Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4185/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 122/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 4.Januar 2016 ist bereits unzulässig. Denn der Kläger hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sein Schreiben vom 16. Dezember 2015, mit dem er sich an das SG wandte, nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu werten sei, sondern darin lediglich die Absicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Demnach hat der Antragsteller bereits kein Rechtsschutzbedürfnis an einer materiell-rechtlichen gerichtlichen Entscheidung bzw. einer Überprüfung der Entscheidung des SG im Beschwerdeverfahren. Daraus folgt, dass auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von vornherein unzulässig gewesen ist.
Darüber hinaus ist eine Beschwer des Klägers durch die ablehnende Entscheidung - wie von ihm behauptet - nicht erkennbar. Denn die Entscheidung des SG ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verweist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, nachdem der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl einer - vom Antragsteller dem Grunde nach zu beanspruchenden - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht fehlerhaft ausgeübt hat und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt und im Übrigen auch ein Anordnungsgrund nicht besteht.
Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 4.Januar 2016 ist bereits unzulässig. Denn der Kläger hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sein Schreiben vom 16. Dezember 2015, mit dem er sich an das SG wandte, nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu werten sei, sondern darin lediglich die Absicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Demnach hat der Antragsteller bereits kein Rechtsschutzbedürfnis an einer materiell-rechtlichen gerichtlichen Entscheidung bzw. einer Überprüfung der Entscheidung des SG im Beschwerdeverfahren. Daraus folgt, dass auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von vornherein unzulässig gewesen ist.
Darüber hinaus ist eine Beschwer des Klägers durch die ablehnende Entscheidung - wie von ihm behauptet - nicht erkennbar. Denn die Entscheidung des SG ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verweist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, nachdem der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl einer - vom Antragsteller dem Grunde nach zu beanspruchenden - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht fehlerhaft ausgeübt hat und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt und im Übrigen auch ein Anordnungsgrund nicht besteht.
Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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