L 3 AS 253/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 6150/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 253/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, den Antragstellern für November 2015 - April 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Da die Mutter der Antragsteller gegen den Beschluss des SG vom 19.11.2015 keine Beschwerde eingelegt hat, sind hierbei nur die Ansprüche der Antragsteller gegenständlich.

Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der begehrten vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.11.2015 - 30.4.2016 bereits die Rechtskraft des Beschlusses des erkennenden Senats vom 16.12.2015 (L 3 AS 4758/15) entgegen steht. Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist oder ein solches nicht eingelegt wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 86b Rn. 44a). Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend einen identischen Streitgegenstand ist unzulässig. Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigt, ist ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig.

Da im Verfahren L 3 AS 4758/15 gleichfalls die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.11.2015 - 30.4.2016 gegenständlich war, der Beschluss des erkennenden Senats nach § 177 SGG unanfechtbar ist und kein neuer Sachverhalt vorgetragen oder anderweitig ersichtlich ist, ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 14.11.2015 bereits unzulässig.

Der Beschluss des SG vom 19.11.2015 ist hiernach nicht zu beanstanden, die Beschwerde der Antragsteller ist zurückzuweisen. Dies gilt auch insoweit, als das SG im angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, da der (erstinstanzliche) Antrag aus den obigen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ff. Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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