Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 3408/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4379/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.08.2001 und 01.03.2002 bis 31.08.2006 (Tätigkeit als Privatdozent an der Universität F. ) streitig.
Der am 06.07.1947 geborene Kläger beantragte im Dezember 2003 eine Auskunft über die Höhe der zukünftig zu erwartenden Altersrente. In dem daraufhin eingeleiteten Kontenklärungsverfahren gab der Kläger in seinem im April 2004 vorgelegten Kontenklärungsantrag zu den im Inland zurückgelegten Beitragszeiten neben Stipendien zwischen 1980 und 1983 bzw. 1987 und 1989 an, ab 01.01.1994 Privatdozent an der Universität F. gewesen zu sein und vom 01.03. bis 31.08.2003 als Maßnahme des Arbeitsamtes ein Coaching-Seminar durchgeführt zu haben.
Mit Bescheid vom 17.12.2004 stellte die Beklagte die bis 31.12.1997 im beigefügten Versicherungsverlauf ausgewiesenen Zeiten verbindlich fest. Dabei weist der Versicherungsverlauf nach Ende der Schul- und Hochschulausbildung, Pflichtbeiträgen von April 1974 bis April 1976 und Mai 1980 bis April 1987, einer Zeit der Arbeitslosigkeit von Mai bis Oktober 1987 einen freiwilligen Beitrag im Dezember 1991 aus und hiernach vom 13.06.1995 bis Dezember 2003 eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, deren Anerkennung als Anrechnungszeit abgelehnt wurde, weil keine versicherte Tätigkeit unterbrochen worden sei.
In einem am 28.12.2004 daraufhin mit der Beklagten geführten Telefonat teilte der Kläger mit, aktuell nach seiner Habilitation und vor einer Professorentätigkeit als Privatdozent unentgeltlich Vorlesungen halten zu müssen, ohne dass dies Berücksichtigung für seine Rente finde. Er sei hierzu im Rahmen der Ausbildung verpflichtet. Diesbezüglich bat er um Klärung, wie er erreichen könne, dass diese Zeit später für die Rente zähle. Mit Schreiben vom 02.02.2005 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass es sich bei der unentgeltlichen Tätigkeit als Privatdozent zwischen der Habilitation und dem Erhalt einer Professur nicht um eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit handele, da er nicht gewinnorientiert arbeite. Berücksichtigung finden könnte diese Zeit nur bei der Entrichtung freiwilliger Beiträge, deren Zahlung für ein Jahr bis zum 31.03. des Folgejahres möglich sei. Freiwillige Beiträge entrichtete der Kläger im weiteren Verlauf nicht.
Mit Bescheid vom 04.09.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.09.2012 in Höhe von brutto 315,11 EUR (Zahlbetrag 282,35 EUR). Der Rentenberechnung lagen die im Vormerkungsbescheid aufgeführten Zeiten sowie Pflichtbeitragszeiten von September 2006 bis August 2012 zu Grunde. Im Versicherungsverlauf sind im Übrigen 21 Monate Pflichtbeiträge in Frankreich und eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und ohne Anrechnung vom 13.06.1995 bis 18.09.2006 dokumentiert. Hinsichtlich der Rentenberechnung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, vom 01.01.1994 bis 31.08.2006 mit Ausnahme der Zeit vom 01.09.2001 bis 28.02.2002 als Privatdozent an der Universität F. tätig gewesen zu sein. Da Privatdozenten ihre Lehrtätigkeit unentgeltlich zu entrichten hätten, seien keine Sozialabgaben abgeführt worden. Gegen diese Praxis erhebe er Widerspruch, da er während des gesamten Zeitraums gleichzeitig auch dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2013 zurückgewiesen.
Am 26.07.2013 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, für Privatdozenten würden zwar grundsätzlich keine Sozialabgaben vom Arbeitgeber abgeführt werden, gleichwohl sei seine Tätigkeit als Privatdozent im Rahmen der Rentenberechnung zu berücksichtigen, was sich aus den Regelungen der §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 (gemeint: § 55) des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ergebe. Im Übrigen habe ihn die Beklagte erst mit Schreiben vom 02.02.2005 darauf hingewiesen, dass er ab 01.01.2004 freiwillige Beiträge hätte entrichten können.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in seiner unentgeltlichen Tätigkeit als Privatdozent an der Universität F. sei der Kläger nicht versicherungspflichtig gewesen. Zwar seien gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig, jedoch handle es sich bei der unentgeltlichen Tätigkeit als Privatdozent an einer Hochschule, die lediglich dem Erhalt der Lehrbefugnis diene, nicht um eine selbständige Tätigkeit, weil sie - anders als eine selbstständige Tätigkeit (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 25.02.1997, 12 RK 33/96) - nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sei. Die Berücksichtigung dieser Zeit als freiwillige Versicherung scheide mangels Beitragsentrichtung aus. Auf die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge sei der Kläger mit Schreiben vom 02.02.2005 hingewiesen worden. Ein früherer Hinweis sei nicht möglich gewesen, da die Beklagte erst im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens im April 2004 von der Tätigkeit des Klägers als Privatdozent erfahren habe.
Gegen den dem Bevollmächtigten des Klägers am 22.09.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.10.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er hat sein Vorbringen im Klageverfahren wiederholt und sinngemäß geltend gemacht, die Beklagte hätte ihn bereits nach Eingang des Kontenklärungsantrags über die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung aufklären können. Zudem hätte er über seinen Arbeitgeber aufgeklärt werden müssen. Im Übrigen unterliege ein selbständig tätiger Privatdozent durchaus der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Er habe diese Tätigkeit ausführen müssen, da er sonst seine Lehrberechtigung verloren hätte. Dementsprechend müsse er auch sozial abgesichert werden. Schließlich habe er ohne Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber keinerlei Möglichkeit gehabt, Beiträge an die Beklagte zu entrichten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.09.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 04.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2013 zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Privatdozent an der Universität F. im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.08.2001 und 01.03.2002 bis 31.08.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 04.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Während der Verrichtung der Tätigkeit als Privatdozent an der Universität F. im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.08.2001 und 01.03.2002 bis 31.08.2006 legte der Kläger keine rentenrechtlich relevante Zeit zurück. Ihm steht daher unter Berücksichtigung dieser Zeit auch keine höhere Altersrente zu.
Die Höhe der Altersrente des Klägers bestimmt sich nach den Regelungen der §§63ff. SGB VI. Danach richtete sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) sowie daraus abgeleiteter Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfacht werden.
Rentenrechtliche Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 1 SGB VI Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach Satz 2 der Regelung sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, wie dies insbesondere bei Kindererziehungszeiten der Fall ist. Beitragsfreie Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
Rentenrechtliche Zeiten in diesem Sinne legte der Kläger in der im Streit stehenden Zeit nicht zurück. Insbesondere liegt keine Beitragszeit im Sinne des § 55 SGB VI vor. Denn der Kläger entrichtete in der streitigen Zeit keine Pflichtbeiträge und auch keine freiwilligen Beiträge. Die Entrichtung entsprechender Beiträge hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Entsprechend kommt es im Hinblick auf die geltend gemachte höhere Altersrente auch nicht darauf an, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Privatdozent gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig war. Denn eine Beitragszeit setzt voraus, dass auf Grund der Versicherungspflicht auch tatsächlich Beiträge entrichtet wurden, was gerade nicht der Fall ist. Der Senat weist deshalb nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in dem streitbefangenen Zeitraum auch nicht bestand. Dies hat das SG zutreffend dargelegt und begründet, weshalb der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Da auch beim Bestehen eines Rechts auf Entrichtung freiwilliger Beiträge eine Beitragszeit nur dann vorliegt, wenn der Versicherte freiwillige Beiträge tatsächlich entrichtet, liegt vorliegend auch unter diesem Gesichtspunkt keine Beitragszeit vor. Denn trotz des Hinweises im Schreiben vom 02.02.2005, mit dem die Beklagte den Kläger im Anschluss an das im Dezember 2004 telefonisch erfolgte Beratungsersuchen über sein Recht, freiwillige Beiträge zu entrichten, informierte, machte er hiervon tatsächlich keinen Gebrauch. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem vom Kläger herangezogenen Umstand beizumessen sein soll, dass die Beklagte ihn nicht bereits nach Eingang seines Antrags auf Kontenklärung und Kenntnisnahme von seiner Privatdozententätigkeit im April 2004 auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung hinwies. Schließlich wurden Beiträge tatsächlich nicht entrichtet und es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger - selbst wenn die Beklagte Anlass gehabt hätte, auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung bereits im April 2004 hinzuweisen - entsprechende Beiträge auch tatsächlich entrichtet hätte. Ohnehin hätte sich für den Kläger mit einem bereits im April 2004 erteilten Hinweis allerdings schon deshalb keine günstigere Rechtsposition ergeben, weil freiwillige Beiträge gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI nur dann wirksam sind, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. Denn auch mit einer Beitragsentrichtung bereits im April 2004 hätte der Kläger freiwillige Beiträge frühestens für den Zeitraum ab Januar 2004 entrichten können, was ihm gleichermaßen auch noch mit einer Beitragsentrichtung nach Kenntnisnahme von dem Aufklärungsschreiben vom 02.02.2005 möglich gewesen wäre. Auch zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger noch für die Zeit ab 01.01.2004 wirksam freiwillige Beträge entrichten können.
Nach alledem geht der Kläger zu Unrecht davon aus, keine Möglichkeit gehabt zu haben, im streitigen Zeitraum Beiträge zu entrichten. Das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge stand dem Kläger vielmehr in dem gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit als Privatdozent zu. Allerdings hat er hiervon keinen Gebrauch machte, weder nach dem Hinweisschreiben der Beklagten im Februar 2005 noch in dem davor liegenden Zeitraum. Der Senat geht davon aus, dass dem Kläger diese Möglichkeit auch bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Privatdozent im Januar 1994 bekannt war. Denn ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 20.02.2012 entrichtete er lediglich ca. zwei Jahre zuvor bereits einen freiwilligen Beitrag, und zwar für den Monat Dezember 1991.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.08.2001 und 01.03.2002 bis 31.08.2006 (Tätigkeit als Privatdozent an der Universität F. ) streitig.
Der am 06.07.1947 geborene Kläger beantragte im Dezember 2003 eine Auskunft über die Höhe der zukünftig zu erwartenden Altersrente. In dem daraufhin eingeleiteten Kontenklärungsverfahren gab der Kläger in seinem im April 2004 vorgelegten Kontenklärungsantrag zu den im Inland zurückgelegten Beitragszeiten neben Stipendien zwischen 1980 und 1983 bzw. 1987 und 1989 an, ab 01.01.1994 Privatdozent an der Universität F. gewesen zu sein und vom 01.03. bis 31.08.2003 als Maßnahme des Arbeitsamtes ein Coaching-Seminar durchgeführt zu haben.
Mit Bescheid vom 17.12.2004 stellte die Beklagte die bis 31.12.1997 im beigefügten Versicherungsverlauf ausgewiesenen Zeiten verbindlich fest. Dabei weist der Versicherungsverlauf nach Ende der Schul- und Hochschulausbildung, Pflichtbeiträgen von April 1974 bis April 1976 und Mai 1980 bis April 1987, einer Zeit der Arbeitslosigkeit von Mai bis Oktober 1987 einen freiwilligen Beitrag im Dezember 1991 aus und hiernach vom 13.06.1995 bis Dezember 2003 eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, deren Anerkennung als Anrechnungszeit abgelehnt wurde, weil keine versicherte Tätigkeit unterbrochen worden sei.
In einem am 28.12.2004 daraufhin mit der Beklagten geführten Telefonat teilte der Kläger mit, aktuell nach seiner Habilitation und vor einer Professorentätigkeit als Privatdozent unentgeltlich Vorlesungen halten zu müssen, ohne dass dies Berücksichtigung für seine Rente finde. Er sei hierzu im Rahmen der Ausbildung verpflichtet. Diesbezüglich bat er um Klärung, wie er erreichen könne, dass diese Zeit später für die Rente zähle. Mit Schreiben vom 02.02.2005 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass es sich bei der unentgeltlichen Tätigkeit als Privatdozent zwischen der Habilitation und dem Erhalt einer Professur nicht um eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit handele, da er nicht gewinnorientiert arbeite. Berücksichtigung finden könnte diese Zeit nur bei der Entrichtung freiwilliger Beiträge, deren Zahlung für ein Jahr bis zum 31.03. des Folgejahres möglich sei. Freiwillige Beiträge entrichtete der Kläger im weiteren Verlauf nicht.
Mit Bescheid vom 04.09.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.09.2012 in Höhe von brutto 315,11 EUR (Zahlbetrag 282,35 EUR). Der Rentenberechnung lagen die im Vormerkungsbescheid aufgeführten Zeiten sowie Pflichtbeitragszeiten von September 2006 bis August 2012 zu Grunde. Im Versicherungsverlauf sind im Übrigen 21 Monate Pflichtbeiträge in Frankreich und eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und ohne Anrechnung vom 13.06.1995 bis 18.09.2006 dokumentiert. Hinsichtlich der Rentenberechnung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, vom 01.01.1994 bis 31.08.2006 mit Ausnahme der Zeit vom 01.09.2001 bis 28.02.2002 als Privatdozent an der Universität F. tätig gewesen zu sein. Da Privatdozenten ihre Lehrtätigkeit unentgeltlich zu entrichten hätten, seien keine Sozialabgaben abgeführt worden. Gegen diese Praxis erhebe er Widerspruch, da er während des gesamten Zeitraums gleichzeitig auch dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2013 zurückgewiesen.
Am 26.07.2013 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, für Privatdozenten würden zwar grundsätzlich keine Sozialabgaben vom Arbeitgeber abgeführt werden, gleichwohl sei seine Tätigkeit als Privatdozent im Rahmen der Rentenberechnung zu berücksichtigen, was sich aus den Regelungen der §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 (gemeint: § 55) des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ergebe. Im Übrigen habe ihn die Beklagte erst mit Schreiben vom 02.02.2005 darauf hingewiesen, dass er ab 01.01.2004 freiwillige Beiträge hätte entrichten können.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in seiner unentgeltlichen Tätigkeit als Privatdozent an der Universität F. sei der Kläger nicht versicherungspflichtig gewesen. Zwar seien gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig, jedoch handle es sich bei der unentgeltlichen Tätigkeit als Privatdozent an einer Hochschule, die lediglich dem Erhalt der Lehrbefugnis diene, nicht um eine selbständige Tätigkeit, weil sie - anders als eine selbstständige Tätigkeit (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 25.02.1997, 12 RK 33/96) - nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sei. Die Berücksichtigung dieser Zeit als freiwillige Versicherung scheide mangels Beitragsentrichtung aus. Auf die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge sei der Kläger mit Schreiben vom 02.02.2005 hingewiesen worden. Ein früherer Hinweis sei nicht möglich gewesen, da die Beklagte erst im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens im April 2004 von der Tätigkeit des Klägers als Privatdozent erfahren habe.
Gegen den dem Bevollmächtigten des Klägers am 22.09.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.10.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er hat sein Vorbringen im Klageverfahren wiederholt und sinngemäß geltend gemacht, die Beklagte hätte ihn bereits nach Eingang des Kontenklärungsantrags über die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung aufklären können. Zudem hätte er über seinen Arbeitgeber aufgeklärt werden müssen. Im Übrigen unterliege ein selbständig tätiger Privatdozent durchaus der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Er habe diese Tätigkeit ausführen müssen, da er sonst seine Lehrberechtigung verloren hätte. Dementsprechend müsse er auch sozial abgesichert werden. Schließlich habe er ohne Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber keinerlei Möglichkeit gehabt, Beiträge an die Beklagte zu entrichten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.09.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 04.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2013 zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Privatdozent an der Universität F. im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.08.2001 und 01.03.2002 bis 31.08.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 04.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Während der Verrichtung der Tätigkeit als Privatdozent an der Universität F. im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.08.2001 und 01.03.2002 bis 31.08.2006 legte der Kläger keine rentenrechtlich relevante Zeit zurück. Ihm steht daher unter Berücksichtigung dieser Zeit auch keine höhere Altersrente zu.
Die Höhe der Altersrente des Klägers bestimmt sich nach den Regelungen der §§63ff. SGB VI. Danach richtete sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) sowie daraus abgeleiteter Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfacht werden.
Rentenrechtliche Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 1 SGB VI Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach Satz 2 der Regelung sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, wie dies insbesondere bei Kindererziehungszeiten der Fall ist. Beitragsfreie Zeiten sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB VI Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
Rentenrechtliche Zeiten in diesem Sinne legte der Kläger in der im Streit stehenden Zeit nicht zurück. Insbesondere liegt keine Beitragszeit im Sinne des § 55 SGB VI vor. Denn der Kläger entrichtete in der streitigen Zeit keine Pflichtbeiträge und auch keine freiwilligen Beiträge. Die Entrichtung entsprechender Beiträge hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Entsprechend kommt es im Hinblick auf die geltend gemachte höhere Altersrente auch nicht darauf an, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Privatdozent gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig war. Denn eine Beitragszeit setzt voraus, dass auf Grund der Versicherungspflicht auch tatsächlich Beiträge entrichtet wurden, was gerade nicht der Fall ist. Der Senat weist deshalb nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in dem streitbefangenen Zeitraum auch nicht bestand. Dies hat das SG zutreffend dargelegt und begründet, weshalb der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Da auch beim Bestehen eines Rechts auf Entrichtung freiwilliger Beiträge eine Beitragszeit nur dann vorliegt, wenn der Versicherte freiwillige Beiträge tatsächlich entrichtet, liegt vorliegend auch unter diesem Gesichtspunkt keine Beitragszeit vor. Denn trotz des Hinweises im Schreiben vom 02.02.2005, mit dem die Beklagte den Kläger im Anschluss an das im Dezember 2004 telefonisch erfolgte Beratungsersuchen über sein Recht, freiwillige Beiträge zu entrichten, informierte, machte er hiervon tatsächlich keinen Gebrauch. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem vom Kläger herangezogenen Umstand beizumessen sein soll, dass die Beklagte ihn nicht bereits nach Eingang seines Antrags auf Kontenklärung und Kenntnisnahme von seiner Privatdozententätigkeit im April 2004 auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung hinwies. Schließlich wurden Beiträge tatsächlich nicht entrichtet und es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger - selbst wenn die Beklagte Anlass gehabt hätte, auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung bereits im April 2004 hinzuweisen - entsprechende Beiträge auch tatsächlich entrichtet hätte. Ohnehin hätte sich für den Kläger mit einem bereits im April 2004 erteilten Hinweis allerdings schon deshalb keine günstigere Rechtsposition ergeben, weil freiwillige Beiträge gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI nur dann wirksam sind, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. Denn auch mit einer Beitragsentrichtung bereits im April 2004 hätte der Kläger freiwillige Beiträge frühestens für den Zeitraum ab Januar 2004 entrichten können, was ihm gleichermaßen auch noch mit einer Beitragsentrichtung nach Kenntnisnahme von dem Aufklärungsschreiben vom 02.02.2005 möglich gewesen wäre. Auch zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger noch für die Zeit ab 01.01.2004 wirksam freiwillige Beträge entrichten können.
Nach alledem geht der Kläger zu Unrecht davon aus, keine Möglichkeit gehabt zu haben, im streitigen Zeitraum Beiträge zu entrichten. Das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge stand dem Kläger vielmehr in dem gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit als Privatdozent zu. Allerdings hat er hiervon keinen Gebrauch machte, weder nach dem Hinweisschreiben der Beklagten im Februar 2005 noch in dem davor liegenden Zeitraum. Der Senat geht davon aus, dass dem Kläger diese Möglichkeit auch bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Privatdozent im Januar 1994 bekannt war. Denn ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 20.02.2012 entrichtete er lediglich ca. zwei Jahre zuvor bereits einen freiwilligen Beitrag, und zwar für den Monat Dezember 1991.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved