L 5 KR 4908/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 368/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4908/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10.10.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt weiteres Krankengeld - noch - für die Zeit vom 02.11.2013 bis zum 15.12.2013.

Der 1952 geborene Kläger war seit dem 27.03.2013 aufgrund eines Lendenwirbelsäulensyndroms und einer Gonarthrose arbeitsunfähig erkrankt. Sein Beschäftigungsverhältnis als Produktionsmeister für Druckmaschinen im Angestelltenverhältnis wurde zum 30.04.2013 beendet. Seit dem 01.05.2013 bezog der Kläger Krankengeld von der Beklagten in Höhe von 81,27 EUR kalendertäglich. Er befand sich vom 12.09.2013 bis 03.10.2013 zur medizinischen Rehabilitation in der Orthopädischen Fachklinik K. in Bad N ... Für diese Zeit wurde ihm von der D. Übergangsgeld gezahlt. Der Kläger wurde aus der Rehabilitationsmaßnahme als arbeitsunfähig entlassen. Ab dem 25.10.2013 bezog der Kläger Arbeitslosengeld zumindest auch in der Zeit vom 02.11.2013 bis zum 15.12.2013.

Am 21.10.2013 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes Dr. M. vom 18.10.2013 vor, der Arbeitsunfähigkeit vom 18.10.2013 bis voraussichtlich 01.11.2013 bescheinigte. Der nächste Praxisbesuch solle am 04.11.2013 erfolgen. Der Beklagten wurden weitere Auszahlscheine, jeweils ausgestellt von Dr. M., vom 04.11.2013 (voraussichtlich arbeitsunfähig bis 15.11.2013), vom 15.11.2013 (voraussichtlich arbeitsunfähig bis 29.11.2013), vom 29.11.2013 (voraussichtlich arbeitsunfähig bis 13.12.2013) und vom 12.12.2013 (nächster Praxisbesuch am 09.01.2014) vorgelegt.

Mit Bescheid vom 21.10.2013 lehnte die Beklagte die Weiterzahlung von Krankengeld ab. Sie teilte dem Kläger mit, dass die Voraussetzungen für die Zahlung von Krankengeld nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Ablauf des 03.10.2013 nicht mehr vorliegen würden. Da das Beschäftigungsverhältnis des Klägers am 30.04.2013 geendet habe, könne die daraus resultierende Versicherungspflicht aufgrund des laufenden Krankengeldbezuges nur bis zu dem zuletzt ärztlich bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit, mithin dem 03.10.2013, fortbestehen. Die jetzt vorgelegte ärztliche Bescheinigung sei am 18.10.2013 ausgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden, so dass Krankengeld über den 03.10.2013 hinaus nicht gewährt werden könne.

Dagegen erhob der Kläger am 25.10.2013 Widerspruch und berief sich darauf, am 03.10.2013 aus der Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig entlassen worden zu sein.

Mit Bescheid vom 09.01.2014 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und gewährte dem Kläger im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs gemäß § 19 Abs. 2 SGB V für die Zeit vom 19.10.2013 bis 24.10.2013 Krankengeld. Ab 25.10.2013 habe der Kläger Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Bis zum Entlassungstag aus der Reha am 03.10.2013 habe Arbeitsunfähigkeit bestanden. Erst am 18.10.2013 sei eine weitere Arbeitsunfähigkeit von Dr. M. festgestellt worden. Ein Krankengeldanspruch könne daher erst ab dem 19.10.2013 entstehen. Da für den Kläger an diesem Tag kein Versicherungsverhältnis bestanden habe, sei nur der nachgehende Leistungsanspruch in Betracht gekommen.

Am 07.02.2014 erhob der Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Der Kläger machte erneut geltend, dass er nachweislich aus der Reha-Maßnahme arbeitsunfähig entlassen worden sei. Mit Schreiben vom 18.11.2013 sei auch seitens der behandelnden Ärzte Dres. M. bescheinigt worden, dass durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aufgrund der Einstellung der Krankengeldzahlungen habe er sich dann arbeitslos gemeldet und beziehe zur Zeit Arbeitslosengeld bis zur Klärung des vorliegenden Rechtsstreits.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Das SG verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 10.10.2014 unter Aufhebung des Bescheids vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2014, dem Kläger für die Zeit vom 04.10.2013 bis zum 18.10.2013 und vom 25.10.2013 bis zum 01.11.2013 sowie ab dem 16.12.2013 Krankengeld zu zahlen, und wies die Klage im Übrigen ab. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Krankengeld seien die §§ 44 ff. SGB V. Nach § 44 Abs. 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig mache oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt würden. Der Anspruch auf Krankengeld entstehe bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge (§ 46 Satz 1 SGB V). Grundsätzlich setze daher der Anspruch auf Krankengeld die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs, also nicht nur die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, müssten bei zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeitsfeststellung und demensprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, zitiert nach juris). Zudem müsse der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer grundsätzlich rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V melden (BSG, Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, in juris). Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ab 04.10.2013 sei nachgewiesen. Im Rehabilitations-Entlassungsbericht vom 04.10.2013 von der Orthopädischen Fachklinik K. werde über chronisch rezidivierende Lumboischialgien links bei Osteochondrose L 5/S 1 und Bandscheibenprotrusionen L 5/S 1 sowie eine Innenmeniskusläsion des linken Knies berichtet. Auch sein behandelnder Arzt Dr. M. habe dem Kläger am 18.10.2013 noch Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Der Kläger sei daher nicht in der Lage gewesen, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit in Vollschicht auszuüben. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei auch für den Zeitraum ab 04.10.2013 ärztlich festgestellt. Im Entlassungsbericht der Rehaklinik sei aufgrund ärztlicher Untersuchung angegeben worden, dass der Kläger am 03.10.2013 arbeitsunfähig entlassen werde. Die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit sei der Beklagten mit Schreiben vom 30.09.2013 auch rechtzeitig mitgeteilt worden. Den Kläger habe daher keine weitere Obliegenheit getroffen, am Entlasstag noch seinen behandelnden Arzt aufzusuchen. Mit der Feststellung des behandelnden Arztes Dr. M. vom 18.10.2013 sei sodann weiterhin Arbeitsunfähigkeit bis 01.11.2013 festgestellt, so dass bis zum 01.11.2013 durchgehend ein Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Dieser Krankengeldanspruch habe gemäß 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zur Erhaltung des Versicherungsverhältnisses geführt. Da die Beklagte aufgrund der Vorschrift des § 19 Abs. 2 SGB V Krankengeld vom 19.10.2013 bis 24.10.2013 bewilligt habe, sei eine Verurteilung für diesen Zeitraum nicht auszusprechen gewesen. Allerdings fehle es im weiteren Verlauf am 02. und 03.11.2013 an einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. M. habe erst zum 04.11.2013 vorgelegen. Die Mitgliedschaft des Klägers als Beschäftigter habe seitdem nicht mehr unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fortbestanden. Die Aufrechterhaltung der Beschäftigtenversicherung setze eine Nahtlosigkeit von Beschäftigung und Entstehung des Rechts auf Sozialleistung voraus, also die Entstehung des Anspruchs auf die Sozialleistung in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnittes erneut ärztlich festgestellt werde (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R, in juris). Hieran fehle es mit Ablauf des 01.11.2013. Die den Anspruch vermittelnde, auf der Beschäftigtenversicherung beruhende Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten habe mit Ablauf des 01.11.2013 geendet. Als der Kläger am 04.11.2013 erneut seinen Arzt aufgesucht habe, um die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen, sei er deshalb nicht mehr nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gerichtet, nachdem der Kläger sich am 25.10.2013 arbeitslos gemeldet habe. Ab 25.10.2013 sei der Kläger jedoch wegen Arbeitslosengeldbezugs bei der Beklagten pflichtversichert gewesen, so dass ab diesem Zeitpunkt ein Leistungsanspruch auf Krankengeld resultierend aus der Krankenversicherung der Arbeitslosen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit den §§ 44 ff SGB V bestanden habe. Der Kläger könne jedoch nicht direkt ab 25.10.2013 Krankengeld beanspruchen, da gemäß § 146 Abs. 1 SGB III zunächst sechs Wochen Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit erfolge. Bis zum 15.12.2013 habe die Arbeitsagentur daher zu Recht Arbeitslosengeld bewilligt. Ab 16.12.2013 seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Krankengeld gemäß der §§ 44 ff SGB V erfüllt. Der Kläger sei seit diesem Zeitpunkt durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen und die Arbeitsunfähigkeit sei nahtlos festgestellt worden.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 27.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.11.2014 Berufung eingelegt. Er macht geltend, er habe auch für die vom SG nicht bewilligte Zeit vom 25.10.2013 bis zum 15.12.2013 Anspruch auf Krankengeld. Bei den im Urteil genannten Zeiträumen vom 02.11.2013 und 03.11.2013 handele es sich um Zeiten, in denen die Beklagte ihn bereits aus dem Leistungsbezug ausgesteuert habe. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte mit Bescheid vom 21.10. 2013 den Krankengeldbezug beende und auf der anderen Seite für die Zeit danach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlange. Die weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien lediglich auf Anraten des Bevollmächtigten vorgelegt worden. Der Kläger habe diese jedoch nicht vorlegen müssen, da er bereits ausgesteuert gewesen sei. Nur wenn der Kläger tatsächlich bis zum 02.11.2013 Krankengeld bezogen hätte, wäre es auf die Notwendigkeit des ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeitsnachweises angekommen. Darauf könne sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Der Kläger sei so zu behandeln, als wenn er ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen sei. Nachdem er aus der Kur entlassen worden sei, sei ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt worden, dass er keinen Anspruch mehr auf Krankengeld habe, weil keine rechtzeitige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliege. Ihm sei auch mehrfach gesagt worden, dass er keine Krankmeldungen mehr vorlegen solle, da er ausgesteuert sei. Selbst wenn er keinen Anspruch auf Krankengeld habe, bestehe zumindest ein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund des so genannten Folgenbeseitigungsanspruchs. Der Kläger hat einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 27.11.2013 vorgelegt, wonach ihm Arbeitslosengeld vom 25.10.2013 bis zum 23.10.2015 i.H.v. 66,87 EUR kalendertäglich bewilligt worden ist.

Der Kläger beantragt nach sachdienlicher Auslegung,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10.10.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 02.11.2013 bis zum 15.12.2013 Krankengeld in gesetzlicher Höhe abzüglich des in dieser Zeit bezogenen Arbeitslosengeldes zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr Vorbringen in der Vorinstanz und auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, welches sie für zutreffend hält. Sie hat die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes für den Fall des Fortbestehens der Beschäftigtenversicherung über den 01.11.2013 hinaus zuletzt mit 81,27 EUR angegeben.

Am 02.10.2015 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Die Beteiligten haben erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu verzichten. Dies hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 18.12.2015 wiederholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakte des Sozialgerichts und auf die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das SG statthaft. Insbesondere ist der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) überschritten. Der Kläger begehrt weiteres Krankengeld für 44 Kalendertage. Zwar ist streitig allein das Krankengeld in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem beanspruchten Krankengeld von kalendertäglich 81,27 EUR abzüglich des bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 66,87 EUR (14,04 EUR). Der Kläger hat im geltend gemachten Zeitraum vom 02.11.2013 bis zum 15.12.2013 durchgehend Arbeitslosengeld bezogen, so dass er Krankengeld nur in der Höhe dieses Differenzbetrages beanspruchen kann, da durch die Zahlung von Arbeitslosengeld sein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in dieser Höhe als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R - in juris). Maßgeblich für den Beschwerdewert ist insoweit aber, dass der Kläger für den Fall des Bestehens eines weiteren Krankengeldanspruchs für noch weitere 44 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 66,87 EUR hätte (Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 27.11.2013). Denn bei Gewährung von Krankengeld käme die Regelung über das Ruhen des Arbeitslosengeldes des § 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zum Tragen (BSG, Urteil vom 04.12.2006 - B 1 KR 6/06 R -, in juris). Abzustellen ist deshalb hinsichtlich des Beschwerdewertes nicht auf den vom Kläger allein einklagbaren Differenzbetrag zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld, sondern auf den ungekürzten Betrag des Krankengeldes (44 Tage zu je 81,27 EUR = 3.575,88 EUR), da bei Bestehen dieses Krankengeldanspruchs sich der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld im Anschluss an den Bezug des Krankengeldes um den bereits gewährten, aber zu erstattenden Betrag für 44 Kalendertage erhöhen würde.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld auch für die Zeit vom 02.11.2013 bis zum 15.12.2013. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB V. Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen könnten, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt (BSG, Urteile vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R und B 1 KR 37/14 R -, beide in juris). Das Entstehen des Krankengeldanspruchs setzt neben Arbeitsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB V (außer bei Behandlungen im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen) zusätzlich voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistungen durch Auszahlschein für Krankengeld - vgl. § 6 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, AU-RL). Gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V - in der hier noch maßgeblichen Gesetzesfassung (a.F.) - entsteht der Leistungsanspruch nämlich erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. Die Neufassung des § 46 SGB V durch das Gesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) gilt erst ab 23.07.2015 und ist hier daher nicht anzuwenden. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stellt eine grundlegende (materielle) Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld und nicht lediglich ein - beliebig nachholbares - Verfahrenserfordernis dar. Ausnahmen kommen nur in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht, wenn nämlich der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat, er an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung (wie eine Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)) gehindert war und er außerdem seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Kenntnis der Fehlentscheidung geltend gemacht hat (näher: BSG, Urteil vom 08.11.2005, - B 1 KR 30/04 R -; auch BSG, Urteil vom 16.12.2014, - B 1 KR 37/14 R -, alle in juris). Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs (etwa aus der Krankenversicherung der Beschäftigten - § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ist es im Hinblick auf die Regelung in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. deshalb erforderlich gewesen, dass die Arbeitsunfähigkeit erneut spätestens am letzten Tag des Bewilligungsabschnitts ärztlich festgestellt wird (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa Urteil v. 04.03.2014, - B 1 KR 17/13 R -, in juris). Der Krankengeldanspruch entsteht - vorbehaltlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen, insbesondere des Bestehens von Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch - für den neuen Bewilligungsabschnitt nach Maßgabe des hier noch anzuwendenden § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. am Tag, der auf den Tag der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung folgt.

Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist nicht lückenlos ärztlich festgestellt. Dr. M. hat eine Arbeitsunfähigkeit nach Ausstellung des Auszahlscheins vom 18.10.2013, mit dem er Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.11.2013 bescheinigt hatte, erst wieder durch Ausstellung eines weiteren Auszahlscheins am 04.11.2013 festgestellt. In dem Auszahlschein vom 18.10.2013, in dem das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 01.11.2013 bescheinigt worden war, wurde als Termin des nächsten Praxisbesuchs der 04.11.2013 angegeben. Damit war das Entstehen der Nachweislücke gleichsam "vorprogrammiert". Dieses Versäumnis seines behandelnden Arztes muss sich der Kläger entgegenhalten lassen (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R –, in juris). Maßgeblich kommt es damit auf das Versicherungsverhältnis des Klägers am 05.11.2013 an. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger in der Krankenversicherung der Arbeitslosen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert. Das SG hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die Beschäftigtenversicherung des Klägers mit Ablauf des 01.11.2013 geendet und nicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wegen Krankengeldbezugs fortbestanden hat, da Arbeitsunfähigkeit nicht nahtlos festgestellt war und der Krankengeldanspruch am 01.11.2013 geendet hatte. Da der Kläger am 05.11.2013 - ausschließlich - aufgrund der Krankenversicherung der Arbeitslosen bei der Beklagten versichert war, führte die ab dem 04.11.2013 - erneut - nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit zunächst zum Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 SGB III für sechs Wochen, dem sich der weitere Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ab dem 16.12.2013 anschloss. Erst ab 16.12.2013 kommt die Ruhensregelung des § 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zum Tragen (BSG, Urteil vom 04.12.2006 - B 1 KR 6/06 R -, in juris).

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung traf diesen die Verpflichtung zum nahtlosen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit auch nach der Einstellung der Krankengeldzahlung durch den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2013. Die dargelegten Grundsätze zum lückenlosen Nachweis von Arbeitsunfähigkeit gelten auch für Zeiträume, in denen der Versicherte und die Krankenkasse über das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung eines Krankengeldanspruchs streiten. Der Versicherte muss auch in einer solchen Situation alle Obliegenheiten beachten, um seinen Krankengeldanspruch zu erhalten. Er muss sich deshalb bei befristeten Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen vor Fristablauf erneut seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die Krankenkasse hiervon Kenntnis erlangt (BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R -, in juris). Der Kläger war sich dieser Obliegenheit auch bewusst. Er hat ab dem 18.10.2013 fortlaufend Auszahlscheine vorgelegt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob ihm - wie er zuletzt noch vorgetragen hat - von einem Mitarbeiter der Beklagten die Auskunft erteilt worden ist, dass er keine weiteren Auszahlscheine mehr vorzulegen habe. Selbst wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass dies nicht notwendig ist, hat er ungeachtet dessen entsprechende Nachweise erbracht, allerdings nicht lückenlos.

Der Kläger kann sein Leistungsbegehren auch nicht auf den nachgehenden Leistungsanspruch aus § 19 Abs. 2 SGB V stützen. Dieser gewährt einen nachgehenden Leistungsanspruch gegebenenfalls auch auf Krankengeld längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete Versicherungsschutz ist gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis grundsätzlich nachrangig, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs. 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt (st. Rspr. des BSG, zuletzt Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R - m.w.N., in juris). Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten hat auch nicht zum 01.11.2013 geendet. Der Kläger war ab dem 02.11.2013 vielmehr aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterhin Mitglied der Beklagten.

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Ursächlich für die entstandene Nachweislücke und das damit verbundene Ende des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung war hier aber nicht ein Fehlverhalten der Beklagten, sondern die verspätete Einbestellung des Klägers am 04.11.2013 bei Festlegung des Endes der Arbeitsunfähigkeit auf den 01.11.2013 durch den behandelnden Arzt. Dessen Versäumnis muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 10.05.2012 (- B 1 KR 20/11 R -, in juris) die Auffassung als rechtsfehlerhaft verworfen, dass auch unzutreffende ärztliche Meinungsäußerungen und Handlungsempfehlungen gegenüber Versicherten zu rechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs der Krankenkasse des Versicherten zuzurechnen sind. Insoweit fehlt es bereits an einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung. Von Krankenkassen nicht veranlasste, unzutreffende rechtliche Ratschläge von zur Behandlung Versicherter zugelassenen Ärzten können zwar ggf. Schadensersatzansprüche gegen die Ärzte, nicht aber Krankengeldansprüche gegen Krankenkassen auslösen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14 R –, m.w.N., in juris).

Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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