Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 5642/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 5206/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. November 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1951 geborene Antragstellerin bezieht laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 01.04.2015 bewilligte ihr der Antragsgegner vorläufig Alg II für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 in Höhe von 492,04 EUR monatlich.
Auf ihren Antrag bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) der Antragstellerin mit Bescheid vom 20.04.2015 eine Regelaltersrente für die Zeit ab 01.02.2015 in Höhe von 254,97 EUR monatlich. Die Antragstellerin nahm am 19.05.2015 ihren Rentenantrag zurück, woraufhin die DRV ihr mit Schreiben vom 21.05.2015 mitteilte, dass sie aus ihrem Rentenantrag keine Rentenansprüche mehr herleiten könne.
Daraufhin hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 31.07.2015 die mit Bescheid vom 01.04.2015 bewilligten Leistungen auf. Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Beschluss vom 12.08.2015 die aufschiebende Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs an (S 22 AS 3804/15 ER).
Mit Bescheid vom 02.10.2015 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin vorläufig Alg II für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von 492,04 EUR monatlich sowie für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 in Höhe von 378,04 EUR monatlich.
Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 02.10.2015 setzte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber in Kenntnis, dass sie nach den ihm vorliegenden Unterlagen einen Anspruch auf eine ungeminderte Alterstente haben könnte. Er forderte sie auf, nach Zugang dieses Schreibens eine ungeminderte Altersrente bis zum 19.10.2015 zu beantragen. Sollte die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine ungeminderte Altersrente nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen, bitte er sie, eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Leistungsträgers vorzulegen. Aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, sei er außerdem berechtigt, den Antrag ersatzweise für sie zu stellen, falls ihre Antragstellung nicht umgehend erfolgen sollte. Die Antragstellerin legte gegen beide Bescheide bei dem Antragsgegner am 19.10.2015 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 02.10.2015 (Antrag auf vorrangige Leistungen) zurück.
Am 19.11.2015 hat die Antragstellerin beim SG eine "Auskunfts-Stufenklage" erhoben (S 15 AS 5643/15) und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Mit Beschluss vom 25.11.2015 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen mit der Begründung, das Begehren der Antragstellerin sei dahingehend auszulegen, ihr die mit Schreiben vom 02.10.2015 behaupteten zugrundeliegenden Unterlagen in vollständig ungekürzter und unbearbeiteter Form zuzustellen. Ein Anordnungsgrund sei hierfür nicht ersichtlich. Die Antragstellerin stehe im ungekürzten Leistungsbezug. Ihr Lebensunterhalt sei damit gegenwärtig gesichert.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2015 hat das SG außerdem die Klage abgewiesen.
Gegen den ihr am 28.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 16.12.2015 beim SG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es treffe nicht zu, dass sie eine ungeminderte Altersrente beantragen könne. Es sei für sie unmöglich, die Forderung des Antragsgegners zu erfüllen. Sie habe den Antragsgegner bereits erfolglos aufgefordert, die behaupteten Unterlagen vorzulegen. Sie habe außerdem dem Antragsgegner eine Bescheinigung der DRV vorgelegt, aus der sich ergebe, dass eine abschlagsfreie Rente erst ab dem 01.11.2016 möglich sei. Die vorzeitige Rentenantragstellung würde zu der Gewährung einer mit Abschlägen versehenen Altersrente führen. Dies könne sie nicht mehr rückgängig machen. Insofern liege ein Anordnungsgrund vor. Das SG habe verkannt, dass es ihr nicht um die Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit bis März 2016 gehe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. November 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die im Bescheid vom 02.10.2015 genannten Unterlagen vorzulegen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung schließt er sich den Ausführungen des SG an.
Die Antragstellerin hat am 15.01.2016 gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 18.12.2015 Berufung eingelegt (L 9 AS 193/16). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist allein der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Vorlage von Unterlagen durch den Antragsgegner. Dies ergibt sich aus der Beschwerdebegründung vom 15.01.2016, in dem die Antragstellerin mehrfach erwähnt (Seite 3 des Schreibens unter Punkt 1.3; S. 4 unter Punkt 2.2; Seite 5 unter Punkt 2.4; Seite 7 unter den Punkten 4.1 und 4.2; S. 8 unter den Punkten 4.3 und 4.4; Seite 9 unter Punkt 4.7 sowie Seite 10 unter den Punkten 4.8 und 4.9), dass alleiniger Streitgegenstand dieses Verfahrens die Vorlage von Unterlagen durch den Antragsgegner sein soll. Dies entspricht auch ihrem Antragsbegehren vor dem SG. Denn dort erhob sie mit Fax vom 19.11.2015 eine "Auskunfts-Stufenklage", die sie mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbunden hat und die lediglich die Vorlage von Unterlagen durch das Jobcenter zum Gegenstand hatte. Auch nur insoweit ist die Antragstellerin durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert.
Zwar nimmt sie in ihrer Beschwerdebegründung auch auf eine Vielzahl anderer Punkte Bezug (Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2015, Alg II von April bis Oktober 2016) und formuliert teilweise hierzu Anträge. Aufgrund ihrer mehrfachen Ausführungen, dass der einzige Streitgegenstand (auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) die Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen ist, kann hierin aber kein prozessuales Gesuch das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend gesehen werden. Dies wird außerdem bestätigt durch die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16.12.2015 zu dem Verfahren S 15 AS 5643/15 vor dem SG, in dem sie unter den Punkten 1, 5 und 10 deutlich macht, dass das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz das ihrer (noch zu erhebenden) Klage vorgeschaltete Verfahren ist, und die weiteren Punkte (z.B. Widerlegung der Falschbehauptung des Antragsgegners) im späteren Klageverfahren zu klären sind.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. der durch die Anordnung zu sichernde, in der Sache gegebene und im Hauptsacheverfahren geltend gemachte materielle Leistungsanspruch) als auch ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und somit der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Ein Anordnungsanspruch ist dabei glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller ohne die Möglichkeit weiteren Zuwartens erforderlich ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes für die begehrte Offenlegung und Zusendung von Unterlagen glaubhaft gemacht.
Für das Anspruchsbegehren, die Offenlegung und Zusendung der im Bescheid vom 02.10.2015 durch den Antragsgegner benannten Unterlagen, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Antragstellerin steht zwar ein Recht auf Akteneinsicht zu. Denn nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ungeachtet dessen, ob dieses "Recht auf Akteneinsicht" überhaupt in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden kann, sofern - wie vorliegend - das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist (zum Streitstand vgl. Siefert in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 25 Rn. 45 ff.), ist der Antragstellerin bereits am 02.12.2015 durch das SG im Verfahren S 15 AS 5643/15 Akteneinsicht auch in die Verwaltungsakten des Antragsgegners gewährt worden. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsgegner die Verwaltungsakten unvollständig an- oder vorgelegt hat. Nach der von der Antragstellerin vorlegten Bescheinigung der DRV vom 30.10.2015 und dem Schreiben des Antragsgegners vom 08.01.2016 (Blatt 37 Gerichtsakte) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsgegner einem Irrtum über die Anspruchsvoraussetzungen der Antragstellerin zum Bezug einer ungeminderten Altersrente unterlegen ist.
Darüber hinaus ist auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Wird ein Recht auf Akteneinsicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht, fehlt es regelmäßig am Anordnungsgrund, da die Voraussetzungen einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache erfüllt sein dürften (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 21.03.1997, 11 VR 3/97 (juris)). Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn schwere und unzumutbare Nachteile geltend gemacht werden, die nicht mehr rückgängig zu machen sind. Solche Nachteile sind auch in Bezug auf das vorliegende Begehren der Antragstellerin nicht erkennbar. Diese begründet ihren Antrag damit, dass eine vorzeitige Rentenantragstellung für sie einen finanziellen Schaden auf Lebzeiten bedeuten könne. Dem steht gegenüber, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die Vorlage bzw. Aushändigung von Unterlagen durch den Antragsgegner und nicht eine vorzeitige Rentenantragstellung ist. Ergänzend ist auszuführen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nur aufgefordert hat, einen Antrag auf "ungeminderte Altersrente", d.h. auf eine abschlagsfreie Altersrente zu stellen. Nachteile für die Antragstellerin, die die Gewährung einer vorzeitig in Anspruch genommenen Rente mit Abschlägen befürchtet, würden sich daraus nicht ergeben. Die Antragstellerin könnte beispielsweise in ihrem Antrag die DRV ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie eine mit Abschlägen versehene Rente nicht begehrt.
Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1951 geborene Antragstellerin bezieht laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 01.04.2015 bewilligte ihr der Antragsgegner vorläufig Alg II für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 in Höhe von 492,04 EUR monatlich.
Auf ihren Antrag bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) der Antragstellerin mit Bescheid vom 20.04.2015 eine Regelaltersrente für die Zeit ab 01.02.2015 in Höhe von 254,97 EUR monatlich. Die Antragstellerin nahm am 19.05.2015 ihren Rentenantrag zurück, woraufhin die DRV ihr mit Schreiben vom 21.05.2015 mitteilte, dass sie aus ihrem Rentenantrag keine Rentenansprüche mehr herleiten könne.
Daraufhin hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 31.07.2015 die mit Bescheid vom 01.04.2015 bewilligten Leistungen auf. Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Beschluss vom 12.08.2015 die aufschiebende Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs an (S 22 AS 3804/15 ER).
Mit Bescheid vom 02.10.2015 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin vorläufig Alg II für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von 492,04 EUR monatlich sowie für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 in Höhe von 378,04 EUR monatlich.
Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 02.10.2015 setzte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber in Kenntnis, dass sie nach den ihm vorliegenden Unterlagen einen Anspruch auf eine ungeminderte Alterstente haben könnte. Er forderte sie auf, nach Zugang dieses Schreibens eine ungeminderte Altersrente bis zum 19.10.2015 zu beantragen. Sollte die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine ungeminderte Altersrente nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen, bitte er sie, eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Leistungsträgers vorzulegen. Aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, sei er außerdem berechtigt, den Antrag ersatzweise für sie zu stellen, falls ihre Antragstellung nicht umgehend erfolgen sollte. Die Antragstellerin legte gegen beide Bescheide bei dem Antragsgegner am 19.10.2015 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 02.10.2015 (Antrag auf vorrangige Leistungen) zurück.
Am 19.11.2015 hat die Antragstellerin beim SG eine "Auskunfts-Stufenklage" erhoben (S 15 AS 5643/15) und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Mit Beschluss vom 25.11.2015 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen mit der Begründung, das Begehren der Antragstellerin sei dahingehend auszulegen, ihr die mit Schreiben vom 02.10.2015 behaupteten zugrundeliegenden Unterlagen in vollständig ungekürzter und unbearbeiteter Form zuzustellen. Ein Anordnungsgrund sei hierfür nicht ersichtlich. Die Antragstellerin stehe im ungekürzten Leistungsbezug. Ihr Lebensunterhalt sei damit gegenwärtig gesichert.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2015 hat das SG außerdem die Klage abgewiesen.
Gegen den ihr am 28.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 16.12.2015 beim SG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es treffe nicht zu, dass sie eine ungeminderte Altersrente beantragen könne. Es sei für sie unmöglich, die Forderung des Antragsgegners zu erfüllen. Sie habe den Antragsgegner bereits erfolglos aufgefordert, die behaupteten Unterlagen vorzulegen. Sie habe außerdem dem Antragsgegner eine Bescheinigung der DRV vorgelegt, aus der sich ergebe, dass eine abschlagsfreie Rente erst ab dem 01.11.2016 möglich sei. Die vorzeitige Rentenantragstellung würde zu der Gewährung einer mit Abschlägen versehenen Altersrente führen. Dies könne sie nicht mehr rückgängig machen. Insofern liege ein Anordnungsgrund vor. Das SG habe verkannt, dass es ihr nicht um die Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit bis März 2016 gehe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. November 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die im Bescheid vom 02.10.2015 genannten Unterlagen vorzulegen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung schließt er sich den Ausführungen des SG an.
Die Antragstellerin hat am 15.01.2016 gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 18.12.2015 Berufung eingelegt (L 9 AS 193/16). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist allein der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Vorlage von Unterlagen durch den Antragsgegner. Dies ergibt sich aus der Beschwerdebegründung vom 15.01.2016, in dem die Antragstellerin mehrfach erwähnt (Seite 3 des Schreibens unter Punkt 1.3; S. 4 unter Punkt 2.2; Seite 5 unter Punkt 2.4; Seite 7 unter den Punkten 4.1 und 4.2; S. 8 unter den Punkten 4.3 und 4.4; Seite 9 unter Punkt 4.7 sowie Seite 10 unter den Punkten 4.8 und 4.9), dass alleiniger Streitgegenstand dieses Verfahrens die Vorlage von Unterlagen durch den Antragsgegner sein soll. Dies entspricht auch ihrem Antragsbegehren vor dem SG. Denn dort erhob sie mit Fax vom 19.11.2015 eine "Auskunfts-Stufenklage", die sie mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbunden hat und die lediglich die Vorlage von Unterlagen durch das Jobcenter zum Gegenstand hatte. Auch nur insoweit ist die Antragstellerin durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert.
Zwar nimmt sie in ihrer Beschwerdebegründung auch auf eine Vielzahl anderer Punkte Bezug (Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2015, Alg II von April bis Oktober 2016) und formuliert teilweise hierzu Anträge. Aufgrund ihrer mehrfachen Ausführungen, dass der einzige Streitgegenstand (auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) die Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen ist, kann hierin aber kein prozessuales Gesuch das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend gesehen werden. Dies wird außerdem bestätigt durch die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16.12.2015 zu dem Verfahren S 15 AS 5643/15 vor dem SG, in dem sie unter den Punkten 1, 5 und 10 deutlich macht, dass das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz das ihrer (noch zu erhebenden) Klage vorgeschaltete Verfahren ist, und die weiteren Punkte (z.B. Widerlegung der Falschbehauptung des Antragsgegners) im späteren Klageverfahren zu klären sind.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. der durch die Anordnung zu sichernde, in der Sache gegebene und im Hauptsacheverfahren geltend gemachte materielle Leistungsanspruch) als auch ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und somit der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Ein Anordnungsanspruch ist dabei glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller ohne die Möglichkeit weiteren Zuwartens erforderlich ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes für die begehrte Offenlegung und Zusendung von Unterlagen glaubhaft gemacht.
Für das Anspruchsbegehren, die Offenlegung und Zusendung der im Bescheid vom 02.10.2015 durch den Antragsgegner benannten Unterlagen, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Antragstellerin steht zwar ein Recht auf Akteneinsicht zu. Denn nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ungeachtet dessen, ob dieses "Recht auf Akteneinsicht" überhaupt in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden kann, sofern - wie vorliegend - das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist (zum Streitstand vgl. Siefert in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 25 Rn. 45 ff.), ist der Antragstellerin bereits am 02.12.2015 durch das SG im Verfahren S 15 AS 5643/15 Akteneinsicht auch in die Verwaltungsakten des Antragsgegners gewährt worden. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsgegner die Verwaltungsakten unvollständig an- oder vorgelegt hat. Nach der von der Antragstellerin vorlegten Bescheinigung der DRV vom 30.10.2015 und dem Schreiben des Antragsgegners vom 08.01.2016 (Blatt 37 Gerichtsakte) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsgegner einem Irrtum über die Anspruchsvoraussetzungen der Antragstellerin zum Bezug einer ungeminderten Altersrente unterlegen ist.
Darüber hinaus ist auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Wird ein Recht auf Akteneinsicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht, fehlt es regelmäßig am Anordnungsgrund, da die Voraussetzungen einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache erfüllt sein dürften (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 21.03.1997, 11 VR 3/97 (juris)). Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn schwere und unzumutbare Nachteile geltend gemacht werden, die nicht mehr rückgängig zu machen sind. Solche Nachteile sind auch in Bezug auf das vorliegende Begehren der Antragstellerin nicht erkennbar. Diese begründet ihren Antrag damit, dass eine vorzeitige Rentenantragstellung für sie einen finanziellen Schaden auf Lebzeiten bedeuten könne. Dem steht gegenüber, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die Vorlage bzw. Aushändigung von Unterlagen durch den Antragsgegner und nicht eine vorzeitige Rentenantragstellung ist. Ergänzend ist auszuführen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nur aufgefordert hat, einen Antrag auf "ungeminderte Altersrente", d.h. auf eine abschlagsfreie Altersrente zu stellen. Nachteile für die Antragstellerin, die die Gewährung einer vorzeitig in Anspruch genommenen Rente mit Abschlägen befürchtet, würden sich daraus nicht ergeben. Die Antragstellerin könnte beispielsweise in ihrem Antrag die DRV ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie eine mit Abschlägen versehene Rente nicht begehrt.
Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
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