Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 687/15 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 11.07.2014 im Verfahren L 8 U 2227/14 wird auf 1.046,25 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem beim LSG Baden-Württemberg geführten Verfahren L 8 U 2227/14 war streitig, ob die Gesundheitsstörungen des Klägers Folge eines Arbeitsunfalls waren. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12.11.2014 wurde der Antragsteller von Amts wegen zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens gebeten. Unter dem 15.01.2015 hat der Antragsteller ein 22-seitiges fachärztliches Gutachten erstattet und hierfür mit Rechnung vom gleichen Tag eine Vergütung in Höhe von 1.046,25 EUR abgerechnet. In Rechnung gestellt hat er eine Pauschale in Höhe von 830,00 EUR (Honorargruppe M 2), Kosten für eine physiotherapeutische Zusatzuntersuchung von 42,00 EUR und Portokosten von 7,20 EUR.
Die Kostenbeamtin hat die Vergütung mit Schreiben vom 10.02.2015 auf 996,27 EUR herabgesetzt. Hierbei hat sie die Kosten für die physiotherapeutische Zusatzuntersuchung nicht erstattet.
Mit Schreiben vom 20.02.2015 beantragt der Antragsteller richterliche Festsetzung. Eine Physiotherapeutische Zusatzuntersuchung sei veranlasst, da die segmentale Befunderhebung und Zuordnung an der Wirbelsäule für die gutachterliche Beurteilung besonders wichtig sei. Infolge der Vielfalt der damit verknüpften Symptome und Beschwerden spielten auch geringe Differenzen der Bewegungsqualität und -umfänge eine große Rolle, welche in jedem Fall die Genauigkeit der üblichen orthopädischen Untersuchungen übertreffe. Die physiotherapeutische Zusatzuntersuchung ergebe genauere Informationen über funktionelle Zusammenhänge der Wirbelsäule sowohl im Ganzen als auch zwischen einzelnen Wirbelsäulensegmenten. Insbesondere bei chronischen Schmerzpatienten bestünden Überlagerungen teilweise mit Verhaltensstörungen, welche anders nicht oder nur schwer zu objektivieren seien. Im Gegensatz zu direkt messbaren Funktionsdefiziten wie Gliedmaßendefekten, Bandinstabilität oder Muskelatrophie trage die manuelle Zusatztherapie entscheidend zur Beurteilungsqualität bei. Diese Untersuchung könnten manualtherapeutisch versierte Physiotherapeuten auf Grund der deutlich höheren Anwendungsfrequenz dieser Untersuchungs- und Behandlungstechniken im Vergleich zu Ärzten besser durchführen.
Die Kostenbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und die Sache dem Kostensenat vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II.
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 15.01.2015 ist auf 1.046,25 EUR festzusetzen.
Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entscheidet der Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Berichterstatter; Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. BGH, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68; Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.07.2014 – L 15 SF 123/14 –, juris). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 12 – m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.07.2014 – L 15 SF 123/14 –, juris; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 12 – m.w.N.).
Grundlage des hier zu beurteilenden Vergütungsanspruchs sind die §§ 8, 9, 12 JVEG. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt. Die von der Kostenbeamtin vorgenommene Einstufung in die Honorargruppe M 2 ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, so dass sich der Senat diese zu eigen macht.
Darüber hinaus hat der Antragsteller Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die physiotherapeutische Zusatzuntersuchung in Höhe von 42,00 EUR. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte gesondert ersetzt. Voraussetzung ist, dass die Hinzuziehung wegen der dem beauftragten Sachverständigen nicht zu Gebote stehenden Sachkunde notwendig war (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 02.04.1984 – 1 Ws 227/84 –, juris). Vor diesem Hintergrund war die physiotherapeutische Zusatzuntersuchung notwendig. Die physiotherapeutische Zusatzuntersuchung ergibt genauere Informationen über funktionelle Zusammenhänge der Wirbelsäule sowohl im Ganzen als auch zwischen einzelnen Wirbelsäulensegmenten. Durch die Zusatzuntersuchung kann eine segmentale Befunderhebung und Zuordnung an der Wirbelsäule erfolgen, die für die gutachterliche Beurteilung besonders wichtig ist. So können auch geringe Differenzen der Bewegungsqualität und Bewegungsumfänge erfasst werden, die die Genauigkeit der üblichen orthopädischen Untersuchungen übertreffen. Insbesondere bei Patienten mit chronischen Schmerzen bestehen Überlagerungen teilweise mit Verhaltensstörungen, die anderes nicht oder nur schwer zu objektivieren sind. Diese Untersuchung können manualtherapeutisch versierte Physiotherapeuten auf Grund der deutlich höheren Anwendungsfrequenz dieser Untersuchungs- und Behandlungstechniken besser beurteilen als der Kläger.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten bestimmt sich nach der zwischen der Hilfskraft und dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarung, soweit diese angemessen ist (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 12 Rn. 20 – m.w.N.). Dafür, dass die Kosten in Höhe von 42,00 EUR für die Zusatzuntersuchung nicht angemessen sind, bestehen keine Anhaltspunkte, so dass diese zu erstatten sind.
Folglich stehen dem Antragsteller die geforderten 1.046,25 EUR zu.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Gründe:
I.
In dem beim LSG Baden-Württemberg geführten Verfahren L 8 U 2227/14 war streitig, ob die Gesundheitsstörungen des Klägers Folge eines Arbeitsunfalls waren. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12.11.2014 wurde der Antragsteller von Amts wegen zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens gebeten. Unter dem 15.01.2015 hat der Antragsteller ein 22-seitiges fachärztliches Gutachten erstattet und hierfür mit Rechnung vom gleichen Tag eine Vergütung in Höhe von 1.046,25 EUR abgerechnet. In Rechnung gestellt hat er eine Pauschale in Höhe von 830,00 EUR (Honorargruppe M 2), Kosten für eine physiotherapeutische Zusatzuntersuchung von 42,00 EUR und Portokosten von 7,20 EUR.
Die Kostenbeamtin hat die Vergütung mit Schreiben vom 10.02.2015 auf 996,27 EUR herabgesetzt. Hierbei hat sie die Kosten für die physiotherapeutische Zusatzuntersuchung nicht erstattet.
Mit Schreiben vom 20.02.2015 beantragt der Antragsteller richterliche Festsetzung. Eine Physiotherapeutische Zusatzuntersuchung sei veranlasst, da die segmentale Befunderhebung und Zuordnung an der Wirbelsäule für die gutachterliche Beurteilung besonders wichtig sei. Infolge der Vielfalt der damit verknüpften Symptome und Beschwerden spielten auch geringe Differenzen der Bewegungsqualität und -umfänge eine große Rolle, welche in jedem Fall die Genauigkeit der üblichen orthopädischen Untersuchungen übertreffe. Die physiotherapeutische Zusatzuntersuchung ergebe genauere Informationen über funktionelle Zusammenhänge der Wirbelsäule sowohl im Ganzen als auch zwischen einzelnen Wirbelsäulensegmenten. Insbesondere bei chronischen Schmerzpatienten bestünden Überlagerungen teilweise mit Verhaltensstörungen, welche anders nicht oder nur schwer zu objektivieren seien. Im Gegensatz zu direkt messbaren Funktionsdefiziten wie Gliedmaßendefekten, Bandinstabilität oder Muskelatrophie trage die manuelle Zusatztherapie entscheidend zur Beurteilungsqualität bei. Diese Untersuchung könnten manualtherapeutisch versierte Physiotherapeuten auf Grund der deutlich höheren Anwendungsfrequenz dieser Untersuchungs- und Behandlungstechniken im Vergleich zu Ärzten besser durchführen.
Die Kostenbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen und die Sache dem Kostensenat vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II.
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 15.01.2015 ist auf 1.046,25 EUR festzusetzen.
Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entscheidet der Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Berichterstatter; Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. BGH, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68; Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.07.2014 – L 15 SF 123/14 –, juris). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 12 – m.w.N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.07.2014 – L 15 SF 123/14 –, juris; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 12 – m.w.N.).
Grundlage des hier zu beurteilenden Vergütungsanspruchs sind die §§ 8, 9, 12 JVEG. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt. Die von der Kostenbeamtin vorgenommene Einstufung in die Honorargruppe M 2 ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, so dass sich der Senat diese zu eigen macht.
Darüber hinaus hat der Antragsteller Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die physiotherapeutische Zusatzuntersuchung in Höhe von 42,00 EUR. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte gesondert ersetzt. Voraussetzung ist, dass die Hinzuziehung wegen der dem beauftragten Sachverständigen nicht zu Gebote stehenden Sachkunde notwendig war (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 02.04.1984 – 1 Ws 227/84 –, juris). Vor diesem Hintergrund war die physiotherapeutische Zusatzuntersuchung notwendig. Die physiotherapeutische Zusatzuntersuchung ergibt genauere Informationen über funktionelle Zusammenhänge der Wirbelsäule sowohl im Ganzen als auch zwischen einzelnen Wirbelsäulensegmenten. Durch die Zusatzuntersuchung kann eine segmentale Befunderhebung und Zuordnung an der Wirbelsäule erfolgen, die für die gutachterliche Beurteilung besonders wichtig ist. So können auch geringe Differenzen der Bewegungsqualität und Bewegungsumfänge erfasst werden, die die Genauigkeit der üblichen orthopädischen Untersuchungen übertreffen. Insbesondere bei Patienten mit chronischen Schmerzen bestehen Überlagerungen teilweise mit Verhaltensstörungen, die anderes nicht oder nur schwer zu objektivieren sind. Diese Untersuchung können manualtherapeutisch versierte Physiotherapeuten auf Grund der deutlich höheren Anwendungsfrequenz dieser Untersuchungs- und Behandlungstechniken besser beurteilen als der Kläger.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten bestimmt sich nach der zwischen der Hilfskraft und dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarung, soweit diese angemessen ist (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 12 Rn. 20 – m.w.N.). Dafür, dass die Kosten in Höhe von 42,00 EUR für die Zusatzuntersuchung nicht angemessen sind, bestehen keine Anhaltspunkte, so dass diese zu erstatten sind.
Folglich stehen dem Antragsteller die geforderten 1.046,25 EUR zu.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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