Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 4673/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 782/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) im Streit.
Die Klägerin besitzt die schweizerische Staatsangehörigkeit, absolvierte in der Schweiz eine Ausbildung zur Sekundarlehrerin und lebt seit 1984 in der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 1. Januar 1987 ist sie als selbstständige Privat- und Nachhilfelehrerin tätig. So auch im Jahr 1998, in dem sie verschiedenen Schülern Nachhilfe gab. Darüber hinaus war die Klägerin seit 1986 als Sprachhelferin für ausländische Kinder nach dem "Denkendorfer Modell" tätig. Aus ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin erzielte sie im Jahr 1998 ausweislich des Einkommenssteuerbescheides vom 10. August 2000 (Bl. 123 ff. Verwaltungsakte - VA -) einen zu versteuernden Gewinn in Höhe von 5.936,00 DM. Aus ihrer Tätigkeit als Sprachhelferin erzielte sie 1998 steuerfreie Einnahmen (Aufwandsentschädigungen) in Höhe von 1.576,00 DM, davon im Monat Dezember 1998 eine Einnahme in Höhe von 130,00 DM. Die Klägerin beschäftigte im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Nachdem die Klägerin im Frühjahr 2001 Presseberichten entnommen hatte, dass für die von ihr ausgeübte Tätigkeit möglicherweise eine Versicherungspflicht bestehen könnte, beantragte sie mit Schreiben vom 23. September 2001 (Eingang bei der Beklagten am 24. September 2001) die Befreiung von der Versicherungspflicht für selbstständige Lehrer. Sie gab zur Begründung unter Vorlage entsprechender Unterlagen an, dass sie über eine private Lebensversicherung verfüge, deren Versicherungssumme bei Ablauf derzeit 169.556,00 DM (monatlich 688,30 DM) betrage. Darüber hinaus verfüge sie über Haus- und Grundvermögen im Wert von 800.000,00 DM und Finanzvermögen im Wert von 200.000,00 DM. Ihre Tätigkeit übe sie regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich aus, wobei ihr regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen (Gewinn) innerhalb der Einkommensgrenzen für die Geringfügigkeit liege. Sie sei nicht nur für einen Auftraggeber tätig. Die Schüler würden auf Empfehlung zu ihr kommen, früher zum Teil auch nach Zeitungsanzeigen.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 SGB VI für die selbstständige Tätigkeit als Lehrerin ab. Diese Tätigkeit der Klägerin sei nur geringfügig ausgeübt worden, sodass Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 SGB IV und damit keine Versicherungspflicht bestanden habe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2002 zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, hinsichtlich der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI bzw. § 229a Abs. 1 SGB VI sei auf den Monat Dezember 1998 abzustellen. Die Klägerin habe angegeben, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit als Lehrerin bisher im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV ausgeübt habe. Daher habe auch im Dezember 1998 eine geringfügige selbstständige Tätigkeit vorgelegen. Für Selbstständige, die ihre Tätigkeit im Monat Dezember 1998 nur im geringfügigen Umfang ausgeübt hätten und für die somit am 31. Dezember 1998 Versicherungsfreiheit gemäß´§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3SGB IV bestanden habe, sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgeschlossen.
Hiergegen hatte die Klägerin am 21. Mai 2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben (Aktenzeichen S 15 RA 2352/02). Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass die von der Klägerin ausgeübte selbstständige Tätigkeit geringfügig sei und daher mangels Versicherungspflicht eine Befreiung nicht in Betracht komme, nahm die Klägerin am 3. März 2003 die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 und 16. Februar 2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Angaben zum Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit zu machen. Am 29. Februar 2012 teilte die Klägerin mit, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit mehr als geringfügig ausübe, sie weiterhin selbstständig tätig sei und ihr monatliches Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit seit dem 12. September 2011 mehr als 400,00 EUR betrage. Sie beantragte zugleich "höchst vorsorglich" ab März 2012 die Beitragsart zu wechseln (einkommensgerechte Beitragszahlung) und die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 SGB VI unter Verweis auf das Verfahren im Jahr 2002.
Mit Bescheid vom 17. April 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) für die Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin ab, da die von ihr ausgeübte selbstständige Tätigkeit von einer anderen, vorrangigen Rechtsvorschrift erfasst werde und die Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber dadurch ausgeschlossen sei. Aufgrund ihrer Tätigkeit gehöre die Klägerin zur Berufsgruppe Lehrer und Erzieher, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig sei. In Anlage 10 zum Bescheid, der Bestandteil derselben war, entschied die Beklagte, dass es bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 SGB VI bei dem Ablehnungsbescheid vom 3. Dezember 2001 verbleibe, da die Klägerin ihre selbstständige Tätigkeit im Monat Dezember 1998 nur in geringfügigem Umfang ausgeübt habe und daher am 31. Dezember 1998 Versicherungsfreiheit bestanden habe. Ab dem 12. September 2011 trete Versicherungspflicht ein und die Klägerin müsse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI. Zwar sei 2001 das Bestehen einer Versicherungspflicht verneint worden, dies sei nach nochmaliger Prüfung anhand der bereits damals mitgeteilten Einkommensnachweise aber nicht mehr nachvollziehbar. So habe im Dezember 1998 wie auch im gesamten Jahr 1998 eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen, da die Grenze der Geringfügigkeit von monatlich 620,00 DM überschritten gewesen sei. Die Klägerin habe 1998 Einkommen in Höhe von insgesamt 7.512,00 DM (5.936,00 DM plus 1.576,00 DM) und damit in Höhe von monatlich 626,00 DM erzielt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI würden nicht vorliegen. Die nichtsteuerpflichtigen Einnahmen (gemeint die Aufwandsentschädigungen in Höhe von 1.576,00 DM) seien kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV und daher bei der Höhe des für die Frage der Geringfügigkeit relevanten Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. August 2012 Klage vor dem SG erhoben und weiterhin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI begehrt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, sie habe den Antrag auf Befreiung rechtzeitig vor dem 30. September 2001 gestellt, eine ausreichende anderweitige Versorgung und zudem 1998 eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Bei der Berechnung des Arbeitseinkommens dürften nicht nur die steuerpflichtigen Einnahmen, sondern müssten auch die steuerfreien Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Sprachhelferin berücksichtigt werden. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um keine selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 15 SGB IV, weshalb die Einnahmen hieraus nicht nach§ 15, sondern nach§ 14 SGB IV zu beurteilen seien (so der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2012). Weiter führt der Bevollmächtigte aus, die Klägerin habe die Tätigkeit nicht auf eigene Rechnung und in eigenem Namen ausgeübt. Auch habe die Tätigkeit kein unternehmerisches Risiko, wie bei einer selbstständigen Tätigkeit, beinhaltet. Sie sei in die Organisation der Sprachhilfe eingegliedert gewesen und habe sich an die Zeitpläne zu halten gehabt. Die Vergütung habe daher Arbeitsentgelt dargestellt. Auch wenn diese Einnahmen in ihrer Steuererklärung als steuerfrei deklariert und vom Finanzamt als steuerfrei behandelt worden seien, hätten die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Einkommenssteuergesetz (EStG) und nach § 3 Nr. 26 EStG nicht vorgelegen, da dies keine Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse bzw. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer Behörde seien. Die Sprachhilfe sei privatrechtlich organisiert. Über die Sprachhilfe würden Grundschulkinder, insbesondere mit Migrationshintergrund in den Grundlagen der deutschen Sprache unterrichteten gefördert. Die Sprachhelferinnen würden sich in der Regel zu einer Art Arbeitsgemeinschaft unterhalb der Ebene eines privatrechtlichen Vereins zusammenschließen, um diese Art der sozialen Tätigkeit zu erbringen. Die Vergütung werde von der Geschäftsführerin der Sprachhilfe Denkendorf unmittelbar von einem dieser zustehenden Bankkonten ausbezahlt. Die steuerfreie Veranlagung durch die Finanzverwaltung sei für die Sozialversicherung nicht bindend. Mit weiterem Schriftsatz vom 19. Februar 2013 hat der Bevollmächtigte nunmehr vorgetragen, dass die Einordnung (der Aufwandsentschädigungen der Sprachhilfe) als Arbeitsentgelt nicht zweifelsfrei sei, da ihre Einordnung in die Organisation der Sprachhilfe nur rudimentär in diesem Sinne gewesen sei, dass die Sprachhilfe als eine Art Arbeitsgemeinschaft die Basis für die Unterrichtung dargestellt habe. Weisungsrechte wie in einem Arbeitsverhältnis hätten nicht vorgelegen, obwohl der Unterricht in den Räumlichkeiten der örtlichen Schule erteilt worden sei, sei jede der Sprachhelferinnen eigenverantwortlich tätig gewesen. Im Übrigen komme es hierauf nicht an, da die Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis und einer selbstständigen Tätigkeit - also der Entgelte beider Tätigkeitsarten - hinsichtlich der Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht/Geringfügigkeit zusammen zu addieren seien. Gesetzeszweck sei, nur für diejenigen Personen eine Pflichtversicherung zu begründen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt keine anderweitige Absicherung gehabt hätten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass bereits aus der Klagebegründung sich ergebe, dass es sich bei den Einnahmen aus der Tätigkeit als Sprachhelferin in Höhe von 1.576,00 DM um keine Einnahme aus einer selbstständigen Tätigkeit nach § 15 SGB IV handele und daher diese nicht im Rahmen von § 231 SGB VI berücksichtigt werden könne. Die zu berücksichtigenden Einnahmen im Sinne des § 15 SGB IV hätten sich 1998 damit auf 5.636,00 DM belaufen und seien geringfügig gewesen. Die Zusammenrechnung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sei unzulässig.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Bescheide der Beklagten rechtmäßig seien, da die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs. 6 SGB IV habe, da sie am 31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Da die Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 Satz 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 3. April 2001 bis zum 30. September 2001 zu beantragen und der Antrag der Klägerin vom 29. Februar 2012 insoweit verspätet gewesen sei, sei dieser Antrag entsprechend des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) hinsichtlich des bestandskräftigen Bescheides vom 3. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2002 auszulegen. Die beantragte Rücknahme des Bescheides vom 3. Dezember 2001 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2002) hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 17. April 2012 abgelehnt, indem sie an der Entscheidung im Bescheid vom 3. Dezember 2001 ausdrücklich festgehalten habe. Ausgehend von der maßgeblichen Fassung des § 44 SGB X sei jedoch der Bescheid vom 3. Dezember 2001 bei seinem Erlass nicht rechtswidrig gewesen. Rechtsgrundlage sei § 231 Abs. 6 SGB VI (alte Fassung - a.F.) gewesen. Danach hätten Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt hätten, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können. Im Falle der Klägerin habe es jedoch bereits an der Ausübung einer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit am 31. Dezember 1998 gefehlt. Denn die Klägerin sei 1998 in ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin selbstständig, aber nicht versicherungspflichtig, da nämlich nur geringfügig, tätig gewesen. Auch unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als Sprachhelferin sei sie nicht versicherungspflichtig gewesen - unabhängig davon, ob sie diese Tätigkeit selbstständig oder abhängig ausgeübt habe. Denn entweder sei ihre Tätigkeit als Sprachhelferin selbstständig gewesen, dann aber wegen der Steuerfreiheit dieser Einnahmen nicht mit der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin zusammenzurechnen gewesen. Oder aber sie sei in ihrer Tätigkeit als Sprachhelferin abhängig beschäftigt gewesen, dann aber sei diese Tätigkeit nicht mit der selbstständigen Tätigkeit als Nachhilfelehrerin zusammenzurechnen gewesen. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung seien selbstständige tätige Lehrer versicherungspflichtig gewesen, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hätten. Diese grundsätzliche Versicherungspflicht sei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV entfallen, wenn die selbstständige Tätigkeit nur geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV gewesen sei. Geringfügig sei eine Beschäftigung regelmäßig gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV dann, wenn sie weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt werde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteige (§ 8 Abs. 1 SGB IV in der hier bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung vom 13. Juni 1994). Nach § 8 Abs. 2 SGB IV a.F. seien bei der Anwendung des Abs. 1 mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung habe dann nicht mehr vorgelegen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen sei. Nach § 8 Abs. 3 SGB IV a.F. würden die Abs. 1 und 2 entsprechend gelten, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Die Tätigkeit als Nachhilfelehrerin sei die eines Lehrers gewesen. Diese Tätigkeit habe die Klägerin auch unstreitig selbstständig ausgeübt, aber nicht versicherungspflichtig. Denn diese Tätigkeit sei geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gewesen, weil das durchschnittliche Arbeitseinkommen der Klägerin (§ 15 SGB IV) hieraus im Jahr 1998 monatlich 494,66 DM (5.936,00 DM dividiert durch zwölf Monate) betragen habe und dieses unterhalb der monatlichen Bezugsgröße (gemeint wohl unterhalb einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße) gelegen habe. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV habe sich in den alten Bundesländern im Jahr 1998 auf 4.340,00 DM belaufen, ein Siebtel hiervon bedeutete einen monatlichen Betrag in Höhe von 620,00 DM. Zwar sei im Rahmen des § 231 Abs. 6 SGB IV grundsätzlich für die Prüfung der Versicherungspflicht des Selbstständigen auf den Stichtag 31. Dezember 1998 abzustellen, sodass es insoweit nicht darauf ankomme, ob bereits vor diesem Stichtag Versicherungspflicht bestanden habe oder sie erst nach diesem Stichtag eingetreten sei (vgl. hierzu ausführlich BSG-Urteil vom 23. November 2005 - B 12 RA 13/04 R - Juris Rdnr. 14 f.). Allerdings sei für die Beurteilung der Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV maßgeblich das "regelmäßige" monatliche Einkommen (mit Hinweis auf BSG-Urteil vom 23. November 2005 - B 12 RA 5/03 R - Juris Rdnrn. 23, 24 und 27). Bei Arbeitseinkommen von Selbstständigen komme es insofern auf den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit an (§ 15 SGB IV), also grundsätzlich auf das entsprechende, aus dem Jahresgewinn ermittelte Monatseinkommen, wenn es darum gehe, die entsprechenden Voraussetzungen für eine geringfügige selbstständige Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV zu überprüfen. Ungeachtet dessen ergäbe sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den von ihr vorgelegten Unterlagen, wie etwa dem Einkommenssteuerbescheid oder Steuererklärung, wie hoch ihr Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin im Dezember 1998 gewesen sei und dass dieses oberhalb von 620,00 DM gelegen habe. Auch die Tätigkeit als Sprachhelferin sei die eines Lehrers gewesen. Ob sie die Klägerin selbstständig ausgeübt habe, sei zwischen den Beteiligten allerdings streitig und insoweit auch der Vortrag der Klägerin zur Einbindung in die Arbeitsorganisation der Denkendorfer Sprachhilfe und der Weisungsrechte widersprüchlich. Hierauf komme es aber letztlich nicht an, da diese Tätigkeit und die Einnahmen hieraus so oder so nach Auffassung des SG nicht zu einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geführt hätten. Denn wenn die Tätigkeit der Klägerin als Sprachhelferin selbstständig ausgeübt worden wäre, wäre die Einnahme hieraus nicht für die Ermittlung der Geringfügigkeit zu berücksichtigen, da sie steuerfrei gewesen sei und nicht für die Gewinnermittlung nach dem Einkommenssteuerrecht relevant gewesen sei, sodass sie auch nicht nach § 8 Abs. 3 und Abs. 2 SGB IV a.F. zum Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin zu addieren gewesen wäre. Aber auch wenn die Tätigkeit der Klägerin als Sprachhelferin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden wäre und daher hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der zu berücksichtigenden Einnahmen nicht auf § 15 SGB IV, sondern auf § 14 SGB IV abzustellen wäre, würde dies zu keiner insgesamt versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin mit einem eventuellen Anspruch auf Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI a.F. führen. Denn die Zusammenrechnung einer selbstständigen Tätigkeit (hier als Nachhilfelehrerin) mit einer Tätigkeit aus abhängiger Beschäftigung (hier als Sprachhelferin) nach § 8 Abs. 3 und 2 SGB IV a.F. sei unzulässig. Eine Zusammenrechnung beider Tätigkeiten setze voraus, dass es sich um dieselben Tätigkeitsarten handele. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 SGB IV a.F., wonach selbst bei mehreren abhängigen Beschäftigungen nur geringfügige Beschäftigungen derselben Kategorie (also nur mehrere entgeltgeringfügige Beschäftigungen nach Abs. 1 Nr. 2 "oder" nur mehrere zeitgeringfügige Beschäftigungen nach Abs. 1 Nr. 2) zusammengerechnet werden dürfe. § 8 Abs. 2 SGB IV regele zudem gerade keine Zusammenrechnung von geringfügiger Beschäftigung und geringfügiger selbstständiger Tätigkeit, auch nicht über seine "entsprechende" Anwendung nach § 8 Abs. 3 SGB IV.
Die Klägerin hat gegen den ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 18. Februar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. März 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung führt der Klägerbevollmächtigte u.a. an, dass sich im Rahmen einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Aufforderung der Beklagten im Jahr 2012 Angaben zum Umfang der selbstständigen Tätigkeit zu machen, herausgestellt habe, dass die Tätigkeit der Klägerin im Jahr 1998 als Sprachhelferin als selbstständige Tätigkeit zu werten sei und die Einnahmen daraus trotz der damaligen Steuerfreistellung für die Bestimmung der Gesamthöhe der Einnahmen zu berücksichtigen sei. Bei Berücksichtigung der Einnahmen beider Teilbereiche der Tätigkeit der Klägerin habe sie im Jahr 1998 keine geringfügige selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt und seien die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt. Das SG lehne dies im Hinblick auf eine vermeintliche Tatbestandswirkung des Steuerbescheides ab, wonach die steuerrechtlich unzutreffende Steuerfreistellung der Tätigkeit der Klägerin als Sprachhelferin im Jahre 1998 bindend für die Frage sei, ob die Einnahmen der Klägerin insgesamt im Jahr 1998 zu einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geführt hätten. Dies träfe nicht zu. Unter Hinweis auf verschiedene Rechtsprechung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, dass hier gerade auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts keine Anbindung an das Steuerrecht mit Tatbestandswirkung vorliege, sondern vielmehr dies gegebenenfalls von dem Sozialgericht zu überprüfen sei. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass sogar allein im Monat Dezember 1998 die maßgebliche Einkommenshöhe überschritten worden sei. Die Tätigkeit der Klägerin als Sprachhelferin mag ehrenamtlich gewesen sein, obwohl die Aufwandsentschädigung von den Betroffenen wegen der geringfügigen Aufwendungen als Honorar betrachtet worden sei. Aber selbst wenn die Tätigkeit ehrenamtlich gewesen sei, hindere dies nicht, dass sie für Zwecke der Bestimmung der Versicherungspflicht unter eine selbstständige oder eine nichtselbstständige Tätigkeit zu subsummieren sei. Hinsichtlich der Frage der steuerfreien Aufwandsentschädigung sei die im Erörterungstermin vom 27. Mai 20156 angesprochene Entscheidung des BFH vom 5. November 2014 (VIII R 27/11) hier nicht einschlägig. Anders als im dort genannten Fall sei hier das Honorar von einer natürlichen Person über deren Bankkonto ausgezahlt worden. § 3 Nr. 11 sei hinsichtlich Bezügen aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt würden, die Erziehung oder Ausbildung unmittelbar zu fördern, ebenso wenig einschlägig wie § 3 Nr. 12 hinsichtlich aus einer Landeskasse gezahlten Bezüge, die aufgrund einer in einem Landesgesetz oder einer auf landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt seien und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen seien, seien hier einschlägig, denn die Zahlung an die Klägerin erfolge über ein der Geschäftsführerin der Sprachhilfe Denkendorf zustehendes privates Bankkonto und es bleibe dabei, dass eine solche Zahlung aus einer privaten Kasse nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerbegünstigt sei (Hinweis auf BFH vom 2. Oktober 1968 - VI R 25/68 -). Zu den Auskünften der Geschäftsführerin des Denkendorf Modells in Denkendorf, M. und der Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaften nach dem Denkendorf Modell E. verweist der Klägerbevollmächtigte darauf, dass es vor dem Jahr 2005 weder einen Arbeitsvertrag noch eine Mitarbeitervereinbarung gegeben habe, die Vergütung bis zum Jahr 2001 13 DM pro Stunde betragen habe und die heutige schriftliche Vereinbarung einerseits von einem Arbeitsverhältnis, andererseits von einer Aufwandsentschädigung spreche. Die Unterlagen von E., enthielten keinerlei Hinweis auf eine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Auskunft der M. sei zu entnehmen, dass man nach wie vor von einer steuerrechtlich unzutreffende Einordnung als einer steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgehe. Dies halte jedoch heute einer Beurteilung nicht mehr stand. Rechne man schließlich den bis 2001 gezahlten Betrag von 13 DM bzw. 6,65 EUR hoch entspreche dies nach heutiger Indexierung etwa 8,74 EUR, also einem Betrag, der bereits über dem heutigen Mindestlohn von 8,50 EUR gelegen habe. Hinzu komme, dass es sich beim Mindestlohn um einen Bruttobetrag handele, wohingegen die so genannte Aufwandsentschädigung im Ergebnis netto bei den Sprachhelferinnen ankomme.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Lehrerin und Sprachhelferin von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 SGB VI zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin vom 15. Juli 2015 wurde u.a. die Frage der auch 1998 als steuerfreie Aufwandsentschädigung geltend gemachten Vergütung aus der Sprachhilfe Denkendorfer Modell wie auch eine Entscheidung des BFH vom 5. November 2014 (VIII R 27/11) diskutiert.
Die Geschäftsführerin des Verbandes der Arbeitsgemeinschaften Sprachhilfe nach dem Denkendorfer Modell, E., hat auf Anfrage des Senates Unterlagen hierzu vorgelegt einschließlich der Satzung des Verbandes der Arbeitsgemeinschaften und ergänzend mitgeteilt, dass die Ausgestaltung der jeweiligen Sprachhilfe ganz unterschiedlich sei. Dies hänge entscheidend vom jeweiligen Träger ab. In einer Gemeinde sei z.B. eine reguläre Stelle für die Sprachhelferin eingerichtet, in einem anderen Fall beziehe sich die Tätigkeit nur auf eine einzelne Schule und sei dort der Vertrag mit dem Förderkreis geschlossen. In den meisten Fällen seien die Sprachhelferinnen auf der Übungsleiterpauschale tätig, sie erhielten zwischen neun und zehn Euro in der Stunde. Die Geschäftsführerin der Sprachhilfe nach dem Denkendorf Modell in Denkendorf, M., hat unter anderem mitgeteilt, dass ein Arbeitsvertrag zwischen den Mitarbeiterinnen und der Sprachhilfe nicht abgeschlossen worden sei in den Jahr 1995 bis 2000. Die Sprachförderkräfte seien ehrenamtlich gegen Aufwandsentschädigung beschäftigt. Seit 2005 werde eine Vereinbarung zwischen neuen Mitarbeiterinnen und der Sprachhilfe unterzeichnet. Die Vergütung habe bis 2001 13 DM pro Stunde, seit 2002 8,00 EUR pro Stunde und seit dem 1. September 2014 9,00 EUR betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen betrage zwischen 3 und 4 Stunden pro Sprachhilfegruppe.
Die Beteiligten wurden ferner mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit es möglicherweise an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlen und damit eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des SGB VI nicht vorliegen dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Beteiligtenvorbringen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI im Rahmen eines Zugunsten verfahrens nach § 44 SGB X verneint.
Auf der Grundlage der hier maßgeblichen und vom SG zugrunde gelegten Normen (§§ 231 Abs. 6, § 2 Satz 1 SGB VI, §§ 5 Abs. 2, 8, 15, 18 SGB IV) hat das SG zunächst zu Recht hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin als Nachhilfelehrerin diese als selbstständige, aber geringfügige und damit nicht versicherungspflichtige Tätigkeit festgestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides des SG (S. 7 bis S. 10) Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung hier abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
1. Soweit die Klägerin bezüglich dieser Tätigkeit als Nachhilfelehrerin einwendet, im Dezember 1998 habe sie aber die Geringfügigkeitsgrenze überschritten gehabt, führt dies zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Denn zutreffend hat das SG die Jahreseinnahmen auf den Monat heruntergerechnet (siehe die dortigen Ausführungen auf S. 10 unter Ziff. 1 im Gerichtsbescheid). Denn bei der Frage, ob eine Tätigkeit geringfügig ist oder die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und damit versicherungspflichtig ist, kommt es insgesamt darauf an, die regelmäßigen Einnahmen festzustellen, indem die Jahreseinnahmen auf die jeweiligen Monate auf den Durchschnitt heruntergerechnet werden. Der Umstand, dass im Dezember 1998 die damalige Geringfügigkeitsgrenze (einmalig) überschritten war, ändert nichts daran, dass es sich bei der seit 1986 und bis 2011 (also über 25 Jahre) ausgeübten Tätigkeit letztlich um eine durchgehend geringfügige selbstständige Tätigkeit handelte. Dies hat die Klägerin im Übrigen auf Nachfrage des Vorsitzenden im Erörterungstermin am 15. Juli 2015 auch bestätigt. Dies heißt mit anderen Worten: Eine über die Jahre geringfügige und damit versicherungsfreie Tätigkeit wird nicht für einzelne Monate (wie hier von der Klägerin für Dezember 1998 behauptet), in denen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, versicherungspflichtig, wenn insgesamt aufs Jahr betrachtet die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Maßgeblich sind das "regelmäßige" monatliche Einkommen und nicht einzelne "Ausreißer". Es handelt sich nach der Feststellung des Senates damit bei der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin in dem gesamten Zeitraum von 1986 bis 2011 durchgehend um eine geringfügige selbstständige Tätigkeit. Zum Stichtag 31. Dezember 1998 lag damit keine Versicherungspflicht vor, von der die Klägerin gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI hätte befreit werden können.
2. a.) Hinsichtlich der Tätigkeit als Sprachhelferin hat das SG im Weiteren zutreffend darauf verwiesen, dass abgesehen davon, dass die Einlassungen der Klägerseite in sich widersprüchlich sind - so war zunächst von einer abhängigen Beschäftigung, später von einer selbstständigen Tätigkeit die Rede - festzuhalten ist, dass, sofern man von einer abhängigen Beschäftigung ausgeht, dies schon nicht zu einer insgesamt versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit als Lehrerin mit einem eventuellen Anspruch auf Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI führen würde, da die Zusammenrechnung einer selbstständigen Tätigkeit (hier als Nachhilfelehrerin) mit einer Tätigkeit aus abhängiger Beschäftigung (hier als Sprachhelferin) nach § 8 Abs. 3 und 2 SGB IV unzulässig sei. Es wird insoweit auf die weiteren Ausführungen des SG hierzu auf S. 12 der Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 Bezug genommen.
b.) Sofern man - wie zwischenzeitlich von der Klägerin behauptet - von einer "selbstständigen Tätigkeit" ausgeht, kann der Senat dahingestellt lassen, ob - wie vom SG vertreten - eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit schon daran scheitert, dass die Einnahme hieraus anders als die Einnahmen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin in der Steuererklärung von 1998 als "steuerfreie Aufwandsentschädigung" deklariert wurden. Zur Überzeugung des Senates handelt es sich nämlich bei der Tätigkeit als Sprachhelferin um keine selbstständige Tätigkeit im Sinne des SGB VI.
Der 5. Senat des BSG hat sich in seinem Urteil vom 23. April 2015 (– B 5 RE 21/14 R – Juris Rn. 21) auf den 12. Senat des BSG berufen, der es im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27), mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8), mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger (SozR 4-2600 § 2 Nr. 2) und mit dem Ausschluss hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger von der Familienversicherung (SozR 4-2500 § 10 Nr. 9) für die Annahme selbstständiger (Erwerbs-)tätigkeit stets als unerlässlich angesehen hat, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war. Erläuternd hat er hierzu ausgeführt, dass es nicht zum Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit gehöre, dass Einkünfte, d.h. Arbeitseinkommen i.S. von § 15 SGB IV, tatsächlich erzielt werden. Die Tätigkeit müsse aber subjektiv darauf gerichtet sein, positive Einkünfte zu erzielen; das sei etwa ausgeschlossen, wenn sie der Liebhaberei diene (SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8 S. 10 f). Die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht kann bereits daraus hergeleitet werden, dass der Betroffene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen wollte, das einkommenssteuerpflichtig war (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 14 RdNr. 15).
Nach den Feststellungen des Senates handelt es sich jedoch bei der Tätigkeit als Sprachhelferin – unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei tatsächlich um eine "ehrenamtliche Tätigkeit" im eigentlichen Sinne handelt – um keine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin selber spricht jedenfalls an mehreren Stellen in ihren Schriftsätzen von einer "gewissermaßen ehrenamtlichen Tätigkeit". Den im Internet abrufbaren Unterlagen zum "Denkendorfer Modell" (Broschüre zur Sprachhilfe nach dem Denkendorfer Modell wie auch die Satzung des Verbandes der Arbeitsgemeinschaften Sprachhilfe nach dem "Denkendorfer Modell") wie auch den von der Geschäftsführerin des Verbandes der Arbeitsgemeinschaften der Sprachhilfe nach dem Denkendorfer Modell E. vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass es sich nach der Organisation und auch dem Hintergrund der Art der Finanzierung über Landes- und Kommunalzuschüsse eher um eine ehrenamtliche Tätigkeit – oder wie auch immer man sie letztlich qualifizieren will – als jedenfalls um eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit handelt. Auch in der Broschüre Sprachhilfe nach dem Denkendorfer Modell ist u.a. im Vorwort die Rede von "ehrenamtlichen Sprachhelfer und Sprachhelferinnen". Ebenso ist in dem im Internet aufrufbaren Grußwort der Staatssekretärin im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg Marion von Wachtenberg zu 40-jährigen Jubiläum "Sprachhilfe nach dem Denkendorfer Modell" vom 13. Juli 2013 ebenfalls die Rede von "ehrenamtlichen Sprachförderkräften".
In diesem Zusammenhang ist gerade auch - unabhängig von der steuerrechtlichen Richtigkeit dieser Einschätzung - die Selbsteinschätzung der Klägerin in der von ihrem Ehemann (Rechtsanwalt und Steuerberater) abgegebenen Steuererklärung zu dieser Tätigkeit in besonderer Weise zu berücksichtigen. Anders als die Einnahmen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin hat die Klägerin diese Einnahmen aus der Tätigkeit als Sprachhelferin nicht als "normale" Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, sondern als steuerfreie Aufwandsentschädigung angegeben. Damit aber hat sie die Art dieser Tätigkeit selbst anders als die auf Gewinnerzielung gerichtete selbstständige Tätigkeit als Nachhilfelehrerin eingeschätzt. Die Klägerin hat damit auch gerade nach ihrer eigenen Einschätzung hinsichtlich der Tätigkeit als Sprachhelferin nie die Absicht gehabt, einkommensteuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, also insoweit eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des Gesetzes überhaupt auszuüben. Nichts anderes ergibt sich auch noch aus den Einwendungen des Klägerbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Auskunft der Geschäftsführerin der Sprachhilfe in D., M. Die Klägerin hat 1998 ausgehend von einer Vergütung von 13 DM pro Stunde und ausgehend von einer in diesem Jahr ihr ausgezahlten "steuerfreien Aufwandsentschädigung" i.H.v. 1576 DM insgesamt 121,23 Stunden Sprachhilfe geleistet, also im Durchschnitt pro Monat ziemlich genau 10 Stunden (bzw. 2,5 Stunden pro Woche), und hierbei eine Aufwandsentschädigung i.H.v. durchschnittlich 130 DM pro Monat erzielt. Bedenkt man, dass die Geringfügigkeitsgrenze 1998 bei 620 DM pro Monat lag, lag der Umfang der Tätigkeit der Klägerin im Jahr 1998 mehr als deutlich unter dieser Grenze. Auch dies spricht neben den schon oben erwähnten Umständen gegen eine auch nur ansatzweise noch mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, vielmehr für eine "Liebhaberei", als Ausdruck eines entsprechenden sozialen Engagements.
Das heißt im Ergebnis aber, dass die Tätigkeit als Sprachhelferin nicht als weitere (geringfügige) selbstständige Tätigkeit zu der selbstständigen (geringfügigen) Tätigkeit als Nachhilfelehrerin hinzugerechnet werden kann und es damit dabei verbleibt, dass die allein berücksichtigungsfähige selbstständige Tätigkeit als Nachhilfelehrerin zum Stichtag 31. Dezember 1998 versicherungsfrei war, damit keine Versicherungspflicht bestand und folglich auch nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden konnte. Die Beklagte hat daher im Rahmen des hier durchgeführten Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X in nicht zu beanstandender Weise die Aufhebung des damaligen ablehnenden Bescheides hinsichtlich des Befreiungsantrages vom 3. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2002 abgelehnt.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) im Streit.
Die Klägerin besitzt die schweizerische Staatsangehörigkeit, absolvierte in der Schweiz eine Ausbildung zur Sekundarlehrerin und lebt seit 1984 in der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 1. Januar 1987 ist sie als selbstständige Privat- und Nachhilfelehrerin tätig. So auch im Jahr 1998, in dem sie verschiedenen Schülern Nachhilfe gab. Darüber hinaus war die Klägerin seit 1986 als Sprachhelferin für ausländische Kinder nach dem "Denkendorfer Modell" tätig. Aus ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin erzielte sie im Jahr 1998 ausweislich des Einkommenssteuerbescheides vom 10. August 2000 (Bl. 123 ff. Verwaltungsakte - VA -) einen zu versteuernden Gewinn in Höhe von 5.936,00 DM. Aus ihrer Tätigkeit als Sprachhelferin erzielte sie 1998 steuerfreie Einnahmen (Aufwandsentschädigungen) in Höhe von 1.576,00 DM, davon im Monat Dezember 1998 eine Einnahme in Höhe von 130,00 DM. Die Klägerin beschäftigte im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Nachdem die Klägerin im Frühjahr 2001 Presseberichten entnommen hatte, dass für die von ihr ausgeübte Tätigkeit möglicherweise eine Versicherungspflicht bestehen könnte, beantragte sie mit Schreiben vom 23. September 2001 (Eingang bei der Beklagten am 24. September 2001) die Befreiung von der Versicherungspflicht für selbstständige Lehrer. Sie gab zur Begründung unter Vorlage entsprechender Unterlagen an, dass sie über eine private Lebensversicherung verfüge, deren Versicherungssumme bei Ablauf derzeit 169.556,00 DM (monatlich 688,30 DM) betrage. Darüber hinaus verfüge sie über Haus- und Grundvermögen im Wert von 800.000,00 DM und Finanzvermögen im Wert von 200.000,00 DM. Ihre Tätigkeit übe sie regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich aus, wobei ihr regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen (Gewinn) innerhalb der Einkommensgrenzen für die Geringfügigkeit liege. Sie sei nicht nur für einen Auftraggeber tätig. Die Schüler würden auf Empfehlung zu ihr kommen, früher zum Teil auch nach Zeitungsanzeigen.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 SGB VI für die selbstständige Tätigkeit als Lehrerin ab. Diese Tätigkeit der Klägerin sei nur geringfügig ausgeübt worden, sodass Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 SGB IV und damit keine Versicherungspflicht bestanden habe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2002 zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, hinsichtlich der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI bzw. § 229a Abs. 1 SGB VI sei auf den Monat Dezember 1998 abzustellen. Die Klägerin habe angegeben, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit als Lehrerin bisher im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV ausgeübt habe. Daher habe auch im Dezember 1998 eine geringfügige selbstständige Tätigkeit vorgelegen. Für Selbstständige, die ihre Tätigkeit im Monat Dezember 1998 nur im geringfügigen Umfang ausgeübt hätten und für die somit am 31. Dezember 1998 Versicherungsfreiheit gemäß´§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3SGB IV bestanden habe, sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgeschlossen.
Hiergegen hatte die Klägerin am 21. Mai 2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben (Aktenzeichen S 15 RA 2352/02). Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass die von der Klägerin ausgeübte selbstständige Tätigkeit geringfügig sei und daher mangels Versicherungspflicht eine Befreiung nicht in Betracht komme, nahm die Klägerin am 3. März 2003 die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 und 16. Februar 2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Angaben zum Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit zu machen. Am 29. Februar 2012 teilte die Klägerin mit, dass sie ihre selbstständige Tätigkeit mehr als geringfügig ausübe, sie weiterhin selbstständig tätig sei und ihr monatliches Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit seit dem 12. September 2011 mehr als 400,00 EUR betrage. Sie beantragte zugleich "höchst vorsorglich" ab März 2012 die Beitragsart zu wechseln (einkommensgerechte Beitragszahlung) und die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 SGB VI unter Verweis auf das Verfahren im Jahr 2002.
Mit Bescheid vom 17. April 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) für die Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin ab, da die von ihr ausgeübte selbstständige Tätigkeit von einer anderen, vorrangigen Rechtsvorschrift erfasst werde und die Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber dadurch ausgeschlossen sei. Aufgrund ihrer Tätigkeit gehöre die Klägerin zur Berufsgruppe Lehrer und Erzieher, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig sei. In Anlage 10 zum Bescheid, der Bestandteil derselben war, entschied die Beklagte, dass es bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 SGB VI bei dem Ablehnungsbescheid vom 3. Dezember 2001 verbleibe, da die Klägerin ihre selbstständige Tätigkeit im Monat Dezember 1998 nur in geringfügigem Umfang ausgeübt habe und daher am 31. Dezember 1998 Versicherungsfreiheit bestanden habe. Ab dem 12. September 2011 trete Versicherungspflicht ein und die Klägerin müsse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI. Zwar sei 2001 das Bestehen einer Versicherungspflicht verneint worden, dies sei nach nochmaliger Prüfung anhand der bereits damals mitgeteilten Einkommensnachweise aber nicht mehr nachvollziehbar. So habe im Dezember 1998 wie auch im gesamten Jahr 1998 eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen, da die Grenze der Geringfügigkeit von monatlich 620,00 DM überschritten gewesen sei. Die Klägerin habe 1998 Einkommen in Höhe von insgesamt 7.512,00 DM (5.936,00 DM plus 1.576,00 DM) und damit in Höhe von monatlich 626,00 DM erzielt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI würden nicht vorliegen. Die nichtsteuerpflichtigen Einnahmen (gemeint die Aufwandsentschädigungen in Höhe von 1.576,00 DM) seien kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV und daher bei der Höhe des für die Frage der Geringfügigkeit relevanten Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. August 2012 Klage vor dem SG erhoben und weiterhin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI begehrt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, sie habe den Antrag auf Befreiung rechtzeitig vor dem 30. September 2001 gestellt, eine ausreichende anderweitige Versorgung und zudem 1998 eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Bei der Berechnung des Arbeitseinkommens dürften nicht nur die steuerpflichtigen Einnahmen, sondern müssten auch die steuerfreien Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Sprachhelferin berücksichtigt werden. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um keine selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 15 SGB IV, weshalb die Einnahmen hieraus nicht nach§ 15, sondern nach§ 14 SGB IV zu beurteilen seien (so der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2012). Weiter führt der Bevollmächtigte aus, die Klägerin habe die Tätigkeit nicht auf eigene Rechnung und in eigenem Namen ausgeübt. Auch habe die Tätigkeit kein unternehmerisches Risiko, wie bei einer selbstständigen Tätigkeit, beinhaltet. Sie sei in die Organisation der Sprachhilfe eingegliedert gewesen und habe sich an die Zeitpläne zu halten gehabt. Die Vergütung habe daher Arbeitsentgelt dargestellt. Auch wenn diese Einnahmen in ihrer Steuererklärung als steuerfrei deklariert und vom Finanzamt als steuerfrei behandelt worden seien, hätten die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Einkommenssteuergesetz (EStG) und nach § 3 Nr. 26 EStG nicht vorgelegen, da dies keine Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse bzw. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer Behörde seien. Die Sprachhilfe sei privatrechtlich organisiert. Über die Sprachhilfe würden Grundschulkinder, insbesondere mit Migrationshintergrund in den Grundlagen der deutschen Sprache unterrichteten gefördert. Die Sprachhelferinnen würden sich in der Regel zu einer Art Arbeitsgemeinschaft unterhalb der Ebene eines privatrechtlichen Vereins zusammenschließen, um diese Art der sozialen Tätigkeit zu erbringen. Die Vergütung werde von der Geschäftsführerin der Sprachhilfe Denkendorf unmittelbar von einem dieser zustehenden Bankkonten ausbezahlt. Die steuerfreie Veranlagung durch die Finanzverwaltung sei für die Sozialversicherung nicht bindend. Mit weiterem Schriftsatz vom 19. Februar 2013 hat der Bevollmächtigte nunmehr vorgetragen, dass die Einordnung (der Aufwandsentschädigungen der Sprachhilfe) als Arbeitsentgelt nicht zweifelsfrei sei, da ihre Einordnung in die Organisation der Sprachhilfe nur rudimentär in diesem Sinne gewesen sei, dass die Sprachhilfe als eine Art Arbeitsgemeinschaft die Basis für die Unterrichtung dargestellt habe. Weisungsrechte wie in einem Arbeitsverhältnis hätten nicht vorgelegen, obwohl der Unterricht in den Räumlichkeiten der örtlichen Schule erteilt worden sei, sei jede der Sprachhelferinnen eigenverantwortlich tätig gewesen. Im Übrigen komme es hierauf nicht an, da die Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis und einer selbstständigen Tätigkeit - also der Entgelte beider Tätigkeitsarten - hinsichtlich der Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht/Geringfügigkeit zusammen zu addieren seien. Gesetzeszweck sei, nur für diejenigen Personen eine Pflichtversicherung zu begründen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt keine anderweitige Absicherung gehabt hätten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass bereits aus der Klagebegründung sich ergebe, dass es sich bei den Einnahmen aus der Tätigkeit als Sprachhelferin in Höhe von 1.576,00 DM um keine Einnahme aus einer selbstständigen Tätigkeit nach § 15 SGB IV handele und daher diese nicht im Rahmen von § 231 SGB VI berücksichtigt werden könne. Die zu berücksichtigenden Einnahmen im Sinne des § 15 SGB IV hätten sich 1998 damit auf 5.636,00 DM belaufen und seien geringfügig gewesen. Die Zusammenrechnung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung sei unzulässig.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Bescheide der Beklagten rechtmäßig seien, da die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs. 6 SGB IV habe, da sie am 31. Dezember 1998 keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Da die Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 Satz 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 3. April 2001 bis zum 30. September 2001 zu beantragen und der Antrag der Klägerin vom 29. Februar 2012 insoweit verspätet gewesen sei, sei dieser Antrag entsprechend des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) hinsichtlich des bestandskräftigen Bescheides vom 3. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2002 auszulegen. Die beantragte Rücknahme des Bescheides vom 3. Dezember 2001 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2002) hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 17. April 2012 abgelehnt, indem sie an der Entscheidung im Bescheid vom 3. Dezember 2001 ausdrücklich festgehalten habe. Ausgehend von der maßgeblichen Fassung des § 44 SGB X sei jedoch der Bescheid vom 3. Dezember 2001 bei seinem Erlass nicht rechtswidrig gewesen. Rechtsgrundlage sei § 231 Abs. 6 SGB VI (alte Fassung - a.F.) gewesen. Danach hätten Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt hätten, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können. Im Falle der Klägerin habe es jedoch bereits an der Ausübung einer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit am 31. Dezember 1998 gefehlt. Denn die Klägerin sei 1998 in ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin selbstständig, aber nicht versicherungspflichtig, da nämlich nur geringfügig, tätig gewesen. Auch unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als Sprachhelferin sei sie nicht versicherungspflichtig gewesen - unabhängig davon, ob sie diese Tätigkeit selbstständig oder abhängig ausgeübt habe. Denn entweder sei ihre Tätigkeit als Sprachhelferin selbstständig gewesen, dann aber wegen der Steuerfreiheit dieser Einnahmen nicht mit der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin zusammenzurechnen gewesen. Oder aber sie sei in ihrer Tätigkeit als Sprachhelferin abhängig beschäftigt gewesen, dann aber sei diese Tätigkeit nicht mit der selbstständigen Tätigkeit als Nachhilfelehrerin zusammenzurechnen gewesen. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung seien selbstständige tätige Lehrer versicherungspflichtig gewesen, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hätten. Diese grundsätzliche Versicherungspflicht sei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV entfallen, wenn die selbstständige Tätigkeit nur geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV gewesen sei. Geringfügig sei eine Beschäftigung regelmäßig gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV dann, wenn sie weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt werde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteige (§ 8 Abs. 1 SGB IV in der hier bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung vom 13. Juni 1994). Nach § 8 Abs. 2 SGB IV a.F. seien bei der Anwendung des Abs. 1 mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung habe dann nicht mehr vorgelegen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen sei. Nach § 8 Abs. 3 SGB IV a.F. würden die Abs. 1 und 2 entsprechend gelten, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Die Tätigkeit als Nachhilfelehrerin sei die eines Lehrers gewesen. Diese Tätigkeit habe die Klägerin auch unstreitig selbstständig ausgeübt, aber nicht versicherungspflichtig. Denn diese Tätigkeit sei geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gewesen, weil das durchschnittliche Arbeitseinkommen der Klägerin (§ 15 SGB IV) hieraus im Jahr 1998 monatlich 494,66 DM (5.936,00 DM dividiert durch zwölf Monate) betragen habe und dieses unterhalb der monatlichen Bezugsgröße (gemeint wohl unterhalb einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße) gelegen habe. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV habe sich in den alten Bundesländern im Jahr 1998 auf 4.340,00 DM belaufen, ein Siebtel hiervon bedeutete einen monatlichen Betrag in Höhe von 620,00 DM. Zwar sei im Rahmen des § 231 Abs. 6 SGB IV grundsätzlich für die Prüfung der Versicherungspflicht des Selbstständigen auf den Stichtag 31. Dezember 1998 abzustellen, sodass es insoweit nicht darauf ankomme, ob bereits vor diesem Stichtag Versicherungspflicht bestanden habe oder sie erst nach diesem Stichtag eingetreten sei (vgl. hierzu ausführlich BSG-Urteil vom 23. November 2005 - B 12 RA 13/04 R - Juris Rdnr. 14 f.). Allerdings sei für die Beurteilung der Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV maßgeblich das "regelmäßige" monatliche Einkommen (mit Hinweis auf BSG-Urteil vom 23. November 2005 - B 12 RA 5/03 R - Juris Rdnrn. 23, 24 und 27). Bei Arbeitseinkommen von Selbstständigen komme es insofern auf den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit an (§ 15 SGB IV), also grundsätzlich auf das entsprechende, aus dem Jahresgewinn ermittelte Monatseinkommen, wenn es darum gehe, die entsprechenden Voraussetzungen für eine geringfügige selbstständige Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV zu überprüfen. Ungeachtet dessen ergäbe sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den von ihr vorgelegten Unterlagen, wie etwa dem Einkommenssteuerbescheid oder Steuererklärung, wie hoch ihr Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin im Dezember 1998 gewesen sei und dass dieses oberhalb von 620,00 DM gelegen habe. Auch die Tätigkeit als Sprachhelferin sei die eines Lehrers gewesen. Ob sie die Klägerin selbstständig ausgeübt habe, sei zwischen den Beteiligten allerdings streitig und insoweit auch der Vortrag der Klägerin zur Einbindung in die Arbeitsorganisation der Denkendorfer Sprachhilfe und der Weisungsrechte widersprüchlich. Hierauf komme es aber letztlich nicht an, da diese Tätigkeit und die Einnahmen hieraus so oder so nach Auffassung des SG nicht zu einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geführt hätten. Denn wenn die Tätigkeit der Klägerin als Sprachhelferin selbstständig ausgeübt worden wäre, wäre die Einnahme hieraus nicht für die Ermittlung der Geringfügigkeit zu berücksichtigen, da sie steuerfrei gewesen sei und nicht für die Gewinnermittlung nach dem Einkommenssteuerrecht relevant gewesen sei, sodass sie auch nicht nach § 8 Abs. 3 und Abs. 2 SGB IV a.F. zum Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin zu addieren gewesen wäre. Aber auch wenn die Tätigkeit der Klägerin als Sprachhelferin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden wäre und daher hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der zu berücksichtigenden Einnahmen nicht auf § 15 SGB IV, sondern auf § 14 SGB IV abzustellen wäre, würde dies zu keiner insgesamt versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin mit einem eventuellen Anspruch auf Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI a.F. führen. Denn die Zusammenrechnung einer selbstständigen Tätigkeit (hier als Nachhilfelehrerin) mit einer Tätigkeit aus abhängiger Beschäftigung (hier als Sprachhelferin) nach § 8 Abs. 3 und 2 SGB IV a.F. sei unzulässig. Eine Zusammenrechnung beider Tätigkeiten setze voraus, dass es sich um dieselben Tätigkeitsarten handele. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 SGB IV a.F., wonach selbst bei mehreren abhängigen Beschäftigungen nur geringfügige Beschäftigungen derselben Kategorie (also nur mehrere entgeltgeringfügige Beschäftigungen nach Abs. 1 Nr. 2 "oder" nur mehrere zeitgeringfügige Beschäftigungen nach Abs. 1 Nr. 2) zusammengerechnet werden dürfe. § 8 Abs. 2 SGB IV regele zudem gerade keine Zusammenrechnung von geringfügiger Beschäftigung und geringfügiger selbstständiger Tätigkeit, auch nicht über seine "entsprechende" Anwendung nach § 8 Abs. 3 SGB IV.
Die Klägerin hat gegen den ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 18. Februar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. März 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung führt der Klägerbevollmächtigte u.a. an, dass sich im Rahmen einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Aufforderung der Beklagten im Jahr 2012 Angaben zum Umfang der selbstständigen Tätigkeit zu machen, herausgestellt habe, dass die Tätigkeit der Klägerin im Jahr 1998 als Sprachhelferin als selbstständige Tätigkeit zu werten sei und die Einnahmen daraus trotz der damaligen Steuerfreistellung für die Bestimmung der Gesamthöhe der Einnahmen zu berücksichtigen sei. Bei Berücksichtigung der Einnahmen beider Teilbereiche der Tätigkeit der Klägerin habe sie im Jahr 1998 keine geringfügige selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt und seien die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllt. Das SG lehne dies im Hinblick auf eine vermeintliche Tatbestandswirkung des Steuerbescheides ab, wonach die steuerrechtlich unzutreffende Steuerfreistellung der Tätigkeit der Klägerin als Sprachhelferin im Jahre 1998 bindend für die Frage sei, ob die Einnahmen der Klägerin insgesamt im Jahr 1998 zu einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geführt hätten. Dies träfe nicht zu. Unter Hinweis auf verschiedene Rechtsprechung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, dass hier gerade auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts keine Anbindung an das Steuerrecht mit Tatbestandswirkung vorliege, sondern vielmehr dies gegebenenfalls von dem Sozialgericht zu überprüfen sei. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass sogar allein im Monat Dezember 1998 die maßgebliche Einkommenshöhe überschritten worden sei. Die Tätigkeit der Klägerin als Sprachhelferin mag ehrenamtlich gewesen sein, obwohl die Aufwandsentschädigung von den Betroffenen wegen der geringfügigen Aufwendungen als Honorar betrachtet worden sei. Aber selbst wenn die Tätigkeit ehrenamtlich gewesen sei, hindere dies nicht, dass sie für Zwecke der Bestimmung der Versicherungspflicht unter eine selbstständige oder eine nichtselbstständige Tätigkeit zu subsummieren sei. Hinsichtlich der Frage der steuerfreien Aufwandsentschädigung sei die im Erörterungstermin vom 27. Mai 20156 angesprochene Entscheidung des BFH vom 5. November 2014 (VIII R 27/11) hier nicht einschlägig. Anders als im dort genannten Fall sei hier das Honorar von einer natürlichen Person über deren Bankkonto ausgezahlt worden. § 3 Nr. 11 sei hinsichtlich Bezügen aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt würden, die Erziehung oder Ausbildung unmittelbar zu fördern, ebenso wenig einschlägig wie § 3 Nr. 12 hinsichtlich aus einer Landeskasse gezahlten Bezüge, die aufgrund einer in einem Landesgesetz oder einer auf landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt seien und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen seien, seien hier einschlägig, denn die Zahlung an die Klägerin erfolge über ein der Geschäftsführerin der Sprachhilfe Denkendorf zustehendes privates Bankkonto und es bleibe dabei, dass eine solche Zahlung aus einer privaten Kasse nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerbegünstigt sei (Hinweis auf BFH vom 2. Oktober 1968 - VI R 25/68 -). Zu den Auskünften der Geschäftsführerin des Denkendorf Modells in Denkendorf, M. und der Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaften nach dem Denkendorf Modell E. verweist der Klägerbevollmächtigte darauf, dass es vor dem Jahr 2005 weder einen Arbeitsvertrag noch eine Mitarbeitervereinbarung gegeben habe, die Vergütung bis zum Jahr 2001 13 DM pro Stunde betragen habe und die heutige schriftliche Vereinbarung einerseits von einem Arbeitsverhältnis, andererseits von einer Aufwandsentschädigung spreche. Die Unterlagen von E., enthielten keinerlei Hinweis auf eine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Auskunft der M. sei zu entnehmen, dass man nach wie vor von einer steuerrechtlich unzutreffende Einordnung als einer steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgehe. Dies halte jedoch heute einer Beurteilung nicht mehr stand. Rechne man schließlich den bis 2001 gezahlten Betrag von 13 DM bzw. 6,65 EUR hoch entspreche dies nach heutiger Indexierung etwa 8,74 EUR, also einem Betrag, der bereits über dem heutigen Mindestlohn von 8,50 EUR gelegen habe. Hinzu komme, dass es sich beim Mindestlohn um einen Bruttobetrag handele, wohingegen die so genannte Aufwandsentschädigung im Ergebnis netto bei den Sprachhelferinnen ankomme.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Lehrerin und Sprachhelferin von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 SGB VI zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin vom 15. Juli 2015 wurde u.a. die Frage der auch 1998 als steuerfreie Aufwandsentschädigung geltend gemachten Vergütung aus der Sprachhilfe Denkendorfer Modell wie auch eine Entscheidung des BFH vom 5. November 2014 (VIII R 27/11) diskutiert.
Die Geschäftsführerin des Verbandes der Arbeitsgemeinschaften Sprachhilfe nach dem Denkendorfer Modell, E., hat auf Anfrage des Senates Unterlagen hierzu vorgelegt einschließlich der Satzung des Verbandes der Arbeitsgemeinschaften und ergänzend mitgeteilt, dass die Ausgestaltung der jeweiligen Sprachhilfe ganz unterschiedlich sei. Dies hänge entscheidend vom jeweiligen Träger ab. In einer Gemeinde sei z.B. eine reguläre Stelle für die Sprachhelferin eingerichtet, in einem anderen Fall beziehe sich die Tätigkeit nur auf eine einzelne Schule und sei dort der Vertrag mit dem Förderkreis geschlossen. In den meisten Fällen seien die Sprachhelferinnen auf der Übungsleiterpauschale tätig, sie erhielten zwischen neun und zehn Euro in der Stunde. Die Geschäftsführerin der Sprachhilfe nach dem Denkendorf Modell in Denkendorf, M., hat unter anderem mitgeteilt, dass ein Arbeitsvertrag zwischen den Mitarbeiterinnen und der Sprachhilfe nicht abgeschlossen worden sei in den Jahr 1995 bis 2000. Die Sprachförderkräfte seien ehrenamtlich gegen Aufwandsentschädigung beschäftigt. Seit 2005 werde eine Vereinbarung zwischen neuen Mitarbeiterinnen und der Sprachhilfe unterzeichnet. Die Vergütung habe bis 2001 13 DM pro Stunde, seit 2002 8,00 EUR pro Stunde und seit dem 1. September 2014 9,00 EUR betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen betrage zwischen 3 und 4 Stunden pro Sprachhilfegruppe.
Die Beteiligten wurden ferner mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit es möglicherweise an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlen und damit eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des SGB VI nicht vorliegen dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Beteiligtenvorbringen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI im Rahmen eines Zugunsten verfahrens nach § 44 SGB X verneint.
Auf der Grundlage der hier maßgeblichen und vom SG zugrunde gelegten Normen (§§ 231 Abs. 6, § 2 Satz 1 SGB VI, §§ 5 Abs. 2, 8, 15, 18 SGB IV) hat das SG zunächst zu Recht hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin als Nachhilfelehrerin diese als selbstständige, aber geringfügige und damit nicht versicherungspflichtige Tätigkeit festgestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides des SG (S. 7 bis S. 10) Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung hier abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
1. Soweit die Klägerin bezüglich dieser Tätigkeit als Nachhilfelehrerin einwendet, im Dezember 1998 habe sie aber die Geringfügigkeitsgrenze überschritten gehabt, führt dies zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Denn zutreffend hat das SG die Jahreseinnahmen auf den Monat heruntergerechnet (siehe die dortigen Ausführungen auf S. 10 unter Ziff. 1 im Gerichtsbescheid). Denn bei der Frage, ob eine Tätigkeit geringfügig ist oder die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und damit versicherungspflichtig ist, kommt es insgesamt darauf an, die regelmäßigen Einnahmen festzustellen, indem die Jahreseinnahmen auf die jeweiligen Monate auf den Durchschnitt heruntergerechnet werden. Der Umstand, dass im Dezember 1998 die damalige Geringfügigkeitsgrenze (einmalig) überschritten war, ändert nichts daran, dass es sich bei der seit 1986 und bis 2011 (also über 25 Jahre) ausgeübten Tätigkeit letztlich um eine durchgehend geringfügige selbstständige Tätigkeit handelte. Dies hat die Klägerin im Übrigen auf Nachfrage des Vorsitzenden im Erörterungstermin am 15. Juli 2015 auch bestätigt. Dies heißt mit anderen Worten: Eine über die Jahre geringfügige und damit versicherungsfreie Tätigkeit wird nicht für einzelne Monate (wie hier von der Klägerin für Dezember 1998 behauptet), in denen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, versicherungspflichtig, wenn insgesamt aufs Jahr betrachtet die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Maßgeblich sind das "regelmäßige" monatliche Einkommen und nicht einzelne "Ausreißer". Es handelt sich nach der Feststellung des Senates damit bei der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin in dem gesamten Zeitraum von 1986 bis 2011 durchgehend um eine geringfügige selbstständige Tätigkeit. Zum Stichtag 31. Dezember 1998 lag damit keine Versicherungspflicht vor, von der die Klägerin gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI hätte befreit werden können.
2. a.) Hinsichtlich der Tätigkeit als Sprachhelferin hat das SG im Weiteren zutreffend darauf verwiesen, dass abgesehen davon, dass die Einlassungen der Klägerseite in sich widersprüchlich sind - so war zunächst von einer abhängigen Beschäftigung, später von einer selbstständigen Tätigkeit die Rede - festzuhalten ist, dass, sofern man von einer abhängigen Beschäftigung ausgeht, dies schon nicht zu einer insgesamt versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit als Lehrerin mit einem eventuellen Anspruch auf Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI führen würde, da die Zusammenrechnung einer selbstständigen Tätigkeit (hier als Nachhilfelehrerin) mit einer Tätigkeit aus abhängiger Beschäftigung (hier als Sprachhelferin) nach § 8 Abs. 3 und 2 SGB IV unzulässig sei. Es wird insoweit auf die weiteren Ausführungen des SG hierzu auf S. 12 der Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 Bezug genommen.
b.) Sofern man - wie zwischenzeitlich von der Klägerin behauptet - von einer "selbstständigen Tätigkeit" ausgeht, kann der Senat dahingestellt lassen, ob - wie vom SG vertreten - eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit schon daran scheitert, dass die Einnahme hieraus anders als die Einnahmen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin in der Steuererklärung von 1998 als "steuerfreie Aufwandsentschädigung" deklariert wurden. Zur Überzeugung des Senates handelt es sich nämlich bei der Tätigkeit als Sprachhelferin um keine selbstständige Tätigkeit im Sinne des SGB VI.
Der 5. Senat des BSG hat sich in seinem Urteil vom 23. April 2015 (– B 5 RE 21/14 R – Juris Rn. 21) auf den 12. Senat des BSG berufen, der es im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27), mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8), mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger (SozR 4-2600 § 2 Nr. 2) und mit dem Ausschluss hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger von der Familienversicherung (SozR 4-2500 § 10 Nr. 9) für die Annahme selbstständiger (Erwerbs-)tätigkeit stets als unerlässlich angesehen hat, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war. Erläuternd hat er hierzu ausgeführt, dass es nicht zum Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit gehöre, dass Einkünfte, d.h. Arbeitseinkommen i.S. von § 15 SGB IV, tatsächlich erzielt werden. Die Tätigkeit müsse aber subjektiv darauf gerichtet sein, positive Einkünfte zu erzielen; das sei etwa ausgeschlossen, wenn sie der Liebhaberei diene (SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8 S. 10 f). Die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht kann bereits daraus hergeleitet werden, dass der Betroffene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen wollte, das einkommenssteuerpflichtig war (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 14 RdNr. 15).
Nach den Feststellungen des Senates handelt es sich jedoch bei der Tätigkeit als Sprachhelferin – unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei tatsächlich um eine "ehrenamtliche Tätigkeit" im eigentlichen Sinne handelt – um keine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte selbstständige Tätigkeit. Die Klägerin selber spricht jedenfalls an mehreren Stellen in ihren Schriftsätzen von einer "gewissermaßen ehrenamtlichen Tätigkeit". Den im Internet abrufbaren Unterlagen zum "Denkendorfer Modell" (Broschüre zur Sprachhilfe nach dem Denkendorfer Modell wie auch die Satzung des Verbandes der Arbeitsgemeinschaften Sprachhilfe nach dem "Denkendorfer Modell") wie auch den von der Geschäftsführerin des Verbandes der Arbeitsgemeinschaften der Sprachhilfe nach dem Denkendorfer Modell E. vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass es sich nach der Organisation und auch dem Hintergrund der Art der Finanzierung über Landes- und Kommunalzuschüsse eher um eine ehrenamtliche Tätigkeit – oder wie auch immer man sie letztlich qualifizieren will – als jedenfalls um eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit handelt. Auch in der Broschüre Sprachhilfe nach dem Denkendorfer Modell ist u.a. im Vorwort die Rede von "ehrenamtlichen Sprachhelfer und Sprachhelferinnen". Ebenso ist in dem im Internet aufrufbaren Grußwort der Staatssekretärin im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg Marion von Wachtenberg zu 40-jährigen Jubiläum "Sprachhilfe nach dem Denkendorfer Modell" vom 13. Juli 2013 ebenfalls die Rede von "ehrenamtlichen Sprachförderkräften".
In diesem Zusammenhang ist gerade auch - unabhängig von der steuerrechtlichen Richtigkeit dieser Einschätzung - die Selbsteinschätzung der Klägerin in der von ihrem Ehemann (Rechtsanwalt und Steuerberater) abgegebenen Steuererklärung zu dieser Tätigkeit in besonderer Weise zu berücksichtigen. Anders als die Einnahmen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin hat die Klägerin diese Einnahmen aus der Tätigkeit als Sprachhelferin nicht als "normale" Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, sondern als steuerfreie Aufwandsentschädigung angegeben. Damit aber hat sie die Art dieser Tätigkeit selbst anders als die auf Gewinnerzielung gerichtete selbstständige Tätigkeit als Nachhilfelehrerin eingeschätzt. Die Klägerin hat damit auch gerade nach ihrer eigenen Einschätzung hinsichtlich der Tätigkeit als Sprachhelferin nie die Absicht gehabt, einkommensteuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, also insoweit eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des Gesetzes überhaupt auszuüben. Nichts anderes ergibt sich auch noch aus den Einwendungen des Klägerbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Auskunft der Geschäftsführerin der Sprachhilfe in D., M. Die Klägerin hat 1998 ausgehend von einer Vergütung von 13 DM pro Stunde und ausgehend von einer in diesem Jahr ihr ausgezahlten "steuerfreien Aufwandsentschädigung" i.H.v. 1576 DM insgesamt 121,23 Stunden Sprachhilfe geleistet, also im Durchschnitt pro Monat ziemlich genau 10 Stunden (bzw. 2,5 Stunden pro Woche), und hierbei eine Aufwandsentschädigung i.H.v. durchschnittlich 130 DM pro Monat erzielt. Bedenkt man, dass die Geringfügigkeitsgrenze 1998 bei 620 DM pro Monat lag, lag der Umfang der Tätigkeit der Klägerin im Jahr 1998 mehr als deutlich unter dieser Grenze. Auch dies spricht neben den schon oben erwähnten Umständen gegen eine auch nur ansatzweise noch mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, vielmehr für eine "Liebhaberei", als Ausdruck eines entsprechenden sozialen Engagements.
Das heißt im Ergebnis aber, dass die Tätigkeit als Sprachhelferin nicht als weitere (geringfügige) selbstständige Tätigkeit zu der selbstständigen (geringfügigen) Tätigkeit als Nachhilfelehrerin hinzugerechnet werden kann und es damit dabei verbleibt, dass die allein berücksichtigungsfähige selbstständige Tätigkeit als Nachhilfelehrerin zum Stichtag 31. Dezember 1998 versicherungsfrei war, damit keine Versicherungspflicht bestand und folglich auch nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden konnte. Die Beklagte hat daher im Rahmen des hier durchgeführten Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X in nicht zu beanstandender Weise die Aufhebung des damaligen ablehnenden Bescheides hinsichtlich des Befreiungsantrages vom 3. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2002 abgelehnt.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved