Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 879/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2401/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch im sozial-gerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 115 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers/Beschwerdeführers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller/Beschwerdeführer mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., 2014, Rn. 19 zu § 114).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung der Gewährung von PKH für die beim Sozialgericht Reutlingen (SG) anhängige Klage S 7 AS 879/15, mit welcher sich die Kläger explizit gegen die Änderungsbescheide vom 21.11.2014 (Änderung der Bewilligung für 09/14) und vom 01.12.2014 (Änderung für 01/15 bis 02/15) und die Bescheide vom 11.12.2014 (Aufhebung und Erstattung von Leistungen für 08, 10 und 11/14 in Höhe von jeweils 406,69 EUR), jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2015, mit der Begründung wenden, die im August 2014 zugeflossene Einkommensteuerrückerstattung über 1.311,14 EUR hätte nicht nachträglich ab September 2014 als Einkommen berücksichtigt werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG streitbefangen dürfte auch der Bewilligungszeitraum Januar und Februar 2015 sein, da der angefochtene Änderungsbescheid vom 01.12.2014 (Änderung Regelleistung für 01/15 und 02/15) explizit alle vorangegangenen Bescheide zum 01.01.2015 aufgehoben und damit auch den nicht angefochtenen Bescheid vom 21.11.2014 (Bewilligung für 12/14 bis 05/15) für die Monate Januar bis Februar 2015 vollständig ersetzt hat.
Die Rechtsverfolgung bietet allerdings bei summarischer Prüfung insgesamt keine Erfolgsaussicht, wie das SG zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des SG, dass die angegriffenen Änderungs- und Aufhebungsbescheide zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2015 - rechtmäßig waren. Denn durch den Zufluss von 1.311,14 EUR am 01.08.2014 auf das (gemeinsame) Konto der Kläger ist i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Kläger und zugleich eine wesentliche Änderung in ihren rechtlichen Verhältnissen eingetreten, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16.06.2014 - eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - vorgelegen haben, weil durch die Berücksichtigung dieser Einnahme ihre Hilfebedürftigkeit i.S. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) teilweise entfallen ist, weshalb die Bewilligungen im verfügten Umfang aufzuheben und überzahlte Leistungen zurückzufordern waren.
Ausgehend vom Tag des Zuflusses am 01.08.2014 begann der nach § 11 Abs. 3 SGB II zu bestimmende Verteilzeitraum mit dem Zuflussfolgemonat am 01.09.2014 (und endete am 28.02.2015). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II sind zwar einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen; sofern für den Zuflussmonat - wie hier im August 2014 - bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele indes der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Hiervon ausgehend ist die erfolgte Aufteilung des Zuflusses auf sechs Monate ab September 2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden und den Klägern auch in der Berechnung nicht nachteilig. Es wurde sogar - worauf der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 13.03.2015 hingewiesen hat - die Steuererstattung der Klägerin zu 1. als Einkommen zugerechnet mit der Folge, dass bei ihr ebenfalls einkommensmindernd die Absetzung einer Versicherungspauschale i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V vorzunehmen war, obwohl das zugrunde liegende Einkommen im Wesentlichen vom Kläger zu 2. erzielt worden war (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11.02.2015 - B 4 AS 29/14 R - (juris)). Eine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die im September 2014 vorgenommenen und nach Angaben der Kläger zur Schuldentilgung verwendeten Barabhebungen von insgesamt 1.200,- EUR. Denn die Kläger verfügten ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge im Anrechnungszeitraum (gleichwohl) über genügend bereite Mittel zur Lebensführung. Damit ist dem leistungsrechtlichen Gebot Rechnung getragen, dass trotz normativer Aufteilung eine tatsächlich zugeflossene einmalige Einnahme im Verteilzeitraum noch zur Verfügung stehen muss. Denn bei der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme als Einkommen kommt es auch darauf an, ob zugeflossenes Einkommen im Verteilzeitraum als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteile vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 und vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 57, Rn. 13), was vorliegend der Fall war.
Auch im Übrigen sind die angegriffenen Bescheide aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch im sozial-gerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 115 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers/Beschwerdeführers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller/Beschwerdeführer mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., 2014, Rn. 19 zu § 114).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung der Gewährung von PKH für die beim Sozialgericht Reutlingen (SG) anhängige Klage S 7 AS 879/15, mit welcher sich die Kläger explizit gegen die Änderungsbescheide vom 21.11.2014 (Änderung der Bewilligung für 09/14) und vom 01.12.2014 (Änderung für 01/15 bis 02/15) und die Bescheide vom 11.12.2014 (Aufhebung und Erstattung von Leistungen für 08, 10 und 11/14 in Höhe von jeweils 406,69 EUR), jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2015, mit der Begründung wenden, die im August 2014 zugeflossene Einkommensteuerrückerstattung über 1.311,14 EUR hätte nicht nachträglich ab September 2014 als Einkommen berücksichtigt werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG streitbefangen dürfte auch der Bewilligungszeitraum Januar und Februar 2015 sein, da der angefochtene Änderungsbescheid vom 01.12.2014 (Änderung Regelleistung für 01/15 und 02/15) explizit alle vorangegangenen Bescheide zum 01.01.2015 aufgehoben und damit auch den nicht angefochtenen Bescheid vom 21.11.2014 (Bewilligung für 12/14 bis 05/15) für die Monate Januar bis Februar 2015 vollständig ersetzt hat.
Die Rechtsverfolgung bietet allerdings bei summarischer Prüfung insgesamt keine Erfolgsaussicht, wie das SG zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des SG, dass die angegriffenen Änderungs- und Aufhebungsbescheide zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2015 - rechtmäßig waren. Denn durch den Zufluss von 1.311,14 EUR am 01.08.2014 auf das (gemeinsame) Konto der Kläger ist i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Kläger und zugleich eine wesentliche Änderung in ihren rechtlichen Verhältnissen eingetreten, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16.06.2014 - eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - vorgelegen haben, weil durch die Berücksichtigung dieser Einnahme ihre Hilfebedürftigkeit i.S. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) teilweise entfallen ist, weshalb die Bewilligungen im verfügten Umfang aufzuheben und überzahlte Leistungen zurückzufordern waren.
Ausgehend vom Tag des Zuflusses am 01.08.2014 begann der nach § 11 Abs. 3 SGB II zu bestimmende Verteilzeitraum mit dem Zuflussfolgemonat am 01.09.2014 (und endete am 28.02.2015). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II sind zwar einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen; sofern für den Zuflussmonat - wie hier im August 2014 - bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele indes der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Hiervon ausgehend ist die erfolgte Aufteilung des Zuflusses auf sechs Monate ab September 2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden und den Klägern auch in der Berechnung nicht nachteilig. Es wurde sogar - worauf der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 13.03.2015 hingewiesen hat - die Steuererstattung der Klägerin zu 1. als Einkommen zugerechnet mit der Folge, dass bei ihr ebenfalls einkommensmindernd die Absetzung einer Versicherungspauschale i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V vorzunehmen war, obwohl das zugrunde liegende Einkommen im Wesentlichen vom Kläger zu 2. erzielt worden war (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11.02.2015 - B 4 AS 29/14 R - (juris)). Eine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die im September 2014 vorgenommenen und nach Angaben der Kläger zur Schuldentilgung verwendeten Barabhebungen von insgesamt 1.200,- EUR. Denn die Kläger verfügten ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge im Anrechnungszeitraum (gleichwohl) über genügend bereite Mittel zur Lebensführung. Damit ist dem leistungsrechtlichen Gebot Rechnung getragen, dass trotz normativer Aufteilung eine tatsächlich zugeflossene einmalige Einnahme im Verteilzeitraum noch zur Verfügung stehen muss. Denn bei der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme als Einkommen kommt es auch darauf an, ob zugeflossenes Einkommen im Verteilzeitraum als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteile vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 und vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 57, Rn. 13), was vorliegend der Fall war.
Auch im Übrigen sind die angegriffenen Bescheide aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
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