L 9 AS 2678/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2835/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2678/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 2. Juni 2014 wird verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Vorsitzende als Einzelrichter entscheidet (vgl. u. a. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.05.2012 - L 9 U 3177/11 B - und vom 16.12.2008 - L 10 R 5747/08 W-B -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2015 - L 9 KA 7/14 B -; LSG Hessen, Beschluss vom 31.05.2010 - L 1 KR 352/09 B -, (juris Rn. 19), jeweils m. W. N.), hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig.

Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat den Streitwert im angegriffenen Beschluss für das gerichtskostenpflichtige Verfahren (§ 183 S. 1, § 197a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) gemäß § 1 Nr. 4, §§ 3 ff., 52, 63 GKG) zutreffend auf 46.732,45 Euro festgesetzt. Dies ist der Betrag, der dem erkennbaren und bezifferten Klageinteresse der Kläger bei Klageerhebung entsprochen hat und nach welchem die Gerichtsgebühren für das gerichtliche Verfahren und die insoweit entstandenen Rechtsanwaltsgebühren berechnet werden.

Soweit sich die Beschwerde hiergegen mit der Begründung wendet, der Streitwert sei für das Klageverfahren zutreffend festgesetzt worden, aber insoweit fehlerhaft, als der Streitwert im Widerspruchsverfahren höher gewesen sei, wird verkannt, dass sich die gerichtliche Streitwertfestsetzung nur auf die Gebühren und Kosten bezieht, die im gerichtlichen Verfahren selbst anfallen. Maßgeblich nach § 197a SGG ist insoweit der Streitwert zum Zeitpunkt der Entstehung von Gerichtskosten, d.h. ab dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs. Eine Festsetzung des Streitwerts für das vorgerichtliche Verfahren ist demgegenüber durch das SG nicht erfolgt, weshalb die hierauf bezogene Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen ist.

Soweit die Beschwerdeführer einen höheren Streitwert für das Widerspruchsverfahren - und hieraus eine Geschäftsgebühr - geltend machen, der auch nicht durch den gerichtlichen Vergleich im Verfahren S 10 AS 684/13 (vollständig) abgegolten sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Prüfung dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten ist und gerichtlicher Rechtsschutz insoweit über das Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 197 Abs. 2 SGG) vermittelt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG), die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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