Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1561/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5274/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.10.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 19.201,43 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist eine Beitragsnachforderung in Höhe von 19.201,43 EUR streitig.
Die Klägerin ist ein international tätiges Transportunternehmen, wobei vornehmlich Transporte zwischen Deutschland und Spanien, Spanien und Polen sowie zwischen Deutschland und Polen stattfinden. Die Geschäftsführerin der Klägerin war im streitigen Zeitraum zudem ebenfalls Geschäftsführerin der G. GmbH. Insoweit wird auf das Verfahren die G. GmbH betreffend vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG; S 19 R 6680/05), vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; L 5 R 5907/09) und vor dem Bundessozialgericht (BSG; B 12 R 32/11 B) verwiesen.
In den Jahren 2002 bis 2005 beschäftigte die Klägerin unter anderem die Arbeitnehmer J. P. für den Zeitraum 01.09.2004 bis 31.12.2005, E. K. für den Zeitraum 01.12.2005 bis 31.12.2005, H. G. für den Zeitraum 01.01.2002 bis 15.03.2003, J. K. für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.05.2003, B. S. für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.10.2004, G. M. W. für den Zeitraum 01.08.2002 bis 31.12.2005, K. G. für den Zeitraum 14.12.2003 bis 31.12.2005, A. P. R. für den Zeitraum 01.04.2003 bis 31.12.2005, T. E. S. für den Zeitraum 01.08.2005 bis 31.12.2005, M. S. M. für den Zeitraum vom 04.10.2005 bis zum 02.11.2005, N. H. für den Zeitraum 02.06.2003 bis 30.11.2003, A. G. für den Zeitraum 11.09.2003 bis 14.12.2003, M. K. für den Zeitraum 17.01.2004 bis 31.08.2004 und A. M. für den Zeitraum 01.10.2004 bis 02.03.2005, die im Berufungsverfahren beigeladen worden sind.
Nach Ziffer 7 des jeweiligen Arbeitsvertrages wurde zwischen den Arbeitnehmern und der Klägerin vereinbart, "dass die Aufwendungen, die in Polen erbracht werden, wie: • Nutzung von privaten Telefonen für die Firma, • Parkplatz für die Sattelzugmaschine und den Auflieger, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, • die Überwachung des Zuges und der Ware, • zusätzliche Auto- und Aufliegerwäsche • die Weitergabe von Firmenpost an weitere LKW-Fahrer, • die Annahme von Firmenpost von denen und die Weitergabe an uns, • die Nutzung des privaten PKWs für Firmenzwecke monatlich honoriert werden mit dem Festpreis in Höhe von 200,00 EUR."
Am 20.11.2006 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Die Prüfung umfasste die Beitragsabführung im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 und diente der Feststellung aller bisher nicht verjährten Beitragsforderungen.
Mit Bescheid vom 22.11.2006 stellte die Beklagte nach Erläuterung in der Schlussbesprechung für den Prüfzeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 19.201,43 EUR fest. Die Berechnung der Beiträge richte sich nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Die Nachforderung sei entstanden, da einige Mitarbeiter ab dem 01.01.2002 pauschal 200,00 EUR monatlich steuerfrei als Auslagenersatz ausbezahlt bekommen hätten. Auslagenersatz gelte jedoch nur Aufwendungen des Arbeitnehmers ab, die dieser in der Vergangenheit für den Arbeitgeber gemacht habe. Beim Auslagenersatz müssten die Zwecke des Arbeitgebers im Vordergrund stehen. Der Auslagenersatz müsse für den Arbeitnehmer einen Ersatz bereits verauslagter Gelder im Sinne von §§ 670, 675 Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) sein. Bestehe auch ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Aufwendungen, liege kein steuerfreier Auslagenersatz vor. Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommenssteuergesetz (EStG) sei im Grundsatz eine Einzelabrechnung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Pauschaler Auslagenersatz sei nur dann steuerfrei, wenn er regelmäßig wiederkehre und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweise. Aufgrund dieses Nachweises bleibe dann der pauschale Auslagenersatz grundsätzlich so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich änderten. Eine wesentliche Änderung könne sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit ergeben. Mit den betroffenen Arbeitnehmern sei vorliegend vereinbart worden, dass sie für ihre Aufwendungen ab dem 01.01.2002 pauschal 200,00 EUR monatlich erhielten. Frau Rapp-Bäuerle habe während der Prüfung angegeben, dass der pauschale Auslagenersatz überwiegend zur Abgeltung von Parkplatzmieten in Polen gezahlt werde. Es lägen jedoch keinerlei Unterlagen über tatsächlich entstandene Aufwendungen vor. Die Zahlung eines pauschalen Auslagenersatzes sei damit nicht steuerfrei und somit auch nicht beitragsfrei möglich. Die Berechnung im Einzelnen ergebe sich aus der Anlage zum Bescheid.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 12.12.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Zur Begründung wurde u.a. auf die Schriftsätze in dem beim SG anhängigen Verfahren betreffend die G. GmbH verwiesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Grund der Nachforderung seien die neben dem Gehalt geleisteten Zahlungen an mehrere Mitarbeiter in Höhe von monatlich 200 EUR, für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Nach den mit den Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen sollten mit diesen Zahlungen insbesondere Aufwendungen für das Abstellen der LKWs auf den Wohngrundstücken der Fahrer in Polen sowie für die Überwachung der Lastzüge und der Ware, die Benutzung von privaten Telefonen für die Firma, die Weitergabe von Firmenpost u.ä. abgegolten werden. Nachweise über tatsächlich entstandene Kosten hätten nicht vorgelegt werden können. Das LSG habe mit rechtskräftigem Urteil vom 08.06.2011 in der Sache G. (L 5 R 5907/09) bereits entschieden, dass es sich damit vorliegend nicht um beitragsfreien Auslagenersatz gehandelt habe. Dies insbesondere deshalb, da es an einem ausreichend bestimmbaren tatsächlichen Aufwand gefehlt habe.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 16.03.2012 Klage zum SG. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin mehrere Fahrer beschäftige, die mit den firmeneigenen LKWs fremde Ware transportierten. Innerdeutsche Transporte seien bei der Klägerin die Ausnahme. Vornehmlich fänden Transporte zwischen Deutschland und Spanien, Spanien und Polen sowie zwischen Deutschland und Polen statt. Aufgrund der häufigen Transporte von und nach Polen müsse die Klägerin ihre LKWs nebst Ware daher sehr oft in Polen abstellen. Die bei der Klägerin beschäftigten Fahrer hätten sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsangehörigkeit. Die meisten von ihnen hätten in Polen Bauernhöfe oder seien im Besitz von anderen Immobilien. Da die Sattelzugmaschinen der Klägerin sowie die zu transportierenden Waren von erheblichem Wert seien und gerade in Polen erhöhte Vorsicht beim Abstellen der Fahrzeuge geboten sei, habe die Klägerin ihre Fahrer arbeitsvertraglich verpflichtet, die Sattelzugmaschine, den dazugehörigen Auflieger und die Ware bei Aufenthalten in Polen stets auf privaten Stellplätzen abzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass der komplette Zug vor Diebstahl und Beschädigungen geschützt sei. Hierfür zahle die Klägerin an die betroffenen Fahrer monatlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 200,00 EUR. Der pauschale Aufwendungsersatz in Höhe von 200,00 EUR diene nahezu ausschließlich der Abgeltung für den Aufwand im Zusammenhang mit der Unterbringung von Sattelzugmaschine und Auflieger sowie der Überwachung des Zuges und der Ware. Die sonstigen im Arbeitsvertrag aufgezählten Positionen seien demgegenüber zu vernachlässigen. Es habe insoweit nur klargestellt werden sollen, dass die Arbeitnehmer für etwaige Telefonate, Fahrzeugwäsche etc. keine zusätzlichen Zahlungen erhalten sollten. Die Klägerin sei richtigerweise bei ihren Abrechnungen von jeher davon ausgegangen, dass dieser pauschale Aufwendungsersatz weder lohnsteuerpflichtig noch sozialversicherungspflichtig sei, was bislang auch von keiner Stelle moniert worden sei. Aufgrund des Zwecks der Zahlung handele es sich schon gar nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Hieraus ergebe sich gerade die Sozialversicherungsfreiheit des bezahlten Betrages. Die Fahrzeuge sowie die zu transportierenden Ware hätten einen erheblichen Wert. Es sei allgemein bekannt, dass gerade in Polen ein erhöhtes Risiko eines Diebstahls bestehe. Auch das Auswärtige Amt empfehle bei Reisen nach Polen erhöhte Vorsicht beim Gebrauch und Abstellen eines Wagens walten zu lassen. Es werde empfohlen, Fahrzeuge nur auf bewachten Parkplätzen abzustellen. Auch habe sich die Klägerin gegenüber ihrer Versicherung verpflichten müssen, die Fahrzeuge in Polen nur auf privaten und bewachten Plätzen abzustellen. Dies sei bei der Prämienkalkulation berücksichtigt worden. Der Pauschalbetrag in Höhe von 200,00 EUR sei somit eindeutig dafür bezahlt worden, dass die Arbeitnehmer eine eigene Garage bzw. einen bewachten Stellplatz zur Verfügung gestellt hätten. Dies habe ausschließlich dem Interesse der Klägerin, nämlich dem Schutz der wertvollen Fahrzeuge und Waren vor Diebstahl und Beschädigung gedient. Zahle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Entgelt dafür, dass das firmeneigene Fahrzeug in einer Garage oder auf dem Parkplatz des Arbeitnehmers abgestellt werde, so handele es sich bei dieser Zahlung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit der Folge, dass kein beitragspflichtiges Entgelt vorliege. Da es sich im vorliegenden Fall gerade um eigene Stellplätze der Arbeitnehmer handele, würden naturgemäß die von der Beklagten geforderten Unterlagen über tatsächlich entstandene Aufwendungen fehlen. Die Beklagte behandele den vorliegenden Fall fälschlicherweise so, als hätten die Arbeitnehmer fremde Garagenstellplätze angemietet. Im Übrigen bestehe Sozialversicherungsfreiheit auch deshalb, weil sich der pauschale Aufwendungsersatz nur auf solche Tätigkeiten beziehe, die von den Arbeitnehmern in Polen verrichtet würden. Insoweit sei das Territorialitätsprinzip zu beachten. Es gelte der Grundsatz, dass inländisches Recht nur diejenigen Sachverhalte erfassen könne, die im Inland eintreten würden. Auch aus diesem Grund komme eine Sozialversicherungspflicht im Hinblick auf den pauschalen Aufwendungsersatz nicht in Betracht, selbst wenn man insoweit - fälschlicherweise - von einem Arbeitsentgelt ausgehen sollte.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin Inhaberin und Geschäftsführerin der Bronder GmbH sowie der G. GmbH sei. Beide Firmen seien im Bereich des Güterkraftverkehrs, des Handels und der Unternehmensberatung bzw. repräsentanz vorwiegend in Osteuropa tätig. Der klägerische Bevollmächtigte weise zutreffend darauf hin, dass das LSG aufgrund des identischen Sachverhalts bei der G. GmbH mit Urteil vom 08.06.2011 die Rechtmäßigkeit der Forderung bestätigt hat. Die damalige Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin habe das BSG mit Beschluss vom 09.11.2011 (B 12 R 32/11 B) zurückgewiesen. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass die neben dem Gehalt geleisteten Zahlungen an mehrere Mitarbeiter der Spedition der Klägerin in Höhe von monatlich 200,00 EUR zu Recht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt beurteilt worden seien. Monatlich gezahlter Auslagenersatz könne nur dann steuerfrei - und in der Folge auch beitragsfrei - sein, wenn entsprechende Auslagen regelmäßig anfielen und die pauschale Abgeltung im Wesentlichen den tatsächlichen Aufwendungen entspreche. Der tatsächliche Aufwand müsse nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an einem ausreichend bestimmbaren tatsächlichen Aufwand. Dies insbesondere, da die LKWs nur gelegentlich auf den Grundstücken abgestellt worden seien. Die Fahrer hätten die entsprechenden Grundstücksflächen nicht durchgängig freihalten müssen, sondern hätten diese im Wesentlichen nach Gutdünken nutzen können. Ein feststellbarer Aufwand ergebe sich damit nicht. Es werde hierzu auf die Akte G. GmbH - insbesondere auf die Vernehmungsniederschrift betreffend des Fahrers C. K. durch das Hauptzollamt Heilbronn vom 07.04.2010 - verwiesen. Das LSG sei in seiner Entscheidung vom 08.06.2011 (L 5 R 5907/09) ausführlich auf alle denkbaren Leistungsgründe für die Pauschale in Höhe von 200,00 EUR monatlich eingegangen, habe alle steuer- und beitragsfreien Wertungen (zum Beispiel als Miete oder Pacht, als Aufwandserstattung, Pauschale für die Nutzung privater Grundstücke) verworfen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zulagen ausschließlich den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen und damit grundsätzlich lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt seien und damit auch beitragspflichtig seien. Auch das vom klägerischen Bevollmächtigten angeführte Urteil des BFH vom 07.05.2002 widerspreche dem nicht. Der dortigen Entscheidung habe der Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass der Dienstwagen jede Nacht in der Garage des Mitarbeiters abgestellt und dort Material und Werkzeuge gelagert worden seien. Die aufgrund einer entsprechenden Kalkulation errechneten Kosten würden deshalb zu Recht als steuerfreier Auslagenersatz erstattet. Ein vergleichbarer Sachverhalt liege hier jedoch bereits aufgrund des völlig unterschiedlichen Nutzungsverhaltens nicht vor. Das LSG sei auch darauf eingegangen, dass die eventuell gegebene beschränkte Steuerpflicht der polnischen LKW-Fahrer und die Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nichts daran ändere, dass die Zulagen unter §§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 38 Absatz 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 38a EStG fielen.
Mit Urteil vom 23.10.2013 wies das SG die Klage ab. Rechtsgrundlage des Prüfbescheids und der Beitragsnachforderung sei § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Als Träger der Rentenversicherung sei die Beklagte hiernach zur Prüfung der Klägerin und zum Erlass des Nachforderungsbescheids zuständig gewesen. Die Beigeladenen zu 6) bis 19) seien bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum als LKW Fahrer abhängig beschäftigt und im europäischen Fernverkehr eingesetzt gewesen. Im Wesentlichen seien sie zwischen Deutschland und Spanien, Spanien und Polen sowie Deutschland und Polen gefahren. Sie seien dementsprechend nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig. Dies ergebe sich aus § 3 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder § 9 Abs. 5 Satz 1 SGB IV, abhängig davon, ob der Betriebssitz der Klägerin als Arbeitsstätte anzusehen sei oder eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden sei, wofür hier einiges sprechen dürfte. Der zuständige nationale Sozialversicherungsträger sei für die jeweiligen Beschäftigungen einheitlich zu bestimmen. Eine Zuordnung zur polnischen oder deutschen Sozialversicherung in Abhängigkeit davon, wo die Tätigkeit jeweils tatsächlich ausgeübt worden sei, gebe es im Unterschied zum Steuerrecht nicht. Der Grundsatz der einheitlichen Zuordnung einer Beschäftigung zu einem nationalem Sozialversicherungssystem gelte auch im Gemeinschaftsrecht. Auch an der Maßgeblichkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts habe sich durch den Beitritt Polens zur EU zum 01.05.2004 für den vorliegenden Fall nichts geändert. Nach der allgemeinen Regelung des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der hier noch anzuwendenden VO (EWG) 1408/71 unterliege eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt sei, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohne oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftige, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats habe. Unter anderem für Fahrten im internationalen Verkehr enthalte Art. 14 Nr. 2 Buchst. a VO (EWG) 1408/71 aber eine abweichende Regelung, nach der die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden seien, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe. Eine Ausnahme würde sich aus Art. 14 Nr. 2 Buchst. a, ii VO (EWG) 1408/71 nur dann ergeben, wenn die Tätigkeit von den Arbeitnehmern, soweit sie in Polen gewohnt hätten, überwiegend in Polen ausgeübt worden wäre. Vorliegend spreche nichts dafür, dass die Fahrtzeiten sowie Zeiten für Frachtaufnahme und -auslieferung in Polen überwogen hätten. Hiervon sei auch die Klägerin, die weiterhin Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte abgeführt habe, nicht ausgegangen.
Dementsprechend finde das deutsche Sozialversicherungsrecht auch auf die hier streitigen Zuschläge Anwendung. Danach sei die Zahlung der Zulage nach Ziff. 7 des Arbeitsvertrags als zusätzlich zum Gehalt der Arbeitnehmer gewährte laufende Einnahme beitragspflichtig, denn sie sei grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sei bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III). Arbeitsentgelt seien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Sozialversicherungsbeiträge seien gem. § 14 SGB IV i. V. m. § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) grundsätzlich nicht nur für tatsächlich gezahltes, sondern auch für geschuldetes Arbeitsentgelt zu entrichten. Dies gelte auch bei tarifvertraglich geschuldetem Arbeitsentgelt, insbesondere bei Leistungen, die aufgrund eines nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages erbracht werden müssten. In § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV werde die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt würden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sei dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regeln des Steuerrechts sicherzustellen. Von der Ermächtigung des § 17 Abs. 1 SGB IV habe die Bundesregierung durch den Erlass der ArEV Gebrauch gemacht. Nach § 1 ArEV (in der noch anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 12.12.1989, BGBl. I 2177) seien einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt würden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei seien.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG unterlägen der Einkommenssteuer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erziele. Nach § 1 Abs. 1 EStG seien natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstrecke sich nach § 2 Abs. 1 EStG grundsätzlich auch auf die sog. ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34 d EStG. Hieran dürfe das 2003 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts nichts geändert haben. Es komme hier aber nicht darauf an, ob die streitigen Einnahmen der Arbeitnehmer nach diesen Grundsätzen der Lohnsteuerpflicht unterlägen. Auch soweit die Arbeitnehmer ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet gehabt hätten und damit nur der beschränkten Steuerpflicht unterlegen hätten, so dass die von ihnen aufgrund von Tätigkeiten außerhalb des Bundesgebiets erzielten Einnahmen nicht nach deutschem Recht besteuert würden, ändere dies nichts an der hier maßgeblichen Zuordnung der streitigen Zulagen zu der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geregelten Einkunftsart der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, bei denen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 38 a EStG die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben werde.
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehörten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt würden. Ein Vorteil werde dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sei. Das sei dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt werde, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers sei, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt werde, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweise.
Laufende Zahlungen seien dem Arbeitslohn dann nicht zuzurechnen, wenn sie wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt würden. Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhten, seien der in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterlägen der Einkommenssteuer die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfülle. Das sei derjenige, in dessen Namen die Gegenstände vermietet oder verpachtet würden. Die Begriffe Vermietung und Verpachtung seien im einkommensteuerrechtlichen Sinne umfassender als die vergleichbaren bürgerlich-rechtlichen Begriffe. Bei der steuerlichen Zuordnung von Einnahmen zu der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung komme es somit nicht auf die bürgerlich-rechtliche Form und Bezeichnung der von den Beteiligten geschlossenen Verträge, sondern auf ihren wirtschaftlichen Gehalt an. Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstandes darstelle (Ausnahme § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG), sei deshalb bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze handele es sich bei der streitigen Zulage um grundsätzlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus Beschäftigung. Zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern hätten keine eigenständigen Nutzungsverhältnisse neben den Dienstverträgen bestanden. Bei dem als Zulage bezeichneten, in gleich bleibender Höhe neben dem als "Gehalt" monatlich gewährten Betrag von 200 EUR handele es sich insbesondere nicht um Miet- oder Pachtzins. Die in Ziffer 7 getroffene Vereinbarung, wonach mit dieser Zulage die dort aufgezählten Aufwendungen der jeweiligen Arbeitnehmer abgegolten werden sollten, begründe keine gesonderte Rechtsbeziehung. Dies gelte auch für die Nutzung eines arbeitnehmereigenen Stellplatzes. Die Vereinbarung unter Ziffer 7 enthalte keinen ausreichend bestimmten Inhalt, der es zuließe, hierin einen eigenständigen Nutzungsvertrag zu sehen. Insbesondere benenne diese keinen konkreten Stellplatz und bestimme damit die Mietsache nicht. Auch ein Mietzins lasse sich der Regelung nicht entnehmen, die eine Gesamtpauschale für unterschiedliche Tätigkeiten und Nutzungen vorsehe. Konkrete Pflichten, wie z.B. das vorgetragene Bereithalten auch außerhalb der tatsächlichen Inanspruchnahme, enthalte die Vereinbarung ebenfalls nicht, sondern spreche lediglich davon, dass ein Parkplatz zur Verfügung gestellt werde, was für eine Gebrauchsüberlassung im Bedarfsfalle spreche. Die Klägerin habe zur Überzeugung der Kammer mit den genannten Arbeitnehmern keine gesonderten Mietverträge über die jeweils zu nutzenden Stellplätze getroffen und insbesondere kein Verfügungsrecht über diese erhalten, was sie berechtigt hätte, auch Züge ihren anderen Fahrer oder von Fahrern der Firma G. auf den Höfen der Arbeitnehmer abstellen zu lassen. Vielmehr hätten die Arbeitnehmer lediglich verpflichtet werden sollen, das jeweils von ihnen selbst gefahrene Fahrzeug der Klägerin auf ihren eigenen Höfen abzustellen und für dessen Sicherheit zu sorgen. Eine Stellplatzüberlassung sei, trotz der von der Klägerin vorgetragenen Stellplatzproblematik in Polen, nur in diesem engen Rahmen und auch nur für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vorgesehen gewesen.
Seien die streitigen Zuschläge dem Grunde nach den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzurechnen, so seien sie nur dann als steuerfreier Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 5 EStG zu behandeln, wenn sie Auslagen des Arbeitnehmers "für den Arbeitgeber" betreffen würden. Dies sei dann der Fall, wenn die Ausgaben ausschließlich oder doch bei weitem überwiegend durch die Belange des Arbeitgebers bedingt, von diesem veranlasst oder gebilligt seien. Beträfen solche Erstattungen allerdings Aufwendungen, die der Arbeitnehmer - auch - in seinem eigenen Interesse getätigt habe, stellten sie steuerbare Leistungen des Arbeitgebers dar.
Zahlungen des Arbeitgebers würden dann nicht "für die Beschäftigung" bezahlt und seien mithin dann kein Arbeitslohn im Sinne des §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn dadurch Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt würden (§ 3 Nr. 50 EStG). Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG sei dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in ganz überwiegendem Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätige, die der Arbeitsausführung dienten und die nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führten. Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG könnten dementsprechend nur dann monatlich pauschal ersetzt werden, wenn sie regelmäßig wiederkehrten und die pauschale Abgeltung im Großen und Ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspreche. Sei die Pauschalabgeltung überhöht oder anhand der vorgelegten oder angebotenen Beweismittel nicht aufklärbar, ob sie den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspreche, so sei sie insgesamt steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Nach diesen Grundsätzen stellten die hier streitigen Zulagen keinen Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG dar. Insoweit fehle es bereits an einem feststellbaren ausreichend bestimmbaren, durch die Stellplatzbenutzung bedingten tatsächlichen regelmäßigen Aufwand. Zunächst erscheine es ausgeschlossen, dass die Fahrer der Klägerin den Lkw in Polen ausschließlich bei ihrem privaten Wohnhaus abstellen könnten. Dies behaupte auch die Klägerin nicht. Es hätte sich daher angeboten, eine Pauschale pro Benutzung eines Arbeitnehmerstellplatzes zu vereinbaren und diese dementsprechend abzurechnen, zumal ohnehin sowohl Tankrechnungen, Autobahngebühren u.ä. als auch das Abstellen auf Fremdparkplätzen gesondert abgerechnet worden seien. Wenn stattdessen eine monatliche Pauschale vereinbart werde, die neben arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen auch der Abgeltung einer Stellplatznutzung dienen solle, unabhängig von einem Nachweis darüber, wie oft bzw. ob überhaupt in dem jeweiligen Monat ein solcher Stellplatz genutzt werde, stehe sie mit einem nicht näher dargelegten durch die Nutzung bedingten Aufwand in keinem ausreichend bestimmbaren Zusammenhang.
Darin, dass die Fahrzeuge der Klägerin vor allem in den Zeiten auf den Privatgrundstücken der Fahrer gestanden hätten, in denen diese entweder aufgrund von Feiertagen nicht hätten fahren können oder auf neue Aufträge gewartet hätten, zeige sich auch, dass es auch in ihrem eigenen Interesse gelegen hätte, das Fahrzeug in Wohnortnähe abzustellen, um die entsprechenden Standzeiten zu Hause verbringen zu können bzw. nicht mit dem privaten Kfz oder öffentlichen Verkehrsmittel nach Hause und zum Fahrantritt nach Deutschland fahren zu müssen.
Die Überwachung von Fahrzeug und Ware, das Waschen der Zugmaschine und des Aufliegers sowie die Weitergabe von Firmenpost seien im Übrigen der Tätigkeit als Lkw-Fahrer zuzuordnen. Hinsichtlich der Nutzung eines privaten Telefons und eines privaten Pkw für Firmenzwecke enthalte Ziffer 7 keine konkrete, vom jeweiligen Nutzungsumfang abhängige Bestimmung, die es ermögliche, einen Teil der Zulage als entsprechenden Aufwendungsersatz anzusehen. Hiergegen spreche auch, dass die Zulage monatlich jeweils in gleicher Höhe gezahlt worden sei, obwohl damit Aufwendungen hätten abgegolten werden sollen, die typischerweise in unterschiedlicher Höhe und sicher nicht in jedem Monat im gleichen Umfang entstünden. Daher seien die Zulagen insgesamt den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzurechnen und damit grundsätzlich lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt und Grundlage für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge, weshalb die Klage abzuweisen gewesen sei.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 08.11.2013 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 09.12.2013 zum LSG erhobene Berufung. Der BFH sei in seinem Urteil vom 07.06.2002 (Aktenzeichen VI R 145/99 in juris), das auf den hiesigen Fall zu übertragen sei, davon ausgegangen, dass solche Zahlungen als Einnahmen aus Verpachtung anzusehen seien. Entscheidend sei hierbei lediglich gewesen, dass die an Arbeitnehmer gezahlten Beträge die Höhe der ortsüblichen Miete nicht überstiegen hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Folgerichtig habe die AOK Stuttgart in ihrem Schreiben vom 01.08.2005 an die Klägerin auch ausdrücklich bestätigt, dass die Pauschalzahlung in Höhe von 200 EUR monatlich für die Nutzung einer arbeitnehmereigenen Garage nicht sozialversicherungspflichtig sei, wenn die Nutzung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liege. Für die Klägerin sei daher die Entscheidung des SG nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.10.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Mit Beschluss vom 10.02.2014 hat das LSG die Beigeladenen 1) bis 19) beigeladen. Diese haben keine Anträge gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 30.11.2015 darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtgesetz (SGG) zurückweisen kann, wenn er sich einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und dass diese Vorgehensweise beabsichtigt sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.01.2016 erhalten. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden hierzu angehört.
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG zulässig und - im Hinblick auf den Nachforderungsbetrag in Höhe von 19.201,43 EUR, der den Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) um ein Vielfaches übersteigt, insbesondere ohne Zulassung durch das SG - statthaft. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich vorliegend auch nichts anderes aus dem Schreiben der Beigeladenen zu 3) vom 01.08.2005 ergibt. Zwar wird in diesem Schreiben die Rechtsprechung des BFH vom 07.06.2002 bestätigt. Nach den überzeugenden Ausführungen des SG, die sich der Senat zu eigen macht und die dem Urteil des Senats vom 08.06.2011 (L 5 R 5907/09) entsprechen, ist diese Rechtsprechung des BFH auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Hierauf hat das SG zutreffend hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre Kosten selbst tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Halbsatz 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 19.201,43 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist eine Beitragsnachforderung in Höhe von 19.201,43 EUR streitig.
Die Klägerin ist ein international tätiges Transportunternehmen, wobei vornehmlich Transporte zwischen Deutschland und Spanien, Spanien und Polen sowie zwischen Deutschland und Polen stattfinden. Die Geschäftsführerin der Klägerin war im streitigen Zeitraum zudem ebenfalls Geschäftsführerin der G. GmbH. Insoweit wird auf das Verfahren die G. GmbH betreffend vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG; S 19 R 6680/05), vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; L 5 R 5907/09) und vor dem Bundessozialgericht (BSG; B 12 R 32/11 B) verwiesen.
In den Jahren 2002 bis 2005 beschäftigte die Klägerin unter anderem die Arbeitnehmer J. P. für den Zeitraum 01.09.2004 bis 31.12.2005, E. K. für den Zeitraum 01.12.2005 bis 31.12.2005, H. G. für den Zeitraum 01.01.2002 bis 15.03.2003, J. K. für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.05.2003, B. S. für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.10.2004, G. M. W. für den Zeitraum 01.08.2002 bis 31.12.2005, K. G. für den Zeitraum 14.12.2003 bis 31.12.2005, A. P. R. für den Zeitraum 01.04.2003 bis 31.12.2005, T. E. S. für den Zeitraum 01.08.2005 bis 31.12.2005, M. S. M. für den Zeitraum vom 04.10.2005 bis zum 02.11.2005, N. H. für den Zeitraum 02.06.2003 bis 30.11.2003, A. G. für den Zeitraum 11.09.2003 bis 14.12.2003, M. K. für den Zeitraum 17.01.2004 bis 31.08.2004 und A. M. für den Zeitraum 01.10.2004 bis 02.03.2005, die im Berufungsverfahren beigeladen worden sind.
Nach Ziffer 7 des jeweiligen Arbeitsvertrages wurde zwischen den Arbeitnehmern und der Klägerin vereinbart, "dass die Aufwendungen, die in Polen erbracht werden, wie: • Nutzung von privaten Telefonen für die Firma, • Parkplatz für die Sattelzugmaschine und den Auflieger, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, • die Überwachung des Zuges und der Ware, • zusätzliche Auto- und Aufliegerwäsche • die Weitergabe von Firmenpost an weitere LKW-Fahrer, • die Annahme von Firmenpost von denen und die Weitergabe an uns, • die Nutzung des privaten PKWs für Firmenzwecke monatlich honoriert werden mit dem Festpreis in Höhe von 200,00 EUR."
Am 20.11.2006 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Die Prüfung umfasste die Beitragsabführung im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 und diente der Feststellung aller bisher nicht verjährten Beitragsforderungen.
Mit Bescheid vom 22.11.2006 stellte die Beklagte nach Erläuterung in der Schlussbesprechung für den Prüfzeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 19.201,43 EUR fest. Die Berechnung der Beiträge richte sich nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Die Nachforderung sei entstanden, da einige Mitarbeiter ab dem 01.01.2002 pauschal 200,00 EUR monatlich steuerfrei als Auslagenersatz ausbezahlt bekommen hätten. Auslagenersatz gelte jedoch nur Aufwendungen des Arbeitnehmers ab, die dieser in der Vergangenheit für den Arbeitgeber gemacht habe. Beim Auslagenersatz müssten die Zwecke des Arbeitgebers im Vordergrund stehen. Der Auslagenersatz müsse für den Arbeitnehmer einen Ersatz bereits verauslagter Gelder im Sinne von §§ 670, 675 Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) sein. Bestehe auch ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Aufwendungen, liege kein steuerfreier Auslagenersatz vor. Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommenssteuergesetz (EStG) sei im Grundsatz eine Einzelabrechnung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Pauschaler Auslagenersatz sei nur dann steuerfrei, wenn er regelmäßig wiederkehre und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweise. Aufgrund dieses Nachweises bleibe dann der pauschale Auslagenersatz grundsätzlich so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich änderten. Eine wesentliche Änderung könne sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit ergeben. Mit den betroffenen Arbeitnehmern sei vorliegend vereinbart worden, dass sie für ihre Aufwendungen ab dem 01.01.2002 pauschal 200,00 EUR monatlich erhielten. Frau Rapp-Bäuerle habe während der Prüfung angegeben, dass der pauschale Auslagenersatz überwiegend zur Abgeltung von Parkplatzmieten in Polen gezahlt werde. Es lägen jedoch keinerlei Unterlagen über tatsächlich entstandene Aufwendungen vor. Die Zahlung eines pauschalen Auslagenersatzes sei damit nicht steuerfrei und somit auch nicht beitragsfrei möglich. Die Berechnung im Einzelnen ergebe sich aus der Anlage zum Bescheid.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 12.12.2006 Widerspruch bei der Beklagten ein. Zur Begründung wurde u.a. auf die Schriftsätze in dem beim SG anhängigen Verfahren betreffend die G. GmbH verwiesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Grund der Nachforderung seien die neben dem Gehalt geleisteten Zahlungen an mehrere Mitarbeiter in Höhe von monatlich 200 EUR, für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Nach den mit den Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen sollten mit diesen Zahlungen insbesondere Aufwendungen für das Abstellen der LKWs auf den Wohngrundstücken der Fahrer in Polen sowie für die Überwachung der Lastzüge und der Ware, die Benutzung von privaten Telefonen für die Firma, die Weitergabe von Firmenpost u.ä. abgegolten werden. Nachweise über tatsächlich entstandene Kosten hätten nicht vorgelegt werden können. Das LSG habe mit rechtskräftigem Urteil vom 08.06.2011 in der Sache G. (L 5 R 5907/09) bereits entschieden, dass es sich damit vorliegend nicht um beitragsfreien Auslagenersatz gehandelt habe. Dies insbesondere deshalb, da es an einem ausreichend bestimmbaren tatsächlichen Aufwand gefehlt habe.
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 16.03.2012 Klage zum SG. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin mehrere Fahrer beschäftige, die mit den firmeneigenen LKWs fremde Ware transportierten. Innerdeutsche Transporte seien bei der Klägerin die Ausnahme. Vornehmlich fänden Transporte zwischen Deutschland und Spanien, Spanien und Polen sowie zwischen Deutschland und Polen statt. Aufgrund der häufigen Transporte von und nach Polen müsse die Klägerin ihre LKWs nebst Ware daher sehr oft in Polen abstellen. Die bei der Klägerin beschäftigten Fahrer hätten sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsangehörigkeit. Die meisten von ihnen hätten in Polen Bauernhöfe oder seien im Besitz von anderen Immobilien. Da die Sattelzugmaschinen der Klägerin sowie die zu transportierenden Waren von erheblichem Wert seien und gerade in Polen erhöhte Vorsicht beim Abstellen der Fahrzeuge geboten sei, habe die Klägerin ihre Fahrer arbeitsvertraglich verpflichtet, die Sattelzugmaschine, den dazugehörigen Auflieger und die Ware bei Aufenthalten in Polen stets auf privaten Stellplätzen abzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass der komplette Zug vor Diebstahl und Beschädigungen geschützt sei. Hierfür zahle die Klägerin an die betroffenen Fahrer monatlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 200,00 EUR. Der pauschale Aufwendungsersatz in Höhe von 200,00 EUR diene nahezu ausschließlich der Abgeltung für den Aufwand im Zusammenhang mit der Unterbringung von Sattelzugmaschine und Auflieger sowie der Überwachung des Zuges und der Ware. Die sonstigen im Arbeitsvertrag aufgezählten Positionen seien demgegenüber zu vernachlässigen. Es habe insoweit nur klargestellt werden sollen, dass die Arbeitnehmer für etwaige Telefonate, Fahrzeugwäsche etc. keine zusätzlichen Zahlungen erhalten sollten. Die Klägerin sei richtigerweise bei ihren Abrechnungen von jeher davon ausgegangen, dass dieser pauschale Aufwendungsersatz weder lohnsteuerpflichtig noch sozialversicherungspflichtig sei, was bislang auch von keiner Stelle moniert worden sei. Aufgrund des Zwecks der Zahlung handele es sich schon gar nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Hieraus ergebe sich gerade die Sozialversicherungsfreiheit des bezahlten Betrages. Die Fahrzeuge sowie die zu transportierenden Ware hätten einen erheblichen Wert. Es sei allgemein bekannt, dass gerade in Polen ein erhöhtes Risiko eines Diebstahls bestehe. Auch das Auswärtige Amt empfehle bei Reisen nach Polen erhöhte Vorsicht beim Gebrauch und Abstellen eines Wagens walten zu lassen. Es werde empfohlen, Fahrzeuge nur auf bewachten Parkplätzen abzustellen. Auch habe sich die Klägerin gegenüber ihrer Versicherung verpflichten müssen, die Fahrzeuge in Polen nur auf privaten und bewachten Plätzen abzustellen. Dies sei bei der Prämienkalkulation berücksichtigt worden. Der Pauschalbetrag in Höhe von 200,00 EUR sei somit eindeutig dafür bezahlt worden, dass die Arbeitnehmer eine eigene Garage bzw. einen bewachten Stellplatz zur Verfügung gestellt hätten. Dies habe ausschließlich dem Interesse der Klägerin, nämlich dem Schutz der wertvollen Fahrzeuge und Waren vor Diebstahl und Beschädigung gedient. Zahle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Entgelt dafür, dass das firmeneigene Fahrzeug in einer Garage oder auf dem Parkplatz des Arbeitnehmers abgestellt werde, so handele es sich bei dieser Zahlung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit der Folge, dass kein beitragspflichtiges Entgelt vorliege. Da es sich im vorliegenden Fall gerade um eigene Stellplätze der Arbeitnehmer handele, würden naturgemäß die von der Beklagten geforderten Unterlagen über tatsächlich entstandene Aufwendungen fehlen. Die Beklagte behandele den vorliegenden Fall fälschlicherweise so, als hätten die Arbeitnehmer fremde Garagenstellplätze angemietet. Im Übrigen bestehe Sozialversicherungsfreiheit auch deshalb, weil sich der pauschale Aufwendungsersatz nur auf solche Tätigkeiten beziehe, die von den Arbeitnehmern in Polen verrichtet würden. Insoweit sei das Territorialitätsprinzip zu beachten. Es gelte der Grundsatz, dass inländisches Recht nur diejenigen Sachverhalte erfassen könne, die im Inland eintreten würden. Auch aus diesem Grund komme eine Sozialversicherungspflicht im Hinblick auf den pauschalen Aufwendungsersatz nicht in Betracht, selbst wenn man insoweit - fälschlicherweise - von einem Arbeitsentgelt ausgehen sollte.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin Inhaberin und Geschäftsführerin der Bronder GmbH sowie der G. GmbH sei. Beide Firmen seien im Bereich des Güterkraftverkehrs, des Handels und der Unternehmensberatung bzw. repräsentanz vorwiegend in Osteuropa tätig. Der klägerische Bevollmächtigte weise zutreffend darauf hin, dass das LSG aufgrund des identischen Sachverhalts bei der G. GmbH mit Urteil vom 08.06.2011 die Rechtmäßigkeit der Forderung bestätigt hat. Die damalige Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin habe das BSG mit Beschluss vom 09.11.2011 (B 12 R 32/11 B) zurückgewiesen. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass die neben dem Gehalt geleisteten Zahlungen an mehrere Mitarbeiter der Spedition der Klägerin in Höhe von monatlich 200,00 EUR zu Recht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt beurteilt worden seien. Monatlich gezahlter Auslagenersatz könne nur dann steuerfrei - und in der Folge auch beitragsfrei - sein, wenn entsprechende Auslagen regelmäßig anfielen und die pauschale Abgeltung im Wesentlichen den tatsächlichen Aufwendungen entspreche. Der tatsächliche Aufwand müsse nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an einem ausreichend bestimmbaren tatsächlichen Aufwand. Dies insbesondere, da die LKWs nur gelegentlich auf den Grundstücken abgestellt worden seien. Die Fahrer hätten die entsprechenden Grundstücksflächen nicht durchgängig freihalten müssen, sondern hätten diese im Wesentlichen nach Gutdünken nutzen können. Ein feststellbarer Aufwand ergebe sich damit nicht. Es werde hierzu auf die Akte G. GmbH - insbesondere auf die Vernehmungsniederschrift betreffend des Fahrers C. K. durch das Hauptzollamt Heilbronn vom 07.04.2010 - verwiesen. Das LSG sei in seiner Entscheidung vom 08.06.2011 (L 5 R 5907/09) ausführlich auf alle denkbaren Leistungsgründe für die Pauschale in Höhe von 200,00 EUR monatlich eingegangen, habe alle steuer- und beitragsfreien Wertungen (zum Beispiel als Miete oder Pacht, als Aufwandserstattung, Pauschale für die Nutzung privater Grundstücke) verworfen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zulagen ausschließlich den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen und damit grundsätzlich lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt seien und damit auch beitragspflichtig seien. Auch das vom klägerischen Bevollmächtigten angeführte Urteil des BFH vom 07.05.2002 widerspreche dem nicht. Der dortigen Entscheidung habe der Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass der Dienstwagen jede Nacht in der Garage des Mitarbeiters abgestellt und dort Material und Werkzeuge gelagert worden seien. Die aufgrund einer entsprechenden Kalkulation errechneten Kosten würden deshalb zu Recht als steuerfreier Auslagenersatz erstattet. Ein vergleichbarer Sachverhalt liege hier jedoch bereits aufgrund des völlig unterschiedlichen Nutzungsverhaltens nicht vor. Das LSG sei auch darauf eingegangen, dass die eventuell gegebene beschränkte Steuerpflicht der polnischen LKW-Fahrer und die Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nichts daran ändere, dass die Zulagen unter §§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 38 Absatz 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 38a EStG fielen.
Mit Urteil vom 23.10.2013 wies das SG die Klage ab. Rechtsgrundlage des Prüfbescheids und der Beitragsnachforderung sei § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Als Träger der Rentenversicherung sei die Beklagte hiernach zur Prüfung der Klägerin und zum Erlass des Nachforderungsbescheids zuständig gewesen. Die Beigeladenen zu 6) bis 19) seien bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum als LKW Fahrer abhängig beschäftigt und im europäischen Fernverkehr eingesetzt gewesen. Im Wesentlichen seien sie zwischen Deutschland und Spanien, Spanien und Polen sowie Deutschland und Polen gefahren. Sie seien dementsprechend nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig. Dies ergebe sich aus § 3 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder § 9 Abs. 5 Satz 1 SGB IV, abhängig davon, ob der Betriebssitz der Klägerin als Arbeitsstätte anzusehen sei oder eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden sei, wofür hier einiges sprechen dürfte. Der zuständige nationale Sozialversicherungsträger sei für die jeweiligen Beschäftigungen einheitlich zu bestimmen. Eine Zuordnung zur polnischen oder deutschen Sozialversicherung in Abhängigkeit davon, wo die Tätigkeit jeweils tatsächlich ausgeübt worden sei, gebe es im Unterschied zum Steuerrecht nicht. Der Grundsatz der einheitlichen Zuordnung einer Beschäftigung zu einem nationalem Sozialversicherungssystem gelte auch im Gemeinschaftsrecht. Auch an der Maßgeblichkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts habe sich durch den Beitritt Polens zur EU zum 01.05.2004 für den vorliegenden Fall nichts geändert. Nach der allgemeinen Regelung des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der hier noch anzuwendenden VO (EWG) 1408/71 unterliege eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt sei, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohne oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftige, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats habe. Unter anderem für Fahrten im internationalen Verkehr enthalte Art. 14 Nr. 2 Buchst. a VO (EWG) 1408/71 aber eine abweichende Regelung, nach der die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden seien, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe. Eine Ausnahme würde sich aus Art. 14 Nr. 2 Buchst. a, ii VO (EWG) 1408/71 nur dann ergeben, wenn die Tätigkeit von den Arbeitnehmern, soweit sie in Polen gewohnt hätten, überwiegend in Polen ausgeübt worden wäre. Vorliegend spreche nichts dafür, dass die Fahrtzeiten sowie Zeiten für Frachtaufnahme und -auslieferung in Polen überwogen hätten. Hiervon sei auch die Klägerin, die weiterhin Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte abgeführt habe, nicht ausgegangen.
Dementsprechend finde das deutsche Sozialversicherungsrecht auch auf die hier streitigen Zuschläge Anwendung. Danach sei die Zahlung der Zulage nach Ziff. 7 des Arbeitsvertrags als zusätzlich zum Gehalt der Arbeitnehmer gewährte laufende Einnahme beitragspflichtig, denn sie sei grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sei bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III). Arbeitsentgelt seien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Sozialversicherungsbeiträge seien gem. § 14 SGB IV i. V. m. § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) grundsätzlich nicht nur für tatsächlich gezahltes, sondern auch für geschuldetes Arbeitsentgelt zu entrichten. Dies gelte auch bei tarifvertraglich geschuldetem Arbeitsentgelt, insbesondere bei Leistungen, die aufgrund eines nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages erbracht werden müssten. In § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV werde die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt würden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sei dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regeln des Steuerrechts sicherzustellen. Von der Ermächtigung des § 17 Abs. 1 SGB IV habe die Bundesregierung durch den Erlass der ArEV Gebrauch gemacht. Nach § 1 ArEV (in der noch anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 12.12.1989, BGBl. I 2177) seien einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt würden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei seien.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG unterlägen der Einkommenssteuer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erziele. Nach § 1 Abs. 1 EStG seien natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstrecke sich nach § 2 Abs. 1 EStG grundsätzlich auch auf die sog. ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34 d EStG. Hieran dürfe das 2003 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts nichts geändert haben. Es komme hier aber nicht darauf an, ob die streitigen Einnahmen der Arbeitnehmer nach diesen Grundsätzen der Lohnsteuerpflicht unterlägen. Auch soweit die Arbeitnehmer ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet gehabt hätten und damit nur der beschränkten Steuerpflicht unterlegen hätten, so dass die von ihnen aufgrund von Tätigkeiten außerhalb des Bundesgebiets erzielten Einnahmen nicht nach deutschem Recht besteuert würden, ändere dies nichts an der hier maßgeblichen Zuordnung der streitigen Zulagen zu der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geregelten Einkunftsart der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, bei denen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 38 a EStG die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben werde.
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehörten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt würden. Ein Vorteil werde dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sei. Das sei dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt werde, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers sei, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt werde, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweise.
Laufende Zahlungen seien dem Arbeitslohn dann nicht zuzurechnen, wenn sie wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt würden. Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhten, seien der in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterlägen der Einkommenssteuer die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfülle. Das sei derjenige, in dessen Namen die Gegenstände vermietet oder verpachtet würden. Die Begriffe Vermietung und Verpachtung seien im einkommensteuerrechtlichen Sinne umfassender als die vergleichbaren bürgerlich-rechtlichen Begriffe. Bei der steuerlichen Zuordnung von Einnahmen zu der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung komme es somit nicht auf die bürgerlich-rechtliche Form und Bezeichnung der von den Beteiligten geschlossenen Verträge, sondern auf ihren wirtschaftlichen Gehalt an. Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstandes darstelle (Ausnahme § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG), sei deshalb bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze handele es sich bei der streitigen Zulage um grundsätzlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus Beschäftigung. Zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern hätten keine eigenständigen Nutzungsverhältnisse neben den Dienstverträgen bestanden. Bei dem als Zulage bezeichneten, in gleich bleibender Höhe neben dem als "Gehalt" monatlich gewährten Betrag von 200 EUR handele es sich insbesondere nicht um Miet- oder Pachtzins. Die in Ziffer 7 getroffene Vereinbarung, wonach mit dieser Zulage die dort aufgezählten Aufwendungen der jeweiligen Arbeitnehmer abgegolten werden sollten, begründe keine gesonderte Rechtsbeziehung. Dies gelte auch für die Nutzung eines arbeitnehmereigenen Stellplatzes. Die Vereinbarung unter Ziffer 7 enthalte keinen ausreichend bestimmten Inhalt, der es zuließe, hierin einen eigenständigen Nutzungsvertrag zu sehen. Insbesondere benenne diese keinen konkreten Stellplatz und bestimme damit die Mietsache nicht. Auch ein Mietzins lasse sich der Regelung nicht entnehmen, die eine Gesamtpauschale für unterschiedliche Tätigkeiten und Nutzungen vorsehe. Konkrete Pflichten, wie z.B. das vorgetragene Bereithalten auch außerhalb der tatsächlichen Inanspruchnahme, enthalte die Vereinbarung ebenfalls nicht, sondern spreche lediglich davon, dass ein Parkplatz zur Verfügung gestellt werde, was für eine Gebrauchsüberlassung im Bedarfsfalle spreche. Die Klägerin habe zur Überzeugung der Kammer mit den genannten Arbeitnehmern keine gesonderten Mietverträge über die jeweils zu nutzenden Stellplätze getroffen und insbesondere kein Verfügungsrecht über diese erhalten, was sie berechtigt hätte, auch Züge ihren anderen Fahrer oder von Fahrern der Firma G. auf den Höfen der Arbeitnehmer abstellen zu lassen. Vielmehr hätten die Arbeitnehmer lediglich verpflichtet werden sollen, das jeweils von ihnen selbst gefahrene Fahrzeug der Klägerin auf ihren eigenen Höfen abzustellen und für dessen Sicherheit zu sorgen. Eine Stellplatzüberlassung sei, trotz der von der Klägerin vorgetragenen Stellplatzproblematik in Polen, nur in diesem engen Rahmen und auch nur für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vorgesehen gewesen.
Seien die streitigen Zuschläge dem Grunde nach den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzurechnen, so seien sie nur dann als steuerfreier Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 5 EStG zu behandeln, wenn sie Auslagen des Arbeitnehmers "für den Arbeitgeber" betreffen würden. Dies sei dann der Fall, wenn die Ausgaben ausschließlich oder doch bei weitem überwiegend durch die Belange des Arbeitgebers bedingt, von diesem veranlasst oder gebilligt seien. Beträfen solche Erstattungen allerdings Aufwendungen, die der Arbeitnehmer - auch - in seinem eigenen Interesse getätigt habe, stellten sie steuerbare Leistungen des Arbeitgebers dar.
Zahlungen des Arbeitgebers würden dann nicht "für die Beschäftigung" bezahlt und seien mithin dann kein Arbeitslohn im Sinne des §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn dadurch Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt würden (§ 3 Nr. 50 EStG). Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG sei dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in ganz überwiegendem Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätige, die der Arbeitsausführung dienten und die nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führten. Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG könnten dementsprechend nur dann monatlich pauschal ersetzt werden, wenn sie regelmäßig wiederkehrten und die pauschale Abgeltung im Großen und Ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspreche. Sei die Pauschalabgeltung überhöht oder anhand der vorgelegten oder angebotenen Beweismittel nicht aufklärbar, ob sie den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspreche, so sei sie insgesamt steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Nach diesen Grundsätzen stellten die hier streitigen Zulagen keinen Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG dar. Insoweit fehle es bereits an einem feststellbaren ausreichend bestimmbaren, durch die Stellplatzbenutzung bedingten tatsächlichen regelmäßigen Aufwand. Zunächst erscheine es ausgeschlossen, dass die Fahrer der Klägerin den Lkw in Polen ausschließlich bei ihrem privaten Wohnhaus abstellen könnten. Dies behaupte auch die Klägerin nicht. Es hätte sich daher angeboten, eine Pauschale pro Benutzung eines Arbeitnehmerstellplatzes zu vereinbaren und diese dementsprechend abzurechnen, zumal ohnehin sowohl Tankrechnungen, Autobahngebühren u.ä. als auch das Abstellen auf Fremdparkplätzen gesondert abgerechnet worden seien. Wenn stattdessen eine monatliche Pauschale vereinbart werde, die neben arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen auch der Abgeltung einer Stellplatznutzung dienen solle, unabhängig von einem Nachweis darüber, wie oft bzw. ob überhaupt in dem jeweiligen Monat ein solcher Stellplatz genutzt werde, stehe sie mit einem nicht näher dargelegten durch die Nutzung bedingten Aufwand in keinem ausreichend bestimmbaren Zusammenhang.
Darin, dass die Fahrzeuge der Klägerin vor allem in den Zeiten auf den Privatgrundstücken der Fahrer gestanden hätten, in denen diese entweder aufgrund von Feiertagen nicht hätten fahren können oder auf neue Aufträge gewartet hätten, zeige sich auch, dass es auch in ihrem eigenen Interesse gelegen hätte, das Fahrzeug in Wohnortnähe abzustellen, um die entsprechenden Standzeiten zu Hause verbringen zu können bzw. nicht mit dem privaten Kfz oder öffentlichen Verkehrsmittel nach Hause und zum Fahrantritt nach Deutschland fahren zu müssen.
Die Überwachung von Fahrzeug und Ware, das Waschen der Zugmaschine und des Aufliegers sowie die Weitergabe von Firmenpost seien im Übrigen der Tätigkeit als Lkw-Fahrer zuzuordnen. Hinsichtlich der Nutzung eines privaten Telefons und eines privaten Pkw für Firmenzwecke enthalte Ziffer 7 keine konkrete, vom jeweiligen Nutzungsumfang abhängige Bestimmung, die es ermögliche, einen Teil der Zulage als entsprechenden Aufwendungsersatz anzusehen. Hiergegen spreche auch, dass die Zulage monatlich jeweils in gleicher Höhe gezahlt worden sei, obwohl damit Aufwendungen hätten abgegolten werden sollen, die typischerweise in unterschiedlicher Höhe und sicher nicht in jedem Monat im gleichen Umfang entstünden. Daher seien die Zulagen insgesamt den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzurechnen und damit grundsätzlich lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt und Grundlage für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge, weshalb die Klage abzuweisen gewesen sei.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 08.11.2013 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 09.12.2013 zum LSG erhobene Berufung. Der BFH sei in seinem Urteil vom 07.06.2002 (Aktenzeichen VI R 145/99 in juris), das auf den hiesigen Fall zu übertragen sei, davon ausgegangen, dass solche Zahlungen als Einnahmen aus Verpachtung anzusehen seien. Entscheidend sei hierbei lediglich gewesen, dass die an Arbeitnehmer gezahlten Beträge die Höhe der ortsüblichen Miete nicht überstiegen hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Folgerichtig habe die AOK Stuttgart in ihrem Schreiben vom 01.08.2005 an die Klägerin auch ausdrücklich bestätigt, dass die Pauschalzahlung in Höhe von 200 EUR monatlich für die Nutzung einer arbeitnehmereigenen Garage nicht sozialversicherungspflichtig sei, wenn die Nutzung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liege. Für die Klägerin sei daher die Entscheidung des SG nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.10.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Mit Beschluss vom 10.02.2014 hat das LSG die Beigeladenen 1) bis 19) beigeladen. Diese haben keine Anträge gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 30.11.2015 darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtgesetz (SGG) zurückweisen kann, wenn er sich einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und dass diese Vorgehensweise beabsichtigt sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.01.2016 erhalten. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden hierzu angehört.
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG zulässig und - im Hinblick auf den Nachforderungsbetrag in Höhe von 19.201,43 EUR, der den Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) um ein Vielfaches übersteigt, insbesondere ohne Zulassung durch das SG - statthaft. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich vorliegend auch nichts anderes aus dem Schreiben der Beigeladenen zu 3) vom 01.08.2005 ergibt. Zwar wird in diesem Schreiben die Rechtsprechung des BFH vom 07.06.2002 bestätigt. Nach den überzeugenden Ausführungen des SG, die sich der Senat zu eigen macht und die dem Urteil des Senats vom 08.06.2011 (L 5 R 5907/09) entsprechen, ist diese Rechtsprechung des BFH auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Hierauf hat das SG zutreffend hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre Kosten selbst tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Halbsatz 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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