L 13 R 4068/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 4039/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4068/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1954 in B. geborene Kläger zog am 1. März 1993 in die Bundesrepublik Deutschland und war zuletzt bis Mitte Dezember 2011 als Lagerarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem war er arbeitsunfähig krank und bezog zunächst Krankengeld bzw. in der Zeit von 23. Mai bis 13. Juni 2012 Übergangsgeld und zuletzt Arbeitslosengeld II. Vom 23. Mai 2012 bis 13. Juni 2012 nahm der Kläger an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der Reha-Klinik a. K. in B. K. teil. Im Entlassungsbericht vom 19. Juni 2012 werden folgende Diagnosen genannt: chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom bei sequestr. NPP L5/S1 links ohne Wurzelkompression, keine neurologischen Ausfälle, leichte funktionelle Einschränkung und kleiner intraduraler Tumor in Höhe L3 links (MRT 3/2012, DD Neurinom, Ependymom, intradurale Metastase). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Kläger mittelfristig noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, wobei sich zusätzliche Ausschlüsse hinsichtlich häufiger gebückter bzw. allgemein wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen ergäben. Die zuletzt bis November ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht diesem Anforderungsprofil und könne daher formal auch nur noch unter drei Stunden täglich ausgeübt werden. Mit dem Ziel einer evtl. Vermittlungshilfe durch die DRV seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) angeregt worden. Die zur Einweisung führenden lumbalen Rückenschmerzen hätten im Rahmen des Heilverfahrens letztlich nicht wesentlich gebessert werden können, so dass die Entlassung zunächst als weiterhin arbeitsunfähig erfolgt sei. Auch der Kläger selbst sehe sich derzeit nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Bei Besserung der Beschwerden sei der Kläger jedoch aus ärztlicher Sicht für eine berufliche Tätigkeit gemäß dem obigen Anforderungsprofil vermittelbar.

Am 13. August 2012 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und begründete den Antrag mit einem Tumor zwischen den unteren Bandscheiben und verwies auf die Unterlagen von der Rehaklinik A. K. in B. K ... Mit Bescheid vom 04. September 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Rente nicht erfülle.

Am 18. April 2013 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Beim Kläger lägen vor allem ein chronisch rezidivierendes Lendenwirbelsäulen-Syndrom und ein kleiner intraduraler Tumor in Höhe L3 links vor. Die Einschränkungen, die sich aus diesen Krankheiten oder Behinderungen ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Denn der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, die ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen bescheinigten eindeutig, dass die Bewegungsfreiheit und Belastung im rechten Knie erheblich eingeschränkt sei. Es sei ihm daher nicht möglich, einer Beschäftigung nachzugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie bezog sich auf die vorliegenden medizinischen Befunde. In Auswertung dieser Unterlagen habe der ärztliche Sachverständige festgestellt, dass der Kläger für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich verfüge. In qualitativer Hinsicht ergäben sich Leistungseinschränkungen auf leichte bis mittelschwer Arbeiten ohne dauerndes Sitzen und Stehen, ohne regelmäßige Tätigkeiten in gebückter bzw. allgemein wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI lägen damit nicht vor, weil der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Die beim Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen führten nicht dazu, dass für ihn keine arbeitsmarktüblichen Tätigkeiten mehr in Betracht kämen. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig.

Dagegen hat der Kläger am 19. Juli 2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Er habe am rechten Knie Probleme mit dem Meniskus, was zu starken Schmerzen und starkem Anschwellen beim Gehen führe. Am 2. August 2013 habe er deshalb einen Untersuchungstermin beim Orthopäden Dr. M. in Sindelfingen. Das SG hat zunächst sachverständige Zeugenauskünfte bei dem Allgemeinarzt Dr. T. und bei dem Orthopäden Dr. M. eingeholt. Dr. T. hat in seinem Bericht vom 13. Januar 2014 mitgeteilt, der Kläger sei chronisch krank, die ihm bekannten Krankheitsbilder bestünden seit Jahren und seien behandlungsbedürftig. Im Juli 2013 sei zusätzlich eine Erkrankung des rechten Kniegelenks festgestellt worden. Es bestehe ein stark vermindertes Leistungsvermögen. Alle Tätigkeiten, die mit Belastung der Wirbelsäule und der Gelenke einhergingen, seien als nicht leidensgerecht anzusehen. Es bestünden schmerzhafte Mobilitätseinschränkungen am Stützapparat mit Krankheitswert. Der Kläger sei nicht in der Lage, einer Dauerbeschäftigung (leichte körperliche Tätigkeiten inbegriffen) nachzugehen. Auch Arbeiten im Sitzen würden Rückenschmerzen zur Folge haben. Dr. M. hat in seinem Bericht vom 15. Januar 2014 ausgeführt, es liege eine Lumboischialgie, beginnende Coxarthrose bds., Osteochondrose L3/L4 vor. Im Vordergrund habe die chronische Ischialgie rechts mit Arbeitsunfähigkeit über mehr als 7 Monate gestanden. Schließlich sei eine MRT der LWS veranlasst worden und ein sequestrierter NPP L5/S1 nachgewiesen worden, insbesondere aber ein kleiner intraduraler Tumor in Höhe L3 mit kräftiger Kontrastmittelaufnahme. Der Kläger sei aus diesem Grund beim Neurochirurgen vorgestellt worden, der eher wenig Hinweise auf ein malignes Geschehen gesehen habe. In der MRT-Kontrolle habe sich dann eine etwas andere Befundbeschreibung gefunden: unverändertes Knötchen im Duralsack in Höhe L3 links, Rückbildung des NPP L5/S1. Unabhängig davon sei der Kläger auch wegen einem IM-Einriss am rechten Kniegelenk bei Kniebeschwerden behandelt worden. Der Kläger habe sich letztmalig hier am 26. November 2013 vorgestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch AU für maximal drei Stunden täglich gewesen. Der zwischenzeitliche Befund sei ihm nicht bekannt. Das SG hat ferner den Orthopäden Dr. H. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dr. H. hat im Gutachten vom 7. Januar 2015 mitgeteilt, es bestehe a) eine schmerzhafte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei mäßigem Bandscheibenverschleiß L5/S1 ohne neurologische Begleiterscheinungen und bei etwas unklarer Knötchenbildung in der Cauda equina (Ausläufer des Rückenmarks) auf Höhe des 3. Lendenwirbels b) eine schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Kniegelenks bei degenerativem Innenmeniskusschaden. Aus orthopädischer Sicht sei davon auszugehen, dass einerseits die biomechanische Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule aufgrund der bekannten Strukturschäden im Segment L5/S1 und andererseits die Belastbarkeit des rechten Kniegelenks aufgrund der bekannten Innenmeniskusschäden reduziert sei. Im Hinblick auf die Wirbelsäulenproblematik seien dem Kläger nur noch leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Arbeiten in unterschiedlicher Körperhaltung zuzumuten. Das Sitzen sei ihm mehrfach arbeitstäglich wenigstens eine Stunde auf einem guten Bürostuhl zuzumuten, das Stehen und Gehen mehrfach arbeitstäglich wenigstens 30 - 45 Minuten lang. Langes Verharren in Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule sei ungünstig, gelegentliches Bücken sei aber möglich. Mit geeigneter Schutzkleidung könne der Kläger durchaus unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft arbeiten. Ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen sei aber ungünstig. Gelegentliches Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung oder 10 kg in Rumpfvor- oder Seitneigung wären unbedenklich, Arbeiten auf vibrierenden Fahrzeugen und Maschinen seien ungünstig. Arbeiten, die zu besonderen Kniebelastungen führten, seien dauerhaft ausgeschlossen. Dazu gehörten Arbeiten im Knien oder in Hockstellung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten, die mit häufigem umfangreichem Treppensteigen einhergingen. Ungünstig seien auch Arbeiten auf sehr unebenem und rutschigem Gelände. Vermieden werden sollten Sprungbelastungen, gelegentliches Treppensteigen in einer Größenordnung von ein bis zwei Stockwerken ohne schwere Zusatzlasten sei dagegen unbedenklich. Der Kläger sei in der Lage, eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der oben näher ausgeführten Einschränkungen sechs Stunden und mehr an fünf Tagen/Woche auszuüben, ohne dass er Gefahr liefe, seinen aktuellen Gesundheitszustand richtungsweisend zu verschlimmern, sich selbst oder andere einer erhöhten Gefährdung auszusetzen oder sich physisch zu überfordern. Zeitliche Einschränkungen ließen sich allenfalls unter dem Blickwinkel einer damit einhergehenden unzumutbaren Schmerzsymptomatik rechtfertigen. Als medizinischer Gutachter könne er subjektive Schmerzen nicht objektivieren. Unter Berücksichtigung des aktuellen Untersuchungsbefunds, der vorgelegten Bildgebung und der umfassenden anamnestischen Angaben des Klägers selbst bezüglich seiner Belastbarkeit im Privatleben sehe er aber keine überzeugende Begründung dafür, dass der Kläger bei vollschichtiger Arbeit in einem leidensgerechten Arbeitsplatz unzumutbare Schmerzen erdulden müsste. An einem leidensgerechten Arbeitsplatz seien arbeitsübliche Pausen ausreichend. Arbeiten an Maschinen, auch Büromaschinen, seien prinzipiell möglich.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. August 2015 abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. H. gestützt. Der Kläger hat gegen den ihm am 28. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 25. September 2015 Berufung eingelegt. Das SG habe seine Entscheidung in dem angegriffenen Gerichtsbescheid ausschließlich auf das Gutachten des Dr. H. vom 7. Januar 2015 gestützt. Dabei lasse es außer Acht, dass nicht nur die behandelnden Ärzte des Klägers, Dr. T. und Dr. K. (gemeint wohl Dr. M.) in ihren sachverständigen Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt seien, dass der Kläger keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Auch Dr. H. komme nicht zu dem Ergebnis, dass die volle Erwerbsfähigkeit des Klägers unter den in dem Gutachten genannten qualitativen Leistungseinschränkungen zweifelsfrei bestehe. So lasse er insbesondere die Frage unbeantwortet, ob bei Ausübung einer auch leichten Erwerbstätigkeit des Klägers in einem quantitativen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich hierdurch für den Kläger unzumutbare Schmerzen entstünden. Dr. H. führe in seinem Gutachten zudem aus, dass der Kläger deutlich dysphorisch verstimmt sei und mache in diesem Zusammenhang auch auf die ausgeprägten Schlafstörungen aufmerksam. Beide Gesundheitsbeeinträchtigungen seien bei der Bewertung der Erwerbsfähigkeit durch das Sozialgericht Stuttgart vollkommen außer Acht gelassen worden. Hier sei eine psychiatrische Zusatzbegutachtung erforderlich, um die Auswirkungen auf die quantitative und qualitative Erwerbsfähigkeit des Klägers zu ermitteln.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. August 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2013 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab 1. August 2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu den Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers habe ihr prüfärztlicher Dienst (Medizinaldirektor Dr. G.) die beigefügte Stellungnahme vom 18. November 2015 abgegeben. Eine Änderung ihrer bisherigen Auffassung sei danach nicht veranlasst.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu im Erörterungstermin am 26. Januar 2016 ihr Einverständnis erklärt haben.

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und - gestützt auf das schlüssige Gutachten des Dr. H. vom 7. Januar 2015 - zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, weil er in der Lage ist, ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung rentenrechtlich nicht relevanter qualitativer Einschränkungen wenigstens 6 Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren nichts Anderes folgt. Die Angaben der behandelnden Ärzte Dr. T. und Dr. M. im Rahmen ihrer Befragung als sachverständige Zeugen vermögen unter Berücksichtigung des ausführlichen und in sich schlüssigen Gutachtens des Dr. H. nicht zu überzeugen. Es kann hier auf die durchweg nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des Dr. H. verwiesen werden; der fachärztlichen Einschätzung des Dr. H. ist dabei im Vergleich zur Leistungsbeurteilung des Allgemeinarztes Dr. T. der Vorzug zu geben. Bezüglich der Angaben des Orthopäden Dr. M. ist zu berücksichtigen, dass er nur auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber auf die Frage einer dauerhaften zeitlichen Leistungseinschränkung eingeht, so dass schon kein eindeutiger Widerspruch zum Gutachten des Dr. H. besteht. Im Übrigen wird auch hier auf die Feststellungen des überzeugenden Gutachtens des Dr. H. verwiesen. Dr. H. hat darüber hinaus in seinem Gutachten ausdrücklich ausgeführt, dass er unter Berücksichtigung des aktuellen Untersuchungsbefunds, der vorgelegten Bildgebung und der umfassenden anamnestischen Angaben des Klägers selbst bezüglich seiner Belastbarkeit im Privatleben keine überzeugende Begründung dafür sehe, dass der Kläger bei vollschichtiger Arbeit in einem leidensgerechten Arbeitsplatz unzumutbare Schmerzen erdulden müsse und diese Frage nicht - wie vom Bevollmächtigten des Klägers behauptet - offen gelassen. Zwar trifft es zu, dass Dr. H. in seinem Gutachten mitgeteilt hat, der Kläger habe auf ihn dysphorisch verstimmt gewirkt und von ausgeprägten Schlafstörungen berichtet. Gleichzeitig hatte Dr. H. aber nicht den Eindruck, dass der Kläger massiv depressiv sei, sondern erwähnte, dass der Kläger bei seinen familiären Verpflichtungen "funktioniere" und bei der Begutachtung in der Lage gewesen sei, etwa eine Stunde lang konzentriert mitzuarbeiten. Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger eine rentenrechtlich relevante Einschränkung des Leistungsvermögens auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegt, bestehen daher nicht. Diese Einschätzung wird insbesondere auch dadurch gestützt, dass sich der Kläger wegen psychiatrischer Probleme nicht in fachärztlicher Behandlung befindet und auch keine Befunde aktenkundig sind, die auf eine relevante psychische Beeinträchtigung hindeuten. Daher bestand für den Senat auch kein Anlass zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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