Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3257/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2455/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer Altersrente unter Berücksichtigung der Zeiten Oktober 1995 bis einschließlich März 1996 und Januar 1997 bis März 1997 als Zeiten der beruflichen Ausbildung sowie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und die Gewährung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung.
Die 1951 geborene Klägerin ist in Russland geboren. Dort absolvierte sie von 1968-1969 eine Berufsausbildung als Betriebswirtin an einer Fachschule. Sie ist die Ehefrau des V. St., der als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt wurde. Aus dieser Ehe sind die Kinder O., geboren 1980, I., geboren 1983, und I., geboren 1986, hervorgegangen. Seit dem 13. August 1995 hält sich die Klägerin mit ihrer Familie in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seit dem 10. Juli 1996 besitzt sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Vom 1. Oktober 1995 bis 29. März 1996 nahm die Klägerin an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit 35 Wochenstunden teil. Vom 13. Januar 1997 bis 7. März 1997 nahm sie darüber hinaus an einem Integrationskurs für Aussiedler an der Deutschen Angestellten-Akademie e.V. in Pf. in Vollzeit teil. Die Teilnahme an dem Integrationskurs wurde vom Arbeitsamt Pf. gefördert.
Nach Abschluss eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte durch Vormerkungsbescheid vom 16. Juli 2012 unter anderem fest, dass die Zeit vom 1. August 1995 bis 19 Juli 1996 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt werde. Dagegen könne die Zeit vom 14. September 1980 bis 13. September 1990, vom 29. August 1983 bis 28. August 1993 und vom 20. Juli 1986 bis 31. Juli 1995 nicht als Kindererziehungszeit bzw. Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden, da die Voraussetzungen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nicht vorliegen würden bzw. die Kinder nicht im Herkunftsgebiet erzogen worden seien.
Auf Antrag vom 27. Februar 2014 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 7. Mai 2014 Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2014. Hierbei berücksichtigte sie unter anderen die Zeit von Oktober 1995 bis einschließlich März 1996 als Zeit der Schulausbildung.
Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin mit Bescheid vom 10. Juni 2014 neu fest und berücksichtigte dabei zusätzlich die Zeit des Integrationskurses (Januar 1997 bis einschließlich März 1997) als Zeit der Schulausbildung. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Zeiten der Teilnahme an dem Sprachkurs bzw. dem Integrationskurs seien als Schulausbildung zu bewerten.
Deswegen hat die Klägerin am 30. September 2014 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt, ferner seien Kindererziehungszeiten sowie ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung zu berücksichtigen bzw. zu gewähren.
Mit Urteil vom 9. April 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt, eine Berücksichtigung des Deutschlehrgangs (Oktober 1995 bis März 1996) und des Integrationskurses für Aussiedler (Januar 1997 bis März 1997) als Zeit der beruflichen Ausbildung nach § 54 Abs. 3 S. 2 SGB Sechstes Buch (SGB VI) sei nicht möglich, weil Voraussetzung hierfür eine spezielle Berufsbezogenheit der Maßnahme sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung von weiteren Kindererziehungszeiten. Unabhängig davon, dass diesbezüglich der bestandskräftige Vormerkungsbescheid vom 16. Juli 2012 entgegenstehe, lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von weiteren Kindererziehungszeiten nicht vor. Die Erziehung der Kinder durch die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitraum bis 31. Juli 1987 nicht in Deutschland erfolgt sondern in Russland, nachdem sie sich mit ihrer Familie erst am 13. August 1995 regelmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Sie könne sich auch nicht auf die Regelungen des Fremdrentengesetzes (FRG) berufen (§ 22 Abs. 1 S. 9 i.V.m. § 28 b FRG). Die Klägerin sei weder anerkannte Vertriebene (§ 1 BVFG) noch Spätaussiedlerin (§ 4 BVFG). Als Deutsche würde sie dem Anwendungsbereich des FRG nur unterfallen, wenn sie zudem infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen könnte, oder wenn sie nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht worden wäre (§ 1 lit. c, d FRG). Hierfür lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI bestehe bereits deshalb nicht, weil hier vorausgesetzt sei, dass am 30. Juni 2014 ein Anspruch auf Rente bestanden habe. Der Anspruch auf Rente der Klägerin habe erst am 1. Juli 2014 begonnen. Im Übrigen seien in der Rente der Klägerin auch keine Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI anerkannt, was ebenfalls Voraussetzung für den Zuschlag sei, sondern lediglich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 57 SGB VI. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten sei jedoch aus den oben genannten Gründen ausgeschlossen.
Gegen das der Klägerin am 6. Mai 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Juni 2015 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens hat die Klägerin das Schreiben des Arbeitsamtes Pf. vom 3. November 1997 vorgelegt, woraus hervorgehe, dass der Integrationskuss für Aussiedler vom Arbeitsamt Pf. nicht als Schulausbildung sondern als berufliche Bildungsmaßnahme bzw. berufliche Fortbildung und Umschulung bewertet worden sei. Weiter bringt sie sinngemäß zum Ausdruck, dass die Erziehung der Kinder in Russland mit einer Erziehung in Deutschland gleichzusetzen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 7. Mai 2014 in der Fassung des Bescheids vom 10. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2014 zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 21. März 1996 und der Zeit vom 13. Januar 1997 bis 7. März 1997 als Zeit der beruflichen Ausbildung sowie weiterer Zeiten für Kindererziehung für ihre am 1980, 1983 und 1986 geborenen Kinder sowie eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung hat keinen Erfolg, denn die Beklagte hat mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten weiteren Zeiten abgelehnt. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin beanspruchten Berücksichtigung weiterer rentenrechtlich relevanter Zeiten dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass weder der Sprachlehrgang (Oktober 1995 bis März 1996) noch der Integrationskurs (Januar 1997 bis März 1997) als Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI) gewertet werden können. Der Begriff der Berufsausbildung bestimmt sich grundsätzlich nach der Definition des § 7 Abs. 2 SGB IV. Ergänzend können die §§ 1,3,19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) herangezogen werden. Berufsausbildung ist danach die Beschäftigung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen. Berufsausbildung ist daher grundsätzlich bei Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien anzunehmen. Daneben kann eine Berufsausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI bei beruflicher Fortbildung und Umschulung in Betrieben der Wirtschaft sowie in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, vor allem des öffentlichen Dienstes, der Freiberufler und in Haushalten oder in einem Praktikum gegeben sein (Flecks in Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB VI, § 54, 2. Aufl. 2013, Rn. 22 und 23 m.w.N.). Als Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung wurden seitens des Bundessozialgerichts (BSG) unter anderem dargelegt, dass die für den ausgewählten Beruf notwendigen und nicht nur nützlichen, wünschenswerten oder förderlichen Fähigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsstätte oder Person vermittelt werden (Flecks a.a.O.). Diese Kriterien werden bei einem Sprachkurs oder bei einem Integrationskurs mit dem Inhalt über das Ausbildungssystem und der Berufswelt in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren nicht erfüllt. Der beschriebene Inhalt des Integrationskurses vermittelt Allgemeinbildung, aber keine speziellen beruflichen Kenntnisse. Da § 54 Abs. 3 SGB VI zwar Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung, jedoch keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit voraussetzt, liegen Zeiten der beruflichen Ausbildung auch vor unter den Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI bei Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld (§ 160 SGB III) im Rahmen einer Fortbildung oder Ähnlichem. Bereits das SG hat darauf hingewiesen, dass das Arbeitsamt Pf. den Integrationskurs gefördert hat und der Klägerin mit Bescheid vom 23. Januar 1997 zwar die Übernahme der Lehrgangsgebühren und Fahrtkosten bewilligt hat, nicht jedoch weitergehende Leistungen etwa Übergangsgeld oder Unterhaltsgeld. Damit liegen unter keinem Aspekt die Voraussetzungen für die Anerkennung des Sprachkurses und des Integrationskurses als berufliche Ausbildung im Sinne von § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI vor.
Das SG hat im Übrigen zutreffend ausgeführt, dass für die Klägerin weitere Kindererziehungszeiten nicht anerkannt werden können, weil eine Gleichstellung der Erziehung der Kinder in Russland mit einer Erziehung in Deutschland nach § 28b FRG nur für den dort genannten Personenkreis gilt. Dies ist für die Klägerin, die Ehefrau eines Spätaussiedlers ist, selbst jedoch den Status als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG nicht besitzt, jedoch nicht möglich.
Das SG hat auch mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist, die Anerkennung eines Zuschlags nach § 307d SGB VI verneint, weil die Klägerin am 30. Juni 2014 weder Rente bezogen hat noch eine Kindererziehungszeit angerechnet wurde.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer Altersrente unter Berücksichtigung der Zeiten Oktober 1995 bis einschließlich März 1996 und Januar 1997 bis März 1997 als Zeiten der beruflichen Ausbildung sowie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und die Gewährung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung.
Die 1951 geborene Klägerin ist in Russland geboren. Dort absolvierte sie von 1968-1969 eine Berufsausbildung als Betriebswirtin an einer Fachschule. Sie ist die Ehefrau des V. St., der als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt wurde. Aus dieser Ehe sind die Kinder O., geboren 1980, I., geboren 1983, und I., geboren 1986, hervorgegangen. Seit dem 13. August 1995 hält sich die Klägerin mit ihrer Familie in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seit dem 10. Juli 1996 besitzt sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Vom 1. Oktober 1995 bis 29. März 1996 nahm die Klägerin an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit 35 Wochenstunden teil. Vom 13. Januar 1997 bis 7. März 1997 nahm sie darüber hinaus an einem Integrationskurs für Aussiedler an der Deutschen Angestellten-Akademie e.V. in Pf. in Vollzeit teil. Die Teilnahme an dem Integrationskurs wurde vom Arbeitsamt Pf. gefördert.
Nach Abschluss eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte durch Vormerkungsbescheid vom 16. Juli 2012 unter anderem fest, dass die Zeit vom 1. August 1995 bis 19 Juli 1996 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt werde. Dagegen könne die Zeit vom 14. September 1980 bis 13. September 1990, vom 29. August 1983 bis 28. August 1993 und vom 20. Juli 1986 bis 31. Juli 1995 nicht als Kindererziehungszeit bzw. Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden, da die Voraussetzungen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nicht vorliegen würden bzw. die Kinder nicht im Herkunftsgebiet erzogen worden seien.
Auf Antrag vom 27. Februar 2014 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 7. Mai 2014 Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2014. Hierbei berücksichtigte sie unter anderen die Zeit von Oktober 1995 bis einschließlich März 1996 als Zeit der Schulausbildung.
Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin mit Bescheid vom 10. Juni 2014 neu fest und berücksichtigte dabei zusätzlich die Zeit des Integrationskurses (Januar 1997 bis einschließlich März 1997) als Zeit der Schulausbildung. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Zeiten der Teilnahme an dem Sprachkurs bzw. dem Integrationskurs seien als Schulausbildung zu bewerten.
Deswegen hat die Klägerin am 30. September 2014 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt, ferner seien Kindererziehungszeiten sowie ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung zu berücksichtigen bzw. zu gewähren.
Mit Urteil vom 9. April 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt, eine Berücksichtigung des Deutschlehrgangs (Oktober 1995 bis März 1996) und des Integrationskurses für Aussiedler (Januar 1997 bis März 1997) als Zeit der beruflichen Ausbildung nach § 54 Abs. 3 S. 2 SGB Sechstes Buch (SGB VI) sei nicht möglich, weil Voraussetzung hierfür eine spezielle Berufsbezogenheit der Maßnahme sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung von weiteren Kindererziehungszeiten. Unabhängig davon, dass diesbezüglich der bestandskräftige Vormerkungsbescheid vom 16. Juli 2012 entgegenstehe, lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von weiteren Kindererziehungszeiten nicht vor. Die Erziehung der Kinder durch die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitraum bis 31. Juli 1987 nicht in Deutschland erfolgt sondern in Russland, nachdem sie sich mit ihrer Familie erst am 13. August 1995 regelmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Sie könne sich auch nicht auf die Regelungen des Fremdrentengesetzes (FRG) berufen (§ 22 Abs. 1 S. 9 i.V.m. § 28 b FRG). Die Klägerin sei weder anerkannte Vertriebene (§ 1 BVFG) noch Spätaussiedlerin (§ 4 BVFG). Als Deutsche würde sie dem Anwendungsbereich des FRG nur unterfallen, wenn sie zudem infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen könnte, oder wenn sie nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht worden wäre (§ 1 lit. c, d FRG). Hierfür lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI bestehe bereits deshalb nicht, weil hier vorausgesetzt sei, dass am 30. Juni 2014 ein Anspruch auf Rente bestanden habe. Der Anspruch auf Rente der Klägerin habe erst am 1. Juli 2014 begonnen. Im Übrigen seien in der Rente der Klägerin auch keine Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI anerkannt, was ebenfalls Voraussetzung für den Zuschlag sei, sondern lediglich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 57 SGB VI. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten sei jedoch aus den oben genannten Gründen ausgeschlossen.
Gegen das der Klägerin am 6. Mai 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Juni 2015 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens hat die Klägerin das Schreiben des Arbeitsamtes Pf. vom 3. November 1997 vorgelegt, woraus hervorgehe, dass der Integrationskuss für Aussiedler vom Arbeitsamt Pf. nicht als Schulausbildung sondern als berufliche Bildungsmaßnahme bzw. berufliche Fortbildung und Umschulung bewertet worden sei. Weiter bringt sie sinngemäß zum Ausdruck, dass die Erziehung der Kinder in Russland mit einer Erziehung in Deutschland gleichzusetzen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. April 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 7. Mai 2014 in der Fassung des Bescheids vom 10. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2014 zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 21. März 1996 und der Zeit vom 13. Januar 1997 bis 7. März 1997 als Zeit der beruflichen Ausbildung sowie weiterer Zeiten für Kindererziehung für ihre am 1980, 1983 und 1986 geborenen Kinder sowie eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung hat keinen Erfolg, denn die Beklagte hat mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten weiteren Zeiten abgelehnt. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin beanspruchten Berücksichtigung weiterer rentenrechtlich relevanter Zeiten dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass weder der Sprachlehrgang (Oktober 1995 bis März 1996) noch der Integrationskurs (Januar 1997 bis März 1997) als Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI) gewertet werden können. Der Begriff der Berufsausbildung bestimmt sich grundsätzlich nach der Definition des § 7 Abs. 2 SGB IV. Ergänzend können die §§ 1,3,19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) herangezogen werden. Berufsausbildung ist danach die Beschäftigung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen. Berufsausbildung ist daher grundsätzlich bei Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien anzunehmen. Daneben kann eine Berufsausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI bei beruflicher Fortbildung und Umschulung in Betrieben der Wirtschaft sowie in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, vor allem des öffentlichen Dienstes, der Freiberufler und in Haushalten oder in einem Praktikum gegeben sein (Flecks in Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB VI, § 54, 2. Aufl. 2013, Rn. 22 und 23 m.w.N.). Als Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung wurden seitens des Bundessozialgerichts (BSG) unter anderem dargelegt, dass die für den ausgewählten Beruf notwendigen und nicht nur nützlichen, wünschenswerten oder förderlichen Fähigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsstätte oder Person vermittelt werden (Flecks a.a.O.). Diese Kriterien werden bei einem Sprachkurs oder bei einem Integrationskurs mit dem Inhalt über das Ausbildungssystem und der Berufswelt in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren nicht erfüllt. Der beschriebene Inhalt des Integrationskurses vermittelt Allgemeinbildung, aber keine speziellen beruflichen Kenntnisse. Da § 54 Abs. 3 SGB VI zwar Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung, jedoch keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit voraussetzt, liegen Zeiten der beruflichen Ausbildung auch vor unter den Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI bei Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld (§ 160 SGB III) im Rahmen einer Fortbildung oder Ähnlichem. Bereits das SG hat darauf hingewiesen, dass das Arbeitsamt Pf. den Integrationskurs gefördert hat und der Klägerin mit Bescheid vom 23. Januar 1997 zwar die Übernahme der Lehrgangsgebühren und Fahrtkosten bewilligt hat, nicht jedoch weitergehende Leistungen etwa Übergangsgeld oder Unterhaltsgeld. Damit liegen unter keinem Aspekt die Voraussetzungen für die Anerkennung des Sprachkurses und des Integrationskurses als berufliche Ausbildung im Sinne von § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI vor.
Das SG hat im Übrigen zutreffend ausgeführt, dass für die Klägerin weitere Kindererziehungszeiten nicht anerkannt werden können, weil eine Gleichstellung der Erziehung der Kinder in Russland mit einer Erziehung in Deutschland nach § 28b FRG nur für den dort genannten Personenkreis gilt. Dies ist für die Klägerin, die Ehefrau eines Spätaussiedlers ist, selbst jedoch den Status als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG nicht besitzt, jedoch nicht möglich.
Das SG hat auch mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist, die Anerkennung eines Zuschlags nach § 307d SGB VI verneint, weil die Klägerin am 30. Juni 2014 weder Rente bezogen hat noch eine Kindererziehungszeit angerechnet wurde.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved