L 9 AS 4027/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 2327/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4027/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil Sozialgerichts Stuttgart vom 28. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben der Agentur für Arbeit F. vom 27.02.2015, mit welchem diese die Zahlung i.H.v. 311,62 EUR anmahnte.

Der 1974 geborene Kläger bezog von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit einem Aufhebung- und Erstattungsbescheid vom 17.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014 hatte der Beklagte die Leistungsbewilligung des Klägers für den Monat März 2014 in Höhe von 306,62 EUR aufgehoben und diesen Betrag vom Kläger zurückgefordert. In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage in dem hiergegen vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) geführten Klageverfahren (S 24 AS 5375/14) erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt (vgl. Niederschrift in diesem Verfahren vom 15.01.2015).

Mit Schreiben vom 27.02.2015 mahnte der Inkassoservice die Zahlung von 311,62 EUR (die Forderung zzgl. 5 EUR Mahngebühr) an. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 05.03.2015 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die erhobene Forderung sei unrechtmäßig und unzulässig. Er könne sich nicht daran erinnern, einen Scheck der E. erhalten zu haben. Diesen Widerspruch verwarf die Rechtsbehelfsstelle der Bundesagentur für Arbeit, F., mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2015. Sie führte zur Begründung aus, dass das Widerspruchsverfahren nur eröffnet sei, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Mit dem angefochtenen Schreiben würden Rechte des Widerspruchsführers in Bezug auf die in dem Schreiben aufgeführte Forderung des Jobcenter E. weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Es sei keine Entscheidung über einen Rechtsanspruch getroffen worden. Das Schreiben habe vielmehr zur Information über die Fälligkeit der Forderung gedient. Die Mahnung im Sinne von § 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) sei als unselbstständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar.

Hiergegen hat der Kläger am 21.04.2015 Klage zum SG erhoben und unter anderem vorgetragen, die Forderung des Beklagten sei unrechtmäßig und damit nicht zulässig. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten der Auszahlungen von Leistungen sei es dazu gekommen, dass diese Angelegenheit zwischenzeitlich vor Gericht anhängig sei.

Das SG hat hierauf Termine zur Erörterung des Sachverhaltes auf den 11.06.2015 und 23.06.2015 bestimmt, zu denen der Kläger nicht erschienen ist. Er hat mitgeteilt, dem Gericht lägen zahlreiche Schriftsätze und Unterlagen vor, anhand derer das Gericht ohne weitere Verhandlungen zu einem Beschluss kommen könne.

Mit Urteil vom 28.08.2015, welches ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit sich der Kläger gegen die Mahnung der Bundesagentur für Arbeit vom 27.02.2015 wende, sei die Klage unzulässig, denn eine zulässige Anfechtungsklage setze voraus, dass ein Verwaltungsakt des Beklagten ergangen sei. Diese Voraussetzung erfülle die vom Kläger angegriffene Mahnung vom 27.02.2015 nicht. Auch die Auslegung des Antrags des Klägers dahingehend, dass er sich auch gegen die Rückzahlungspflicht dem Grunde nach wende, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil auch dieser Antrag unzulässig sei. Denn insoweit stehe der Zulässigkeit die Bestandskraft der zugrundeliegenden Bescheide entgegen, nachdem die entsprechende Klage vom Kläger für erledigt erklärt worden sei.

Gegen das ihm am 01.09.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.09.2015 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages hält er an seinen zuvor schon vertretenen Anträgen fest.

Der Kläger beantragt, teilweise sachdienlich gefasst,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. August 2015 sowie die Mahnung vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 aufzuheben,

den Beklagten zu verpflichten, sich an den Regelungen der geltenden Gesetze zu orientieren und, wenn bisher nicht vorhanden, umgehend die Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen, für den entstandenen Gesamtschaden den Beklagten zu verpflichten, in angemessener Höhe Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld an den Kläger zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Er ist der Auffassung, dass die Berufung unzulässig sei.

Mit Verfügung vom 02.11.2015 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass eine nicht statthafte Berufung vom Senat durch Beschluss zurückgewiesen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind vorliegend erfüllt, die Berufung ist nicht statthaft.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend übersteigt der Wert der Beschwer nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750 EUR. Dies hat der Senat in dem ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahren L 9 AS 4127/15 NZB, gerichtet auf die Zulassung der Berufung, Beschluss vom heutigen Tag, bereits entschieden. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug.

Soweit der Kläger ausführt, es ginge ihm vorrangig um die sofortige Unterstützung bei der Anerkennung der EU-konformen Berufsqualifikation, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da eine Entscheidung des Beklagten in diesem Zusammenhang in dem vorliegenden Verfahren nicht angefochten wurde und der Kläger Anträge mit Bezug hierauf auch nicht gestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu, war mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Dies kann vorliegend im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, da nicht ersichtlich ist, dass bei einer zeitlich vorgelagerten Entscheidung über den PKH-Antrag, ausgehend vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt von dessen Bewilligungsreife eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B - Juris). Vielmehr war die Berufung aus den oben genannten Gründen von Anfang an unzulässig und damit ohne Aussicht auf Erfolg.
Rechtskraft
Aus
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