Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 1961/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4123/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. August 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Übernahme weiterer Bewerbungskosten im Bescheid vom 03.03.2015, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2015. Von den geltend gemachten Kosten lehnte der Beklagte Portokosten aus dem Beleg vom 21.02.2015 i.H.v. insgesamt 5,42 EUR und aus dem Beleg vom 25.02.2015 i.H.v. 5,40 EUR sowie die Kosten für ein Führungszeugnis i.H.v. 13,00 EUR aus dem Beleg vom 23.02.2015 und die Kosten für ein ärztliches Attest i.H.v. 10,00 EUR aus dem Beleg vom 23.02.2015, mithin die Zahlung von weiteren 33,82 EUR ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Mit seiner Klage und Berufung (L 9 AS 4026/15) bzw. Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, (1.) den Widerspruchsbescheid vom 31.08.2015 als unzulässig und rechtswidrig zurückzuweisen, (2.) dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, (3.) den Beklagten zu verpflichten, sich an den Regelungen der geltenden Gesetze zu orientieren und, wenn bisher nicht vorhanden, umgehend die Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen, und (4.) für den entstandenen Gesamtschaden den Beklagten zu verpflichten, in angemessener Höhe Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld zu bezahlen.
Eine eigenständige Bedeutung kommt den unter (3.) und (4.) genannten Anträgen für die Bestimmung des Beschwerdewertes nicht zu. Bezüglich (3.) liegt schon kein vollstreckungsfähiger Antrag vor, zumal es den Gerichten obliegt, die Rechtmäßigkeit verwaltungsseitigen Handelns zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Soweit der Kläger "Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld" begehrt, kommt dem ebenfalls kein eigenständig zu beurteilender Gehalt im Rahmen der Wertfestsetzung und Zulässigkeit einer Berufung zu. Einen gleichlautenden Antrag stellte der Kläger bislang in (fast) allen beim SG anhängig gewesenen Verfahren. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus der Berufungs- bzw. Beschwerdebegründung eine zusätzliche und unabhängig vom geltend gemachten Anspruch bestehende Beschwer. Der Senat legt den Antrag daher dahingehend aus, dass es dem Kläger darum geht, auch die abgelehnten Bewerbungskosten erstattet zu bekommen. Die Kosten des Verfahrens gehören ebenfalls nicht zu den Umständen, die bei der Wertberechnung des § 144 SGG zu berücksichtigen sind. Da daher der Beschwerdegegenstand weder den Betrag von 750,00 EUR erreicht noch ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vorliegt, ist die Berufung unzulässig, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, und bedarf der Zulassung, nachdem das SG diese selbst nicht zugelassen hat.
Soweit der Kläger auf das voraussichtliche Entstehen weiterer Kosten (Geburtsurkunde, Approbationsgebühr, weitere Fahrtkosten, Kosten der Unterkunft vor Ort, Verpflegungskosten, Kosten für Kopien und Beglaubigungen) verweist, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese sind offensichtlich bislang noch nicht angefallen und von dem Beklagten auch noch nicht verbeschieden worden. Eine konkrete Antragstellung hierzu liegt auch weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren vor.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Eine im allgemeinen Interesse liegende Rechtsfrage, die zur Zulassung der Berufung führen könnte, vermag der Senat anlässlich des vorliegenden Verfahrens nicht zu erkennen. Denn die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach §§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, 44 SGB III kann der Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bei Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erbringen, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Dies umfasst auch Bewerbungskosten (Hassel in Brand, SGB III, 6. Aufl., § 44 Rn. 9). Die Bewilligung dieser Leistung steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorherigen Antragstellung gemäß § 37 SGB II, wobei § 37 SGB II faktisch einen materiellrechtlichen Einschlag im Sinne eines anspruchsauslösenden Ereignisses ("Türöffnungsfunktion", BSG 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 31) hat. Denn die potenziellen Leistungsberechtigten können Leistungen nach dem SGB II erst für die Zeit ab Antragstellung und nicht für die Vergangenheit beanspruchen. Bis auf den Antragsmonat stellt der Antrag den entscheidenden Zeitpunkt zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dar und somit für die Begründung der einzelnen SGB II-Leistungen. Daher sind auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 16 ff. SGB II gesondert zu beantragen und zwar vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses (Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 37 Rn. 35; LSG Baden-Württemberg 12.12.2008 - L 12 AS 2069/08 -; Bayerisches LSG 17.02.2011 - L 7 AS 595/09 -; LSG Nordrhein-Westfalen 06.02.2013 - L 19 AS 1414/12 B -).
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Solche Gründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, da für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht gegeben war.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Übernahme weiterer Bewerbungskosten im Bescheid vom 03.03.2015, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2015. Von den geltend gemachten Kosten lehnte der Beklagte Portokosten aus dem Beleg vom 21.02.2015 i.H.v. insgesamt 5,42 EUR und aus dem Beleg vom 25.02.2015 i.H.v. 5,40 EUR sowie die Kosten für ein Führungszeugnis i.H.v. 13,00 EUR aus dem Beleg vom 23.02.2015 und die Kosten für ein ärztliches Attest i.H.v. 10,00 EUR aus dem Beleg vom 23.02.2015, mithin die Zahlung von weiteren 33,82 EUR ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Mit seiner Klage und Berufung (L 9 AS 4026/15) bzw. Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, (1.) den Widerspruchsbescheid vom 31.08.2015 als unzulässig und rechtswidrig zurückzuweisen, (2.) dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, (3.) den Beklagten zu verpflichten, sich an den Regelungen der geltenden Gesetze zu orientieren und, wenn bisher nicht vorhanden, umgehend die Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen, und (4.) für den entstandenen Gesamtschaden den Beklagten zu verpflichten, in angemessener Höhe Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld zu bezahlen.
Eine eigenständige Bedeutung kommt den unter (3.) und (4.) genannten Anträgen für die Bestimmung des Beschwerdewertes nicht zu. Bezüglich (3.) liegt schon kein vollstreckungsfähiger Antrag vor, zumal es den Gerichten obliegt, die Rechtmäßigkeit verwaltungsseitigen Handelns zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Soweit der Kläger "Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld" begehrt, kommt dem ebenfalls kein eigenständig zu beurteilender Gehalt im Rahmen der Wertfestsetzung und Zulässigkeit einer Berufung zu. Einen gleichlautenden Antrag stellte der Kläger bislang in (fast) allen beim SG anhängig gewesenen Verfahren. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus der Berufungs- bzw. Beschwerdebegründung eine zusätzliche und unabhängig vom geltend gemachten Anspruch bestehende Beschwer. Der Senat legt den Antrag daher dahingehend aus, dass es dem Kläger darum geht, auch die abgelehnten Bewerbungskosten erstattet zu bekommen. Die Kosten des Verfahrens gehören ebenfalls nicht zu den Umständen, die bei der Wertberechnung des § 144 SGG zu berücksichtigen sind. Da daher der Beschwerdegegenstand weder den Betrag von 750,00 EUR erreicht noch ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vorliegt, ist die Berufung unzulässig, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, und bedarf der Zulassung, nachdem das SG diese selbst nicht zugelassen hat.
Soweit der Kläger auf das voraussichtliche Entstehen weiterer Kosten (Geburtsurkunde, Approbationsgebühr, weitere Fahrtkosten, Kosten der Unterkunft vor Ort, Verpflegungskosten, Kosten für Kopien und Beglaubigungen) verweist, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Diese sind offensichtlich bislang noch nicht angefallen und von dem Beklagten auch noch nicht verbeschieden worden. Eine konkrete Antragstellung hierzu liegt auch weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren vor.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Eine im allgemeinen Interesse liegende Rechtsfrage, die zur Zulassung der Berufung führen könnte, vermag der Senat anlässlich des vorliegenden Verfahrens nicht zu erkennen. Denn die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach §§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, 44 SGB III kann der Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bei Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erbringen, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Dies umfasst auch Bewerbungskosten (Hassel in Brand, SGB III, 6. Aufl., § 44 Rn. 9). Die Bewilligung dieser Leistung steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorherigen Antragstellung gemäß § 37 SGB II, wobei § 37 SGB II faktisch einen materiellrechtlichen Einschlag im Sinne eines anspruchsauslösenden Ereignisses ("Türöffnungsfunktion", BSG 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 31) hat. Denn die potenziellen Leistungsberechtigten können Leistungen nach dem SGB II erst für die Zeit ab Antragstellung und nicht für die Vergangenheit beanspruchen. Bis auf den Antragsmonat stellt der Antrag den entscheidenden Zeitpunkt zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dar und somit für die Begründung der einzelnen SGB II-Leistungen. Daher sind auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 16 ff. SGB II gesondert zu beantragen und zwar vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses (Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 37 Rn. 35; LSG Baden-Württemberg 12.12.2008 - L 12 AS 2069/08 -; Bayerisches LSG 17.02.2011 - L 7 AS 595/09 -; LSG Nordrhein-Westfalen 06.02.2013 - L 19 AS 1414/12 B -).
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Solche Gründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, da für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht gegeben war.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
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