Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 SF 523/16 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers, den 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Die vom Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 20. Januar 2016 (L 9 AS 5146/15 ER-B) eingelegten "Rechtsmittel" sowie der Antrag auf Kostenerstattung werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 20.01.2016 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 03.12.2016 zurückgewiesen. Das SG hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt des Antragsgegners vom 30.10.2015 anzuordnen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Gegen den ihm am 22.01.2016 zugestellten Beschluss des Senats wendet sich der Beschwerdeführer mit dem am 09.02.2016 eingegangenen Schreiben und mit dem Begehren, "Rechtsmittel" gegen den Beschluss des Senats einlegen und einen Befangenheitsantrag "gegen die 9. Kammer LSG" stellen zu wollen. Außerdem beantragte er Kostenerstattung.
II.
1. Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 SGG (SGG) die Vorschrift des § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Das Befangenheitsgesuch ist unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Der Senat ist daher nicht gehindert, über das Befangenheitsgesuch und die übrigen Rechtsbehelfe unter Mitwirkung der nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder des 9. Senats zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht [BSG] 17.06.2013 – B 5 RS 24/13 B –, m.w.N.). Der Antragsteller hat alle Richter des 9. Senats pauschal abgelehnt, ohne Gründe für die Ablehnung darzutun. Schon die Kollektivablehnung eines gesamten Spruchkörpers ist rechtsmissbräuchlich (Bundesverfassungsgericht 20.07.2007 – 1 BvR 2228/06 – NJW 2007, 3771 f., BSG 14.09.2010 – B 5 R 21/10 BH –), wenn das Befangenheitsgesuch - wie hier - nicht auf jedes Mitglied des Senats individuell bezogen ist. Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrages gehört auch, dass ein Befangenheitsgrund genannt wird. Hieran fehlt es allerdings, da sich der Antragsteller in den von ihm genannten "4 Punkten" im Wesentlichen inhaltlich gegen die Entscheidung des Senats wendet. Für die Besorgnis der Befangenheit reicht die Behauptung, bestimmte Entscheidungen bzw. Handlungen des Gerichts seien fehlerhaft und verletzten Gesetzes- oder gar Verfassungsrecht keineswegs aus. Vielmehr müssen mit dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung eines Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (BSG 29.03.2007 – B 9a SB 18/06 B – SozR 4-1500 § 60 Nr. 4). Die Unzulässigkeit ist gegeben, wenn das Gesuch entweder überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder das Vorbringen des Beteiligten von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (Beschluss des erkennenden Senats vom 21.12.2012 – L 9 SF 5321/12 –, m.w.N.). Hiernach sind die vom Antragsteller mit Schreiben vom 08.02.2016 erhobenen Einwände mangels hinreichender Substantiierung für eine Richterablehnung von vornherein ungeeignet, weil sich aus ihnen eine Voreingenommenheit, Unsachlichkeit oder gar Willkür des Senats nicht ansatzweise erkennen lässt.
2. Gegen den Beschluss des Senats vom 20.01.2016 ist eine Beschwerde an das Bundessozialgericht gemäß § 177 SGG ausgeschlossen. Die sinngemäß als Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung ausgelegten "Rechtsmittel" des Antragstellers sind unzulässig
Soweit die Eingabe des Antragstellers als Anhörungsrüge nach § 178a SGG auszulegen sein könnte (eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht der Kläger jedoch in seinem Schreiben vom 08.02.2016 nicht geltend), ist dieser Antrag bereits deshalb unzulässig, weil die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben gewesen wäre. Der Beschluss des Senats ist dem Kläger jedoch bereits am 22.01.2016 zugestellt und sein Schreiben vom 08.02.2016 am 09.02.2016 und damit erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist beim Landessozialgericht eingegangen. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung der Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass und in welcher Weise der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.
Sofern man in der Eingabe des Antragstellers eine Gegenvorstellung sehen wollte, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob eine solche Gegenvorstellung nach der Einführung des § 178a SGG überhaupt noch zulässigerweise erhoben werden kann. Sie hätte aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Senat eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgeworfen werden könnte. Solche Gründe hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Es ist im Übrigen unzutreffend, wenn der Kläger in seinem Schreiben vom 08.02.2016 vorträgt, die Rückforderung beziehe sich auf den Zeitraum 01.09.2015 bis 01.09.2016. Denn ausweislich seines am 14.12.2015 im Verfahren L 9 AS 5146/15 ER-B beim Senat eingegangenen Schreibens beantragte er die vorläufige Aufhebung "des strittigen Bescheides vom 30.10.2015". Dieser Bescheid, den der Antragsteller seiner Beschwerdeschrift vom 14.12.2015 beigefügt hatte, betraf die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.08.2015. Dieser Bescheid stellte zudem die Erstattung von 742,09 EUR fest. Nur dies war zudem Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.
Eine Verfassungswidrigkeit der im SGG geregelten Berufungssumme (§ 144 SGG), der Regelung über die Kostentragung nach § 193 SGG oder des Ausschlusses der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts in § 177 SGG ist nach Überzeugung des Senats nicht gegeben.
3. Auch die Kostenentscheidung, welche auf § 193 SGG beruht, ist unanfechtbar und trug dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht unterlegen war.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Dies ergibt sich für die Anhörungsrüge aus § 178a Abs. 4 S. 3 SGG, im Übrigen aus § 177 SGG.
Die vom Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 20. Januar 2016 (L 9 AS 5146/15 ER-B) eingelegten "Rechtsmittel" sowie der Antrag auf Kostenerstattung werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 20.01.2016 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 03.12.2016 zurückgewiesen. Das SG hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt des Antragsgegners vom 30.10.2015 anzuordnen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Gegen den ihm am 22.01.2016 zugestellten Beschluss des Senats wendet sich der Beschwerdeführer mit dem am 09.02.2016 eingegangenen Schreiben und mit dem Begehren, "Rechtsmittel" gegen den Beschluss des Senats einlegen und einen Befangenheitsantrag "gegen die 9. Kammer LSG" stellen zu wollen. Außerdem beantragte er Kostenerstattung.
II.
1. Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 SGG (SGG) die Vorschrift des § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Das Befangenheitsgesuch ist unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Der Senat ist daher nicht gehindert, über das Befangenheitsgesuch und die übrigen Rechtsbehelfe unter Mitwirkung der nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder des 9. Senats zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht [BSG] 17.06.2013 – B 5 RS 24/13 B –, m.w.N.). Der Antragsteller hat alle Richter des 9. Senats pauschal abgelehnt, ohne Gründe für die Ablehnung darzutun. Schon die Kollektivablehnung eines gesamten Spruchkörpers ist rechtsmissbräuchlich (Bundesverfassungsgericht 20.07.2007 – 1 BvR 2228/06 – NJW 2007, 3771 f., BSG 14.09.2010 – B 5 R 21/10 BH –), wenn das Befangenheitsgesuch - wie hier - nicht auf jedes Mitglied des Senats individuell bezogen ist. Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrages gehört auch, dass ein Befangenheitsgrund genannt wird. Hieran fehlt es allerdings, da sich der Antragsteller in den von ihm genannten "4 Punkten" im Wesentlichen inhaltlich gegen die Entscheidung des Senats wendet. Für die Besorgnis der Befangenheit reicht die Behauptung, bestimmte Entscheidungen bzw. Handlungen des Gerichts seien fehlerhaft und verletzten Gesetzes- oder gar Verfassungsrecht keineswegs aus. Vielmehr müssen mit dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung eines Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (BSG 29.03.2007 – B 9a SB 18/06 B – SozR 4-1500 § 60 Nr. 4). Die Unzulässigkeit ist gegeben, wenn das Gesuch entweder überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder das Vorbringen des Beteiligten von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (Beschluss des erkennenden Senats vom 21.12.2012 – L 9 SF 5321/12 –, m.w.N.). Hiernach sind die vom Antragsteller mit Schreiben vom 08.02.2016 erhobenen Einwände mangels hinreichender Substantiierung für eine Richterablehnung von vornherein ungeeignet, weil sich aus ihnen eine Voreingenommenheit, Unsachlichkeit oder gar Willkür des Senats nicht ansatzweise erkennen lässt.
2. Gegen den Beschluss des Senats vom 20.01.2016 ist eine Beschwerde an das Bundessozialgericht gemäß § 177 SGG ausgeschlossen. Die sinngemäß als Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung ausgelegten "Rechtsmittel" des Antragstellers sind unzulässig
Soweit die Eingabe des Antragstellers als Anhörungsrüge nach § 178a SGG auszulegen sein könnte (eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht der Kläger jedoch in seinem Schreiben vom 08.02.2016 nicht geltend), ist dieser Antrag bereits deshalb unzulässig, weil die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben gewesen wäre. Der Beschluss des Senats ist dem Kläger jedoch bereits am 22.01.2016 zugestellt und sein Schreiben vom 08.02.2016 am 09.02.2016 und damit erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist beim Landessozialgericht eingegangen. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung der Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass und in welcher Weise der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.
Sofern man in der Eingabe des Antragstellers eine Gegenvorstellung sehen wollte, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob eine solche Gegenvorstellung nach der Einführung des § 178a SGG überhaupt noch zulässigerweise erhoben werden kann. Sie hätte aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Senat eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder des Willkürverbots vorgeworfen werden könnte. Solche Gründe hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Es ist im Übrigen unzutreffend, wenn der Kläger in seinem Schreiben vom 08.02.2016 vorträgt, die Rückforderung beziehe sich auf den Zeitraum 01.09.2015 bis 01.09.2016. Denn ausweislich seines am 14.12.2015 im Verfahren L 9 AS 5146/15 ER-B beim Senat eingegangenen Schreibens beantragte er die vorläufige Aufhebung "des strittigen Bescheides vom 30.10.2015". Dieser Bescheid, den der Antragsteller seiner Beschwerdeschrift vom 14.12.2015 beigefügt hatte, betraf die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.08.2015. Dieser Bescheid stellte zudem die Erstattung von 742,09 EUR fest. Nur dies war zudem Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.
Eine Verfassungswidrigkeit der im SGG geregelten Berufungssumme (§ 144 SGG), der Regelung über die Kostentragung nach § 193 SGG oder des Ausschlusses der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts in § 177 SGG ist nach Überzeugung des Senats nicht gegeben.
3. Auch die Kostenentscheidung, welche auf § 193 SGG beruht, ist unanfechtbar und trug dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht unterlegen war.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Dies ergibt sich für die Anhörungsrüge aus § 178a Abs. 4 S. 3 SGG, im Übrigen aus § 177 SGG.
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