Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2413/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4999/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim Sozialgericht Mannheim (SG) anhängig gewesene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 14 AS 2413/15 ER. In diesem Verfahren stritten die Beteiligten um die Fortzahlung der mit Bescheid vom 14. April 2015 vorläufig bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über den 30. Juni 2015 hinaus.
Die 1987 geborene Antragstellerin beantragte beim Antragsgegner am 17. März 2015 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14. April 2015 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin in Ausführung eines Anerkenntnisses im Rahmen des beim SG Mannheim anhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (S 14 AS 711/15 ER) vorläufig Leistungen bis zum 31.08.2015. Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, weitere Unterlagen vorzulegen bzw. Auskünfte zu erteilen und bat um Vorlage dieser Unterlagen bzw. Angaben innerhalb der nächsten zwei Wochen. Auf § 60 i.V.m. § 66 SGB I wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 erinnerte der Antragsgegner an die Erledigung des Schreibens vom 14. April 2015 und bat nochmals unter Hinweis auf §§ 60, 66 SGB I um Vorlage der Unterlagen bzw. Angaben innerhalb der nächsten zwei Wochen. Nachdem von der Antragstellerin keine Reaktion erfolgte, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Juni 2015 zu einer beabsichtigten vorläufigen Einstellung der Zahlungen wegen fehlender Mitwirkung zum 1. Juli 2015 an. Daraufhin reichte die Antragstellerin am 3. August 2015 ihren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18. April 2015 und am 12. August 2015 den Unterhaltsfragebogen beim Antragsgegner ein.
Am 13. August 2015 beantragte die Antragstellerin beim SG die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und gleichzeitig die Bewilligung von PKH (S 14 AS 2413/15 ER). Sie verwies darauf, dass es mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar sei, einer hochschwangeren Hilfebedürftigen (voraussichtlicher Geburtstermin sei der 23. September 2015) die Leistungen komplett einzustellen. Aufgrund der Risikoschwangerschaft sei es ihr nicht möglich gewesen, die im Übrigen auch absolut überflüssigen Unterlagen beizubringen. Der Antragsgegner nahm ebenfalls am 13. August 2015 die Zahlung wieder auf. Daraufhin erklärte die Antragstellerin das Verfahren mit Schreiben vom 18. August 2015 in der Hauptsache für erledigt. Das SG entschied mit Beschluss vom 18. November 2015, dass der Antragsgegner der Antragstellerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe und vertrat dabei die Auffassung, dass die Zahlungseinstellung gemäß §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 S. 1 SGB III rechtswidrig gewesen sei. Mit Beschluss vom selben Tag lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH ab. Zur Begründung führte das SG aus, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Er sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen, da die Antragstellerin bei entsprechender Mitwirkung ihr Ziel, die Fortzahlung der mit Bescheid vom 14. April 2015 bewilligten Leistungen über den 30. Juni 2015 hinaus, leichter hätte erreichen können.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 20. November 2015 Beschwerde eingelegt. Die Ablehnung der PKH sei zu Unrecht erfolgt. Es habe bereits in der Vergangenheit mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und dem Antragsgegner gegeben. Der Antragsgegner habe sehr genau darüber Bescheid gewusst, dass die Antragstellerin im Juli 2015 hochschwanger gewesen sei und dass es zwischen ihr und dem Arbeitgeber Streitigkeiten über die Höhe des Mutterschutzlohnes bzw. Streitigkeiten mit der Krankenkasse über die Höhe und den Anspruch auf Krankengeld gegeben habe. In dieser Situation könne es nur als ermessensfehlerhaft angesehen werden, die Leistungen wegen Mitwirkungspflichtverletzungen vollständig einzustellen. Ihr soziokulturelles Existenzminimum und auch das soziokulturelle Existenzminimum ihres ungeborenen Kindes seien offensichtlich gefährdet worden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei deshalb nicht unzulässig gewesen. Wenig nachvollziehbar sei die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auch im Hinblick auf die erfolgte Kostenentscheidung im Rahmen des § 193 SGG analog. Immerhin seien dem Antragsgegner 25 % der außergerichtlichen Kosten auferlegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte, die Akten des SG und des Senats verwiesen.
II.
Die statthafte und zulässig erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von PKH abgelehnt.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist hingegen nicht begründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind nicht gegeben, da das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte. Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die Klägerin ihr Ziel, nämlich die Weitergewährung der Leistungen über den 30. Juni 2015 hinaus, einfacher und ohne Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz hätte erreichen können, wenn sie die vom Beklagten angeforderten Unterlagen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht fristgemäß vorgelegt hätte. Hierzu hatte sie auch seit der ersten Aufforderung durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 14. April 2015 - trotz der Schwangerschaft - ausreichend Gelegenheit. Es bestand somit kein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der angestrebten gerichtlichen Entscheidung. Für die Frage der Erfolgsaussicht des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes spielt auch keine Rolle, dass das SG dem Antragsgegner ein Viertel der außergerichtlichen Kosten auferlegt und dabei berücksichtigt hat, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Leistungseinstellung materiell-rechtlich zu beanstanden ist. Denn dies ändert nichts am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar ( § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beim Sozialgericht Mannheim (SG) anhängig gewesene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 14 AS 2413/15 ER. In diesem Verfahren stritten die Beteiligten um die Fortzahlung der mit Bescheid vom 14. April 2015 vorläufig bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über den 30. Juni 2015 hinaus.
Die 1987 geborene Antragstellerin beantragte beim Antragsgegner am 17. März 2015 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14. April 2015 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin in Ausführung eines Anerkenntnisses im Rahmen des beim SG Mannheim anhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (S 14 AS 711/15 ER) vorläufig Leistungen bis zum 31.08.2015. Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, weitere Unterlagen vorzulegen bzw. Auskünfte zu erteilen und bat um Vorlage dieser Unterlagen bzw. Angaben innerhalb der nächsten zwei Wochen. Auf § 60 i.V.m. § 66 SGB I wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 erinnerte der Antragsgegner an die Erledigung des Schreibens vom 14. April 2015 und bat nochmals unter Hinweis auf §§ 60, 66 SGB I um Vorlage der Unterlagen bzw. Angaben innerhalb der nächsten zwei Wochen. Nachdem von der Antragstellerin keine Reaktion erfolgte, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Juni 2015 zu einer beabsichtigten vorläufigen Einstellung der Zahlungen wegen fehlender Mitwirkung zum 1. Juli 2015 an. Daraufhin reichte die Antragstellerin am 3. August 2015 ihren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18. April 2015 und am 12. August 2015 den Unterhaltsfragebogen beim Antragsgegner ein.
Am 13. August 2015 beantragte die Antragstellerin beim SG die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und gleichzeitig die Bewilligung von PKH (S 14 AS 2413/15 ER). Sie verwies darauf, dass es mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar sei, einer hochschwangeren Hilfebedürftigen (voraussichtlicher Geburtstermin sei der 23. September 2015) die Leistungen komplett einzustellen. Aufgrund der Risikoschwangerschaft sei es ihr nicht möglich gewesen, die im Übrigen auch absolut überflüssigen Unterlagen beizubringen. Der Antragsgegner nahm ebenfalls am 13. August 2015 die Zahlung wieder auf. Daraufhin erklärte die Antragstellerin das Verfahren mit Schreiben vom 18. August 2015 in der Hauptsache für erledigt. Das SG entschied mit Beschluss vom 18. November 2015, dass der Antragsgegner der Antragstellerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe und vertrat dabei die Auffassung, dass die Zahlungseinstellung gemäß §§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 S. 1 SGB III rechtswidrig gewesen sei. Mit Beschluss vom selben Tag lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH ab. Zur Begründung führte das SG aus, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Er sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen, da die Antragstellerin bei entsprechender Mitwirkung ihr Ziel, die Fortzahlung der mit Bescheid vom 14. April 2015 bewilligten Leistungen über den 30. Juni 2015 hinaus, leichter hätte erreichen können.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 20. November 2015 Beschwerde eingelegt. Die Ablehnung der PKH sei zu Unrecht erfolgt. Es habe bereits in der Vergangenheit mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und dem Antragsgegner gegeben. Der Antragsgegner habe sehr genau darüber Bescheid gewusst, dass die Antragstellerin im Juli 2015 hochschwanger gewesen sei und dass es zwischen ihr und dem Arbeitgeber Streitigkeiten über die Höhe des Mutterschutzlohnes bzw. Streitigkeiten mit der Krankenkasse über die Höhe und den Anspruch auf Krankengeld gegeben habe. In dieser Situation könne es nur als ermessensfehlerhaft angesehen werden, die Leistungen wegen Mitwirkungspflichtverletzungen vollständig einzustellen. Ihr soziokulturelles Existenzminimum und auch das soziokulturelle Existenzminimum ihres ungeborenen Kindes seien offensichtlich gefährdet worden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei deshalb nicht unzulässig gewesen. Wenig nachvollziehbar sei die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auch im Hinblick auf die erfolgte Kostenentscheidung im Rahmen des § 193 SGG analog. Immerhin seien dem Antragsgegner 25 % der außergerichtlichen Kosten auferlegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte, die Akten des SG und des Senats verwiesen.
II.
Die statthafte und zulässig erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung von PKH abgelehnt.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist hingegen nicht begründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind nicht gegeben, da das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte. Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die Klägerin ihr Ziel, nämlich die Weitergewährung der Leistungen über den 30. Juni 2015 hinaus, einfacher und ohne Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz hätte erreichen können, wenn sie die vom Beklagten angeforderten Unterlagen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht fristgemäß vorgelegt hätte. Hierzu hatte sie auch seit der ersten Aufforderung durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 14. April 2015 - trotz der Schwangerschaft - ausreichend Gelegenheit. Es bestand somit kein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der angestrebten gerichtlichen Entscheidung. Für die Frage der Erfolgsaussicht des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes spielt auch keine Rolle, dass das SG dem Antragsgegner ein Viertel der außergerichtlichen Kosten auferlegt und dabei berücksichtigt hat, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Leistungseinstellung materiell-rechtlich zu beanstanden ist. Denn dies ändert nichts am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar ( § 177 SGG).
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