Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 5358/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 958/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Beklagten gezahltes Arbeitslosengeld I (Alg) in Höhe von 1.335,70 EUR zu erstatten hat.
Der 1954 geborene Kläger bezog von der Beklagten - nach Erschöpfung seines Anspruches auf Krankengeld - ab 09.03.2011 Alg in Höhe von täglich 36,10 EUR (Bemessungsentgelt 109,93 EUR, Anspruchsdauer 540 Tage). Außerdem bezieht der Kläger ab 01.01.2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 12.07.2010).
Ab 29.11.2011 war der Kläger bis mindestens 29.02.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Diese Erkrankung teilte der Kläger der Beklagten telefonisch am 23.01.2012 mit (Vermerk vom 23.01.2012). Die Beklagte nahm Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu den Akten. Alg wurde dem Kläger bis 31.01.2012 gezahlt.
Mit Bescheid vom 13.02.2012 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab dem 10.01.2012 wegen des Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall auf. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 23.02.2012) beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 3 AL 1362/12). Gleichzeitig beantragte der Kläger beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (S 3 AL 1363/12 ER). Auf den Eilantrag ordnete das SG mit Beschluss vom 28.03.2012 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 13.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2012 insoweit an, als die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 10.01.2012 bis 16.02.2012 aufgehoben wurde. Im Übrigen lehnte das SG den Antrag ab. Die gegen diesen Beschluss beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom 18.06.2012 (L 3 AL 1750/12 ER-B) zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 10.04.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III Leistungen. Die Entscheidung ergehe im Rahmen der Teilstattgabe des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz. Im Klageverfahren S 3 AL 1362/12 (Hauptsacheverfahren) erklärte der Kläger - nach Anberaumung eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes (Terminsbestimmung vom 29.07.2014) - "Rücknahme der Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit" und teilte die Gründe mit (Schriftsatz vom 07.08.2014).
Mit Erstattungsbescheid vom 05.09.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe für die Zeit vom 10.01.2012 bis 16.02.2012 Alg i.H.v. 1.335,70 EUR zu viel gezahlt erhalten; diesen Betrag müsse er erstatten. Die Beklagte stützte ihre Entscheidung auf § 328 Abs. 3 SGB III. Dem Kläger sei ab dem 10.01.2012 vorläufig Alg in Höhe von täglich 36,10 EUR aufgrund des Beschlusses des SG vom 28.03.2012 bewilligt worden. Ein Anspruch auf Alg habe nicht bestanden, da die Klage zurückgenommen worden sei. Mit weiterem sich in den Akten befindlichen Bescheid vom 05.09.2014 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 10.01.2012 wegen dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall erneut auf.
Am 11.09.2011 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 05.09.2014 Widerspruch ein. Er habe den Erstattungsbetrag von 1.335,70 EUR nicht überwiesen erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2014 wurde der Widerspruch gegen die Bescheide vom 05.09.2014 "wegen der Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 10.01.12 ..." zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.09.2014 Klage beim SG. Er machte zur Begründung geltend, ihm stehe Vertrauensschutz gegen die Beklagte zu. Er sei nicht Schuldner der geforderten Leistungsrückabwicklung. Es bestehe ein vorgreiflicher Sozialleistungsanspruch. Hilfsweise sei die Niederschlagung der Klageforderung anzuregen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2015 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung des Alg sei § 50 Abs. 1 SGB X. Die Bewilligung von Alg sei für die Zeit von 10.01.2012 bis 16.02.2012 aufgehoben worden. Dieser Bescheid sei durch die vom Kläger im Verfahren S 3 AL 1362/12 erklärte Klagerücknahme bestandskräftig und damit bindend geworden. Eine erneute materiell-rechtliche Prüfung sei diesbezüglich im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch sei nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte außerdem mit Bescheid vom 05.09.2014 erneut die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 10.01.2012 verfügt habe, gehe diese Verfügung aufgrund der bereits bestandskräftigen Aufhebung ins Leere.
Gegen den dem Kläger am 21.02.2012 zugestellte Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger am 16.03.2015 eingelegte Berufung. Der Kläger hat zur Begründung (durch seinen Prozessbevollmächtigten) geltend gemacht, das Berufungsgericht habe eigenständig über die rechtliche Wirksamkeit der mit Schriftsatz an das SG vom 07.08.2014 erklärten Rücknahme seiner Klage zu entscheiden und in der Folge mit einer umfassenden Sachprüfung das Verfahren über die Hauptsache seines erstinstanzlichen Prozessbegehrens fortzusetzen. Eine fehlerhafte Sachaufklärung der Vorinstanz werde gerügt. Er sei über die Folgen seiner Klagerücknahme nicht aufgeklärt worden. Eine prozessrechtlich relevante Rücknahme seiner Klage liege nicht vor und sei vom SG fehlinterpretiert worden. Der im Sozialgerichtsgesetz verbürgte Schutzzweck optimierter Hilfestellung für sein Prozessbegehren werde ins Gegenteil verkehrt, mit dem nicht akzeptablen Ergebnis der jetzt erfolgten Klageabweisung wegen rein formaler Gesichtspunkte. Die verbürgte Fair-Play-Garantie sei missachtet worden. Diese Fehlbehandlung sei im hier begehrten Prüfverfahren der Berufungsinstanz ergebnisoffen neu zu bewerten und zu korrigieren. Die Beklagte habe gesehen und nicht sehen wollen, dass nach § 45 SGB X ihre von Anfang an fehlerhafte Leistungsbewilligung nicht habe zurückgenommen werden können, weil sein Vertrauen Vorrang genieße. Er habe das von der Beklagten ausgezahlte Geld für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie im guten Glauben ausgegeben. Er sei durch Art. 6 GG geschützt und habe sich nichts vorzuwerfen. Die Aussage im angefochtenen Gerichtsbescheid, auf Vertrauensschutz komme es nicht an, sei in der zutage tretenden Schnoddrigkeit weder angebracht noch rechtlich haltbar. Im Hinblick auf eine vorbestehende Erwerbsunfähigkeit müsse die Beklagte ihre Leistungsbewilligung zumindest rückwirkend so stellen, als habe sie die zurückgeforderte Leistung von Anfang an fehlerhaft bewilligt. Die ihm zum Nachteil angediehene Verfahrensbetreuung sei zu hinterfragen und die Klagerücknahme im Schriftsatz vom 07.08.2014 auf den Berufungsrichterprüfstand zu nehmen. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sei wegen Verletzung der Grundrechte, wegen nicht hinreichender Gewährung rechtlichen Gehörs und wegen Missachtung des Art. 6 EMRK gegenstandslos und der Rechtsstreit an das SG zur Fortsetzung zurückzuverweisen. Eine Justizgewährung zu seinen Gunsten werde im vorliegenden Rechtsstreit missachtet und formalistisch entgegen dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit austaktiert. Er fordere im Berufungsverfahren sowohl die für seinen früheren Arbeitsunfall und dessen Folgeschäden zuständige Bau-Berufsgenossenschaft als auch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beizuladen und das Berufungsverfahren wegen Vorgreiflichkeit eines Rentenrechtsstreites beim SG auszusetzen bzw. das Berufungsverfahren wegen des übergeordneten Grundsatzes der Einheit der deutschen Sozialversicherung ruhen zu lassen. Der Kläger hat Zeitungsberichte mit Anmerkungen sowie eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Dr. Langhoff vom 08.06.2015 im Rentenrechtsstreit beim SG S 12 R 5032/14 vorgelegt und auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.1998 (2 BvR 2662/95) sowie auf sozialgerichtliche Entscheidungen und Kommentarliteratur Bezug genommen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.02.2015 sowie den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 05.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2014 aufzuheben, festzustellen, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.02.2015 gegenstandslos ist, den Rechtsstreit zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Klageverfahrens in der Hauptsache an das Sozialgericht Stuttgart zurückzuverweisen, sowie zum Beweis der Tatsache, dass der Text im Schreiben vom 07.08.2014 im Verfahren S 3 AL 1362/12 nicht dem Kläger zuzuordnen ist, sondern vorformuliert ist von SG-Mitarbeitern, die die Ehefrau fernmündlich im Hinblick auf den erstinstanzlichen Erörterungstermin kontaktiert hat, die Ehefrau als Zeugin zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie hat auf Aufforderung des Berichterstatters Zahlungsnachweise insbesondere für den Zeitraum vom 10.01.2012 bis 16.02.2012 vorgelegt (758,10 EUR für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 und 577,60 EUR für die Zeit vom 01.02.2012 bis 16.02.2012).
Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 20.11.2015 erörtert worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 20.11.2015 Bezug genommen.
Einen im Termin am 20.11.2015 vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat der Senat mit Beschluss vom 08.12.2015 - L 8 AL 958/15 - mangels Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide vom 05.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2014, wie er im Gerichtstermin am 20.11.2015 beantragt hat. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 13.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2012 sowie die vom Kläger hiergegen beim SG erhobene Klage S 3 AL 1362/12, die das SG nach der im Schreiben des Klägers vom 07.08.2014 abgegebenen Erklärung "Rücknahme der Klage gegen Bundesagentur für Arbeit" mit Abschlussverfügung vom 07.08.2014 als erledigt ausgetragen hat. Hierüber hat der Senat im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu befinden.
Die Berufung des Klägers ist nicht bereits deswegen unbegründet, weil hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten vom 05.09.2014 ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Der Widerspruch des Klägers vom 11.09.2014 richtet sich alleine gegen den Erstattungsbescheid vom 05.09.2014. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Widerspruchsbegründung, nach der sich der Kläger nur gegen die Erstattung erbrachter Leistungen von Alg wendet. Gegen den außerdem zu den Akten der Beklagten gelangten (wiederholenden) Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 über die Bewilligung von Alg ab 10.01.2012 richtet sich der Widerspruch des Klägers nicht. In der nichtöffentlichen Sitzung am 25.11.2015 hat der Beklagtenvertreter zum Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 erklärt, es sei nicht bekannt, ob der Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 versandt worden ist. Einen Absendevermerk enthält der Bescheid nicht. Der Bevollmächtigte des Klägers hat hierzu weiter geäußert, dass der Bescheid vom 05.09.2014 nicht bekannt sei. Damit ist ausgeschlossen, dass der Kläger gegen den Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 Widerspruch eingelegt hat. Gleichwohl hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 19.09.2014 auf einen Widerspruch des Klägers "gegen die Bescheide vom 05.09.2014" "wegen der Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 10.01.12 ..." abgestellt. Hierauf ist der Widerspruchsbescheid vom 19.09.2014 jedoch nicht beschränkt. Vielmehr hat die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids auch über die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids vom 05.09.2014 (mit) entschieden und ausgeführt, dass der Kläger Alg i.H.v. 1.335,70 EUR ohne Rechtsanspruch bezogen und diesen Betrag zu erstatten habe. Damit ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Erstattungsbescheides vom 05.09.2014 davon auszugehen, dass das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist.
Soweit im Widerspruchsbescheid vom 19.09.2014 außerdem zu dem Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 entschieden wird, ist der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 dem Kläger nicht bekannt gegeben worden ist, wie sich aus den oben dargestellten Äußerungen der Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 20.11.2015 ergibt. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, den nicht bekannt gegebenen und damit nicht wirksam gewordenen Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 sowie den diesen Bescheid betreffenden Teil des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2014 aufzuheben, ist damit nicht gegeben.
Der streitgegenständliche Erstattungsbescheid vom 05.09.2014 ist nicht formell rechtswidrig. Zwar hat die Beklagte den Kläger entgegen § 24 SGB X vor Erlass dieses Bescheides nicht angehört. Der Anhörungsfehler ist jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X im Widerspruchsverfahren geheilt worden, da dem Kläger im Erstattungsbescheid vom 05.09.2014 die für die Entscheidung relevanten Tatsachen mitgeteilt worden sind, und er damit ausreichend Gelegenheit hatte, sich noch im Verwaltungsverfahren zu äußern. Einen Anhörungsfehler hat der Kläger im Übrigen auch nicht gerügt.
Der Erstattungsbescheid vom 05.09.2014 ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 50 Abs. 1 SGB X, nachdem der Aufhebungsbescheid vom 13.02.2012, mit dem die Bewilligung von Alg ab dem 10.01.2012 aufgehoben wurde, durch die vom Kläger im Klageverfahren S 3 AL 1362/12 am 07.08.2014 erklärte Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist. Aufgrund dieser Erklärung ist das SG davon ausgegangen, dass die Rechtshängigkeit der Klage entfallen ist. Damit hat der Aufhebungsbescheid vom 13.02.2012 Bestandskraft erlangt und der Kläger ist bereits aufgrund dieses Umstandes gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die ihm für die Zeit vom 10.01.2012 bis 16.02.2012 erbrachten Leistungen von Alg zu erstatten, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend begründet hat, worauf der Senat nach eigener Überprüfung Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Der Kläger ist auch verpflichtet, das ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 10.04.2014 gemäß § 328 SGB III vorläufig bewilligte und gezahlte Alg (577,60 EUR) gemäß § 328 Abs. 3 SGB III zu erstatten. Allerdings enthält der Bescheid vom 10.04.2014 zur Höhe und zum Zahlungszeitraum keine näheren Regelungen. Er ist jedoch deshalb noch hinreichend bestimmt, weil auf den im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des SG Bezug genommen und damit dieser Beschluss ausgeführt wird. Damit ist dem Bescheid vom 10.04.2014 noch hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass sich die Bewilligung auf den vorliegend streitigen Zeitraum vom 10.01.2012 bis 16.02.2012 bezieht und hinsichtlich der Höhe des Alg die bislang gewährte Leistung übernimmt. Nachdem die Leistung von Alg bis 31.01.2012 erfolgte, erfasst die mit Bescheid vom 10.04.2014 gewährte vorläufige Leistungsbewilligung den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 16.02.2012 in Höhe der bisher erbrachten Leistung (36,10 EUR täglich). Dies wird auch durch den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Zahlungsnachweis bestätigt. Die für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 16.02.2012 erbrachte vorläufige Leistung von Alg hat der Kläger damit (neben der Erstattungspflicht aus § 50 Abs. 1 SGB X) der Beklagten auch gemäß § 328 Abs. 3 SGB III zu erstatten. Dass die Beklagte den Erstattungsbescheid vom 05.09.2014 ausschließlich auf § 328 Abs. 3 SGB III gestützt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (für den Zeitraum vom 10.01.2012 bis 31.01.2012). Das Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt bzw. erschwert wird (BSGE 29, 129 , 132 = SozR Nr. 123 zu § 54 SGG ; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97; BSGE 87, 8 , 12 = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9; BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R). Weil § 50 Abs. 1 SGB X und § 328 Abs. III SGB III auf dasselbe Ziel, nämlich die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen im vorliegenden Fall unbedenklich, zumal die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids die Erstattungspflicht des Klägers auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt hat. Einwände hat der Kläger insoweit auch nicht erhoben.
Soweit der Kläger zur Berufungsbegründung maßgeblich darauf abstellt, das Berufungsgericht habe eigenständig über die rechtliche Wirksamkeit der mit Schriftsatz an das SG vom 07.08.2014 erklärten Rücknahme seiner Klage (S 3 AL 1362/12) zu entscheiden und in der Folge mit einer eigenen umfassenden Sachprüfung das Verfahren über die Hauptsache seines erstinstanzlichen Prozessbegehrens fortzusetzen, trifft diese Ansicht des Klägers nicht zu. Die Klage beim SG S 3 AL 1362/12 bezieht sich auf den Aufhebungsbescheid vom 13.02.2012, der, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Eine Kompetenz des Senats, wie auch des SG, zur Fortsetzung dieses Rechtsstreites und zu einer umfassenden Sachprüfung im vorliegenden, allein die Bescheide vom 05.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2014 betreffenden Rechtsstreit, besteht entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Das SG war daher auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites zur Terminierung des Klageverfahrens S 3 AL 1362/12 nicht befugt, wie der Kläger annimmt. Über die Frage, ob die Klage S 3 AL 1362/12 wirksam zurückgenommen wurde oder nicht, ist ausschließlich im ursprünglichen Verfahren (S 3 AL 1362/12) zu befinden (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2015 - L 10 LW 3545/15 -, m.w.N., nicht veröffentlicht). Dass das SG das Klageverfahren S 3 AL 1362/12 fortsetzt (oder der Kläger einen Antrag auf Fortsetzung dieses Verfahrens beabsichtigt), ist nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung am 20.11.2015 bei der Beklagten die Überprüfung des Aufhebungsbescheids vom 13.02.2012 gemäß § 44 SGB X beantragt und damit von der Fortsetzung des Verfahrens S 3 AL 1362/12 Abstand genommen. Dem entspricht auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2016, er habe die Prozesshandlung der Rücknahme - mangels Erfolgsaussicht - nicht angefochten. Es besteht deshalb kein Anlass, das vorliegende Berufungsverfahren auszusetzen (oder ruhend zu stellen), bis über die Wirksamkeit der Rücknahme der Klage (im Verfahren S 3 AL 1362/12) rechtskräftig entschieden ist (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2015, a.a.O.). Auf die vom Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren zur Wirksamkeit einer Klagerücknahme und auf seine gegen die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids vom 13.02.2012 erhobenen Einwendungen kommt es deshalb im vorliegenden - gegen den Erstattungsbescheid vom 05.09.2014 geführten - Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich an.
Der Kläger kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass festgestellt wird, dass der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wegen Verletzung von Art. 2 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes und wegen nicht hinreichender Gewährung rechtlichen Gehörs, zugleich wegen Missachtung des Art. 6 der EMRK gegenstandslos sei (Antrag Schriftsatz vom 03.10.2015 Seite 1 Ziffer 1). Seine zur Begründung des Antrags vertretenen Ansicht trifft aus den dargelegten Gründen nicht zu, weshalb sich seine Berufung auch insoweit als unbegründet erweist.
Der Rechtsstreit ist auch nicht an das SG zurückzuverweisen, wie der Kläger beantragt hat (Antrag Schriftsatz vom 03.10.2015 Seite 1 Ziffer 2). Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung (nur) aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid in der Sache entschieden. Dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Fall, wobei zudem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht notwendig wird. Damit liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung, die in das Ermessen des Senates gestellt bliebe, nicht vor.
Soweit der Kläger außerdem fordert, im Berufungsverfahren sowohl die für seinen früheren Arbeitsunfall und dessen Folgeschäden zuständige Bau-Berufsgenossenschaft als auch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beizuladen und das Berufungsverfahren wegen Vorgreiflichkeit eines Rentenrechtsstreites beim SG auszusetzen bzw. ruhen zu lassen, ist nicht ersichtlich, dass ein solches prozessuales Vorgehen die Erfolgsaussicht der Berufung des Klägers fördert, und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargetan.
Den Erstattungsbetrag i.H.v. 1.335,70 EUR hat die Beklagte zutreffend errechnet. Dass dem Kläger dieser Betrag für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 10.01.2012 bis 16.02.2012 nicht ausbezahlt wurde, wie der Kläger zur Begründung seines Widerspruches pauschal behauptet hat, kann nach den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Leistungsnachweise nicht festgestellt werden. Sein Vorbringen zur Begründung des Widerspruches hat der Kläger im Übrigen im Berufungsverfahren auch nicht aufrechterhalten, sondern vielmehr u.a. darauf abgestellt, dass der Aufhebungsbescheid vom 13.02.2012 wegen Vertrauensschutzes rechtswidrig sei, da er das ausgezahlt Alg für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie verbraucht habe. Damit räumt der Kläger ein, den Erstattungsbetrag von der Beklagten erhalten zu haben.
Dem in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2016 gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers war nicht zu entsprechen. Auf die unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es aus den oben dargestellten Gründen nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen können die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen auch als wahr unterstellt werden. Dass das Schreiben vom 07.08.2014 im Verfahren S 3 AL 1362/12 von SG-Mitarbeitern, die die Ehefrau fernmündlich im Hinblick auf den erstinstanzlichen Erörterungstermin kontaktiert hat, fremdformuliert sei, rechtfertigt nicht schon die rechtliche Bewertung des Klägers, dass das Schreiben nicht ihm zuzuordnen und deshalb die Prozesserklärung unwirksam sei. Entscheidend ist vielmehr, dass das Schreiben vom 07.08.2014 vom Kläger unterzeichnet wurde, wie er in der öffentlichen Sitzung am 29.01.2016 bestätigt hat. Auf die Motive hierzu kommt es für die Frage der Wirksamkeit der Prozesserklärung nicht an. Dass der Kläger getäuscht worden ist, hat er nicht unter Beweis gestellt. Der Beweisantrag des Klägers war daher abzulehnen.
Die Berufung des Klägers war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193. Von der Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat der Senat in Ausübung seines Ermessens abgesehen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Beklagten gezahltes Arbeitslosengeld I (Alg) in Höhe von 1.335,70 EUR zu erstatten hat.
Der 1954 geborene Kläger bezog von der Beklagten - nach Erschöpfung seines Anspruches auf Krankengeld - ab 09.03.2011 Alg in Höhe von täglich 36,10 EUR (Bemessungsentgelt 109,93 EUR, Anspruchsdauer 540 Tage). Außerdem bezieht der Kläger ab 01.01.2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 12.07.2010).
Ab 29.11.2011 war der Kläger bis mindestens 29.02.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Diese Erkrankung teilte der Kläger der Beklagten telefonisch am 23.01.2012 mit (Vermerk vom 23.01.2012). Die Beklagte nahm Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu den Akten. Alg wurde dem Kläger bis 31.01.2012 gezahlt.
Mit Bescheid vom 13.02.2012 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab dem 10.01.2012 wegen des Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall auf. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 23.02.2012) beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 3 AL 1362/12). Gleichzeitig beantragte der Kläger beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (S 3 AL 1363/12 ER). Auf den Eilantrag ordnete das SG mit Beschluss vom 28.03.2012 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 13.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2012 insoweit an, als die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 10.01.2012 bis 16.02.2012 aufgehoben wurde. Im Übrigen lehnte das SG den Antrag ab. Die gegen diesen Beschluss beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom 18.06.2012 (L 3 AL 1750/12 ER-B) zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 10.04.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III Leistungen. Die Entscheidung ergehe im Rahmen der Teilstattgabe des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz. Im Klageverfahren S 3 AL 1362/12 (Hauptsacheverfahren) erklärte der Kläger - nach Anberaumung eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes (Terminsbestimmung vom 29.07.2014) - "Rücknahme der Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit" und teilte die Gründe mit (Schriftsatz vom 07.08.2014).
Mit Erstattungsbescheid vom 05.09.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe für die Zeit vom 10.01.2012 bis 16.02.2012 Alg i.H.v. 1.335,70 EUR zu viel gezahlt erhalten; diesen Betrag müsse er erstatten. Die Beklagte stützte ihre Entscheidung auf § 328 Abs. 3 SGB III. Dem Kläger sei ab dem 10.01.2012 vorläufig Alg in Höhe von täglich 36,10 EUR aufgrund des Beschlusses des SG vom 28.03.2012 bewilligt worden. Ein Anspruch auf Alg habe nicht bestanden, da die Klage zurückgenommen worden sei. Mit weiterem sich in den Akten befindlichen Bescheid vom 05.09.2014 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 10.01.2012 wegen dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall erneut auf.
Am 11.09.2011 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 05.09.2014 Widerspruch ein. Er habe den Erstattungsbetrag von 1.335,70 EUR nicht überwiesen erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2014 wurde der Widerspruch gegen die Bescheide vom 05.09.2014 "wegen der Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 10.01.12 ..." zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.09.2014 Klage beim SG. Er machte zur Begründung geltend, ihm stehe Vertrauensschutz gegen die Beklagte zu. Er sei nicht Schuldner der geforderten Leistungsrückabwicklung. Es bestehe ein vorgreiflicher Sozialleistungsanspruch. Hilfsweise sei die Niederschlagung der Klageforderung anzuregen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2015 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung des Alg sei § 50 Abs. 1 SGB X. Die Bewilligung von Alg sei für die Zeit von 10.01.2012 bis 16.02.2012 aufgehoben worden. Dieser Bescheid sei durch die vom Kläger im Verfahren S 3 AL 1362/12 erklärte Klagerücknahme bestandskräftig und damit bindend geworden. Eine erneute materiell-rechtliche Prüfung sei diesbezüglich im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch sei nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte außerdem mit Bescheid vom 05.09.2014 erneut die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 10.01.2012 verfügt habe, gehe diese Verfügung aufgrund der bereits bestandskräftigen Aufhebung ins Leere.
Gegen den dem Kläger am 21.02.2012 zugestellte Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger am 16.03.2015 eingelegte Berufung. Der Kläger hat zur Begründung (durch seinen Prozessbevollmächtigten) geltend gemacht, das Berufungsgericht habe eigenständig über die rechtliche Wirksamkeit der mit Schriftsatz an das SG vom 07.08.2014 erklärten Rücknahme seiner Klage zu entscheiden und in der Folge mit einer umfassenden Sachprüfung das Verfahren über die Hauptsache seines erstinstanzlichen Prozessbegehrens fortzusetzen. Eine fehlerhafte Sachaufklärung der Vorinstanz werde gerügt. Er sei über die Folgen seiner Klagerücknahme nicht aufgeklärt worden. Eine prozessrechtlich relevante Rücknahme seiner Klage liege nicht vor und sei vom SG fehlinterpretiert worden. Der im Sozialgerichtsgesetz verbürgte Schutzzweck optimierter Hilfestellung für sein Prozessbegehren werde ins Gegenteil verkehrt, mit dem nicht akzeptablen Ergebnis der jetzt erfolgten Klageabweisung wegen rein formaler Gesichtspunkte. Die verbürgte Fair-Play-Garantie sei missachtet worden. Diese Fehlbehandlung sei im hier begehrten Prüfverfahren der Berufungsinstanz ergebnisoffen neu zu bewerten und zu korrigieren. Die Beklagte habe gesehen und nicht sehen wollen, dass nach § 45 SGB X ihre von Anfang an fehlerhafte Leistungsbewilligung nicht habe zurückgenommen werden können, weil sein Vertrauen Vorrang genieße. Er habe das von der Beklagten ausgezahlte Geld für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie im guten Glauben ausgegeben. Er sei durch Art. 6 GG geschützt und habe sich nichts vorzuwerfen. Die Aussage im angefochtenen Gerichtsbescheid, auf Vertrauensschutz komme es nicht an, sei in der zutage tretenden Schnoddrigkeit weder angebracht noch rechtlich haltbar. Im Hinblick auf eine vorbestehende Erwerbsunfähigkeit müsse die Beklagte ihre Leistungsbewilligung zumindest rückwirkend so stellen, als habe sie die zurückgeforderte Leistung von Anfang an fehlerhaft bewilligt. Die ihm zum Nachteil angediehene Verfahrensbetreuung sei zu hinterfragen und die Klagerücknahme im Schriftsatz vom 07.08.2014 auf den Berufungsrichterprüfstand zu nehmen. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sei wegen Verletzung der Grundrechte, wegen nicht hinreichender Gewährung rechtlichen Gehörs und wegen Missachtung des Art. 6 EMRK gegenstandslos und der Rechtsstreit an das SG zur Fortsetzung zurückzuverweisen. Eine Justizgewährung zu seinen Gunsten werde im vorliegenden Rechtsstreit missachtet und formalistisch entgegen dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit austaktiert. Er fordere im Berufungsverfahren sowohl die für seinen früheren Arbeitsunfall und dessen Folgeschäden zuständige Bau-Berufsgenossenschaft als auch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beizuladen und das Berufungsverfahren wegen Vorgreiflichkeit eines Rentenrechtsstreites beim SG auszusetzen bzw. das Berufungsverfahren wegen des übergeordneten Grundsatzes der Einheit der deutschen Sozialversicherung ruhen zu lassen. Der Kläger hat Zeitungsberichte mit Anmerkungen sowie eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Dr. Langhoff vom 08.06.2015 im Rentenrechtsstreit beim SG S 12 R 5032/14 vorgelegt und auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.1998 (2 BvR 2662/95) sowie auf sozialgerichtliche Entscheidungen und Kommentarliteratur Bezug genommen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.02.2015 sowie den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 05.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2014 aufzuheben, festzustellen, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.02.2015 gegenstandslos ist, den Rechtsstreit zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Klageverfahrens in der Hauptsache an das Sozialgericht Stuttgart zurückzuverweisen, sowie zum Beweis der Tatsache, dass der Text im Schreiben vom 07.08.2014 im Verfahren S 3 AL 1362/12 nicht dem Kläger zuzuordnen ist, sondern vorformuliert ist von SG-Mitarbeitern, die die Ehefrau fernmündlich im Hinblick auf den erstinstanzlichen Erörterungstermin kontaktiert hat, die Ehefrau als Zeugin zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie hat auf Aufforderung des Berichterstatters Zahlungsnachweise insbesondere für den Zeitraum vom 10.01.2012 bis 16.02.2012 vorgelegt (758,10 EUR für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 und 577,60 EUR für die Zeit vom 01.02.2012 bis 16.02.2012).
Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 20.11.2015 erörtert worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 20.11.2015 Bezug genommen.
Einen im Termin am 20.11.2015 vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat der Senat mit Beschluss vom 08.12.2015 - L 8 AL 958/15 - mangels Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide vom 05.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2014, wie er im Gerichtstermin am 20.11.2015 beantragt hat. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 13.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2012 sowie die vom Kläger hiergegen beim SG erhobene Klage S 3 AL 1362/12, die das SG nach der im Schreiben des Klägers vom 07.08.2014 abgegebenen Erklärung "Rücknahme der Klage gegen Bundesagentur für Arbeit" mit Abschlussverfügung vom 07.08.2014 als erledigt ausgetragen hat. Hierüber hat der Senat im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu befinden.
Die Berufung des Klägers ist nicht bereits deswegen unbegründet, weil hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten vom 05.09.2014 ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Der Widerspruch des Klägers vom 11.09.2014 richtet sich alleine gegen den Erstattungsbescheid vom 05.09.2014. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Widerspruchsbegründung, nach der sich der Kläger nur gegen die Erstattung erbrachter Leistungen von Alg wendet. Gegen den außerdem zu den Akten der Beklagten gelangten (wiederholenden) Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 über die Bewilligung von Alg ab 10.01.2012 richtet sich der Widerspruch des Klägers nicht. In der nichtöffentlichen Sitzung am 25.11.2015 hat der Beklagtenvertreter zum Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 erklärt, es sei nicht bekannt, ob der Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 versandt worden ist. Einen Absendevermerk enthält der Bescheid nicht. Der Bevollmächtigte des Klägers hat hierzu weiter geäußert, dass der Bescheid vom 05.09.2014 nicht bekannt sei. Damit ist ausgeschlossen, dass der Kläger gegen den Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 Widerspruch eingelegt hat. Gleichwohl hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 19.09.2014 auf einen Widerspruch des Klägers "gegen die Bescheide vom 05.09.2014" "wegen der Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 10.01.12 ..." abgestellt. Hierauf ist der Widerspruchsbescheid vom 19.09.2014 jedoch nicht beschränkt. Vielmehr hat die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids auch über die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids vom 05.09.2014 (mit) entschieden und ausgeführt, dass der Kläger Alg i.H.v. 1.335,70 EUR ohne Rechtsanspruch bezogen und diesen Betrag zu erstatten habe. Damit ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Erstattungsbescheides vom 05.09.2014 davon auszugehen, dass das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist.
Soweit im Widerspruchsbescheid vom 19.09.2014 außerdem zu dem Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 entschieden wird, ist der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 dem Kläger nicht bekannt gegeben worden ist, wie sich aus den oben dargestellten Äußerungen der Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 20.11.2015 ergibt. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, den nicht bekannt gegebenen und damit nicht wirksam gewordenen Aufhebungsbescheid vom 05.09.2014 sowie den diesen Bescheid betreffenden Teil des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2014 aufzuheben, ist damit nicht gegeben.
Der streitgegenständliche Erstattungsbescheid vom 05.09.2014 ist nicht formell rechtswidrig. Zwar hat die Beklagte den Kläger entgegen § 24 SGB X vor Erlass dieses Bescheides nicht angehört. Der Anhörungsfehler ist jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X im Widerspruchsverfahren geheilt worden, da dem Kläger im Erstattungsbescheid vom 05.09.2014 die für die Entscheidung relevanten Tatsachen mitgeteilt worden sind, und er damit ausreichend Gelegenheit hatte, sich noch im Verwaltungsverfahren zu äußern. Einen Anhörungsfehler hat der Kläger im Übrigen auch nicht gerügt.
Der Erstattungsbescheid vom 05.09.2014 ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 50 Abs. 1 SGB X, nachdem der Aufhebungsbescheid vom 13.02.2012, mit dem die Bewilligung von Alg ab dem 10.01.2012 aufgehoben wurde, durch die vom Kläger im Klageverfahren S 3 AL 1362/12 am 07.08.2014 erklärte Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist. Aufgrund dieser Erklärung ist das SG davon ausgegangen, dass die Rechtshängigkeit der Klage entfallen ist. Damit hat der Aufhebungsbescheid vom 13.02.2012 Bestandskraft erlangt und der Kläger ist bereits aufgrund dieses Umstandes gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die ihm für die Zeit vom 10.01.2012 bis 16.02.2012 erbrachten Leistungen von Alg zu erstatten, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend begründet hat, worauf der Senat nach eigener Überprüfung Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Der Kläger ist auch verpflichtet, das ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 10.04.2014 gemäß § 328 SGB III vorläufig bewilligte und gezahlte Alg (577,60 EUR) gemäß § 328 Abs. 3 SGB III zu erstatten. Allerdings enthält der Bescheid vom 10.04.2014 zur Höhe und zum Zahlungszeitraum keine näheren Regelungen. Er ist jedoch deshalb noch hinreichend bestimmt, weil auf den im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des SG Bezug genommen und damit dieser Beschluss ausgeführt wird. Damit ist dem Bescheid vom 10.04.2014 noch hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass sich die Bewilligung auf den vorliegend streitigen Zeitraum vom 10.01.2012 bis 16.02.2012 bezieht und hinsichtlich der Höhe des Alg die bislang gewährte Leistung übernimmt. Nachdem die Leistung von Alg bis 31.01.2012 erfolgte, erfasst die mit Bescheid vom 10.04.2014 gewährte vorläufige Leistungsbewilligung den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 16.02.2012 in Höhe der bisher erbrachten Leistung (36,10 EUR täglich). Dies wird auch durch den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Zahlungsnachweis bestätigt. Die für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 16.02.2012 erbrachte vorläufige Leistung von Alg hat der Kläger damit (neben der Erstattungspflicht aus § 50 Abs. 1 SGB X) der Beklagten auch gemäß § 328 Abs. 3 SGB III zu erstatten. Dass die Beklagte den Erstattungsbescheid vom 05.09.2014 ausschließlich auf § 328 Abs. 3 SGB III gestützt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (für den Zeitraum vom 10.01.2012 bis 31.01.2012). Das Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt bzw. erschwert wird (BSGE 29, 129 , 132 = SozR Nr. 123 zu § 54 SGG ; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97; BSGE 87, 8 , 12 = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9; BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R). Weil § 50 Abs. 1 SGB X und § 328 Abs. III SGB III auf dasselbe Ziel, nämlich die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen im vorliegenden Fall unbedenklich, zumal die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids die Erstattungspflicht des Klägers auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützt hat. Einwände hat der Kläger insoweit auch nicht erhoben.
Soweit der Kläger zur Berufungsbegründung maßgeblich darauf abstellt, das Berufungsgericht habe eigenständig über die rechtliche Wirksamkeit der mit Schriftsatz an das SG vom 07.08.2014 erklärten Rücknahme seiner Klage (S 3 AL 1362/12) zu entscheiden und in der Folge mit einer eigenen umfassenden Sachprüfung das Verfahren über die Hauptsache seines erstinstanzlichen Prozessbegehrens fortzusetzen, trifft diese Ansicht des Klägers nicht zu. Die Klage beim SG S 3 AL 1362/12 bezieht sich auf den Aufhebungsbescheid vom 13.02.2012, der, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Eine Kompetenz des Senats, wie auch des SG, zur Fortsetzung dieses Rechtsstreites und zu einer umfassenden Sachprüfung im vorliegenden, allein die Bescheide vom 05.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2014 betreffenden Rechtsstreit, besteht entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Das SG war daher auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites zur Terminierung des Klageverfahrens S 3 AL 1362/12 nicht befugt, wie der Kläger annimmt. Über die Frage, ob die Klage S 3 AL 1362/12 wirksam zurückgenommen wurde oder nicht, ist ausschließlich im ursprünglichen Verfahren (S 3 AL 1362/12) zu befinden (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2015 - L 10 LW 3545/15 -, m.w.N., nicht veröffentlicht). Dass das SG das Klageverfahren S 3 AL 1362/12 fortsetzt (oder der Kläger einen Antrag auf Fortsetzung dieses Verfahrens beabsichtigt), ist nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung am 20.11.2015 bei der Beklagten die Überprüfung des Aufhebungsbescheids vom 13.02.2012 gemäß § 44 SGB X beantragt und damit von der Fortsetzung des Verfahrens S 3 AL 1362/12 Abstand genommen. Dem entspricht auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2016, er habe die Prozesshandlung der Rücknahme - mangels Erfolgsaussicht - nicht angefochten. Es besteht deshalb kein Anlass, das vorliegende Berufungsverfahren auszusetzen (oder ruhend zu stellen), bis über die Wirksamkeit der Rücknahme der Klage (im Verfahren S 3 AL 1362/12) rechtskräftig entschieden ist (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2015, a.a.O.). Auf die vom Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren zur Wirksamkeit einer Klagerücknahme und auf seine gegen die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids vom 13.02.2012 erhobenen Einwendungen kommt es deshalb im vorliegenden - gegen den Erstattungsbescheid vom 05.09.2014 geführten - Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich an.
Der Kläger kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass festgestellt wird, dass der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wegen Verletzung von Art. 2 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes und wegen nicht hinreichender Gewährung rechtlichen Gehörs, zugleich wegen Missachtung des Art. 6 der EMRK gegenstandslos sei (Antrag Schriftsatz vom 03.10.2015 Seite 1 Ziffer 1). Seine zur Begründung des Antrags vertretenen Ansicht trifft aus den dargelegten Gründen nicht zu, weshalb sich seine Berufung auch insoweit als unbegründet erweist.
Der Rechtsstreit ist auch nicht an das SG zurückzuverweisen, wie der Kläger beantragt hat (Antrag Schriftsatz vom 03.10.2015 Seite 1 Ziffer 2). Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung (nur) aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid in der Sache entschieden. Dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Fall, wobei zudem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht notwendig wird. Damit liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung, die in das Ermessen des Senates gestellt bliebe, nicht vor.
Soweit der Kläger außerdem fordert, im Berufungsverfahren sowohl die für seinen früheren Arbeitsunfall und dessen Folgeschäden zuständige Bau-Berufsgenossenschaft als auch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beizuladen und das Berufungsverfahren wegen Vorgreiflichkeit eines Rentenrechtsstreites beim SG auszusetzen bzw. ruhen zu lassen, ist nicht ersichtlich, dass ein solches prozessuales Vorgehen die Erfolgsaussicht der Berufung des Klägers fördert, und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargetan.
Den Erstattungsbetrag i.H.v. 1.335,70 EUR hat die Beklagte zutreffend errechnet. Dass dem Kläger dieser Betrag für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 10.01.2012 bis 16.02.2012 nicht ausbezahlt wurde, wie der Kläger zur Begründung seines Widerspruches pauschal behauptet hat, kann nach den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Leistungsnachweise nicht festgestellt werden. Sein Vorbringen zur Begründung des Widerspruches hat der Kläger im Übrigen im Berufungsverfahren auch nicht aufrechterhalten, sondern vielmehr u.a. darauf abgestellt, dass der Aufhebungsbescheid vom 13.02.2012 wegen Vertrauensschutzes rechtswidrig sei, da er das ausgezahlt Alg für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie verbraucht habe. Damit räumt der Kläger ein, den Erstattungsbetrag von der Beklagten erhalten zu haben.
Dem in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2016 gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers war nicht zu entsprechen. Auf die unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es aus den oben dargestellten Gründen nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen können die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen auch als wahr unterstellt werden. Dass das Schreiben vom 07.08.2014 im Verfahren S 3 AL 1362/12 von SG-Mitarbeitern, die die Ehefrau fernmündlich im Hinblick auf den erstinstanzlichen Erörterungstermin kontaktiert hat, fremdformuliert sei, rechtfertigt nicht schon die rechtliche Bewertung des Klägers, dass das Schreiben nicht ihm zuzuordnen und deshalb die Prozesserklärung unwirksam sei. Entscheidend ist vielmehr, dass das Schreiben vom 07.08.2014 vom Kläger unterzeichnet wurde, wie er in der öffentlichen Sitzung am 29.01.2016 bestätigt hat. Auf die Motive hierzu kommt es für die Frage der Wirksamkeit der Prozesserklärung nicht an. Dass der Kläger getäuscht worden ist, hat er nicht unter Beweis gestellt. Der Beweisantrag des Klägers war daher abzulehnen.
Die Berufung des Klägers war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193. Von der Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat der Senat in Ausübung seines Ermessens abgesehen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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