Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 3704/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3284/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Rechtsstreit ein Anspruch des Klägers auf eine Förderung der beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsziel "Betriebswirtschaftslehre (BWL), Ein-/Verkauf-/Marketing, Einkauf I bis III und Logistik I bis III" nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) streitig.
Außerdem sind beim Landessozialgericht weitere Berufungsverfahren des Klägers wegen einer beruflichen Weiterbildung zum "Wirtschaftsfachwirt-IHK" (Az.: L 8 AL 3197/14) sowie einer beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsziel eines europäischen Computerführerscheins (ECDL), eines europäischen Wirtschaftsführerscheins Stufe A (EBC*), eines Kurses über Grundlagen der Buchhaltung sowie eines Kurses Business-Englisch mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Technik (L 8 AL 3708/14) anhängig.
Der im Jahre 1975 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Nach Abschluss der Berufsausbildung war der Kläger bei verschiedenen Firmen tätig, zuletzt vom Juli 2010 bis Juni 2011 bei der Ergo Versicherungsgruppe bzw. bezog zeitweise Krankengeld und von der Beklagten Arbeitslosengeld I (Alg) nach dem SGB III.
Am 28.12.2012 meldete sich der Kläger bei der Beklagten (wiederum) mit Wirkung zum 28.12.2012 arbeitslos und beantragte Alg. Nach Einholung eines Gutachtens des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 05.02.2013, in dem Dr. P. zu einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers für schwere Tätigkeiten gelangte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.02.2013 (und nachfolgenden Änderungsbescheiden, zuletzt Änderungsbescheid vom 30.12.2013) ab 28.12.2012 Alg in Höhe von täglich 24,70 EUR mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen. Für die Zeit vom 02.12.2013 bis 28.03.2014 bewilligte die Beklagte (Agentur für Arbeit Mannheim) dem Kläger außerdem zuletzt mit Bescheid vom 30.12.2013 Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme beim Bildungszentrum Mannheim e.K., alfatraining, "SAP Führerschein" Modul 9, die wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Klägers um vier Wochen verlängert wurde (Schreiben des alfatraining Bildungszentrums vom 23.12.2013). Der Leistungsbezug des Klägers bei der Beklagten endete mit Ablauf des 23.04.2014. Seit 01.10.2014 bezieht der Kläger Leistungen von der Beigeladenen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 20.08.2014 lehnte die Beklagte (Agentur für Arbeit Mannheim) einen Antrag des Klägers auf Förderung der beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsziel Betriebswirtschaftslehre (BWL), Ein-/Verkauf-/Marketing, Einkauf I bis III und Logistik I bis III ab. Es mangele an der Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung. Im Übrigen würde eine Qualifizierung die Integrationschancen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verbessern. Die Interessen des Klägers müssten im Rahmen der Ermessensausübung gegenüber denen der Beitragszahler zurücktreten.
Gegen den Bescheid vom 20.08.2014 legte der Kläger am 10.09.2014 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, die Voraussetzungen für die Förderung im Rahmen des Ermessens lägen vor. Die Notwendigkeit der Weiterbildung sei gegeben. Bei den von ihm ausgeübten Tätigkeiten seit dem Jahr 2010 habe es sich durchweg um Tätigkeiten gehandelt, für die eine Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel nicht erforderlich gewesen sei. Er sei nur für Hilfstätigkeiten eingesetzt gewesen. Die Beklagte gehe fehlerhaft von einer zuletzt ausgeübten qualifizierten Tätigkeit aus, was nicht den Tatsachen entspreche. Die Ermessensentscheidung sei aus mehreren Gründen fehlerhaft. Seine Integrationschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt würden sich durch die beantragte Qualifizierung wesentlich verbessern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 27.11.2014 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er wiederholte und vertiefte zur Begründung sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trug er vor, trotz bestehender psychischer Beeinträchtigungen sei er durchaus in der Lage, eine Weiterbildung durchzuführen. Der Kläger legte Belege zu getätigten Eigenbemühungen sowie weitere Unterlagen vor (Aufstellung über den beruflichen Werdegang, Zeugnisse früherer Arbeitgeber, Befundbericht Dr. F. vom 09.07.2014). Weiter legte der Kläger Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht vom 05.03.2015 und 21.05.2015 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen, legte (auf Aufforderung des SG) eine Auflistung dem Kläger unterbreiteter Stellenangebote vor und nahm zur Eingliederungsstrategie Stellung. Hierzu nahm der Kläger Stellung (Schriftsatz vom 22.04.2015).
Das SG hörte die vom Kläger benannten (und von der Schweigepflicht entbundenen) Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen an. Die Fachärztin für psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Psychoanalyse und Gruppenanalyse B. teilte in ihrer Stellungnahme vom 24.04.2015 (unter Vorlage eines Befundberichtes vom 03.03.2015) den Behandlungsverlauf, die Befunde und Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, soziale Phobien) mit. Sie hielt eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für nicht gegeben und den Kläger für fähig, seinen Beruf als Groß- und Außenhandelskaufmann regelmäßig ca. 8 Stunden täglich auszuüben. Angesichts einer im November 2014 festgestellten Zuspitzung, der Schwere und Persistenz der depressiven Symptomatik erachtete die Fachärztin B. eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme sowie eine anschließende ambulante Psychotherapie für indiziert. Nach Ansicht der Fachärztin B. könne bei adäquater Behandlung die Leistungsfähigkeit nach Abschluss einer stationären Maßnahme soweit wieder hergestellt sein, dass Arbeitsfähigkeit des Klägers erreicht werde. Die Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. F. teilte in ihrer Stellungnahme vom 29.05.2015 den Behandlungsverlauf und Diagnosen (Dysthymie bei lang anhaltenden Depressionen, soziale Phobie) mit. Dr. F. sah sich zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers nicht in der Lage, nahm jedoch aufgrund von Vorunterlagen und des im Juli 2014 erhobenen Befundes eine Gefährdung der Erwerbstätigkeit des Klägers an. Der Facharzt für Innere Medizin und Naturheilverfahren Dr. R. teilte in seiner Stellungnahme vom 22.05.2015 den Behandlungsverlauf und die Diagnosen (depressive Episode, schnell verletzbare Persönlichkeit, soziale Phobien) mit. Eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde von Dr. R. für gegeben gehalten, sollten keine Veränderungen erfolgen.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.07.2015 wies das SG die Klage ab. Es erachtete die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig. Aufgrund des Bezuges des Klägers von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sei zumindest ab dem 01.10.2014 das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III würden nicht für erwerbsfähig Leistungsberechtigte des SGB II, wie dies beim Kläger zuträfe, erbracht. Dementsprechend könne die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB III verurteilt werden. Ein möglicher Antrag auf Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei vorliegend mangels Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht gestellt worden.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 03.08.2015 eingelegte Berufung. Er hat gerügt, dass das SG nach dem bekannt gewesenen Wechsel in den Rechtskreis des SGB II eine amtliche Ermittlung medizinischer Daten vorgenommen habe, um schließlich zu entscheiden, dass er gegen die Beklagte grundsätzlich keinen Anspruch mehr geltend machen könne. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG hätten seine unzähligen Bewerbungsbemühungen, wie zu erwarten gewesen sei, keinen Erfolg gehabt (E-Mails vom 10.10.2015 und 23.10.2015). Weiter erhob der Kläger Einwendungen und Rügen wegen einer in den Berufungsverfahren L 8 AL 3197/14 und L 8 AL 3708/14 vom Senat erbetenen Vorlage von Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht (E-Mails vom 05.10.2015 und 23.10.2015).
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 09.07.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2014 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verpflichten, ihm eine berufliche Weiterbildung mit dem Bildungsziel Betriebswirtschaftslehre (BWL), Ein-/Verkauf-/Marketing, Einkauf I bis III und Logistik I bis III durch Übernahme der Weiterbildungskosten zu fördern, hilfsweise zu verpflichten, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, der angefochtene Gerichtsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Einlassungen des Klägers führten nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12.10.2015 das Jobcenter Mannheim beigeladen. Der Beschluss ist dem Beigeladenen am 19.10.2015 zugestellt worden. Eine Äußerung des Beigeladenen ist nicht erfolgt.
Im Hinblick auf eine dem Senat aus den weiteren Berufungsverfahren des Klägers bekannten Tatsache, dass sich der Kläger im September/Oktober 2015 in einer nicht näher bekannten stati- onären Rehabilitationsmaßnahme befand, hat der Senat hierzu die vom Kläger in den dem SG vorgelegten Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht entbundenen Ärzte um Übersendung eines Entlassungsberichtes der stationären Rehabilitationsmaßnahme gebeten. In der Stellungnahme vom 21.12.2015 der Dr. F., in der Stellungnahme vom 18.12.2015 der Ärztin B. und in der Stellungnahme vom 29.12.2015 des Dr. R. haben die Ärzte übereinstimmend mitgeteilt, dass der Entlassungsbericht bzw. Befunde der Rehabilitationsmaßnahme nicht vorlägen.
Gegen die vom Senat durchgeführten Ermittlungen hat der Kläger Einwendungen und Rügen erhoben (E-Mails vom 29.12.2015 und 05.01.2016). Er hat insbesondere mitgeteilt, er sehe für eine Entbindung von der Schweigepflicht zum Zwecke weiterer amtlicher Ermittlungen bzw. das Sammeln von medizinischen Daten zur Versorgung der Exekutiveinrichtungen keinerlei Veranlassung. Medizinische Ermittlungen seien bereits zeitnah durch das SG durchgeführt worden. Richtig zu stellen sei, dass er eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht dem Landessozialgericht zu keinem Zeitpunkt erteilt habe. Weitere medizinische Ermittlungen seien lediglich als prozessverzögernd in Frage zu stellen, auch insofern, als man mit allen Mitteln einen möglichst einfachen Grund zu finden sich anschicken wolle, zu Gunsten der Beklagten doch noch entscheiden zu können, um dem widerspruchs- und reibungslosen Funktionieren eines ganz bestimmten Systems keine Störung auferlegen zu müssen, wenngleich auch der Schein einer gewissen so genannten Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden solle, um kein wirklich öffentliches Aufsehen zu erregen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, wird auf die im vorliegenden Berufungsverfahren sowie in den Berufungsverfahren L 8 AL 3708/14 und L 8 AL 3284/15 angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers und des Beigeladenen im Termin entscheiden können, denn die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten waren mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Absatz 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Der Senat hat den Berufungsantrag des Klägers nach seinem erkennbaren Begehren sachdienlich gefasst.
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Der Umstand, dass der Kläger zeitgleich in drei Berufungsverfahren die Förderung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen mit unterschiedlichen Bildungszielen vorbehaltlos geltend macht, führt noch nicht zur Unzulässigkeit seines Begehrens. Zwar ist es nicht möglich, zeitgleich eine Verurteilung der Förderung aller drei Förderungsmaßnahmen auszusprechen, insbesondere deshalb nicht, weil ein Rechtsanspruch auf die zeitgleiche Förderung mehrerer beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen mit unterschiedlichen Bildungszielen nicht gegeben ist, und es dem Kläger auch nicht möglich ist, mehrere Förderungsmaßnahmen zeitgleich durchzuführen, wozu zudem auch keine Veranlassung gegeben ist. Gleichwohl führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Begehrens des Klägers. Vielmehr ist jeweils (gesondert) zu prüfen, ob ein Anspruch des Klägers hinsichtlich der jeweiligen begehrten Förderungsmaßnahme besteht. Erst dann, wenn ein Anspruch für eine begehrte Förderungsmaßnahme festzustellen ist, stellt sich die Frage der Erledigung der anderen begehrten Förderungsmaßnahmen und des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses für diese beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen.
Die Berufung des Klägers ist im Hauptantrag wie im Hilfsantrag jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 28.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Allerdings begegnen der im angefochtenen Gerichtsbescheid vom SG in den Entscheidungsgründen vertretenen Auffassung, die Klage des Klägers erweise sich bereits als unzulässig, erhebliche Zweifel. Selbst dann, wenn mit dem SG davon ausgegangen würde, dass aufgrund des Wechsels des Klägers in den Leistungsbezug nach dem SGB II im Verlaufe des Rechtsstreites eine Verurteilung der Beklagten auf Förderung der begehrten beruflichen Weiterbildung ausgeschlossen sei, wäre nach dem Meistbegünstigungsprinzip eine Verurteilung des nunmehr zuständigen Jobcenters in Betracht zu ziehen (vgl. auch Eicher/Schlegel, SGB III, § 22 Rn. 75 mw.N.; Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 26.05.2011 - L 3 AL 120/09 -, juris, für den umgekehrten Fall des Wechsels aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II zum SGB III). Dem hat der Senat durch die nach § 75 Abs. 2 2. Alt. SGG erfolgte Beiladung Rechnung getragen. Auf das Vorstehende kommt es jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich an, da ein Anspruch des Klägers auf Förderung der vorliegend streitigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme weder im Sinne des Hauptantrages (1.) noch im Sinne des Hilfsantrages (2.) besteht.
Rechtsgrundlage des vorliegend streitigen Anspruches ist § 81 SGB III - in der Fassung der mit Wirkung vom 01.04.2012 erfolgten Neuregelung durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) -. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege eines Angehörigen der Pflegestufe I bis III stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich.
1. Der vom Kläger gestellte Hauptantrag auf Verurteilung der Förderung der berufliche Weiterbildung mit dem Bildungsziel Betriebswirtschaftslehre (BWL), Ein-/Verkauf-/Marketing, Einkauf I bis III und Logistik I bis III durch Übernahme der Weiterbildungskosten, ist unbegründet. Denn bei der von ihm erstrebten Förderungsmaßnahme handelt es sich nach dem Wortlaut des § 81 SGB III ("können) um eine Ermessensleistung. D.h. sowohl das "Ob" als auch der Umfang der Leistung stehen im Ermessen des zuständigen Leistungsträgers und begründen damit lediglich einen Rechtsanspruch darauf, dass der zuständige Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensausübung pflichtgemäß nachkommt (vgl. Hassel in Brand, SGB III, 7. Aufl., Rn. 45; LPK-SGB III § 81 Rn. 8 ff, m.w.N.). Selbst wenn die normativen Tatbestandsvoraussetzungen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung vorliegen, bedarf es deshalb auf der Rechtsfolgenseite noch einer Ermessensentscheidung durch den zuständigen Leistungsträger, ob eine Förderung (und in welchem Umfang) erfolgt. Ein die begehrte Weiterbildungsmaßnahme ablehnender Bescheid ist daher mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage anzugreifen (vgl BSG, Urt. vom 18.05.2010 - B 7 AL 22/09 R -, SozR 4-4300 § 77 Nr. 5). Ein Anspruch des Klägers auf Verurteilung zu der begehrten Förderung der beruflichen Weiterbildung bestünde nur, wenn die vom Leistungsträger zu treffende Ermessensentscheidung auf "Null" zu Gunsten des Klägers reduziert wäre, d.h., wenn keine andere Ermessensentscheidung als die Gewährung der Förderung der beruflichen Weiterbildung ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall (vgl. unten 2.).
2. Der Hilfsantrag des Klägers, über die streitige Förderung der beruflichen Weiterbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist ebenfalls nicht begründet. Denn dem Förderungsbegehren des Klägers steht bereits entgegen, dass die Notwendigkeit der streitigen Weiterbildungsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung nicht erwiesen ist. Dies ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III aber unabdingbare Voraussetzung für die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme. Eine Notwendigkeit im genannten Sinne kann indes nur bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden kann (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1; BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R -, juris; BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 81 Rn. 87 ff., m.w.N.). Hierzu gehört auch die Prognose, ob der Teilnehmer für die Ausübung des angestrebten Berufs persönlich, d.h. insbesondere unter Beachtung seiner intellektuellen Fähigkeiten, seiner Persönlichkeitsstruktur sowie etwaiger gesundheitlicher (physischer und psychischer) Beeinträchtigungen, geeignet ist (vgl. BSGE 39, 291 = SozR 4100 § 36 Nr. 5; BSG, Urteil vom 03.11.1976 - 7 RAr 52/75 -, juris). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob eine persönliche Eignung des Klägers für die erstrebte berufliche Weiterbildungsmaßnahme besteht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015 - L 7 AS 5471/13 -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2010 - L 12 AS 35/09 -, juris, dem SG Köln, Urteil vom 29.05.2009 - S 22 AS 33/08 folgend). Dies kann beim Kläger nicht festgestellt werden. Denn es ist nicht erwiesen, dass er persönlich geeignet ist, die vorliegend streitige Weiterbildungsmaßnahme aufgrund seiner persönlichen Eignung und Fähigkeiten erfolgreich zu absolvieren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die von ihm begehrte Weiterbildungsmaßnahme erfolglos sein wird, weshalb sich ein Eingliederungserfolg nicht hinreichend sicher voraussagen lässt, insbesondere dahin, dass durch die begehrte Weiterbildungsmaßnahme die Eingliederungschancen verbessert werden können.
Nach den vom SG durchgeführten (medizinischen) Ermittlungen, die auf der Grundlage vom Kläger abgegebener Erklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht erfolgt sind und denen deswegen keine Zweifel an der Verwertbarkeit entgegen stehen, liegt beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige depressive Episode), soziale Phobien sowie eine narzisstisch vulnerable Persönlichkeitsstruktur vor, wie die Fachärztin B. in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an das SG vom 24.04.2015 sowie nach ihrem vorgelegten Befundbericht vom 03.03.2015 diagnostiziert hat. Entsprechende Diagnosen haben auch Dr. F. in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 29.05.2015 sowie Dr. R. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 22.05.2015 mitgeteilt. Dr. F. nimmt in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 29.05.2015 aufgrund der Vorunterlagen und des Befundes vom Juli 2014 beim Kläger eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit an. Auch Dr. R. erachtet die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund einer zunehmenden depressiven Reaktion wegen Ereignisse der letzten Jahre für erheblich gefährdet, sollte hier keine Veränderung erfolgen. Zwar geht die Fachärztin B. dagegen davon aus, dass eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht bestehe und er grundsätzlich noch in der Lage sei, in seinem Beruf als Groß- und Außenhandelskaufmann noch regelmäßig ca. 8 Stunden täglich zu arbeiten. Dabei berücksichtigt die Fachärztin B. jedoch nicht hinreichend, dass nach ihren weiteren Angaben beim Kläger im November 2014 eine Zuspitzung der psychischen Symptomatik eingetreten ist, die nach ihrem eigenen Befundbericht vom 03.03.2015 eine zunehmende Beeinträchtigung in wesentlichen Lebensbereichen bewirkt, und die nach ihrer Ansicht aufgrund der Schwere und Persistenz eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme wie auch eine anschließende ambulante Psychotherapie zum Erhalt und zur Vertiefung des durch die stationäre Maßnahme erreichten indiziert. Nur unter einer solchen adäquaten Behandlung nimmt die Fachärztin B. eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Klägers dahin an, dass Arbeitsfähigkeit erreicht wird. Damit geht die Ärztin B. von einer aktuell nicht bestehenden Arbeitsfähigkeit des Klägers aus. Nach der Befundbeschreibung der Ärztin B. bestehen beim Kläger Leistungseinschränkungen im Sinne einer depressiven Erschöpfungssymptomatik mit der Möglichkeit von Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der kognitiven Funktionen und der Leistungskraft (vor allem Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit). Soweit die Ärztin B. gleichwohl davon ausgeht, dass selbst bei Beschwerdepersistenz eine besondere qualitative Einschränkung bei einem Einsatz des Klägers als Groß- und Außenhandelskaufmann nicht vorliege, ist diese Einschätzung nicht überzeugend, weshalb der Senat dieser Einschätzung nicht folgen kann. Die Ärztin B. setzt sich in Widerspruch zu der von ihr angenommenen (aktuell bestehenden) Arbeitsunfähigkeit. Außerdem stützt sie ihre Einschätzung einer fehlenden qualitativen Einschränkung u.a. darauf, dass es dem Kläger möglich gewesen sei, den beruflichen Anforderungen bei der Versicherungsgruppe ERGO über einen längeren Zeitraum erfolgreich nachzukommen. Dabei lässt die Ärztin B. unberücksichtigt, dass nach dem vom Kläger zu den Akten gereichten beruflichen Werdegang seine Tätigkeit bei der ERGO Versicherungsgruppe bereits im Juni 2011 endete, wobei der Kläger zudem nach dem von ihm vorgelegten Zeugnis der ERGO Versicherungsgruppe vom 30.06.2011 ab Februar 2011 statt in Vollzeit nur noch in Teilzeit tätig war. Damit sind wesentliche Leistungseinschränkungen des Klägers festzustellen, die der Annahme entgegenstehen, dass der Kläger die vorliegend streitige Weiterbildungsmaßnahme aufgrund seiner persönlichen Eignung und Fähigkeiten erfolgreich absolvieren kann. Dies wird auch dadurch untermauert, dass der Kläger trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der nichtöffentlichen Sitzung am 10.04.2015 in den Berufungsverfahren L 8 AL 3197/14 und L 8 AL 2704/14 nicht erschienen ist. Er hat sein Nichterscheinen - unter Vorlage des ärztlichen Attestes des Dr. R. vom 17.03.2015 - maßgeblich damit entschuldigt, dass er aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen psychischer Einschränkungen, am Termin nicht persönlich hat teilnehmen können (E-Mail vom 20.04.2015). Auch dies erweckt durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger die streitige Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich absolvieren kann.
Dass beim Kläger eine Besserung seines psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, die erwarten ließe, dass er die streitige Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich absolvieren kann, kann nicht festgestellt werden. Zwar ist dem Senat aufgrund des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren L 8 AL 3197/14 bekannt, dass der Kläger sich im September bis Mitte Oktober 2015 in einer Rehabilitationsmaßnahme befunden hat (Schriftsatz vom 25.09.2015). Dass diese Rehabilitationsmaßnahme zu einer bedeutsamen Besserung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers geführt hat, ist nicht ersichtlich. Ermittlungen des Senats zum Ergebnis der Rehabilitationsmaßnahme blieben erfolglos. Die wegen des Entlassungsberichtes dieser Rehabilitationsmaßnahme vom Senat angeschriebenen behandelnden Ärzte des Klägers Dr. R., Dr. F. und die Ärztin B. haben den Reha-Entlassungsbericht nicht vorlegen können. In welcher Klinik die Rehabilitationsmaßnahme stattgefunden hat, ist dem Senat nicht bekannt. Entsprechende Angaben hat der Kläger unterlassen, obwohl hierzu für den Kläger aufgrund der Ermittlungen des Senats aller Anlass bestanden hat, die Klinik, in der die Rehabilitationsmaßnahme erfolgt ist, zu benennen. Vielmehr hat der Kläger unter Hinweis darauf, dass eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch ihn an den Senat zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei, weitergehende medizinische Ermittlungen als lediglich prozessverzögernd in Frage gestellt (E-Mail vom 05.01.2016), und für eine Entbindung von der Schweigepflicht zum Zwecke weiterer Ermittlungen keinerlei weitere Veranlassung gesehen (E-Mail vom 29.12.2015). Diese Äußerungen hat der Senat als Widerruf der beim SG vorgelegten Entbindungserklärungen, die sich im Übrigen auf alle Rechtszüge der Sozialgerichtsbarkeit bezogen haben und entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt waren, gewertet. Damit kann eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht festgestellt werden. Gegen eine wesentliche Besserung spricht auch das Vorbringen des Klägers, seine Rehabilitationsmaßnahme sei schwer gestört worden, da er auch während der Maßnahme von all dem ihn zunehmend belastenden Wahnsinn nicht habe frei werden können in seinem Kopf, was zu argen Beeinträchtigungen auch im Rehabilitationsprozess geführt habe (E-Mail vom 23.10.2015).
Damit erweist sich die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid - zur Begründung der ablehnenden Entscheidung - getroffene Prognose - die Feststellung einer hypothetischen künftig eintretenden Tatsache -, dass es an der Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung mangele, jedenfalls aus den oben dargestellten Gründen als zutreffend, weshalb bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III für den vorliegend streitigen Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht gegeben sind. Ob der im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Prognose herangezogene Gesichtspunkt; eine Qualifizierung durch die beantragte Maßnahme würde die Integrationschancen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verbessern, darüber hinaus das Prognoseergebnis ebenfalls trägt, muss der Senat nicht entscheiden. Maßgebender Zeitpunkt der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung des Senats, da die Maßnahme nicht aufgenommen worden ist (vgl. BSG, Urt. vom 11.05.2000 - B 7 AL 18/99 R -, juris, SozR 3-4100, § 36 Nr. 5). Zu diesem Zeitpunkt hat der Senat mit der erforderlichen richterlichen Überzeugungsgewissheit die fehlende Eignung des Klägers feststellen können, was das Prognoseergebnis der Beklagten bestätigt. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen ist damit der Beklagten (auf der Rechtsfolgenseite) ein Ermessensspielraum nicht eröffnet, weshalb für eine Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrag und gemäß dem Hilfsantrag kein Raum bleibt.
Unabhängig davon wäre der Hilfsantrag des Klägers auch unbegründet, wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde, die Anspruchsvoraussetzungen insbesondere des § 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB III lägen vor, wie der Kläger geltend macht. Denn zur Überzeugung des Senats ist nicht denkbar, dass eine von der Beklagten erneut zu treffende Ermessensentscheidung, trotz der beim Kläger festzustellenden Einschränkung seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf den zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Satz 1 SGB III) zu Gunsten des Klägers ausfallen kann.
3. Die Berufung des Klägers war daher im Haupt- wie im Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Rechtsstreit ein Anspruch des Klägers auf eine Förderung der beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsziel "Betriebswirtschaftslehre (BWL), Ein-/Verkauf-/Marketing, Einkauf I bis III und Logistik I bis III" nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) streitig.
Außerdem sind beim Landessozialgericht weitere Berufungsverfahren des Klägers wegen einer beruflichen Weiterbildung zum "Wirtschaftsfachwirt-IHK" (Az.: L 8 AL 3197/14) sowie einer beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsziel eines europäischen Computerführerscheins (ECDL), eines europäischen Wirtschaftsführerscheins Stufe A (EBC*), eines Kurses über Grundlagen der Buchhaltung sowie eines Kurses Business-Englisch mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Technik (L 8 AL 3708/14) anhängig.
Der im Jahre 1975 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Nach Abschluss der Berufsausbildung war der Kläger bei verschiedenen Firmen tätig, zuletzt vom Juli 2010 bis Juni 2011 bei der Ergo Versicherungsgruppe bzw. bezog zeitweise Krankengeld und von der Beklagten Arbeitslosengeld I (Alg) nach dem SGB III.
Am 28.12.2012 meldete sich der Kläger bei der Beklagten (wiederum) mit Wirkung zum 28.12.2012 arbeitslos und beantragte Alg. Nach Einholung eines Gutachtens des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 05.02.2013, in dem Dr. P. zu einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers für schwere Tätigkeiten gelangte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.02.2013 (und nachfolgenden Änderungsbescheiden, zuletzt Änderungsbescheid vom 30.12.2013) ab 28.12.2012 Alg in Höhe von täglich 24,70 EUR mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen. Für die Zeit vom 02.12.2013 bis 28.03.2014 bewilligte die Beklagte (Agentur für Arbeit Mannheim) dem Kläger außerdem zuletzt mit Bescheid vom 30.12.2013 Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme beim Bildungszentrum Mannheim e.K., alfatraining, "SAP Führerschein" Modul 9, die wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Klägers um vier Wochen verlängert wurde (Schreiben des alfatraining Bildungszentrums vom 23.12.2013). Der Leistungsbezug des Klägers bei der Beklagten endete mit Ablauf des 23.04.2014. Seit 01.10.2014 bezieht der Kläger Leistungen von der Beigeladenen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 20.08.2014 lehnte die Beklagte (Agentur für Arbeit Mannheim) einen Antrag des Klägers auf Förderung der beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsziel Betriebswirtschaftslehre (BWL), Ein-/Verkauf-/Marketing, Einkauf I bis III und Logistik I bis III ab. Es mangele an der Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung. Im Übrigen würde eine Qualifizierung die Integrationschancen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verbessern. Die Interessen des Klägers müssten im Rahmen der Ermessensausübung gegenüber denen der Beitragszahler zurücktreten.
Gegen den Bescheid vom 20.08.2014 legte der Kläger am 10.09.2014 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, die Voraussetzungen für die Förderung im Rahmen des Ermessens lägen vor. Die Notwendigkeit der Weiterbildung sei gegeben. Bei den von ihm ausgeübten Tätigkeiten seit dem Jahr 2010 habe es sich durchweg um Tätigkeiten gehandelt, für die eine Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel nicht erforderlich gewesen sei. Er sei nur für Hilfstätigkeiten eingesetzt gewesen. Die Beklagte gehe fehlerhaft von einer zuletzt ausgeübten qualifizierten Tätigkeit aus, was nicht den Tatsachen entspreche. Die Ermessensentscheidung sei aus mehreren Gründen fehlerhaft. Seine Integrationschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt würden sich durch die beantragte Qualifizierung wesentlich verbessern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 27.11.2014 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er wiederholte und vertiefte zur Begründung sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trug er vor, trotz bestehender psychischer Beeinträchtigungen sei er durchaus in der Lage, eine Weiterbildung durchzuführen. Der Kläger legte Belege zu getätigten Eigenbemühungen sowie weitere Unterlagen vor (Aufstellung über den beruflichen Werdegang, Zeugnisse früherer Arbeitgeber, Befundbericht Dr. F. vom 09.07.2014). Weiter legte der Kläger Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht vom 05.03.2015 und 21.05.2015 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen, legte (auf Aufforderung des SG) eine Auflistung dem Kläger unterbreiteter Stellenangebote vor und nahm zur Eingliederungsstrategie Stellung. Hierzu nahm der Kläger Stellung (Schriftsatz vom 22.04.2015).
Das SG hörte die vom Kläger benannten (und von der Schweigepflicht entbundenen) Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen an. Die Fachärztin für psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Psychoanalyse und Gruppenanalyse B. teilte in ihrer Stellungnahme vom 24.04.2015 (unter Vorlage eines Befundberichtes vom 03.03.2015) den Behandlungsverlauf, die Befunde und Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, soziale Phobien) mit. Sie hielt eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für nicht gegeben und den Kläger für fähig, seinen Beruf als Groß- und Außenhandelskaufmann regelmäßig ca. 8 Stunden täglich auszuüben. Angesichts einer im November 2014 festgestellten Zuspitzung, der Schwere und Persistenz der depressiven Symptomatik erachtete die Fachärztin B. eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme sowie eine anschließende ambulante Psychotherapie für indiziert. Nach Ansicht der Fachärztin B. könne bei adäquater Behandlung die Leistungsfähigkeit nach Abschluss einer stationären Maßnahme soweit wieder hergestellt sein, dass Arbeitsfähigkeit des Klägers erreicht werde. Die Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. F. teilte in ihrer Stellungnahme vom 29.05.2015 den Behandlungsverlauf und Diagnosen (Dysthymie bei lang anhaltenden Depressionen, soziale Phobie) mit. Dr. F. sah sich zur Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers nicht in der Lage, nahm jedoch aufgrund von Vorunterlagen und des im Juli 2014 erhobenen Befundes eine Gefährdung der Erwerbstätigkeit des Klägers an. Der Facharzt für Innere Medizin und Naturheilverfahren Dr. R. teilte in seiner Stellungnahme vom 22.05.2015 den Behandlungsverlauf und die Diagnosen (depressive Episode, schnell verletzbare Persönlichkeit, soziale Phobien) mit. Eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde von Dr. R. für gegeben gehalten, sollten keine Veränderungen erfolgen.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.07.2015 wies das SG die Klage ab. Es erachtete die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig. Aufgrund des Bezuges des Klägers von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sei zumindest ab dem 01.10.2014 das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III würden nicht für erwerbsfähig Leistungsberechtigte des SGB II, wie dies beim Kläger zuträfe, erbracht. Dementsprechend könne die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB III verurteilt werden. Ein möglicher Antrag auf Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei vorliegend mangels Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht gestellt worden.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 03.08.2015 eingelegte Berufung. Er hat gerügt, dass das SG nach dem bekannt gewesenen Wechsel in den Rechtskreis des SGB II eine amtliche Ermittlung medizinischer Daten vorgenommen habe, um schließlich zu entscheiden, dass er gegen die Beklagte grundsätzlich keinen Anspruch mehr geltend machen könne. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG hätten seine unzähligen Bewerbungsbemühungen, wie zu erwarten gewesen sei, keinen Erfolg gehabt (E-Mails vom 10.10.2015 und 23.10.2015). Weiter erhob der Kläger Einwendungen und Rügen wegen einer in den Berufungsverfahren L 8 AL 3197/14 und L 8 AL 3708/14 vom Senat erbetenen Vorlage von Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht (E-Mails vom 05.10.2015 und 23.10.2015).
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 09.07.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2014 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verpflichten, ihm eine berufliche Weiterbildung mit dem Bildungsziel Betriebswirtschaftslehre (BWL), Ein-/Verkauf-/Marketing, Einkauf I bis III und Logistik I bis III durch Übernahme der Weiterbildungskosten zu fördern, hilfsweise zu verpflichten, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, der angefochtene Gerichtsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Einlassungen des Klägers führten nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12.10.2015 das Jobcenter Mannheim beigeladen. Der Beschluss ist dem Beigeladenen am 19.10.2015 zugestellt worden. Eine Äußerung des Beigeladenen ist nicht erfolgt.
Im Hinblick auf eine dem Senat aus den weiteren Berufungsverfahren des Klägers bekannten Tatsache, dass sich der Kläger im September/Oktober 2015 in einer nicht näher bekannten stati- onären Rehabilitationsmaßnahme befand, hat der Senat hierzu die vom Kläger in den dem SG vorgelegten Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht entbundenen Ärzte um Übersendung eines Entlassungsberichtes der stationären Rehabilitationsmaßnahme gebeten. In der Stellungnahme vom 21.12.2015 der Dr. F., in der Stellungnahme vom 18.12.2015 der Ärztin B. und in der Stellungnahme vom 29.12.2015 des Dr. R. haben die Ärzte übereinstimmend mitgeteilt, dass der Entlassungsbericht bzw. Befunde der Rehabilitationsmaßnahme nicht vorlägen.
Gegen die vom Senat durchgeführten Ermittlungen hat der Kläger Einwendungen und Rügen erhoben (E-Mails vom 29.12.2015 und 05.01.2016). Er hat insbesondere mitgeteilt, er sehe für eine Entbindung von der Schweigepflicht zum Zwecke weiterer amtlicher Ermittlungen bzw. das Sammeln von medizinischen Daten zur Versorgung der Exekutiveinrichtungen keinerlei Veranlassung. Medizinische Ermittlungen seien bereits zeitnah durch das SG durchgeführt worden. Richtig zu stellen sei, dass er eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht dem Landessozialgericht zu keinem Zeitpunkt erteilt habe. Weitere medizinische Ermittlungen seien lediglich als prozessverzögernd in Frage zu stellen, auch insofern, als man mit allen Mitteln einen möglichst einfachen Grund zu finden sich anschicken wolle, zu Gunsten der Beklagten doch noch entscheiden zu können, um dem widerspruchs- und reibungslosen Funktionieren eines ganz bestimmten Systems keine Störung auferlegen zu müssen, wenngleich auch der Schein einer gewissen so genannten Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden solle, um kein wirklich öffentliches Aufsehen zu erregen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, wird auf die im vorliegenden Berufungsverfahren sowie in den Berufungsverfahren L 8 AL 3708/14 und L 8 AL 3284/15 angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers und des Beigeladenen im Termin entscheiden können, denn die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten waren mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Absatz 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Der Senat hat den Berufungsantrag des Klägers nach seinem erkennbaren Begehren sachdienlich gefasst.
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Der Umstand, dass der Kläger zeitgleich in drei Berufungsverfahren die Förderung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen mit unterschiedlichen Bildungszielen vorbehaltlos geltend macht, führt noch nicht zur Unzulässigkeit seines Begehrens. Zwar ist es nicht möglich, zeitgleich eine Verurteilung der Förderung aller drei Förderungsmaßnahmen auszusprechen, insbesondere deshalb nicht, weil ein Rechtsanspruch auf die zeitgleiche Förderung mehrerer beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen mit unterschiedlichen Bildungszielen nicht gegeben ist, und es dem Kläger auch nicht möglich ist, mehrere Förderungsmaßnahmen zeitgleich durchzuführen, wozu zudem auch keine Veranlassung gegeben ist. Gleichwohl führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Begehrens des Klägers. Vielmehr ist jeweils (gesondert) zu prüfen, ob ein Anspruch des Klägers hinsichtlich der jeweiligen begehrten Förderungsmaßnahme besteht. Erst dann, wenn ein Anspruch für eine begehrte Förderungsmaßnahme festzustellen ist, stellt sich die Frage der Erledigung der anderen begehrten Förderungsmaßnahmen und des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses für diese beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen.
Die Berufung des Klägers ist im Hauptantrag wie im Hilfsantrag jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 28.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Allerdings begegnen der im angefochtenen Gerichtsbescheid vom SG in den Entscheidungsgründen vertretenen Auffassung, die Klage des Klägers erweise sich bereits als unzulässig, erhebliche Zweifel. Selbst dann, wenn mit dem SG davon ausgegangen würde, dass aufgrund des Wechsels des Klägers in den Leistungsbezug nach dem SGB II im Verlaufe des Rechtsstreites eine Verurteilung der Beklagten auf Förderung der begehrten beruflichen Weiterbildung ausgeschlossen sei, wäre nach dem Meistbegünstigungsprinzip eine Verurteilung des nunmehr zuständigen Jobcenters in Betracht zu ziehen (vgl. auch Eicher/Schlegel, SGB III, § 22 Rn. 75 mw.N.; Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 26.05.2011 - L 3 AL 120/09 -, juris, für den umgekehrten Fall des Wechsels aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II zum SGB III). Dem hat der Senat durch die nach § 75 Abs. 2 2. Alt. SGG erfolgte Beiladung Rechnung getragen. Auf das Vorstehende kommt es jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich an, da ein Anspruch des Klägers auf Förderung der vorliegend streitigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme weder im Sinne des Hauptantrages (1.) noch im Sinne des Hilfsantrages (2.) besteht.
Rechtsgrundlage des vorliegend streitigen Anspruches ist § 81 SGB III - in der Fassung der mit Wirkung vom 01.04.2012 erfolgten Neuregelung durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) -. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege eines Angehörigen der Pflegestufe I bis III stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich.
1. Der vom Kläger gestellte Hauptantrag auf Verurteilung der Förderung der berufliche Weiterbildung mit dem Bildungsziel Betriebswirtschaftslehre (BWL), Ein-/Verkauf-/Marketing, Einkauf I bis III und Logistik I bis III durch Übernahme der Weiterbildungskosten, ist unbegründet. Denn bei der von ihm erstrebten Förderungsmaßnahme handelt es sich nach dem Wortlaut des § 81 SGB III ("können) um eine Ermessensleistung. D.h. sowohl das "Ob" als auch der Umfang der Leistung stehen im Ermessen des zuständigen Leistungsträgers und begründen damit lediglich einen Rechtsanspruch darauf, dass der zuständige Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensausübung pflichtgemäß nachkommt (vgl. Hassel in Brand, SGB III, 7. Aufl., Rn. 45; LPK-SGB III § 81 Rn. 8 ff, m.w.N.). Selbst wenn die normativen Tatbestandsvoraussetzungen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung vorliegen, bedarf es deshalb auf der Rechtsfolgenseite noch einer Ermessensentscheidung durch den zuständigen Leistungsträger, ob eine Förderung (und in welchem Umfang) erfolgt. Ein die begehrte Weiterbildungsmaßnahme ablehnender Bescheid ist daher mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage anzugreifen (vgl BSG, Urt. vom 18.05.2010 - B 7 AL 22/09 R -, SozR 4-4300 § 77 Nr. 5). Ein Anspruch des Klägers auf Verurteilung zu der begehrten Förderung der beruflichen Weiterbildung bestünde nur, wenn die vom Leistungsträger zu treffende Ermessensentscheidung auf "Null" zu Gunsten des Klägers reduziert wäre, d.h., wenn keine andere Ermessensentscheidung als die Gewährung der Förderung der beruflichen Weiterbildung ermessensfehlerfrei getroffen werden kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall (vgl. unten 2.).
2. Der Hilfsantrag des Klägers, über die streitige Förderung der beruflichen Weiterbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist ebenfalls nicht begründet. Denn dem Förderungsbegehren des Klägers steht bereits entgegen, dass die Notwendigkeit der streitigen Weiterbildungsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung nicht erwiesen ist. Dies ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III aber unabdingbare Voraussetzung für die Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme. Eine Notwendigkeit im genannten Sinne kann indes nur bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden kann (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1; BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R -, juris; BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 81 Rn. 87 ff., m.w.N.). Hierzu gehört auch die Prognose, ob der Teilnehmer für die Ausübung des angestrebten Berufs persönlich, d.h. insbesondere unter Beachtung seiner intellektuellen Fähigkeiten, seiner Persönlichkeitsstruktur sowie etwaiger gesundheitlicher (physischer und psychischer) Beeinträchtigungen, geeignet ist (vgl. BSGE 39, 291 = SozR 4100 § 36 Nr. 5; BSG, Urteil vom 03.11.1976 - 7 RAr 52/75 -, juris). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob eine persönliche Eignung des Klägers für die erstrebte berufliche Weiterbildungsmaßnahme besteht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015 - L 7 AS 5471/13 -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2010 - L 12 AS 35/09 -, juris, dem SG Köln, Urteil vom 29.05.2009 - S 22 AS 33/08 folgend). Dies kann beim Kläger nicht festgestellt werden. Denn es ist nicht erwiesen, dass er persönlich geeignet ist, die vorliegend streitige Weiterbildungsmaßnahme aufgrund seiner persönlichen Eignung und Fähigkeiten erfolgreich zu absolvieren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die von ihm begehrte Weiterbildungsmaßnahme erfolglos sein wird, weshalb sich ein Eingliederungserfolg nicht hinreichend sicher voraussagen lässt, insbesondere dahin, dass durch die begehrte Weiterbildungsmaßnahme die Eingliederungschancen verbessert werden können.
Nach den vom SG durchgeführten (medizinischen) Ermittlungen, die auf der Grundlage vom Kläger abgegebener Erklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht erfolgt sind und denen deswegen keine Zweifel an der Verwertbarkeit entgegen stehen, liegt beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige depressive Episode), soziale Phobien sowie eine narzisstisch vulnerable Persönlichkeitsstruktur vor, wie die Fachärztin B. in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an das SG vom 24.04.2015 sowie nach ihrem vorgelegten Befundbericht vom 03.03.2015 diagnostiziert hat. Entsprechende Diagnosen haben auch Dr. F. in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 29.05.2015 sowie Dr. R. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 22.05.2015 mitgeteilt. Dr. F. nimmt in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 29.05.2015 aufgrund der Vorunterlagen und des Befundes vom Juli 2014 beim Kläger eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit an. Auch Dr. R. erachtet die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund einer zunehmenden depressiven Reaktion wegen Ereignisse der letzten Jahre für erheblich gefährdet, sollte hier keine Veränderung erfolgen. Zwar geht die Fachärztin B. dagegen davon aus, dass eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht bestehe und er grundsätzlich noch in der Lage sei, in seinem Beruf als Groß- und Außenhandelskaufmann noch regelmäßig ca. 8 Stunden täglich zu arbeiten. Dabei berücksichtigt die Fachärztin B. jedoch nicht hinreichend, dass nach ihren weiteren Angaben beim Kläger im November 2014 eine Zuspitzung der psychischen Symptomatik eingetreten ist, die nach ihrem eigenen Befundbericht vom 03.03.2015 eine zunehmende Beeinträchtigung in wesentlichen Lebensbereichen bewirkt, und die nach ihrer Ansicht aufgrund der Schwere und Persistenz eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme wie auch eine anschließende ambulante Psychotherapie zum Erhalt und zur Vertiefung des durch die stationäre Maßnahme erreichten indiziert. Nur unter einer solchen adäquaten Behandlung nimmt die Fachärztin B. eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Klägers dahin an, dass Arbeitsfähigkeit erreicht wird. Damit geht die Ärztin B. von einer aktuell nicht bestehenden Arbeitsfähigkeit des Klägers aus. Nach der Befundbeschreibung der Ärztin B. bestehen beim Kläger Leistungseinschränkungen im Sinne einer depressiven Erschöpfungssymptomatik mit der Möglichkeit von Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der kognitiven Funktionen und der Leistungskraft (vor allem Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit). Soweit die Ärztin B. gleichwohl davon ausgeht, dass selbst bei Beschwerdepersistenz eine besondere qualitative Einschränkung bei einem Einsatz des Klägers als Groß- und Außenhandelskaufmann nicht vorliege, ist diese Einschätzung nicht überzeugend, weshalb der Senat dieser Einschätzung nicht folgen kann. Die Ärztin B. setzt sich in Widerspruch zu der von ihr angenommenen (aktuell bestehenden) Arbeitsunfähigkeit. Außerdem stützt sie ihre Einschätzung einer fehlenden qualitativen Einschränkung u.a. darauf, dass es dem Kläger möglich gewesen sei, den beruflichen Anforderungen bei der Versicherungsgruppe ERGO über einen längeren Zeitraum erfolgreich nachzukommen. Dabei lässt die Ärztin B. unberücksichtigt, dass nach dem vom Kläger zu den Akten gereichten beruflichen Werdegang seine Tätigkeit bei der ERGO Versicherungsgruppe bereits im Juni 2011 endete, wobei der Kläger zudem nach dem von ihm vorgelegten Zeugnis der ERGO Versicherungsgruppe vom 30.06.2011 ab Februar 2011 statt in Vollzeit nur noch in Teilzeit tätig war. Damit sind wesentliche Leistungseinschränkungen des Klägers festzustellen, die der Annahme entgegenstehen, dass der Kläger die vorliegend streitige Weiterbildungsmaßnahme aufgrund seiner persönlichen Eignung und Fähigkeiten erfolgreich absolvieren kann. Dies wird auch dadurch untermauert, dass der Kläger trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der nichtöffentlichen Sitzung am 10.04.2015 in den Berufungsverfahren L 8 AL 3197/14 und L 8 AL 2704/14 nicht erschienen ist. Er hat sein Nichterscheinen - unter Vorlage des ärztlichen Attestes des Dr. R. vom 17.03.2015 - maßgeblich damit entschuldigt, dass er aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen psychischer Einschränkungen, am Termin nicht persönlich hat teilnehmen können (E-Mail vom 20.04.2015). Auch dies erweckt durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger die streitige Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich absolvieren kann.
Dass beim Kläger eine Besserung seines psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, die erwarten ließe, dass er die streitige Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich absolvieren kann, kann nicht festgestellt werden. Zwar ist dem Senat aufgrund des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren L 8 AL 3197/14 bekannt, dass der Kläger sich im September bis Mitte Oktober 2015 in einer Rehabilitationsmaßnahme befunden hat (Schriftsatz vom 25.09.2015). Dass diese Rehabilitationsmaßnahme zu einer bedeutsamen Besserung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers geführt hat, ist nicht ersichtlich. Ermittlungen des Senats zum Ergebnis der Rehabilitationsmaßnahme blieben erfolglos. Die wegen des Entlassungsberichtes dieser Rehabilitationsmaßnahme vom Senat angeschriebenen behandelnden Ärzte des Klägers Dr. R., Dr. F. und die Ärztin B. haben den Reha-Entlassungsbericht nicht vorlegen können. In welcher Klinik die Rehabilitationsmaßnahme stattgefunden hat, ist dem Senat nicht bekannt. Entsprechende Angaben hat der Kläger unterlassen, obwohl hierzu für den Kläger aufgrund der Ermittlungen des Senats aller Anlass bestanden hat, die Klinik, in der die Rehabilitationsmaßnahme erfolgt ist, zu benennen. Vielmehr hat der Kläger unter Hinweis darauf, dass eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch ihn an den Senat zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei, weitergehende medizinische Ermittlungen als lediglich prozessverzögernd in Frage gestellt (E-Mail vom 05.01.2016), und für eine Entbindung von der Schweigepflicht zum Zwecke weiterer Ermittlungen keinerlei weitere Veranlassung gesehen (E-Mail vom 29.12.2015). Diese Äußerungen hat der Senat als Widerruf der beim SG vorgelegten Entbindungserklärungen, die sich im Übrigen auf alle Rechtszüge der Sozialgerichtsbarkeit bezogen haben und entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt waren, gewertet. Damit kann eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht festgestellt werden. Gegen eine wesentliche Besserung spricht auch das Vorbringen des Klägers, seine Rehabilitationsmaßnahme sei schwer gestört worden, da er auch während der Maßnahme von all dem ihn zunehmend belastenden Wahnsinn nicht habe frei werden können in seinem Kopf, was zu argen Beeinträchtigungen auch im Rehabilitationsprozess geführt habe (E-Mail vom 23.10.2015).
Damit erweist sich die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid - zur Begründung der ablehnenden Entscheidung - getroffene Prognose - die Feststellung einer hypothetischen künftig eintretenden Tatsache -, dass es an der Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung mangele, jedenfalls aus den oben dargestellten Gründen als zutreffend, weshalb bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III für den vorliegend streitigen Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht gegeben sind. Ob der im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Prognose herangezogene Gesichtspunkt; eine Qualifizierung durch die beantragte Maßnahme würde die Integrationschancen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verbessern, darüber hinaus das Prognoseergebnis ebenfalls trägt, muss der Senat nicht entscheiden. Maßgebender Zeitpunkt der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung des Senats, da die Maßnahme nicht aufgenommen worden ist (vgl. BSG, Urt. vom 11.05.2000 - B 7 AL 18/99 R -, juris, SozR 3-4100, § 36 Nr. 5). Zu diesem Zeitpunkt hat der Senat mit der erforderlichen richterlichen Überzeugungsgewissheit die fehlende Eignung des Klägers feststellen können, was das Prognoseergebnis der Beklagten bestätigt. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen ist damit der Beklagten (auf der Rechtsfolgenseite) ein Ermessensspielraum nicht eröffnet, weshalb für eine Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrag und gemäß dem Hilfsantrag kein Raum bleibt.
Unabhängig davon wäre der Hilfsantrag des Klägers auch unbegründet, wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde, die Anspruchsvoraussetzungen insbesondere des § 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB III lägen vor, wie der Kläger geltend macht. Denn zur Überzeugung des Senats ist nicht denkbar, dass eine von der Beklagten erneut zu treffende Ermessensentscheidung, trotz der beim Kläger festzustellenden Einschränkung seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf den zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Satz 1 SGB III) zu Gunsten des Klägers ausfallen kann.
3. Die Berufung des Klägers war daher im Haupt- wie im Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved