L 2 SO 4169/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3256/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4169/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Entrichtung von Rentenbeiträgen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg im Rahmen der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -) für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 im Streit.

Die Klägerin war seit 1994 niedergelassene Rechtsanwältin. Ihre Zulassung war am 12. April 2013 durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg wegen Vermögensverfall widerrufen worden. Da die Klägerin gegen den Widerruf Rechtsmittel eingelegt hatte, wurde dieser letztlich erst am 31. Mai 2014 rechtskräftig (Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 13. Dezember 2013 (Bl. 30 SG-Akte).

Für die Klägerin sind Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu entrichten. Sie bezog zunächst vom Beklagten als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Seit dem 1. August 2011 bezieht sie vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Bescheid vom 13. Oktober 2011) die bis zur Klärung der Ansprüche der Klägerin auf Rente wegen Berufsunfähigkeit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt worden waren.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 wurde im Weiteren die Klägerin darüber informiert, dass ihr zuständiges Versorgungswerk den Antrag der Klägerin auf Berufsunfähigkeitsrente als ruhend betrachte, da sie ihre berufliche Zulassung nicht aufgeben würde und somit die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente derzeit nicht gegeben seien. Sie wurde im Weiteren unter anderem aufgefordert dem Versorgungswerk den Nachweis über die Einstellung ihrer Tätigkeit als Anwältin und den Verzicht auf ihre berufliche Zulassung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 7. April 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Kostenübernahme der Beiträge zum Versorgungswerk seit Januar 2011 in Höhe von bislang mindestens 2.542,50 EUR (einschließlich Säumniszuschläge) sowie die Übernahme der laufenden monatlichen Beitragszahlungen in Höhe von 84,32 EUR. Zur Begründung führte sie an, sie sei vom Versorgungswerk mangels Beitragszahlung zur eidesstattlichen Versicherung gezwungen worden. Da sie nicht gedenke, für den Rest ihres Lebens im SGB XII-Bezug zu verharren, seien diese notwendige Leistungen zur Sicherung ihrer Zukunft. Außerdem brauche sie erst noch eine Rehabilitation, die ihr das Versorgungswerk schulde. Weiterhin verwies sie auf ein Schreiben des Bundespräsidialamtes, mit dem sich dieses für eine Unterstützung in dieser Angelegenheit für nicht zuständig erklärt habe.

Am 2. Mai 2013 war für die Klägerin durch das Amtsgericht (AG) Bad Säckingen (XVII 208/12) ein Betreuer für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Rentenangelegenheiten und Vertretung gegenüber der Rechtsanwaltskammer bestellt worden.

Am 18. Juli 2013 hat die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben. In der Folge hat der Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2013 den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachten Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk dienten der angestrebten weiteren Berufsausübung. Somit stehe nicht die Altersvorsorge im Vordergrund, sondern die weitere Berufsausübung. Die Klägerin sei auch mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 26. Mai 2011 als dauerhaft erwerbsgemindert eingestuft und daher vom Beklagten mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 aufgefordert worden, die Zulassung als Rechtsanwältin niederzulegen. Die Interessen der Allgemeinheit am sparsamen Umgang mit Sozialhilfemitteln seien höher zu bewerten als die Interessen der Klägerin an einer weiteren Berufsausübung.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung sei ihr nicht bekannt. Das Ermessen des Beklagten sei auf Null reduziert, denn eine Verweigerung der Übernahme der Beiträge zur Rentenpflichtversicherung sei nicht nur unverhältnismäßig, sondern vor allem sittenwidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2014 wies der Beklagte sodann den Widerspruch zurück.

Die Klägerin hat im Wege der Klageänderung (nunmehr gegen den Bescheid vom 18. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2014 gerichtet) mit Schreiben vom 22. Mai 2014 ihre Klage weiterverfolgt und geltend gemacht, sie sei nicht auf Dauer erwerbsgemindert und leide auch nicht an einer chronischen Schizophrenie. Des Weiteren hat sie darauf verwiesen, dass sie zum 1. Januar 2014 Sozialhilfe beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald beantragt habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 25. August 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme noch offener Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte nicht bestehe. Eine Rechtsgrundlage hierfür sei nicht gegeben, insbesondere folge ein Anspruch nicht im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus § 41 SGB XII i.V.m. § 33 SGB XII. Im Falle der Klägerin sei bereits zweifelhaft, ob die Nachzahlung der Beiträge überhaupt zu einer angemessenen Alterssicherung der Klägerin führen könne. Ausweislich der Auskunft des Versorgungswerkes vom 30. Juni 2011 habe für die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt eine Rentenanwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von lediglich 303,73 EUR bestanden. Vor diesem Hintergrund sei auch zweifelhaft, ob Beiträge in Höhe der Mindestbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 zu einer Alterssicherung oberhalb der Sozialhilfeberechtigung führen würden. Die Klägerin mache hier einen Anspruch auf Übernahme rückständiger Rentenbeiträge an das Versorgungswerk für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 geltend. Dieser konkrete Anspruch könnte sich aus den sozialrechtlichen Ermessensbestimmungen nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null ergeben. Eine solche Ermessensreduzierung sei jedoch nicht ersichtlich. Zur Überzeugung des SG seien vielmehr die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht erfüllt und die Entscheidung des Beklagten auch nicht ermessensfehlerhaft. Von der Klägerin seien keine Gründe vorgetragen, die eine solche Ermessensreduzierung auf Null rechtfertigen könnten. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass sie die Fortführung der Rentenversicherungsbeiträge zur Sicherung einer zukünftigen Tätigkeit als Rechtsanwältin benötige, dringe dies nicht durch. Denn wie der Beklagte zutreffend im Bescheid vom 15. August 2013 ausgeführt habe, sei eine Übernahme von Pflichtbeiträgen, um die weitere Berufsausübung zu ermöglichen, gesetzlich nicht vorgesehen. Auch im Übrigen sei die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe vielmehr im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die erheblichen Gesichtspunkte in der gebotenen Weise berücksichtigt und miteinander abgewogen, insbesondere habe der Beklagte in seinem Bescheid auch zu erkennen gegeben, dass er von einer Ermessensentscheidung ausgehe. Er habe auch in vertretbarer Weise die Interessen der Allgemeinheit am sparsamen Umgang mit Sozialhilfemitteln mit den Interessen der Klägerin abgewogen.

Die Klägerin hat gegen den ihr mit Postzustellungsurkunde am 29. August 2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 24. September 2014 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, das SG habe in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass es sich hier um eine Zwangsmitgliedschaft gehandelt und sie seinerzeit versucht habe, mit allen Kündigungsarten diese zu beenden, dies ihr aber nicht gelungen sei, sodass ihr "künstliche Schulden" entstanden seien. Des Weiteren habe die sitten- und standeswidrige Zwangsvollstreckung des Versorgungsträgers zum Verlust ihrer Anwaltszulassung geführt. Bei einer Schuldenbereinigung könne sie eine Wiederzulassung beantragen. Zumindest darlehensweise hätte die Beklagte die Rentenbeiträge erstatten müssen. Dies wie auch ihr Grundrecht der freien Berufsausübung seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Es habe eine vollkommen unzureichende Ermessensausübung stattgefunden. Sie habe die gesetzlich verpflichtende Mitgliedschaft beim Versorgungswerk nicht beenden können und daher habe zumindest darlehensweise der Beklagte die erforderlichen Beiträge zur Verfügung stellen müssen. Stattdessen habe der Beklagte seit ihrer Antragstellung nur die Hinhaltetaktik des "Aussitzens" betrieben, wobei dem Beklagten bewusst gewesen sei, dass dies zum Verlust der Rechtsanwaltszulassung der Klägerin führen müsse. Aufgrund dessen sei ihr letztlich auch ein Regressanspruch aufgrund des Verlustes der Anwaltszulassung entstanden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 rückständigen Rentenbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 17. Februar 2015 und 24. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Klägerin bezieht mit Bescheid des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte vom 18. Februar 2015 rückwirkend seit 1. Juni 2014 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer in Höhe von monatlich 272,91 EUR (Auskunft des Versorgungswerkes vom 6. Juli 2015). Die hochgerechnete Rentenanwartschaft für die Regelaltersrente (bei der Klägerin zum 1. Mai 2024) hätte monatlich 413,72 EUR betragen. Nach einer weiteren Auskunft des Versorgungswerkes vom 29. Januar 2016 könne im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit eine fiktive Berechnung zur Höhe der Anwartschaften bei (Nach-)Zahlung der hier streitigen Beträge nicht mehr durchgeführt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten (zwei Bände) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz -SGG-).

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Übernahme der hier streitigen rückständigen Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg abgelehnt.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB XII können, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, insbesondere 1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, 3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, 4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge ..., 5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes ...

Allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin gestellten Antrag wäre hier § 33 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII. Eine Alterssicherung ist angemessen im Sinne dieser Regelung, wenn die bei Erreichen der maßgebenden Altersgrenze zu erwartende Rente den Hilfesuchenden ganz oder teilweise unabhängig von Sozialhilfe macht (siehe H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider SGB XII 19. Aufl. § 33 Rn. 8; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII 10. Aufl. § 33 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist. Da jedenfalls bereits zum Stichtag 1. Januar 2011 für den Zeitpunkt des Eintrittes der Regelaltersrente die hochgerechnete Rentenanwartschaft für die Klägerin 413,72 EUR betragen hätte und damit zumindest teilweise der (zukünftige) Hilfebedarf der Klägerin abgedeckt wäre, wäre die Alterssicherung grundsätzlich als angemessen anzusehen. Hier sind zwei Umstände allerdings zu berücksichtigen: Zum einen hat die Klägerin ausdrücklich die Übernahme der aufgelaufenen Beitragsschulden wie auch ursprünglich der laufenden monatlichen Beiträge gegenüber dem Beklagten nicht mit der Begründung beantragt, auf diese Weise eine angemessene Altersvorsorge sicherzustellen, sondern einzig und allein zu dem Zweck, durch die Begleichung der aufgelaufenen Beitragsschulden sowie die Zahlung der laufenden Beiträge die ihr wegen Vermögensverlust entzogene Zulassung als Rechtsanwältin zurück zu erlangen. Zum anderen liegt bei der Klägerin aufgrund der Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund mit bestandskräftigen Bescheid vom 26. Mai 2011 bereits seit August 2001 volle Erwerbsminderung vor, weshalb die Klägerin auch noch im Oktober 2011 vom Beklagten aufgefordert worden war, auf ihre Zulassung als Anwältin zu verzichten. Dies ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Stand 1. März 2014) unter anderem Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Auf diese Umstände gestützt hat der Beklagte letztlich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zur Überzeugung des Senates in nicht zu beanstandender Weise die Übernahme der hier streitigen Beiträge abgelehnt. So können in der Tat nach der gesetzlichen Regelung Beiträge allenfalls dann übernommen werden, wenn es um die Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge geht, nicht aber zur Begleichung von Schulden, um die widerrufene Anwaltszulassung zu erhalten und wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Insbesondere aber im Hinblick darauf, dass der Beklagte bei der Klägerin nach dem bindenden Bescheid der DRV Bund zwingend von einer vollen Erwerbsminderung ausgehen musste, er folgerichtig die Klägerin daher zum Verzicht ihrer Anwaltszulassung aufgefordert hatte, um die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente (die der Klägerin zwischenzeitlich seit 1. Juni 2014 auch gewährt wird) zu erfüllen und damit zumindest teilweise den (aktuellen) Bedarf der Klägerin zu decken, machte die mögliche Übernahme von Beiträgen zur Sicherung einer angemessenen (zukünftigen) Altersvorsorge und damit zur zumindest teilweisen Deckung des Sozialhilfebedarfs in der weiteren Zukunft keinen Sinn mehr. Darüber hinaus ist ein Ermessenskriterium immer auch die Frage, ob die Beiträge für die Versicherung mit Blick auf den zu erwartenden Ertrag als wirtschaftlich angesehen werden und auch nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt werden könnten (Bieritz-Harder in LPK, SGB XII 10. Aufl. § 33 Rn. 11). In dem Zusammenhang hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf verwiesen, dass im Hinblick darauf, dass die Klägerin schon seit Jahren aus ihrer Anwaltstätigkeit kein Einkommen mehr erzielt hat, sondern nur noch ehrenamtlich tätig war, tatsächlich auch kein Einkommen vorhanden ist, von dem diese Beiträge hätten abgesetzt werden können. Darüber hinaus wäre vor dem Hintergrund des vergleichsweise niedrigen (Basis-) Beitrages der Klägerin in Höhe von monatlich ca. 85 EUR versicherungsmathematisch auch bei einer Nachversicherung für die hier streitige Zeit mit keiner spürbaren Erhöhung der Anwartschaft zumindest für die Berufsunfähigkeitsrente mehr zu rechnen gewesen. Schließlich steht auch die zwischenzeitlich ab 1. Juni 2014 gewährte Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer einer Übernahme der in den Jahren 2011 bis 2013 aufgelaufenen Beiträgen sowie erst recht der laufenden Beitragszahlung zur Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge entgegen.

Insgesamt hat damit der Beklagte nach Überzeugung des Senates ermessensfehlerfrei die hier beantragte Übernahme der aufgelaufenen Beiträge zur Altersversorgung im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg bei der Klägerin abgelehnt.

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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