L 6 VK 4892/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 VK 3925/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VK 4892/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung im Wege des Zugunstenverfahrens.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und wurde 1934 in Nidzica (dt. Neidenburg, damals Provinz Ostpreußen) in der heutigen Republik Polen geboren. 1956 schloss er dort das Technikum ab und absolvierte 1981 neben seiner beruflichen Tätigkeit als stellvertretender Technischer Direktor ein Hochschulstudium, welches nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1982 einem Fachschulstudium gleichgestellt wurde. Zuletzt war er beruflich als Diplom-Ingenieur tätig.

Das gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) geäußerte Begehren, die Zeit vom 10. August 1945 bis 25. August 1948 wegen Verschleppung und Zwangsarbeit als Beitrags- und Beschäftigungszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzuerkennen, wurde von dieser mangels Nachweises einer Beitragsentrichtung abgelehnt.

Am 27. Dezember 2012 beantragte der Kläger beim Beklagten mit einem am 21. Dezember 2012 unterschriebenen Formularvordruck die Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Hierbei führte er seine Gesundheitsstörungen auch auf Lebensumstände zurück, die er während seiner Aufenthalte in "Arbeitslagern" während und nach dem Zweiten Weltkrieg erfahren haben will. Daraufhin fragte der Beklagte bei ihm nach, ob er einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung stellen wolle, was er am 8. Februar 2013 tat.

Im Antragsformular gab er an, im Januar 1945 im Dorf Saberau (poln. Zaborowo), Kreis Neidenburg, kriegsbedingt von seiner Familie getrennt worden zu sein. Bis April 1945 sei er umhergeirrt und habe sich auf Friedhöfen versteckt, bis er entdeckt und in ein Kinderarbeitslager im Wald in der Gemeinde Wieczma Koscielma bei Mlawa (1941 bis 1945 dt. Mielau) verschleppt worden sei. Dort habe er mit nackten Händen polnische Leichen ausgraben, sortieren, in Särge legen sowie mit Alkohol und seiner Zunge säubern müssen. Am 10. August 1945 sei er auf einen Bauernhof in der Umgebung verbracht worden und habe dort vom frühen Morgen bis zum Einbruch der Dämmerung als Sklave auf Äckern bei polnischen Staatsangehörigen schuften müssen. Dabei habe er nur Wasser und trockenes Brot bekommen. Am 26. August 1948 sei er in ein Kinderheim in Neidenburg verbracht worden, welches von polnischen Nonnen geleitet worden sei. Er sei krank und unterernährt gewesen. Er leide deswegen an Krankheiten des Herz-Kreislaufsystems, affektiven Störungen, an den Folgen eines anaphylaktischen Schocks, "Angiitis" (wohl Angina), Schmerzen in den Schultern und Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke. Diese Gesundheitsstörungen führe er auch auf die toxischen Wirkungen von Nerven- und Immungiften zurück, denen er ab Januar 1945 ausgesetzt gewesen sei.

Er legte zudem eine Erklärung des 1968 geborenen J. M. von März 2013 vor, der sich seine Unterschrift notariell beglaubigen ließ. Darin führte dieser aus, dass die Mutter des Klägers, M. S., sowie dessen Großeltern und Tante M. von polnischen und russischen Staatsangehörigen im Januar 1945 umgebracht worden seien. Dessen Vater G. S. habe fliehen können. Frauen seien in Anwesenheit des Klägers vergewaltigt worden. Dessen Tanta M. S. sei ebenfalls Betroffene gewesen. Diese sei mit vier Kindern in ein russisches Lager nahe Wenrichsrode, Kreis Neidenburg, abtransportiert worden. Der familieneigene Bauernhof in Saberau sei von polnischen Staatsangehörigen beschlagnahmt worden. Darüber hinaus bestätigte J. M. die Vorgänge, wie sie vom Kläger im Antragsformular zusammengefasst worden waren. Ergänzend erklärte er, dass die Kinder in der Kinderarbeitsgruppe, welche die Leichensäuberungen nicht ertragen hätten, von hinten durch Kopfschüsse getötet worden seien. Diese Vorgänge hätten seine Eltern und Großeltern beobachtet, wobei als einzige noch seine Mutter lebe. Auf Nachfrage des Beklagten war er nicht bereit, deren Kontaktdaten preiszugeben.

Weiter überließ der Kläger ein Dokument in polnischer Sprache, welches nach Auskunft des Mitarbeiters des Sozialen Dienstes des Landratsamtes Lörrach R., der nach Darlegung des Beklagten der polnischen Sprache mächtig sei, die jeweilige Erklärung von H. P. und D. Z. enthalte, dass der Kläger in der Zeit vom 10. August 1945 bis 25. August 1948 auf ihrem Gutshof gearbeitet habe.

Der Beklagte zog überdies verschiedene medizinische Befundunterlagen bei. Der frühere Hausarzt des Klägers, der Facharzt für Innere Medizin Dr. N., berichtete im Juni 2013, dieser habe bislang nicht über seine Kindheit gesprochen. Erst auf das Anschreiben des Beklagten hin habe er sich deswegen mit ihm unterhalten. Er habe als Deutscher in Polen sehr große Probleme gehabt, sei immer wieder gehänselt und geschlagen, also misshandelt, worden. Er habe Panikattacken entwickelt und leide nach wie vor unter Angstzuständen, weswegen er sich in Polen in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Seit 1982 lebe er in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger habe sich bei ihm wegen einer hypertensiven Herzerkrankung mit Herzrhythmusstörungen, AV-&61506;lock II. bis III. Grades, und einer im vergangenen Monat durchgeführten Implantation eines Herzschrittmachers in Behandlung befunden. Postoperativ sei mit einem Pneumothorax eine Komplikation aufgetreten. Zusätzlich leide der Kläger an einer chronischen Gastritis. Auf orthopädischem Gebiet sei der Kläger wegen einer Polyarthrose, vor allem ob einer Gonarthrose, behandlungsbedürftig. Das Gehen falle dem Kläger wegen der Knieschmerzen schwer.

Nach dem stationären Aufenthalt des Klägers vom 16. bis 22. Mai 2013 im Universitäts-Herzzentrum Freiburg-Bad Krozingen wegen der Implantation eines 2-Kammer-Schrittmachersystems berichtete der dort tätige Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie Dr. B. über eine Nachuntersuchung am 27. Mai 2013, der Eingriff sei wegen eines symptomatischen höhergradigen AV-Blockes II. Grades vorgenommen worden. Postoperativ sei ein Pneumothorax aufgetreten, weshalb eine Thorax-drainage gelegt worden sei. Die Funktion des Schrittmachers sei regelrecht gewesen. Es habe eine hypertensive Herzerkrankung mit septumbetonter linksventrikulärer Hypertrophie ohne Einschränkung der systolischen oder diastolischen Funktion vorgelegen. Der Blutdruck sei mit 125/75 mmHg gemessen worden. Im Januar 2013 habe bei einer Belastung bis 75 Watt keine Belastungsischämie festgestellt werden können. Kardiovaskuläre Risikofaktoren seien eine arterielle Hypertonie und das Übergewicht; der Kläger habe 85 kg gewogen, bei einer Größe von 1,72 m.

Nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. A. von August 2013 könnten Ernährungsdefizite und ungenügende Unterkunftsverhältnisse im Rahmen der Kausalität nicht berücksichtigt werden, da alle Bevölkerungskreise in der Gegend, in welcher der Kläger in den 1940er-Jahren gelebt habe, solchen Umständen ausgesetzt gewesen seien, so dass es sich nicht um eine besondere Einwirkung gehandelt habe. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Bluthochdruckes und der sonstigen Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems. Zudem habe keine langjährige Einwirkung vorgelegen. Die primäre Hypertonie sei die häufigste Bluthochdruckkrankheit, wobei für ihr Auftreten exogene Faktoren nicht von wesentlicher Bedeutung seien. Diese Erkrankungen seien folglich als schädigungsunabhängige, schicksalhafte Erkrankungen anzusehen. Eine Schädigung durch die angeführten Nerven- und Immungifte wegen des stattgehabten Ableckens der Leichen in einigen Fällen sei auszuschließen. Es könne sich allenfalls um eine Inkorporation von Bakterientoxinen wie ein Botulinum- oder Tetanustoxin gehandelt haben. In der Folge träten aber allenfalls akute Vergiftungserscheinungen auf, Schädigungsfolgen verblieben nicht. Hinsichtlich der affektiven Störung fehle es über JahrZ.nte hinweg an Brückensymptomen. Der den Kläger behandelnde Hausarzt habe erst während dieses Verfahren von etwaigen seelischen Störungen erfahren. Der Kläger habe diesem gegenüber zwar angegeben, zu der Zeit, als er noch in Polen gelebt habe, deswegen fachärztlich behandelt worden zu sein. Unbekannt sei indes, weshalb diese ärztliche Konsultation konkret stattgefunden habe. Ferner habe der Kläger nichts zu der Dauer der Behandlung geäußert. Zusammengefasst könnten die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht kausal auf die extremen Lebensverhältnisse zurückgeführt werden, denen er im Frühjahr und Sommer des Jahres 1945 ausgesetzt gewesen sei. Bleibende Schädigungsfolgen seien nicht festzustellen.

Mit Bescheid vom 28. August 2013 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Die Entstehung der bei diesem vorhandenen Erkrankungen könne auf der Grundlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. A. nicht auf den versorgungsrechtlich geschützten Zeitraum, als der Kläger im Frühjahr und Sommer 1945 in einem Kinderlager gewesen sei, zurückgeführt werden.

Mit Schreiben vom 5. September 2013 teilte der Kläger mit, gegen den Bescheid vom 28. August 2013 frist- und formgerecht Widerspruch einzulegen, die Begründung werde zu gegebener Zeit nachgereicht. In einem am 21. Oktober 2013 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom "14.11.2013", wonach es sich nach der Betreffzeile um ein Zwischenschreiben und keine Stellungnahme zum Bescheid vom 28. August 2013 handelte, wies er darauf hin, dass er sich mit dem Antrag vom 21. Dezember 2012 krankheitsbedingt nicht weiter habe beschäftigen können. Sein Widerspruch vom 5. September 2013 könne nicht begrenzt werden. Der Beklagte müsse kooperativer sein. Er sei unter anderem in der Ch.-D.-Klinik für Psychotherapie in Münster behandelt worden. Seine Personalien habe er in früherer Zeit auf J. S., geboren 1937 geändert, da ihm dies in Polen ermöglicht habe, eine Ausbildung zu beginnen. Mit dem Schreiben legte er die Kopien zweier Dokumente in polnischer Sprache vor, in denen diese Daten enthalten sind.

Mit einem am 31. Oktober 2013 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom "05.11.2013" wies der Kläger darauf hin, dass sein unter dem 14. November 2013 datiertes Schreiben kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. August 2013 gewesen sei. Beigefügt war unter anderem ein Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. B. vom 26. Januar 1995, wonach eine occipitale Cephalgie und eine Hypertonie diagnostiziert worden seien. Ferner legte er einen vom Landratsamt Lörrach - Umsiedlungsamt am 17. August 1982 ausgestellten Ausweis vor, der ihn zur Inanspruchnahme unter anderem von Vergünstigungen als Vertriebener berechtigte.

Wegen der Angabe des Klägers, in der Ch.-D.-Klinik für Psychotherapie in Münster behandelt worden zu sein, fragte der Beklagte dort nach, woraufhin im Dezember 2013 telefonisch mitgeteilt wurde, dass dieser dort nie therapiert worden sei.

Der Beklagten lagen zudem Berichte des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P. B. vom 15. Oktober und 25. November 2013 vor. Danach wurden eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine Enzephalopathie (ICD-10 G93.4), eine zerebrale Mikroangiopathie (ICD-10 I67.88) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) diagnostiziert. Die vom Kläger geschilderte Symptomatik und sein Auftreten während der Untersuchung seien schwer einzuordnen. Im Querschnittsbefund habe sich ein leicht depressives Syndrom gezeigt, was vermutlich schon über Jahre anhalte, so dass die Diagnose einer Dysthymie zu stellen gewesen sei. Die Angaben zu seiner Gefangenschaft könne er nicht beurteilen. Die Aussagen über den Untergang des Königreiches Preußen und seine Funktion, die Geschichte zu ergänzen, hätten indes überwertig bis wahnhaft angemutet, so dass durchaus eine anhaltende wahnhafte Komponente bei schon im Jahre 2006 beschriebener ausgeprägter Leukenzephalopathie differenzialdiagnostisch festzuhalten sei. Hintergründig könne ein voranschreitender kognitiver Abbau sein, der aber so nicht exakt zu explorieren gewesen sei.

Der Kläger übersandte im Januar 2014 zudem eine Auskunft des National Archives and Records Administration mit Sitz in College Park im Bundesstaat Maryland der Vereinigten Staaten von Amerika in englischer Sprache. Nach der auszugsweisen Übersetzung eines Mitarbeiters des Beklagten hätten unter dem Namen J. S. keine Unterlagen oder so genannte "IRR-Akten" (IRR = Investigative Records Repository) zu dem vom Kläger angeführten Thema gefunden werden können. Dies sei nicht überraschend, da das Gebiet Neidenburg-Allenstein in Ostpreußen nie zur amerikanischen Besatzungszone gehört habe. Dem Kläger sei geraten worden, sich an den International Tracing Service, abgekürzt als ITS, zu wenden.

Dr. A. führte in einer ergänzenden Stellungnahme von Mai 2014 aus, nach weiterer Sachaufklärung und nochmaliger Prüfung hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Der den Kläger behandelnde Neurologe habe das Bestehen einer vaskulären Enzephalopathie mit leichter kognitiver Störung und den Verdacht auf eine wahnhafte Komponente dokumentiert. Eine ausgeprägte Leukenzephalopathie sei bereits 2006 beschrieben worden. Bei dieser vaskulären Enzephalopathie handele es sich um ein schicksalhaftes, schädigungsunabhängiges Leiden, welches durch die beim Kläger vorliegende essentielle Hypertonie begünstigt werde. Auch diese sei schicksalhaft und damit schädigungsunabhängig entstanden. Ein leichtes depressives Syndrom sei zwar festgestellt worden, allerdings erst im Oktober 2013. Ein früheres Auftreten einer Depression oder Dysthymie sei nicht dokumentiert.

Daraufhin lehnte es der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. Mai 2014 ab, den Verwaltungsakt vom 28. August 2013 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Z.ntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Der Kläger habe zwar zunächst gegen den Bescheid vom 28. August 2013 Widerspruch erhoben. Mit seinem am 31. Oktober 2013 eingegangenen Schreiben habe er jedoch erklärt, dass sein unter dem 14. November 2013 datiertes Schreiben kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. August 2013 gewesen sei. Das Vorbringen des Klägers sei daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht als Widerspruch, sondern als Antrag auf Erteilung eines Rücknahmebescheides nach § 44 SGB X gewertet worden. Da bei Erlass des Bescheides vom 28. August 2013 das Recht weder unrichtig angewendet noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, lägen die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht vor.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und äußerte unter anderem, gegen den Bescheid vom 28. August 2013 keinen Widerspruch eingelegt, sondern nur angekündigt zu haben, einen solchen wahrscheinlich vorzulegen, wenn er den vom Beklagten aufgestellten Forderungen nachgekommen sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2014 zurückgewiesen, nachdem der Kläger insbesondere keine neuen Tatsachen/Erkenntnisse vorgetragen habe.

Am 20. August 2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen die Unterlagen vorgelegt, die bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sind. Zur Verfahrensweise hat er vorgetragen, eine Rücknahme des Ausgangsbescheides sei von ihm nie gefordert worden. Dies habe sich der Beklagte ausgedacht. Es bestehe auch kein Grund, so eine Entscheidung zu treffen.

Das SG hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. L. und dem Arzt für Innere Medizin H. angefordert, welche im März 2015 vorgelegt worden sind.

Dr. L. hat ausgeführt, er habe den Kläger von November 2013 bis November 2014 behandelt. Er habe eine Verschlimmerung der psychischen Konstitution festgestellt. Eine posttraumatische Störung sei aus den Unterlagen des vorherigen Hausarztes Dr. N. nicht zu eruieren gewesen, allerdings in Anbetracht der Schilderungen des Klägers denkbar. Seines Erachtens liege jedoch nur eine beginnende Hirnleistungsstörung in Form einer Demenz vor, welche durch die sicherlich traumatischen Erlebnisse in der Kindheit nun akzentuiert worden seien. Er hat weiter den Entlassungsbericht des Facharztes für Innere Medizin/Kardiologie Dr. Z. vom Universitäts-Herzzentrum Freiburg-Bad Krozingen nach einem stationären Aufenthalt des Klägers vom 24. September bis 5. Oktober 2013 vorgelegt, wonach nunmehr auch eine Fünffach-Myokardrevaskularisation mit Anastomosierung der linken Arteria thoracica interna auf den Ramus intraventricularis anterior diagnostiziert worden sind. Der stationäre Aufenthalt sei unauffällig gewesen. Die Befunde der Echokardiographie und des Röntgenthorax sowie auch der klinische seien befriedigend gewesen.

Der Arzt für Innere Medizin H. hat mitgeteilt, der Kläger sei erst ab Mitte Januar 2015 von ihm behandelt worden. Bei diesem habe auch eine koronare Drei-Gefäß-Erkrankung mit mittelgradig eingeschränkter links- und guter rechtsventrikulärer Pumpfunktion vorgelegen. Ferner hat er den Entlassungsbericht des Chefarztes der Klinik für Geronto- und Neuropsychiatrie des Zentrums für Psychiatrie Emmendingen, Prof. Dr. H., nach einem stationären Aufenthalt des Klägers am 19. und 20. November 2014 vorgelegt, wonach eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) und das Vorhandensein eines kardialen elektronischen Geräts (ICD-10 Z95.0) diagnostiziert worden sind. Der Kläger sei nach Zwangsräumung seiner Wohnung in Polizeibegleitung nach suizidalen Äußerungen eingewiesen worden, er habe wahnhaft gewirkt, ausgesprochene formale Denkstörungen hätten imponiert.

Das SG hat darüber hinaus ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. E. eingeholt. Dieser hat nach einer Untersuchung des Klägers am 15. Juli 2015 ausgeführt, auf psychiatrischem Fachgebiet lägen beim Kläger ein depressives Syndrom und eine leichte kognitive Störung vor. Diese Gesundheitsstörungen seien durch die vom Kläger angeführten Vorgänge in der Nachkriegszeit in naturwissenschaftlichem Sinne nicht hinreichend wahrscheinlich verursacht worden. Bezüglich der leichten kognitiven Störung sei ein Zusammenhang auszuschließen, hinsichtlich des depressiven Syndroms sei ein kausaler Zusammenhang allenfalls möglich. Hierzu gebe es zwar Theorien, die außergewöhnliche Stressoren in der Kindheit und Jugend mit späteren depressiven Syndromen in Verbindung brächten, es fehlten aber wissenschaftlich fundierte Theorien zu einem Kausalzusammenhang.

Das SG hat das Klagebegehren als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ausgelegt und nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2015 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 28. August 2013 lägen nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger am 25. November 2015 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, "die Klage mit dem Antrag" betreffe die Zeit ab 1. Januar 1945 bis 25. August 1948. Die Sache möge vorrangig im Berufungsverfahren vollständig bearbeitet werden. Die bei ihm eingetretenen gesundheitlichen Verluste, die er im Namen des Deutschen Volkes erlitten habe, hätten ihn in der Entwicklung zurückgesetzt, was sich auf sein ganzes Leben ausgewirkt habe. Seine deutsche Heimatsprache sei in Polen als Nazisprache bezeichnet und er als Mörder beschimpft worden. Für den Verlauf des Zweiten Weltkrieges verantwortlich seien Deutschland und die Sowjetunion.

Er beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2015 und den Bescheid vom 19. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2014 aufzuheben sowie den Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 28. August 2013 zurückzunehmen, und diesen zu verurteilen, ihm Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, das Begehren des Klägers könne nicht zum Erfolg führen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 SGG), aber mangels Begründetheit der Klage unbegründet.

Der Kläger verfolgt zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 34/11 R -, SozR 4-2700 § 200 Nr. 4, Rz. 30 m. w. N. zur Zulässigkeit einer Kombination von solchen Klagen) die Beseitigung des ablehnenden Bescheides vom 19. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2014 sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Verwaltungsentscheidung vom 28. August 2013 und die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem BVG. Mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für das Leistungsbegehren, ist der Verwaltungsakt vom 28. August 2013 nicht rechtswidrig und folglich auch nicht zurückzunehmen gewesen. Die gerichtliche Nachprüfung richtet sich in Fällen einer mit der Anfechtungsklage kombinierten Verpflichtungs- und Leistungsklage grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rz. 34; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 RVs 5/95 -, BSGE 79, 223 (225) zum selben Beurteilungszeitpunkt bei der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung), mangels Durchführung einer solchen, wie vorliegend, indes zum Zeitpunkt der Entscheidung.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Der sachliche Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, da der Bescheid vom 28. August 2013, dessen Überprüfung begehrt wird, nach Rücknahme des zunächst erhobenen Widerspruchs unanfechtbar geworden ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom selben Tag - L 6 VK 2097/15; Schütze, in von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rz. 3; vgl. auch BSG, Urteile vom 27. Juli 2004 - B 7 AL 76/03 R -, SozR 4-4300 § 330 Nr. 2, Rz. 17 und 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R -, SozR 4-7945 § 3 Nr. 1, Rz. 10 sowie Steinwedel, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: September 2015, § 44 SGB X Rz. 6, wonach das Verfahren nach § 44 SGB X zuvor im Regelfall nicht benötigt wird). Für die Auslegung von verfahrensgestaltenden Erklärungen ist die Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden (vgl. BSG, Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 -, BSGE 63, 93 (94) und 13. März 1991 - 6 RKa 20/89 -, BSGE 68, 190 (191)). Danach ist nicht an dem Wortlaut einer Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht und die Beteiligten erkennbar ist. Dabei muss der für diese erkennbare gesamte Vortrag einschließlich des Verwaltungsvorganges herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 -, BSGE 63, 93 (94 f.); Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 92 Rz. 12).

Der Kläger erhob mit seinem Schreiben vom 5. September 2013 gegen den Bescheid vom 28. August 2013 ausdrücklich und eindeutig Widerspruch. Zudem führte er aus, dass die Begründung zu gegebener Zeit nachgereicht wird. Damit verhinderte er zunächst, ob der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfes im weiteren Sinne (§ 86 Abs. 1 SGG), den Eintritt der Unanfechtbarkeit. Mit einem am 31. Oktober 2013 beim Beklagten eingegangenen Schreiben wies der Kläger zwar darauf hin, dass sein unter dem 14. November 2013 datiertes Schreiben kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. August 2013 gewesen ist. Damit meinte er aber ersichtlich, dass es sich damit noch nicht um die angekündigte Begründung gehandelt hat. Denn den Rechtsbehelf selbst erhob er bereits mit Schreiben vom 5. September 2013. Ferner wies er in dem am 21. Oktober 2013 beim Beklagten eingegangenen Schriftstück, wonach es nach der Betreffzeile ein Zwischenschreiben und keine Stellungnahme zum Bescheid vom 28. August 2013 sein sollte, darauf hin, dass sein Widerspruch vom 5. September 2013 nicht begrenzt werden könne. Die Verwendung der Begrifflichkeit "Widerspruch" auch in der Bedeutung als Widerspruchsbegründung wird weiter dadurch verdeutlich, dass er mit dem Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Mai 2014 geäußert hat, gegen den Bescheid vom 28. August 2013 keinen Widerspruch eingelegt, sondern nur angekündigt zu haben, einen solchen wahrscheinlich vorzulegen, wenn er den vom Beklagten aufgestellten Forderungen nachgekommen ist. Letzte Zweifel werden dadurch ausgeräumt, dass er im Klageverfahren vorgetragen hat, dass eine Rücknahme des Ausgangsbescheides von ihm nie gefordert worden ist. Dies habe sich der Beklagte ausgedacht. Indes hat der Kläger auf die Auslegung seines Klagebegehrens durch das SG, wonach sinngemäß begehrt worden ist, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2014 den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 28. August 2013 zurückzunehmen und Beschädigtenversorgung nach dem BVG zu gewähren, mit Berufungseinlegung beim LSG ausgeführt, dass "die Klage mit dem Antrag" die Zeit ab 1. Januar 1945 bis 25. August 1948 betrifft und geäußert, die Sache möge vorrangig im Berufungsverfahren vollständig bearbeitet werden. Damit ging der erkennbare wirkliche Wille des Klägers ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des "Meistbegünstigungsprinzips" (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, BSGE 97, 217 (219 m. w. N.)) dahin, dem LSG die versorgungsrechtliche Prüfung der vom Kläger geschilderten Vorgänge in der Zeit von Januar 1945 bis August 1948 zu ermöglichen. Hierfür hat es der Rücknahme des Widerspruches bedurft, damit die Überprüfung des Ausgangsbescheides im Wege des Zugunstenverfahrens nicht bereits wegen zu verneinender Unanfechtbarkeit am nicht eröffneten Anwendungsbereich der Anspruchsgrundlage scheitert. Die Äußerungen des Klägers in dem Schreiben vom 25. November 2015, mit dem Berufung eingelegt worden ist, waren daher auch als Rücknahme des Widerspruches vom 5. September 2013 auszulegen, weshalb mit dem Zugang des Berufungsschreibens an den Beklagten Anfang Dezember 2015 Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 28. August 2013 eingetreten ist.

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 28. August 2013 sind nicht gegeben. Der Beklagte hat bei Erlass dieses Ausgangsbescheides über den Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung nach dem BVG weder das Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Dass der Beklagte einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, behauptet auch der Kläger nicht. Er meint im Kern nur, dieser habe aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung die Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Anspruch als nicht gegeben angesehen. Die Ansicht des Klägers trifft indes nicht zu.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 1 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BVG, welche auf den Kläger als deutschen Staatsangehörigen anwendbar sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BVG).

§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2, § 3,§ 4 BVG scheiden als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch von vornherein aus, da er in dem von ihm angeführten Schädigungszeitraum von Januar 1945 bis August 1948, in dem er noch nicht 14 Jahre alt war, keinen militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne des BVG leistete. Nach § 1 Abs. 1 BVG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung, wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Der Kläger ist nicht durch eine oder während einer der zuvor benannten Verrichtungen geschädigt worden.

Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 1 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BVG stützen. Nach § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG stehen einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung. Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG gelten nach der abschließenden Regelung des § 5 Abs. 1 BVG (BSG, Urteil vom 28. April 2005 - B 9a/9 V 4/04 R -, SozR 4-3100 § 5 Nr. 1 m. w. N.), wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen, Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängende militärische Maßnahmen, insbesondere die Einwirkung von Kampfmitteln (Buchst. a), behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen Verdunkelungsmaßnahmen (Buchst. b), Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die besonderen Umstände der Flucht vor einer aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war (Buchst. c), schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangsweisen Umsiedlung oder Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind (Buchst. d).

Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das soziale Entschädigungsrecht drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß seines § 1 anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 128 Rz. 3b m. w. N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris, Rz. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a. a. O.). Ein Gesundheitsschaden muss darüber hinaus nicht nur sicher feststehen. Er muss auch durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (z. B. ICD-10, DSM IV) unter Verwendung der dortigen Schlüssel exakt bezeichnet werden können (Urteil des Senats vom 17. Dezember 2015 - L 6 VS 2234/15 -, S. 13 f. des Umdrucks, nicht veröffentlicht; vgl. auch BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R -, juris, Rz. 18 zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung).

Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14 m. w. N.). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 18 ff.) angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.

Bei dem "Glaubhafterscheinen" im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller, a. a. O., Rz. 3d m. w. N.), also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14 f. m. w. N.). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl. Keller, a. a. O.), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 15).

Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" in ihrer am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend - seit Juli 2004 - den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 1. Januar 2009 durch die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (Teil C, Nrn. 1 bis 3 und 12 der Anlage zu § 2 VersMedV; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) inhaltsgleich ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 17).

In Betracht kommt vorliegend wegen der vom Kläger angeführten Trennung von seiner Familie im Januar 1945 sowie der Verbringungen in ein Lager im Wald der Gemeinde Wieczma Koscielma bei Mlawa im April 1945 und anschließend, Mitte August 1945 bis Ende August 1948, auf einen Bauernhof in der Umgebung von Mlawa einzig § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG in Bezug auf schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der Verschleppung zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind. Unter Verschleppung ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die zwangsweise rechtswidrige Verbringung eines Menschen an einen anderen Ort oder die Behinderung seiner Rückkehr zu verstehen. Ein grenzüberschreitendes Moment ist nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 28. April 2005 - B 9a/9 V 4/04 R -, SozR 4-3100 § 5 Nr. 1). Die Verschleppung setzt zudem bereits begrifflich Maßnahmen der Staatsgewalt voraus (BSG, Urteil vom 26. April 1960 - 10 RV 258/57 -, BSGE 12, 99). Durch die Trennung von der Familie im Januar 1945 wurde der Kläger nicht zwangsweise rechtswidrig an einen anderen Ort verbracht und es wurde auch seine Rückkehr nicht behindert. Demgegenüber irrte er nach eigenen Angaben, wenn auch sicherlich nicht gänzlich freiwillig, lediglich umher und versteckte sich auf Friedhöfen, bis er im April 1945 entdeckt und in ein "Kinderarbeitslager" im Wald in der Gemeinde Wieszma Koscielma bei Mlawa verbracht wurde.

Es wird unterstellt, dass diese Verbringungen im April 1945 und etwa vier Monate Verschleppungen waren, was allerdings voraussetzt, dass diese, im Falle des Klägers denkbar durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UDSSR) wegen des Einmarsches verschiedener so genannter "Weißrussischer Fronten" als Teile der sowjetischen Armee in Ostpreußen ab Januar 1945, staatlich organisiert oder zumindest von der Staatsgewalt wenigstens autorisiert waren (Letzteres offengelassen in BSGE 12, 99). Daran bestehen nach den eigenen Angaben des Klägers begründete Zweifel, denn gegenüber dem Beklagten trug er im März 2013 bei einer persönlichen Vorsprache vor, es seien jüdische Polen, nicht Russen gewesen.

Jedenfalls verwirklichte sich mit diesen Maßnahmen allenfalls in der Zeit von April bis Mitte August 1945 eine kriegseigentümliche Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG. Danach muss die Schädigung durch eine mit der Verschleppung zusammenhängende Gefahr eingetreten sein. Damit wird der zu berücksichtigende Gefahrenkreis eingeschränkt. Es muss sich um einen solchen handeln, der nicht nur in kriegseigentümlicher Weise entstanden, sondern auch nach der Entstehung fortwirkend kriegseigentümlich geblieben ist (BSG, Urteil vom 28. April 2005 - B 9a/9 V 4/04 R -, SozR 4-3100 § 5 Nr. 1). Zwar verlangt der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Buchst d BVG für sich allein genommen, im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Buchst. a bis c BVG, keinen Bezug des schädigenden Aktes zu Kampfhandlungen und damit zusammenhängenden militärischen oder behördlichen Maßnahmen oder kriegerischen Vorgängen. Gleichwohl kann selbst bei extensiver Auslegung der Vorschrift nicht von dem Erfordernis abgesehen werden, dass die entsprechende Maßnahme zumindest in engem Zusammenhang mit dem Krieg stehen muss. Anderenfalls würde der Gesamtzusammenhang, in dem die Vorschrift steht, und der sich im Wortlaut von § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 BVG widerspiegelt ("als unmittelbare Kriegseinwirkungen gelten") völlig außer Acht gelassen (BSG, a. a. O.). Unter Berücksichtigung dessen sind die vom Kläger behaupteten Einwirkungen während seines Aufenthaltes auf einem Bauernhof in der Nähe von Mlawa vom 10. August 1945 bis 25. August 1948, der durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten und im Wege des Urkundenbeweises verwerteten (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 416 Zivilprozessordnung - ZPO) schriftlichen Äußerungen von H. P. und D. Z. belegt worden ist, nicht vom Schutzbereich des BVG erfasst. Mit der Verbringung von Kindern und Jugendlichen auf Bauernhöfe nach dem offiziellen Ende des Zweiten Weltkrieges am 8. Mai 1945 und der Auflösung der "Kinderarbeitslager" sollte diesen eine neue Bleibe verschafft werden. Die vom Kläger beschriebenen Zwangsmaßnahmen, die er auf dem Bauernhof in der Nähe von Mlawa erfahren haben will, dienten allenfalls der Ausbeutung seiner Arbeitskraft, mitunter auch der ihm gegenüber geäußerten Vergeltung für erfahrenes und Deutschland zugeordnetes Unrecht, nicht aber der Kriegsführung. Eine Entschädigung hat insoweit nicht nach dem BVG zu erfolgen (vgl. hierzu BSG, a. a. O.).

Sollte der Vortrag des Klägers, für den Verlauf des Zweiten Weltkrieges sei auch Deutschland verantwortlich, dahingehend zu verstehen sein, dass er eine Schädigung durch die "Besatzungsmacht Deutschland" geltend macht, liegt ebenfalls keine unmittelbare Kriegseinwirkung nach dem BVG vor. Soweit es Besatzungsmaßnahmen anbelangt, unterfallen § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG nur schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen oder ehemals deutsch besetzten Gebietes verbundenen besonderen Gefahr entstanden sind. Es kann sich somit, bezogen auf den Zweiten Weltkrieg, bereits vom Wortlaut her nicht um Vorgänge handeln, die mit der deutschen Besetzung Polens zusammenhängen (BSG, a. a. O.).

Da der Begriff der unmittelbaren Kriegsführung eng auszulegen ist, weshalb, wie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 5 BVG (BVGVwV vom 26. Juni 1969, Beilage zum BAnz Nr. 199, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 15. Oktober 2001, BAnz Nr. 215a vom 17. November 2001) unter Ziffer 1 zutreffend hervorhebt, Zustände, denen alle Bevölkerungskreise für längere Zeit ausgesetzt waren, wie Mangelzustände hinsichtlich der Ernährung und Versorgung mit Arzneimitteln oder ungenügende Unterkunftsverhältnisse und dadurch bedingte erhöhte Ansteckungsgefahr, nicht unter diesen Begriff fallen, ist aus der Zeit während des etwa viermonatigen Aufenthaltes des Klägers in einem "Kinderarbeitslager" einzig von Relevanz, dass er behauptet hat, mit nackten Händen Leichen ausgegraben, sie sortiert, in Särge gelegt und auch mit seiner Zunge gesäubert zu haben. Hierfür gibt es jedoch keinerlei Zeitzeugen. Der Senat gibt auch zu bedenken, dass es wenig einleuchten ist, Leichen zu exhumieren, um sie dann mit der Zunge zu säubern. Zudem haben sich nach der Krankheitsgeschichte des Klägers wiederholt Hinweise auf wahnhafte Darstellungen in diesem Zusammenhang ergeben, was der Senat sowohl dem Bericht von Dr. P. B. von Oktober 2013 als auch dem Entlassungsbericht von Prof. Dr. H. über den kurzen stationären Aufenthalt des Klägers im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen im November 2014 entnimmt. Letztlich konnte der Senat jedoch offen lassen, ob er die Darstellungen des Klägers für glaubhaft hält. Denn die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen können jedenfalls nicht auf die behaupteten Einwirkungen zurückgeführt werden.

Nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung spricht nicht mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen den hiervon ausgegangen Einwirkungen und den Gesundheitsstörungen, welche der Kläger hierauf zurückführt. Mangels Berücksichtigung von Ernährungsdefiziten und ungenügenden Unterkunftsverhältnissen sowie der lediglich etwa vier Monate andauernden Einwirkungen ist ein Zusammenhang mit dem Bluthochdruck und den sonstigen Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems nach den überzeugenden Ausführungen der Versorgungsärztin Dr. A. von August 2013 von vornherein nicht gegeben. Gleiches gilt hinsichtlich der vorgetragenen Schmerzen in den Schultern und Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke. Eine Schädigung durch die angeführten Nerven- und Immungifte wegen des behaupteten Ableckens der Leichen ist ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Wie Dr. A. weiter schlüssig ausgeführt hat, kann es hierdurch allenfalls um eine Inkorporation von Bakterientoxinen wie ein Botulinum- oder Tetanustoxin gehandelt haben. In der Folge treten aber allenfalls akute Vergiftungserscheinungen auf, Schädigungsfolgen verbleiben nicht, weshalb weder die vom Kläger angeführten Folgen eines anaphylaktischen Schocks und die Angina noch die ärztlich diagnostizierten Gesundheitsstörungen einer Enzephalopathie beziehungsweise Leukenzephalopathie, einer zentralen Mikroangiopathie und einer Gastritis auf die Einwirkungen aus der Zeit von April bis August 1945 zurückzuführen sind. Auf psychiatrischem Fachgebiet steht im Vollbeweis fest, dass der Kläger an einer Dysthymia (ICD-10-GM-2016 F43.1) und einer leichten kognitiven Störung (ICD-10-GM-2016 F06.7) leidet, wie sie von dem Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P. B. im Oktober 2013 diagnostiziert worden sind. Der Sachverständige Prof. Dr. E. ist zwar neben der leichten kognitiven Störung, anders als Dr. P. B., von einem depressiven Syndrom ausgegangen. Mangels Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme unter Verwendung der dortigen Schlüssel kann diese Diagnosestellung indes bereits nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus war während des stationären Aufenthaltes des Klägers in der Geronto- und Neuropsychiatrie des Zentrums für Psychiatrie Emmendingen Ende November 2014 eine akute Belastungsreaktion (ICD-10-GM-2016 F43.0) aufgetreten, wie sie Prof. Dr. H. diagnostiziert hat. Da konkrete Symptome der Dysthymia erstmals mit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung durch Dr. P. B. objektiviert sind, der Kläger demgegenüber nur unspezifisch vorgetragen hat, bereits in Polen sich deswegen fachärztlich behandelt haben zu lassen, spricht bereits der große zeitliche Abstand zwischen den Einwirkungen im Jahre 1945 und dem Auftreten der Erkrankung im Jahre 2013 ohne Brückensymptome gegen einen Ursachenzusammenhang (vgl. Anlage zu § 2 VersMedV, Teil C, Nr. 3 c). Gleiches gilt hinsichtlich der im November 2013 von Dr. P. B. festgestellten kognitiven Störung und der Ende 2014 aufgetretenen akuten Belastungsreaktion. Bezüglich der leichten kognitiven Störung hat der Sachverständige Prof. Dr. E. zudem überzeugend ausgeführt, dass ein Zusammenhang nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung sogar ausgeschlossen ist. Ferner kann seiner Darlegung zu dem depressiven Syndrom entnommen werden, dass ein Ursachenzusammenhang mit einer depressiven Verstimmung zwar möglich ist. Denn hierzu gibt es Theorien, die außergewöhnliche Stressoren in der Kindheit und Jugend mit späteren depressiven Syndromen und damit auch Symptomen in Verbindung bringen. Es fehlt aber, wie er weiter kundgetan hat, an einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu einem Kausalzusammenhang, so dass dieser nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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