L 6 VG 4043/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 VG 4583/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 4043/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. September 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG).

Der 1967 geborene, in Deutschland wohnhafte Kläger deutscher Staatsangehörigkeit war als Architekt tätig. Am 29. Januar 2013 beantragte er bei dem Beklagten Beschädigtenversorgung und gab an, er sei am 25. November 2011 Opfer einer - gemeinschaftlich begangenen - gefährlichen Körperverletzung geworden und habe deswegen "Verletzungen" erlitten. Er benannte die drei Personen, die Herren E., K. und T. St. namentlich als Schädiger.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zog der Beklagte die Akte des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (95 Js 1778/12) bei. Daraus ergab sich Folgendes: Am angeschuldigten Tattag hatte die Zeugin A. St. die Polizei angerufen und mitgeteilt, K. und E. hätten ihren Freund, den Kläger, vor dem Grundstück dessen Betreten dem Kläger vom Amtsgericht Lörrach untersagt worden war, aus dem Auto geholt und zusammengeschlagen. Später habe sich ihr Bruder T. St. eingemischt. Als die Polizei vor Ort war, hatte sich der Kläger bereits entfernt. K., E. und T. St. gaben vor Ort im Wesentlichen übereinstimmend an, der Kläger sei auf den K. losgegangen, der E. sei dazwischen gegangen, der Kläger habe dann, als er mit dem Auto geflüchtet sei, T. St. überfahren. Die Polizei konnte bei K. und E. Verletzungen im Gesicht bzw. an den Augen feststellen, nicht jedoch bei T. St ... Eine Anwohnerin am Tatort, die Zeugin H., sagte aus, eine Person sei vor den Pkw des Klägers gesprungen, habe zweimal auf die Motorhaube geschlagen, sich dann nach hinten fallen lassen, "aua" geschrien und gleich wieder aufgestanden, was auch die Zeugin T. bestätigte; beide konnten aber die Vorfälle nur teilweise beobachten. Eine kaputte Brille des Klägers konnte am Tatort gesichert werden. Die Staatsanwaltschaft Freiburg (ZwSt Lörrach) stellte die eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und die anderen drei am 14. Januar 2013 jeweils nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die vier Beschuldigten seien verwandt bzw. würden sich seit längerem kennen, seien polizeibekannt zerstritten, keine der - konträren - Sachverhaltsschilderungen sei glaubhafter als die andere, objektive Anhaltspunkte lägen nicht vor. Die auf seine Verletzungsfolgen gestützte Beschwerde des Klägers gegen die drei Einstellungsverfügungen lehnte der Generalstaatsanwalt in Karlsruhe unter dem 4. März 2013 ab.

Der Kläger selbst hatte im Ermittlungsverfahren angegeben, K. und E. hätten sich, noch bevor sie an seinem Fahrzeug vorbeigelaufen seien, getrennt. Nach dem Vorbeilaufen habe er einen Knall an seinem Fahrzeug gehört, worauf er zügig ausgestiegen und von der Fahrerseite nach hinten zum Kofferraum gelaufen sei. Auf dem Gehweg sei er K. entgegengelaufen und habe diesen sinngemäß gefragt, was das solle. Dieser sei gleich breitbeinig auf ihn zugelaufen und habe die Hände oben gehabt. Im Laufen habe er zugeschlagen, er - der Kläger - sei auf den Boden gefallen, es habe ihn irgendwie links heruntergezogen. Der Schlag sei nicht ursächlich für den Sturz gewesen, den Schlag habe er irgendwie abgewehrt und er sei dann irgendwie auf den Boden gefallen. Er sei dann wohl bewusstlos gewesen. Als er zu sich gekommen sei, habe er verdreht in dem Bereich zwischen Gehweg und der Beifahrerseite seines Fahrzeugs gelegen. Irgendjemand habe dabei auf ihn eingeprügelt. Anschließend habe es ein Gerangel mit weiteren Schlägen zwischen ihm und K. gegeben. In dem Moment, in dem keine Schläge auf ihn eingegangen seien, habe er sich am Fahrzeug hochgezogen, sei um dieses herumgegangen, habe sich in dieses gesetzt, habe es verriegelt und sei dann später langsam den Berg hochgefahren.

Den Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. April 2013 ab und führte aus, die angeschuldigte Angriffshandlung sei weder nach dem Akteninhalt noch nach den von der Staatsanwaltschaft angeforderten Ermittlungsunterlagen erwiesen. Es stehe Aussage gegen Aussage, andere objektive Beweismittel ständen nicht zur Verfügung.

Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe eine Hinterkopfverletzung sowie Abschürfungen am Daumen und am Knie erlitten. Seit dem Tattag sei er in regelmäßiger Physiotherapie. Bis heute leide er unter den Folgen. Er habe wegen des Überfalls auch seine Arbeitsstelle als Architekt verloren. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2013 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Tathergang könne nicht sicher rekonstruiert werden, der Beweis für einen tätlichen Angriff sei nicht erbracht.

Am 14. Oktober 2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat ergänzend vorgetragen, der strafrechtlich ermittelte Sachverhalt biete genügend Anlass, seinen Schilderungen Glauben zu schenken.

Das SG hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin A. St. und der Zeugen K., E. und T. St ...

Die Zeugin A. St. hat bekundet, sie habe damals im Fahrzeug mit dem Kläger vor der B.-Straße gesessen, als sie gesehen habe, dass zwei Gestalten von der gegenüberliegenden Straßenseite herunterliefen, welche dann die Straße überquert hätten. Da dort eine Laterne stehe, habe sie erkennen können, dass es sich um den Zeugen K. und eine weitere Person handle. Das Ganze sei kurz nach 22:00 Uhr gewesen. Als nächstes könne sie sich daran erinnern, dass K. wie bei einem Elfmeter mit dem Bein ausgeholt und gegen das Auto getreten habe. Darauf seien der Kläger und sie ausgestiegen. Dann habe sie schon den Kläger und K. in einem Gerangel gesehen. Die beiden hätten auf dem Gehweg gekämpft. Der Kläger sei dann zu Boden gegangen. Er habe dort gekniet und die Hände gegen den rechten vorderen Kotflügel gepresst. K. und E. hätten auf ihn eingeschlagen. Sie habe E. wegzerren wollen, was ihr nicht gelungen sei. Daraufhin habe sie mit dem Handy die Polizei gerufen. Die Zeugen K. und E. hätten dann vom Kläger abgelassen.

K. hat angegeben, er sei mit E. auf dem Gehweg auf ein Auto zugelaufen. Der Kläger habe das Fahrzeuglicht aufgeblendet. Da habe er gewusst, dass es das Fahrzeug des Klägers sei. Er habe E. noch erklärt, dass es mit dem Kläger schon öfters Probleme gegeben habe. Das Auto habe so geparkt, dass er auf der Beifahrerseite habe vorbeilaufen müssen. Er habe weder gegen das Auto getreten noch eine Geste gegen den Kläger gemacht. Als er am Fahrzeug vorbeigelaufen sei, sei der Kläger ausgestiegen und vom Kofferraum aus auf ihn zugelaufen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich etwa in Höhe der Fahrzeugmitte befunden. Der Kläger habe ihn dann angegriffen. Es habe ein Geschubse und Gerangel gegeben, er habe dann zuerst auf dem Boden gelegen. Sie hätten sich dann hin und her geschlagen. Irgendwann sei der Kläger dann mal aufgestanden und zum Auto gerannt. Er habe diesen dann durch die verschlossene Fahrertür angeschrien.

E. hat ausgesagt, er habe mit K. ein Fahrzeug auf der Höhe des Parkplatzes des Anwesens B.-Straße parken gesehen. Beim Vorbeigehen am Auto habe K. in Richtung Kläger sinngemäß gesagt, dass dieser auf dem Grundstück nichts zu suchen habe, denn er habe Hausverbot. Sie seien weitergegangen, nach seiner Erinnerung hinter dem Kofferraum des Fahrzeugs herum, auf den Parkplatz des Anwesens B.-Straße. Dann sei der Kläger ausgestiegen und sei auf K. losgegangen. Es sei dann zu einer Rangelei gekommen. K. habe auf dem Boden gelegen und der Kläger sei über diesem gewesen. Er sei dazwischen gegangen und habe den Kläger herunterziehen wollen. Die hinzugekommene Zeugin A. St. habe ihm ins Gesicht gegriffen und versucht, ihn zu kratzen. Er habe nicht gesehen, dass jemand gegen das Fahrzeug des Klägers getreten habe. Er könne sich daran erinnern, dass K. eine Geste wie etwa einen Stinkefinger in Richtung Kläger gemacht habe. Die Rangelei habe sich aufgelöst, nachdem er den Kläger vom K. heruntergezogen habe. Der Kläger sei dann in sein Fahrzeug gestiegen.

T. St. hat ausgesagt, dass er von K. nach dem Vorfall am 25. November 2011 angerufen worden sei. Er sei dann später selbst dorthin gefahren. K. habe zu ihm gesagt, er habe mit dem E. das Fahrzeug des Klägers gesehen und dieser habe immer wieder aufgeblendet. Er sei dann an dessen Fahrzeug vorbeigegangen und habe dabei diesem den berühmten Mittelfinger gezeigt. Der Kläger sei dann aus dem Auto ausgestiegen, habe nach Auskunft des K. diesen von hinten angegriffen, ihn zu Boden geworfen und mit den Fäusten auf K. eingeschlagen.

Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussagen sowie wegen der Angaben des Klägers wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2015 Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 3. September 2015 hat das SG die Klage abgewiesen, da es nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sei, dass der Kläger am 25. November 2011 Opfer einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung geworden sei. Dies sei lediglich möglich, aber nicht wahrscheinlich. Nach seinen Angaben sei er unmittelbar nach dem Aussteigen von K. angegriffen worden, worauf er bei Abwehr des Schlages zu Boden gegangen sei, ohne dass der Schlag hierfür selbst ursächlich gewesen sei. Demgegenüber habe K. den Vorfall so geschildert, dass der Kläger ihn angegriffen, es dann ein Geschubse und Gerangel gegeben habe, wobei zuerst K. zu Boden gegangen sei. E. habe den Vorfall so dargestellt, dass der Kläger, nachdem er aus dem Auto ausgestiegen sei, auf K. losgegangen sei, es anschließend ein Geschubse und Gerangel zwischen beiden gegeben, schließlich K. auf dem Boden gelegen und der Kläger sich über diesem befunden habe. Schließlich hat die Zeugin A. St. ausgesagt, dass sie den Kläger und K. nach dem Aussteigen in einem Gerangel gesehen habe, beide hätten auf dem Gehweg gekämpft. Die Zeugin habe keine Aussage dazu machen können, wer von beiden mit den tätlichen Angriffen begonnen habe. Angesichts dieser sich widersprechenden Aussagen sei der Nachweis nicht geführt. Zumindest nach den Aussagen von K. und E. sei der Angriff vielmehr vom Kläger ausgegangen, hierzu habe die Zeugin A. St. keine Angaben machen können.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. September 2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 vorgetragen, seine Sachverhaltsschilderung sei durch die Beweisaufnahme in erster Instanz bewiesen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. September 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 zu verurteilen, ihm Beschädigtenversorgung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat sich unter dem 1. Februar 2016 und der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Gerichts, die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Freiburg (95 Js 1778/12) sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers im Einvernehmen mit den Beteiligten nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung. Der Beklagte hat daher seinen hierauf gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt. Die Abweisung seiner Klage durch das SG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Streitgegenständlich ist vorliegend eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG, mit der die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung sowie die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung aufgrund eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs begehrt wird (vgl. zur Unzulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage auf isolierte Feststellung, Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden zu sein: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 1/13 R -, zit. nach Juris). Ein entsprechendes Klage- bzw. Berufungsbegehren hat der Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Mit seinem Antrag auf Beschädigtenversorgung hat er die in § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG genannte Rechtsfolge zum Gegenstand seines Antrages gemacht und damit zum Ausdruck gebracht, der Beklagte möge die hierfür notwendigen Voraussetzungen feststellen. Nicht streitgegenständlich sind hingegen konkrete Leistungsansprüche, die erst dann geltend gemacht werden können, wenn die Voraussetzungen des § 1 OEG insgesamt festgestellt und das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 2 OEG geprüft und abgelehnt worden ist. Solche, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu prüfenden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 9 BVG) konkreten Leistungsanträge hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt bei dem Beklagten gestellt und dieser hierüber nicht entschieden.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält, wer im Geltungsbereich des OEG in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.

Nach § 30 Abs. 16 BVG wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 BVG maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Gebrauch gemacht und die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) am 10.12.2008, in Kraft getreten am 01.01.2009, erlassen. Alle Einzelheiten werden in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV geregelt. Danach wird als Schädigungsfolge im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist (VG, Teil A, Nr. 1 a) und ist Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze die Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (VG, Teil C, Nr. 1 b Satz 1).

Grundsätzlich müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 OEG voll bewiesen sein. Zu den Fakten, die vor der Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs geklärt ("voll bewiesen") sein müssen, gehören der schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu beurteilende Gesundheitsstörung (VG, Teil C, Nr. 2 a). Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung führt (VG, Teil C, Nr. 2 b Satz 1 Halbsatz 1). Die gesundheitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigung der Gesundheit durch den schädigenden Vorgang (VG, Teil C, Nr. 2 c Halbsatz 1). Wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, sind nach § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Zwischen dem schädigenden Vorgang und der Gesundheitsstörung muss eine nicht unterbrochene Kausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen Erfahrungen im Einklang steht. Dabei sind Brückensymptome oft notwendige Bindeglieder. Fehlen Brückensymptome, so ist die Zusammenhangsfrage besonders sorgfältig zu prüfen und die Stellungnahme anhand eindeutiger objektiver Befunde überzeugend wissenschaftlich zu begründen (VG, Teil C, Nr. 2 d).

Für die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VG, Teil C, Nr. 3 a Sätze 1 und 2). Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese (VG, Teil C, Nr. 3 b Satz 1). Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist (VG, Teil C, Nr. 3 d Sätze 1 und 2).

Im Rahmen des § 1 OEG wird als schädigender Vorgang ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff verlangt. Grundsätzlich ist der Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG unter Bezugnahme auf seine im Strafrecht gewonnene Bedeutung in den §§ 113, 121 Strafgesetzbuch (StGB) auszulegen. Danach liegt ein tätlicher Angriff bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung vor (BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 17). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB (Nötigung) zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG grundsätzlich durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. Dies entspricht in etwa dem strafrechtlichen Begriffsverständnis der Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB (BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 18). Je gewalttätiger die Angriffshandlung gegen eine Person nach ihrem äußeren Erscheinungsbild bzw. je größer der Einsatz körperlicher Gewalt oder physischer Mittel ist, desto geringere Anforderungen sind zur Bejahung eines tätlichen Angriffs in objektiver Hinsicht zu stellen. Je geringer sich die Kraftanwendung durch den Täter bei der Begehung des Angriffs darstellt, desto genauer muss geprüft werden, inwiefern durch die Handlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Opfers bestand. Die Grenze zwischen einem sozial adäquaten Verhalten und einem tätlichen Angriff ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Abwehr eines solchen Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt wäre. Die Angriffshandlung muss für sich genommen nicht gravierend sein, um - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - eine hinreichende Gefährdung von Leib oder Leben des Opfers und damit einen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG anzunehmen. Voraussetzung für einen tätlichen Angriff ist jedoch in jedem Fall eine unmittelbare Gewaltanwendung. An seiner extensiven Auslegung des Begriffs "tätlicher Angriff" und Einbeziehung auch solcher Fälle, in denen der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht hat, hält das BSG in seiner jüngsten Rechtsprechung nicht mehr fest (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil v. 16.12.2004, a. a. O.). Die objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person auch ohne physische Einwirkung (Schläge, Schüsse, Stiche, Berührung etc.) reicht danach nicht mehr für die Annahme eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus. Auch kann die psychische Wirkung einer Straftat das Erfordernis des tätlichen Angriffs nicht ersetzen. Der eingetretene Schaden muss gerade auf einem solchen tätlichen Angriff und nicht auf einer (bloßen) Drohung mit Gewalt beruhen. Entscheidend für einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist, ob die Folgen eines bestimmten Ereignisses (Primärschaden oder eventuelle Folgeschäden) gerade die zurechenbare Folge eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs sind. Die bloße Drohung mit einer, wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung für einen tätlichen Angriff reicht nicht aus. Denn dieser Umstand allein stellt über die psychische Wirkung hinaus noch keinen tatsächlichen physischen "Angriff" dar.

Der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG setzt über den natürlichen Vorsatz des Täters bezogen auf die Angriffshandlung hinaus eine "feindselige Willensrichtung" voraus. Dieses - einem Angriff im Wortsinn immanente - Merkmal dient dem Opferentschädigungsrecht vor allem zur Abgrenzung sozialadäquaten bzw. gesellschaftlich noch tolerierten Verhaltens von einem auf Rechtsbruch gerichteten Handeln des Täters (BSG SozR 3800 § 1 Nr. 6). Lässt sich eine feindselige Willensrichtung im engeren Sinne nicht feststellen, kann alternativ darauf abgestellt werden, ob der Täter eine mit Gewaltanwendung verbundene strafbare Vorsatztat (zumindest einen strafbaren Versuch) begangen hat (st. Rspr. seit 1985 vgl. BSG SozR 3-3800 § 1 Nrn. 6 und 7). Anstelle einer feindseligen Absicht ist dann die Rechtsfeindlichkeit des Täters entscheidend, dokumentiert durch einen willentlichen Bruch der Rechtsordnung. Die einem Angriff innewohnende Feindseligkeit manifestiert sich insoweit durch die vorsätzliche Verwirklichung der Straftat (BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 18).

Zu Recht hat der Beklagte hinsichtlich der geschilderten Ereignisse das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 OEG verneint. Auch der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), dass der Kläger am 25. November 2011 Opfer des angeschuldigten Angriffs im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung (vgl. § 224 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB]) geworden ist.

Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 128 Rz. 3b m. w. N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris, Rz. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a. a. O.).

Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S. 14 m. w. N.). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 18 ff.) angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.

Bei dem "Glaubhafterscheinen" im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller, a. a. O., Rz. 3d m. w. N.), also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S. 14 f. m. w. N.). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl. Keller, a. a. O ...), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S. 15). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" in ihrer am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend - seit Juli 2004 - den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 1. Januar 2009 durch die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (Teil C, Nrn. 1 bis 3 und 12 der Anlage zu § 2 VersMedV; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) inhaltsgleich ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 17).

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist bereits nicht erwiesen, dass es einen solchen tätlichen Angriff gegeben hat. Es besteht noch nicht einmal die gute Möglichkeit einer derartigen gewaltsamen physischen Einwirkung.

Nach § 15 Satz 1 KOVVfG sind die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der Antragstellenden oder ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, soweit die Angaben nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG ist auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 9 RVg 3/89 -, BSGE 65, 123 (125)). Nach dem Sinn und Zweck des § 15 Satz 1 KOVVfG sind damit nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen etwa, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 383 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)) Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als solche Zeugen anzusehen. Entsprechendes gilt für eine für die Tatbegehung in Betracht kommende Person, die eine schädigende Handlung bestreitet. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 Satz 1 KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn Angreifende unerkannt geblieben oder flüchtig sind. Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG gelangt damit auch zur Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen Täters gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind (BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R -, juris, Rz. 41 m. w. N.).

Eine solche, vom Anwendungsbereich des § 15 Satz 1 KOVVfG erfasste Konstellation liegt vor, da sich nach den polizeilichen Ermittlungen die Aussagen des Klägers als vermeintliches Opfer und des K., T. St. und E. als mögliche Täter gegenüberstehen, wobei Tatzeugen zum unmittelbaren Geschehen nicht vorhanden sind. Auch von der Polizei sind keine weiteren als Tatzeugen für die Angriffshandlung in Betracht kommenden Personen ermittelt worden. Die allein in Betracht kommende Zeugin A. St. hat bei ihrer Vernehmung vor dem SG keine Angaben dazu machen können, von welcher Seite die Tätlichkeiten ausgegangen seien. Damit sind für den behaupteten schädigenden Vorgang keine Tatzeugen vorhanden, denn die beiden noch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gehörten Nachbarinnen konnten die eigentlichen Vorfälle nicht genau beobachten.

Es ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass der Kläger, wie er behauptet, am 25. November 2011 von K., T. St. und E. angegriffen wurde, und diese, um sich der strafrechtlichen Verantwortung, etwa für eine begangene Körperverletzung, zu entziehen, eine andere Version der nach der eigenen Einlassung unzweifelhaft stattgefundenen Auseinandersetzung geschildert haben. Mehr als bloß möglich erscheint dies jedoch nicht. Weder haben die deswegen geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren hierzu weiteren Aufschluss gebracht noch die Vernehmungen in erster Instanz beim SG. Körperliche Verletzungen wurden auch bei den angeblichen Tätern festgestellt, so dass einiges dafür spricht, dass sich der Tathergang nicht so wie vom Kläger geschildert zugetragen hat, dass er nämlich kein bloßes Opfer von Schlägen war, sondern sich selbst aktiv an der Schlägerei beteiligt hat, was letztlich auch die Zeugin A. St. bestätigt hat. Gerade der Umstand, dass er seinen eigenen Tatbeitrag verschwiegen und die Tatfolgen dafür umso drastischer, dies aber nicht plausibel (dazu siehe unten) dargestellt hat, macht seine Angaben wenig glaubhaft und ziehen seine Glaubwürdigkeit insgesamt in Zweifel.

Ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass der Kläger aufgrund der behaupteten Schläge und Tritte am 25. November 2011 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Er hat zunächst lediglich geltend gemacht "Verletzungen aus gefährlicher Körperverletzung" erlitten zu haben, aber nicht spezifiziert, worin diese dauerhaft bestanden haben sollen. Später wurde über ein Hämatom am Hinterkopf sowie Abschürfungen am Daumen der linken Hand wie dem linken Knie berichtet (Schriftsatz vom 6. August 2013) und vorgetragen, dass die Verletzungen dauerhafter Behandlung bedürften und er deswegen seine Arbeit verloren habe, was aber beides nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegt wurde. Inwieweit Hämatome und Abschürfungen zu dauerhaften Gesundheitsstörungen führen sollen, ist nicht ansatzweise plausibel. Das gilt umso mehr in Anbetracht des vom Kläger geschilderten Tathergangs. Er will danach ohne Ursächlichkeit des Schlages nach hinten gefallen sein, so dass die Kopfwunde jedenfalls nicht ursächlich auf der Schlägerei beruhen kann. Wie es bei einem Sturz nach hinten oder einem Einschlagen auf das dann am Boden liegende Opfer zu den geschilderten Abschürfungen gekommen sein soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar.

Die nach alledem erfolglose Berufung war mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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