Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KA 2082/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1991/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.03.2013 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Honorarbescheids vom 16.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011 verurteilt, auch über das Honorar der Kläger für das Quartal 4/2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie zwei Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Klägerin trägt ein Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die Zeit nach Klagerücknahme und Vergleichsschluss am 19.03.2013 endgültig auf 18.880,88 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch) um die Höhe des Honorars für die von den Klägern erbrachten vertragsärztlichen Leistungen in den Quartalen 3/2009 und 4/2009.
Die Kläger nehmen in der Rechtsform einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) an der vertragsärztlichen Versorgung mit Sitz in R. teil. Die BAG ging aus der Praxis des Dr. R. hervor, wurde zum 01.05.2006 gegründet und bestand bis 31.03.2009 aus den Chirurgen Dr. Sch. und Dr. R ... Zum 01.04.2009 trat der Chirurg Dr. S. als Praxisnachfolger des Dr. R. in die Berufsausübungsgemeinschaft ein. Dr. R. war bis 30.09.2009 noch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses in der Praxis tätig. Zum 01.10.2009 trat der Chirurg Dr. M. mit einem halben Versorgungsauftrag hinzu.
Die Beklagte wies der BAG am 24.06.2009 für das Quartal 3/2009 ein Regelleistungsvolumen (RLV) in Höhe von 66.703,22 EUR zu (Dr. R. 7.650.86 EUR, Dr. Sch. 29.532,75 EUR, Dr. S. 23.455,68 EUR, Aufschlag [10%] 6.063,93 EUR). Sie legte folgende Fallzahlen zugrunde: Dr. R. 259, Dr. Sch. 975, Dr. S. 848. Für das Quartal 4/2009 wies sie der BAG am 21.09.2009 ein RLV in Höhe von 67.499,72 EUR zu (Dr. R. 19.486,42 EUR, Dr. Sch. 18.945,48 EUR, Dr. S. 22.931,48 EUR, Aufschlag [10%] 6.136,34 EUR). Für dieses Quartal legte sie für Dr. R. und Dr. Sch. jeweils eine Fallzahl von 629 und für Dr. S. eine Fallzahl von 836 zugrunde. Die Mitteilungen über die Zuweisung des RLV enthielten jeweils folgenden Zusatz:
"Auch das RLV für das Quartal 3/2009 (bzw. 4/2009) steht unter den folgenden Vorbehalten, um ggf. Anpassungen vornehmen zu können: - Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für das RLV stehen noch nicht definitiv fest. Neben der Höhe der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind die die gesetzlichen Vorgaben umsetzenden Beschlüsse bzw. Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene noch nicht endgültig bzw. noch nicht unanfechtbar. - Die der Berechnung zugrunde gelegten Verhältnisse können sich nach wie vor verändern. Dies betrifft Praxisgründungen, Praxisauflösungen, Praxisverlegungen, Praxisübernahmen, Wechsel der Arztgruppe, Wechsel des Versorgungsbereichs oder vergleichbare Sachverhalte. - aufgrund der Teilnahme an Verträgen nach den §§ 73b, 73c oder 140ff SGB V - aufgrund erforderlicher Anpassungen der Berechnungen."
Am 23.12.2009 beantragten die Kläger bei der Beklagten, für Dr. S. und Dr. M. die tatsächliche Fallzahl ohne Leistungsbegrenzung für 12 Quartale anzurechnen.
Im Honorarbescheid vom 15.01.2010 für das Quartal 3/2009 nahm die Beklagte - ausgehend von einem RLV von 55.088,89 EUR - Kürzungen wegen Überschreitens des RLV sowie der Fallwertzuschläge vor. Bei der Berechnung des RLV in der Anlage zum Honorarbescheid legte sie für Dr. R., Dr. Sch. und Dr. S. jeweils eine Fallzahl von 559 zugrunde. Die Kürzungen stellen sich wie folgt dar:
Anerkannte Leistungsanforderung 190.463,80 EUR RLV 55.088,89 EUR RLV-relevante Leistungsanforderung 66.268,93 EUR RLV-Überschreitung 11.180,04 EUR Quotierte Vergütung 1.6216,63 EUR Kürzung wg. RLV 9.556,70 EUR Fallwertzuschläge angefordert 12.601,75 EUR Zuschläge anerkannt 4.024,80 EUR Fallwertzuschläge überschritten 8.576,95 EUR quotierte Vergütung 1.240,23 EUR Kürzung wg. Fallwertzuschlag 7.331,57 EUR
Gegen den Honorarbescheid vom 15.01.2010 (Quartal 3/2009) ließen die Kläger am 05.02.2010 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch erheben. Sie machten in der Begründung des Widerspruchs vom 30.03.2010 geltend, das zu Grunde liegende RLV müsse neu ermittelt werden. Sie hätten keinen Antrag gestellt, dass anstelle der Fallzahl des Vorjahresquartals die tatsächliche Fallzahl berücksichtigt werden solle. Sofern ein derartiger Antrag gestellt wäre, werde er hiermit zurückgezogen. Damit sei für die Ermittlung des RLV je Arzt eine Fallzahl von 744 zu berücksichtigen. Bei unveränderten Fallwerten ergebe sich damit ein RLV von mindestens 73.320,46 EUR. Auch die Fallwertaufschläge seien nicht zutreffend ermittelt worden. Dr. S. stehe gemäß Nr. 2.1 der Anl. 2 zu Teil B der Honorarverteilungsvereinbarung (HVV) ein Fallwertzuschlag für den Leistungsbereich diagnostische Radiologie von 6,10 EUR je Fall zu. Dies seien bei 744 Fällen mindestens 4.538,40 EUR. Hierzu kämen noch die bereits berücksichtigten Fallwertzuschläge für Chirotherapie, Sonographie, Proktologie und physikalische Therapie mit der jeweiligen Fallzahl von 744. Ergänzend ließen die Kläger vortragen, im Abrechnungsbescheid 3/2009 sei gemäß § 7 Abs. 2 HVV bei der Ermittlung des RLV die Fallzahl des Praxisvorgängers zu berücksichtigen. Nach dem der Honorarabrechnung 3/2009 beiliegenden Konvergenznachweis habe die Gemeinschaftspraxis Dr. R./Dr. Sch. im Quartal 3/2008 insgesamt 2.232 Fälle bearbeitet. Diese seien gemäß § 7 Abs. 2 HVV auf die Gemeinschaftspraxis Dr. Sch./Dr. S. zu übertragen (je 1.116 Fälle). Hinzu komme die Fallzahl des seit dem 01.04.2009 in der Gemeinschaftspraxis angestellten Dr. R., welche mindestens mit 559 anzusetzen sei. Dr. S. habe zum 01.04.2009 eine eigene, zusätzliche vertragsärztliche Zulassung in die Gesellschaft eingebracht, sei gesellschaftsrechtlich aber der Praxisnachfolger des Dr. R. innerhalb der BAG. Auf dieser Basis ergebe sich ein RLV i.H.v. 90.724,79 EUR. Zusätzlich seien die Fallwertzuschläge entsprechend anzupassen. Für eine Honorarkürzung wegen Überschreitung des RLV oder der Fallwertzuschläge bleibe mithin kein Raum.
Im Honorarbescheid vom 16.04.2010 für das Quartal 4/2009 nahm die Beklagte - ausgehend von einem RLV von 49.968,46 EUR - ebenfalls Kürzungen wegen Überschreitens des RLV sowie der Fallwertzuschläge vor. Bei der Berechnung des RLV in der Anlage zum Honorarbescheid legte sie für den zwischenzeitlich in die Praxis eingetretenen Dr. M. eine Fallzahl von 312 und für Dr. Sch. und Dr. S. jeweils eine Fallzahl von 625 zugrunde. Die Kürzungen stellen sich wie folgt dar:
Anerkannte Leistungsanforderung 204.496,40 EUR RLV 49.968,46 EUR RLV-relevante Leistungsanforderung 61.307,84 EUR RLV-Überschreitung 11.339,38 EUR Quotierte Vergütung 1.567,10 EUR Kürzung wg. RLV 9.772,28 EUR Fallwertzuschläge angefordert 10.979,15 EUR Zuschläge anerkannt 6.746,40 EUR Fallwertzuschläge überschritten 4.232,75 EUR quotierte Vergütung 584,97 EUR Kürzung wg. Fallwertzuschlag 3.647,78 EUR
Mit Bescheid vom 03.05.2010 entschied die Beklagte über den Antrag der Kläger vom 21.12.2009 auf Anpassung der Fallzahl im Rahmen der RLV-Berechnung ab dem Quartal 2/2009. Es wurde ausgeführt, dem Antrag könne insoweit entsprochen werden, indem die Berechnung des RLV von Dr. M. für zunächst vier Quartale seit seiner Zulassung am 01.10.2009, somit für die Quartale 4/2009 bis 3/2010 auf der Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Fallzahl vorgenommen werde. Darüber hinaus bewirke diese für neu niedergelassene Praxen geltende Sonderregelung nach einer Entscheidung des Vorstands der KVBW bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, dass das für die Gesamtpraxis geltende RLV auf Arztebene für jeden Teilnehmer auf der Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Fallzahl ermittelt werde. Der Vorjahresbezug entfalle somit für einen Ein-Jahres-Zeitraum für jeden Praxispartner. Auf diese Weise werde der gesamten Praxis ein kontinuierliches Wachstum ermöglicht. Für Dr. S., Zulassung am 01.04.2009, sei im Quartal 2/2009 korrekterweise der Fachgruppendurchschnitt, für Dr. Sch. und Dr. R. die anteilige Fallzahl der im Vorjahresquartal existenten BAG zur Berechnung des RLV zugrunde gelegt worden. Im Quartal 3/2009 sei die oben genannte Ausnahmeregelung in der Honorarabrechnung bereits so umgesetzt worden.
Gegen den Honorarbescheid vom 16.04.2010 (Quartal 4/2009) erhob der Klägerbevollmächtigte am 12.05.2010 Widerspruch. Das RLV von Dr. M. sei nicht zutreffend bestimmt worden. Gemäß § 7 HVV sei für diesen aufgrund seiner Anstellung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag eine Fallzahl von 418 zu berücksichtigen. Stattdessen seien nur 312 Fälle berücksichtigt worden.
Vorsorglich erhob der Klägervertreter am 12.05.2010 auch Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2010 über die Anpassung der Fallzahl bei Ermittlung des RLV ab dem Quartal 2/2009. Die Ausführungen zur Berechnung des RLV im Quartal 3/2009 zeigten, dass die Berücksichtigung der tatsächlichen Fallzahl der in der Praxis tätigen Ärzte für das Quartal 3/2009 ungünstig sei. Der Bescheid vom 03.05.2010 nehme den Klägern das Recht, gemäß § 7 Abs. 2 HVV die Fallzahlen des Praxisvorgängers zu übernehmen. Daher sei der Bescheid vom 03.05.2010 aufzuheben.
Die Beklagte korrigierte den Honorarbescheid für das Quartal 3/2009 mit einem Bescheid vom 01.07.2010. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Honorarkürzungen enthält dieser Bescheid keine Änderungen gegenüber dem Bescheid vom 15.01.2010 mit Ausnahme der Bezifferung des RLV in Höhe von 55.088,90 EUR (zuvor 55.088,89 EUR) und der quotierten Vergütungen von 1.623,34 EUR (zuvor 1.616,63 EUR) und 1.245,38 EUR (zuvor 1.240,23 EUR).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 gab die Beklagte den Widersprüchen hinsichtlich der ebenfalls im Streit stehenden Ermittlung des RLV des Dr. Sch. für das Quartal 1/2009 teilweise statt. Die Widersprüche betreffend die Quartale 3/2009 und 4/2009 und der Anpassung der Fallzahl wies die Beklagte zurück. Die dem RLV zugrunde zu legenden Fallzahlen seien zutreffend berechnet. Da Dr. S. zum 01.04.2009 der Gemeinschaftspraxis beigetreten sei und seine vertragsärztliche Tätigkeit erst zum 01.10.2008 aufgenommen habe, ändere sich die Ermittlung der arztindividuellen RLVs für das Quartal 3/2009. In der ab dem 01.07.2009 gültigen Fassung der HVV seien in § 7 entsprechende Sondertatbestände geregelt. Danach werde bei Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in den ersten vier Quartalen auch ohne Antrag bei der Bemessung des RLV die tatsächliche RLV-relevante Fallzahl zugrunde gelegt. Nach § 3 Abs. 14 Buchst. b HVV entspreche in BAGen die Zahl der RLV-Fälle eines Arztes der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der Praxis, multipliziert mit seinem Anteil an der RLV-relevanten Fallzahl der Praxis. Die tatsächlich abgerechnete RLV-relevante Fallzahl der Praxis der Kläger habe im Quartal 3/2009 insgesamt 1.675 betragen. Sonach seien für Dr. S. 559 Fälle (1.675:3) dem RLV zugrunde gelegt worden. Die ab dem 01.07.2009 gültige Regelung bewirke, dass bei fachgleichen BAGen die einzelnen RLV auf Arztebene für jeden Teilnehmer auf Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Behandlungsfälle berechnet würden. Damit entfalle der Vorjahresbezug für jeden Praxispartner. Auf diese Weise solle der gesamten Praxis ein kontinuierliches Wachstum ermöglicht werden. Folglich seien die arztindividuellen RLV von Dr. R. und Dr. Sch. mit einer Fallzahl von ebenfalls 559 Fällen berechnet worden. Die gleiche Regelung gelte auch im Quartal 4/2009, da Dr. M. der BAG zum 01.10.2009 neu beigetreten sei. Dies sei den Klägern im Bescheid vom 03.05.2010 mitgeteilt worden. Eine Berücksichtigung der anteiligen Vorjahresfallzahl bei Dr. Sch. und Dr. S. komme damit nicht in Betracht. Eine Ausnahme von dieser Regelung sei nicht möglich, weshalb auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.05.2010 zurückzuweisen sei. Eine Anhebung des RLV sei auch nicht unter dem Aspekt eines finanziellen Härtefalles notwendig, was insbesondere der Fallwertvergleich mit den Vorjahresquartal zeige. Die Fallwerte hätten sich im Quartal 2/2009 um 18,71 %, im Quartal 3/2009 um 15,49 % und im Quartal 4/2009 um 20,10 % gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal erhöht. Zu den Fallwertzuschlägen wurde ausgeführt, jeder Vertragsarzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs erhalte jeweils zusätzlich zu seinem RLV ein weiteres Honorarvolumen, das ihm für die Abrechnung einer Leistung nach den Nummern 34210 bis 34282 EBM zur Verfügung stehe, wenn er mindestens eine Leistung des entsprechenden Leistungsbereichs im aktuellen Quartal abrechne und über die entsprechende Qualifikationsvoraussetzung verfüge. Der Fallwertzuschlag der diagnostischen Radiologie ergebe sich aus der Multiplikation der kurativ-ambulanten Arztfallzahl des Vorjahresquartals mit dem zutreffenden Betrag nach Anl. 2 Nr. 2.1 des HVV, gültig ab 01.07.2009. Da Dr. S. als Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie zugelassen sei, stehe ihm ein Zuschlag von 7,20 EUR pro RLV-relevantem Fall zu. Da bei ihm jedoch nicht die RLV-relevante Fallzahl des Quartals 3/2008, sondern die anteilig abgerechnete Fallzahl aus 3/2009 (559 Fälle) Grundlage gewesen sei, habe sich ein Budget von 4.024,80 EUR ergeben. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, das RLV, soweit es noch nicht ausgeschöpft sei, mit Leistungen der diagnostischen Radiologie auszufüllen. Dies sei hier jedoch nicht möglich, da das RLV bereits um 11.180,04 EUR überschritten worden sei.
Am 06.04.2011 erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Die Kläger rügten zunächst die formelle Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011 sowie die verspätete Zuweisung des RLV und der Fallwertzuschläge. Diese Rügen hielten sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.03.2012 nicht mehr aufrecht. Hinsichtlich der Kürzungen aufgrund der Quotierung der freien Leistungen schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG einen Teil-Vergleich, mit dem sich die Beklagte zur Neubescheidung für den Fall, dass das BSG die Quotierung freier Leistungen für rechtswidrig erklärt, verpflichtete. Hinsichtlich des Quartals 1/2009 nahmen die Kläger die Klage zurück. Die Kläger machten sodann zur Begründung ihrer Klage noch geltend, die Beklagte sei zu einer nachträglichen Reduktion der für die Quartale 3/2009 und 4/2009 zugewiesenen RLV nicht berechtigt gewesen. Die Beklagte habe sich zwar die nachträgliche Änderung der RLV vorbehalten. Für diesen Änderungsvorbehalt gebe es aber keine Rechtsgrundlage. Zudem widerspreche der in den RLV-Zuweisungen enthaltene Änderungsvorbehalt auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung, wonach sich der Vertragsarzt auf die Geltung des ihm zugewiesenen RLV verlassen können solle. Dieser Zweck werde bei einer nachträglichen Änderung des RLV im Honorarbescheid unterlaufen. Weil in den RLV-Zuweisungen jeweils keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten gewesen sei, hätten die RLV-Zuweisungen binnen eines Jahres angefochten werden können. Diese Frist werde durch die Widersprüche gegen die Honorarbescheide 3/2009 und 4/2009 gewahrt. Aus den Begründungen der Widersprüche sei zu entnehmen, dass die Kläger die in den RLV-Zuweisungen enthaltenen Änderungsvorbehalte nicht gegen sich gelten lassen wollten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die nachträgliche Änderung des RLV im Honorarbescheid für das Quartal 3/2009 gegenüber der ursprünglichen Zuweisung sei aufgrund der in der Zuweisung enthaltenen Vorbehalte rechtlich zulässig gewesen. In der Erstzuweisung des RLV sei auf die Fallzahlen des entsprechenden Vorjahresquartals Bezug genommen bzw. bei Dr. S. der Fachgruppendurchschnitt zugrunde gelegt worden. Da Dr. S. zum 01.04.2009 der Gemeinschaftspraxis beigetreten sei und seine vertragsärztliche Tätigkeit erst zum 01.10.2009 (gemeint 01.10.2008) aufgenommen habe, habe sich die Ermittlung der arztindividuellen RLVs für das Quartal 3/2009 geändert. In der ab 01.07.2009 gültigen Fassung der HVV seien in § 7 bestimmte Sondertatbestände geregelt. Danach werde bei der Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit bei der Bemessung des RLV die tatsächliche RLV-relevante Fallzahl zugrunde gelegt. Nach § 3 Nr. 14 Buchst. b) HVV entspreche in Berufsausübungsgemeinschaften die Zahl der RLV-Fälle eines Arztes der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der Praxis, multipliziert mit seinem Anteil an der RLV-relevanten Fallzahl der Praxis. Die tatsächlich abgerechnete RLV-relevante Fallzahl der Praxis der Kläger habe im Quartal 3/2009 insgesamt 1.675 betragen. Dementsprechend seien für die RLV-Berechnung bei Dr. S. 559 Fälle (1.675:3) zugrunde gelegt worden. Mit der ab 01.07.2009 gültigen "Infizierungsregelung" solle bewirkt werden, dass bei fachgleichen BAGen die einzelnen RLV auf Arztebene für jeden Teilnehmer auf Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Behandlungsfallzahl berechnet werde. Damit entfalle der Vorjahresbezug für jeden Praxispartner. Auf diese Weise solle der gesamten Praxis ein kontinuierliches Wachstum ermöglicht werden. Die gleiche Regelung gelte im Quartal 4/2009, da Dr. M. der BAG zum 01.10.2009 neu beigetreten sei. Eine Berücksichtigung der anteiligen Vorjahresfallzahl sei bei Dr. Sch. und Dr. S. nicht in Betracht gekommen, da die Regelung im HVV der Beklagten keine entsprechende Ausnahmeregelung enthalte. Die Reduzierung der ursprünglich zugewiesenen RLV in den Quartalen 03/2009 und 04/2009 resultiere somit aus der jeweils geringeren Fallzahl und sei aufgrund der in den ursprünglichen RLV-Zuweisungen enthaltenen Vorbehalte rechtlich nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BSG vom 15.08.2012 (B 6 KA 38/11 R, in juris) und des SG Stuttgart vom 15.06.2012 (S 20 KA 1219/11, n.v.) sei die klägerische Argumentation zur Anfechtung der RLV-Zuweisungen über die Anfechtung der Honorarbescheide nicht haltbar. Das BSG habe klargestellt, dass die Zuweisung des RLV gesondert anfechtbar sei. Eine gesonderte Anfechtung der RLV-Zuweisungen liege nicht vor. Wie das BSG zutreffend ausgeführt habe, folge aus der gesonderten Anfechtbarkeit zwingend, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines RLV habe bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden sei und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen könne. Die Kläger könnten sich deshalb mangels Anfechtung der Vorbehalte in den Bescheiden über die RLV-Zuweisung nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Vorbehalte berufen.
Mit Urteil vom 19.03.2013 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung der Honorarbescheide für das Quartal 3/2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Für das Quartal 3/2009 hätten die Kläger aufgrund der RLV-Zuweisung in Höhe von 66.703,22 EUR Anspruch auf Zugrundelegung dieses RLV auch für die Honorarberechnung. Für das Quartal 4/2009 bestehe hingegen kein Anspruch auf Zugrundelegung des zunächst höher zugewiesenen RLV, da die Beklagte diese RLV-Zuweisung zulässig im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung aufgrund der Änderung der Praxiszusammensetzung berichtigt habe. Streitgegenstand seien die Honorarbescheide für die Quartale 3/2009 und 4/2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011. Soweit die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 darüber hinaus über den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 03.05.2010 entschieden habe, sei der Bescheid vom 03.05.2010 mit der vorliegenden Klage nicht angefochten worden. Er sei somit nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, sondern aufgrund der eingetretenen Bestandskraft zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Nicht streitgegenständlich seien weiter die Bescheide über die RLV-Zuweisungen für die Quartale 3/2009 und 4/2009, da im Widerspruchsbescheid vom 21.03.2010 hierzu nicht entschieden worden sei. Zwar seien diese Bescheide mangels darin enthaltener Rechtsbehelfsbelehrung binnen eines Jahres - und damit auch noch zum Zeitpunkt der Erhebung der Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale 3/2009 und 4/2009 - anfechtbar gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sei aber nicht zu erkennen, dass in den gegen die Honorarbescheide erhobenen Widersprüchen auch Widerspruch gegen die Zuweisung der RLV erhoben worden sei. Nach § 87b Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) obliege der Kassenärztlichen Vereinigung die Zuweisung der RLV an den Arzt oder die Arztpraxis einschließlich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb der RLV vergütet würden, sowie der jeweils geltenden regionalen Preise. Die Reduzierung des RLV in den Honorarbescheiden gegenüber den vorangegangenen RLV-Zuweisungen sei nur für das Quartal 4/2009 rechtmäßig. Die Beklagte könne sich für die Reduzierung des RLV in den Honorarbescheiden gegenüber der RLV-Zuweisung insbesondere nicht auf die in den Bescheiden über die RLV-Zuweisung enthaltenen Vorbehalte berufen. Die Zuweisung des RLV erfolge in Form einer eigenständigen Regelung und stelle daher einen Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil vom 15.08.2012, B 6 KA 38/11 R, in juris). Aus der gesonderten Anfechtbarkeit folge, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines RLV habe bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden sei und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen könne (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2012, B 6 KA 38/11 R, in juris). Aus der Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Bescheides über die RLV-Zuweisung folge aber gleichermaßen, dass die Beklagte hieran gebunden sei, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Damit sei die Beklagte grundsätzlich auch an das zugewiesene RLV für die anschließende Entscheidung im Honorarbescheid gebunden. Trotz der Bindungswirkung des Bescheides, die grundsätzlich auch die darin enthaltenen Widerrufsvorbehalte betreffe, sei die Beklagte nicht aufgrund dieser Vorbehalte berechtigt, für die Honorarberechnung von dem zugewiesenen RLV abzuweichen, da diese Widerrufsvorbehalte rechtswidrig seien. Nach § 32 Abs. 1 SGB X dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sei oder wenn sie sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt würden. Weiter dürfe nach § 32 Abs. 2 SGB X unbeschadet des Abs. 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Befristung, Bedingung, dem Vorbehalt eines Widerrufs oder verbunden mit einer Auflage bzw. dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage erlassen werden. Eine Nebenbestimmung dürfe dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen (§ 32 Abs. 3 SGB X). Auf die Mitteilung des RLV bestehe nach § 87b Abs. 5 SGB V ein Rechtsanspruch. Hierdurch solle für den Arzt Kalkulationssicherheit entstehen (vgl. FraktE GKV-WSG, BT-Drucks. 16/3100 Seite 126). Besondere Rechtsvorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB X, die die Beifügung von Vorbehalten bei der Zuweisung des Regelleistungsvolumen vorsähen, gebe es nicht. Der dem Bescheid beigefügte Vorbehalt sei insbesondere in seinem letzten Punkt ("aufgrund erforderlicher Anpassungen der Berechnungen") so weitreichend und unbestimmt, dass dies dem Zweck der Zuweisung des RLV zuwider liefe (zur nicht ausreichenden Bestimmtheit von Vorbehalten vgl. auch BSG, Urteil vom 12.12.2012, B 6 KA 35/12 R, in juris). Mit diesem Vorbehalt seien der Beklagten letztlich Änderungen des zugewiesenen RLV aus jeglichem Grund und in jeglicher Höhe möglich, so dass die Kalkulationssicherheit für die Kläger nicht gewährleistet sei. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse - auch soweit die Unrichtigkeit eines Honorarbescheides auf Fehlern bei den generellen Grundlagen der Honorarverteilung beruhe - dem Vertrauensschutz der betroffenen Vertragsärzte Rechnung getragen werden. Die Interessen des einzelnen Vertragsarztes an der Kalkulierbarkeit seiner Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit einerseits und die Angewiesenheit der KÄV auf die Weitergabe nachträglicher Änderungen der rechtlichen Grundlagen der Honorarverteilung an alle Vertragsärzte andererseits müssten zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden (BSG, Urteil vom 26.06.2002, B 6 KA 26/01 R, in juris). Das schließe zunächst aus, Honorarbescheide unter einem pauschalen Berichtigungsvorbehalt für den Fall zu stellen, dass die zu honorierende Punktmenge eines Quartals sich nachträglich z.B. infolge gerichtlicher Entscheidungen ändere, da dies dem Honorarbescheid nahezu vollständig den Regelungscharakter nehme. Weiterhin sei die umfassende Berichtigungsbefugnis der KÄV dann einzuschränken, wenn die KÄV Honorarbescheide in Kenntnis dessen erlasse, dass gegen die Rechtmäßigkeit des angewandten Regelwerks über die Honorarverteilung Bedenken angemeldet worden seien. Ein sachgerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfordere, dass aufgrund entsprechender Hinweise der KÄV hinreichend deutlich werde oder sich zumindest aus den dem Vertragsarzt bekannten Gesamtumständen hinreichend deutlich ergebe, unter welchen Voraussetzungen und in welchem ungefähren Umfang die KÄV sich auf eine Vorläufigkeit des Bescheides berufe und diesen ggf. nachträglich korrigieren können wolle. Die Vorläufigkeit des Honorarbescheides dürfe sich nur auf begrenzte Teile des Honorarbescheides bzw. kleinere Anteile der Honorarforderung des Vertragsarztes beziehen. Das vertragsärztliche Honorar für ein bestimmtes Quartal zur Hälfte unter einen Vorläufigkeitsvorbehalt zu stellen, nähme dem Honorarbescheid den Charakter als Regelung des Honoraranspruchs des Vertragsarztes und würde dem Arzt in der Sache lediglich eine Abschlagszahlung zubilligen (BSG, Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R -, in juris). Nach diesen Grundsätzen sei der den Bescheiden über die RLV-Zuweisung beigefügte Vorbehalt rechtswidrig, so dass sich die Beklagte hierauf nicht berufen könne. Da die RLV-Zuweisung Teilelement des Honorarbescheides sei, seien für die Änderung des zugewiesenen RLV die Grundsätze der für die Berichtigung fehlerhafter Honorarbescheide geltenden sachlich-rechnerischen Berichtigung, § 106a Abs. 1 und 2 SGB V i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 34 Ersatzkassenvertrag - Ärzte (EKV-Ä) anzuwenden. Danach obliege es der Kassenärztlichen Vereinigung, die vom Vertragsarzt vorgelegten Honorarabrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu überprüfen und im Fall ihrer Fehlerhaftigkeit richtig zu stellen. Die auf § 82 Abs. 1 SGB V beruhenden bundesmantelvertraglichen Bestimmungen stellten Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Regelungen des § 45 SGB X verdrängten. Sie stellten von den Vorschriften des SGB X abweichende Regelungen im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I dar, die auf gesetzlicher Grundlage, nämlich aufgrund der Reichsversicherungsordnung (RVO) und später des SGB V erlassen worden seien (BSG, Urteil vom 30.06.2004, B 6 KA 34/03 R, in juris). Eine solche sachlich-rechnerische Berichtigung habe die Beklagte allerdings in den Honorarbescheiden für die Quartale 3/2009 und 4/2009 nicht getroffen. Diese bezögen sich hinsichtlich des RLV schlicht auf das RLV laut Bescheid 3/09 bzw. 4/09. Insoweit kämen als in Bezug genommene Bescheide allein die RLV-Zuweisungen für die Quartale 3/2009 und 4/2009 in Betracht, die aber gerade jeweils ein höheres RLV als das der Honorarberechnung zugrunde gelegte auswiesen. Mit dem Bescheid vom 03.05.2010 habe die Beklagte aber wegen des Eintritts von Dr. M. - im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung aufgrund der Änderung der in der BAG tätigen Ärzte gegenüber der RLV-Zuweisung auch grundsätzlich zulässig - die Fallzahl für die Ermittlung des RLV geändert und der Berechnung des RLV des Dr. M. und daraus folgend der Gesamtpraxis die tatsächlich abgerechnete RLV-relevante Fallzahl zugrunde gelegt. Daraus ergebe sich das im Honorarbescheid für das Quartal 4/2009 gegenüber der RLV-Zuweisung abweichende RLV. Nachdem die sachkundig vertretenen Kläger den Bescheid vom 03.05.2010 mit der Klage nicht angefochten hätten, sei dieser bestandskräftig geworden und für die Beteiligten bindend. Das im Honorarbescheid für das Quartal 4/2009 gegenüber der RLV-Zuweisung zugrunde gelegte niedrigere RLV sei damit nicht zu beanstanden. Für das Quartal 3/2009 sei eine sachlich-rechnerische Berichtigung durch die Beklagte hingegen nicht zu erkennen. Der Bescheid vom 03.05.2010 treffe für das Quartal 3/2009 keine Regelung über eine sachlich-rechnerische Berichtigung. Er beschränke sich darauf, dass die "Ausnahmeregelung" zur Ermittlung der RLV-relevanten Fallzahl in der Honorarabrechnung bereits "so umgesetzt" worden sei, treffe aber selbst keine Regelung. Damit fehle es für das Quartal 3/2009 an einer wirksamen sachlich-rechnerischen Berichtigung des zugewiesenen RLV, weshalb für die Ermittlung des Honoraranspruchs der Kläger weiterhin das zugewiesene RLV von 66.703,22 EUR zugrunde zu legen sei. Soweit die Kläger im Widerspruchsverfahren die Auffassung vertreten hätten, der Berechnung des RLV sei eine noch höhere Fallzahl als bei der RLV-Zuweisung zugrunde zu legen, stehe dem die Bestandskraft der RLV-Zuweisungsbescheide entgegen. Nachdem das zugewiesene RLV im Quartal 3/2009 durch die RLV-relevante Leistungsanforderung der Kläger von 66.268,93 EUR nicht vollständig ausgeschöpft worden sei, hätten diese auch einen Anspruch auf teilweise weitere Auszahlung der Fallwertzuschläge nach § 8 HVV.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 24.04.2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 08.05.2013 Berufung eingelegt. Sie hätten auch für das Quartal 4/2009 Anspruch auf Berücksichtigung des ihnen zugewiesenen RLV von 67.499,72 EUR. Dieses sei ihnen zwar verspätet, aber dennoch wirksam zugewiesen worden (BSG, Urteil vom 15.08.2012, B 6 KA 38/11 R, in juris). Die Beklagte sei entgegen der Auffassung des SG nicht im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung nach § 106a SGB V zu einer nachträglichen Reduktion des RLV im Honorarbescheid befugt gewesen. Der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2010 sei nicht rechtskräftig geworden. Vielmehr sei dieser ausdrücklich mit Widerspruch vom 12.05.2010 gegen den Honorarbescheid 4/2009 rechtzeitig angefochten worden. Deshalb habe die Beklagte nicht in Anwendung dieses Bescheids das RLV der Kläger für das Quartal 4/2009 gegenüber der Zuweisung reduzieren dürfen. Die Grundsätze der sachlich-rechnerischen Berichtigung seien entgegen der Auffassung des SG auf die Zuweisung eines RLV nicht anwendbar, da sie Unrichtigkeiten der Abrechnung beträfen, die in der Sphäre des Vertragsarztes lägen, wie etwa unplausible Abrechnungen wegen Überschreitung der Zeitprofile, Abrechnung von EBM-Ziffern unter Missachtung etwa bestehender Abrechnungsausschlüsse oder sonstige Fehler des Vertragsarztes bei Erstellung seiner Honorarabrechnung. Abgesehen davon, dass das Gesetz die sachlich-rechnerische Berichtigung für RLV-Zuweisungsbescheide nicht vorsehe, sei die RLV-Zuweisung 4/2009 auch nicht fehlerhaft gewesen. Diese habe sich an die BAG der Kläger mit einem angestellten Arzt ohne Leistungsbegrenzung gerichtet. Allein die Tatsache, dass die Person des angestellten Arztes bei gleichem Tätigkeitsumfang zum 01.10.2009 gewechselt habe, mache die RLV-Zuweisung nicht fehlerhaft. Vielmehr hätten die Kläger gerade auch wegen des Personalwechsels Planungssicherheit für die im Quartal 4/2009 abrechenbare Leistungsmenge benötigt. Es habe mithin keinen Grund für eine Anpassung des RLV gegeben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger zunächst nach § 7 Abs. 1 HVV die Geltung der jeweils aktuellen Fallzahlen des Abrechnungsquartals beantragt hätten, was ihnen mit Bescheid vom 03.05.2012 zunächst auch für das Quartal 4/2009 bewilligt worden sei. Insoweit hätten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, so dass sie gemäß § 7 Abs. 2 HVV die Geltung der Fallzahlen des Vorjahresquartals (für Dr. Sch. und den angestellten Vertragsarzt) sowie des Fachgruppendurchschnitts (für den zum 01.04.2009 erstmals zugelassenen Dr. S.) - wie in der RLV Zuweisung enthalten - beanspruchen könnten.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.03.2013 und den Honorarbescheid vom 16.04.2010 für das Quartal 4/2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch über den Honoraranspruch der Kläger für das Quartal 4/2009 einen neuen Honorarbescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen
und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.03.2013 insoweit aufzuheben, als die Beklagte unter Abänderung der Honorarbescheide vom 15.01.2010 in der Fassung des Bescheids vom 01.07.2010 für das Quartal 3/2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011 verurteilt wurde, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte hat am 08.05.2013 gegen das ihr am 15.04.2013 zugestellte Urteil des SG ebenfalls Berufung eingelegt. Sie macht geltend, eine nachträgliche Reduzierung des ursprünglich zugewiesenen RLV sei auch im Honorarbescheid für das Quartal 3/2009 zulässig gewesen. Da der Zuweisungsbescheid für das RLV 3/2009 einschließlich der darin enthaltenen Nebenbestimmungen bestandskräftig geworden sei, sei sie zur nachträglichen Absenkung des RLV im Honorarbescheid für das Quartal 3/2009 berechtigt gewesen. Sie habe im Honorarbescheid 3/2009 auch eine sachlich-rechnerische Berichtigung im Sinne einer Korrektur des RLV-Zuweisungsbescheides getroffen. Dies ergebe sich schon daraus, dass den geänderten Honorarunterlagen auch eine geänderte RLV-Berechnung für die Praxis der Kläger mit einem korrigierten RLV i.H.v. 55.088,98 EUR beigefügt gewesen sei. Hierauf sei mit der Bezeichnung "RLV laut Bescheid 3/09" Bezug genommen worden. Zudem sei die Korrektur der Abrechnung für das Quartal 3/2009 mit einem begleitenden Erklärungsschreiben des Vorstands der Beklagten vom 08.07.2010 verbunden gewesen. Darin sei der explizite Hinweis darauf erfolgt, was in den Honorarunterlagen für das Quartal 3/2009 richtig gestellt worden sei, unter anderem, dass die RLV in der Anlage zur Zuweisung des RLV-Berechnung je Arzt und Praxis - neu berechnet worden seien. Damit komme aus Sicht der Beklagten unzweifelhaft zum Ausdruck, dass der korrigierten Honorarabrechnung für das Quartal 3/2009 ein geändertes RLV wirksam zugrunde gelegt worden sei und dass die Kläger nicht mehr davon hätten ausgehen können, dass das ursprünglich zugewiesene RLV nach wie vor Gültigkeit habe. Die Beklagte wies erneut auf die Wirkung der sogenannten "Infizierungsregelung" hin. Da Dr. S. erst seit dem Quartal 4/2008 zugelassen gewesen sei und damit im Quartal 03/2009 noch keine Daten aus dem Aufsatzquartal 03/2008 vorgelegen hätten, sei bei seiner RLV-Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 HVV die tatsächliche RLV-relevante Fallzahl zugrunde gelegt worden. Durch die "Infizierungsregelung" sei der Vorjahresbezug für jeden Praxisteilnehmer entfallen und die tatsächliche RLV-relevante Fallzahl anteilig auf alle Praxisteilnehmer aufgeteilt worden. Durch diesen Umstand habe sich die gesamte RLV-relevante Fallzahl der Praxis von 2.082 auf 1.677 Fälle reduziert. Die Differenz der RLV begründe sich somit durch den Rückgang der bei der RLV-Berechnung berücksichtigten Fallzahl. Durch die Umstellung der Berechnungssystematik solle der gesamten Praxis ein kontinuierliches Wachstum ermöglicht werden. Das SG scheine zu verkennen, dass es bei dieser Berechnungssystematik unter Heranziehung der tatsächlichen RLV-relevanten Fallzahl für die RLV-Berechnung in der Natur der Sache liege, dass eine ursprüngliche RLV-Zuweisung nur vorläufigen Charakter haben könne, da die tatsächliche Fallzahl immer erst im Nachhinein feststehe. Somit müsse bei derartigen Konstellationsänderungen einer Praxis eine flexible Gestaltung möglich sein, ohne der Beklagten übersteigerte rechtliche Hürden aufzubauen, zumal die Kläger insoweit nicht hätten darauf vertrauen können, dass die ursprüngliche RLV-Zuweisung auch der Honorarabrechnung zugrunde gelegt werden würde. Die mangelnde Schutzwürdigkeit der Kläger ergebe sich auch daraus, dass diese bereits am 21.12.2009 bei der Beklagten einen Antrag auf Anpassung der Fallzahl im Rahmen der RLV-Berechnung ab dem Quartal 2/2009 gestellt hätten, dem mit bestandskräftigem Bescheid vom 03.05.2010 entsprochen worden sei. Darin sei erläutert worden, dass das für die Gesamtpraxis geltende RLV auf Arztebene für jeden Teilnehmer auf Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Fallzahl ermittelt werde und somit für ein Jahr für jeden Praxispartner der Vorjahresbezug entfalle. Ferner sei darauf hingewiesen worden, dass diese Ausnahmeregelung in der Honorarabrechnung für das Quartal 3/2009 bereits in dieser Weise umgesetzt worden sei. Der Honorarbescheid für das Quartal 3/2009 habe somit im Sinne des klägerischen Antrages vorweggenommen, was im Bescheid vom 03.05.2010 nochmals im Einzelnen dargelegt worden sei. Somit enthalte der Bescheid vom 03.05.2010 sehr wohl auch eine Regelung hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die RLV-Berechnung im Quartal 3/2009. Zumindest relativiere sich damit die Bedeutung der ursprünglichen RLV-Zuweisung für die Kalkulationssicherheit der klägerischen Praxis. Dieser werde sowohl durch die mitgeteilten RLV-Fallwerte als auch durch die Regelung, dass letztendlich jeder abgerechnete Fall zur Berechnung des RLV herangezogen werde, Rechnung getragen. Die Beklagte wiederholt diese Argumentation im Hinblick auf die Berufung der Kläger betreffend das Quartal 4/2009. Der Kalkulationssicherheit der Kläger sei durch die Regelung Rechnung getragen worden, dass letztendlich jeder abgerechnete Fall zur Berechnung des RLV herangezogen werde. Insoweit seien Klarheit und Transparenz geschaffen worden. Die Kläger könnten sich jetzt nicht im Nachhinein im Sinne eines Meistbegünstigungsprinzips auf ein Wahlrecht zwischen ursprünglich zugewiesenem RLV und dem im Honorarbescheid zugrunde gelegten RLV berufen. Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, zur Behandlung der Neu- und Jungpraxen seien im Jahr 2009 in Abstimmung mit dem Vorstand die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen worden. Ein gesonderter Vorstandsbeschluss betreffend die Abrechnungspraxis bei BAG für jeden Teilnehmer auf Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Fallzahl liege nicht vor.
Die Kläger haben auf die Berufung der Beklagten erwidert, das SG sei zutreffend im Hinblick auf das Quartal 3/2009 davon ausgegangen, dass der Änderungsvorbehalt in der RLV-Zuweisung 3/2009 zu unbestimmt und damit unanwendbar sei. Abgesehen davon, dass es an einer rechtlichen Grundlage für einen derartigen Änderungsvorbehalt fehle, habe dieser auch zur Folge, dass die Beklagte das einmal zugewiesene RLV "aufgrund erforderlicher Anpassung der Berechnungen" faktisch beliebig ändern könne. Selbst bei Bestandskraft der RLV-Zuweisung und des darin enthaltenen Änderungsvorbehalts sei es deshalb der Beklagten verwehrt, sich zum Nachteil der Kläger auf diesen Änderungsvorbehalt zu berufen. Im Übrigen hätten die Kläger den Änderungsvorbehalt aber auch rechtzeitig angefochten. Die Widerspruchsbegründung gegen den Honorarbescheid 3/2009 vom 30.03.2010 wahre die mangels Rechtsbehelfsbelehrung in der RLV-Zuweisung geltende Jahresfrist. Mit ihrem Widerspruch hätten die Kläger geltend gemacht, dass eine Honorarkürzung wegen Überschreitung des RLV unzulässig sei. Darin sei denklogisch enthalten, dass die Kläger eine Reduktion des RLV für unzulässig hielten. Sie könnten ein höheres RLV jedoch nicht begehren, ohne die nachträgliche Reduktion und damit den Änderungsvorbehalt anzufechten. Im Übrigen habe die Beklagte die RLV-Zuweisung für 3/2009 offensichtlich auch gar nicht für einen Verwaltungsakt gehalten. Sie habe anders als für das Quartal 1/2009 die Mitteilung nicht als "Zuweisung" des RLV bezeichnet sondern lediglich als eine "Information" über das RLV für das Quartal 3/2009 und diese mit dem Hinweis versehen, dass entscheidend für das Honorar 3/2009 die Umsetzung der Konvergenzregelung sein werde. Auch in den weiteren Erläuterungen werde die Unverbindlichkeit des RLV deutlich. Es sei treuwidrig, wenn die Beklagte bei fehlender Verwaltungsaktsqualität der "Zuweisung" des RLV 3/2009 den Klägern nunmehr entgegen halte, sie hätten sich gegen die Information zum RLV und die darin enthaltenen Änderungsvorbehalte nicht rechtzeitig gewehrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einer streitigen Honorarkürzung im Quartal 04/2009 in Höhe von 13.420,06 EUR überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einer streitigen Honorarkürzung im Quartal 03/2009 von 16.888,27 EUR überschritten. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig.
Die Berufung der Kläger ist auch begründet, die Berufung der Beklagten ist hingegen nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verpflichtet, das Honorar der Kläger für das Quartal 3/2009 neu festzusetzen. Die Kläger haben aber auch Anspruch auf Neufestsetzung ihres Honorars für das Quartal 4/2009. Insoweit hätte das SG die Klage nicht abweisen dürfen.
I.
Streitig zwischen den Beteiligten sind die in den Honorarbescheiden für die Quartale 3/2009 und 4/2009 vorgenommenen Honorarkürzungen aufgrund von Überschreitungen der jeweils in den Honorarbescheiden zugrunde gelegten, gegenüber den vorangegangenen Zuweisungen gekürzten RLV. Die Beklagte hatte der Praxis der Kläger für das Quartal 3/2009 ein RLV von 66.703,22 EUR zugewiesen, im Honorarbescheid für 3/2009 jedoch ein RLV von lediglich 55.088,90 EUR zugrunde gelegt mit der Folge, dass es bei einer RLV-relevanten Leistungsanforderung der Kläger von 66.268,93 EUR zu einer RLV-Überschreitung kam. Dies hatte wiederum zur Folge, dass das angeforderte Honorar wegen der Überschreitung - nach Berücksichtigung der quotierten Vergütung - um 9.556,78 EUR gekürzt wurde und dass auch die bei den Fallwertzuschlägen aufgetretene Überschreitung der anerkannten Zuschläge nicht anteilig innerhalb des RLV berücksichtigt werden konnte. Die Abrechnung des Quartals 4/2009 stellte sich in entsprechender Weise dar, da die Beklagte nach ursprünglicher Zuweisung eines RLV von 67.499,72 EUR im Honorarbescheid nur noch ein RLV von 49.968,46 EUR zugrunde gelegt hat mit der Folge, dass die Leistungsanforderung der Kläger von 61.307,84 EUR auch in diesem Quartal das RLV überschritten hat. Dies führte wiederum zur Honorarkürzung und zum Ausschluss der anteiligen Berücksichtigung der Fallwertüberschreitung. Die Beteiligten streiten mithin darüber, ob die Beklagte in den Honorarbescheiden für die Quartale 3/2009 und 4/2009 zu Recht ein gegenüber den vorangegangenen Zuweisungen abgesenktes RLV zugrunde gelegt hat.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die RLV-Zuweisungsbescheide für die streitgegenständlichen Quartale bestandskräftig geworden sind und allein die Honorarbescheide vom 15.01.2010 und vom 16.04.2010 Streitgegenstand des Verfahrens sind. Zwar haben die Kläger ihre Widersprüche gegen die Honorarbescheide noch vor Eintritt der Bestandskraft der Zuweisungsbescheide innerhalb der Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben, die wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrungen der Zuweisungsbescheide zur Anwendung kam. Sie haben aber mit ihren Widersprüchen gerade nicht die ursprüngliche Festsetzung der RLV angegriffen, sondern vielmehr die davon abweichende Herabsetzung der RLV in den Honorarbescheiden. Aus der gesonderten Anfechtbarkeit der Zuweisungsbescheide zu den RLV folgt nur, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines RLV hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen kann (BSG, Urt. v. 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R -, juris Rdnr. 11; vgl. auch SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 02.02.2015 - S 12 KA 436/12, S 12 KA 437/12, S 12 KA 438/12, S 12 KA 439/12 -, in juris). Eine Fehlerhaftigkeit der zugewiesenen RLV beanstanden die Kläger gerade nicht, sie berufen sich vielmehr gerade auf die Gültigkeit des jeweils zugewiesenen RLV. Ihre Einwendungen richten sich gegen die geänderte Festsetzung der RLV in den Honorarbescheiden, die aufgrund der geänderten Bemessung durch die Beklagte eigenständiger Bestandteil der Honorarbescheide bzw. Teilelemente der Feststellung über den Honoraranspruch sind und damit im Zusammenhang mit der Überprüfung des Honoraranspruchs ebenfalls der rechtlichen Überprüfung unterliegen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung der RLV und die Honorarverteilung für die hier relevanten Quartale sind das SGB V in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2007, S. 2477, im Folgenden: SGB V a.F.), hierbei insbesondere § 87b SGB V a.F., sowie die ab dem 01.07.2009 geltende HVV der Beklagten. Nach § 87b Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. werden abweichend von § 85 die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 01.01.2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 vergütet. Nach § 87b Abs. 2 SGB V a.F. sind zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis arzt- und praxisbezogene RLV festzulegen (Satz 1). Ein RLV nach Satz 1 ist die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2 enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist (Satz 2). Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die das RLV überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten kann hiervon abgewichen werden (Satz 3).
Dahinstehen kann, ob die Beklagte aufgrund der Vorbehalte in den Zuweisungsbescheiden im Sinne von Widerrufsvorbehalten berechtigt war, das RLV in den Honorarbescheiden abweichend von den Zuweisungsbescheiden neu festzusetzen. Da die RLV-Festsetzungen stets Teilelemente der Honorarfeststellung sind, war die Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen der sachlich-rechnerischen Berichtigung nach § 106a Abs. 1 und 2 SGB V i.V.m. dem im Jahr 2009 geltenden § 45 Abs. Abs. 1 Satz 1 und 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 34 Abs. 4 Ersatzkassenvertrag-Ärzte (EKV-Ä) berechtigt, die ursprünglichen RLV-Zuweisungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung obliegt es den Kassenärztlichen Vereinigungen die eingereichten Honorarforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und gegebenenfalls richtigzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG vermittelten diese Regelungen eine umfassende Befugnis zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen auch für bereits erlassene Honorarbescheide. Auch bei der Korrektur von Fehlern im Rahmen der Honorarverteilung handelt es sich um eine sachlich-rechnerische Richtigstellung (BSG, Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R -, in juris m.w.N.). Das BSG versteht § 106a Abs. 2 SGB V - wie auch die zuvor geltenden bundesmantelvertraglichen Vorschriften - in ständiger Rechtsprechung in umfassendem Sinne (so jetzt ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 6 KA 21/09 R -, in juris). Bereits in früheren Entscheidungen hatte es klargestellt, dass die bundesmantelvertraglichen Vorschriften die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide ermächtigen, da einzige tatbestandliche Voraussetzung für das Berichtigungsrecht die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit des Honorarbescheides ist (BSG, Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R -, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R -, BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 43/12 R -, jeweils in juris). Durch die Kodifizierung des Prüfungs- und Richtigstellungsrechts in § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V ist keine Änderung in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eingetreten (Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB, 12/15, § 106a SGB V unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29.04.2009, L 5 KA 3455/08).
Allerdings ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - bei der Korrektur von zugewiesenen RLV zu berücksichtigen, dass den Vertragsärzten im Hinblick auf die mit der Mitteilung der RLV bezweckte Planungssicherheit bei der Bemessung des Umfangs ihrer Tätigkeit innerhalb des betreffenden Quartals ein besonderer Vertrauensschutz zukommen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einer nachgehenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung ein Vertrauen des Vertragsarztes entgegenstehen, da die Interessen der Vertragsärzte an einer Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen einerseits und das Angewiesensein der Kassenärztlichen Vereinigungen auf nachträgliche Korrekturen der Honorarabrechnungen zu einem sachgerechtem Ausgleich gebracht werden müssen (BSG, Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R -, Urteil vom 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R -, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R -, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 43/12 R -, alle in juris). Daher ist in bestimmten Ausnahmefällen Vertrauensschutz zu gewähren. So kann die Richtigstellungsbefugnis etwa in den Fällen begrenzt sein, in denen einer KV vorzuhalten ist, sie hätte die Vertragsärzte auf ihr bekannte Ungewissheiten hinweisen müssen, habe dies aber unterlassen und dadurch sei bei ihren Mitgliedern schützenswertes Vertrauen entstanden (BSG, Urteil vom 26.06.2002 - B 6 KA 26/01 R ua - in juris). In diesen Fällen ist der durch das Verhalten der KV begründete Vertrauensschutz der Vertragsärzte zu beachten. Damit ist für eine Aufhebung eines Honorarbescheides nur Raum, wenn in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB X Vertrauensausschlusstatbestände gegeben sind (BSG, Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R -, in juris m.w.N.).
II.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Herabsetzung der RLV in den Honorarbescheiden für die Quartale 3/2009 und 4/2009 zu Unrecht vorgenommen.
Für das Quartal 3/2009 ist - entgegen der Annahme des SG - eine sachlich-rechnerische Berichtigung tatsächlich erfolgt, indem die Beklagte das RLV im Honorarbescheid vom 15.01.2010 auf der Basis anderer Fallzahlen abweichend von der RLV-Zuweisung festgesetzt hat. Dies ergibt sich aus den Anlagen zum Honorarbescheid ("Anlage zur Zuweisung des Regelleistungsvolumens (RLV) Berechnung je Arzt 3/2009" und "Anlage zur Zuweisung des Regelleistungsvolumens (RLV) Berechnung Ihrer Praxis"). Eine entsprechende sachlich-rechnerische Berichtigung hat die Beklagte im Honorarbescheid für das Quartal 4/2009 vorgenommen, indem sie auch dort das RLV auf der Basis von Fallzahlen errechnet hat, die von denen der ursprünglichen RLV-Zuweisung abwichen. Soweit das SG für die Frage, ob überhaupt eine sachlich-rechnerische Berichtigung durchgeführt worden ist, auf den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2010 abgestellt hat, mit dem die Beklagte über den Antrag der Kläger auf Anpassung der Fallzahl im Rahmen der RLV-Berechnung ab dem Quartal 2/2009 entschieden hat, hält der Senat dies nicht für zutreffend. Dieser Antrag bezog sich zum einen nur auf die Anrechnung der tatsächlichen Fallzahl für Dr. S. und Dr. M., nicht auf die BAG insgesamt. Zum anderen haben die Kläger, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, diesen Antrag im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 30.03.2010 zurückgenommen. Der Bescheid vom 03.05.2010 geht deshalb ins Leere, so dass es auch nicht auf die vom SG aufgeworfene Frage der Bestandskraft dieses Bescheides ankommt.
Soweit die Beklagte geltend macht, den Klägern sei mit dem Honorarbescheid 3/2009 in einem Hinweisschreiben des Vorstands der KV mitgeteilt worden, dass die RLV in der Anlage zu den Honorarbescheiden je Arzt und Praxis neu berechnet worden seien, so trifft dies den vorliegenden Sachverhalt nicht, da die entsprechende Kürzung bereits im Bescheid vom 15.01.2010 vorgenommen worden ist und das Hinweisschreiben erst vom 08.07.2010 zu der korrigierten Fassung des Honorarbescheides vom 01.07.2010 verfasst wurde.
Die Beklagte hat - wie sich aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt - die Änderungen des RLV in den streitgegenständlichen Honorarbescheiden auf den zum 01.07.2009 in Kraft getretenen HVV, insbesondere auf die darin enthaltene Sonderregelung des § 7 für die Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit, Praxen in der Anfangsphase, Praxisauflösungen, Praxisverlegungen und Übernahme einer Praxis gestützt. Der Neuberechnung des RLV für das Quartal 3/2009 hat sie diese Regelung im Hinblick auf den zum 2. Quartal 2009 in die BAG eingetretenen Dr. S. zugrunde gelegt, der Berechnung des RLV im Honorarbescheid 4/2009 im Hinblick auf den zum 01.10.2009 in die BAG eingetretenen Dr. M ...
Nach § 7 Abs. 1 HVV wird bei Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie auf Antrag für Praxen in der Anfangsphase (sog. Jungpraxen) für einen Entwicklungszeitraum von 12 Quartalen seit Zulassungsbeginn bei der Bemessung des RLV die relevante Fallzahl gem. Teil B § 3 Abs. 14 im Abrechnungsquartal zugrunde gelegt. Mit dieser Sonderreglung wird - abweichend von der Regelung des § 5 Abs. 1 HVV, wonach für die Bemessung des RLV die Fallzahlen des Vorjahresquartals zugrunde zu legen sind - jeweils auf die Fallzahlen des Abrechnungsquartals abgestellt. Diese Sonderreglung des § 7 Abs. 1 HVV bezweckt, neuzugelassenen Ärzten in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit ein nicht mengenbegrenztes Wachstum zu ermöglichen, damit sie sich eine wirtschaftlich tragfähige Basis ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit schaffen können. Die Beklagte hat diese Regelung auf der Basis eines Vorstandsbeschlusses der KV ("Infizierungsregelung") auf die BAG der Kläger insgesamt angewendet mit der Begründung, der Vorjahresbezug für jeden Praxisteilnehmer entfalle, um der gesamten Praxis ein kontinuierliches Wachstum zu ermöglichen. Diese Argumentation greift schon im Ansatz nicht. Denn eine bereits bestehende BAG wird durch den Eintritt eines seit erst kurzer Zeit vertragsärztlich tätigen Arztes nicht zu einer Aufbaupraxis im Sinne des Honorarverteilungsrechts. Zwar fordert das BSG in ständiger Rechtsprechung, dass Praxen in der Aufbauphase, solange sie unterhalb des Fachgruppendurchschnitts abrechnen, jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren die Möglichkeit haben müssen, Honorarsteigerungen durch Fallzahlenerhöhungen bis zum Durchschnittsumsatz zu erzielen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 44/12 R -, in juris RdNr. 17 ff. m.w.N.). Die seit 2006 bestehende BAG der Kläger ist aber weder durch den Eintritt von Dr. S. noch den Eintritt von Dr. M. zu einer Aufbaupraxis in diesem Sinn geworden. Der Eintritt eines weiteren Arztes in die BAG führt nicht dazu, diese als Neupraxis zu behandeln, und zwar unabhängig davon, wie lange der hinzugetretene Arzt zuvor schon praktiziert hat. Denn eine BAG kann sich nicht durch Aufnahme eines neuen Partners "verjüngen" und so die Eigenschaft als Aufbaupraxis länger als fünf Jahre oder durch regelmäßige Neueintritte jüngerer Partner fortwährend behalten. Sie besteht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und als Partnerschaftsgesellschaft vielmehr auch bei einer Neuformierung durch Neueintritt eines Partners unverändert fort (BSG, Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 44/12 R -, in juris, Rdnr. 27 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Wechsel von Gesellschaftern einer GbR). Die BAG und der Neueintretende müssen sich daher darüber im Klaren sein, dass dieser sich durch den Eintritt in die BAG in diese einbindet. Damit kann auch ein Verlust von bestimmten Vorteilen verbunden sein, wie etwa der bisherigen Position in einer Einzelpraxis als Aufbaupraxis (BSG, a.a.O.). Schon danach war es der Beklagten hier versagt, für die dem RLV zugrunde zu legende Fallzahl bezüglich der gesamten BAG auf die Fallzahlen des Abrechnungsquartals anstelle der Fallzahlen der Vorjahresquartals abzustellen. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 17.07.2013 zwar nicht zu entscheiden, wie in dem dortigen Fall das RLV zu berechnen war. Es hat aber ausgeführt, dass im ersten Jahr nach dem Eintritt eines Arztes in eine BAG nicht allein deren Fallzahl im Vorjahresquartal maßgeblich sein dürfe, sondern eine zusätzliche Fallzahl für das neu eingetretene Mitglied berücksichtigt werden müsse, etwa durch Erhöhung der Fallzahl entsprechend dem Personenzuwachs in der BAG oder durch Hinzurechnung der vom Eintretenden zuvor erbrachten Fallzahl (BSG, Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 44/12 R -, in juris, Rdnr. 30). Dies wird die Beklagte im Rahmen der Neufestsetzung des RLV und der Neuberechnung der Honorar für die Quartale 3/2009 und 4/2009 zu berücksichtigen haben. Wie die Kläger bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht haben, kommt dabei auch die Übernahme der Fallzahl des Praxisvorgängers nach § 7 Abs. 2 HVV in Betracht.
Darüber hinaus ist die Berechnung der RLV auf der Basis der Fallzahlen des Abrechnungsquartals auch deshalb zu beanstanden, weil sich diese im Ergebnis - entgegen des mit der Regelung des § 7 Abs. 1 HVV intendierten Zwecks - zum Nachteil der Kläger ausgewirkt hat. Zwar ist die Beklagte nach ihren Ausführungen im Berufungsverfahren davon ausgegangen, dass letztendlich jeder abgerechnete Fall zur Berechnung des RLV herangezogen werde, wodurch sich die Bedeutung der ursprünglichen RLV-Zuweisung für die Kalkulationssicherheit der Praxis relativiere. Nach dieser Argumentation dürfte aber eine Überschreitung des RLV gar nicht eingetreten sein. Der in § 7 Abs. 1 HVV vorgesehene Ansatz der Fallzahlen des Abrechnungsquartals für das RLV hat zum Ziel, dass eine Mengenbegrenzung in den ersten drei Jahren nach einer Neuzulassung nicht erfolgen soll. Dies hat aber zwingend und denklogisch zur Folge, dass es in den ersten zwölf Quartalen zu einer Überschreitung des RLV nicht kommen kann. Gerade eine solche RLV-Überschreitung soll mit dem Ziel der Mengenausweitung in der Anfangsphase durch den Ansatz der Fallzahlen des Abrechnungsquartals verhindert werden. Wenn die Anwendung dieser Regelung im Falle der Kläger aber dennoch zu einer RLV-Überschreitung führt, steht dies im Widerspruch zu dem von § 7 Abs. 1 HVV intendierten Zweck.
Im Übrigen sieht § 7 Abs. 1 HVV eine ausnahmsweise Zugrundelegung der Fallzahl des Abrechnungsquartals für Praxen ohnehin nur auf Antrag vor. Einen solchen Antrag haben die Kläger nicht gestellt, denn sie haben mit ihrem Antrag vom 21.12.2009 nur die Anrechnung der tatsächlichen Fallzahl für Dr. S. und Dr. M., nicht aber für die BAG als solche beantragt. An diesem Antrag haben sie später auch nicht mehr festgehalten, sondern ihn im Widerspruchsverfahren ausdrücklich zurückgenommen.
Die Beklagte hat daher die Berechnung des RLV der BAG in den Honorarbescheiden der streitgegenständlichen Quartale zu Unrecht unter Anwendung der Fallzahlen des Abrechnungsquartals vorgenommen mit der Folge, dass die Berechnung des Honorars in den Honorarbescheiden vom 15.01.2010 in der geänderten Fassung vom 01.07.2010 und vom 16.04.2010 unzutreffend ist. Das SG hat daher im Ergebnis zu Recht den Honorarbescheid für das Quartal 3/2009 vom 15.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011 aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Die Berufung der Beklagten bleibt daher ohne Erfolg. Die Beklagte wird deshalb auch über das Honorar der Kläger für das Quartal 4/2009 neu zu entscheiden haben. Das Urteil des SG war auf die Berufung der Kläger insoweit abzuändern und der Honorarbescheid vom 16.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011 ebenfalls aufzuheben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte ist im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen, im erstinstanzlichen Verfahren haben die Kläger aufgrund der Klagerücknahme für das zusätzlich dort anhängige Quartal 1/2009 ein Drittel der Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Abschluss des Vergleichs betreffend die Honorarkürzung wegen der Quotierung freier Leistungen bleibt aufgrund des darauf entfallenden geringen Streitwerts (613,97 EUR) für die Kostenentscheidung außer Betracht.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Für das Quartal 4/2009 steht ein Nachvergütungsanspruch in Höhe von 13.420,06 EUR, für das Quartal 3/2009 in Höhe von 14.901,27 EUR in Streit (28.321,33 EUR). Im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung war der Streitwert gekürzt auf zwei Drittel dieses Betrages festzusetzen (18.880,88 EUR). Da auch im erstinstanzlichen Verfahren nur die Neubescheidung beantragt war, hatte der Senat den Streitwert für die erste Instanz - soweit der Rechtsstreit im Berufungsverfahren anhängig geworden ist - von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin trägt ein Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die Zeit nach Klagerücknahme und Vergleichsschluss am 19.03.2013 endgültig auf 18.880,88 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch) um die Höhe des Honorars für die von den Klägern erbrachten vertragsärztlichen Leistungen in den Quartalen 3/2009 und 4/2009.
Die Kläger nehmen in der Rechtsform einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) an der vertragsärztlichen Versorgung mit Sitz in R. teil. Die BAG ging aus der Praxis des Dr. R. hervor, wurde zum 01.05.2006 gegründet und bestand bis 31.03.2009 aus den Chirurgen Dr. Sch. und Dr. R ... Zum 01.04.2009 trat der Chirurg Dr. S. als Praxisnachfolger des Dr. R. in die Berufsausübungsgemeinschaft ein. Dr. R. war bis 30.09.2009 noch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses in der Praxis tätig. Zum 01.10.2009 trat der Chirurg Dr. M. mit einem halben Versorgungsauftrag hinzu.
Die Beklagte wies der BAG am 24.06.2009 für das Quartal 3/2009 ein Regelleistungsvolumen (RLV) in Höhe von 66.703,22 EUR zu (Dr. R. 7.650.86 EUR, Dr. Sch. 29.532,75 EUR, Dr. S. 23.455,68 EUR, Aufschlag [10%] 6.063,93 EUR). Sie legte folgende Fallzahlen zugrunde: Dr. R. 259, Dr. Sch. 975, Dr. S. 848. Für das Quartal 4/2009 wies sie der BAG am 21.09.2009 ein RLV in Höhe von 67.499,72 EUR zu (Dr. R. 19.486,42 EUR, Dr. Sch. 18.945,48 EUR, Dr. S. 22.931,48 EUR, Aufschlag [10%] 6.136,34 EUR). Für dieses Quartal legte sie für Dr. R. und Dr. Sch. jeweils eine Fallzahl von 629 und für Dr. S. eine Fallzahl von 836 zugrunde. Die Mitteilungen über die Zuweisung des RLV enthielten jeweils folgenden Zusatz:
"Auch das RLV für das Quartal 3/2009 (bzw. 4/2009) steht unter den folgenden Vorbehalten, um ggf. Anpassungen vornehmen zu können: - Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für das RLV stehen noch nicht definitiv fest. Neben der Höhe der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind die die gesetzlichen Vorgaben umsetzenden Beschlüsse bzw. Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene noch nicht endgültig bzw. noch nicht unanfechtbar. - Die der Berechnung zugrunde gelegten Verhältnisse können sich nach wie vor verändern. Dies betrifft Praxisgründungen, Praxisauflösungen, Praxisverlegungen, Praxisübernahmen, Wechsel der Arztgruppe, Wechsel des Versorgungsbereichs oder vergleichbare Sachverhalte. - aufgrund der Teilnahme an Verträgen nach den §§ 73b, 73c oder 140ff SGB V - aufgrund erforderlicher Anpassungen der Berechnungen."
Am 23.12.2009 beantragten die Kläger bei der Beklagten, für Dr. S. und Dr. M. die tatsächliche Fallzahl ohne Leistungsbegrenzung für 12 Quartale anzurechnen.
Im Honorarbescheid vom 15.01.2010 für das Quartal 3/2009 nahm die Beklagte - ausgehend von einem RLV von 55.088,89 EUR - Kürzungen wegen Überschreitens des RLV sowie der Fallwertzuschläge vor. Bei der Berechnung des RLV in der Anlage zum Honorarbescheid legte sie für Dr. R., Dr. Sch. und Dr. S. jeweils eine Fallzahl von 559 zugrunde. Die Kürzungen stellen sich wie folgt dar:
Anerkannte Leistungsanforderung 190.463,80 EUR RLV 55.088,89 EUR RLV-relevante Leistungsanforderung 66.268,93 EUR RLV-Überschreitung 11.180,04 EUR Quotierte Vergütung 1.6216,63 EUR Kürzung wg. RLV 9.556,70 EUR Fallwertzuschläge angefordert 12.601,75 EUR Zuschläge anerkannt 4.024,80 EUR Fallwertzuschläge überschritten 8.576,95 EUR quotierte Vergütung 1.240,23 EUR Kürzung wg. Fallwertzuschlag 7.331,57 EUR
Gegen den Honorarbescheid vom 15.01.2010 (Quartal 3/2009) ließen die Kläger am 05.02.2010 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch erheben. Sie machten in der Begründung des Widerspruchs vom 30.03.2010 geltend, das zu Grunde liegende RLV müsse neu ermittelt werden. Sie hätten keinen Antrag gestellt, dass anstelle der Fallzahl des Vorjahresquartals die tatsächliche Fallzahl berücksichtigt werden solle. Sofern ein derartiger Antrag gestellt wäre, werde er hiermit zurückgezogen. Damit sei für die Ermittlung des RLV je Arzt eine Fallzahl von 744 zu berücksichtigen. Bei unveränderten Fallwerten ergebe sich damit ein RLV von mindestens 73.320,46 EUR. Auch die Fallwertaufschläge seien nicht zutreffend ermittelt worden. Dr. S. stehe gemäß Nr. 2.1 der Anl. 2 zu Teil B der Honorarverteilungsvereinbarung (HVV) ein Fallwertzuschlag für den Leistungsbereich diagnostische Radiologie von 6,10 EUR je Fall zu. Dies seien bei 744 Fällen mindestens 4.538,40 EUR. Hierzu kämen noch die bereits berücksichtigten Fallwertzuschläge für Chirotherapie, Sonographie, Proktologie und physikalische Therapie mit der jeweiligen Fallzahl von 744. Ergänzend ließen die Kläger vortragen, im Abrechnungsbescheid 3/2009 sei gemäß § 7 Abs. 2 HVV bei der Ermittlung des RLV die Fallzahl des Praxisvorgängers zu berücksichtigen. Nach dem der Honorarabrechnung 3/2009 beiliegenden Konvergenznachweis habe die Gemeinschaftspraxis Dr. R./Dr. Sch. im Quartal 3/2008 insgesamt 2.232 Fälle bearbeitet. Diese seien gemäß § 7 Abs. 2 HVV auf die Gemeinschaftspraxis Dr. Sch./Dr. S. zu übertragen (je 1.116 Fälle). Hinzu komme die Fallzahl des seit dem 01.04.2009 in der Gemeinschaftspraxis angestellten Dr. R., welche mindestens mit 559 anzusetzen sei. Dr. S. habe zum 01.04.2009 eine eigene, zusätzliche vertragsärztliche Zulassung in die Gesellschaft eingebracht, sei gesellschaftsrechtlich aber der Praxisnachfolger des Dr. R. innerhalb der BAG. Auf dieser Basis ergebe sich ein RLV i.H.v. 90.724,79 EUR. Zusätzlich seien die Fallwertzuschläge entsprechend anzupassen. Für eine Honorarkürzung wegen Überschreitung des RLV oder der Fallwertzuschläge bleibe mithin kein Raum.
Im Honorarbescheid vom 16.04.2010 für das Quartal 4/2009 nahm die Beklagte - ausgehend von einem RLV von 49.968,46 EUR - ebenfalls Kürzungen wegen Überschreitens des RLV sowie der Fallwertzuschläge vor. Bei der Berechnung des RLV in der Anlage zum Honorarbescheid legte sie für den zwischenzeitlich in die Praxis eingetretenen Dr. M. eine Fallzahl von 312 und für Dr. Sch. und Dr. S. jeweils eine Fallzahl von 625 zugrunde. Die Kürzungen stellen sich wie folgt dar:
Anerkannte Leistungsanforderung 204.496,40 EUR RLV 49.968,46 EUR RLV-relevante Leistungsanforderung 61.307,84 EUR RLV-Überschreitung 11.339,38 EUR Quotierte Vergütung 1.567,10 EUR Kürzung wg. RLV 9.772,28 EUR Fallwertzuschläge angefordert 10.979,15 EUR Zuschläge anerkannt 6.746,40 EUR Fallwertzuschläge überschritten 4.232,75 EUR quotierte Vergütung 584,97 EUR Kürzung wg. Fallwertzuschlag 3.647,78 EUR
Mit Bescheid vom 03.05.2010 entschied die Beklagte über den Antrag der Kläger vom 21.12.2009 auf Anpassung der Fallzahl im Rahmen der RLV-Berechnung ab dem Quartal 2/2009. Es wurde ausgeführt, dem Antrag könne insoweit entsprochen werden, indem die Berechnung des RLV von Dr. M. für zunächst vier Quartale seit seiner Zulassung am 01.10.2009, somit für die Quartale 4/2009 bis 3/2010 auf der Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Fallzahl vorgenommen werde. Darüber hinaus bewirke diese für neu niedergelassene Praxen geltende Sonderregelung nach einer Entscheidung des Vorstands der KVBW bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, dass das für die Gesamtpraxis geltende RLV auf Arztebene für jeden Teilnehmer auf der Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Fallzahl ermittelt werde. Der Vorjahresbezug entfalle somit für einen Ein-Jahres-Zeitraum für jeden Praxispartner. Auf diese Weise werde der gesamten Praxis ein kontinuierliches Wachstum ermöglicht. Für Dr. S., Zulassung am 01.04.2009, sei im Quartal 2/2009 korrekterweise der Fachgruppendurchschnitt, für Dr. Sch. und Dr. R. die anteilige Fallzahl der im Vorjahresquartal existenten BAG zur Berechnung des RLV zugrunde gelegt worden. Im Quartal 3/2009 sei die oben genannte Ausnahmeregelung in der Honorarabrechnung bereits so umgesetzt worden.
Gegen den Honorarbescheid vom 16.04.2010 (Quartal 4/2009) erhob der Klägerbevollmächtigte am 12.05.2010 Widerspruch. Das RLV von Dr. M. sei nicht zutreffend bestimmt worden. Gemäß § 7 HVV sei für diesen aufgrund seiner Anstellung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag eine Fallzahl von 418 zu berücksichtigen. Stattdessen seien nur 312 Fälle berücksichtigt worden.
Vorsorglich erhob der Klägervertreter am 12.05.2010 auch Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2010 über die Anpassung der Fallzahl bei Ermittlung des RLV ab dem Quartal 2/2009. Die Ausführungen zur Berechnung des RLV im Quartal 3/2009 zeigten, dass die Berücksichtigung der tatsächlichen Fallzahl der in der Praxis tätigen Ärzte für das Quartal 3/2009 ungünstig sei. Der Bescheid vom 03.05.2010 nehme den Klägern das Recht, gemäß § 7 Abs. 2 HVV die Fallzahlen des Praxisvorgängers zu übernehmen. Daher sei der Bescheid vom 03.05.2010 aufzuheben.
Die Beklagte korrigierte den Honorarbescheid für das Quartal 3/2009 mit einem Bescheid vom 01.07.2010. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Honorarkürzungen enthält dieser Bescheid keine Änderungen gegenüber dem Bescheid vom 15.01.2010 mit Ausnahme der Bezifferung des RLV in Höhe von 55.088,90 EUR (zuvor 55.088,89 EUR) und der quotierten Vergütungen von 1.623,34 EUR (zuvor 1.616,63 EUR) und 1.245,38 EUR (zuvor 1.240,23 EUR).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 gab die Beklagte den Widersprüchen hinsichtlich der ebenfalls im Streit stehenden Ermittlung des RLV des Dr. Sch. für das Quartal 1/2009 teilweise statt. Die Widersprüche betreffend die Quartale 3/2009 und 4/2009 und der Anpassung der Fallzahl wies die Beklagte zurück. Die dem RLV zugrunde zu legenden Fallzahlen seien zutreffend berechnet. Da Dr. S. zum 01.04.2009 der Gemeinschaftspraxis beigetreten sei und seine vertragsärztliche Tätigkeit erst zum 01.10.2008 aufgenommen habe, ändere sich die Ermittlung der arztindividuellen RLVs für das Quartal 3/2009. In der ab dem 01.07.2009 gültigen Fassung der HVV seien in § 7 entsprechende Sondertatbestände geregelt. Danach werde bei Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in den ersten vier Quartalen auch ohne Antrag bei der Bemessung des RLV die tatsächliche RLV-relevante Fallzahl zugrunde gelegt. Nach § 3 Abs. 14 Buchst. b HVV entspreche in BAGen die Zahl der RLV-Fälle eines Arztes der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der Praxis, multipliziert mit seinem Anteil an der RLV-relevanten Fallzahl der Praxis. Die tatsächlich abgerechnete RLV-relevante Fallzahl der Praxis der Kläger habe im Quartal 3/2009 insgesamt 1.675 betragen. Sonach seien für Dr. S. 559 Fälle (1.675:3) dem RLV zugrunde gelegt worden. Die ab dem 01.07.2009 gültige Regelung bewirke, dass bei fachgleichen BAGen die einzelnen RLV auf Arztebene für jeden Teilnehmer auf Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Behandlungsfälle berechnet würden. Damit entfalle der Vorjahresbezug für jeden Praxispartner. Auf diese Weise solle der gesamten Praxis ein kontinuierliches Wachstum ermöglicht werden. Folglich seien die arztindividuellen RLV von Dr. R. und Dr. Sch. mit einer Fallzahl von ebenfalls 559 Fällen berechnet worden. Die gleiche Regelung gelte auch im Quartal 4/2009, da Dr. M. der BAG zum 01.10.2009 neu beigetreten sei. Dies sei den Klägern im Bescheid vom 03.05.2010 mitgeteilt worden. Eine Berücksichtigung der anteiligen Vorjahresfallzahl bei Dr. Sch. und Dr. S. komme damit nicht in Betracht. Eine Ausnahme von dieser Regelung sei nicht möglich, weshalb auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.05.2010 zurückzuweisen sei. Eine Anhebung des RLV sei auch nicht unter dem Aspekt eines finanziellen Härtefalles notwendig, was insbesondere der Fallwertvergleich mit den Vorjahresquartal zeige. Die Fallwerte hätten sich im Quartal 2/2009 um 18,71 %, im Quartal 3/2009 um 15,49 % und im Quartal 4/2009 um 20,10 % gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal erhöht. Zu den Fallwertzuschlägen wurde ausgeführt, jeder Vertragsarzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs erhalte jeweils zusätzlich zu seinem RLV ein weiteres Honorarvolumen, das ihm für die Abrechnung einer Leistung nach den Nummern 34210 bis 34282 EBM zur Verfügung stehe, wenn er mindestens eine Leistung des entsprechenden Leistungsbereichs im aktuellen Quartal abrechne und über die entsprechende Qualifikationsvoraussetzung verfüge. Der Fallwertzuschlag der diagnostischen Radiologie ergebe sich aus der Multiplikation der kurativ-ambulanten Arztfallzahl des Vorjahresquartals mit dem zutreffenden Betrag nach Anl. 2 Nr. 2.1 des HVV, gültig ab 01.07.2009. Da Dr. S. als Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie zugelassen sei, stehe ihm ein Zuschlag von 7,20 EUR pro RLV-relevantem Fall zu. Da bei ihm jedoch nicht die RLV-relevante Fallzahl des Quartals 3/2008, sondern die anteilig abgerechnete Fallzahl aus 3/2009 (559 Fälle) Grundlage gewesen sei, habe sich ein Budget von 4.024,80 EUR ergeben. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, das RLV, soweit es noch nicht ausgeschöpft sei, mit Leistungen der diagnostischen Radiologie auszufüllen. Dies sei hier jedoch nicht möglich, da das RLV bereits um 11.180,04 EUR überschritten worden sei.
Am 06.04.2011 erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Die Kläger rügten zunächst die formelle Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011 sowie die verspätete Zuweisung des RLV und der Fallwertzuschläge. Diese Rügen hielten sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.03.2012 nicht mehr aufrecht. Hinsichtlich der Kürzungen aufgrund der Quotierung der freien Leistungen schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG einen Teil-Vergleich, mit dem sich die Beklagte zur Neubescheidung für den Fall, dass das BSG die Quotierung freier Leistungen für rechtswidrig erklärt, verpflichtete. Hinsichtlich des Quartals 1/2009 nahmen die Kläger die Klage zurück. Die Kläger machten sodann zur Begründung ihrer Klage noch geltend, die Beklagte sei zu einer nachträglichen Reduktion der für die Quartale 3/2009 und 4/2009 zugewiesenen RLV nicht berechtigt gewesen. Die Beklagte habe sich zwar die nachträgliche Änderung der RLV vorbehalten. Für diesen Änderungsvorbehalt gebe es aber keine Rechtsgrundlage. Zudem widerspreche der in den RLV-Zuweisungen enthaltene Änderungsvorbehalt auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung, wonach sich der Vertragsarzt auf die Geltung des ihm zugewiesenen RLV verlassen können solle. Dieser Zweck werde bei einer nachträglichen Änderung des RLV im Honorarbescheid unterlaufen. Weil in den RLV-Zuweisungen jeweils keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten gewesen sei, hätten die RLV-Zuweisungen binnen eines Jahres angefochten werden können. Diese Frist werde durch die Widersprüche gegen die Honorarbescheide 3/2009 und 4/2009 gewahrt. Aus den Begründungen der Widersprüche sei zu entnehmen, dass die Kläger die in den RLV-Zuweisungen enthaltenen Änderungsvorbehalte nicht gegen sich gelten lassen wollten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die nachträgliche Änderung des RLV im Honorarbescheid für das Quartal 3/2009 gegenüber der ursprünglichen Zuweisung sei aufgrund der in der Zuweisung enthaltenen Vorbehalte rechtlich zulässig gewesen. In der Erstzuweisung des RLV sei auf die Fallzahlen des entsprechenden Vorjahresquartals Bezug genommen bzw. bei Dr. S. der Fachgruppendurchschnitt zugrunde gelegt worden. Da Dr. S. zum 01.04.2009 der Gemeinschaftspraxis beigetreten sei und seine vertragsärztliche Tätigkeit erst zum 01.10.2009 (gemeint 01.10.2008) aufgenommen habe, habe sich die Ermittlung der arztindividuellen RLVs für das Quartal 3/2009 geändert. In der ab 01.07.2009 gültigen Fassung der HVV seien in § 7 bestimmte Sondertatbestände geregelt. Danach werde bei der Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit bei der Bemessung des RLV die tatsächliche RLV-relevante Fallzahl zugrunde gelegt. Nach § 3 Nr. 14 Buchst. b) HVV entspreche in Berufsausübungsgemeinschaften die Zahl der RLV-Fälle eines Arztes der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der Praxis, multipliziert mit seinem Anteil an der RLV-relevanten Fallzahl der Praxis. Die tatsächlich abgerechnete RLV-relevante Fallzahl der Praxis der Kläger habe im Quartal 3/2009 insgesamt 1.675 betragen. Dementsprechend seien für die RLV-Berechnung bei Dr. S. 559 Fälle (1.675:3) zugrunde gelegt worden. Mit der ab 01.07.2009 gültigen "Infizierungsregelung" solle bewirkt werden, dass bei fachgleichen BAGen die einzelnen RLV auf Arztebene für jeden Teilnehmer auf Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Behandlungsfallzahl berechnet werde. Damit entfalle der Vorjahresbezug für jeden Praxispartner. Auf diese Weise solle der gesamten Praxis ein kontinuierliches Wachstum ermöglicht werden. Die gleiche Regelung gelte im Quartal 4/2009, da Dr. M. der BAG zum 01.10.2009 neu beigetreten sei. Eine Berücksichtigung der anteiligen Vorjahresfallzahl sei bei Dr. Sch. und Dr. S. nicht in Betracht gekommen, da die Regelung im HVV der Beklagten keine entsprechende Ausnahmeregelung enthalte. Die Reduzierung der ursprünglich zugewiesenen RLV in den Quartalen 03/2009 und 04/2009 resultiere somit aus der jeweils geringeren Fallzahl und sei aufgrund der in den ursprünglichen RLV-Zuweisungen enthaltenen Vorbehalte rechtlich nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BSG vom 15.08.2012 (B 6 KA 38/11 R, in juris) und des SG Stuttgart vom 15.06.2012 (S 20 KA 1219/11, n.v.) sei die klägerische Argumentation zur Anfechtung der RLV-Zuweisungen über die Anfechtung der Honorarbescheide nicht haltbar. Das BSG habe klargestellt, dass die Zuweisung des RLV gesondert anfechtbar sei. Eine gesonderte Anfechtung der RLV-Zuweisungen liege nicht vor. Wie das BSG zutreffend ausgeführt habe, folge aus der gesonderten Anfechtbarkeit zwingend, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines RLV habe bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden sei und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen könne. Die Kläger könnten sich deshalb mangels Anfechtung der Vorbehalte in den Bescheiden über die RLV-Zuweisung nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Vorbehalte berufen.
Mit Urteil vom 19.03.2013 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung der Honorarbescheide für das Quartal 3/2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Für das Quartal 3/2009 hätten die Kläger aufgrund der RLV-Zuweisung in Höhe von 66.703,22 EUR Anspruch auf Zugrundelegung dieses RLV auch für die Honorarberechnung. Für das Quartal 4/2009 bestehe hingegen kein Anspruch auf Zugrundelegung des zunächst höher zugewiesenen RLV, da die Beklagte diese RLV-Zuweisung zulässig im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung aufgrund der Änderung der Praxiszusammensetzung berichtigt habe. Streitgegenstand seien die Honorarbescheide für die Quartale 3/2009 und 4/2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011. Soweit die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 darüber hinaus über den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 03.05.2010 entschieden habe, sei der Bescheid vom 03.05.2010 mit der vorliegenden Klage nicht angefochten worden. Er sei somit nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens, sondern aufgrund der eingetretenen Bestandskraft zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Nicht streitgegenständlich seien weiter die Bescheide über die RLV-Zuweisungen für die Quartale 3/2009 und 4/2009, da im Widerspruchsbescheid vom 21.03.2010 hierzu nicht entschieden worden sei. Zwar seien diese Bescheide mangels darin enthaltener Rechtsbehelfsbelehrung binnen eines Jahres - und damit auch noch zum Zeitpunkt der Erhebung der Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale 3/2009 und 4/2009 - anfechtbar gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sei aber nicht zu erkennen, dass in den gegen die Honorarbescheide erhobenen Widersprüchen auch Widerspruch gegen die Zuweisung der RLV erhoben worden sei. Nach § 87b Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) obliege der Kassenärztlichen Vereinigung die Zuweisung der RLV an den Arzt oder die Arztpraxis einschließlich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb der RLV vergütet würden, sowie der jeweils geltenden regionalen Preise. Die Reduzierung des RLV in den Honorarbescheiden gegenüber den vorangegangenen RLV-Zuweisungen sei nur für das Quartal 4/2009 rechtmäßig. Die Beklagte könne sich für die Reduzierung des RLV in den Honorarbescheiden gegenüber der RLV-Zuweisung insbesondere nicht auf die in den Bescheiden über die RLV-Zuweisung enthaltenen Vorbehalte berufen. Die Zuweisung des RLV erfolge in Form einer eigenständigen Regelung und stelle daher einen Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil vom 15.08.2012, B 6 KA 38/11 R, in juris). Aus der gesonderten Anfechtbarkeit folge, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines RLV habe bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden sei und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen könne (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2012, B 6 KA 38/11 R, in juris). Aus der Bindungswirkung (§ 77 SGG) des Bescheides über die RLV-Zuweisung folge aber gleichermaßen, dass die Beklagte hieran gebunden sei, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt sei. Damit sei die Beklagte grundsätzlich auch an das zugewiesene RLV für die anschließende Entscheidung im Honorarbescheid gebunden. Trotz der Bindungswirkung des Bescheides, die grundsätzlich auch die darin enthaltenen Widerrufsvorbehalte betreffe, sei die Beklagte nicht aufgrund dieser Vorbehalte berechtigt, für die Honorarberechnung von dem zugewiesenen RLV abzuweichen, da diese Widerrufsvorbehalte rechtswidrig seien. Nach § 32 Abs. 1 SGB X dürfe ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch bestehe, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sei oder wenn sie sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt würden. Weiter dürfe nach § 32 Abs. 2 SGB X unbeschadet des Abs. 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Befristung, Bedingung, dem Vorbehalt eines Widerrufs oder verbunden mit einer Auflage bzw. dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage erlassen werden. Eine Nebenbestimmung dürfe dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen (§ 32 Abs. 3 SGB X). Auf die Mitteilung des RLV bestehe nach § 87b Abs. 5 SGB V ein Rechtsanspruch. Hierdurch solle für den Arzt Kalkulationssicherheit entstehen (vgl. FraktE GKV-WSG, BT-Drucks. 16/3100 Seite 126). Besondere Rechtsvorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB X, die die Beifügung von Vorbehalten bei der Zuweisung des Regelleistungsvolumen vorsähen, gebe es nicht. Der dem Bescheid beigefügte Vorbehalt sei insbesondere in seinem letzten Punkt ("aufgrund erforderlicher Anpassungen der Berechnungen") so weitreichend und unbestimmt, dass dies dem Zweck der Zuweisung des RLV zuwider liefe (zur nicht ausreichenden Bestimmtheit von Vorbehalten vgl. auch BSG, Urteil vom 12.12.2012, B 6 KA 35/12 R, in juris). Mit diesem Vorbehalt seien der Beklagten letztlich Änderungen des zugewiesenen RLV aus jeglichem Grund und in jeglicher Höhe möglich, so dass die Kalkulationssicherheit für die Kläger nicht gewährleistet sei. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse - auch soweit die Unrichtigkeit eines Honorarbescheides auf Fehlern bei den generellen Grundlagen der Honorarverteilung beruhe - dem Vertrauensschutz der betroffenen Vertragsärzte Rechnung getragen werden. Die Interessen des einzelnen Vertragsarztes an der Kalkulierbarkeit seiner Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit einerseits und die Angewiesenheit der KÄV auf die Weitergabe nachträglicher Änderungen der rechtlichen Grundlagen der Honorarverteilung an alle Vertragsärzte andererseits müssten zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden (BSG, Urteil vom 26.06.2002, B 6 KA 26/01 R, in juris). Das schließe zunächst aus, Honorarbescheide unter einem pauschalen Berichtigungsvorbehalt für den Fall zu stellen, dass die zu honorierende Punktmenge eines Quartals sich nachträglich z.B. infolge gerichtlicher Entscheidungen ändere, da dies dem Honorarbescheid nahezu vollständig den Regelungscharakter nehme. Weiterhin sei die umfassende Berichtigungsbefugnis der KÄV dann einzuschränken, wenn die KÄV Honorarbescheide in Kenntnis dessen erlasse, dass gegen die Rechtmäßigkeit des angewandten Regelwerks über die Honorarverteilung Bedenken angemeldet worden seien. Ein sachgerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen erfordere, dass aufgrund entsprechender Hinweise der KÄV hinreichend deutlich werde oder sich zumindest aus den dem Vertragsarzt bekannten Gesamtumständen hinreichend deutlich ergebe, unter welchen Voraussetzungen und in welchem ungefähren Umfang die KÄV sich auf eine Vorläufigkeit des Bescheides berufe und diesen ggf. nachträglich korrigieren können wolle. Die Vorläufigkeit des Honorarbescheides dürfe sich nur auf begrenzte Teile des Honorarbescheides bzw. kleinere Anteile der Honorarforderung des Vertragsarztes beziehen. Das vertragsärztliche Honorar für ein bestimmtes Quartal zur Hälfte unter einen Vorläufigkeitsvorbehalt zu stellen, nähme dem Honorarbescheid den Charakter als Regelung des Honoraranspruchs des Vertragsarztes und würde dem Arzt in der Sache lediglich eine Abschlagszahlung zubilligen (BSG, Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R -, in juris). Nach diesen Grundsätzen sei der den Bescheiden über die RLV-Zuweisung beigefügte Vorbehalt rechtswidrig, so dass sich die Beklagte hierauf nicht berufen könne. Da die RLV-Zuweisung Teilelement des Honorarbescheides sei, seien für die Änderung des zugewiesenen RLV die Grundsätze der für die Berichtigung fehlerhafter Honorarbescheide geltenden sachlich-rechnerischen Berichtigung, § 106a Abs. 1 und 2 SGB V i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 34 Ersatzkassenvertrag - Ärzte (EKV-Ä) anzuwenden. Danach obliege es der Kassenärztlichen Vereinigung, die vom Vertragsarzt vorgelegten Honorarabrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu überprüfen und im Fall ihrer Fehlerhaftigkeit richtig zu stellen. Die auf § 82 Abs. 1 SGB V beruhenden bundesmantelvertraglichen Bestimmungen stellten Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Regelungen des § 45 SGB X verdrängten. Sie stellten von den Vorschriften des SGB X abweichende Regelungen im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I dar, die auf gesetzlicher Grundlage, nämlich aufgrund der Reichsversicherungsordnung (RVO) und später des SGB V erlassen worden seien (BSG, Urteil vom 30.06.2004, B 6 KA 34/03 R, in juris). Eine solche sachlich-rechnerische Berichtigung habe die Beklagte allerdings in den Honorarbescheiden für die Quartale 3/2009 und 4/2009 nicht getroffen. Diese bezögen sich hinsichtlich des RLV schlicht auf das RLV laut Bescheid 3/09 bzw. 4/09. Insoweit kämen als in Bezug genommene Bescheide allein die RLV-Zuweisungen für die Quartale 3/2009 und 4/2009 in Betracht, die aber gerade jeweils ein höheres RLV als das der Honorarberechnung zugrunde gelegte auswiesen. Mit dem Bescheid vom 03.05.2010 habe die Beklagte aber wegen des Eintritts von Dr. M. - im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung aufgrund der Änderung der in der BAG tätigen Ärzte gegenüber der RLV-Zuweisung auch grundsätzlich zulässig - die Fallzahl für die Ermittlung des RLV geändert und der Berechnung des RLV des Dr. M. und daraus folgend der Gesamtpraxis die tatsächlich abgerechnete RLV-relevante Fallzahl zugrunde gelegt. Daraus ergebe sich das im Honorarbescheid für das Quartal 4/2009 gegenüber der RLV-Zuweisung abweichende RLV. Nachdem die sachkundig vertretenen Kläger den Bescheid vom 03.05.2010 mit der Klage nicht angefochten hätten, sei dieser bestandskräftig geworden und für die Beteiligten bindend. Das im Honorarbescheid für das Quartal 4/2009 gegenüber der RLV-Zuweisung zugrunde gelegte niedrigere RLV sei damit nicht zu beanstanden. Für das Quartal 3/2009 sei eine sachlich-rechnerische Berichtigung durch die Beklagte hingegen nicht zu erkennen. Der Bescheid vom 03.05.2010 treffe für das Quartal 3/2009 keine Regelung über eine sachlich-rechnerische Berichtigung. Er beschränke sich darauf, dass die "Ausnahmeregelung" zur Ermittlung der RLV-relevanten Fallzahl in der Honorarabrechnung bereits "so umgesetzt" worden sei, treffe aber selbst keine Regelung. Damit fehle es für das Quartal 3/2009 an einer wirksamen sachlich-rechnerischen Berichtigung des zugewiesenen RLV, weshalb für die Ermittlung des Honoraranspruchs der Kläger weiterhin das zugewiesene RLV von 66.703,22 EUR zugrunde zu legen sei. Soweit die Kläger im Widerspruchsverfahren die Auffassung vertreten hätten, der Berechnung des RLV sei eine noch höhere Fallzahl als bei der RLV-Zuweisung zugrunde zu legen, stehe dem die Bestandskraft der RLV-Zuweisungsbescheide entgegen. Nachdem das zugewiesene RLV im Quartal 3/2009 durch die RLV-relevante Leistungsanforderung der Kläger von 66.268,93 EUR nicht vollständig ausgeschöpft worden sei, hätten diese auch einen Anspruch auf teilweise weitere Auszahlung der Fallwertzuschläge nach § 8 HVV.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 24.04.2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 08.05.2013 Berufung eingelegt. Sie hätten auch für das Quartal 4/2009 Anspruch auf Berücksichtigung des ihnen zugewiesenen RLV von 67.499,72 EUR. Dieses sei ihnen zwar verspätet, aber dennoch wirksam zugewiesen worden (BSG, Urteil vom 15.08.2012, B 6 KA 38/11 R, in juris). Die Beklagte sei entgegen der Auffassung des SG nicht im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung nach § 106a SGB V zu einer nachträglichen Reduktion des RLV im Honorarbescheid befugt gewesen. Der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2010 sei nicht rechtskräftig geworden. Vielmehr sei dieser ausdrücklich mit Widerspruch vom 12.05.2010 gegen den Honorarbescheid 4/2009 rechtzeitig angefochten worden. Deshalb habe die Beklagte nicht in Anwendung dieses Bescheids das RLV der Kläger für das Quartal 4/2009 gegenüber der Zuweisung reduzieren dürfen. Die Grundsätze der sachlich-rechnerischen Berichtigung seien entgegen der Auffassung des SG auf die Zuweisung eines RLV nicht anwendbar, da sie Unrichtigkeiten der Abrechnung beträfen, die in der Sphäre des Vertragsarztes lägen, wie etwa unplausible Abrechnungen wegen Überschreitung der Zeitprofile, Abrechnung von EBM-Ziffern unter Missachtung etwa bestehender Abrechnungsausschlüsse oder sonstige Fehler des Vertragsarztes bei Erstellung seiner Honorarabrechnung. Abgesehen davon, dass das Gesetz die sachlich-rechnerische Berichtigung für RLV-Zuweisungsbescheide nicht vorsehe, sei die RLV-Zuweisung 4/2009 auch nicht fehlerhaft gewesen. Diese habe sich an die BAG der Kläger mit einem angestellten Arzt ohne Leistungsbegrenzung gerichtet. Allein die Tatsache, dass die Person des angestellten Arztes bei gleichem Tätigkeitsumfang zum 01.10.2009 gewechselt habe, mache die RLV-Zuweisung nicht fehlerhaft. Vielmehr hätten die Kläger gerade auch wegen des Personalwechsels Planungssicherheit für die im Quartal 4/2009 abrechenbare Leistungsmenge benötigt. Es habe mithin keinen Grund für eine Anpassung des RLV gegeben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger zunächst nach § 7 Abs. 1 HVV die Geltung der jeweils aktuellen Fallzahlen des Abrechnungsquartals beantragt hätten, was ihnen mit Bescheid vom 03.05.2012 zunächst auch für das Quartal 4/2009 bewilligt worden sei. Insoweit hätten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, so dass sie gemäß § 7 Abs. 2 HVV die Geltung der Fallzahlen des Vorjahresquartals (für Dr. Sch. und den angestellten Vertragsarzt) sowie des Fachgruppendurchschnitts (für den zum 01.04.2009 erstmals zugelassenen Dr. S.) - wie in der RLV Zuweisung enthalten - beanspruchen könnten.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.03.2013 und den Honorarbescheid vom 16.04.2010 für das Quartal 4/2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch über den Honoraranspruch der Kläger für das Quartal 4/2009 einen neuen Honorarbescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen
und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.03.2013 insoweit aufzuheben, als die Beklagte unter Abänderung der Honorarbescheide vom 15.01.2010 in der Fassung des Bescheids vom 01.07.2010 für das Quartal 3/2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011 verurteilt wurde, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen
und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte hat am 08.05.2013 gegen das ihr am 15.04.2013 zugestellte Urteil des SG ebenfalls Berufung eingelegt. Sie macht geltend, eine nachträgliche Reduzierung des ursprünglich zugewiesenen RLV sei auch im Honorarbescheid für das Quartal 3/2009 zulässig gewesen. Da der Zuweisungsbescheid für das RLV 3/2009 einschließlich der darin enthaltenen Nebenbestimmungen bestandskräftig geworden sei, sei sie zur nachträglichen Absenkung des RLV im Honorarbescheid für das Quartal 3/2009 berechtigt gewesen. Sie habe im Honorarbescheid 3/2009 auch eine sachlich-rechnerische Berichtigung im Sinne einer Korrektur des RLV-Zuweisungsbescheides getroffen. Dies ergebe sich schon daraus, dass den geänderten Honorarunterlagen auch eine geänderte RLV-Berechnung für die Praxis der Kläger mit einem korrigierten RLV i.H.v. 55.088,98 EUR beigefügt gewesen sei. Hierauf sei mit der Bezeichnung "RLV laut Bescheid 3/09" Bezug genommen worden. Zudem sei die Korrektur der Abrechnung für das Quartal 3/2009 mit einem begleitenden Erklärungsschreiben des Vorstands der Beklagten vom 08.07.2010 verbunden gewesen. Darin sei der explizite Hinweis darauf erfolgt, was in den Honorarunterlagen für das Quartal 3/2009 richtig gestellt worden sei, unter anderem, dass die RLV in der Anlage zur Zuweisung des RLV-Berechnung je Arzt und Praxis - neu berechnet worden seien. Damit komme aus Sicht der Beklagten unzweifelhaft zum Ausdruck, dass der korrigierten Honorarabrechnung für das Quartal 3/2009 ein geändertes RLV wirksam zugrunde gelegt worden sei und dass die Kläger nicht mehr davon hätten ausgehen können, dass das ursprünglich zugewiesene RLV nach wie vor Gültigkeit habe. Die Beklagte wies erneut auf die Wirkung der sogenannten "Infizierungsregelung" hin. Da Dr. S. erst seit dem Quartal 4/2008 zugelassen gewesen sei und damit im Quartal 03/2009 noch keine Daten aus dem Aufsatzquartal 03/2008 vorgelegen hätten, sei bei seiner RLV-Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 HVV die tatsächliche RLV-relevante Fallzahl zugrunde gelegt worden. Durch die "Infizierungsregelung" sei der Vorjahresbezug für jeden Praxisteilnehmer entfallen und die tatsächliche RLV-relevante Fallzahl anteilig auf alle Praxisteilnehmer aufgeteilt worden. Durch diesen Umstand habe sich die gesamte RLV-relevante Fallzahl der Praxis von 2.082 auf 1.677 Fälle reduziert. Die Differenz der RLV begründe sich somit durch den Rückgang der bei der RLV-Berechnung berücksichtigten Fallzahl. Durch die Umstellung der Berechnungssystematik solle der gesamten Praxis ein kontinuierliches Wachstum ermöglicht werden. Das SG scheine zu verkennen, dass es bei dieser Berechnungssystematik unter Heranziehung der tatsächlichen RLV-relevanten Fallzahl für die RLV-Berechnung in der Natur der Sache liege, dass eine ursprüngliche RLV-Zuweisung nur vorläufigen Charakter haben könne, da die tatsächliche Fallzahl immer erst im Nachhinein feststehe. Somit müsse bei derartigen Konstellationsänderungen einer Praxis eine flexible Gestaltung möglich sein, ohne der Beklagten übersteigerte rechtliche Hürden aufzubauen, zumal die Kläger insoweit nicht hätten darauf vertrauen können, dass die ursprüngliche RLV-Zuweisung auch der Honorarabrechnung zugrunde gelegt werden würde. Die mangelnde Schutzwürdigkeit der Kläger ergebe sich auch daraus, dass diese bereits am 21.12.2009 bei der Beklagten einen Antrag auf Anpassung der Fallzahl im Rahmen der RLV-Berechnung ab dem Quartal 2/2009 gestellt hätten, dem mit bestandskräftigem Bescheid vom 03.05.2010 entsprochen worden sei. Darin sei erläutert worden, dass das für die Gesamtpraxis geltende RLV auf Arztebene für jeden Teilnehmer auf Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Fallzahl ermittelt werde und somit für ein Jahr für jeden Praxispartner der Vorjahresbezug entfalle. Ferner sei darauf hingewiesen worden, dass diese Ausnahmeregelung in der Honorarabrechnung für das Quartal 3/2009 bereits in dieser Weise umgesetzt worden sei. Der Honorarbescheid für das Quartal 3/2009 habe somit im Sinne des klägerischen Antrages vorweggenommen, was im Bescheid vom 03.05.2010 nochmals im Einzelnen dargelegt worden sei. Somit enthalte der Bescheid vom 03.05.2010 sehr wohl auch eine Regelung hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die RLV-Berechnung im Quartal 3/2009. Zumindest relativiere sich damit die Bedeutung der ursprünglichen RLV-Zuweisung für die Kalkulationssicherheit der klägerischen Praxis. Dieser werde sowohl durch die mitgeteilten RLV-Fallwerte als auch durch die Regelung, dass letztendlich jeder abgerechnete Fall zur Berechnung des RLV herangezogen werde, Rechnung getragen. Die Beklagte wiederholt diese Argumentation im Hinblick auf die Berufung der Kläger betreffend das Quartal 4/2009. Der Kalkulationssicherheit der Kläger sei durch die Regelung Rechnung getragen worden, dass letztendlich jeder abgerechnete Fall zur Berechnung des RLV herangezogen werde. Insoweit seien Klarheit und Transparenz geschaffen worden. Die Kläger könnten sich jetzt nicht im Nachhinein im Sinne eines Meistbegünstigungsprinzips auf ein Wahlrecht zwischen ursprünglich zugewiesenem RLV und dem im Honorarbescheid zugrunde gelegten RLV berufen. Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, zur Behandlung der Neu- und Jungpraxen seien im Jahr 2009 in Abstimmung mit dem Vorstand die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen worden. Ein gesonderter Vorstandsbeschluss betreffend die Abrechnungspraxis bei BAG für jeden Teilnehmer auf Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Fallzahl liege nicht vor.
Die Kläger haben auf die Berufung der Beklagten erwidert, das SG sei zutreffend im Hinblick auf das Quartal 3/2009 davon ausgegangen, dass der Änderungsvorbehalt in der RLV-Zuweisung 3/2009 zu unbestimmt und damit unanwendbar sei. Abgesehen davon, dass es an einer rechtlichen Grundlage für einen derartigen Änderungsvorbehalt fehle, habe dieser auch zur Folge, dass die Beklagte das einmal zugewiesene RLV "aufgrund erforderlicher Anpassung der Berechnungen" faktisch beliebig ändern könne. Selbst bei Bestandskraft der RLV-Zuweisung und des darin enthaltenen Änderungsvorbehalts sei es deshalb der Beklagten verwehrt, sich zum Nachteil der Kläger auf diesen Änderungsvorbehalt zu berufen. Im Übrigen hätten die Kläger den Änderungsvorbehalt aber auch rechtzeitig angefochten. Die Widerspruchsbegründung gegen den Honorarbescheid 3/2009 vom 30.03.2010 wahre die mangels Rechtsbehelfsbelehrung in der RLV-Zuweisung geltende Jahresfrist. Mit ihrem Widerspruch hätten die Kläger geltend gemacht, dass eine Honorarkürzung wegen Überschreitung des RLV unzulässig sei. Darin sei denklogisch enthalten, dass die Kläger eine Reduktion des RLV für unzulässig hielten. Sie könnten ein höheres RLV jedoch nicht begehren, ohne die nachträgliche Reduktion und damit den Änderungsvorbehalt anzufechten. Im Übrigen habe die Beklagte die RLV-Zuweisung für 3/2009 offensichtlich auch gar nicht für einen Verwaltungsakt gehalten. Sie habe anders als für das Quartal 1/2009 die Mitteilung nicht als "Zuweisung" des RLV bezeichnet sondern lediglich als eine "Information" über das RLV für das Quartal 3/2009 und diese mit dem Hinweis versehen, dass entscheidend für das Honorar 3/2009 die Umsetzung der Konvergenzregelung sein werde. Auch in den weiteren Erläuterungen werde die Unverbindlichkeit des RLV deutlich. Es sei treuwidrig, wenn die Beklagte bei fehlender Verwaltungsaktsqualität der "Zuweisung" des RLV 3/2009 den Klägern nunmehr entgegen halte, sie hätten sich gegen die Information zum RLV und die darin enthaltenen Änderungsvorbehalte nicht rechtzeitig gewehrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einer streitigen Honorarkürzung im Quartal 04/2009 in Höhe von 13.420,06 EUR überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einer streitigen Honorarkürzung im Quartal 03/2009 von 16.888,27 EUR überschritten. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig.
Die Berufung der Kläger ist auch begründet, die Berufung der Beklagten ist hingegen nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verpflichtet, das Honorar der Kläger für das Quartal 3/2009 neu festzusetzen. Die Kläger haben aber auch Anspruch auf Neufestsetzung ihres Honorars für das Quartal 4/2009. Insoweit hätte das SG die Klage nicht abweisen dürfen.
I.
Streitig zwischen den Beteiligten sind die in den Honorarbescheiden für die Quartale 3/2009 und 4/2009 vorgenommenen Honorarkürzungen aufgrund von Überschreitungen der jeweils in den Honorarbescheiden zugrunde gelegten, gegenüber den vorangegangenen Zuweisungen gekürzten RLV. Die Beklagte hatte der Praxis der Kläger für das Quartal 3/2009 ein RLV von 66.703,22 EUR zugewiesen, im Honorarbescheid für 3/2009 jedoch ein RLV von lediglich 55.088,90 EUR zugrunde gelegt mit der Folge, dass es bei einer RLV-relevanten Leistungsanforderung der Kläger von 66.268,93 EUR zu einer RLV-Überschreitung kam. Dies hatte wiederum zur Folge, dass das angeforderte Honorar wegen der Überschreitung - nach Berücksichtigung der quotierten Vergütung - um 9.556,78 EUR gekürzt wurde und dass auch die bei den Fallwertzuschlägen aufgetretene Überschreitung der anerkannten Zuschläge nicht anteilig innerhalb des RLV berücksichtigt werden konnte. Die Abrechnung des Quartals 4/2009 stellte sich in entsprechender Weise dar, da die Beklagte nach ursprünglicher Zuweisung eines RLV von 67.499,72 EUR im Honorarbescheid nur noch ein RLV von 49.968,46 EUR zugrunde gelegt hat mit der Folge, dass die Leistungsanforderung der Kläger von 61.307,84 EUR auch in diesem Quartal das RLV überschritten hat. Dies führte wiederum zur Honorarkürzung und zum Ausschluss der anteiligen Berücksichtigung der Fallwertüberschreitung. Die Beteiligten streiten mithin darüber, ob die Beklagte in den Honorarbescheiden für die Quartale 3/2009 und 4/2009 zu Recht ein gegenüber den vorangegangenen Zuweisungen abgesenktes RLV zugrunde gelegt hat.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die RLV-Zuweisungsbescheide für die streitgegenständlichen Quartale bestandskräftig geworden sind und allein die Honorarbescheide vom 15.01.2010 und vom 16.04.2010 Streitgegenstand des Verfahrens sind. Zwar haben die Kläger ihre Widersprüche gegen die Honorarbescheide noch vor Eintritt der Bestandskraft der Zuweisungsbescheide innerhalb der Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben, die wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrungen der Zuweisungsbescheide zur Anwendung kam. Sie haben aber mit ihren Widersprüchen gerade nicht die ursprüngliche Festsetzung der RLV angegriffen, sondern vielmehr die davon abweichende Herabsetzung der RLV in den Honorarbescheiden. Aus der gesonderten Anfechtbarkeit der Zuweisungsbescheide zu den RLV folgt nur, dass ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines RLV hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen kann (BSG, Urt. v. 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R -, juris Rdnr. 11; vgl. auch SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 02.02.2015 - S 12 KA 436/12, S 12 KA 437/12, S 12 KA 438/12, S 12 KA 439/12 -, in juris). Eine Fehlerhaftigkeit der zugewiesenen RLV beanstanden die Kläger gerade nicht, sie berufen sich vielmehr gerade auf die Gültigkeit des jeweils zugewiesenen RLV. Ihre Einwendungen richten sich gegen die geänderte Festsetzung der RLV in den Honorarbescheiden, die aufgrund der geänderten Bemessung durch die Beklagte eigenständiger Bestandteil der Honorarbescheide bzw. Teilelemente der Feststellung über den Honoraranspruch sind und damit im Zusammenhang mit der Überprüfung des Honoraranspruchs ebenfalls der rechtlichen Überprüfung unterliegen.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung der RLV und die Honorarverteilung für die hier relevanten Quartale sind das SGB V in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2007, S. 2477, im Folgenden: SGB V a.F.), hierbei insbesondere § 87b SGB V a.F., sowie die ab dem 01.07.2009 geltende HVV der Beklagten. Nach § 87b Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. werden abweichend von § 85 die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 01.01.2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 vergütet. Nach § 87b Abs. 2 SGB V a.F. sind zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis arzt- und praxisbezogene RLV festzulegen (Satz 1). Ein RLV nach Satz 1 ist die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2 enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist (Satz 2). Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die das RLV überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten kann hiervon abgewichen werden (Satz 3).
Dahinstehen kann, ob die Beklagte aufgrund der Vorbehalte in den Zuweisungsbescheiden im Sinne von Widerrufsvorbehalten berechtigt war, das RLV in den Honorarbescheiden abweichend von den Zuweisungsbescheiden neu festzusetzen. Da die RLV-Festsetzungen stets Teilelemente der Honorarfeststellung sind, war die Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen der sachlich-rechnerischen Berichtigung nach § 106a Abs. 1 und 2 SGB V i.V.m. dem im Jahr 2009 geltenden § 45 Abs. Abs. 1 Satz 1 und 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 34 Abs. 4 Ersatzkassenvertrag-Ärzte (EKV-Ä) berechtigt, die ursprünglichen RLV-Zuweisungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung obliegt es den Kassenärztlichen Vereinigungen die eingereichten Honorarforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und gegebenenfalls richtigzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG vermittelten diese Regelungen eine umfassende Befugnis zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen auch für bereits erlassene Honorarbescheide. Auch bei der Korrektur von Fehlern im Rahmen der Honorarverteilung handelt es sich um eine sachlich-rechnerische Richtigstellung (BSG, Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R -, in juris m.w.N.). Das BSG versteht § 106a Abs. 2 SGB V - wie auch die zuvor geltenden bundesmantelvertraglichen Vorschriften - in ständiger Rechtsprechung in umfassendem Sinne (so jetzt ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 6 KA 21/09 R -, in juris). Bereits in früheren Entscheidungen hatte es klargestellt, dass die bundesmantelvertraglichen Vorschriften die Kassenärztlichen Vereinigungen generell zur Rücknahme unrichtiger und rechtswidriger Honorarbescheide ermächtigen, da einzige tatbestandliche Voraussetzung für das Berichtigungsrecht die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit des Honorarbescheides ist (BSG, Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R -, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R -, BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 43/12 R -, jeweils in juris). Durch die Kodifizierung des Prüfungs- und Richtigstellungsrechts in § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V ist keine Änderung in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eingetreten (Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB, 12/15, § 106a SGB V unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29.04.2009, L 5 KA 3455/08).
Allerdings ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - bei der Korrektur von zugewiesenen RLV zu berücksichtigen, dass den Vertragsärzten im Hinblick auf die mit der Mitteilung der RLV bezweckte Planungssicherheit bei der Bemessung des Umfangs ihrer Tätigkeit innerhalb des betreffenden Quartals ein besonderer Vertrauensschutz zukommen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einer nachgehenden sachlich-rechnerischen Richtigstellung ein Vertrauen des Vertragsarztes entgegenstehen, da die Interessen der Vertragsärzte an einer Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen einerseits und das Angewiesensein der Kassenärztlichen Vereinigungen auf nachträgliche Korrekturen der Honorarabrechnungen zu einem sachgerechtem Ausgleich gebracht werden müssen (BSG, Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R -, Urteil vom 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R -, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R -, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 43/12 R -, alle in juris). Daher ist in bestimmten Ausnahmefällen Vertrauensschutz zu gewähren. So kann die Richtigstellungsbefugnis etwa in den Fällen begrenzt sein, in denen einer KV vorzuhalten ist, sie hätte die Vertragsärzte auf ihr bekannte Ungewissheiten hinweisen müssen, habe dies aber unterlassen und dadurch sei bei ihren Mitgliedern schützenswertes Vertrauen entstanden (BSG, Urteil vom 26.06.2002 - B 6 KA 26/01 R ua - in juris). In diesen Fällen ist der durch das Verhalten der KV begründete Vertrauensschutz der Vertragsärzte zu beachten. Damit ist für eine Aufhebung eines Honorarbescheides nur Raum, wenn in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB X Vertrauensausschlusstatbestände gegeben sind (BSG, Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R -, in juris m.w.N.).
II.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Herabsetzung der RLV in den Honorarbescheiden für die Quartale 3/2009 und 4/2009 zu Unrecht vorgenommen.
Für das Quartal 3/2009 ist - entgegen der Annahme des SG - eine sachlich-rechnerische Berichtigung tatsächlich erfolgt, indem die Beklagte das RLV im Honorarbescheid vom 15.01.2010 auf der Basis anderer Fallzahlen abweichend von der RLV-Zuweisung festgesetzt hat. Dies ergibt sich aus den Anlagen zum Honorarbescheid ("Anlage zur Zuweisung des Regelleistungsvolumens (RLV) Berechnung je Arzt 3/2009" und "Anlage zur Zuweisung des Regelleistungsvolumens (RLV) Berechnung Ihrer Praxis"). Eine entsprechende sachlich-rechnerische Berichtigung hat die Beklagte im Honorarbescheid für das Quartal 4/2009 vorgenommen, indem sie auch dort das RLV auf der Basis von Fallzahlen errechnet hat, die von denen der ursprünglichen RLV-Zuweisung abwichen. Soweit das SG für die Frage, ob überhaupt eine sachlich-rechnerische Berichtigung durchgeführt worden ist, auf den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2010 abgestellt hat, mit dem die Beklagte über den Antrag der Kläger auf Anpassung der Fallzahl im Rahmen der RLV-Berechnung ab dem Quartal 2/2009 entschieden hat, hält der Senat dies nicht für zutreffend. Dieser Antrag bezog sich zum einen nur auf die Anrechnung der tatsächlichen Fallzahl für Dr. S. und Dr. M., nicht auf die BAG insgesamt. Zum anderen haben die Kläger, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, diesen Antrag im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 30.03.2010 zurückgenommen. Der Bescheid vom 03.05.2010 geht deshalb ins Leere, so dass es auch nicht auf die vom SG aufgeworfene Frage der Bestandskraft dieses Bescheides ankommt.
Soweit die Beklagte geltend macht, den Klägern sei mit dem Honorarbescheid 3/2009 in einem Hinweisschreiben des Vorstands der KV mitgeteilt worden, dass die RLV in der Anlage zu den Honorarbescheiden je Arzt und Praxis neu berechnet worden seien, so trifft dies den vorliegenden Sachverhalt nicht, da die entsprechende Kürzung bereits im Bescheid vom 15.01.2010 vorgenommen worden ist und das Hinweisschreiben erst vom 08.07.2010 zu der korrigierten Fassung des Honorarbescheides vom 01.07.2010 verfasst wurde.
Die Beklagte hat - wie sich aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt - die Änderungen des RLV in den streitgegenständlichen Honorarbescheiden auf den zum 01.07.2009 in Kraft getretenen HVV, insbesondere auf die darin enthaltene Sonderregelung des § 7 für die Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit, Praxen in der Anfangsphase, Praxisauflösungen, Praxisverlegungen und Übernahme einer Praxis gestützt. Der Neuberechnung des RLV für das Quartal 3/2009 hat sie diese Regelung im Hinblick auf den zum 2. Quartal 2009 in die BAG eingetretenen Dr. S. zugrunde gelegt, der Berechnung des RLV im Honorarbescheid 4/2009 im Hinblick auf den zum 01.10.2009 in die BAG eingetretenen Dr. M ...
Nach § 7 Abs. 1 HVV wird bei Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie auf Antrag für Praxen in der Anfangsphase (sog. Jungpraxen) für einen Entwicklungszeitraum von 12 Quartalen seit Zulassungsbeginn bei der Bemessung des RLV die relevante Fallzahl gem. Teil B § 3 Abs. 14 im Abrechnungsquartal zugrunde gelegt. Mit dieser Sonderreglung wird - abweichend von der Regelung des § 5 Abs. 1 HVV, wonach für die Bemessung des RLV die Fallzahlen des Vorjahresquartals zugrunde zu legen sind - jeweils auf die Fallzahlen des Abrechnungsquartals abgestellt. Diese Sonderreglung des § 7 Abs. 1 HVV bezweckt, neuzugelassenen Ärzten in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit ein nicht mengenbegrenztes Wachstum zu ermöglichen, damit sie sich eine wirtschaftlich tragfähige Basis ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit schaffen können. Die Beklagte hat diese Regelung auf der Basis eines Vorstandsbeschlusses der KV ("Infizierungsregelung") auf die BAG der Kläger insgesamt angewendet mit der Begründung, der Vorjahresbezug für jeden Praxisteilnehmer entfalle, um der gesamten Praxis ein kontinuierliches Wachstum zu ermöglichen. Diese Argumentation greift schon im Ansatz nicht. Denn eine bereits bestehende BAG wird durch den Eintritt eines seit erst kurzer Zeit vertragsärztlich tätigen Arztes nicht zu einer Aufbaupraxis im Sinne des Honorarverteilungsrechts. Zwar fordert das BSG in ständiger Rechtsprechung, dass Praxen in der Aufbauphase, solange sie unterhalb des Fachgruppendurchschnitts abrechnen, jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren die Möglichkeit haben müssen, Honorarsteigerungen durch Fallzahlenerhöhungen bis zum Durchschnittsumsatz zu erzielen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 44/12 R -, in juris RdNr. 17 ff. m.w.N.). Die seit 2006 bestehende BAG der Kläger ist aber weder durch den Eintritt von Dr. S. noch den Eintritt von Dr. M. zu einer Aufbaupraxis in diesem Sinn geworden. Der Eintritt eines weiteren Arztes in die BAG führt nicht dazu, diese als Neupraxis zu behandeln, und zwar unabhängig davon, wie lange der hinzugetretene Arzt zuvor schon praktiziert hat. Denn eine BAG kann sich nicht durch Aufnahme eines neuen Partners "verjüngen" und so die Eigenschaft als Aufbaupraxis länger als fünf Jahre oder durch regelmäßige Neueintritte jüngerer Partner fortwährend behalten. Sie besteht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und als Partnerschaftsgesellschaft vielmehr auch bei einer Neuformierung durch Neueintritt eines Partners unverändert fort (BSG, Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 44/12 R -, in juris, Rdnr. 27 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Wechsel von Gesellschaftern einer GbR). Die BAG und der Neueintretende müssen sich daher darüber im Klaren sein, dass dieser sich durch den Eintritt in die BAG in diese einbindet. Damit kann auch ein Verlust von bestimmten Vorteilen verbunden sein, wie etwa der bisherigen Position in einer Einzelpraxis als Aufbaupraxis (BSG, a.a.O.). Schon danach war es der Beklagten hier versagt, für die dem RLV zugrunde zu legende Fallzahl bezüglich der gesamten BAG auf die Fallzahlen des Abrechnungsquartals anstelle der Fallzahlen der Vorjahresquartals abzustellen. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 17.07.2013 zwar nicht zu entscheiden, wie in dem dortigen Fall das RLV zu berechnen war. Es hat aber ausgeführt, dass im ersten Jahr nach dem Eintritt eines Arztes in eine BAG nicht allein deren Fallzahl im Vorjahresquartal maßgeblich sein dürfe, sondern eine zusätzliche Fallzahl für das neu eingetretene Mitglied berücksichtigt werden müsse, etwa durch Erhöhung der Fallzahl entsprechend dem Personenzuwachs in der BAG oder durch Hinzurechnung der vom Eintretenden zuvor erbrachten Fallzahl (BSG, Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 44/12 R -, in juris, Rdnr. 30). Dies wird die Beklagte im Rahmen der Neufestsetzung des RLV und der Neuberechnung der Honorar für die Quartale 3/2009 und 4/2009 zu berücksichtigen haben. Wie die Kläger bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht haben, kommt dabei auch die Übernahme der Fallzahl des Praxisvorgängers nach § 7 Abs. 2 HVV in Betracht.
Darüber hinaus ist die Berechnung der RLV auf der Basis der Fallzahlen des Abrechnungsquartals auch deshalb zu beanstanden, weil sich diese im Ergebnis - entgegen des mit der Regelung des § 7 Abs. 1 HVV intendierten Zwecks - zum Nachteil der Kläger ausgewirkt hat. Zwar ist die Beklagte nach ihren Ausführungen im Berufungsverfahren davon ausgegangen, dass letztendlich jeder abgerechnete Fall zur Berechnung des RLV herangezogen werde, wodurch sich die Bedeutung der ursprünglichen RLV-Zuweisung für die Kalkulationssicherheit der Praxis relativiere. Nach dieser Argumentation dürfte aber eine Überschreitung des RLV gar nicht eingetreten sein. Der in § 7 Abs. 1 HVV vorgesehene Ansatz der Fallzahlen des Abrechnungsquartals für das RLV hat zum Ziel, dass eine Mengenbegrenzung in den ersten drei Jahren nach einer Neuzulassung nicht erfolgen soll. Dies hat aber zwingend und denklogisch zur Folge, dass es in den ersten zwölf Quartalen zu einer Überschreitung des RLV nicht kommen kann. Gerade eine solche RLV-Überschreitung soll mit dem Ziel der Mengenausweitung in der Anfangsphase durch den Ansatz der Fallzahlen des Abrechnungsquartals verhindert werden. Wenn die Anwendung dieser Regelung im Falle der Kläger aber dennoch zu einer RLV-Überschreitung führt, steht dies im Widerspruch zu dem von § 7 Abs. 1 HVV intendierten Zweck.
Im Übrigen sieht § 7 Abs. 1 HVV eine ausnahmsweise Zugrundelegung der Fallzahl des Abrechnungsquartals für Praxen ohnehin nur auf Antrag vor. Einen solchen Antrag haben die Kläger nicht gestellt, denn sie haben mit ihrem Antrag vom 21.12.2009 nur die Anrechnung der tatsächlichen Fallzahl für Dr. S. und Dr. M., nicht aber für die BAG als solche beantragt. An diesem Antrag haben sie später auch nicht mehr festgehalten, sondern ihn im Widerspruchsverfahren ausdrücklich zurückgenommen.
Die Beklagte hat daher die Berechnung des RLV der BAG in den Honorarbescheiden der streitgegenständlichen Quartale zu Unrecht unter Anwendung der Fallzahlen des Abrechnungsquartals vorgenommen mit der Folge, dass die Berechnung des Honorars in den Honorarbescheiden vom 15.01.2010 in der geänderten Fassung vom 01.07.2010 und vom 16.04.2010 unzutreffend ist. Das SG hat daher im Ergebnis zu Recht den Honorarbescheid für das Quartal 3/2009 vom 15.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011 aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Die Berufung der Beklagten bleibt daher ohne Erfolg. Die Beklagte wird deshalb auch über das Honorar der Kläger für das Quartal 4/2009 neu zu entscheiden haben. Das Urteil des SG war auf die Berufung der Kläger insoweit abzuändern und der Honorarbescheid vom 16.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011 ebenfalls aufzuheben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte ist im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen, im erstinstanzlichen Verfahren haben die Kläger aufgrund der Klagerücknahme für das zusätzlich dort anhängige Quartal 1/2009 ein Drittel der Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Abschluss des Vergleichs betreffend die Honorarkürzung wegen der Quotierung freier Leistungen bleibt aufgrund des darauf entfallenden geringen Streitwerts (613,97 EUR) für die Kostenentscheidung außer Betracht.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Für das Quartal 4/2009 steht ein Nachvergütungsanspruch in Höhe von 13.420,06 EUR, für das Quartal 3/2009 in Höhe von 14.901,27 EUR in Streit (28.321,33 EUR). Im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung war der Streitwert gekürzt auf zwei Drittel dieses Betrages festzusetzen (18.880,88 EUR). Da auch im erstinstanzlichen Verfahren nur die Neubescheidung beantragt war, hatte der Senat den Streitwert für die erste Instanz - soweit der Rechtsstreit im Berufungsverfahren anhängig geworden ist - von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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