Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2617/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2237/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine Anwendung der Vorschriften über die Berücksichtigung von Verdiensten oberhalb einer Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet (sog. Überentgelte), wenn ein Versicherter aufgrund einer Fehlinformation seines Arbeitgebers irrtümlich davon ausgegangen ist, dass eine Höchstgrenze zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bestand.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Geltendmachung weiterer Entgeltpunkte für die von ihm im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten in den Jahren 1977 bis 1991.
Der 1944 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zum Schlosser beim R. (1959 bis 1961) in diesem Beruf bis 1964 beschäftigt. Anschließend war er bis 1971 als Reifenmacher im R. und anschließend bis 1973 als Wachser in einer Papierfabrik sowie bis 1975 als Gaststättenleiter versicherungspflichtig tätig. Am 21.10.1975 nahm er erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Reifenmacher im R. auf, die er bis zum 06.09.1991 (ab dem Jahr 1987 als Meister) fortsetzte. Vom 04.11.1978 bis 26.04.1979 war er als Reservist bei der Nationalen V. (N.) eingezogen.
In seinem Ausweis für Arbeit und Soziales sind für die Zeit von 01.01.1977 bis 30.06.1990 beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienste zwischen 3.600 Mark und 7.200 Mark ausgewiesen. Ab dem 01.03.1977 zahlte der Kläger außerdem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (F.). Aus seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ergeben sich für die Zeit bis 30.06.1990 hierzu ebenfalls Beitragszahlungen für weitere Gesamtarbeitsverdienste zwischen 3.600 Mark und 7.174 Mark.
Mit Bescheid vom 26.01.2005 gewährte die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.01.2005. Dabei legte sie die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung enthaltenen Beitragszeiten und Beitragszahlungen zugrunde. Ferner erkannte sie für die Jahre 1979 bis 1989 diverse Arbeitsausfalltage an.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, den er jedoch am 22.08.2006 zurücknahm.
Mit Bescheid vom 07.11.2006 bewilligte ihm die Beklagte eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.01.2005 wegen Anerkennung einer weiteren Beitragszeit (18.01.1964 bis 17.06.1964). Am 05.12.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf "Überprüfung seiner Zeiten in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR)". Zur Begründung führte er an, in seinen Gehaltsabrechnungen seien höhere Verdienste aufgeführt als bislang von der Beklagten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte berücksichtigt. Hierzu legte er Lohnbescheinigungen der R. GmbH (im Folgenden R.) vor, einem Unternehmen, dem die Archivierung von Lohnunterlagen im Beitrittsgebiet übertragen worden ist. Mit Bescheid vom 18.09.2007 lehnte die Beklagte seinen Antrag ab. Als Verdienst zählten nicht nur der tatsächliche Arbeitsverdienst, für den Pflichtbeiträge oder Beiträge zur F. gezahlt worden seien, sondern auch die nachgewiesenen Arbeitsverdienste vor dem 01.07.1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze (BBG) solche Beiträge nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt seien, der F. beizutreten, gelte dies für Beiträge oberhalb der jeweiligen BBG zur F. nur, wenn die zulässigen Höchstbeträge zur F. gezahlt worden seien. Der Kläger habe die Beitragszahlung jedoch vertraglich auf monatlich 1.200 Mark begrenzt. Ab dem 01.03.1971 sei eine höhere Beitragsentrichtung möglich gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11.10.2007 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Versicherung in der F. sei nur möglich gewesen, wenn der Verdienst die BBG überschritten habe. Die Beitragszahlung zur F. sei auf 1.200 Mark begrenzt gewesen.
Mit Bescheid vom 06.02.2008 berechnete die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.01.2005 neu unter Berücksichtigung eines höheren Verdienstes für die Zeit vom 01.01.1971 bis 28.02.1971. Der Kläger habe für diesen Zeitraum Entgelte oberhalb der BBG nachgewiesen. Für die Folgezeit nachgewiesene Entgelte könnten nicht berücksichtigt werden, weil entweder ein Beitritt zur F. nicht erfolgt sei bzw. der Kläger die Möglichkeit der Beitragszahlung nicht voll ausgeschöpft habe. Hiergegen legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 11.10.2007 zurück. Das hiergegen erhobene Klageverfahren S 10 R 1891/08 vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) beendeten die Beteiligten am 05.11.2008 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die Rentenberechnung nach vollständiger Darlegung einer Fehlberechnung der Beiträge aus dem Beitrittsgebiet, insbesondere unter Berücksichtigung von Differenzen zwischen den Sozialversicherungsnachweisen und dem tatsächlich nachgewiesenen Bruttoentgelt durch den Kläger zu überprüfen und ihm hierüber binnen drei Monaten einen Bescheid zu erteilen.
Mit Bescheid vom 24.03.2009 setzte die Beklagte den Vergleich um und lehnte den Antrag auf Überprüfung ab. Aus einer Bescheinigung der R. gehe hervor, dass er nur für das Einkommen über 600 Mark bis höchstens 1.200 Mark Beiträge zur F. gezahlt habe. Somit sei nachgewiesen, dass er die Beitragszahlung begrenzt habe. Eine Speicherung von Überentgelten sei daher nicht möglich.
Den hiergegen am 02.04.2009 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2010 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 22.07.2010 vor dem SG Klage erhoben und zur Begründung unter Vorlage einer weiteren Bescheinigung der R. vom 05.01.2011 vorgetragen, dass für einen Teil der streitgegenständlichen Jahre höhere Pflichtbeiträge bzw. Beiträge zur F. gezahlt worden seien. Die Bescheinigungen der R. aus den Jahren 2008 und 2011 widersprächen sich, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt sei, um seinen tatsächlichen Arbeitsverdienst und die tatsächlichen Rentenbeiträge zu ermitteln. Die Beklagte hat erwidert, dass der Ausweis für Arbeit und Soziales höheren Beweiswert habe. Die Bescheinigung der R. decke sich in vielen Punkten mit den Angaben im Sozialversicherungsausweis. In manchen Jahren übersteige das von ihr gespeicherte Entgelt sogar den von R. bescheinigten Arbeitsverdienst.
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2010 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.01.2006 wegen Berücksichtigung weiterer Rentenzeiten in den Jahren 2003 bis 2004 neu berechnet. Des Weiteren hat sie dem Kläger wegen der nachträglich erfolgten Umdeutung eines Antrags auf medizinische Rehabilitation in einen Rentenantrag mit Bescheid vom 19.05.2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.02.2004 gewährt. Der Kläger erhob hiergegen am 18.06.2014 Widerspruch. Mit Bescheid vom 03.07.2014 berechnete die Beklagte diese Rente neu. Mit Bescheid vom 22.09.2015 nahm die Beklagte den Bescheid vom 19.05.2014 von Beginn an zurück und forderte Erstattung von 595,75 EUR für die Zeit vom 17.03.2004 bis 07.04.2004. Der Kläger legte hiergegen am 21.10.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2016 zurückwies.
Mit Urteil vom 23.04.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Arbeitsentgelte des Klägers zutreffend nach § 256a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt. Daher seien die Bescheide nicht nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Die Beklagte habe die mit Pflichtbeiträgen belegten Einkünfte des Klägers in den angegriffenen Bescheiden unter Berücksichtigung der gültigen BBG rechtsfehlerfrei mit bis zu 7.200 Mark pro Jahr berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von über die BBG hinausgehenden Verdiensten seien nicht erfüllt. Für die Zeit ab dem 01.01.1977 hätten Arbeiter, Angestellte und Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften, und somit auch der Kläger, ihr gesamtes Einkommen oberhalb von 600 Mark in der F. versichern können. Der Kläger trage zwar glaubhaft vor, dass ihm 1977 gesagt worden sei, dass er nur bis zu 600 Mark monatlich in der F. versichern konnte. Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich mehr verdient habe, als bei der Berechnung der Renten zugrunde gelegt. Diese Entgelte könnten jedoch als Überentgelte nur Berücksichtigung finden, wenn der Höchstbeitrag zur F. gezahlt worden sei. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Die Vorschrift des § 256a SGB VI sei verfassungsgemäß. Die Beklagte sei vorliegend auch nicht verpflichtet, gesetzlich versichertes Einkommen jeweils in der maximal zu versichernden Höhe von 7.200 Mark anzuerkennen. Der Kläger habe vorliegend vorgetragen, dass der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung auch insoweit nur für die Zeit, nicht aber für die Höhe des erzielten Bruttojahreslohnes als absoluter Nachweis gelten könne, da aufgrund von Arbeitsausfalltagen die Versicherungspflicht teilweise suspendiert gewesen und daher in diesen Zeiträumen keine Versicherung des Entgelts möglich gewesen sei. Auch dies gelte jedoch nur für die Zeiträume, in denen noch eine BBG in der F. vorgelegen habe. Denn als diese aufgehoben worden sei, sei es möglich gewesen, auch dieses (suspendierte) Einkommen vollumfänglich in der F. zu versichern.
Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 30.04.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2015 bei dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt und sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Er trägt hierzu vor, er habe in den Jahren 1977 bis 1991 mehr verdient, als die Beklagte in der derzeitigen Berechnung seiner Altersrente zugrunde gelegt hat. Die Beklagte habe die tatsächlichen Versichertenverdienste sowohl in der Pflichtversicherung als auch in der F. anzuerkennen. Ihm sei von seinem damaligen Arbeitgeber fehlerhaft mitgeteilt worden, dass er auch ab dem 01.01.1977 nur das 600 Mark monatlich übersteigende Einkommen bis zur Höchstgrenze von 1.200 Mark versichern könne. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. § 256a SGB VI sei entsprechend so auszulegen, dass die Norm auch Anwendung finde, wenn - wie in seinem Fall - eine fehlerhafte Information seines Arbeitgebers erfolgt sei. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. April 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 26. Januar 2005 in Gestalt der Bescheide vom 7. November 2006, 6. Februar 2008 und 20. Oktober 2010 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 1. Januar 2005 neu zu berechnen unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für die Zeit vom 1. März 1977 bis 31. Dezember 1991 für die von ihm im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten und den sich ergebenden höheren monatlichen Leistungsbetrag auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, der Kläger habe im Berufungsschriftsatz eingeräumt, keine Beiträge oberhalb der möglich zu versichernden Entgelte entrichtet zu haben. Für die Anrechnung weiterer Entgelte bleibe daher kein Raum, da bereits die möglich zu versichernden Entgelte im Rahmen der F. nicht ausgeschöpft worden seien. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Nichtentrichtung auf falschen Annahmen des Klägers oder einer vermeintlichen Falschauskunft des Arbeitgebers beruht habe. Hierfür sei keine Entschädigung im Rentenrecht vorgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht kein Anspruch auf teilweise Rücknahme der angegriffenen Bescheide sowie Neuberechnung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen und somit auch nicht auf eine höhere Rentenleistung zu.
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010, mit dem die Beklagte den vor dem SG geschlossenen Vergleich vom 05.11.2008 (S 10 R 1891/08) umgesetzt hat. Mit Abschluss dieses Vergleiches hatte sich die Beklagte verpflichtet, die Rentenberechnung zu überprüfen und dem Kläger hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Damit greift der Vergleich den vom Kläger am 05.12.2006 gestellten Antrag auf, der auch Gegenstand des Klageverfahrens S 10 R 1891/08 war. Inhaltlich ist der nun streitgegenständliche Bescheid vom 24.03.2009 somit als Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 26.01.2005 über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 44 SGB X zu sehen, der wiederum Änderungen durch die Bescheide vom 07.11.2006, 06.02.2008 und 20.10.2010 erfahren hat.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Statthafte Klageart zur Erreichung des vom Kläger angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zumindest teilweise Rücknahme des Bescheides vom 26.01.2005 (in Gestalt seiner Änderungsbescheide) sind nicht gegeben. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers abgelehnt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
Über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes entscheidet nach § 44 Abs. 3 SGB X die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Die Beklagte ist gemäß § 130 Satz 1 und Satz 2, § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen und für Versicherungen für den Kläger, dessen Versicherungskonto Beiträge für die Bahn enthält, die zuständige Behörde.
Die LVA hat das Recht richtig angewandt, als sie die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten berechnete, deren Höhe sie unter Zugrundelegung des im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherungen vermerkten beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes sowie der darin vermerkten Zahlungen zur F. ermittelte.
Die Höhe der dem Kläger gemäß § 236a SGB VI bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestimmt sich nach § 63 SGB VI. Gemäß Absatz 1 der Vorschrift richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.
Die Ermittlung von Entgeltpunkten im Beitrittsgebiet richtet sich nach § 256a SGB VI. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist (§ 256a Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Als Verdienst zählen gemäß § 256a Abs. 2 SGB VI der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur F. oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 ( ) gezahlt worden sind.
Der Kläger macht im Berufungsverfahren lediglich die Berücksichtigung von sogenannten Überentgelten geltend. Hierunter versteht man Arbeitsverdienste und Einkünfte, die oberhalb bestimmter Verdienstgrenzen gelegen haben (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand September 2015, SGB VI, § 256a Rn. 27). Deren Geltendmachung richtet sich nach § 256a Abs. 3 SGB VI. Gemäß § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst auch nachgewiesene beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte vor dem 01.07.1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden BBG oder in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur F. nicht gezahlt werden konnten. Die BBG lag im Beitrittsgebiet bei 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich. Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass er seinen tatsächlichen Arbeitsverdienst bis zur BBG versichert hat. Zwar enthält sein Sozialversicherungsausweis nur in einem Jahr Pflichtbeitragszahlungen in Höhe von 7.200 Mark (1978) und im Jahr 1990 bis zum 30.06.1990 3.600 Mark. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für Arbeitsausfalltage, d.h. Zeiten, in denen Geldleistungen der Sozialversicherung wie Kranken- oder Schwangerschaftsgeld bezogen wurden oder Zeiten der vereinbarten unbezahlten Freistellung gemäß § 17 Sozialversicherungsordnung der DDR keine Beitragspflicht bestand (vgl. Gürtner, a.a.O. Rn. 15). Nach der Gesetzesbegründung gilt jedoch die (widerlegbare) Vermutung, dass wegen des Vorliegens von Arbeitsausfalltagen die anteilige BBG erreicht wurde (Gürtner, a.a.O. Rn. 30). Zudem leistete der Kläger nachweislich Beiträge zur F., was ihm nur möglich gewesen sein konnte, wenn sein Arbeitsverdienst die BBG von 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich überstiegen hat.
Der Kläger macht vorliegend Überentgelte für die Zeit ab 01.03.1977 geltend. Die Überentgelte für die Zeit vom 01.01.1971 bis 28.02.1971 hat die Beklagte im Versicherungsverlauf des Klägers bereits mit Bescheid vom 06.02.2008 anerkannt und hierbei die Rentenhöhe entsprechend abgeändert. Für die Zeit ab 01.03.1971 bestand aufgrund der Verordnung über die Verbesserung der F. und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10.02.1971 (Gesetzblatt der DDR, S. 121) grundsätzlich für alle Versicherten, und damit auch für den Kläger, die Möglichkeit, für Arbeitsverdienste und Einkünfte von mehr als 600 Mark monatlich Beiträge zur F. zu zahlen (Diel in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Oktober 2012, § 256a Rn.186).
Somit richtet sich die Ermittlung von Entgeltpunkten für diesen Zeitraum nach § 256a Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Hiernach gilt für Versicherte, die berechtigt waren, der F. beizutreten, § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI für Beträge oberhalb der jeweiligen BBG zur F. nur, wenn die hierzu zulässigen Höchstbeiträge gezahlt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für den Kläger bestand für die Zeit ab 01.03.1977 keine Höchstgrenze in der F ... Mit Einführung der F. zum 01.03.1971 war zwar das monatlich 600 Mark übersteigende Einkommen nur bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Mark monatlich zu versichern. Diese Höchstgrenze entfiel jedoch mit der "Dritten Verordnung über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 29.07.1976" (Gesetzblatt der DDR I, S. 393) für die Zeit ab 01.01.1977 für Arbeiter, Angestellte und Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften. Somit konnte für die genannten Berufsgruppen, zu denen auch der Kläger gehörte, das gesamte Einkommen oberhalb von 600 Mark versichert werden.
Dem Kläger wäre es somit möglich gewesen, die von ihm angegebenen tatsächlichen Arbeitsverdienste in der F. in voller Höhe zu versichern. Dies gilt auch für die Jahre, in denen er - wohl aufgrund von Arbeitsausfalltagen, für welche die Versicherungspflicht suspendiert war - die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung nicht erreicht hat.
Dass der Kläger über diese Möglichkeit nicht unterrichtet war, sondern - wohl aufgrund falscher Information durch seinen Arbeitgeber - auch für die Zeit nach dem 31.12.1976 irrtümlich von der Weitergeltung der bis dahin bestehenden Höchstgrenze ausging, führt zu keinem anderen Ergebnis. Für eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung - wie vom Kläger vorgetragen - finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr bietet die Norm ausdrücklich nur den Versicherten Schutz, denen es aus rechtlichen Gründen aufgrund von Beitragsbemessungs- und/oder Höchstgrenzen nicht möglich war, ihre tatsächlichen Verdienste vollumfänglich zu versichern. Ein von dem Arbeitgeber veranlasster Rechtsirrtum ist demnach unbeachtlich. Mit der Vorschrift soll lediglich und ausschließlich sichergestellt sein, dass die im Beitrittsgebiet Versicherten keine Nachteile durch das systemische Unrecht der DDR aufgrund eines unzureichenden Beitragsrechts erleiden (Gürtner, a.a.O., Rn. 27). Eine Überwindung des Beitragsausfalls aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt ebenfalls nicht in Betracht, da im vorliegenden Fall keine Pflichtverletzung einer Behörde ersichtlich ist. Im Übrigen ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträgers vorzunehmen war (BSG, Urteil vom 21.03.1991, 4 RLw 1/90 (juris); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2015, L 10 R 2689/12 (juris)). Die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung kann demnach nicht über den Herstellungsanspruch ersetzt werden (BSG, a.a.O.) § 256a SGB VI entspricht auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2002 (1 BvR 1144/00 (juris)) darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Gesetzgeber durch die mittelbare Weitergeltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost nach § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI für die Versicherten, die von der Möglichkeit einer Höherversicherung durch ihren Beitritt zur F. keinen Gebrauch gemacht haben, deren Rechtspositionen oder Rechtsanwartschaften in einer Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berührenden Weise eingeschränkt hat. Ebenso wenig konnte das BVerfG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) erkennen, da es befand, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht gehalten gewesen wäre, allen Einzelregelungen des Rentenversicherungsrechts der DDR Rechnung zu tragen (BVerfG, a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an und macht sie sich zu Eigen.
Soweit der Kläger Überentgelte für die Zeit nach dem 30.06.1990 geltend macht, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass § 256a SGB VI aufgrund des eindeutigen Wortlauts und der eindeutigen Intention des Gesetzgebers (vgl. hierzu Diel, a.a.O. Rn. 182) auch keine Ausdehnung auf die Zeit bis zum 31.12.1991 findet.
Der Kläger macht im Berufungsverfahren zwar nur noch die Berücksichtigung von Überentgelten geltend. Im Hinblick auf sein Vorbringen vor dem SG ist ergänzend auszuführen, dass auch nicht nachgewiesen ist, dass für den zu prüfenden Zeitraum höhere Beiträge sowohl zur Sozialpflichtversicherung als auch zur F. gezahlt worden sind. Die von den abhängig Beschäftigten erzielten Verdienste wurden von den Arbeitgebern in die Versicherungsunterlagen des Beschäftigten eingetragen. Als Versicherungsunterlagen kamen hierbei Versicherungskarten, der Sozialversicherungsausweis und der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung in Betracht. Auch für die Beiträge zur F. sind die im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Beträge maßgebend (Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, Stand Dezember 2015, § 256a Rn. 140). Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 01.01.1992 Arbeitszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind, § 286c Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Im vorliegenden Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sind jedoch ausdrücklich der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen angegeben, die von der Beklagten auch lückenlos übernommen worden sind. Teilweise ergeben sich für einzelne Jahre höhere Beitragszahlungen aus den Lohnbescheinigungen der R. Diese Bescheinigungen widersprechen sich jedoch in sich, so dass konkrete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung kommt somit ein höherer Beweiswert zu.
Da die Beklagte nicht zu verpflichten ist, den Rentenbescheid teilweise zurückzunehmen, kommt auch ein Leistungsanspruch nach § 44 Abs. 4 SGB X nicht in Betracht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Geltendmachung weiterer Entgeltpunkte für die von ihm im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten in den Jahren 1977 bis 1991.
Der 1944 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zum Schlosser beim R. (1959 bis 1961) in diesem Beruf bis 1964 beschäftigt. Anschließend war er bis 1971 als Reifenmacher im R. und anschließend bis 1973 als Wachser in einer Papierfabrik sowie bis 1975 als Gaststättenleiter versicherungspflichtig tätig. Am 21.10.1975 nahm er erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Reifenmacher im R. auf, die er bis zum 06.09.1991 (ab dem Jahr 1987 als Meister) fortsetzte. Vom 04.11.1978 bis 26.04.1979 war er als Reservist bei der Nationalen V. (N.) eingezogen.
In seinem Ausweis für Arbeit und Soziales sind für die Zeit von 01.01.1977 bis 30.06.1990 beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienste zwischen 3.600 Mark und 7.200 Mark ausgewiesen. Ab dem 01.03.1977 zahlte der Kläger außerdem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (F.). Aus seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ergeben sich für die Zeit bis 30.06.1990 hierzu ebenfalls Beitragszahlungen für weitere Gesamtarbeitsverdienste zwischen 3.600 Mark und 7.174 Mark.
Mit Bescheid vom 26.01.2005 gewährte die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.01.2005. Dabei legte sie die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung enthaltenen Beitragszeiten und Beitragszahlungen zugrunde. Ferner erkannte sie für die Jahre 1979 bis 1989 diverse Arbeitsausfalltage an.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, den er jedoch am 22.08.2006 zurücknahm.
Mit Bescheid vom 07.11.2006 bewilligte ihm die Beklagte eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.01.2005 wegen Anerkennung einer weiteren Beitragszeit (18.01.1964 bis 17.06.1964). Am 05.12.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf "Überprüfung seiner Zeiten in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR)". Zur Begründung führte er an, in seinen Gehaltsabrechnungen seien höhere Verdienste aufgeführt als bislang von der Beklagten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte berücksichtigt. Hierzu legte er Lohnbescheinigungen der R. GmbH (im Folgenden R.) vor, einem Unternehmen, dem die Archivierung von Lohnunterlagen im Beitrittsgebiet übertragen worden ist. Mit Bescheid vom 18.09.2007 lehnte die Beklagte seinen Antrag ab. Als Verdienst zählten nicht nur der tatsächliche Arbeitsverdienst, für den Pflichtbeiträge oder Beiträge zur F. gezahlt worden seien, sondern auch die nachgewiesenen Arbeitsverdienste vor dem 01.07.1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze (BBG) solche Beiträge nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt seien, der F. beizutreten, gelte dies für Beiträge oberhalb der jeweiligen BBG zur F. nur, wenn die zulässigen Höchstbeträge zur F. gezahlt worden seien. Der Kläger habe die Beitragszahlung jedoch vertraglich auf monatlich 1.200 Mark begrenzt. Ab dem 01.03.1971 sei eine höhere Beitragsentrichtung möglich gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11.10.2007 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Versicherung in der F. sei nur möglich gewesen, wenn der Verdienst die BBG überschritten habe. Die Beitragszahlung zur F. sei auf 1.200 Mark begrenzt gewesen.
Mit Bescheid vom 06.02.2008 berechnete die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.01.2005 neu unter Berücksichtigung eines höheren Verdienstes für die Zeit vom 01.01.1971 bis 28.02.1971. Der Kläger habe für diesen Zeitraum Entgelte oberhalb der BBG nachgewiesen. Für die Folgezeit nachgewiesene Entgelte könnten nicht berücksichtigt werden, weil entweder ein Beitritt zur F. nicht erfolgt sei bzw. der Kläger die Möglichkeit der Beitragszahlung nicht voll ausgeschöpft habe. Hiergegen legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 11.10.2007 zurück. Das hiergegen erhobene Klageverfahren S 10 R 1891/08 vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) beendeten die Beteiligten am 05.11.2008 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die Rentenberechnung nach vollständiger Darlegung einer Fehlberechnung der Beiträge aus dem Beitrittsgebiet, insbesondere unter Berücksichtigung von Differenzen zwischen den Sozialversicherungsnachweisen und dem tatsächlich nachgewiesenen Bruttoentgelt durch den Kläger zu überprüfen und ihm hierüber binnen drei Monaten einen Bescheid zu erteilen.
Mit Bescheid vom 24.03.2009 setzte die Beklagte den Vergleich um und lehnte den Antrag auf Überprüfung ab. Aus einer Bescheinigung der R. gehe hervor, dass er nur für das Einkommen über 600 Mark bis höchstens 1.200 Mark Beiträge zur F. gezahlt habe. Somit sei nachgewiesen, dass er die Beitragszahlung begrenzt habe. Eine Speicherung von Überentgelten sei daher nicht möglich.
Den hiergegen am 02.04.2009 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2010 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 22.07.2010 vor dem SG Klage erhoben und zur Begründung unter Vorlage einer weiteren Bescheinigung der R. vom 05.01.2011 vorgetragen, dass für einen Teil der streitgegenständlichen Jahre höhere Pflichtbeiträge bzw. Beiträge zur F. gezahlt worden seien. Die Bescheinigungen der R. aus den Jahren 2008 und 2011 widersprächen sich, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt sei, um seinen tatsächlichen Arbeitsverdienst und die tatsächlichen Rentenbeiträge zu ermitteln. Die Beklagte hat erwidert, dass der Ausweis für Arbeit und Soziales höheren Beweiswert habe. Die Bescheinigung der R. decke sich in vielen Punkten mit den Angaben im Sozialversicherungsausweis. In manchen Jahren übersteige das von ihr gespeicherte Entgelt sogar den von R. bescheinigten Arbeitsverdienst.
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2010 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.01.2006 wegen Berücksichtigung weiterer Rentenzeiten in den Jahren 2003 bis 2004 neu berechnet. Des Weiteren hat sie dem Kläger wegen der nachträglich erfolgten Umdeutung eines Antrags auf medizinische Rehabilitation in einen Rentenantrag mit Bescheid vom 19.05.2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab 01.02.2004 gewährt. Der Kläger erhob hiergegen am 18.06.2014 Widerspruch. Mit Bescheid vom 03.07.2014 berechnete die Beklagte diese Rente neu. Mit Bescheid vom 22.09.2015 nahm die Beklagte den Bescheid vom 19.05.2014 von Beginn an zurück und forderte Erstattung von 595,75 EUR für die Zeit vom 17.03.2004 bis 07.04.2004. Der Kläger legte hiergegen am 21.10.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2016 zurückwies.
Mit Urteil vom 23.04.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Arbeitsentgelte des Klägers zutreffend nach § 256a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt. Daher seien die Bescheide nicht nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Die Beklagte habe die mit Pflichtbeiträgen belegten Einkünfte des Klägers in den angegriffenen Bescheiden unter Berücksichtigung der gültigen BBG rechtsfehlerfrei mit bis zu 7.200 Mark pro Jahr berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von über die BBG hinausgehenden Verdiensten seien nicht erfüllt. Für die Zeit ab dem 01.01.1977 hätten Arbeiter, Angestellte und Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften, und somit auch der Kläger, ihr gesamtes Einkommen oberhalb von 600 Mark in der F. versichern können. Der Kläger trage zwar glaubhaft vor, dass ihm 1977 gesagt worden sei, dass er nur bis zu 600 Mark monatlich in der F. versichern konnte. Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich mehr verdient habe, als bei der Berechnung der Renten zugrunde gelegt. Diese Entgelte könnten jedoch als Überentgelte nur Berücksichtigung finden, wenn der Höchstbeitrag zur F. gezahlt worden sei. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Die Vorschrift des § 256a SGB VI sei verfassungsgemäß. Die Beklagte sei vorliegend auch nicht verpflichtet, gesetzlich versichertes Einkommen jeweils in der maximal zu versichernden Höhe von 7.200 Mark anzuerkennen. Der Kläger habe vorliegend vorgetragen, dass der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung auch insoweit nur für die Zeit, nicht aber für die Höhe des erzielten Bruttojahreslohnes als absoluter Nachweis gelten könne, da aufgrund von Arbeitsausfalltagen die Versicherungspflicht teilweise suspendiert gewesen und daher in diesen Zeiträumen keine Versicherung des Entgelts möglich gewesen sei. Auch dies gelte jedoch nur für die Zeiträume, in denen noch eine BBG in der F. vorgelegen habe. Denn als diese aufgehoben worden sei, sei es möglich gewesen, auch dieses (suspendierte) Einkommen vollumfänglich in der F. zu versichern.
Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 30.04.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2015 bei dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt und sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Er trägt hierzu vor, er habe in den Jahren 1977 bis 1991 mehr verdient, als die Beklagte in der derzeitigen Berechnung seiner Altersrente zugrunde gelegt hat. Die Beklagte habe die tatsächlichen Versichertenverdienste sowohl in der Pflichtversicherung als auch in der F. anzuerkennen. Ihm sei von seinem damaligen Arbeitgeber fehlerhaft mitgeteilt worden, dass er auch ab dem 01.01.1977 nur das 600 Mark monatlich übersteigende Einkommen bis zur Höchstgrenze von 1.200 Mark versichern könne. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. § 256a SGB VI sei entsprechend so auszulegen, dass die Norm auch Anwendung finde, wenn - wie in seinem Fall - eine fehlerhafte Information seines Arbeitgebers erfolgt sei. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. April 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 26. Januar 2005 in Gestalt der Bescheide vom 7. November 2006, 6. Februar 2008 und 20. Oktober 2010 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 1. Januar 2005 neu zu berechnen unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte für die Zeit vom 1. März 1977 bis 31. Dezember 1991 für die von ihm im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten und den sich ergebenden höheren monatlichen Leistungsbetrag auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, der Kläger habe im Berufungsschriftsatz eingeräumt, keine Beiträge oberhalb der möglich zu versichernden Entgelte entrichtet zu haben. Für die Anrechnung weiterer Entgelte bleibe daher kein Raum, da bereits die möglich zu versichernden Entgelte im Rahmen der F. nicht ausgeschöpft worden seien. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Nichtentrichtung auf falschen Annahmen des Klägers oder einer vermeintlichen Falschauskunft des Arbeitgebers beruht habe. Hierfür sei keine Entschädigung im Rentenrecht vorgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht kein Anspruch auf teilweise Rücknahme der angegriffenen Bescheide sowie Neuberechnung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen und somit auch nicht auf eine höhere Rentenleistung zu.
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010, mit dem die Beklagte den vor dem SG geschlossenen Vergleich vom 05.11.2008 (S 10 R 1891/08) umgesetzt hat. Mit Abschluss dieses Vergleiches hatte sich die Beklagte verpflichtet, die Rentenberechnung zu überprüfen und dem Kläger hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Damit greift der Vergleich den vom Kläger am 05.12.2006 gestellten Antrag auf, der auch Gegenstand des Klageverfahrens S 10 R 1891/08 war. Inhaltlich ist der nun streitgegenständliche Bescheid vom 24.03.2009 somit als Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 26.01.2005 über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 44 SGB X zu sehen, der wiederum Änderungen durch die Bescheide vom 07.11.2006, 06.02.2008 und 20.10.2010 erfahren hat.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Statthafte Klageart zur Erreichung des vom Kläger angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zumindest teilweise Rücknahme des Bescheides vom 26.01.2005 (in Gestalt seiner Änderungsbescheide) sind nicht gegeben. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers abgelehnt.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
Über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes entscheidet nach § 44 Abs. 3 SGB X die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Die Beklagte ist gemäß § 130 Satz 1 und Satz 2, § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen und für Versicherungen für den Kläger, dessen Versicherungskonto Beiträge für die Bahn enthält, die zuständige Behörde.
Die LVA hat das Recht richtig angewandt, als sie die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten berechnete, deren Höhe sie unter Zugrundelegung des im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherungen vermerkten beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienstes sowie der darin vermerkten Zahlungen zur F. ermittelte.
Die Höhe der dem Kläger gemäß § 236a SGB VI bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestimmt sich nach § 63 SGB VI. Gemäß Absatz 1 der Vorschrift richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.
Die Ermittlung von Entgeltpunkten im Beitrittsgebiet richtet sich nach § 256a SGB VI. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist (§ 256a Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Als Verdienst zählen gemäß § 256a Abs. 2 SGB VI der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur F. oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 ( ) gezahlt worden sind.
Der Kläger macht im Berufungsverfahren lediglich die Berücksichtigung von sogenannten Überentgelten geltend. Hierunter versteht man Arbeitsverdienste und Einkünfte, die oberhalb bestimmter Verdienstgrenzen gelegen haben (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand September 2015, SGB VI, § 256a Rn. 27). Deren Geltendmachung richtet sich nach § 256a Abs. 3 SGB VI. Gemäß § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst auch nachgewiesene beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte vor dem 01.07.1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden BBG oder in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur F. nicht gezahlt werden konnten. Die BBG lag im Beitrittsgebiet bei 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich. Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass er seinen tatsächlichen Arbeitsverdienst bis zur BBG versichert hat. Zwar enthält sein Sozialversicherungsausweis nur in einem Jahr Pflichtbeitragszahlungen in Höhe von 7.200 Mark (1978) und im Jahr 1990 bis zum 30.06.1990 3.600 Mark. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für Arbeitsausfalltage, d.h. Zeiten, in denen Geldleistungen der Sozialversicherung wie Kranken- oder Schwangerschaftsgeld bezogen wurden oder Zeiten der vereinbarten unbezahlten Freistellung gemäß § 17 Sozialversicherungsordnung der DDR keine Beitragspflicht bestand (vgl. Gürtner, a.a.O. Rn. 15). Nach der Gesetzesbegründung gilt jedoch die (widerlegbare) Vermutung, dass wegen des Vorliegens von Arbeitsausfalltagen die anteilige BBG erreicht wurde (Gürtner, a.a.O. Rn. 30). Zudem leistete der Kläger nachweislich Beiträge zur F., was ihm nur möglich gewesen sein konnte, wenn sein Arbeitsverdienst die BBG von 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich überstiegen hat.
Der Kläger macht vorliegend Überentgelte für die Zeit ab 01.03.1977 geltend. Die Überentgelte für die Zeit vom 01.01.1971 bis 28.02.1971 hat die Beklagte im Versicherungsverlauf des Klägers bereits mit Bescheid vom 06.02.2008 anerkannt und hierbei die Rentenhöhe entsprechend abgeändert. Für die Zeit ab 01.03.1971 bestand aufgrund der Verordnung über die Verbesserung der F. und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10.02.1971 (Gesetzblatt der DDR, S. 121) grundsätzlich für alle Versicherten, und damit auch für den Kläger, die Möglichkeit, für Arbeitsverdienste und Einkünfte von mehr als 600 Mark monatlich Beiträge zur F. zu zahlen (Diel in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Oktober 2012, § 256a Rn.186).
Somit richtet sich die Ermittlung von Entgeltpunkten für diesen Zeitraum nach § 256a Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Hiernach gilt für Versicherte, die berechtigt waren, der F. beizutreten, § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI für Beträge oberhalb der jeweiligen BBG zur F. nur, wenn die hierzu zulässigen Höchstbeiträge gezahlt worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für den Kläger bestand für die Zeit ab 01.03.1977 keine Höchstgrenze in der F ... Mit Einführung der F. zum 01.03.1971 war zwar das monatlich 600 Mark übersteigende Einkommen nur bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Mark monatlich zu versichern. Diese Höchstgrenze entfiel jedoch mit der "Dritten Verordnung über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 29.07.1976" (Gesetzblatt der DDR I, S. 393) für die Zeit ab 01.01.1977 für Arbeiter, Angestellte und Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften. Somit konnte für die genannten Berufsgruppen, zu denen auch der Kläger gehörte, das gesamte Einkommen oberhalb von 600 Mark versichert werden.
Dem Kläger wäre es somit möglich gewesen, die von ihm angegebenen tatsächlichen Arbeitsverdienste in der F. in voller Höhe zu versichern. Dies gilt auch für die Jahre, in denen er - wohl aufgrund von Arbeitsausfalltagen, für welche die Versicherungspflicht suspendiert war - die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung nicht erreicht hat.
Dass der Kläger über diese Möglichkeit nicht unterrichtet war, sondern - wohl aufgrund falscher Information durch seinen Arbeitgeber - auch für die Zeit nach dem 31.12.1976 irrtümlich von der Weitergeltung der bis dahin bestehenden Höchstgrenze ausging, führt zu keinem anderen Ergebnis. Für eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung - wie vom Kläger vorgetragen - finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr bietet die Norm ausdrücklich nur den Versicherten Schutz, denen es aus rechtlichen Gründen aufgrund von Beitragsbemessungs- und/oder Höchstgrenzen nicht möglich war, ihre tatsächlichen Verdienste vollumfänglich zu versichern. Ein von dem Arbeitgeber veranlasster Rechtsirrtum ist demnach unbeachtlich. Mit der Vorschrift soll lediglich und ausschließlich sichergestellt sein, dass die im Beitrittsgebiet Versicherten keine Nachteile durch das systemische Unrecht der DDR aufgrund eines unzureichenden Beitragsrechts erleiden (Gürtner, a.a.O., Rn. 27). Eine Überwindung des Beitragsausfalls aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt ebenfalls nicht in Betracht, da im vorliegenden Fall keine Pflichtverletzung einer Behörde ersichtlich ist. Im Übrigen ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträgers vorzunehmen war (BSG, Urteil vom 21.03.1991, 4 RLw 1/90 (juris); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2015, L 10 R 2689/12 (juris)). Die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung kann demnach nicht über den Herstellungsanspruch ersetzt werden (BSG, a.a.O.) § 256a SGB VI entspricht auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2002 (1 BvR 1144/00 (juris)) darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Gesetzgeber durch die mittelbare Weitergeltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost nach § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI für die Versicherten, die von der Möglichkeit einer Höherversicherung durch ihren Beitritt zur F. keinen Gebrauch gemacht haben, deren Rechtspositionen oder Rechtsanwartschaften in einer Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berührenden Weise eingeschränkt hat. Ebenso wenig konnte das BVerfG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) erkennen, da es befand, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht gehalten gewesen wäre, allen Einzelregelungen des Rentenversicherungsrechts der DDR Rechnung zu tragen (BVerfG, a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an und macht sie sich zu Eigen.
Soweit der Kläger Überentgelte für die Zeit nach dem 30.06.1990 geltend macht, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass § 256a SGB VI aufgrund des eindeutigen Wortlauts und der eindeutigen Intention des Gesetzgebers (vgl. hierzu Diel, a.a.O. Rn. 182) auch keine Ausdehnung auf die Zeit bis zum 31.12.1991 findet.
Der Kläger macht im Berufungsverfahren zwar nur noch die Berücksichtigung von Überentgelten geltend. Im Hinblick auf sein Vorbringen vor dem SG ist ergänzend auszuführen, dass auch nicht nachgewiesen ist, dass für den zu prüfenden Zeitraum höhere Beiträge sowohl zur Sozialpflichtversicherung als auch zur F. gezahlt worden sind. Die von den abhängig Beschäftigten erzielten Verdienste wurden von den Arbeitgebern in die Versicherungsunterlagen des Beschäftigten eingetragen. Als Versicherungsunterlagen kamen hierbei Versicherungskarten, der Sozialversicherungsausweis und der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung in Betracht. Auch für die Beiträge zur F. sind die im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Beträge maßgebend (Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, Stand Dezember 2015, § 256a Rn. 140). Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 01.01.1992 Arbeitszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind, § 286c Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Im vorliegenden Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sind jedoch ausdrücklich der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen angegeben, die von der Beklagten auch lückenlos übernommen worden sind. Teilweise ergeben sich für einzelne Jahre höhere Beitragszahlungen aus den Lohnbescheinigungen der R. Diese Bescheinigungen widersprechen sich jedoch in sich, so dass konkrete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung kommt somit ein höherer Beweiswert zu.
Da die Beklagte nicht zu verpflichten ist, den Rentenbescheid teilweise zurückzunehmen, kommt auch ein Leistungsanspruch nach § 44 Abs. 4 SGB X nicht in Betracht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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