L 9 AS 25/16 WA

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 25/16 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der - sinngemäß dahingehend auszulegende - Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 AS 4079/15 ER-B wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit dem so bezeichneten "Antrag auf Wiedereinsetzung" begehrt der Antragsteller sinngemäß die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens L 9 AS 4079/15 ER-B.

Anknüpfungspunkt des mit Schriftsatz vom 30.11.2015 gestellten, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg am 15.12.2015 eingegangenen Wiederaufnahmeantrags ist der Senatsbeschluss vom 04.11.2015 (L 9 AS 4079/15 ER-B), durch den unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.09.2015 (S 6 AS 2903/15 ER) der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ab dem 01.09.2015 abgelehnt wurde.

Gemäß § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Da der Antragsteller sich gegen einen Beschluss des Senats wendet, ist statt einer Wiederaufnahmeklage ein Wiederaufnahmeantrag der statthafte Rechtsbehelf (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 179 Rdnr. 3a). Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme liegen allerdings nicht vor.

Der sinngemäß gegen den im gerichtlichen Eilverfahren ergangenen, unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 04.11.2015 (a.a.O.) gerichtete Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig. Unanfechtbare Beschlüsse sind zwar grundsätzlich einem Wiederaufnahmeverfahren entsprechend § 179 SGG zugänglich, soweit sie auf einer instanzabschließenden Sachentscheidung beruhen. Entscheidungen über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen allerdings keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 179 SGG dar und sind somit der Wiederaufnahme nicht fähig. Dies entspricht der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2014 - L 11 KR 2851/14 WA - (juris); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.10.1983 - 2 WBW 1/83 -, BVerwGE 76, 127 zu § 153 VwGO; Leitherer, a.a.O., § 179 Rdnr. 3b; Ulmer in Hennig, SGG, § 179 Rdnr. 6 m.w.N.), der sich der erkennende Senat anschließt (s. auch Beschluss des Senats vom 03.12.2015 - L 9 AS 4448/15 WA -).

Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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