Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 78/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 550/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 11. Februar 2016 wegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig. Ein Rechtsmittel ist u.a. nur dann statthaft, wenn die Entscheidung wenigstens in einem Punkt auf im Gesetz zugelassene Weise angegriffen wird (vgl. Leitherer in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, vor § 172 Rn. 6 i.V.m. vor § 143 Rn. 3b). Dies ist hier nicht der Fall. Denn das SG hat in dem angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2016 nicht über die mit der Beschwerde geltend gemachten Umzugskosten in Höhe von 3.000 EUR und die Kautionskosten von über 1.000 EUR entschieden, so dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber keine Entscheidung erfolgen kann.
Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren ist unbegründet.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II durch den Umzug nach B. und die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung durch den neuen Leistungsträger entfallen, weshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 11. Februar 2016 wegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig. Ein Rechtsmittel ist u.a. nur dann statthaft, wenn die Entscheidung wenigstens in einem Punkt auf im Gesetz zugelassene Weise angegriffen wird (vgl. Leitherer in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, vor § 172 Rn. 6 i.V.m. vor § 143 Rn. 3b). Dies ist hier nicht der Fall. Denn das SG hat in dem angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2016 nicht über die mit der Beschwerde geltend gemachten Umzugskosten in Höhe von 3.000 EUR und die Kautionskosten von über 1.000 EUR entschieden, so dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber keine Entscheidung erfolgen kann.
Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren ist unbegründet.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II durch den Umzug nach B. und die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung durch den neuen Leistungsträger entfallen, weshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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