Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 521/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 774/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer statt der zeitlich befristet gewährten Rente streitig.
Der 1958 geborene Kläger hat den Beruf des Kfz-Elektrikers erlernt und eine Umschulung zum Informationselektroniker mit Erfolg abgeschlossen. Bis 31.12.2005 war er als Elektrogerätebauer versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist er arbeitslos.
Ein erster Rentenantrag des Klägers wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2008 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren (S 8 R 3123/08) vor dem Sozialgericht Ulm (SG) anerkannte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens bei dem Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin Dr. S., der ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden angenommen hatte, einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines Leistungsfalls vom 23.03.2007 ab 01.10.2007 bis 30.09.2010. Das Anerkenntnis führte sie mit Bescheid vom 29.06.2010, berichtigt durch Bescheid vom 26.10.2010, aus.
Auf dessen Fortzahlungsantrag gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.09.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet für die Zeit vom 01.10.2010 bis 30.09.2013 weiter. Die Rente werde befristet gewährt, weil der Kläger in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein und der Anspruch daher auch von der Arbeitsmarktlage abhängig sei. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Begründung, die Rente sei arbeitsmarktabhängig; die volle Erwerbsminderung bestehe aus medizinischer Sicht. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens veranlasste die Beklagte eine internistische und eine nervenärztliche Begutachtung des Klägers. Der Internist Dr. S. gelangte in seinem Gutachten vom 20.11.2010 zu der Einschätzung, der Kläger könne trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Z. n. Bandscheibenvorfall HWK 6/7, metabolisches Syndrom mit Hypertonie, Diabetes mellitus, Hyperurikämie und Adipositas permagna, depressives Syndrom, Z.n. Radiojod-Therapie bei hyperthyreotem Morbus Basedow, Schlafapnoe-Syndrom) sowohl eine Tätigkeit als Industrieelektroniker als auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich ausüben. Der Neurologe und Psychiater Dr. W. führte in seinem Gutachten vom 15.12.2010 aus, sowohl durch die chronische Schmerzerkrankung als auch durch die organische Wesensänderung bei cerebraler Mikroangiopathie sei der Kläger nur noch in der Lage, anspruchslose leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes drei bis vier Stunden werktäglich zu verrichten. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 zurück. Im anschließenden Klageverfahren (S 13 R 987/11) vernahm das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen und verurteilte die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 29.02.2012 unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide dazu, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Da der Kläger noch dazu in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei bis vier Stunden täglich erwerbstätig zu sein, sei die Rente zu Recht nur befristet gewährt worden. Der Kläger habe aber Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne und die Beklagte einen Verweisungsberuf nicht benannt habe. Die Beklagte führte den Gerichtsbescheid mit Bescheid vom 23.04.2012 aus. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird ab dem 01.10.2010 bis 31.07.2024 (Erreichen der Regelaltersgrenze) gezahlt. Der Kläger legte gegen den Gerichtsbescheid Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 2 R 1408/12) ein. Im Berufungsverfahren wurden Befundberichte bei den behandelnden Ärzten angefordert und eine erneute Begutachtung durch Dr. W. veranlasst. Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 25.06.2013 zu dem Ergebnis kam, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Begutachtung im Jahr 2010 auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nicht verändert habe. Der Kläger sei entsprechend weiterhin in der Lage, drei bis unter sechs Stunden täglich einer leichten leidensgerechten Tätigkeit nachzugehen. Wesentlich stärkere Einschränkungen lägen jedoch auf allgemeinmedizinisch-internistischem Fachgebiet vor, weshalb er eine weitere Begutachtung für erforderlich halte. Der daraufhin befragte Hausarzt des Klägers Dr. K. teilte unter dem 19.09.2013 mit, der Kläger sei auch unter Berücksichtigung eines Unfallereignisses am 29.10.2012 mit Rippenserienfraktur noch dazu in der Lage, drei bis vier Stunden täglich einer leichten Tätigkeit nachzugehen.
Am 07.05.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente über den 30.09.2013 hinaus. Mit Bescheid vom 17.10.2013 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.09.2013 hinaus bis zum 30.09.2016. Der Anspruch sei zeitlich begrenzt, weil die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruhe. Das LSG wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 11.12.2013 zurück. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2013 sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Die Beweiserhebung im Berufungsverfahren habe ergeben, dass der Kläger leichte Tätigkeiten unter gewissen qualitativen Einschränkungen noch über drei Stunden arbeitstäglich ausüben könne. Ein weiteres Absinken des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden sei nicht nachgewiesen. Die von Dr. W. insoweit geäußerten Bedenken hätten sich durch die Befragung des Hausarztes nicht bestätigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 30.10.2013 gegen den Bescheid vom 17.10.2013 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 18.02.2014 Klage beim SG erhoben und zur Begründung vorgetragen, ihm sei eine unbefristete Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Seit dem erstmaligen Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2007 hätten sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ursächlich seien, so verstetigt, dass die Gewährung der Rente hätte unbefristet erfolgen müssen. Die orthopädischen Gesundheitsstörungen hätten sich aufgrund eines Unfallereignisses im Jahr 2012, bei welchem der gesamte Brustraum gequetscht worden sei, nochmals deutlich verschlechtert, was sich in der bisher vorgenommenen medizinischen Begutachtung nicht widerspiegele. Bereits das Wirbelsäulenleiden allein sei geeignet, eine dauerhafte Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu rechtfertigen. Auch die psychiatrischen Einschränkungen hätten sich in den letzten Jahren verstetigt sowie durch den Unfall im Jahr 2012 verschlechtert. Er sei damals mit einem Rettungshubschrauber abgeholt und kurzzeitig in ein künstliches Koma versetzt worden. Ihm nahestehende Menschen könnten bestätigen, dass sich sein psychischer Zustand seitdem deutlich verschlechtert habe und seither gleichbleibend schlecht geblieben sei. Auch die psychischen Einschränkungen seien allein geeignet, einen Anspruch auf dauerhafte Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu rechtfertigen. Darüber hinaus leide er unter Diabetes mellitus, einem metabolischen Syndrom, Bluthochdruck und einem Schlafapnoesyndrom. Die hierdurch resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen bestünden seit dem Jahr 2007 und hätten sich ebenfalls verschlechtert. Auch die hieraus resultierenden Einschränkungen seien für sich genommen geeignet, eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu rechtfertigen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG den Hausarzt des Klägers Dr. K. schriftlich als sachverständigen Zeugen vernommen. Unter dem 21.11.2014 hat dieser angegeben, den Kläger innerhalb der letzten 12 Monate zweimal, nämlich am 21.01.2014 und am 06.10.2014 untersucht zu haben. Im Übrigen hätten fünf weitere Termine stattgefunden, wobei diese lediglich zur Impfung, Blutabnahme, Überweisung bzw. Veranlassung einer Laboruntersuchung stattgefunden hätten. Bei dem Kläger bestünden als Gesundheitsstörungen eine Depression, Schlafapnoe, Alkoholabusus, intermittierendes Vorhofflimmern, Adipositas permagna, Diabetes mellitus, Hyperurikämie, Hyperthyreose, Torsionsskoliose, Schlafstörungen, Gicht und der Verdacht auf Non-Compliance. Seit Juni 2013 sei keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten. Darüber hinaus hat Dr. K. Befundberichte des behandelnden Neurologen Dr. K. vom 15.01.2014, 26.05.2014, 24.07.2013, 21.10.2013, 19.08.2014 und 20.10.2014 vorgelegt.
Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer lägen nicht vor. Der Kläger sei nur noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei bis vier Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies ergebe sich aus den Angaben des Dr. W. in den Gutachten vom 15.12.2010 und 27.06.2013, des Dr. S. im Gutachten vom 20.11.2010, den schriftlichen Zeugenauskünften des Dr. M. vom 30.09.2011 und des Dr. K. vom 19.09.2013, die die Kammer im Wege des Urkundenbeweises verwerte, sowie der Auskunft des Dr. K. vom 21.11.2014. Wegen der bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen sei der Kläger nachvollziehbar nicht mehr in der Lage, einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden nachzukommen. Ausgehend von einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bestehe bei einem Leistungsvermögen von drei bis vier Stunden eine Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die von der Beklagten verfügte Weiterbewilligung habe dabei abermals befristet zu erfolgen. Ein Anspruch auf eine unbefristete Rentengewährung bestehe nach § 102 Abs. 2 Satz 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht, da der Anspruch auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente nicht unabhängig von der aktuellen Arbeitsmarktlage sei, denn lediglich die konkrete Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes führe vorliegend zur Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente. Insoweit könne die Frage, ob es unwahrscheinlich sei, dass die bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne, dahingestellt bleiben, denn die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI müssten kumulativ vorliegen.
Gegen den am 04.02.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.03.2015 Berufung eingelegt und angegeben, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Am 14.01.2016 sei er als Notfall stationär im Universitätsklinikum Ulm aufgenommen worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Ulm vom 29. Januar 2015 sowie Abänderung des Bescheids vom 17. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2014 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1. Oktober 2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung, den Widerspruchsbescheid vom 06.02.2014 und ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Berichterstatterin des Senats hat am 26.11.2015 einen Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin Bezug genommen.
Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, am 14.01.2016 stationär aufgenommen worden zu sein, hat der Senat bei der Neurologischen Universitätsklinik der Universitäts- und Rehabilitationskliniken U. den Bericht vom 02.02.2016 über den stationären Aufenthalt vom 14.01.2016 bis 02.02.2016 beigezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 53/58 der Senatsakten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 29.01.2015 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2014 sind nicht zu beanstanden.
Die Klage war zulässig; der Bescheid vom 17.10.2013 ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des zum Zeitpunkt seines Erlasses noch anhängigen Berufungsverfahrens vor dem LSG L 2 R 1408/12 geworden, da er den dort streitgegenständlichen Bescheid vom 13.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2011 weder abgeändert noch ersetzt hat. Wird - wie vorliegend - während des gegen eine befristete Rentenbewilligung und auf Dauerrente gerichteten Klageverfahrens antragsgemäß die Rente erneut befristet weiterbewilligt, hat sich die ursprüngliche Befristung erledigt, die Klage ist unzulässig geworden. Der Bescheid über die Weitergewährung wird auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014, L 10 R 2929/13, Juris)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.10.2013 über den 30.09.2016 hinaus auf Dauer.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer schon deshalb nicht besteht, weil das Leistungsvermögen des Klägers lediglich auf drei bis unter sechs Stunden herabgesunken ist und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei diesem Leistungsvermögen allein aufgrund der Arbeitsmarktlage zu gewähren und daher zwingend zu befristen war (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nach der Gesamtwürdigung der ärztlichen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens von Dr. W. vom 25.06.2013 und der Aussage des behandelnden Hausarztes Dr. K. vom 19.09.2013 nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen des Klägers auch für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter drei Stunden täglich herabgesunken ist. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem zuletzt beigezogenen Befundbericht der Neurologischen Universitätsklinik der Universitäts- und Rehabilitationskliniken U. den Bericht vom 02.02.2016 über den stationären Aufenthalt vom 14.01.2016 bis 02.02.2016. Der Kläger war über die Augenklinik bei seit fünf Tagen bestehendem, progredientem Visusverlust beider Augen (rechtsbetont) zuverwiesen worden; es wurde ein Papillenödem des rechten Auges und Optikusatrophie links, am ehesten im Rahmen einer Hypophysitis sowie ein nicht hormonproduzierendes Hypophysenadenom diagnostiziert. Nach Durchführung einer Hochdosiscortisontherapie zeigte sich eine deutliche Verbesserung des Visus und ein Rückgang des Papillenödems rechts. Die nach Besserung des Visus durchgeführten Untersuchungen ergaben einen normalen Befund ohne Amplitudenminderung oder Latenzverzögerung. Unabhängig davon, dass die Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf nicht absehbare Zeit, d. h. für länger als sechs Monate, vorliegen muss (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand September 2015, § 43 SGB VI, Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 23.03.1977, 4 RJ 49/76, Juris), ergeben sich aus dem Befundbericht keine Anhaltpunkte für eine weitere deutliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Aus dem mitgeteilten neurologischen Aufnahmebefund ergeben sich Auffälligkeiten allein hinsichtlich der Hirnnerven; insoweit wird eine binasale Hemianopsie als fraglich und eine Visusminderung beidseits (rechts Sehtafel, links Fingerzählen) angegeben. Darüber hinaus werden hinsichtlich höherer kognitiver Leistung, Motorik, Reflexen, Sensibilität, Koordination und Psyche keine auffälligen Befunde mitgeteilt. Im psychischen Befund wird der Kläger als wach und bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten voll orientiert, bei ausgeglichener Stimmung und normalem Antrieb beschrieben, Es fand sich kein Hinweis auf formale oder inhaltliche Denkstörungen, die kognitiven Fähigkeiten waren unbeeinträchtigt. Allein der Verdacht auf eine Hypophysitis und ein diesbezüglicher weiterer Abklärungsbedarf begründen noch keine mehr als sechs Monate andauernde Einschränkung des Leistungsvermögens. Der Senat konnte sich daher nicht von einer Einschränkung des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden arbeitstäglich auch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überzeugen. Auch liegt weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage kommt daher nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob - entgegen der Einschätzung von Dr. W. - eine Besserungsaussicht besteht, war die Rente nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI zwingend befristet zu gewähren. Der Zeitraum der Befristung entspricht der Regelbefristung nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer statt der zeitlich befristet gewährten Rente streitig.
Der 1958 geborene Kläger hat den Beruf des Kfz-Elektrikers erlernt und eine Umschulung zum Informationselektroniker mit Erfolg abgeschlossen. Bis 31.12.2005 war er als Elektrogerätebauer versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist er arbeitslos.
Ein erster Rentenantrag des Klägers wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2008 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren (S 8 R 3123/08) vor dem Sozialgericht Ulm (SG) anerkannte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens bei dem Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin Dr. S., der ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden angenommen hatte, einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines Leistungsfalls vom 23.03.2007 ab 01.10.2007 bis 30.09.2010. Das Anerkenntnis führte sie mit Bescheid vom 29.06.2010, berichtigt durch Bescheid vom 26.10.2010, aus.
Auf dessen Fortzahlungsantrag gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.09.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet für die Zeit vom 01.10.2010 bis 30.09.2013 weiter. Die Rente werde befristet gewährt, weil der Kläger in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein und der Anspruch daher auch von der Arbeitsmarktlage abhängig sei. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Begründung, die Rente sei arbeitsmarktabhängig; die volle Erwerbsminderung bestehe aus medizinischer Sicht. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens veranlasste die Beklagte eine internistische und eine nervenärztliche Begutachtung des Klägers. Der Internist Dr. S. gelangte in seinem Gutachten vom 20.11.2010 zu der Einschätzung, der Kläger könne trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Z. n. Bandscheibenvorfall HWK 6/7, metabolisches Syndrom mit Hypertonie, Diabetes mellitus, Hyperurikämie und Adipositas permagna, depressives Syndrom, Z.n. Radiojod-Therapie bei hyperthyreotem Morbus Basedow, Schlafapnoe-Syndrom) sowohl eine Tätigkeit als Industrieelektroniker als auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr arbeitstäglich ausüben. Der Neurologe und Psychiater Dr. W. führte in seinem Gutachten vom 15.12.2010 aus, sowohl durch die chronische Schmerzerkrankung als auch durch die organische Wesensänderung bei cerebraler Mikroangiopathie sei der Kläger nur noch in der Lage, anspruchslose leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes drei bis vier Stunden werktäglich zu verrichten. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2011 zurück. Im anschließenden Klageverfahren (S 13 R 987/11) vernahm das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen und verurteilte die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 29.02.2012 unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide dazu, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Da der Kläger noch dazu in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei bis vier Stunden täglich erwerbstätig zu sein, sei die Rente zu Recht nur befristet gewährt worden. Der Kläger habe aber Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne und die Beklagte einen Verweisungsberuf nicht benannt habe. Die Beklagte führte den Gerichtsbescheid mit Bescheid vom 23.04.2012 aus. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird ab dem 01.10.2010 bis 31.07.2024 (Erreichen der Regelaltersgrenze) gezahlt. Der Kläger legte gegen den Gerichtsbescheid Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 2 R 1408/12) ein. Im Berufungsverfahren wurden Befundberichte bei den behandelnden Ärzten angefordert und eine erneute Begutachtung durch Dr. W. veranlasst. Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 25.06.2013 zu dem Ergebnis kam, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Begutachtung im Jahr 2010 auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nicht verändert habe. Der Kläger sei entsprechend weiterhin in der Lage, drei bis unter sechs Stunden täglich einer leichten leidensgerechten Tätigkeit nachzugehen. Wesentlich stärkere Einschränkungen lägen jedoch auf allgemeinmedizinisch-internistischem Fachgebiet vor, weshalb er eine weitere Begutachtung für erforderlich halte. Der daraufhin befragte Hausarzt des Klägers Dr. K. teilte unter dem 19.09.2013 mit, der Kläger sei auch unter Berücksichtigung eines Unfallereignisses am 29.10.2012 mit Rippenserienfraktur noch dazu in der Lage, drei bis vier Stunden täglich einer leichten Tätigkeit nachzugehen.
Am 07.05.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente über den 30.09.2013 hinaus. Mit Bescheid vom 17.10.2013 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.09.2013 hinaus bis zum 30.09.2016. Der Anspruch sei zeitlich begrenzt, weil die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruhe. Das LSG wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 11.12.2013 zurück. Der Bescheid der Beklagten vom 17.10.2013 sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Die Beweiserhebung im Berufungsverfahren habe ergeben, dass der Kläger leichte Tätigkeiten unter gewissen qualitativen Einschränkungen noch über drei Stunden arbeitstäglich ausüben könne. Ein weiteres Absinken des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden sei nicht nachgewiesen. Die von Dr. W. insoweit geäußerten Bedenken hätten sich durch die Befragung des Hausarztes nicht bestätigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 30.10.2013 gegen den Bescheid vom 17.10.2013 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 18.02.2014 Klage beim SG erhoben und zur Begründung vorgetragen, ihm sei eine unbefristete Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Seit dem erstmaligen Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2007 hätten sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ursächlich seien, so verstetigt, dass die Gewährung der Rente hätte unbefristet erfolgen müssen. Die orthopädischen Gesundheitsstörungen hätten sich aufgrund eines Unfallereignisses im Jahr 2012, bei welchem der gesamte Brustraum gequetscht worden sei, nochmals deutlich verschlechtert, was sich in der bisher vorgenommenen medizinischen Begutachtung nicht widerspiegele. Bereits das Wirbelsäulenleiden allein sei geeignet, eine dauerhafte Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu rechtfertigen. Auch die psychiatrischen Einschränkungen hätten sich in den letzten Jahren verstetigt sowie durch den Unfall im Jahr 2012 verschlechtert. Er sei damals mit einem Rettungshubschrauber abgeholt und kurzzeitig in ein künstliches Koma versetzt worden. Ihm nahestehende Menschen könnten bestätigen, dass sich sein psychischer Zustand seitdem deutlich verschlechtert habe und seither gleichbleibend schlecht geblieben sei. Auch die psychischen Einschränkungen seien allein geeignet, einen Anspruch auf dauerhafte Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu rechtfertigen. Darüber hinaus leide er unter Diabetes mellitus, einem metabolischen Syndrom, Bluthochdruck und einem Schlafapnoesyndrom. Die hierdurch resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen bestünden seit dem Jahr 2007 und hätten sich ebenfalls verschlechtert. Auch die hieraus resultierenden Einschränkungen seien für sich genommen geeignet, eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu rechtfertigen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG den Hausarzt des Klägers Dr. K. schriftlich als sachverständigen Zeugen vernommen. Unter dem 21.11.2014 hat dieser angegeben, den Kläger innerhalb der letzten 12 Monate zweimal, nämlich am 21.01.2014 und am 06.10.2014 untersucht zu haben. Im Übrigen hätten fünf weitere Termine stattgefunden, wobei diese lediglich zur Impfung, Blutabnahme, Überweisung bzw. Veranlassung einer Laboruntersuchung stattgefunden hätten. Bei dem Kläger bestünden als Gesundheitsstörungen eine Depression, Schlafapnoe, Alkoholabusus, intermittierendes Vorhofflimmern, Adipositas permagna, Diabetes mellitus, Hyperurikämie, Hyperthyreose, Torsionsskoliose, Schlafstörungen, Gicht und der Verdacht auf Non-Compliance. Seit Juni 2013 sei keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten. Darüber hinaus hat Dr. K. Befundberichte des behandelnden Neurologen Dr. K. vom 15.01.2014, 26.05.2014, 24.07.2013, 21.10.2013, 19.08.2014 und 20.10.2014 vorgelegt.
Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer lägen nicht vor. Der Kläger sei nur noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei bis vier Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies ergebe sich aus den Angaben des Dr. W. in den Gutachten vom 15.12.2010 und 27.06.2013, des Dr. S. im Gutachten vom 20.11.2010, den schriftlichen Zeugenauskünften des Dr. M. vom 30.09.2011 und des Dr. K. vom 19.09.2013, die die Kammer im Wege des Urkundenbeweises verwerte, sowie der Auskunft des Dr. K. vom 21.11.2014. Wegen der bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen sei der Kläger nachvollziehbar nicht mehr in der Lage, einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden nachzukommen. Ausgehend von einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bestehe bei einem Leistungsvermögen von drei bis vier Stunden eine Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die von der Beklagten verfügte Weiterbewilligung habe dabei abermals befristet zu erfolgen. Ein Anspruch auf eine unbefristete Rentengewährung bestehe nach § 102 Abs. 2 Satz 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht, da der Anspruch auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente nicht unabhängig von der aktuellen Arbeitsmarktlage sei, denn lediglich die konkrete Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes führe vorliegend zur Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente. Insoweit könne die Frage, ob es unwahrscheinlich sei, dass die bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne, dahingestellt bleiben, denn die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI müssten kumulativ vorliegen.
Gegen den am 04.02.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.03.2015 Berufung eingelegt und angegeben, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Am 14.01.2016 sei er als Notfall stationär im Universitätsklinikum Ulm aufgenommen worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Ulm vom 29. Januar 2015 sowie Abänderung des Bescheids vom 17. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2014 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 1. Oktober 2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung, den Widerspruchsbescheid vom 06.02.2014 und ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Berichterstatterin des Senats hat am 26.11.2015 einen Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin Bezug genommen.
Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, am 14.01.2016 stationär aufgenommen worden zu sein, hat der Senat bei der Neurologischen Universitätsklinik der Universitäts- und Rehabilitationskliniken U. den Bericht vom 02.02.2016 über den stationären Aufenthalt vom 14.01.2016 bis 02.02.2016 beigezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 53/58 der Senatsakten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 29.01.2015 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2014 sind nicht zu beanstanden.
Die Klage war zulässig; der Bescheid vom 17.10.2013 ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des zum Zeitpunkt seines Erlasses noch anhängigen Berufungsverfahrens vor dem LSG L 2 R 1408/12 geworden, da er den dort streitgegenständlichen Bescheid vom 13.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2011 weder abgeändert noch ersetzt hat. Wird - wie vorliegend - während des gegen eine befristete Rentenbewilligung und auf Dauerrente gerichteten Klageverfahrens antragsgemäß die Rente erneut befristet weiterbewilligt, hat sich die ursprüngliche Befristung erledigt, die Klage ist unzulässig geworden. Der Bescheid über die Weitergewährung wird auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014, L 10 R 2929/13, Juris)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.10.2013 über den 30.09.2016 hinaus auf Dauer.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer schon deshalb nicht besteht, weil das Leistungsvermögen des Klägers lediglich auf drei bis unter sechs Stunden herabgesunken ist und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei diesem Leistungsvermögen allein aufgrund der Arbeitsmarktlage zu gewähren und daher zwingend zu befristen war (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nach der Gesamtwürdigung der ärztlichen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens von Dr. W. vom 25.06.2013 und der Aussage des behandelnden Hausarztes Dr. K. vom 19.09.2013 nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen des Klägers auch für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter drei Stunden täglich herabgesunken ist. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem zuletzt beigezogenen Befundbericht der Neurologischen Universitätsklinik der Universitäts- und Rehabilitationskliniken U. den Bericht vom 02.02.2016 über den stationären Aufenthalt vom 14.01.2016 bis 02.02.2016. Der Kläger war über die Augenklinik bei seit fünf Tagen bestehendem, progredientem Visusverlust beider Augen (rechtsbetont) zuverwiesen worden; es wurde ein Papillenödem des rechten Auges und Optikusatrophie links, am ehesten im Rahmen einer Hypophysitis sowie ein nicht hormonproduzierendes Hypophysenadenom diagnostiziert. Nach Durchführung einer Hochdosiscortisontherapie zeigte sich eine deutliche Verbesserung des Visus und ein Rückgang des Papillenödems rechts. Die nach Besserung des Visus durchgeführten Untersuchungen ergaben einen normalen Befund ohne Amplitudenminderung oder Latenzverzögerung. Unabhängig davon, dass die Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf nicht absehbare Zeit, d. h. für länger als sechs Monate, vorliegen muss (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand September 2015, § 43 SGB VI, Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 23.03.1977, 4 RJ 49/76, Juris), ergeben sich aus dem Befundbericht keine Anhaltpunkte für eine weitere deutliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Aus dem mitgeteilten neurologischen Aufnahmebefund ergeben sich Auffälligkeiten allein hinsichtlich der Hirnnerven; insoweit wird eine binasale Hemianopsie als fraglich und eine Visusminderung beidseits (rechts Sehtafel, links Fingerzählen) angegeben. Darüber hinaus werden hinsichtlich höherer kognitiver Leistung, Motorik, Reflexen, Sensibilität, Koordination und Psyche keine auffälligen Befunde mitgeteilt. Im psychischen Befund wird der Kläger als wach und bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten voll orientiert, bei ausgeglichener Stimmung und normalem Antrieb beschrieben, Es fand sich kein Hinweis auf formale oder inhaltliche Denkstörungen, die kognitiven Fähigkeiten waren unbeeinträchtigt. Allein der Verdacht auf eine Hypophysitis und ein diesbezüglicher weiterer Abklärungsbedarf begründen noch keine mehr als sechs Monate andauernde Einschränkung des Leistungsvermögens. Der Senat konnte sich daher nicht von einer Einschränkung des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden arbeitstäglich auch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überzeugen. Auch liegt weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage kommt daher nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob - entgegen der Einschätzung von Dr. W. - eine Besserungsaussicht besteht, war die Rente nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI zwingend befristet zu gewähren. Der Zeitraum der Befristung entspricht der Regelbefristung nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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