Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 4303/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3856/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgericht Stuttgart (SG) vom 23. Juli 2015.
Der Kläger führte in den letzten Jahren - und bis heute - in großer Zahl sozialgerichtliche Verfahren gegen die Beklagten, in denen er sich auch gegen seine Beitragspflicht bzw. die Höhe der Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung wendet. Anlass des vorliegenden Verfahrens war das Begehren des Klägers auf Erstattung seiner Auffassung zu Unrecht erbrachter Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 27. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 in Höhe von EUR 231,49.
Der Kläger bezog vom 27. März bis 26. Dezember 2009 einen Existenzgründungszuschuss von der Agentur für Arbeit in Höhe von monatlich EUR 956,70 einschließlich einer Pauschale von EUR 300,00 zur sozialen Sicherung (Bescheid vom 8. April 2009). Unter dem 8. Mai 2009 gab der Kläger an, ab 1. April 2009 weiterhin Mitglied der Beklagten zu 1) zu bleiben. Diese führte den Kläger deshalb ab 1. April 2009 bis 19. April 2010 als freiwillig versichertes Mitglied. Ab 20. April 2010 bezog der Kläger Arbeitslosengeld und war deswegen versicherungspflichtig als Bezieher von Arbeitslosengeld.
Mit Beitragsbescheid vom 21. Dezember 2009 wurden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage der beitragspflichtigen Einnahmen legte die Beklagte zu 1) die Mindestbemessungsgrundlage für Bezieher eines Gründungszuschuss (60. Teil der monatlichen Bezugsgröße; EUR 1.260,00) zugrunde. Zugleich wurde dem Kläger die gesetzliche Anpassung der Mindesteinnahme ab 1. Januar 2010 mitgeteilt (EUR 1.277,50 statt bisher EUR 1.260,00) und die Höhe der Beiträge unter Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids auf insgesamt EUR 207,59 monatlich ab 1. Januar 2010 festgesetzt. Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage nicht mitgeteilt hatte, ob der Gründungszuschuss weiterbewilligt worden war, setzte die Beklagte zu 1) (auch im Namen der Beklagten zu 2) mit Bescheid vom 23. Februar 2010 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Vorbehalt anhand der vom Kläger geschätzten Einnahmen für die Zeit ab 1. Dezember 2009 fest, für die Zeit bis 25. Dezember 2009 auf der Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige, die einen Gründungszuschuss beziehen, ab 26. Dezember 2009 auf der Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige ohne Gründungszuschuss (40. Teil der monatlichen Bezugsgröße; bis 31. Dezember 2009 EUR 1.890,00, ab 1. Januar 2010 EUR 1.916,25). Ab 1. Januar 2010 beliefen sich die Beiträge auf insgesamt EUR 311,39 monatlich.
Am 21. Juni 2010 wandte sich der Kläger gegen die Höhe der Abbuchung der Beiträge von EUR 439,08 von seinem Konto im März 2010 und verlangte Erstattung des über EUR 207,59 monatlich hinausgehenden Betrags von EUR 231,49. Den Anspruch auf den Betrag von EUR 231,49 machte der Kläger in mehreren nachfolgenden Schreiben erneut geltend.
Nach dem am 29. Juli 2010 vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni 2010 erzielte der Kläger im Jahr 2009 keine Einnahmen. Mit Bescheid vom 27. August 2010 hob die Beklagte zu 1) (auch im Namen der Beklagten zu 2) den Bescheid vom 23. Februar 2010 auf und setzte die Beiträge für die Zeit vom 1. April 2009 (bis 19. April 2010) endgültig fest, wobei sich gegenüber dem Bescheid vom 23. Februar 2010 keine Änderungen der Höhe ergaben. Aufgrund des hiergegen eingelegten Widerspruchs erläuterte die Beklagte zu 1) unter dem 15. Oktober 2010 (mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen), den entstandenen Beitragsrückstand von EUR 231,49, der sich aufgrund der rückwirkenden höheren Mindestbemessungsgrundlage nach Anpassung der Beiträge ab 27. Dezember 2009 ergeben habe, mit dem Beitrag für Februar 2010 aufgrund der vorliegenden Einzugsermächtigung vom Konto des Klägers abgebucht zu haben. Der Kläger erhob auch hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2011 wies der bei den Beklagten gebildete gemeinsame Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beitragseinstufung als Selbständiger in der Zeit vom 27. Dezember 2009 bis 19. April 2010 sei nicht zu beanstanden.
Auf Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamts wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 1) und begehrte unter anderem die Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2011. Diesen lehnte die Beklagte zu 1) (auch im Namen der Beklagten zu 2) mit Bescheid vom 30. Mai 2011 ab; den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der bei den Beklagten gebildete gemeinsame Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2011 zurück.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 erhob der Kläger zudem Widerspruch gegen einen Bescheid vom 16. Februar 2011 (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 20. Oktober 2010 bis 2. Januar 2011 auf der Mindestbemessungsgrundlage), den der bei den Beklagten gebildete gemeinsame Widerspruchsausschuss mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2011 zurückwies.
Gegen die Widerspruchsbescheide vom 19. Juli 2011 richtete sich die am 11. August 2011 beim SG erhobene Klage (S 26 KR 4659/11). Auch begehrte er, ihm EUR 231,49 zu erstatten. Mit Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2012 berechnete die Beklagte zu 1) (auch im Namen der Beklagten zu 2) die Beiträge auch für die Zeit vom 27. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 aufgrund der besonderen Mindestbemessung (2009: EUR 1.260,00; 2010: EUR 1.277,50). Darüber hinaus enthält der Änderungsbescheid den Hinweis: "Aufgrund der Beitragskorrektur haben sie ein Guthaben von insgesamt 231,49 Euro. Das Guthaben verrechnen wir mit dem Beitrag für September 2012. Dieser Bescheid wird Gegenstand des Klageverfahrens mit dem Az.: S 26 KR 4659/11."
Mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (S 26 KR 4659/11) verurteilte das SG die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2011, den Bescheid vom 27. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2011 und des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als vom Kläger für die Zeit vom 1. März bis 19. April 2010 Beiträge in Höhe von mehr als EUR 182,68 zur Krankenversicherung und mehr als EUR 24,91 zur Pflegeversicherung monatlich gefordert werden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Für die Zeit vom 27. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 habe die Beklagte zu 1) (auch im Namen der Beklagten zu 2) die Bemessungsgrundlage für Bezieher eines Existenzgründungszuschusses zugrunde gelegt, so dass dem Begehren des Klägers insoweit für diesen Zeitraum vollumfänglich entsprochen worden sei. Für die Zeit vom 1. März bis 19. April 2010 sei der Bescheid vom 27. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2011 an den Vorschriften der §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu messen. Eine Aufhebung des Beitragsbescheids vom 21. Dezember 2009 sei indes nicht erfolgt. Insoweit sei die Klage in dem Umfang begründet, wie aus dem Tenor ersichtlich. Hinsichtlich des Bescheids vom 16. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2011 sei die Klage unbegründet. Unabhängig davon, ob der Kläger freiwilliges Mitglied geworden sei oder in der Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versichert gewesen sei, ändere sich an der Beitragshöhe nichts. Diese sei zutreffend festgesetzt worden.
Die gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 19. Februar 2013 zurück (L 11 KR 198/13 NZB).
Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 begehrte der Kläger erneut von der Beklagten zu 1) die Erstattung von EUR 231,49. Die Beklagte zu 1) teilte dem Kläger unter dem 19. Juli 2013 mit, sein Begehren sei bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem SG gewesen, das durch Urteil vom 23. Oktober 2012 beendet worden sei. Eine Erstattung erfolge dann nicht, wenn eine Verrechnung mit bestehenden Beitragsrückständen erfolge.
Der Kläger erhob am 31. Juli 2013 beim SG Klage (S 19 KR 4303/13). Er begehrte festzustellen, dass die "Bescheide" der Beklagten zu 1) vom 15. Oktober 2010 und 19. Juli 2013 rechtwidrig und nichtig seien, sowie ihm EUR 231,49 nebst Zinsen zu erstatten. Die Beklagte habe widerrechtlich EUR 231,49 von seinem Konto abgebucht. Die Beklagte zu 1) habe im Bescheid vom 4. Oktober 2012 bestätigt, dass er ein Guthaben von EUR 231,49 habe. Die Behauptung, das SG habe entschieden, dass die Beklagten den Betrag von EUR 231,49 behalten dürften, entspreche nicht der Wahrheit und sei sittenwidrig. Weil die Beklagten sich weigerten, diesen widerrechtlich abgebuchten Betrag zu erstatten, sei er weiterhin belastet. Über den "Bescheid" vom 15. Oktober 2010 habe das SG nicht entschieden.
Die Beklagten traten der Klage entgegen. Das Begehren des Klägers auf Zahlung von EUR 231,49 sei bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens S 26 KR 4659/11 gewesen. Gegenstand dieses Verfahrens sei auch der "Bescheid" vom 15. Oktober 2010 gewesen. Das Schreiben vom 19. Juli 2013 beinhalte lediglich Erläuterungen, stelle jedoch keinen Bescheid dar. Die Klage sei daher insgesamt unzulässig.
Mit Urteil vom 23. Juli 2015 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Soweit sich die Klage gegen den "Bescheid" vom 15. Oktober 2010 richte, mangele es bereits an einem tauglichen Streitgegenstand; denn er sei durch den Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2012 überholt und habe sich im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des LSG vom 19. Februar 2013 (L 11 KR 198/13 NZB). Beim Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2013 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Für die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit dieses Schreibens bestehe mangels Regelungscharakter weder Bedürfnis noch Raum. Auch sei der Antrag des Klägers, ihm EUR 231,49 nebst Zinsen zu erstatten unzulässig. Der Bescheid vom 4. Oktober 2012, mit dem die Beklagte zu 1) (auch im Namen der Beklagten zu 2) unter anderem die Erstattung eines Betrags für EUR 231,49 für überzahlte Beiträge (Zeitraum Dezember 2009 bis Februar 2010) der Sache nach abgelehnt und stattdessen die "Verrechnung" mit anderen Beitragsansprüchen erklärt hat, sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 26 KR 4956/13 gewesen. Mit Urteil vom 23. Oktober 2012 habe das SG den Bescheid vom 4. Oktober 2010 lediglich hinsichtlich der Höhe der Beiträge für die Zeit vom 1. März bis 19. April 2010 (teilweise) aufgehoben. Den Einbehalt der EUR 231,49 aus der Beitragszeit vom 27. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 und die Aufrechnung mit Beitragsansprüchen aus September 2012 habe das SG unbeanstandet gelassen und die Klage auch insoweit abgewiesen. Das Urteil sei nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (L 11 KR 198/13NZB) (formell) rechtskräftig geworden. Damit sei der Bescheid vom 4. Oktober 2012, soweit er nicht aufgehoben worden sei, bestandskräftig geworden (vgl. zwischen den Beteiligten ergangener Beschluss des LSG vom 13. Oktober 2014 - L 5 KR 2931/14 ER-B) und binde die Beteiligten in der Sache (§ 77 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der bestandskräftige Bescheid vom 4. Oktober 2012 stehe dem klägerischen Begehren entgegen, so dass die (unechte) Leistungsklage bereits aus diesem Grund unzulässig sei. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, die Nichtzulassung der Berufung könne nur mit der Beschwerde angegriffen werden.
Gegen das am 28. Juli 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit an den Präsidenten des SG gerichtetem Schreiben vom 10. August 2015, beim SG am 11. August 2015 eingegangen, u.a. mit einem "Ablehnungsgesuch", "Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" und einer "Willkürrüge".
Mit Beschluss vom 9. September 2015 (S 19 SF 5037/15 RG) verwarf das SG das Gesuch auf Ablehnung des Kammervorsitzenden als unzulässig, da bereits instanzbeendend entschieden worden sei. Die Anhörungsrüge verwarf das SG ebenfalls als unzulässig, da das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sei. Die "Willkürrüge" legte das SG als Gegenvorstellung aus, die es ebenfalls als unzulässig verwarf, da der Kläger auch insoweit auf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen werden könne.
Anschließend hat das SG das Schreiben des Klägers vom 10. August 2015, das es als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt hat, an das LSG weitergeleitet. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 16. September 2015 darauf hingewiesen, sein Schreiben sei nicht als zulässiges Rechtsmittel gegen das Urteil des SG vom 23. Juli 2015 zu deuten, weil er eine Überprüfung durch das SG und nicht das LSG begehre. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 23. September 2015 erklärt, seine Anträge ausdrücklich als Rechtsmittel zu bezeichnen. Er hat sich auch gegen den Beschluss des SG vom 9. September 2015 gewandt und zudem seine Ausführungen im Schreiben vom 10. August 2015 wiederholt. Das SG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sein (des Klägers) tatsächliches und rechtliches Vorbringen inklusive der Klage-, Beweis- und anderer (Straf-)Anträge überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen habe. Er habe in der fünfminütigen mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit gehabt, zu Wort zu kommen. Die in der mündlichen Verhandlung des SG erschienene Bevollmächtigte der Beklagten habe dem SG keine Vollmacht vorgelegt. Des Weiteren hat der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens erneut die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten ihm EUR 231,49 zu erstatten.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 zuzulassen.
Die Beklagten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 23. Juli 2015 ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG) und gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass der Kläger die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung fristgerecht bereits mit seinem Schreiben vom 10. August 2015 einlegte, obgleich dieses Schreiben ausdrücklich an den Präsidenten des SG gerichtet war, der Kläger um eine Überprüfung des Urteils vom 23. Juli 2015 durch das SG selbst und nicht durch das LSG bat sowie sich insoweit anders als in den 16 weiteren Verfahren, die das SG aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015 entschied, verhielt, weil er in den anderen Verfahren sich an das LSG wandte.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert beträgt EUR 231,49; in Höhe dieses Betrages hat der Kläger beim SG hinsichtlich der Hauptforderung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung beantragt sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der - nach Auffassung des Klägers - "Bescheide" vom 15. Oktober 2010 und 19. Juli 2013, die nach Auffassung des Klägers die Erstattung dieses Betrags ablehnen, begehrt; dieses Begehren verfolgt er weiter.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 20. Dezember 1955 – 10 RV 225/54 – in juris, Rn. 18, zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 28; vgl. dort auch § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung von EUR 231,49 gegen die Beklagte hat. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf.
b) Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 23. Juli 2015 nicht aufgestellt.
c) Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes liegt nicht vor.
Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rn. 32). Ein Verfahrensmangel verpflichtet nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn er gerügt ("geltend gemacht") wird. Dafür genügt es, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel des Verfahrens ergibt.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger rügt insgesamt - wie bereits im Verfahren L 11 KR 198/13 NZB - Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und andere Verletzungen von Amtspflichten, ohne dass seine Ausführungen tatsächlich konkrete Tatsachen erkennen lassen, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte.
Soweit der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil er in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015 nicht zu Wort habe kommen können und keine Möglichkeit gehabt habe, Ergänzungsfragen und Beweisanträge zu stellen, so ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kammervorsitzende des SG ausweislich der zur Akte genommenen Tagesordnung 17 Verfahren des Klägers auf 9.00 Uhr terminiert und anschließend nacheinander aufgerufen hat. Die öffentliche Sitzung endete an diesem Tag mit dem Verfahren S 19 KR 2132/15 ER um 10.55 Uhr, der Verkündungstermin war um 11.55 Uhr und um 12.00 Uhr zu Ende. Dass der Kläger insoweit nicht zu Wort gekommen sein soll, ist nahezu unvorstellbar. Der Kläger stellte in der mündlichen Verhandlung des SG am 23. Juli 2013 in jedem der an diesem Tag verhandelnden Verfahren Anträge, teilweise auch abweichend von den ursprünglich in seinen Schriftsätzen formulierten Anträgen. Hinzu kommt, dass es in allen Verfahren inhaltlich im Wesentlichen um dasselbe geht, nämlich die Weigerung des Klägers, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Beklagten zu zahlen.
Soweit der Kläger eine Rechtsverweigerung rügt, da nicht über seine gesamten Anträge entschieden worden sei, ist dem zu entgegnen, dass das SG im vorliegenden Verfahren über die vom Kläger gestellten Anträge entschieden hat. Das SG hat das Begehren des Klägers aus den teilweise schwer verständlichen Schriftsätzen zutreffend ermittelt und dargelegt. Dabei durfte es Ausführungen des Klägers unberücksichtigt lassen, die nichts mit dem Streitgegenstand zu tun haben.
Soweit der Kläger die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG rügt, müssen auch die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau bezeichnet werden (BSG, Urteil vom 21. März 1978 - 7/12/7 RAr 41/76 - juris, Rn. 19). Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, welche zusätzlichen Ermittlungen das Gericht hätte anstellen, welche Beweismittel es hätte einsetzen müssen und zu welchen Ergebnissen diese Ermittlungen geführt hätten (BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 6/04 R - juris, Rn. 35). Diesen Anforderungen genügen die behaupteten Feststellungen offensichtlich nicht. Da das SG die Klage bereits als unzulässig abwies, war es auch nicht erforderlich, über Beweisanträge zu entscheiden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgericht Stuttgart (SG) vom 23. Juli 2015.
Der Kläger führte in den letzten Jahren - und bis heute - in großer Zahl sozialgerichtliche Verfahren gegen die Beklagten, in denen er sich auch gegen seine Beitragspflicht bzw. die Höhe der Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung wendet. Anlass des vorliegenden Verfahrens war das Begehren des Klägers auf Erstattung seiner Auffassung zu Unrecht erbrachter Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 27. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 in Höhe von EUR 231,49.
Der Kläger bezog vom 27. März bis 26. Dezember 2009 einen Existenzgründungszuschuss von der Agentur für Arbeit in Höhe von monatlich EUR 956,70 einschließlich einer Pauschale von EUR 300,00 zur sozialen Sicherung (Bescheid vom 8. April 2009). Unter dem 8. Mai 2009 gab der Kläger an, ab 1. April 2009 weiterhin Mitglied der Beklagten zu 1) zu bleiben. Diese führte den Kläger deshalb ab 1. April 2009 bis 19. April 2010 als freiwillig versichertes Mitglied. Ab 20. April 2010 bezog der Kläger Arbeitslosengeld und war deswegen versicherungspflichtig als Bezieher von Arbeitslosengeld.
Mit Beitragsbescheid vom 21. Dezember 2009 wurden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage der beitragspflichtigen Einnahmen legte die Beklagte zu 1) die Mindestbemessungsgrundlage für Bezieher eines Gründungszuschuss (60. Teil der monatlichen Bezugsgröße; EUR 1.260,00) zugrunde. Zugleich wurde dem Kläger die gesetzliche Anpassung der Mindesteinnahme ab 1. Januar 2010 mitgeteilt (EUR 1.277,50 statt bisher EUR 1.260,00) und die Höhe der Beiträge unter Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids auf insgesamt EUR 207,59 monatlich ab 1. Januar 2010 festgesetzt. Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage nicht mitgeteilt hatte, ob der Gründungszuschuss weiterbewilligt worden war, setzte die Beklagte zu 1) (auch im Namen der Beklagten zu 2) mit Bescheid vom 23. Februar 2010 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Vorbehalt anhand der vom Kläger geschätzten Einnahmen für die Zeit ab 1. Dezember 2009 fest, für die Zeit bis 25. Dezember 2009 auf der Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige, die einen Gründungszuschuss beziehen, ab 26. Dezember 2009 auf der Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige ohne Gründungszuschuss (40. Teil der monatlichen Bezugsgröße; bis 31. Dezember 2009 EUR 1.890,00, ab 1. Januar 2010 EUR 1.916,25). Ab 1. Januar 2010 beliefen sich die Beiträge auf insgesamt EUR 311,39 monatlich.
Am 21. Juni 2010 wandte sich der Kläger gegen die Höhe der Abbuchung der Beiträge von EUR 439,08 von seinem Konto im März 2010 und verlangte Erstattung des über EUR 207,59 monatlich hinausgehenden Betrags von EUR 231,49. Den Anspruch auf den Betrag von EUR 231,49 machte der Kläger in mehreren nachfolgenden Schreiben erneut geltend.
Nach dem am 29. Juli 2010 vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni 2010 erzielte der Kläger im Jahr 2009 keine Einnahmen. Mit Bescheid vom 27. August 2010 hob die Beklagte zu 1) (auch im Namen der Beklagten zu 2) den Bescheid vom 23. Februar 2010 auf und setzte die Beiträge für die Zeit vom 1. April 2009 (bis 19. April 2010) endgültig fest, wobei sich gegenüber dem Bescheid vom 23. Februar 2010 keine Änderungen der Höhe ergaben. Aufgrund des hiergegen eingelegten Widerspruchs erläuterte die Beklagte zu 1) unter dem 15. Oktober 2010 (mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen), den entstandenen Beitragsrückstand von EUR 231,49, der sich aufgrund der rückwirkenden höheren Mindestbemessungsgrundlage nach Anpassung der Beiträge ab 27. Dezember 2009 ergeben habe, mit dem Beitrag für Februar 2010 aufgrund der vorliegenden Einzugsermächtigung vom Konto des Klägers abgebucht zu haben. Der Kläger erhob auch hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2011 wies der bei den Beklagten gebildete gemeinsame Widerspruchsausschuss den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beitragseinstufung als Selbständiger in der Zeit vom 27. Dezember 2009 bis 19. April 2010 sei nicht zu beanstanden.
Auf Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamts wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 1) und begehrte unter anderem die Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2011. Diesen lehnte die Beklagte zu 1) (auch im Namen der Beklagten zu 2) mit Bescheid vom 30. Mai 2011 ab; den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der bei den Beklagten gebildete gemeinsame Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2011 zurück.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 erhob der Kläger zudem Widerspruch gegen einen Bescheid vom 16. Februar 2011 (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 20. Oktober 2010 bis 2. Januar 2011 auf der Mindestbemessungsgrundlage), den der bei den Beklagten gebildete gemeinsame Widerspruchsausschuss mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2011 zurückwies.
Gegen die Widerspruchsbescheide vom 19. Juli 2011 richtete sich die am 11. August 2011 beim SG erhobene Klage (S 26 KR 4659/11). Auch begehrte er, ihm EUR 231,49 zu erstatten. Mit Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2012 berechnete die Beklagte zu 1) (auch im Namen der Beklagten zu 2) die Beiträge auch für die Zeit vom 27. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 aufgrund der besonderen Mindestbemessung (2009: EUR 1.260,00; 2010: EUR 1.277,50). Darüber hinaus enthält der Änderungsbescheid den Hinweis: "Aufgrund der Beitragskorrektur haben sie ein Guthaben von insgesamt 231,49 Euro. Das Guthaben verrechnen wir mit dem Beitrag für September 2012. Dieser Bescheid wird Gegenstand des Klageverfahrens mit dem Az.: S 26 KR 4659/11."
Mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (S 26 KR 4659/11) verurteilte das SG die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2011, den Bescheid vom 27. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2011 und des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als vom Kläger für die Zeit vom 1. März bis 19. April 2010 Beiträge in Höhe von mehr als EUR 182,68 zur Krankenversicherung und mehr als EUR 24,91 zur Pflegeversicherung monatlich gefordert werden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Für die Zeit vom 27. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 habe die Beklagte zu 1) (auch im Namen der Beklagten zu 2) die Bemessungsgrundlage für Bezieher eines Existenzgründungszuschusses zugrunde gelegt, so dass dem Begehren des Klägers insoweit für diesen Zeitraum vollumfänglich entsprochen worden sei. Für die Zeit vom 1. März bis 19. April 2010 sei der Bescheid vom 27. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2011 an den Vorschriften der §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu messen. Eine Aufhebung des Beitragsbescheids vom 21. Dezember 2009 sei indes nicht erfolgt. Insoweit sei die Klage in dem Umfang begründet, wie aus dem Tenor ersichtlich. Hinsichtlich des Bescheids vom 16. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2011 sei die Klage unbegründet. Unabhängig davon, ob der Kläger freiwilliges Mitglied geworden sei oder in der Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versichert gewesen sei, ändere sich an der Beitragshöhe nichts. Diese sei zutreffend festgesetzt worden.
Die gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 19. Februar 2013 zurück (L 11 KR 198/13 NZB).
Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 begehrte der Kläger erneut von der Beklagten zu 1) die Erstattung von EUR 231,49. Die Beklagte zu 1) teilte dem Kläger unter dem 19. Juli 2013 mit, sein Begehren sei bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem SG gewesen, das durch Urteil vom 23. Oktober 2012 beendet worden sei. Eine Erstattung erfolge dann nicht, wenn eine Verrechnung mit bestehenden Beitragsrückständen erfolge.
Der Kläger erhob am 31. Juli 2013 beim SG Klage (S 19 KR 4303/13). Er begehrte festzustellen, dass die "Bescheide" der Beklagten zu 1) vom 15. Oktober 2010 und 19. Juli 2013 rechtwidrig und nichtig seien, sowie ihm EUR 231,49 nebst Zinsen zu erstatten. Die Beklagte habe widerrechtlich EUR 231,49 von seinem Konto abgebucht. Die Beklagte zu 1) habe im Bescheid vom 4. Oktober 2012 bestätigt, dass er ein Guthaben von EUR 231,49 habe. Die Behauptung, das SG habe entschieden, dass die Beklagten den Betrag von EUR 231,49 behalten dürften, entspreche nicht der Wahrheit und sei sittenwidrig. Weil die Beklagten sich weigerten, diesen widerrechtlich abgebuchten Betrag zu erstatten, sei er weiterhin belastet. Über den "Bescheid" vom 15. Oktober 2010 habe das SG nicht entschieden.
Die Beklagten traten der Klage entgegen. Das Begehren des Klägers auf Zahlung von EUR 231,49 sei bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens S 26 KR 4659/11 gewesen. Gegenstand dieses Verfahrens sei auch der "Bescheid" vom 15. Oktober 2010 gewesen. Das Schreiben vom 19. Juli 2013 beinhalte lediglich Erläuterungen, stelle jedoch keinen Bescheid dar. Die Klage sei daher insgesamt unzulässig.
Mit Urteil vom 23. Juli 2015 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei unzulässig. Soweit sich die Klage gegen den "Bescheid" vom 15. Oktober 2010 richte, mangele es bereits an einem tauglichen Streitgegenstand; denn er sei durch den Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2012 überholt und habe sich im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des LSG vom 19. Februar 2013 (L 11 KR 198/13 NZB). Beim Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2013 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Für die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit dieses Schreibens bestehe mangels Regelungscharakter weder Bedürfnis noch Raum. Auch sei der Antrag des Klägers, ihm EUR 231,49 nebst Zinsen zu erstatten unzulässig. Der Bescheid vom 4. Oktober 2012, mit dem die Beklagte zu 1) (auch im Namen der Beklagten zu 2) unter anderem die Erstattung eines Betrags für EUR 231,49 für überzahlte Beiträge (Zeitraum Dezember 2009 bis Februar 2010) der Sache nach abgelehnt und stattdessen die "Verrechnung" mit anderen Beitragsansprüchen erklärt hat, sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 26 KR 4956/13 gewesen. Mit Urteil vom 23. Oktober 2012 habe das SG den Bescheid vom 4. Oktober 2010 lediglich hinsichtlich der Höhe der Beiträge für die Zeit vom 1. März bis 19. April 2010 (teilweise) aufgehoben. Den Einbehalt der EUR 231,49 aus der Beitragszeit vom 27. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 und die Aufrechnung mit Beitragsansprüchen aus September 2012 habe das SG unbeanstandet gelassen und die Klage auch insoweit abgewiesen. Das Urteil sei nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (L 11 KR 198/13NZB) (formell) rechtskräftig geworden. Damit sei der Bescheid vom 4. Oktober 2012, soweit er nicht aufgehoben worden sei, bestandskräftig geworden (vgl. zwischen den Beteiligten ergangener Beschluss des LSG vom 13. Oktober 2014 - L 5 KR 2931/14 ER-B) und binde die Beteiligten in der Sache (§ 77 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der bestandskräftige Bescheid vom 4. Oktober 2012 stehe dem klägerischen Begehren entgegen, so dass die (unechte) Leistungsklage bereits aus diesem Grund unzulässig sei. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, die Nichtzulassung der Berufung könne nur mit der Beschwerde angegriffen werden.
Gegen das am 28. Juli 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit an den Präsidenten des SG gerichtetem Schreiben vom 10. August 2015, beim SG am 11. August 2015 eingegangen, u.a. mit einem "Ablehnungsgesuch", "Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" und einer "Willkürrüge".
Mit Beschluss vom 9. September 2015 (S 19 SF 5037/15 RG) verwarf das SG das Gesuch auf Ablehnung des Kammervorsitzenden als unzulässig, da bereits instanzbeendend entschieden worden sei. Die Anhörungsrüge verwarf das SG ebenfalls als unzulässig, da das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sei. Die "Willkürrüge" legte das SG als Gegenvorstellung aus, die es ebenfalls als unzulässig verwarf, da der Kläger auch insoweit auf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen werden könne.
Anschließend hat das SG das Schreiben des Klägers vom 10. August 2015, das es als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt hat, an das LSG weitergeleitet. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 16. September 2015 darauf hingewiesen, sein Schreiben sei nicht als zulässiges Rechtsmittel gegen das Urteil des SG vom 23. Juli 2015 zu deuten, weil er eine Überprüfung durch das SG und nicht das LSG begehre. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 23. September 2015 erklärt, seine Anträge ausdrücklich als Rechtsmittel zu bezeichnen. Er hat sich auch gegen den Beschluss des SG vom 9. September 2015 gewandt und zudem seine Ausführungen im Schreiben vom 10. August 2015 wiederholt. Das SG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sein (des Klägers) tatsächliches und rechtliches Vorbringen inklusive der Klage-, Beweis- und anderer (Straf-)Anträge überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen habe. Er habe in der fünfminütigen mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit gehabt, zu Wort zu kommen. Die in der mündlichen Verhandlung des SG erschienene Bevollmächtigte der Beklagten habe dem SG keine Vollmacht vorgelegt. Des Weiteren hat der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens erneut die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten ihm EUR 231,49 zu erstatten.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 zuzulassen.
Die Beklagten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 23. Juli 2015 ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG) und gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass der Kläger die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung fristgerecht bereits mit seinem Schreiben vom 10. August 2015 einlegte, obgleich dieses Schreiben ausdrücklich an den Präsidenten des SG gerichtet war, der Kläger um eine Überprüfung des Urteils vom 23. Juli 2015 durch das SG selbst und nicht durch das LSG bat sowie sich insoweit anders als in den 16 weiteren Verfahren, die das SG aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015 entschied, verhielt, weil er in den anderen Verfahren sich an das LSG wandte.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert beträgt EUR 231,49; in Höhe dieses Betrages hat der Kläger beim SG hinsichtlich der Hauptforderung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung beantragt sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der - nach Auffassung des Klägers - "Bescheide" vom 15. Oktober 2010 und 19. Juli 2013, die nach Auffassung des Klägers die Erstattung dieses Betrags ablehnen, begehrt; dieses Begehren verfolgt er weiter.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 20. Dezember 1955 – 10 RV 225/54 – in juris, Rn. 18, zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 28; vgl. dort auch § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung von EUR 231,49 gegen die Beklagte hat. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf.
b) Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 23. Juli 2015 nicht aufgestellt.
c) Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes liegt nicht vor.
Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rn. 32). Ein Verfahrensmangel verpflichtet nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn er gerügt ("geltend gemacht") wird. Dafür genügt es, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel des Verfahrens ergibt.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger rügt insgesamt - wie bereits im Verfahren L 11 KR 198/13 NZB - Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und andere Verletzungen von Amtspflichten, ohne dass seine Ausführungen tatsächlich konkrete Tatsachen erkennen lassen, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte.
Soweit der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil er in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015 nicht zu Wort habe kommen können und keine Möglichkeit gehabt habe, Ergänzungsfragen und Beweisanträge zu stellen, so ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kammervorsitzende des SG ausweislich der zur Akte genommenen Tagesordnung 17 Verfahren des Klägers auf 9.00 Uhr terminiert und anschließend nacheinander aufgerufen hat. Die öffentliche Sitzung endete an diesem Tag mit dem Verfahren S 19 KR 2132/15 ER um 10.55 Uhr, der Verkündungstermin war um 11.55 Uhr und um 12.00 Uhr zu Ende. Dass der Kläger insoweit nicht zu Wort gekommen sein soll, ist nahezu unvorstellbar. Der Kläger stellte in der mündlichen Verhandlung des SG am 23. Juli 2013 in jedem der an diesem Tag verhandelnden Verfahren Anträge, teilweise auch abweichend von den ursprünglich in seinen Schriftsätzen formulierten Anträgen. Hinzu kommt, dass es in allen Verfahren inhaltlich im Wesentlichen um dasselbe geht, nämlich die Weigerung des Klägers, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Beklagten zu zahlen.
Soweit der Kläger eine Rechtsverweigerung rügt, da nicht über seine gesamten Anträge entschieden worden sei, ist dem zu entgegnen, dass das SG im vorliegenden Verfahren über die vom Kläger gestellten Anträge entschieden hat. Das SG hat das Begehren des Klägers aus den teilweise schwer verständlichen Schriftsätzen zutreffend ermittelt und dargelegt. Dabei durfte es Ausführungen des Klägers unberücksichtigt lassen, die nichts mit dem Streitgegenstand zu tun haben.
Soweit der Kläger die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG rügt, müssen auch die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau bezeichnet werden (BSG, Urteil vom 21. März 1978 - 7/12/7 RAr 41/76 - juris, Rn. 19). Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, welche zusätzlichen Ermittlungen das Gericht hätte anstellen, welche Beweismittel es hätte einsetzen müssen und zu welchen Ergebnissen diese Ermittlungen geführt hätten (BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 6/04 R - juris, Rn. 35). Diesen Anforderungen genügen die behaupteten Feststellungen offensichtlich nicht. Da das SG die Klage bereits als unzulässig abwies, war es auch nicht erforderlich, über Beweisanträge zu entscheiden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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