L 9 R 4755/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 61/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4755/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 28. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente.

Die 1950 geborene Klägerin und der 1949 geborene L. F. (im Folgenden: L.F.) waren bereits von 1972 bis zur Scheidung der Ehe im Jahr 2007 miteinander verheiratet. Im Jahr 1994 zogen sie aus Kasachstan in das Bundesgebiet. Aus dieser Ehe gingen fünf Kinder hervor.

Bereits im Jahr 2008 näherten sich die Klägerin und L.F. wieder an. Seit Januar 2013 wohnte L.F. wieder bei der Klägerin.

Anfang Mai 2013 wurde bei L.F. ein metastasierendes Bronchialkarzinom diagnostiziert. Vom 06. bis 18.05.2013 wurde L.F. im O.-Klinikum stationär behandelt. Dort wurde die Indikation für eine palliative Chemotherapie zur Symptomkontrolle gesehen und eine Schmerztherapie begonnen. Am 21.05.2013 begann die ambulante palliative Chemotherapie.

Am 06.06.2013 meldeten die Klägerin und L.F. ihre erneute Eheschließung beim Standesamt an. Am 13.06.2013 erfolgte die Wiederheirat der beiden.

Am 30.06.2013 wurde L.F. erneut stationär im O.-Klinikum aufgenommen. Dort verstarb er am 11.07.2013.

Am 12.07.2013 stellte die Klägerin über das Bestattungsinstitut einen Antrag auf Vorschusszahlung, am 01.08.2013 über die Stadt A. einen Antrag auf Hinterbliebenenrente bei der Beklagten. Sie gab an, bei der erneuten Eheschließung sei zwar die erst kurz zuvor diagnostizierte Krebserkrankung ihres Mannes bekannt gewesen, es sei aber nicht bekannt gewesen, dass die Erkrankung innerhalb eines Jahres zum Tode führen würde.

Mit Bescheid vom 23.10.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe und die Umstände sprächen dafür, dass der überwiegende Zweck der Heirat die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Hiergegen legte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, rein rechtlich hätten sie die Ehe zwar erst am 13.06.2013 begründet. Allerdings seien sie bereits in erster Ehe nahezu 35 Jahre verheiratet gewesen und hätten fünf gemeinsame Kinder. Die Scheidung im Jahr 2007 sei im Wesentlichen von ihr betrieben worden aufgrund der damaligen Alkoholgefährdung des L.F. Bereits etwa ein Jahr nach der Scheidung hätten sie sich wieder angenähert, ausgesöhnt und dergestalt zusammengelebt, dass sie einen Großteil der Zeit miteinander verbracht hätten, allerdings in getrennten Wohnungen. Zum 01.01.2013 habe L.F. seine Wohnung aufgegeben und sei zu ihr gezogen. Da sie sich wieder wie in den Jahrzehnten davor bestens verstanden hätten, hätten sie beschlossen, erneut zu heiraten. Dieser Entschluss sei schon seit längerem gereift und schließlich in die Eheschließung im Juni 2013 gemündet. Zwar sei L.F. zu dieser Zeit bereits erkrankt gewesen, allerdings habe noch keinerlei lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegen, die auf kurze Zeit absehbar zum Tode geführt hätte. Er sei völlig überraschend verstorben. Die Ehe sei keineswegs aus Versorgungsgründen geschlossen worden. Insoweit sei angesichts des 2007 durchgeführten Versorgungsausgleichs auch nicht von einer hohen Rente auszugehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Aufgrund der Schwere der Erkrankung des Verstorbenen sei davon auszugehen, dass sowohl der Klägerin als auch ihrem Ehemann die ungünstige Prognose bei der Eheschließung bereits bekannt gewesen sei. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Verstorbenen bereits im Mai 2013 eingetreten gewesen sei. Er habe sich deshalb in stationärer Behandlung befunden. Die eingeleiteten Therapiemaßnahmen seien auf Linderung, nicht mehr auf Heilung ausgerichtet gewesen. Damit sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat für beide Ehegatten die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 07.01.2014 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Ihre fünf Kinder könnten ihre Angaben bezeugen.

Das SG hat den behandelnden Lungenarzt des L.F., Dr. B., sowie den Oberarzt des O.-Klinikums, Dr. E., schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr. B. hat berichtet, den Kläger seit 2011 erstmals wieder am 02.05.2013 und zuletzt am 06.05.2013 gesehen und mit dem dringenden Verdacht auf ein metastasierendes Bronchialkarzinom zur weiteren Behandlung in das O.-Klinikum eingewiesen zu haben. Dr. E. hat über die Behandlungen des L.F. im Klinikum von Mai bis Juli 2013 berichtet. Bei L.F. sei ein metastasierendes Plattenepithelkarzinom der Lunge (NSCLC), Stadium IV im Bereich des linken Lungenoberlappens/Lingula erstmals im Mai 2013 diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um eine fortgeschrittene Erkrankung mit Absiedelungen in der Leber sowie pleural. Zur Symptomkontrolle sei eine palliative Chemotherapie eingeleitet worden. Eine Heilung sei in diesem fortgeschrittenen Stadium nicht wahrscheinlich. Es habe zunächst eine mäßige Einschränkung der Lebensqualität des L.F. bestanden, die Tätigkeiten des täglichen Lebens seien noch selbst durchführbar gewesen. Im Juni 2013 sei es zunehmend zu einer Einschränkung der Lebensqualität mit zunehmenden Krankheitssymptomen gekommen. L.F. habe sich mehrmals ambulant mit akuter Atemnot bei wiederkehrendem Pleuraerguss vorgestellt. Zunächst sei die Therapie fortgeführt worden, da noch keine ausreichende Zeit bis zum Nachweis einer Unwirksamkeit verstrichen gewesen sei. Am 30.06.2013 sei L.F. dann bei weiterer Verschlechterung auch mit Zeichen der Nebenwirkung der notwendigen Medikation wieder stationär aufgenommen worden. Die Verrichtungen des täglichen Lebens seien nicht mehr selbst durchführbar gewesen. Bei Zeichen der Nierenschädigung sei eine Umstellung der Chemotherapie auf eine weniger nierenschädliche Substanz erfolgt und der dritte Zyklus der Chemotherapie durchgeführt worden. Bei nicht kontrollierter maligner Erkrankung und konsekutiv schwerem Infekt der Atemwege und der Lunge sei L.F. sodann verstorben. Die Lebenserwartung bei der im Mai 2013 bei L.F. diagnostizierten Erkrankung variiere nach bestimmten Variablen (Patientenalter/-zustand, Metastatisierung) und sei im metastasierenden Stadium infaust. Im Stadium IV liege die Sterblichkeit innerhalb von 2 Jahren bei 90%, minimal (ohne Therapie bzw. bei Therapieversagen) bei 4 bis 6 Wochen, maximal bei 2,4 Jahren. Während des Aufklärungsgesprächs mit dem Patienten sei die Einschätzung aufgrund der Diagnostik und der zu erwartende Verlauf der Erkrankung verbalisiert worden.

Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass es keinesfalls wie von Dr. E. dargestellt verbalisiert worden sei, dass L.F. nur noch 4 bis 6 Wochen zu leben habe. Vielmehr sei man angesichts des Anschlagens der Therapie davon ausgegangen, dass mit einer weitaus längeren Lebenserwarten zu rechnen sei, welche Dr. E. mit bis zu 2,4 Jahren angegeben habe.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.10.2014 abgewiesen. Vorliegend habe die Ehe kein Jahr gedauert, damit lägen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2a SGB VI für die widerlegbare Vermutung einer Versorgungsehe vor. Besondere Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Ermittlungen hätten dagegen starke Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der gesetzlichen Vermutung entsprechend tatsächlich eine Versorgungsehe vorgelegen habe. Dies stütze das Gericht primär auf die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. E. Der Verstorbene habe seit Anfang Mai 2013 von seiner nur noch ausgesprochen kurzen Lebenserwartung gewusst. Er sei zu diesem Zeitpunkt auch bereits körperlich eingeschränkt gewesen. Anhaltspunkte für konkrete Hochzeitsvorbereitungen vor diesem Zeitpunkt seien nicht vorgetragen. Am 13.06.2013 sei dann die Heirat erfolgt. Dieser Ablauf lasse darauf schließen, dass die zweite Ehe allein aus Versorgungsgründen geschlossen worden sei. Soweit die Klägerin vorbringe, sie hätten sich seit 2008 wieder angenähert und seit 01.01.2013 zusammengewohnt, wäre mehr als genug Zeit gewesen, früher erneut zu heiraten. Tatsächlich sei die Heirat aber erst in zeitlichem Zusammenhang mit der klaren Diagnose der tödlichen Erkrankung erfolgt. Der Vortrag, das Ableben sei überraschend erfolgt, stehe nicht in Bezug zur Realität. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass Dr. E. zunächst die Klägerin und den Verstorbenen über dessen Lebenserwartung und sodann das Gericht bezüglich der Beratung des Verstorbenen angelogen haben sollte. Damit ergebe sich der Gesamteindruck der Versorgungsehe. Auch die Beantragung der Witwenrente direkt am Tag nach dem Versterben spreche für eine Versorgungsehe. Träfe die Darstellung der Klägerin zu, dass sie vom Versterben ihres Ehemannes überrascht gewesen sei, erscheine es wenig plausibel, sich bereits am Tag danach mit dem Ausfüllen von Rentenanträgen zu beschäftigen.

Hiergegen richtet sich die am 18.11.2014 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf einen Ausnahmefall. Hier sei die besondere Vorgeschichte mit einer knapp 35-jährigen ersten Ehe und fünf gemeinsamen Kindern zu berücksichtigen. Die Scheidung im Jahr 2007 habe dazu geführt, dass L.F. fortan abstinent gelebt habe. Daher hätten sie sich bereits im Jahr 2008 wieder ausgesöhnt und wieder einen Großteil ihrer Zeit miteinander verbracht und zusammengelebt, ab 01.01.2013 dann auch in einer Wohnung. Bereits seit längerem hätten sie beschlossen gehabt, wieder zu heiraten. Dementsprechend hätten sie auch geheiratet. Ihr seien die Auswirkungen bezüglich der Witwenrente gar nicht bekannt gewesen, vielmehr hätte sie die Ehe aus eigener Überzeugung und auf den Wunsch des Verstorbenen hin, wieder wie in früheren Jahrzehnten zusammenzugehören, auch als Eheleute, geschlossen. Dafür, dass sie bereits im Januar 2013 beschlossen gehabt hätten, wieder zu heiraten, stünden ihre Kinder als Zeugen zur Verfügung. Sie selbst sei von der Schwersterkrankung des Ehemannes mit der Möglichkeit eines zeitnahen Ablebens nach der Diagnose nicht informiert worden. Dies habe der Verstorbene für sich behalten. Auch dies könnten die Kinder bezeugen. Sämtliche Familienangehörige hätten nach der erstellten Diagnose nichts über einen möglichen nahen Tod gewusst. Es sei offenkundig, dass der Verstorbene zeitnah eine Hochzeit hätte haben wollen, sie habe aber von der schweren Erkrankung und einem möglichen nahen Todeszeitpunkt nichts gewusst. Die Hochzeitsfeier habe in ihrer Wohnung stattgefunden, alle Familienangehörigen (ca. 20 Personen) hätten daran teilgenommen.

In einer ergänzenden Auskunft hat Dr. E. unter dem 21.10.2015 mitgeteilt, dass die Aufklärung des L.F. bezüglich seiner Erkrankung, der notwendigen Therapie und des zu erwartenden Verlaufs am 16.05.2015 (gemeint: 2013) durch die Oberärztin Dr. M. erfolgt und von L.F. unterschrieben worden sei. Die Anwesenheit weiterer Personen sei nicht dokumentiert worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2015 hat die Klägerin persönliche Angaben gemacht und die Zeugen L. F. und R. F. wurden gehört. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 28. Oktober 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente nach dem am 11. Juli 2013 verstorbenen Versicherten L. F. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es erscheine bei der vorgetragenen großen Nähe der Klägerin zu dem Verstorbenen unglaubwürdig, dass über die schwere Erkrankung nicht gesprochen worden sein solle, nachdem Behandlungs- und Untersuchungstermine in erheblichem Umfang wahrzunehmen gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist insgesamt zulässig. Insbesondere liegen Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente nach dem Tod ihres verstorbenen Ehemannes L.F.

Anspruch auf Witwenrente haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen L.F., der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt hatte.

Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 01.01.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001 (BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl. § 242a Abs. 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Die zweite und damit hier maßgebliche Ehe zwischen der Klägerin und L.F. hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich nur vier Wochen (vom 13.06.2013 bis 11.07.2013). Damit ist der Tatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 1 SGB VI erfüllt.

Die entsprechende Rechtsfolge (Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente) tritt jedoch gemäß § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI dann nicht ein, wenn "besondere Umstände" vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Die in § 46 Abs. 2a SGB VI enthaltene gesetzliche Vermutung einer sog. Versorgungsehe bei kürzerer Ehedauer als einem Jahr ist vorliegend nicht widerlegt. Besondere Umstände, wonach die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, liegen nicht vor.

Der Begriff der "besonderen Umstände" in § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und dessen Beurteilungsspielraum der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99-106 m.w.N.).

Aus § 46 Abs. 2a SGB VI ergibt sich nicht ohne weiteres, was unter "den besonderen Umständen des Falles" zu verstehen ist, die geeignet sind, die Annahme einer Versorgungsehe (definiert in Anlehnung an § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI als "Ehe, die allein oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wird, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen") zu entkräften bzw. eine Ausnahme vom gesetzlichen Ausschluss einer Witwen-/Witwerrente bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr zuzulassen. Da § 46 Abs. 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz) nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks 14/4595 S 44), kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden.

Als besondere Umstände i.S.d. § 46 Abs. 2a SGB VI sind daher alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG, Urteil vom 05.05.2009 a.a.O. m.w.N.). Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (BSG, Urteil vom 05.05.2009 a.a.O. m.w.N.).

Die "Annahme" des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen (BSG, Urteil vom 05.05.2009 a.a.O. m.w.N.) oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG, Urteil vom 05.05.2009 a.a.O. m.w.N.).

Die Regelung des § 46 Abs. 2a SGB VI zwingt den Hinterbliebenen nicht, seine inneren Gründe für die Eheschließung oder die des verstorbenen Ehegatten zu offenbaren. Der hinterbliebene Ehegatte kann sich auch auf die Darlegung von äußeren (objektiv nach außen tretenden) Umständen beschränken, die seiner Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, keinerlei Auskünfte über den "Zweck der Heirat" zu geben. Es soll nicht gegen seinen Willen zu einem Eingriff in seine Intimsphäre kommen, indem der Hinterbliebene genötigt wird, auch seine allerpersönlichsten, innersten Gedanken und Motive für die Eheschließung mit dem verstorbenen Versicherten mitzuteilen. Denn die gesetzestechnische Ausgestaltung des § 46 Abs. 2a SGB VI als Regel-/Ausnahmetatbestand verfolgt gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung und die Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden (vgl. BSG, Urteile vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 und B 13 R 53/08 R - jeweils Juris, jeweils m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, dass es dem hinterbliebenen Ehegatten untersagt ist, seine (höchst-)persönlichen Gründe und die des verstorbenen Versicherten für die Eheschließung darzulegen. Vielmehr kann er selbst abwägen, ob er derartige private Details preisgeben will, um die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr zu entkräften. Macht der Hinterbliebene von sich aus oder auf Befragen entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind auch diese persönlichen Gründe in die (abschließende) Gesamtbetrachtung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu würdigen. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der "Ermittlung der Beweggründe für die Heirat" bzw. des "Zwecks der Heirat" würde jedenfalls in einem solchen Fall die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschneiden. Lediglich wenn der Hinterbliebene keine - glaubhaften - Angaben über die inneren Umstände macht, darf sich die Ermittlung, welche Gründe für die Eheschließung ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände i.S.d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI handelt, auf nach außen tretende objektive Tatsachen beschränken (BSG, Urteil vom 05.05.2009 a.a.O.).

Allerdings ist eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen ("besonderen") Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen.

Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu (BSG a.a.O.).

Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand i.S.d. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt ("plötzlich" und "unerwartet") eingetreten ist. Denn in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. In der Gesetzesbegründung wird als ein Beispiel hierfür der "Unfalltod" genannt (BT-Drucks 14/4595 S. 44). Unvermittelt eingetreten in diesem Sinne ist der Tod aber auch bei einem Verbrechen oder bei einer Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tode geführt hat (z. B. Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung).

Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG a.a.O.). Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden.

Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis erbracht wird. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der "besonderen Umstände" als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (vgl. BSG, Urteile vom 05.05.2009 a.a.O. m.w.N.).

Ausgehend von den vorstehend genannten rechtlichen Anforderungen sind die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt, so dass es für die Klägerin beim Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs auf Witwenrente verbleibt.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der hier maßgeblichen Ehe, die zum Zeitpunkt des Todes des L.F. bestand, um die zweite Ehe des L.F. mit der Klägerin handelt, da diese bereits zuvor von 1972 bis 2007 miteinander verheiratet waren, fünf gemeinsame Kinder haben und nach der Scheidung ihrer ersten Ehe schon vor der Wiederheirat wieder zusammengelebt haben. Sowohl die Klägerin als auch die in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen haben angegeben, dass bei der Eheschließung die finanzielle Absicherung der Klägerin keine Rolle gespielt habe. Allerdings haben weder die Klägerin noch die Zeugen Angaben gemacht, die dem Senat die Feststellung ermöglicht hätten, dass sonstige maßgebliche Beweggründe für die Wiederheirat von L.F. und der Klägerin am 13.06.2013 vorgelegen haben.

In die Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist auch der Umstand einzustellen, dass L.F. zur Zeit der hier maßgeblichen zweiten Eheschließung an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Stadiums nicht mehr kurativ, sondern nur noch palliativ behandelt wurde, bei der die Sterblichkeit innerhalb von 2 Jahren bei 90 % liegt, wobei die maximale Lebenserwartung bei 2,4 Jahren und die minimale Lebenserwartung im Fall der fehlenden Therapie bzw. eines Therapieversagens bei vier bis sechs Wochen liegt. Insoweit stützt sich der Senat auf die sachverständigen Zeugenauskünfte des Dr. E. Es sind insoweit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, an der Richtigkeit dieser Auskünfte zu zweifeln.

Zur Überzeugung des Senats war das Vorliegen dieser Erkrankung, die Art der Therapie und der zu erwartende Verlauf dem L.F. zur Zeit der Eheschließung auch bekannt. Dies folgt ebenfalls aus den Auskünften des Dr. E., der sich auf die entsprechende Dokumentation durch die Oberärztin Dr. M. und die diesbezügliche Unterschrift des L.F. bezieht. Dabei konnte L.F. zwar noch nicht wissen, ob die begonnene Therapie anschlagen und damit die Lebenserwartung verlängern würde oder nicht. Dies war selbst aus ärztlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, wie sich für den Senat weiter aus den Auskünften des Dr. E. ergibt. Allerdings waren ihm aufgrund der erfolgten Aufklärung durch Dr. M. die Unwahrscheinlichkeit einer Heilung, die lediglich palliative Ausrichtung der Therapie und die Spanne zwischen minimaler und maximaler Lebenserwartung je nach Anschlag der Therapie bekannt. Davon, dass die Klägerin keine Kenntnis hiervon hatte, konnte sich der Senat nicht überzeugen. Zwar hat die Klägerin mit der Berufung vorgetragen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, L.F. habe ihr die Schwere der Erkrankung und deren zu erwartenden Verlauf verheimlicht. Allerdings erscheint dies dem Senat nicht nachvollziehbar. Denn zum einen hat die Klägerin noch mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.07.2014 vortragen lassen, dass man angesichts des Anschlags der Therapie von einer längeren Lebenserwartung, welche Dr. E. mit bis zu 2,4 Jahren angegeben habe, ausgegangen sei. Dies spricht aber dafür, dass auch der Klägerin der Inhalt des Aufklärungsgesprächs bekannt gewesen ist, sie lediglich die Hoffnung hatte, dass im Falle des L.F. die Therapie anschlagen und die maximale Lebenserwartung zutreffen würde. Dagegen, dass L.F. der Klägerin die näheren Umstände seiner Erkrankung verheimlicht hat, spricht auch das von der Klägerin angegebene enge Näheverhältnisses zwischen L.F., das eher einen Austausch zwischen den beiden über diesen wesentlichen Einschnitt im Leben des L.F. nahelegen würde, und der Umstand, dass sich die auch objektiv zutage tretenden stetig verschlimmernden Einschränkungen des L.F. aufgrund des angegebenen Zusammenlebens auch in einer Wohnung kaum hätten verbergen lassen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Diagnose L.F. Anfang Mai 2013 ereilte, ohne dass vorher Anzeichen für das Vorliegen einer so ernsthaften Erkrankung vorlagen (L.F. hatte zuvor seien Lungenfacharzt zuletzt 2011 aufgesucht) und L.F. nach den ambulant durchgeführten Untersuchungen unvermittelt in die Klinik eingewiesen wurde und nur wenige Tage nach seiner Entlassung eine Chemotherapie begonnen wurde. Außerdem verschlechterte sich der Zustand des L.F. bereits im Juni 2013 deutlich. Während er noch im Mai 2013 mäßig in der Lebensqualität eingeschränkt war und er die Tätigkeiten des täglichen Lebens noch selbst durchführen konnte, kam es im Juni 2013 zunehmend zu einer Einschränkung der Lebensqualität und zu zunehmenden Krankheitssymptomen, weshalb L.F. im Juni 2013 mehrfach ambulant im Klinikum vorstellig werden, bevor er dann am 30.06.2013 erneut stationär aufgenommen wurde, was sich zur Überzeugung des Senats aus den Auskünften des Dr. E. ergibt. Auch die Zeugen L. F. und R. F. haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es L.F. zum Zeitpunkt der Eheschließung gesundheitlich schlecht ging. Dies sind Aspekte, die der Klägerin nicht verborgen geblieben sein können. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach dem gesundheitlichen Zustand des L.F. zum Zeitpunkt der Eheschließung angegeben hat, sie seien noch gemeinsam spazieren gegangen, aber es sei schon nicht mehr so gut wie vorher gewesen, steht dies in deutlichem Widerspruch zu den Angaben insbesondere der Zeugin L. F., die auf diese Frage angegeben hat, man habe gesehen, dass es ihm schlecht gehe, er habe nichts mehr machen können, er habe nicht mehr laufen können.

Darüber hinaus ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der erneuten Eheschließung und der Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung des L.F. zu berücksichtigen. Die Eheschließung fand am 13.06.2013 statt, was nur knapp sechs Wochen nach der erstmaligen Äußerung des dringenden Verdachts auf ein metastasierendes Bronchialkarzinom durch Dr. B., nur ca. vier Wochen nach Entlassung des L.F. aus der stationären Behandlung des O.-Klinikums und nur ca. 3 Wochen nach Beginn der palliativen Chemotherapie liegt. Dies alles spricht nach Auffassung des Senats eindeutig dafür, dass die Eheschließung eilig nach Bekanntwerden der Erkrankung im Hinblick auf ein befürchtetes baldiges Ableben des L.F. erfolgte und auf eine Versorgung der Klägerin ausgerichtet war.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind für den Senat keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das enge zeitliche Zusammentreffen der erneuten Eheschließung mit dem Auftreten der fortgeschrittenen Erkrankung des L.F. rein zufällig war. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie hätten bereits im Zusammenhang mit dem Einzug des L.F. bei ihr im Januar 2013 geplant, wieder zu heiraten. Indes konnten weder die Klägerin selbst noch die Zeugen insoweit konkrete Planungen oder Vorbereitungsschritte im Hinblick auf eine bevorstehende Eheschließung vor Auftreten der Erkrankung angeben und sind auch solche nicht durch sonstige objektive Umstände belegt. Insbesondere war auch nach den Angaben der Klägerin und ihrer Tochter in der mündlichen Verhandlung vor der Feststellung der Krebserkrankung des L.F. weder ein Termin für eine Heirat bestimmt, noch eine Heirat beim Standesamt angemeldet worden. Soweit der Zeuge R. F. angegeben hat, die Hochzeit sei bereits vor der Diagnose der Krebserkrankung erfolgt, widerspricht dies offensichtlich dem tatsächlichen Geschehensablauf. Selbst die Anmeldung der Eheschließung erfolgte erst nach der bereits im Mai 2013 gestellten Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung am 06.06.2013, eine Woche vor der Eheschließung. Auch konnten weder die Klägerin noch die gehörten Zeugen einen nachvollziehbaren Grund dafür nennen, weshalb ein im Januar 2013 etwa schon bestehender Heiratsplan nicht schon vor dem 06.06.2013 umgesetzt wurde. Auf die Frage, weshalb sie nicht bereits früher wieder geheiratet hätten, hat die Klägerin zwar angegeben, dass ihr Vater krank gewesen sei, sehr viel im Gange gewesen sei und sie ihre Mutter besucht habe. Allerdings hat sie auf Nachfrage insoweit auch angegeben, dass die Eltern in Hannover gelebt haben, der Vater bereits seit sechs Jahren an Parkinson erkrankt gewesen sei und sie ihn im Jahr 2013 lediglich im April 2013 und nach seinem Versterben im August 2013, sowie die Mutter im Oktober 2013 dort besucht habe. Damit ist aber nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin im Hinblick auf Erkrankungen ihres Vaters bzw. auf Besuche bei ihren Eltern an einer früheren Realisierung einer etwa schon früher bestehenden Heiratsabsicht gehindert gewesen wäre.

Zu ihren persönlichen Beweggründen für die erneute Eheschließung und den Beweggründen des L.F. hat die Klägerin vorgetragen, aus eigener Überzeugung und auf den Wunsch des L.F. hin, wieder wie in früheren Jahrzehnten zusammenzugehören, auch als Eheleute, die Ehe geschlossen zu haben. L.F. habe offensichtlich zeitnah eine Hochzeit haben wollen. Dies spricht aber nicht dagegen, dass für die Eheschließenden die Versorgung der Klägerin der überwiegende Beweggrund für die Heirat am 13.06.2013 war, sondern eher dafür. Selbst wenn die Eheschließung auch erfolgte, weil beide wieder "als Eheleute" zusammengehören wollten, ist für den Senat in Anbetracht des gewählten Zeitpunkts nicht erkennbar, dass der Versorgungsgedanke bei den Eheschließenden keine maßgebliche Rolle gespielt hat. Insbesondere hat die Klägerin nicht plausibel dargelegt, warum gerade unmittelbar nach der Entdeckung der schweren Krebserkrankung des Verstorbenen konkrete Schritte zur Vorbereitung der Heirat nach fast fünfjährigem Zusammenleben (seit 2008) und sechsmonatigem Zusammenwohnen (seit Januar 2013) in die Wege geleitet wurden. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, L.F. habe wieder heiraten wollen, auch wegen der Kinder und deren Geburtstage, sie seien ohnehin immer zusammen gewesen, kann der Senat hieraus keinen maßgeblichen Beweggrund für die Eheschließung ableiten. Diese Angaben beschreiben nur, dass die Klägerin und L.F. wieder zusammen lebten und dass L.F. wieder habe heiraten wollen, nicht aber warum er erneut die Ehe mit der Klägerin eingehen wollte und dies tatsächlich im Juni 2013 dann auch getan hat. Denn ein Zusammenleben und gemeinsames Feiern von Geburtstagen der Kinder und Enkel erfolgte nach Angaben der Klägerin und der gehörten Zeugen bereits längere Zeit davor und unabhängig von der im Juni 2013 erfolgten Wiederheirat.

Damit kann bei Würdigung aller Umstände des Falles nicht festgestellt werden, dass neben dem Versorgungsgedanken zumindest gleichwertige Gründe für die Eheschließung vorgelegen haben.

Mithin ist die Berufung zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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