Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 2133/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4069/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Anrechnung von Einkommen aus einer Hausmeistertätigkeit auf eine gleichzeitig bezogene Witwenrente.
Zu den Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleiches.
Zu den Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleiches.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 28. März 2013 aufgehoben wird.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (ursprünglich) über die teilweise Rücknahme eines Witwenrentenbescheids sowie die Feststellung einer Überzahlung und Aufrechnung der Forderung.
Die 1927 geborene Klägerin bezieht neben ihrer eigenen Altersrente seit dem 1. Oktober 1999 eine große Witwenrente aus der Versicherung ihres am 21. September 1999 verstorbenen Ehemannes R. K. (Bescheid der Beklagten vom 3. November 1999).
Nachdem Ermittlungen der Beklagten ergeben hatten, dass die Klägerin seit Oktober 1999 eine geringfügige Beschäftigung für die Wohnungseigentümergemeinschaft ausübe und hierfür Arbeitsentgelt erhalte, nahm die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 den Bescheid vom 3. November 1999 bezüglich der nach § 97 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) geregelten Einkommensanrechnung nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) für die Zeit ab 1. Oktober 1999 zurück. Sie forderte darüber hinaus gemäß § 50 SGB X die entstandene Überzahlung in Höhe von 8.015,25 EUR zurück. Denn das aufgrund der geringfügigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt sei zusammen mit der Versichertenrente auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen.
Mit weiterem Bescheid vom 28. März 2013 berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab dem 1. Mai 2003 neu und rechnete die laufende Witwenrente mit der Forderung aus dem Bescheid vom 18. Oktober 2012 in monatlichen Raten zu 225,86 EUR auf.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2013 Widerspruch und machte zur Begründung geltend, ein Bescheid vom 18. Oktober 2012 sei ihr nicht zugegangen. Schon deshalb dürfte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 28. März 2013 vorliegen.
Mit Abhilfebescheid vom 11. April 2013 (Bl. 425 Verwaltungsakte - VA -) berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab 1. Mai 2013 neu, gewährte für die Zeit ab 1. Juni 2013 der Klägerin monatlich 451,72 EUR und gewährte ihr für den Monat Mai 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 225,86 EUR. Die Vollstreckung der Aufrechnung werde im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. März 2013 ausgesetzt.
Mit Rentenbescheid vom 12. April 2013 (Bl. 463 VA) hob die Beklagte den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Januar 2013 auf. Für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31.05.2013 stellte sie eine Nachzahlung in Höhe von 315,90 EUR fest. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausbezahlt, da zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären seien. Mit Schreiben vom 12. April 2013 übersandte darüber hinaus die Beklagte der Klägerin eine Mehrfertigung des Bescheides vom 18. Oktober 2012 sowie auch der Bescheide vom 11. und 12. April 2013.
Mit Schreiben vom 17. April 2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 12. April 2013, soweit vorläufig der festgestellte Nachzahlbetrag in Höhe von 315,90 EUR nicht ausbezahlt werde. Die Bescheidbegründung sei offensichtlich unzutreffend, aufgrund des hohen Alters sowie eines fehlenden Beschäftigungsverhältnisses seien keine Ansprüche gegenüber anderen Trägern denkbar.
Auch gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2012 erhob die Klägerin im Weiteren mit Schreiben vom 18. April 2013 Widerspruch. Dieser Bescheid sei ihr erstmals am 16. April 2013 zugegangen. Er sei rechtswidrig, da die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt habe. Außerdem fehle eine Begründung zur Höhe der Erstattung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Der Widerspruch vom 4. April 2013 gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2012 sei unzulässig, da er verfristet sei. Der Bescheid sei mittels einfachem Brief bekannt gegeben worden, die Absendung sei am 19. Oktober 2012 erfolgt. Der Enkel der Klägerin habe am 11. Januar 2013 bei der Beklagten angerufen und sich nach einer Ratenzahlung erkundigt. Er habe sich dabei auf "unser Schreiben" bezogen. Damit sei der Nachweis des Zugangs erbracht. Der Widerspruch vom 4. April 2013 gegen den Bescheid vom 28. März 2013 sei nicht begründet. Die Aufrechnung sei rechtmäßig. Der Widerspruch vom 17. April 2013 gegen den Bescheid vom 12. April 2013 sei unzulässig, da es sich bei der Aussage, die Nachzahlung in Höhe von 315,90 EUR werde vorläufig einbehalten, um keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X handele. Folglich läge kein Verwaltungsakt vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juni 2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte geltend gemacht, der Rückforderungsbescheid vom 18. Oktober 2012 sei weder der Klägerin noch ihrem Bevollmächtigten zugestellt worden. Die Aufrechnung sei rechtswidrig, da keine Aufrechnungslage vorläge. Darüber hinaus habe die Beklagte kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung vorgenommen. Bei dem Zusatz im Bescheid vom 12. April 2013 handele es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Überdies habe nicht die Klägerin, sondern deren Tochter die Erwerbstätigkeit ausgeübt. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfungsteams der Beklagten sei die Klägerin in den Jahren 2009 bis laufend keiner Beschäftigung nachgegangen. Der Umfang für die Zeit vor 2009 sei nicht ermittelt. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes für die Vergangenheit sei nur zulässig, wenn objektiv und im Sinne des Vollbeweises Bösgläubigkeit feststehe. Dieser Vollbeweis könne von der Beklagten nicht erbracht werden. Nach den Regeln der objektiven Beweislast habe die Beklagte diesen Vollbeweis zu erbringen.
Mit Änderungsbescheid vom 20. Juni 2014 änderte die Beklagte den Bescheid vom 18. Oktober 2012 insoweit ab, als sie nunmehr aufgrund Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI nur noch die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 berücksichtigte. Dadurch entstehe für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2008 eine Überzahlung in Höhe von 5.164,77 EUR. Diese mindere sich aufgrund einer Nachzahlung in Höhe von 189,72 EUR auf 4.975,05 EUR. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Die Klägerin sei nicht schutzwürdig. Der Betriebsprüfdienst habe festgestellt, dass die geringfügige Beschäftigung zum 31. Dezember 2008 aufgegeben worden sei. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien gemäß § 50 SGB X zurückzuzahlen. Auch im Rahmen ihres Ermessens halte die Beklagte die Bescheidrücknahme und die damit verbundene Rückforderung für gerechtfertigt.
Im Übrigen hat die Beklagte noch vorgetragen, dass nach den Kopien der Jahresmeldungen zur Sozialversicherung für die Jahre 1999 bis 2004 und der Bescheinigungen des Arbeitgebers vom 12. Juni 2012 und 28. August 2013 die Klägerin ab 1999 und damit bei Erlass des Rentenbescheides ab 3. November 1999 entgegen ihrer Angaben im Rentenantrag vom 30. September 1999 Einkommen erzielt habe, welches nach § 97 SGB VI auf ihre Witwenrente anzurechnen sei. Der Nachweis über das Ende der Beschäftigung sei zum 1. Januar 2009 erbracht worden. Der Beklagte hat ferner mitgeteilt, den vorläufig einbehaltenen Betrag i.H.v. 315,90 EUR an die Klägerin zwischenzeitlich ausbezahlt zu haben (siehe Bl. 32 SG-Akte/Bl. 783 VA).
Das SG hat im Weiteren noch eine schriftliche Zeugenvernehmung der Wohnungseigentümergemeinschaft T. vorgenommen. Nach den Angaben des Verwalters T. sei die Klägerin zum 1. April 1999 als Hausmeisterin eingestellt worden. Zum 31. Dezember 2008 sei sie abgemeldet worden. 2012 hätten sie in der Wohnungseigentümergemeinschaft die Nachricht von der Tochter der Klägerin erhalten, der Aushilfsjob werde bereits seit nunmehr vier Jahren von ihr und nicht mehr von der Klägerin aus Altersgründen durchgeführt. Daraufhin seien entsprechende Sozialversicherungsmeldungen berichtigt worden. Im Rahmen eines Erörterungstermines am 12. Mai 2015 hat das SG die Zeugin K., die Tochter der Klägerin, vernommen. Sie hat u.a. angegeben, sie habe die Tätigkeit der Klägerin übernommen. Ob dies im Jahr 2008 oder 2009 gewesen sei, daran könne sie sich nicht mehr erinnern.
Während des Klageverfahrens hat darüber hinaus erstmals mit Schreiben vom 23. Januar 2014 die Beklagte eine vergleichsweise Beendigung vorgeschlagen, wobei sie u.a. von einem maßgeblich zu berücksichtigenden Zeitraum der geringfügigen Tätigkeit der Klägerin, die auf die Witwenrente anzurechnen gewesen sei, von Oktober 1999 bis 31. Dezember 2008 ausgegangen war. Eine Übernahme der außergerichtlichen Kosten hatte die Beklagte in dem Zusammenhang abgelehnt. Dieses Angebot hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 abgelehnt und stattdessen einen Gegenvergleichsvorschlag gemacht, in dem u.a. keine Feststellung zum maßgeblichen Zeitraum getroffen werde und die außergerichtlichen Kosten von der Beklagten im vollen Umfang zu übernehmen seien. Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, das Vergleichsangebot der Klägerseite vom 31. Januar 2014 könne nicht angenommen werden, auch ein Anerkenntnis könne nicht abgegeben werden. Stattdessen hat die Beklagte einen weiteren Vergleichsvorschlag gemacht, ausweislich dessen u.a. die Beteiligten sich darüber einig sein sollten, dass die Klägerin in der strittigen Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2008 beschäftigt gewesen sei. Die geltend gemachte Rückforderung wurde um 50% auf 2.487,50 EUR statt 4.975,05 EUR reduziert. Ferner hat sich die Beklagte bereiterklärt, dem Grunde nach die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2014 hat der Klägerbevollmächtigte auch diesen Vergleichsvorschlag der Beklagten abgelehnt und erneut einen Gegenvergleichsvorschlag gemacht, ausweislich dessen keine Festlegung zum maßgeblichen Beschäftigungszeitraum aufgenommen worden war und auf der anderen Seite die Beklagte sich habe verpflichten sollen, die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Im Weiteren hat das SG mit Schreiben vom 16. September 2014 auf der Grundlage des Vergleichsvorschlags der Beklagten vom 13. August 2014 einen neuen Vergleichsvorschlag gemacht, der allerdings abweichend vom Vorschlag der Beklagten unter der Ziff. 4 vorsah, dass anstelle der ursprünglichen Regelung im Vergleichsvorschlag der Beklagten das Gericht durch Beschluss über die Kostenaufteilung entscheide. Mit Schriftsatz vom 19. September 2014 hat die Beklagte diesem Vorschlag zugestimmt. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat sich auch der Klägerbevollmächtigte zwar hinsichtlich der geänderten Regelung zur Kostenentscheidung durch das Gericht einverstanden erklärt, nicht aber hinsichtlich der in diesem Vergleichsvorschlag weiterhin enthaltenen Regelung zur übereinstimmenden Feststellung zum Beschäftigungszeitraum der Klägerin bis zum 31. Dezember 2008. Im Erörterungstermin vom 12. Mai 2015 hat das SG die Tochter der Klägerin noch als Zeugin vernommen. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 hat der Klägerbevollmächtigte sodann erklärt, den Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 13. August 2014 anzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Klage, soweit sie sich gegen die zunächst einbehaltene Nachzahlung in Höhe von 315,90 EUR richte, bereits unzulässig sei, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn die Beklagte habe bereits am 23. Juni 2014 die entstandene Nachzahlung an die Klägerin ausbezahlt. Die Aufrechnung mit Bescheid vom 28. März 2013 sei hingegen rechtswidrig. Es habe hier nämlich an der Aufrechnungslage gefehlt. Die Gegenforderung, also die Forderung der Beklagten, sei nicht fällig. Der Bescheid vom 18. Oktober 2012 sei der Klägerin erstmals am 16. April 2013 nachweislich zugegangen. Der schließlich am 12. April 2013 erneut übersandte Bescheid vom 18. Oktober 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2014 sei hingegen rechtmäßig. Insoweit sei die Klage unbegründet. Zutreffend habe hier die Beklagte nach § 45 Abs. 2 SGB X den Bescheid rückwirkend aufheben dürfen. So stelle die Rentenbewilligung einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Gemäß § 97 Abs. 1 SGB VI werde Einkommen des Berechtigten, das mit einer (Ziff. 1) Witwenrente oder Witwerrente, (Ziff. 2) Erziehungsrente oder (Ziff. 3) Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zusammentreffe, hierauf anzurechnen sei. Danach sei der angefochtene Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig gewesen, da Einkommen, welches die Klägerin erzielt habe, nicht berücksichtigt worden sei. Zwar sei die genaue Arbeitsdauer nicht bekannt. Jedoch sei insoweit die Klägerin beweispflichtig. Grundsätzlich sei im Sozialgerichtsprozess nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast im Fall des § 45 SGB X die Behörde beweispflichtig. Eine Umkehr der Beweislast komme allerdings in Betracht, wenn - wie hier - in der Sphäre des Betroffenen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien. Dies setze voraus, dass eine Tatsache nicht bewiesen werden könne, die in der persönlichen Sphäre oder der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers liege, und deshalb eine besondere Beweisnähe zum Leistungsempfänger vorliege. Das sei in der Rechtsprechung z.B. angenommen worden, wenn der Leistungsempfänger bei Antragstellung Angaben unterlassen habe und das zu einer Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren führe. Zur Überzeugung des SG habe die Klägerin jedenfalls ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr für die Wohnungseigentümergemeinschaft gearbeitet. So habe im Rahmen der schriftlichen Vernehmung die Wohnungseigentümergemeinschaft angegeben, dass die Tochter der Klägerin zum 1. Januar 2009 das Beschäftigungsverhältnis übernommen habe und die Tochter der Klägerin habe im Erörterungstermin angegeben, dass sie nicht mehr das genaue Jahr erinnern könne, jedenfalls aber zur Überzeugung des SG spätestens ab Januar 2009 eine vollständige Übernahme stattgefunden habe. Für die Jahre davor sei nicht klar, wann und in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig gewesen sei und folglich Arbeitsentgelt erzielt habe. Insoweit aber sei die Klägerin beweispflichtig und gehe dieser Umstand zu ihren Lasten. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X seien erfüllt. Das Verhalten der Klägerin erfülle sowohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 als auch Nr. 3 SGB X. Die Beklagte habe die Klägerin bereits bei Rentenantragstellung und mit Bewilligung der Hinterbliebenenrente über ihre Pflicht informiert, Einkünfte mitzuteilen. Auch die Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei entgegen der Auffassung der Klägerin gewahrt. Diese Frist beginne regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen. Nach dem Anhörungsschreiben vom 7. September 2012 sei der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, sich binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Der Bescheid sei am 16. März 2013 (gemeint wohl 16. April 2013) zugegangen, folglich sei die Jahresfrist in jedem Fall gewahrt. Schließlich habe die Beklagte auch das ihr nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Aufgrund dessen sei die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch zur Erstattung der ihr zu viel gezahlten Rente verpflichtet.
Die Klägerin hat gegen den ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 2. September 2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 25. September 2015 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, seiner Auffassung nach sei das Verfahren vor dem SG durch die Vergleichsannahme mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 hinsichtlich des Vergleichsvorschlages der Beklagten vom 13. August 2014 beendet gewesen, sodass das SG hier überhaupt nicht mehr hätte entscheiden dürfen. Damit sei im Übrigen auch die Kostenentscheidung des SG fehlerhaft und hätte hier zumindest eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten zur Hälfte erfolgen müssen. Zur Sache führt der Klägerbevollmächtigte noch aus, dass seiner Auffassung nach aufgrund der verspäteten Zustellung die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X verstrichen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG beginne die Jahresfrist dann zu laufen, wenn die Behörde subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt gewesen sei. Dies sei regelmäßig nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall. Damit aber sei nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Jahresfrist unstreitig verstrichen. Der Arbeitgeber der Klägerin - wie bereits der Betriebsprüfdienst der Beklagten - habe mit Schreiben vom 29. Januar 2015 mitgeteilt, dass die Klägerin aus Altersgründen - bereits ab 1999 - die geringfügige Tätigkeit ständig reduziert habe. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gemäß § 48 SGB X sei aber nur zulässig, wenn objektiv und im Sinne des Vollbeweises feststehe, dass die von der Beklagten dargelegten Behauptungen den tatsächlichen Begebenheiten entsprächen. Dieser Vollbeweis könne aufgrund des lang zurückliegenden Zeitraums nicht erbracht werden, da schon der eigene Betriebsprüfdienst auf die ständige Reduzierung der Klägerin ab 1999 hingewiesen habe. Weshalb nun mit Änderungsbescheid vom 20. Juni 2014 ausgerechnet erst ab dem 1. Januar 2009 eine Tätigkeitsübernahme von der Tochter der Klägerin erfolgt sein solle und nicht schon zuvor, könne vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Nach den Regeln der objektiven Beweislast habe selbstverständlich die Beklagte diesen Vollbeweis zu erbringen. Im Übrigen habe die Beklagte auch ihre Ermessensausübung nicht hinreichend begründet. Sie hätte bei der Ermessensentscheidung zumindest das Verschulden der eigenen Behörde in die "Waagschale" werfen müssen. Nur die Beklagte könne darlegen, weshalb der eigene Betriebsprüfdienst so spät eingeschaltet worden sei, obwohl nach Aktenlage die Beklagte bereits im Jahre 2012 Kenntnis von einer angeblichen Überzahlung erlangt haben solle. Selbst nach Vorlage der Arbeitgebermitteilung vom 28. August 2013 habe sich die Beklagte erst auf "Druck" des richterlichen Hinweises vom 12. März 2014 genötigt gesehen, einen abgeänderten Rücknahmebescheid vom 20. Juni 2014 zu erlassen. Jedenfalls sei die Beklagte mit keinem Wort in ihrer Entscheidung auf das eigene (wiederholte) Versagen eingegangen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheides Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Hinsichtlich der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, das Verfahren habe eigentlich schon aufgrund eines Vergleichsschlusses vor dem SG seinen Abschluss gefunden, verweist die Beklagte darauf, dass sich bislang die Parteien immer einig darüber gewesen seien, dass die gegenseitigen Vergleichsvorschläge jeweils nicht angenommen worden seien. Auch der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 16. September 2014 sei von den Parteien nicht angenommen worden. Das Vergleichsangebot der Klägerin vom 21. Mai 2015 sei schließlich mit Schreiben vom 16. Juni 2015 von der Beklagten nicht angenommen worden. Hierfür habe auch im Hinblick darauf, dass dem SG zwischenzeitlich vom Arbeitgeber am 29. Januar 2015 zahlreiche Nachweise über die Beschäftigung der Klägerin vorgelegt worden seien und am 12. Mai 2015 ein Erörterungstermin mit Vernehmung einer Zeugin stattgefunden habe, keine Veranlassung mehr bestanden. Der Sachverhalt sei endlich umfassend aufgeklärt gewesen. Im Übrigen dürfte der Umstand, dass sich der überzahlte Rentenbetrag im Laufe des Verfahrens von 8.015,25 EUR (Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013) auf 4.975,05 EUR (Bescheid vom 20. Juni 2014, Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens) verringert habe, kostenrechtlich irrelevant sei. Die Klägerin habe im Übrigen - wie im vorangegangenen Klageverfahren wiederholt ausgeführt - im Verwaltungsverfahren auf Anhörungen nicht reagiert und den Erlass der Bescheide vom 18. Oktober 2012 und vom 28. März 2013 selbst schuldhaft veranlasst. Sie habe im weiteren Verfahren falsche und widersprüchliche Angaben gemacht und die Aufklärung des Sachverhalts damit erheblich erschwert.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 3. Februar 2016 und vom 8. März 2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
1. Streitgegenstand ist - entsprechend dem Antrag der Klägerin - der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. April 2013, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2013, diese in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2014, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 28. März 2013 (Aufrechnungsbescheid), nachdem die Beklagte insoweit auf die Vollstreckung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verzichtet, das SG diesen Bescheid auch für rechtswidrig erklärt hat sowie die Klägerin dagegen auch nicht mehr wendet, und ebenfalls das Begehren der Klägerin auf Auszahlung des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 315,90 EUR, nachdem dieser Betrag der Klägerin während des Klageverfahrens zwischenzeitlich ausgezahlt worden ist.
2. Das Klageverfahren ist auch entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten keineswegs durch Abschluss eines Vergleiches beendet worden.
Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich; siehe Legaldefinition in § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –), kommt gemäß § 145 BGB durch die Annahme eines Antrages auf Abschluss eines Vertrages zu Stande. Die Bindung des den Vertragsabschluss Antragenden an sein Angebot endet jedoch gemäß § 146 BGB, wenn der andere den Antrag abgelehnt hat. Bezogen auf die hier im Laufe des Verfahrens verschiedentlich abgegebenen Vergleichsangebote ist festzustellen, dass unter Beachtung der oben genannten Regeln kein Vergleich zustande gekommen ist. Erstmals mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 hatte die Beklagte eine vergleichsweise Beendigung vorgeschlagen, wobei sie unter anderem von einem maßgeblich zu berücksichtigenden Zeitraum der geringfügigen Tätigkeit der Klägerin, die auf die Witwenrente anzurechnen war, von Oktober 1999 bis 31. Dezember 2008 ausging. Eine Übernahme der außergerichtlichen Kosten lehnte die Beklagte in dem Zusammenhang ab. Dieses Angebot der Beklagten hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 abgelehnt und stattdessen einen Gegenvergleichsvorschlag gemacht, in dem unter anderem keine Feststellungen zum maßgeblichen Zeitraum getroffen werden und die außergerichtlichen Kosten von der Beklagten in vollem Umfang zu übernehmen seien. Damit aber ist der Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 13. Januar 2014 abgelehnt worden, eine Bindung der Beklagten an diesen Vorschlag damit entfallen (§§ 145, 146 BGB). Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 erklärte die Beklagte ausdrücklich, das Vergleichsangebot der Klägerseite vom 31. Januar 2014 könne nicht angenommen werden, auch ein Anerkenntnis könne nicht abgegeben werden. Stattdessen machte die Beklagte einen weiteren Vergleichsvorschlag, ausweislich dessen unter anderem die Beteiligten sich darüber einig sein sollten, dass die Klägerin in der strittigen Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2008 beschäftigt gewesen sei. Die geltend gemachte Rückforderung wurde um 50 % auf 2.487,50 EUR statt 4.975,05 EUR reduziert und die Beklagte erklärte sich bereit, dem Grunde nach die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2014 lehnte der Klägerbevollmächtigte den Vergleichsvorschlag der Beklagten ab und machte erneut einen Gegenvergleichsvorschlag ausweislich dessen keine Festlegung zum maßgeblichen Beschäftigungszeitraum aufgenommen wurde und auf der anderen Seite die Beklagte sich verpflichten sollte die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Damit aber hat der Klägerbevollmächtigte den Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 13. August 2014 abgelehnt und ist eine Bindung der Beklagten an diesen Vorschlag gemäß § 146 BGB entfallen. Umgekehrt hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. September 2014 den klägerischen Gegenvorschlag abgelehnt, so dass auch dieser sich erledigt hat.
Im Folgenden hat nunmehr das Gericht auf der Grundlage des Vergleichsvorschlags der Beklagten vom 13. August 2014 einen neuen Vergleichsvorschlag gemacht, der allerdings abweichend vom Vorschlag der Beklagten unter Ziff. 4 vorsah, dass anstelle der ursprünglichen Regelung im Vergleichsvorschlag der Beklagten das Gericht durch Beschluss über die Kostenaufteilung entscheide. Mit Schriftsatz vom 19. September 2014 hat die Beklagte diesem Vorschlag zugestimmt. Die Klägerseite hat sich zwar hinsichtlich der geänderten Regelung zur Kostenentscheidung durch das Gericht ebenfalls einverstanden erklärt, nicht aber hinsichtlich der in diesem Vergleichsvorschlag auch enthaltenen Regelung zu der übereinstimmenden Feststellung zum Beschäftigungszeitraum der Klägerin bis zum 31. Dezember 2008. Damit aber ist auch dieser Vergleichsvorschlag nicht verbindlich abgeschlossen worden und hat sich die Einverständniserklärung der Beklagten dazu aufgrund der Ablehnung durch die Klägerseite ebenfalls erledigt (siehe §§ 145, 146 BGB).
Soweit der Klägerbevollmächtigte nun der Auffassung ist mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015, in dem er erklärte, den Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 13. August 2014 anzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, habe das Klageverfahren seinen Abschluss gefunden, trifft dies nicht zu. Denn nachdem die Klägerseite den ursprünglichen Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 13. August 2014 abgelehnt hatte, war die Beklagte an diesen Vergleichsvorschlag nicht mehr gebunden (siehe oben; § 146 BGB). Es handelte sich damit bei dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 21. Mai 2015 vielmehr um ein neues Vergleichsangebot der Klägerin, also einen Antrag auf Abschluss eines Vergleichsvertrages gemäß § 145 BGB, dem allerdings die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2015 nicht zugestimmt bzw. den sie nicht angenommen hat, mit der weiteren Folge, dass damit kein Vergleich zustande gekommen ist.
Das SG hat daher völlig zu Recht über die Klage in vollem Umfange entschieden, denn eine wie auch immer geartete vergleichsweise Beendigung war nicht erfolgt.
3. Zutreffend hat das SG auf der Grundlage der hier maßgeblichen Regelung in § 45 SGB X und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die (teilweise) Aufhebung der der Klägerin mit Bescheid vom 3. November 1999 bewilligten Hinterbliebenenrente bejaht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen.
Ergänzend zu den Einwendungen des Klägerbevollmächtigten in der Sache ist noch auf folgendes hinzuweisen:
a.) Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend macht, die Beklagte habe bereits die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X versäumt, trifft dies nicht zu. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 7. September 2012 zu der beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung von Leistungen wegen der unterbliebenen Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angehört. Nachdem die Klägerin sich hierzu nicht geäußert hatte, hat die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 - dessen Zugang die Beklagte allerdings nicht nachweisen kann - die Bewilligung aufgehoben und die Rückforderung der überzahlten Leistungen geltend gemacht. Allerdings hat die Beklagte mit Schreiben vom 12. April 2013 den Bescheid vom 18. Oktober 2012 nochmals an die Klägerin zur Kenntnis übersandt. Die Klägerin hat hiergegen auch umgehend Widerspruch erhoben, d.h. mit anderen Worten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin nunmehr der Aufhebungsbescheid und zwar innerhalb der Jahresfrist zugegangen, die, wie der Klägerbevollmächtigte selbst ausführt, mit der Anhörung zu laufen begonnen hat. Der Fristablauf war damit erst im September 2013, sodass die erneute und jetzt nachgewiesene Bekanntgabe an die Klägerin im April 2013 fristgerecht innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist.
b.) Soweit der Klägerbevollmächtigte weiter geltend macht, es fehle auch an einem Vollbeweis darüber, dass die Klägerin tatsächlich bis Dezember 2008 die hier streitige geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe, denn schließlich habe auch der Arbeitgeber in einem Schreiben vom 29. Januar 2015 mitgeteilt, dass die Klägerin aus Altersgründen bereits ab 1999 die geringfügige Tätigkeit ständig reduziert habe, greift auch dies nicht durch. Tatsache ist, dass die Klägerin ab April 1999 diese geringfügige Tätigkeit mit Hausmeistertätigkeiten ausgeübt hat. Die Tochter der Klägerin selbst hat erst im Jahr 2012 der Wohnungseigentümergemeinschaft mitgeteilt, dass seit Januar 2009 sie diese Tätigkeit alleine ausüben würde. Auch in der vom SG durchgeführten Zeugenvernehmung konnte die Tochter der Klägerin insoweit keine genaueren Angaben machen. Sie gab zwar an, auch schon in früheren Jahren ihre Mutter im Hinblick auf deren Alter zunehmend entlastet zu haben. Es lässt sich aber damit keineswegs mehr detailliert feststellen, wann und in welchem Umfang die Klägerin die Tätigkeit noch ausgeübt und inwieweit ihre Tochter sie gegebenenfalls schon übernommen hatte. Tatsache ist weiter, dass hinsichtlich dieser Tätigkeit jedenfalls bis zu der Meldung der Tochter im Jahre 2012, sie habe seit Januar 2009 diese Tätigkeit anstelle ihrer Mutter voll umfänglich ausgeübt, die Klägerin angemeldet war und auch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach wie vor als diejenige aufgetreten ist, die die Tätigkeit ausgeübt hat. Die Frage, ob hier die Klägerin möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt die Tätigkeit zumindest teilweise oder ganz aufgegeben hat, lässt sich heute rückwirkend nicht mehr feststellen. Zwar trifft grundsätzlich die Beweislast für die die Aufhebung einer Bewilligung rechtfertigenden Umstände nach § 45 SGB X die Beklagte. Wie aber bereits das SG ausgeführt hat, kommt es zu einer Beweislastumkehr, wenn es sich hier um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Versicherten, hier der Klägerin, liegen. Da aber gerade die konkreten Umstände des Umfanges der Tätigkeit und der Frage, ob und gegebenenfalls wann die Tätigkeit tatsächlich vollständig aufgegeben wurde, alleine in der Sphäre der Klägerin liegen und auch diese hierzu keine entsprechend belastbaren Nachweise liefern kann, geht diese Unsicherheit zu Lasten der Klägerin und muss sie gegen sich gelten lassen, dass sie nach ihren eigenen Angaben bzw. denen ihrer Tochter bis zum 31. Dezember 2008 diese Tätigkeit noch ausgeübt hat.
c.) Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend macht, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, greift auch dieser Einwand nicht durch. So konnte die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 18. Oktober 2012 - nachdem die Klägerin es nicht für nötig befunden hatte, auf die Anhörung zu reagieren - nur auf der Basis der ihr bis dahin bekannten Umstände entscheiden und im Rahmen dessen das grundsätzliche Interesse der Versichertengemeinschaft an der Rückforderung überzahlter Leistungen berücksichtigen. Denn der Beklagten waren daher keine besonderen Umstände aus der Sphäre der Klägerin, die dem möglicherweise hätten entgegenstehen können, bekannt. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist vor diesem Hintergrund folglich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den Änderungsbescheid vom 20. Juni 2014. d.) Soweit schließlich der Klägerbevollmächtigte noch auf ein Verschulden der Beklagten abstellt, da die Beklagte erst am 20. Juni 2014 einen Aufhebungsbescheid erlassen habe, obwohl sie schon nach Aktenlage im Jahre 2012 Kenntnis von der angeblichen Überzahlung gehabt haben solle, erschließt sich dies dem Senat nicht. Die Beklagte hat im Jahr 2012 Kenntnis von der Überzahlung erlangt, sie hat noch im September 2012 die Klägerin angehört, im Oktober 2012 bereits einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen, der der Klägerin im April 2013 nochmals bekanntgegeben wurde. Bei dem Bescheid vom 20. Juni 2014 handelt es sich im Übrigen nicht um den erstmaligen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, sondern vielmehr um einen Änderungsbescheid hinsichtlich des ursprünglichen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 18. Oktober 2012, der Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden ist, bezüglich dessen daher die vom Klägerbevollmächtigten thematisierte Frage der Jahresfrist irrelevant ist. Der Änderungsbescheid vom 20. Juni 2014 führte nämlich im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X insoweit nur zu einer Abänderung des ursprünglichen Aufhebungs- und Rücknahmebescheides vom 18. Oktober 2012, als im Hinblick auf die in der Zwischenzeit erlangten Erkenntnisse nur noch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 eine Einkommensanrechnung erfolgte. Das heißt aber mit anderen Worten, für die Zeit von 1999 bis zum 31. Dezember 2008 verblieb es bei dem ursprünglichen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18. Oktober 2012 (der spätestens im April 2013 der Klägerin bekannt gemacht wurde). Damit aber ist auch nicht ansatzweise ein wie auch immer geartetes im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigendes Verschulden der Beklagten erkennbar. Sollte der Klägerbevollmächtigte die Vermutung für ein Verschulden der Beklagten aus dem Umstand ziehen, dass sich die Beklagte während des Klageverfahrens mit Vergleichsvorschlag vom 13. August 2014 bereit erklärt hatte, die ursprüngliche Rückforderung von 4.975,05 EUR auf die Hälfte, 2.487,50 EUR zu reduzieren, trägt dies nicht. Dies beruhte allein auf die bis dahin bestehenden Unwägbarkeiten aufgrund möglicherweise weiteren Ermittlungen zur Frage des tatsächlichen Umfangs der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin. Dieser Vergleichsvorschlag war von der Klägerseite jedoch abgelehnt worden. Nach der dann im SG-Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme einschließlich der Vernehmung der Tochter der Klägerin als Zeugin waren diese Unwägbarkeiten und damit ein offener Ausgang des Verfahrens nicht mehr gegeben.
Insgesamt konnte damit die Berufung keinen Erfolg haben und war dementsprechend zurückzuweisen. Hinsichtlich des Aufrechnungsbescheides vom 28. März 2013, der noch Gegenstand des SG-Verfahrens war, hätte allerdings das SG, nachdem es insoweit die Klage als begründet angesehen und den Bescheid auch aufgehoben hat, konsequenterweise auch im Tenor dies insoweit berücksichtigen müssen. Insoweit war daher im Wege eines Maßgabeurteils die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid vom 28. März 2013 aufzuheben ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (ursprünglich) über die teilweise Rücknahme eines Witwenrentenbescheids sowie die Feststellung einer Überzahlung und Aufrechnung der Forderung.
Die 1927 geborene Klägerin bezieht neben ihrer eigenen Altersrente seit dem 1. Oktober 1999 eine große Witwenrente aus der Versicherung ihres am 21. September 1999 verstorbenen Ehemannes R. K. (Bescheid der Beklagten vom 3. November 1999).
Nachdem Ermittlungen der Beklagten ergeben hatten, dass die Klägerin seit Oktober 1999 eine geringfügige Beschäftigung für die Wohnungseigentümergemeinschaft ausübe und hierfür Arbeitsentgelt erhalte, nahm die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 den Bescheid vom 3. November 1999 bezüglich der nach § 97 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) geregelten Einkommensanrechnung nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) für die Zeit ab 1. Oktober 1999 zurück. Sie forderte darüber hinaus gemäß § 50 SGB X die entstandene Überzahlung in Höhe von 8.015,25 EUR zurück. Denn das aufgrund der geringfügigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt sei zusammen mit der Versichertenrente auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen.
Mit weiterem Bescheid vom 28. März 2013 berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab dem 1. Mai 2003 neu und rechnete die laufende Witwenrente mit der Forderung aus dem Bescheid vom 18. Oktober 2012 in monatlichen Raten zu 225,86 EUR auf.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2013 Widerspruch und machte zur Begründung geltend, ein Bescheid vom 18. Oktober 2012 sei ihr nicht zugegangen. Schon deshalb dürfte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 28. März 2013 vorliegen.
Mit Abhilfebescheid vom 11. April 2013 (Bl. 425 Verwaltungsakte - VA -) berechnete die Beklagte die große Witwenrente ab 1. Mai 2013 neu, gewährte für die Zeit ab 1. Juni 2013 der Klägerin monatlich 451,72 EUR und gewährte ihr für den Monat Mai 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 225,86 EUR. Die Vollstreckung der Aufrechnung werde im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. März 2013 ausgesetzt.
Mit Rentenbescheid vom 12. April 2013 (Bl. 463 VA) hob die Beklagte den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Januar 2013 auf. Für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31.05.2013 stellte sie eine Nachzahlung in Höhe von 315,90 EUR fest. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausbezahlt, da zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären seien. Mit Schreiben vom 12. April 2013 übersandte darüber hinaus die Beklagte der Klägerin eine Mehrfertigung des Bescheides vom 18. Oktober 2012 sowie auch der Bescheide vom 11. und 12. April 2013.
Mit Schreiben vom 17. April 2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 12. April 2013, soweit vorläufig der festgestellte Nachzahlbetrag in Höhe von 315,90 EUR nicht ausbezahlt werde. Die Bescheidbegründung sei offensichtlich unzutreffend, aufgrund des hohen Alters sowie eines fehlenden Beschäftigungsverhältnisses seien keine Ansprüche gegenüber anderen Trägern denkbar.
Auch gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2012 erhob die Klägerin im Weiteren mit Schreiben vom 18. April 2013 Widerspruch. Dieser Bescheid sei ihr erstmals am 16. April 2013 zugegangen. Er sei rechtswidrig, da die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt habe. Außerdem fehle eine Begründung zur Höhe der Erstattung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Der Widerspruch vom 4. April 2013 gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2012 sei unzulässig, da er verfristet sei. Der Bescheid sei mittels einfachem Brief bekannt gegeben worden, die Absendung sei am 19. Oktober 2012 erfolgt. Der Enkel der Klägerin habe am 11. Januar 2013 bei der Beklagten angerufen und sich nach einer Ratenzahlung erkundigt. Er habe sich dabei auf "unser Schreiben" bezogen. Damit sei der Nachweis des Zugangs erbracht. Der Widerspruch vom 4. April 2013 gegen den Bescheid vom 28. März 2013 sei nicht begründet. Die Aufrechnung sei rechtmäßig. Der Widerspruch vom 17. April 2013 gegen den Bescheid vom 12. April 2013 sei unzulässig, da es sich bei der Aussage, die Nachzahlung in Höhe von 315,90 EUR werde vorläufig einbehalten, um keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X handele. Folglich läge kein Verwaltungsakt vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juni 2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte geltend gemacht, der Rückforderungsbescheid vom 18. Oktober 2012 sei weder der Klägerin noch ihrem Bevollmächtigten zugestellt worden. Die Aufrechnung sei rechtswidrig, da keine Aufrechnungslage vorläge. Darüber hinaus habe die Beklagte kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung vorgenommen. Bei dem Zusatz im Bescheid vom 12. April 2013 handele es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Überdies habe nicht die Klägerin, sondern deren Tochter die Erwerbstätigkeit ausgeübt. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfungsteams der Beklagten sei die Klägerin in den Jahren 2009 bis laufend keiner Beschäftigung nachgegangen. Der Umfang für die Zeit vor 2009 sei nicht ermittelt. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes für die Vergangenheit sei nur zulässig, wenn objektiv und im Sinne des Vollbeweises Bösgläubigkeit feststehe. Dieser Vollbeweis könne von der Beklagten nicht erbracht werden. Nach den Regeln der objektiven Beweislast habe die Beklagte diesen Vollbeweis zu erbringen.
Mit Änderungsbescheid vom 20. Juni 2014 änderte die Beklagte den Bescheid vom 18. Oktober 2012 insoweit ab, als sie nunmehr aufgrund Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI nur noch die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 berücksichtigte. Dadurch entstehe für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2008 eine Überzahlung in Höhe von 5.164,77 EUR. Diese mindere sich aufgrund einer Nachzahlung in Höhe von 189,72 EUR auf 4.975,05 EUR. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Die Klägerin sei nicht schutzwürdig. Der Betriebsprüfdienst habe festgestellt, dass die geringfügige Beschäftigung zum 31. Dezember 2008 aufgegeben worden sei. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien gemäß § 50 SGB X zurückzuzahlen. Auch im Rahmen ihres Ermessens halte die Beklagte die Bescheidrücknahme und die damit verbundene Rückforderung für gerechtfertigt.
Im Übrigen hat die Beklagte noch vorgetragen, dass nach den Kopien der Jahresmeldungen zur Sozialversicherung für die Jahre 1999 bis 2004 und der Bescheinigungen des Arbeitgebers vom 12. Juni 2012 und 28. August 2013 die Klägerin ab 1999 und damit bei Erlass des Rentenbescheides ab 3. November 1999 entgegen ihrer Angaben im Rentenantrag vom 30. September 1999 Einkommen erzielt habe, welches nach § 97 SGB VI auf ihre Witwenrente anzurechnen sei. Der Nachweis über das Ende der Beschäftigung sei zum 1. Januar 2009 erbracht worden. Der Beklagte hat ferner mitgeteilt, den vorläufig einbehaltenen Betrag i.H.v. 315,90 EUR an die Klägerin zwischenzeitlich ausbezahlt zu haben (siehe Bl. 32 SG-Akte/Bl. 783 VA).
Das SG hat im Weiteren noch eine schriftliche Zeugenvernehmung der Wohnungseigentümergemeinschaft T. vorgenommen. Nach den Angaben des Verwalters T. sei die Klägerin zum 1. April 1999 als Hausmeisterin eingestellt worden. Zum 31. Dezember 2008 sei sie abgemeldet worden. 2012 hätten sie in der Wohnungseigentümergemeinschaft die Nachricht von der Tochter der Klägerin erhalten, der Aushilfsjob werde bereits seit nunmehr vier Jahren von ihr und nicht mehr von der Klägerin aus Altersgründen durchgeführt. Daraufhin seien entsprechende Sozialversicherungsmeldungen berichtigt worden. Im Rahmen eines Erörterungstermines am 12. Mai 2015 hat das SG die Zeugin K., die Tochter der Klägerin, vernommen. Sie hat u.a. angegeben, sie habe die Tätigkeit der Klägerin übernommen. Ob dies im Jahr 2008 oder 2009 gewesen sei, daran könne sie sich nicht mehr erinnern.
Während des Klageverfahrens hat darüber hinaus erstmals mit Schreiben vom 23. Januar 2014 die Beklagte eine vergleichsweise Beendigung vorgeschlagen, wobei sie u.a. von einem maßgeblich zu berücksichtigenden Zeitraum der geringfügigen Tätigkeit der Klägerin, die auf die Witwenrente anzurechnen gewesen sei, von Oktober 1999 bis 31. Dezember 2008 ausgegangen war. Eine Übernahme der außergerichtlichen Kosten hatte die Beklagte in dem Zusammenhang abgelehnt. Dieses Angebot hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 abgelehnt und stattdessen einen Gegenvergleichsvorschlag gemacht, in dem u.a. keine Feststellung zum maßgeblichen Zeitraum getroffen werde und die außergerichtlichen Kosten von der Beklagten im vollen Umfang zu übernehmen seien. Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, das Vergleichsangebot der Klägerseite vom 31. Januar 2014 könne nicht angenommen werden, auch ein Anerkenntnis könne nicht abgegeben werden. Stattdessen hat die Beklagte einen weiteren Vergleichsvorschlag gemacht, ausweislich dessen u.a. die Beteiligten sich darüber einig sein sollten, dass die Klägerin in der strittigen Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2008 beschäftigt gewesen sei. Die geltend gemachte Rückforderung wurde um 50% auf 2.487,50 EUR statt 4.975,05 EUR reduziert. Ferner hat sich die Beklagte bereiterklärt, dem Grunde nach die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2014 hat der Klägerbevollmächtigte auch diesen Vergleichsvorschlag der Beklagten abgelehnt und erneut einen Gegenvergleichsvorschlag gemacht, ausweislich dessen keine Festlegung zum maßgeblichen Beschäftigungszeitraum aufgenommen worden war und auf der anderen Seite die Beklagte sich habe verpflichten sollen, die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Im Weiteren hat das SG mit Schreiben vom 16. September 2014 auf der Grundlage des Vergleichsvorschlags der Beklagten vom 13. August 2014 einen neuen Vergleichsvorschlag gemacht, der allerdings abweichend vom Vorschlag der Beklagten unter der Ziff. 4 vorsah, dass anstelle der ursprünglichen Regelung im Vergleichsvorschlag der Beklagten das Gericht durch Beschluss über die Kostenaufteilung entscheide. Mit Schriftsatz vom 19. September 2014 hat die Beklagte diesem Vorschlag zugestimmt. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat sich auch der Klägerbevollmächtigte zwar hinsichtlich der geänderten Regelung zur Kostenentscheidung durch das Gericht einverstanden erklärt, nicht aber hinsichtlich der in diesem Vergleichsvorschlag weiterhin enthaltenen Regelung zur übereinstimmenden Feststellung zum Beschäftigungszeitraum der Klägerin bis zum 31. Dezember 2008. Im Erörterungstermin vom 12. Mai 2015 hat das SG die Tochter der Klägerin noch als Zeugin vernommen. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 hat der Klägerbevollmächtigte sodann erklärt, den Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 13. August 2014 anzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Klage, soweit sie sich gegen die zunächst einbehaltene Nachzahlung in Höhe von 315,90 EUR richte, bereits unzulässig sei, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn die Beklagte habe bereits am 23. Juni 2014 die entstandene Nachzahlung an die Klägerin ausbezahlt. Die Aufrechnung mit Bescheid vom 28. März 2013 sei hingegen rechtswidrig. Es habe hier nämlich an der Aufrechnungslage gefehlt. Die Gegenforderung, also die Forderung der Beklagten, sei nicht fällig. Der Bescheid vom 18. Oktober 2012 sei der Klägerin erstmals am 16. April 2013 nachweislich zugegangen. Der schließlich am 12. April 2013 erneut übersandte Bescheid vom 18. Oktober 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2014 sei hingegen rechtmäßig. Insoweit sei die Klage unbegründet. Zutreffend habe hier die Beklagte nach § 45 Abs. 2 SGB X den Bescheid rückwirkend aufheben dürfen. So stelle die Rentenbewilligung einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Gemäß § 97 Abs. 1 SGB VI werde Einkommen des Berechtigten, das mit einer (Ziff. 1) Witwenrente oder Witwerrente, (Ziff. 2) Erziehungsrente oder (Ziff. 3) Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zusammentreffe, hierauf anzurechnen sei. Danach sei der angefochtene Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig gewesen, da Einkommen, welches die Klägerin erzielt habe, nicht berücksichtigt worden sei. Zwar sei die genaue Arbeitsdauer nicht bekannt. Jedoch sei insoweit die Klägerin beweispflichtig. Grundsätzlich sei im Sozialgerichtsprozess nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast im Fall des § 45 SGB X die Behörde beweispflichtig. Eine Umkehr der Beweislast komme allerdings in Betracht, wenn - wie hier - in der Sphäre des Betroffenen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien. Dies setze voraus, dass eine Tatsache nicht bewiesen werden könne, die in der persönlichen Sphäre oder der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers liege, und deshalb eine besondere Beweisnähe zum Leistungsempfänger vorliege. Das sei in der Rechtsprechung z.B. angenommen worden, wenn der Leistungsempfänger bei Antragstellung Angaben unterlassen habe und das zu einer Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren führe. Zur Überzeugung des SG habe die Klägerin jedenfalls ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr für die Wohnungseigentümergemeinschaft gearbeitet. So habe im Rahmen der schriftlichen Vernehmung die Wohnungseigentümergemeinschaft angegeben, dass die Tochter der Klägerin zum 1. Januar 2009 das Beschäftigungsverhältnis übernommen habe und die Tochter der Klägerin habe im Erörterungstermin angegeben, dass sie nicht mehr das genaue Jahr erinnern könne, jedenfalls aber zur Überzeugung des SG spätestens ab Januar 2009 eine vollständige Übernahme stattgefunden habe. Für die Jahre davor sei nicht klar, wann und in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig gewesen sei und folglich Arbeitsentgelt erzielt habe. Insoweit aber sei die Klägerin beweispflichtig und gehe dieser Umstand zu ihren Lasten. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X seien erfüllt. Das Verhalten der Klägerin erfülle sowohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 als auch Nr. 3 SGB X. Die Beklagte habe die Klägerin bereits bei Rentenantragstellung und mit Bewilligung der Hinterbliebenenrente über ihre Pflicht informiert, Einkünfte mitzuteilen. Auch die Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei entgegen der Auffassung der Klägerin gewahrt. Diese Frist beginne regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen. Nach dem Anhörungsschreiben vom 7. September 2012 sei der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, sich binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Der Bescheid sei am 16. März 2013 (gemeint wohl 16. April 2013) zugegangen, folglich sei die Jahresfrist in jedem Fall gewahrt. Schließlich habe die Beklagte auch das ihr nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Aufgrund dessen sei die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch zur Erstattung der ihr zu viel gezahlten Rente verpflichtet.
Die Klägerin hat gegen den ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 2. September 2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 25. September 2015 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, seiner Auffassung nach sei das Verfahren vor dem SG durch die Vergleichsannahme mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 hinsichtlich des Vergleichsvorschlages der Beklagten vom 13. August 2014 beendet gewesen, sodass das SG hier überhaupt nicht mehr hätte entscheiden dürfen. Damit sei im Übrigen auch die Kostenentscheidung des SG fehlerhaft und hätte hier zumindest eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten zur Hälfte erfolgen müssen. Zur Sache führt der Klägerbevollmächtigte noch aus, dass seiner Auffassung nach aufgrund der verspäteten Zustellung die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X verstrichen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG beginne die Jahresfrist dann zu laufen, wenn die Behörde subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt gewesen sei. Dies sei regelmäßig nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall. Damit aber sei nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Jahresfrist unstreitig verstrichen. Der Arbeitgeber der Klägerin - wie bereits der Betriebsprüfdienst der Beklagten - habe mit Schreiben vom 29. Januar 2015 mitgeteilt, dass die Klägerin aus Altersgründen - bereits ab 1999 - die geringfügige Tätigkeit ständig reduziert habe. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gemäß § 48 SGB X sei aber nur zulässig, wenn objektiv und im Sinne des Vollbeweises feststehe, dass die von der Beklagten dargelegten Behauptungen den tatsächlichen Begebenheiten entsprächen. Dieser Vollbeweis könne aufgrund des lang zurückliegenden Zeitraums nicht erbracht werden, da schon der eigene Betriebsprüfdienst auf die ständige Reduzierung der Klägerin ab 1999 hingewiesen habe. Weshalb nun mit Änderungsbescheid vom 20. Juni 2014 ausgerechnet erst ab dem 1. Januar 2009 eine Tätigkeitsübernahme von der Tochter der Klägerin erfolgt sein solle und nicht schon zuvor, könne vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Nach den Regeln der objektiven Beweislast habe selbstverständlich die Beklagte diesen Vollbeweis zu erbringen. Im Übrigen habe die Beklagte auch ihre Ermessensausübung nicht hinreichend begründet. Sie hätte bei der Ermessensentscheidung zumindest das Verschulden der eigenen Behörde in die "Waagschale" werfen müssen. Nur die Beklagte könne darlegen, weshalb der eigene Betriebsprüfdienst so spät eingeschaltet worden sei, obwohl nach Aktenlage die Beklagte bereits im Jahre 2012 Kenntnis von einer angeblichen Überzahlung erlangt haben solle. Selbst nach Vorlage der Arbeitgebermitteilung vom 28. August 2013 habe sich die Beklagte erst auf "Druck" des richterlichen Hinweises vom 12. März 2014 genötigt gesehen, einen abgeänderten Rücknahmebescheid vom 20. Juni 2014 zu erlassen. Jedenfalls sei die Beklagte mit keinem Wort in ihrer Entscheidung auf das eigene (wiederholte) Versagen eingegangen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheides Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Hinsichtlich der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, das Verfahren habe eigentlich schon aufgrund eines Vergleichsschlusses vor dem SG seinen Abschluss gefunden, verweist die Beklagte darauf, dass sich bislang die Parteien immer einig darüber gewesen seien, dass die gegenseitigen Vergleichsvorschläge jeweils nicht angenommen worden seien. Auch der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 16. September 2014 sei von den Parteien nicht angenommen worden. Das Vergleichsangebot der Klägerin vom 21. Mai 2015 sei schließlich mit Schreiben vom 16. Juni 2015 von der Beklagten nicht angenommen worden. Hierfür habe auch im Hinblick darauf, dass dem SG zwischenzeitlich vom Arbeitgeber am 29. Januar 2015 zahlreiche Nachweise über die Beschäftigung der Klägerin vorgelegt worden seien und am 12. Mai 2015 ein Erörterungstermin mit Vernehmung einer Zeugin stattgefunden habe, keine Veranlassung mehr bestanden. Der Sachverhalt sei endlich umfassend aufgeklärt gewesen. Im Übrigen dürfte der Umstand, dass sich der überzahlte Rentenbetrag im Laufe des Verfahrens von 8.015,25 EUR (Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013) auf 4.975,05 EUR (Bescheid vom 20. Juni 2014, Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens) verringert habe, kostenrechtlich irrelevant sei. Die Klägerin habe im Übrigen - wie im vorangegangenen Klageverfahren wiederholt ausgeführt - im Verwaltungsverfahren auf Anhörungen nicht reagiert und den Erlass der Bescheide vom 18. Oktober 2012 und vom 28. März 2013 selbst schuldhaft veranlasst. Sie habe im weiteren Verfahren falsche und widersprüchliche Angaben gemacht und die Aufklärung des Sachverhalts damit erheblich erschwert.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 3. Februar 2016 und vom 8. März 2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
1. Streitgegenstand ist - entsprechend dem Antrag der Klägerin - der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. April 2013, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2013, diese in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2014, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 28. März 2013 (Aufrechnungsbescheid), nachdem die Beklagte insoweit auf die Vollstreckung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verzichtet, das SG diesen Bescheid auch für rechtswidrig erklärt hat sowie die Klägerin dagegen auch nicht mehr wendet, und ebenfalls das Begehren der Klägerin auf Auszahlung des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 315,90 EUR, nachdem dieser Betrag der Klägerin während des Klageverfahrens zwischenzeitlich ausgezahlt worden ist.
2. Das Klageverfahren ist auch entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten keineswegs durch Abschluss eines Vergleiches beendet worden.
Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich; siehe Legaldefinition in § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –), kommt gemäß § 145 BGB durch die Annahme eines Antrages auf Abschluss eines Vertrages zu Stande. Die Bindung des den Vertragsabschluss Antragenden an sein Angebot endet jedoch gemäß § 146 BGB, wenn der andere den Antrag abgelehnt hat. Bezogen auf die hier im Laufe des Verfahrens verschiedentlich abgegebenen Vergleichsangebote ist festzustellen, dass unter Beachtung der oben genannten Regeln kein Vergleich zustande gekommen ist. Erstmals mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 hatte die Beklagte eine vergleichsweise Beendigung vorgeschlagen, wobei sie unter anderem von einem maßgeblich zu berücksichtigenden Zeitraum der geringfügigen Tätigkeit der Klägerin, die auf die Witwenrente anzurechnen war, von Oktober 1999 bis 31. Dezember 2008 ausging. Eine Übernahme der außergerichtlichen Kosten lehnte die Beklagte in dem Zusammenhang ab. Dieses Angebot der Beklagten hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 abgelehnt und stattdessen einen Gegenvergleichsvorschlag gemacht, in dem unter anderem keine Feststellungen zum maßgeblichen Zeitraum getroffen werden und die außergerichtlichen Kosten von der Beklagten in vollem Umfang zu übernehmen seien. Damit aber ist der Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 13. Januar 2014 abgelehnt worden, eine Bindung der Beklagten an diesen Vorschlag damit entfallen (§§ 145, 146 BGB). Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 erklärte die Beklagte ausdrücklich, das Vergleichsangebot der Klägerseite vom 31. Januar 2014 könne nicht angenommen werden, auch ein Anerkenntnis könne nicht abgegeben werden. Stattdessen machte die Beklagte einen weiteren Vergleichsvorschlag, ausweislich dessen unter anderem die Beteiligten sich darüber einig sein sollten, dass die Klägerin in der strittigen Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2008 beschäftigt gewesen sei. Die geltend gemachte Rückforderung wurde um 50 % auf 2.487,50 EUR statt 4.975,05 EUR reduziert und die Beklagte erklärte sich bereit, dem Grunde nach die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2014 lehnte der Klägerbevollmächtigte den Vergleichsvorschlag der Beklagten ab und machte erneut einen Gegenvergleichsvorschlag ausweislich dessen keine Festlegung zum maßgeblichen Beschäftigungszeitraum aufgenommen wurde und auf der anderen Seite die Beklagte sich verpflichten sollte die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Damit aber hat der Klägerbevollmächtigte den Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 13. August 2014 abgelehnt und ist eine Bindung der Beklagten an diesen Vorschlag gemäß § 146 BGB entfallen. Umgekehrt hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. September 2014 den klägerischen Gegenvorschlag abgelehnt, so dass auch dieser sich erledigt hat.
Im Folgenden hat nunmehr das Gericht auf der Grundlage des Vergleichsvorschlags der Beklagten vom 13. August 2014 einen neuen Vergleichsvorschlag gemacht, der allerdings abweichend vom Vorschlag der Beklagten unter Ziff. 4 vorsah, dass anstelle der ursprünglichen Regelung im Vergleichsvorschlag der Beklagten das Gericht durch Beschluss über die Kostenaufteilung entscheide. Mit Schriftsatz vom 19. September 2014 hat die Beklagte diesem Vorschlag zugestimmt. Die Klägerseite hat sich zwar hinsichtlich der geänderten Regelung zur Kostenentscheidung durch das Gericht ebenfalls einverstanden erklärt, nicht aber hinsichtlich der in diesem Vergleichsvorschlag auch enthaltenen Regelung zu der übereinstimmenden Feststellung zum Beschäftigungszeitraum der Klägerin bis zum 31. Dezember 2008. Damit aber ist auch dieser Vergleichsvorschlag nicht verbindlich abgeschlossen worden und hat sich die Einverständniserklärung der Beklagten dazu aufgrund der Ablehnung durch die Klägerseite ebenfalls erledigt (siehe §§ 145, 146 BGB).
Soweit der Klägerbevollmächtigte nun der Auffassung ist mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015, in dem er erklärte, den Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 13. August 2014 anzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, habe das Klageverfahren seinen Abschluss gefunden, trifft dies nicht zu. Denn nachdem die Klägerseite den ursprünglichen Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 13. August 2014 abgelehnt hatte, war die Beklagte an diesen Vergleichsvorschlag nicht mehr gebunden (siehe oben; § 146 BGB). Es handelte sich damit bei dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 21. Mai 2015 vielmehr um ein neues Vergleichsangebot der Klägerin, also einen Antrag auf Abschluss eines Vergleichsvertrages gemäß § 145 BGB, dem allerdings die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2015 nicht zugestimmt bzw. den sie nicht angenommen hat, mit der weiteren Folge, dass damit kein Vergleich zustande gekommen ist.
Das SG hat daher völlig zu Recht über die Klage in vollem Umfange entschieden, denn eine wie auch immer geartete vergleichsweise Beendigung war nicht erfolgt.
3. Zutreffend hat das SG auf der Grundlage der hier maßgeblichen Regelung in § 45 SGB X und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die (teilweise) Aufhebung der der Klägerin mit Bescheid vom 3. November 1999 bewilligten Hinterbliebenenrente bejaht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen.
Ergänzend zu den Einwendungen des Klägerbevollmächtigten in der Sache ist noch auf folgendes hinzuweisen:
a.) Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend macht, die Beklagte habe bereits die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X versäumt, trifft dies nicht zu. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 7. September 2012 zu der beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung von Leistungen wegen der unterbliebenen Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angehört. Nachdem die Klägerin sich hierzu nicht geäußert hatte, hat die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 - dessen Zugang die Beklagte allerdings nicht nachweisen kann - die Bewilligung aufgehoben und die Rückforderung der überzahlten Leistungen geltend gemacht. Allerdings hat die Beklagte mit Schreiben vom 12. April 2013 den Bescheid vom 18. Oktober 2012 nochmals an die Klägerin zur Kenntnis übersandt. Die Klägerin hat hiergegen auch umgehend Widerspruch erhoben, d.h. mit anderen Worten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin nunmehr der Aufhebungsbescheid und zwar innerhalb der Jahresfrist zugegangen, die, wie der Klägerbevollmächtigte selbst ausführt, mit der Anhörung zu laufen begonnen hat. Der Fristablauf war damit erst im September 2013, sodass die erneute und jetzt nachgewiesene Bekanntgabe an die Klägerin im April 2013 fristgerecht innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist.
b.) Soweit der Klägerbevollmächtigte weiter geltend macht, es fehle auch an einem Vollbeweis darüber, dass die Klägerin tatsächlich bis Dezember 2008 die hier streitige geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe, denn schließlich habe auch der Arbeitgeber in einem Schreiben vom 29. Januar 2015 mitgeteilt, dass die Klägerin aus Altersgründen bereits ab 1999 die geringfügige Tätigkeit ständig reduziert habe, greift auch dies nicht durch. Tatsache ist, dass die Klägerin ab April 1999 diese geringfügige Tätigkeit mit Hausmeistertätigkeiten ausgeübt hat. Die Tochter der Klägerin selbst hat erst im Jahr 2012 der Wohnungseigentümergemeinschaft mitgeteilt, dass seit Januar 2009 sie diese Tätigkeit alleine ausüben würde. Auch in der vom SG durchgeführten Zeugenvernehmung konnte die Tochter der Klägerin insoweit keine genaueren Angaben machen. Sie gab zwar an, auch schon in früheren Jahren ihre Mutter im Hinblick auf deren Alter zunehmend entlastet zu haben. Es lässt sich aber damit keineswegs mehr detailliert feststellen, wann und in welchem Umfang die Klägerin die Tätigkeit noch ausgeübt und inwieweit ihre Tochter sie gegebenenfalls schon übernommen hatte. Tatsache ist weiter, dass hinsichtlich dieser Tätigkeit jedenfalls bis zu der Meldung der Tochter im Jahre 2012, sie habe seit Januar 2009 diese Tätigkeit anstelle ihrer Mutter voll umfänglich ausgeübt, die Klägerin angemeldet war und auch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach wie vor als diejenige aufgetreten ist, die die Tätigkeit ausgeübt hat. Die Frage, ob hier die Klägerin möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt die Tätigkeit zumindest teilweise oder ganz aufgegeben hat, lässt sich heute rückwirkend nicht mehr feststellen. Zwar trifft grundsätzlich die Beweislast für die die Aufhebung einer Bewilligung rechtfertigenden Umstände nach § 45 SGB X die Beklagte. Wie aber bereits das SG ausgeführt hat, kommt es zu einer Beweislastumkehr, wenn es sich hier um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Versicherten, hier der Klägerin, liegen. Da aber gerade die konkreten Umstände des Umfanges der Tätigkeit und der Frage, ob und gegebenenfalls wann die Tätigkeit tatsächlich vollständig aufgegeben wurde, alleine in der Sphäre der Klägerin liegen und auch diese hierzu keine entsprechend belastbaren Nachweise liefern kann, geht diese Unsicherheit zu Lasten der Klägerin und muss sie gegen sich gelten lassen, dass sie nach ihren eigenen Angaben bzw. denen ihrer Tochter bis zum 31. Dezember 2008 diese Tätigkeit noch ausgeübt hat.
c.) Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend macht, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, greift auch dieser Einwand nicht durch. So konnte die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 18. Oktober 2012 - nachdem die Klägerin es nicht für nötig befunden hatte, auf die Anhörung zu reagieren - nur auf der Basis der ihr bis dahin bekannten Umstände entscheiden und im Rahmen dessen das grundsätzliche Interesse der Versichertengemeinschaft an der Rückforderung überzahlter Leistungen berücksichtigen. Denn der Beklagten waren daher keine besonderen Umstände aus der Sphäre der Klägerin, die dem möglicherweise hätten entgegenstehen können, bekannt. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist vor diesem Hintergrund folglich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für den Änderungsbescheid vom 20. Juni 2014. d.) Soweit schließlich der Klägerbevollmächtigte noch auf ein Verschulden der Beklagten abstellt, da die Beklagte erst am 20. Juni 2014 einen Aufhebungsbescheid erlassen habe, obwohl sie schon nach Aktenlage im Jahre 2012 Kenntnis von der angeblichen Überzahlung gehabt haben solle, erschließt sich dies dem Senat nicht. Die Beklagte hat im Jahr 2012 Kenntnis von der Überzahlung erlangt, sie hat noch im September 2012 die Klägerin angehört, im Oktober 2012 bereits einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen, der der Klägerin im April 2013 nochmals bekanntgegeben wurde. Bei dem Bescheid vom 20. Juni 2014 handelt es sich im Übrigen nicht um den erstmaligen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, sondern vielmehr um einen Änderungsbescheid hinsichtlich des ursprünglichen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 18. Oktober 2012, der Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden ist, bezüglich dessen daher die vom Klägerbevollmächtigten thematisierte Frage der Jahresfrist irrelevant ist. Der Änderungsbescheid vom 20. Juni 2014 führte nämlich im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X insoweit nur zu einer Abänderung des ursprünglichen Aufhebungs- und Rücknahmebescheides vom 18. Oktober 2012, als im Hinblick auf die in der Zwischenzeit erlangten Erkenntnisse nur noch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 eine Einkommensanrechnung erfolgte. Das heißt aber mit anderen Worten, für die Zeit von 1999 bis zum 31. Dezember 2008 verblieb es bei dem ursprünglichen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18. Oktober 2012 (der spätestens im April 2013 der Klägerin bekannt gemacht wurde). Damit aber ist auch nicht ansatzweise ein wie auch immer geartetes im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigendes Verschulden der Beklagten erkennbar. Sollte der Klägerbevollmächtigte die Vermutung für ein Verschulden der Beklagten aus dem Umstand ziehen, dass sich die Beklagte während des Klageverfahrens mit Vergleichsvorschlag vom 13. August 2014 bereit erklärt hatte, die ursprüngliche Rückforderung von 4.975,05 EUR auf die Hälfte, 2.487,50 EUR zu reduzieren, trägt dies nicht. Dies beruhte allein auf die bis dahin bestehenden Unwägbarkeiten aufgrund möglicherweise weiteren Ermittlungen zur Frage des tatsächlichen Umfangs der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin. Dieser Vergleichsvorschlag war von der Klägerseite jedoch abgelehnt worden. Nach der dann im SG-Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme einschließlich der Vernehmung der Tochter der Klägerin als Zeugin waren diese Unwägbarkeiten und damit ein offener Ausgang des Verfahrens nicht mehr gegeben.
Insgesamt konnte damit die Berufung keinen Erfolg haben und war dementsprechend zurückzuweisen. Hinsichtlich des Aufrechnungsbescheides vom 28. März 2013, der noch Gegenstand des SG-Verfahrens war, hätte allerdings das SG, nachdem es insoweit die Klage als begründet angesehen und den Bescheid auch aufgehoben hat, konsequenterweise auch im Tenor dies insoweit berücksichtigen müssen. Insoweit war daher im Wege eines Maßgabeurteils die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid vom 28. März 2013 aufzuheben ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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