Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 468/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 855/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens (nur noch) die Anerkennung der Zeit vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die am 1953 im heutigen Kasachstan geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Im November 2002 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland um. Sie ist anerkannte Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz ([BVFG], Bescheinigung des Landratsamts Ortenaukreis vom 24. Februar 2003). Ihre Schul- und Hochschulausbildung schloss sie im Juni 1975 als Ingenieurin, Lehrerin für den Bereich "Bauwesen", ab. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsbuchs war sie ab 24. September 1976 bis 6. November 2002 mit kurzen Unterbrechungen in diversen Berufsbildern tätig, zuletzt vom 21. Juli 1997 bis 6. November 2002 in der Kreisabteilung für Bildung Osakarowka.
Am 11. Januar 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Schreiben vom 15. August 2008 bat die Beklagte um Mitteilung, ob die Klägerin im Zuge der Verlegung des ständigen Wohnsitzes nach Deutschland von der seit 1. Januar 1998 in Kasachstan bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich auf Antrag ihre ab 1. Januar 1998 angesparten Rentenpflichtbeiträge auszahlen zu lassen. Ausweislich des anschließend von der Klägerin übersandten "Auszug(es) aus dem privaten Rentenkonto (der Klägerin) durch die Einzahlung von Pflichtbeiträgen im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.08.2008" der Volksbank Almaty vom 5. September 2008 betrugen die Rentenersparnisse bis zum 1. Januar 1998 KZT (kasachische Tenge) 0,00. Nach der in diesem Auszug enthalten Aufstellung erfolgte am 26. Juni 2000 eine Überweisung durch den Staatsrentenfond von KZT 18.483,62 und am 7. Oktober 2002 eine Auszahlung i.H.v. KZT 47.148,47 "wegen Ausreise"; KZT 2,438,18 wurden als Einkommensteuer am selben Tag einbehalten. Insgesamt erfolgte eine Auszahlung i.H.v. KZT 49.798,23 (= EUR 12.682,61).
Mit Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2008 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis "31. Dezember 2001" verbindlich fest. Sie lehnte es unter anderem ab, die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitragszeit vorzumerken, weil wegen einer Beitragserstattung Ansprüche aus diesen rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr hergeleitet werden könnten.
Hiergegen erhob die Klägerin unter anderem mit der Begründung Widerspruch, für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 25. Juni 2000 seien auch Pflichtbeiträge für ihre Arbeit bei der Kreisabteilung für Bildung in Osakarowka bezahlt worden. Lediglich die für den Zeitraum vom 26. Juni 2000 bis 6. November 2002 von ihr freiwillig entrichteten Rentenbeiträge seien ihr bei ihrer Ausreise wieder ausbezahlt worden.
Mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 2009 erkannte die Beklagte weitere, zuvor nicht als Beitragszeiten anerkannte (hier nicht streitige) Zeiträume mit Ausnahme der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitragszeiten an. Zeitgleich erteilte die Beklagte eine Rentenauskunft.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2009 eine Rücknahme hinsichtlich der Bewertung der Qualifikationsstufe abgelehnt hatte (Antrag der Klägerin vom 1. September 2009), erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und machte unter anderem geltend, die Zeiten vom 21. Juli 1997 bis 1. April 1999 sowie vom 1. April 1999 bis 6. November 2002 sei nicht oder nur unvollständig berücksichtigt worden. Die Zeit vom Juli 1997 sei lediglich bis zum Dezember 1997 anerkannt. Die Beitragserstattung für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis 6. November 2002 sei auf Anordnung der Verwaltung ohne ihre Zustimmung erfolgt. Daher habe hier ausnahmsweise eine Anrechnung zu erfolgen.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010 zurück, "soweit ihm nicht durch Bescheid vom 24. Oktober 2008 abgeholfen worden ist". Mit dem Widerspruch werde nur noch die Berücksichtigung der Zeit vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 über das FRG begehrt. Diese in Kasachstan zurückgelegten Zeiten könnten nicht als Beitragszeiten gemäß § 15 FRG berücksichtigt werden, da die Rentenversicherungsbeiträge anlässlich der Ausreise der Klägerin nach Deutschland erstattet worden seien. Der Auszug aus dem Rentenkonto der Klägerin bei der Volksbank Almaty vom 5. September 2008 besage eindeutig, dass die eingezahlten Pflichtbeiträge am 7. Oktober 2002 zurückerstattet worden seien. Zweifel an der von der Klägerin zurückgelegten Beschäftigungszeit bestünden nicht. Eine Berücksichtigung sei jedoch aufgrund der im Herkunftsgebiet erfolgten Beitragserstattung ausgeschlossen. Daher sei eine Anerkennung als Beitragszeit nach § 15 FRG nicht mehr möglich, da die Voraussetzung des Verbleibs der Beiträge beim Träger der fremden Rentenversicherung nicht erfüllt sei. Eine Anerkennung als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG sei ebenfalls nicht möglich, da die Ausschlussregelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 FRG greife, wonach wegen der Beitragserstattung die Anerkennung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen sei.
Am 27. Januar 2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Zeit vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitragszeit anzuerkennen. Zum einen seien ihr die bis zum 26. Juni 2000 entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bei ihrer Ausreise nach Deutschland nicht erstattet worden. Zum anderen sei auch für diejenigen Beiträge, die bei ihrer Ausreise tatsächlich erstattet worden seien, eine Anrechnung nach dem FRG vorzunehmen, da ihr die Beitragserstattung im Herkunftsland gegen ihren Willen aufgedrängt worden sei. Sie habe den Antrag auf Erstattung unterschreiben müssen, da ihr andernfalls die Ausreise verwehrt worden wäre. Daher sei ihr das Verhalten des ausländischen Versicherungsträgers weder vorwerfbar noch zurechenbar. Vielmehr ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 19 Abs. 1 FRG, dass Handlungen des Versicherungsträgers, die dem Versicherten einen rentenrechtlichen Nachteil zufügten, die Anrechnung in der ohne diese Vornahme zu berechnenden Höhe nicht ausschlössen. Im Übrigen sehe § 15 Abs. 3 FRG eine Anrechnung von fiktiven Beitragszeiten ohne tatsächliche Zahlung der Beiträge ausdrücklich vor. Hieraus sei zu schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Anrechnung von Zeiten ohne Beitragszahlung grundsätzlich möglich und daher auch vorzunehmen sei.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid entgegen. Eine Anerkennung der im Herkunftsland erstatteten Beiträge komme auch über § 15 Abs. 3 FRG nicht in Betracht. Bei diesem handele es sich um reale und nicht um fiktive Beiträge, die die Klägerin auch real und nicht fiktiv ausgezahlt bekommen habe und die durch die Erstattung vollständig untergegangen seien. Eine Rekonstruktion von real gezahlten, aber durch Erstattung untergegangenen Beiträgen sehe § 15 Abs. 3 FRG nicht vor.
Mit Urteil vom 25. Oktober 2013 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit nach dem FRG. Keine Zweifel bestünden an dem Umstand, dass der Klägerin ihre zwischen dem 1. Januar 1998 und ihrer Ausreise nach Deutschland entrichteten Beiträge vollständig erstattet worden seien. Aufgrund der Überweisung am 26. Juni 2000 von KZT 18.463,62 seien auch die vom 1. Januar 1998 bis 25. Juni 2000 entrichteten Beiträge übergegangen und somit von der Beitragserstattung am 7. Oktober 2002 umfasst. Weiterer Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob der Klägerin die Beitragserstattung am 7. Oktober 2002 tatsächlich aufgezwungen worden sei, habe es nicht bedurft. Denn durch diese Beitragserstattung seien die im streitigen Zeitraum in Kasachstan zurückgelegten Beitragszeiten entfallen. Auf die konkreten Umstände der Beitragserstattung komme es nicht an. Mit der Beitragserstattung würden bis dahin bestehende Versicherungsverhältnisse aufgelöst. Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Aufgrund der Beitragserstattung könne der Klägerin kein Anspruch auf Anerkennung der Zeiten vom 1. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitragszeiten nach § 15 FRG zukommen. Eine Anerkennung der streitigen Zeit als Beschäftigungszeit nach § 16 Abs.1 Satz 1 FRG komme aufgrund der eindeutigen Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 FRG ebenfalls nicht in Betracht. Danach sei die Anerkennung von Beschäftigungszeiten für diejenigen Zeiten ausgeschlossen, für die Beiträge erstattet worden seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 FRG kein anderes Ergebnis denkbar. Diese Norm sei weder nach ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn und Zweck auf die vorliegende Konstellation übertragbar, in der tatsächlich Beiträge im Ausland entrichtet worden seien. Einer entsprechenden Anwendung stehe sowohl § 210 Abs. 6 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. dem Eingliederungsprinzip als auch der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 1 Satz 3 FRG entgegen. Schließlich könne die Klägerin auch aus § 19 Abs. 1 FRG keine Rechte herleiten, wonach die Beitragszeit in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet werde, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert habe. Auch diese Regelung sei vorliegend nicht anwendbar, da keine Verringerung der Beitragszeit der Klägerin aufgrund eines Wechsels des Versicherungsträgers eingetreten sei.
Gegen das ihr am 20. Januar 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Februar 2014 Berufung beim Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag führt sie aus, rechtsfehlerhaft habe das SG entschieden, dass es auf die Frage, ob eine Zwangserstattung vorgelegen habe, nicht ankomme. § 210 Abs. 6 Satz 3 SGB VI betreffe grundsätzlich den Fall einer freiwillig beantragten Beitragserstattung mit dem damit verbundenen Verlust des Rentenanwartschaftsrechts. Die Bestimmung sei auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar, da keine freiwillige Antragstellung vorgelegen habe. Im Rahmen einer teleologischen Auslegung von § 15 Abs. 3 FRG sei dieser auf die Fälle einer Zwangsbeitragserstattung entsprechend anzuwenden. Auch erfülle sie die übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 FRG; insbesondere wären für die von ihr ausgeübten Beschäftigungen nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen, wäre die Beschäftigung im Bundesgebiet verrichtet worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25 Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 24. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 zu verpflichten, die Zeit vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitrags-, hilfsweise Beschäftigungszeit nach dem FRG vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die nach §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst-, oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2010. Nur gegen die darin enthaltende ablehnende Regelung, nämlich die Vormerkung der Zeit vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit nach dem FRG wendet sich die Klägerin mit Klage und Berufung. Die nachfolgend ergangenen Bescheide vom 13. Juli und 23. September 2009 enthalten Regelungen zu anderen rentenrechtlichen Daten der Klägerin, weshalb diese Bescheide nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind.
2. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit nach dem FRG.
Maßgebend für die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten sind die Bestimmungen des SGB VI, in Kraft getreten durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung ab 1. Januar 1992; Grundlage für den geltend gemachten Vormerkungsanspruch ist § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte dem Inhalt des Versicherungsverlaufs innerhalb von sechs Monaten nach seiner Versendung nicht widersprochen hat. Der Vormerkungsanspruch nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist gerichtet auf die Feststellung von Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rechtserheblich und nach Maßgabe des deutschen Rentenversicherungsrechts im Versicherungskonto zu vermerken sind. Zu den rentenrechtlichen Zeiten, die gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI vorzumerken sind, zählen vorrangig die Beitragszeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Klägerin hat die hier streitige Zeit nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet (ehemalige UdSSR) zurückgelegten von der Beklagten bindend festgestellten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. Diese Norm ist auf die Klägerin, die als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG dem Personenkreis des § 1 FRG unterfällt, anwendbar. Beitragszeiten in diesem Sinne sind Zeiten, die von dem Anspruchsberechtigten aufgrund einer Beitragsleistung bei einem Rentenversicherungsträger in einer rentenanwartschaftsbegründenden Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
Ein solcher Vormerkungsanspruch steht der Klägerin im Hinblick auf die in der ehemaligen UdSSR zurückgelegte Zeit der Tätigkeit in der Kreisabteilung für Bildung in Osakarowka vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 nicht zu. Die Klägerin hat zwar rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt und ist "Versicherte" im Sinne des § 149 Abs. 5 SGB VI; einer Anerkennung steht jedoch die im Jahr 2002 erfolgte, sich aus dem Kontoauszug der Volksbank Almaty vom 5. September 2008 ergebende Beitragserstattung im Herkunftsland entgegen.
Da das deutsche Rentenversicherungsrecht Versicherungszeiten nur in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit oder andere gesetzlich angeordnete Versicherungstatbestände kennt, wäre die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben oder an vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewertete Tatbestände eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI. Der Gesetzgeber wollte für Zeiten nach dem FRG eine nahe Anlehnung an die Voraussetzungen des SGB VI vorschreiben, die einer Berücksichtigung von Beitragszeiten entgegensteht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder kein anderer Versicherungstatbestand erfüllt ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Februar 2009 – B 5 R 39/06 R - juris Rn. 22 f. m.w.N.).
Für Versicherte, die ihr gesamtes Beitragsleben in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, scheitert eine Anrechnung an der Verfallswirkung der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 6 SGB VI. Danach entfallen bei einer auf Antrag erfolgten Erstattung von Beiträgen sämtliche Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst (§ 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI). Dies gilt auch soweit das FRG anwendbar ist. Denn nach § 14 FRG richten sich, soweit sich aus den Vorschriften (des FRG) nichts anderes ergibt - was zur Frage der Wirkung eine Erstattung von Beiträgen im Herkunftsland der Fall ist -, die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften. Die durchgeführte Beitragserstattung lässt damit einen Anspruch der Klägerin aus Zeiten das Erstattungszeitraums nicht mehr zu. Rechtsfehlerfrei hat daher die Beklagte ausgeführt, eine Anerkennung als Beitragszeit nach § 15 FRG sei nicht mehr möglich, da die Voraussetzungen des Verbleibs der Beiträge beim Träger der fremden Rentenversicherung nicht erfüllt ist.
Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 15 Abs. 3 FRG stützen. Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Abs. 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheitsbeiträge nicht entrichtet worden sind, stehen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären (fiktive Beitragsanrechnung). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Vorschrift jedoch weder nach ihrem Sinn und Zweck noch nach ihrem Wortlaut auf Konstellationen der vorliegenden Art anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass eine teleologische Erweiterung vorzunehmen wäre, sind ebenfalls nicht erkennbar. Diese Vorschrift erfasst nur die Berücksichtigung von Beitragszeiten ohne tatsächliche Beitragsleistung. Solche liegen bei der Klägerin für die streitige Zeit nicht vor. Denn sie entrichtete für die streitige Zeit tatsächlich Beiträge. Zudem soll - wie dargelegt - das FRG einen Gleichstellung mit dem SGB VI verwirklichen. Im Falle einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 3 FRG bei im Herkunftsland erstatteten Versicherungsbeiträgen wäre dies nicht mehr der Fall.
Eine Anerkennung als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG ist ebenfalls ausgeschlossen. Zwar steht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG findet jedoch keine Anwendung auf Zeiten, für die - wie vorliegend - Beiträge erstattet worden sind (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FRG).
Des Weiteren vermag sie Klägerin - wie vom SG zutreffend dargelegt - ihr Klagebegehren nicht auf § 19 Abs. 1 FRG stützen, weil ein Wechsel des Versicherungsträgers (im Herkunftsland) nicht vorliegt.
Schließlich kann die Klägerin ihr Klagebegehren auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Sie kann insbesondere nicht verlangen, so gestellt zu werden, als sei keine Beitragserstattung erfolgt. Ein derartiger - von der Rechtsprechung entwickelter - Anspruch (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 5 RJ 126/78 -, juris Rn. 42, vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - juris Rn. 17ff., vom 5. April 2000 - B 5 RJ 50/98 R -, juris Rn. 18ff. jeweils m.w.N, , BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 5 RJ 42/99 R –, juris Rn. 16) setzt eine Pflichtverletzung der Beklagten voraus, die jedoch im vorliegenden Fall von der Klägerin bisher selbst nicht geltend gemacht worden ist und mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte auch nicht angenommen werden kann. Insoweit führt die Klägerin selbst aus, das Fehlverhalten habe nicht beim Rentenversicherungsträger, sondern bei der Ausreisebehörde im Herkunftsland gelegen. Denn die Beantragung der Erstattung sei nicht vom Rentenversicherungsträger gefordert worden. Ein Fehlverhalten der Ausreisebehörde ist dem deutschen Rentenversicherungsträger jedoch nicht zuzurechnen. Wie es zur Erstattung der Beiträge gekommen ist und ob die Klägerin gezwungen war, einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist daher unerheblich.
Letztlich kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung von Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das BSG haben bereits wiederholt festgestellt, dass Versicherte selbst aus nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften erlangen können, die über Artikel 14 Grundgesetz (GG) geschützt sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. November 1986 - 1 BvR 772/85, 1 BvR 773/85, 1 BvR 939/85 -, SozR 2200 § 1303 Nr. 34; BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 134/79 -, juris Rn. 24). Ein Verstoß gegen andere Grundrechte der Klägerin, insbesondere den Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, so dass ein verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr. 19; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 2010 - L 20 R 570/08 - juris, Rn. 14).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens (nur noch) die Anerkennung der Zeit vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die am 1953 im heutigen Kasachstan geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Im November 2002 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland um. Sie ist anerkannte Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz ([BVFG], Bescheinigung des Landratsamts Ortenaukreis vom 24. Februar 2003). Ihre Schul- und Hochschulausbildung schloss sie im Juni 1975 als Ingenieurin, Lehrerin für den Bereich "Bauwesen", ab. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsbuchs war sie ab 24. September 1976 bis 6. November 2002 mit kurzen Unterbrechungen in diversen Berufsbildern tätig, zuletzt vom 21. Juli 1997 bis 6. November 2002 in der Kreisabteilung für Bildung Osakarowka.
Am 11. Januar 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Schreiben vom 15. August 2008 bat die Beklagte um Mitteilung, ob die Klägerin im Zuge der Verlegung des ständigen Wohnsitzes nach Deutschland von der seit 1. Januar 1998 in Kasachstan bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich auf Antrag ihre ab 1. Januar 1998 angesparten Rentenpflichtbeiträge auszahlen zu lassen. Ausweislich des anschließend von der Klägerin übersandten "Auszug(es) aus dem privaten Rentenkonto (der Klägerin) durch die Einzahlung von Pflichtbeiträgen im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.08.2008" der Volksbank Almaty vom 5. September 2008 betrugen die Rentenersparnisse bis zum 1. Januar 1998 KZT (kasachische Tenge) 0,00. Nach der in diesem Auszug enthalten Aufstellung erfolgte am 26. Juni 2000 eine Überweisung durch den Staatsrentenfond von KZT 18.483,62 und am 7. Oktober 2002 eine Auszahlung i.H.v. KZT 47.148,47 "wegen Ausreise"; KZT 2,438,18 wurden als Einkommensteuer am selben Tag einbehalten. Insgesamt erfolgte eine Auszahlung i.H.v. KZT 49.798,23 (= EUR 12.682,61).
Mit Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2008 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis "31. Dezember 2001" verbindlich fest. Sie lehnte es unter anderem ab, die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitragszeit vorzumerken, weil wegen einer Beitragserstattung Ansprüche aus diesen rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr hergeleitet werden könnten.
Hiergegen erhob die Klägerin unter anderem mit der Begründung Widerspruch, für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 25. Juni 2000 seien auch Pflichtbeiträge für ihre Arbeit bei der Kreisabteilung für Bildung in Osakarowka bezahlt worden. Lediglich die für den Zeitraum vom 26. Juni 2000 bis 6. November 2002 von ihr freiwillig entrichteten Rentenbeiträge seien ihr bei ihrer Ausreise wieder ausbezahlt worden.
Mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 2009 erkannte die Beklagte weitere, zuvor nicht als Beitragszeiten anerkannte (hier nicht streitige) Zeiträume mit Ausnahme der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitragszeiten an. Zeitgleich erteilte die Beklagte eine Rentenauskunft.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2009 eine Rücknahme hinsichtlich der Bewertung der Qualifikationsstufe abgelehnt hatte (Antrag der Klägerin vom 1. September 2009), erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und machte unter anderem geltend, die Zeiten vom 21. Juli 1997 bis 1. April 1999 sowie vom 1. April 1999 bis 6. November 2002 sei nicht oder nur unvollständig berücksichtigt worden. Die Zeit vom Juli 1997 sei lediglich bis zum Dezember 1997 anerkannt. Die Beitragserstattung für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis 6. November 2002 sei auf Anordnung der Verwaltung ohne ihre Zustimmung erfolgt. Daher habe hier ausnahmsweise eine Anrechnung zu erfolgen.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010 zurück, "soweit ihm nicht durch Bescheid vom 24. Oktober 2008 abgeholfen worden ist". Mit dem Widerspruch werde nur noch die Berücksichtigung der Zeit vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 über das FRG begehrt. Diese in Kasachstan zurückgelegten Zeiten könnten nicht als Beitragszeiten gemäß § 15 FRG berücksichtigt werden, da die Rentenversicherungsbeiträge anlässlich der Ausreise der Klägerin nach Deutschland erstattet worden seien. Der Auszug aus dem Rentenkonto der Klägerin bei der Volksbank Almaty vom 5. September 2008 besage eindeutig, dass die eingezahlten Pflichtbeiträge am 7. Oktober 2002 zurückerstattet worden seien. Zweifel an der von der Klägerin zurückgelegten Beschäftigungszeit bestünden nicht. Eine Berücksichtigung sei jedoch aufgrund der im Herkunftsgebiet erfolgten Beitragserstattung ausgeschlossen. Daher sei eine Anerkennung als Beitragszeit nach § 15 FRG nicht mehr möglich, da die Voraussetzung des Verbleibs der Beiträge beim Träger der fremden Rentenversicherung nicht erfüllt sei. Eine Anerkennung als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG sei ebenfalls nicht möglich, da die Ausschlussregelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 FRG greife, wonach wegen der Beitragserstattung die Anerkennung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen sei.
Am 27. Januar 2010 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Zeit vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitragszeit anzuerkennen. Zum einen seien ihr die bis zum 26. Juni 2000 entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bei ihrer Ausreise nach Deutschland nicht erstattet worden. Zum anderen sei auch für diejenigen Beiträge, die bei ihrer Ausreise tatsächlich erstattet worden seien, eine Anrechnung nach dem FRG vorzunehmen, da ihr die Beitragserstattung im Herkunftsland gegen ihren Willen aufgedrängt worden sei. Sie habe den Antrag auf Erstattung unterschreiben müssen, da ihr andernfalls die Ausreise verwehrt worden wäre. Daher sei ihr das Verhalten des ausländischen Versicherungsträgers weder vorwerfbar noch zurechenbar. Vielmehr ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 19 Abs. 1 FRG, dass Handlungen des Versicherungsträgers, die dem Versicherten einen rentenrechtlichen Nachteil zufügten, die Anrechnung in der ohne diese Vornahme zu berechnenden Höhe nicht ausschlössen. Im Übrigen sehe § 15 Abs. 3 FRG eine Anrechnung von fiktiven Beitragszeiten ohne tatsächliche Zahlung der Beiträge ausdrücklich vor. Hieraus sei zu schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Anrechnung von Zeiten ohne Beitragszahlung grundsätzlich möglich und daher auch vorzunehmen sei.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid entgegen. Eine Anerkennung der im Herkunftsland erstatteten Beiträge komme auch über § 15 Abs. 3 FRG nicht in Betracht. Bei diesem handele es sich um reale und nicht um fiktive Beiträge, die die Klägerin auch real und nicht fiktiv ausgezahlt bekommen habe und die durch die Erstattung vollständig untergegangen seien. Eine Rekonstruktion von real gezahlten, aber durch Erstattung untergegangenen Beiträgen sehe § 15 Abs. 3 FRG nicht vor.
Mit Urteil vom 25. Oktober 2013 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit nach dem FRG. Keine Zweifel bestünden an dem Umstand, dass der Klägerin ihre zwischen dem 1. Januar 1998 und ihrer Ausreise nach Deutschland entrichteten Beiträge vollständig erstattet worden seien. Aufgrund der Überweisung am 26. Juni 2000 von KZT 18.463,62 seien auch die vom 1. Januar 1998 bis 25. Juni 2000 entrichteten Beiträge übergegangen und somit von der Beitragserstattung am 7. Oktober 2002 umfasst. Weiterer Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob der Klägerin die Beitragserstattung am 7. Oktober 2002 tatsächlich aufgezwungen worden sei, habe es nicht bedurft. Denn durch diese Beitragserstattung seien die im streitigen Zeitraum in Kasachstan zurückgelegten Beitragszeiten entfallen. Auf die konkreten Umstände der Beitragserstattung komme es nicht an. Mit der Beitragserstattung würden bis dahin bestehende Versicherungsverhältnisse aufgelöst. Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Aufgrund der Beitragserstattung könne der Klägerin kein Anspruch auf Anerkennung der Zeiten vom 1. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitragszeiten nach § 15 FRG zukommen. Eine Anerkennung der streitigen Zeit als Beschäftigungszeit nach § 16 Abs.1 Satz 1 FRG komme aufgrund der eindeutigen Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 FRG ebenfalls nicht in Betracht. Danach sei die Anerkennung von Beschäftigungszeiten für diejenigen Zeiten ausgeschlossen, für die Beiträge erstattet worden seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 FRG kein anderes Ergebnis denkbar. Diese Norm sei weder nach ihrem Wortlaut noch ihrem Sinn und Zweck auf die vorliegende Konstellation übertragbar, in der tatsächlich Beiträge im Ausland entrichtet worden seien. Einer entsprechenden Anwendung stehe sowohl § 210 Abs. 6 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. dem Eingliederungsprinzip als auch der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 1 Satz 3 FRG entgegen. Schließlich könne die Klägerin auch aus § 19 Abs. 1 FRG keine Rechte herleiten, wonach die Beitragszeit in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet werde, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert habe. Auch diese Regelung sei vorliegend nicht anwendbar, da keine Verringerung der Beitragszeit der Klägerin aufgrund eines Wechsels des Versicherungsträgers eingetreten sei.
Gegen das ihr am 20. Januar 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Februar 2014 Berufung beim Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag führt sie aus, rechtsfehlerhaft habe das SG entschieden, dass es auf die Frage, ob eine Zwangserstattung vorgelegen habe, nicht ankomme. § 210 Abs. 6 Satz 3 SGB VI betreffe grundsätzlich den Fall einer freiwillig beantragten Beitragserstattung mit dem damit verbundenen Verlust des Rentenanwartschaftsrechts. Die Bestimmung sei auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar, da keine freiwillige Antragstellung vorgelegen habe. Im Rahmen einer teleologischen Auslegung von § 15 Abs. 3 FRG sei dieser auf die Fälle einer Zwangsbeitragserstattung entsprechend anzuwenden. Auch erfülle sie die übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 FRG; insbesondere wären für die von ihr ausgeübten Beschäftigungen nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen, wäre die Beschäftigung im Bundesgebiet verrichtet worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25 Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 24. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 zu verpflichten, die Zeit vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitrags-, hilfsweise Beschäftigungszeit nach dem FRG vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die nach §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst-, oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2010. Nur gegen die darin enthaltende ablehnende Regelung, nämlich die Vormerkung der Zeit vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit nach dem FRG wendet sich die Klägerin mit Klage und Berufung. Die nachfolgend ergangenen Bescheide vom 13. Juli und 23. September 2009 enthalten Regelungen zu anderen rentenrechtlichen Daten der Klägerin, weshalb diese Bescheide nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind.
2. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit nach dem FRG.
Maßgebend für die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten sind die Bestimmungen des SGB VI, in Kraft getreten durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung ab 1. Januar 1992; Grundlage für den geltend gemachten Vormerkungsanspruch ist § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte dem Inhalt des Versicherungsverlaufs innerhalb von sechs Monaten nach seiner Versendung nicht widersprochen hat. Der Vormerkungsanspruch nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist gerichtet auf die Feststellung von Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rechtserheblich und nach Maßgabe des deutschen Rentenversicherungsrechts im Versicherungskonto zu vermerken sind. Zu den rentenrechtlichen Zeiten, die gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI vorzumerken sind, zählen vorrangig die Beitragszeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Klägerin hat die hier streitige Zeit nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet (ehemalige UdSSR) zurückgelegten von der Beklagten bindend festgestellten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. Diese Norm ist auf die Klägerin, die als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG dem Personenkreis des § 1 FRG unterfällt, anwendbar. Beitragszeiten in diesem Sinne sind Zeiten, die von dem Anspruchsberechtigten aufgrund einer Beitragsleistung bei einem Rentenversicherungsträger in einer rentenanwartschaftsbegründenden Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
Ein solcher Vormerkungsanspruch steht der Klägerin im Hinblick auf die in der ehemaligen UdSSR zurückgelegte Zeit der Tätigkeit in der Kreisabteilung für Bildung in Osakarowka vom 10. Januar 1998 bis 6. November 2002 nicht zu. Die Klägerin hat zwar rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt und ist "Versicherte" im Sinne des § 149 Abs. 5 SGB VI; einer Anerkennung steht jedoch die im Jahr 2002 erfolgte, sich aus dem Kontoauszug der Volksbank Almaty vom 5. September 2008 ergebende Beitragserstattung im Herkunftsland entgegen.
Da das deutsche Rentenversicherungsrecht Versicherungszeiten nur in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit oder andere gesetzlich angeordnete Versicherungstatbestände kennt, wäre die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben oder an vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewertete Tatbestände eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI. Der Gesetzgeber wollte für Zeiten nach dem FRG eine nahe Anlehnung an die Voraussetzungen des SGB VI vorschreiben, die einer Berücksichtigung von Beitragszeiten entgegensteht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder kein anderer Versicherungstatbestand erfüllt ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Februar 2009 – B 5 R 39/06 R - juris Rn. 22 f. m.w.N.).
Für Versicherte, die ihr gesamtes Beitragsleben in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, scheitert eine Anrechnung an der Verfallswirkung der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 6 SGB VI. Danach entfallen bei einer auf Antrag erfolgten Erstattung von Beiträgen sämtliche Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst (§ 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI). Dies gilt auch soweit das FRG anwendbar ist. Denn nach § 14 FRG richten sich, soweit sich aus den Vorschriften (des FRG) nichts anderes ergibt - was zur Frage der Wirkung eine Erstattung von Beiträgen im Herkunftsland der Fall ist -, die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften. Die durchgeführte Beitragserstattung lässt damit einen Anspruch der Klägerin aus Zeiten das Erstattungszeitraums nicht mehr zu. Rechtsfehlerfrei hat daher die Beklagte ausgeführt, eine Anerkennung als Beitragszeit nach § 15 FRG sei nicht mehr möglich, da die Voraussetzungen des Verbleibs der Beiträge beim Träger der fremden Rentenversicherung nicht erfüllt ist.
Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 15 Abs. 3 FRG stützen. Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Abs. 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheitsbeiträge nicht entrichtet worden sind, stehen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären (fiktive Beitragsanrechnung). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Vorschrift jedoch weder nach ihrem Sinn und Zweck noch nach ihrem Wortlaut auf Konstellationen der vorliegenden Art anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass eine teleologische Erweiterung vorzunehmen wäre, sind ebenfalls nicht erkennbar. Diese Vorschrift erfasst nur die Berücksichtigung von Beitragszeiten ohne tatsächliche Beitragsleistung. Solche liegen bei der Klägerin für die streitige Zeit nicht vor. Denn sie entrichtete für die streitige Zeit tatsächlich Beiträge. Zudem soll - wie dargelegt - das FRG einen Gleichstellung mit dem SGB VI verwirklichen. Im Falle einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 3 FRG bei im Herkunftsland erstatteten Versicherungsbeiträgen wäre dies nicht mehr der Fall.
Eine Anerkennung als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG ist ebenfalls ausgeschlossen. Zwar steht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG findet jedoch keine Anwendung auf Zeiten, für die - wie vorliegend - Beiträge erstattet worden sind (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FRG).
Des Weiteren vermag sie Klägerin - wie vom SG zutreffend dargelegt - ihr Klagebegehren nicht auf § 19 Abs. 1 FRG stützen, weil ein Wechsel des Versicherungsträgers (im Herkunftsland) nicht vorliegt.
Schließlich kann die Klägerin ihr Klagebegehren auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Sie kann insbesondere nicht verlangen, so gestellt zu werden, als sei keine Beitragserstattung erfolgt. Ein derartiger - von der Rechtsprechung entwickelter - Anspruch (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 5 RJ 126/78 -, juris Rn. 42, vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - juris Rn. 17ff., vom 5. April 2000 - B 5 RJ 50/98 R -, juris Rn. 18ff. jeweils m.w.N, , BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 5 RJ 42/99 R –, juris Rn. 16) setzt eine Pflichtverletzung der Beklagten voraus, die jedoch im vorliegenden Fall von der Klägerin bisher selbst nicht geltend gemacht worden ist und mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte auch nicht angenommen werden kann. Insoweit führt die Klägerin selbst aus, das Fehlverhalten habe nicht beim Rentenversicherungsträger, sondern bei der Ausreisebehörde im Herkunftsland gelegen. Denn die Beantragung der Erstattung sei nicht vom Rentenversicherungsträger gefordert worden. Ein Fehlverhalten der Ausreisebehörde ist dem deutschen Rentenversicherungsträger jedoch nicht zuzurechnen. Wie es zur Erstattung der Beiträge gekommen ist und ob die Klägerin gezwungen war, einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist daher unerheblich.
Letztlich kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung von Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das BSG haben bereits wiederholt festgestellt, dass Versicherte selbst aus nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften erlangen können, die über Artikel 14 Grundgesetz (GG) geschützt sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. November 1986 - 1 BvR 772/85, 1 BvR 773/85, 1 BvR 939/85 -, SozR 2200 § 1303 Nr. 34; BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 134/79 -, juris Rn. 24). Ein Verstoß gegen andere Grundrechte der Klägerin, insbesondere den Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, so dass ein verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr. 19; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 2010 - L 20 R 570/08 - juris, Rn. 14).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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