Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1740/16 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig.
Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG) und dass eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Die ersten beiden Voraussetzungen sind erfüllt, da gegen den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben war (§ 177 SGG) und der Antragsteller gegen den ihm am 7. Mai 2016 zugestellten Beschluss am 9. Mai 2016 die Gehörsrüge erhoben hat.
Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen nicht die Möglichkeit einer Verletzung seines An-spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), § 62 SGG) durch den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 schlüssig dargetan. Der Antragsteller macht - soweit verständlich - geltend, dass der Senat in seinem Beschluss vom 3. Mai 2016 nicht berücksichtigt habe, dass - nach Auffassung des Antragstellers - die Antragsgegnerin mit ihrem Vortrag ausgeschlossen bzw. präkludiert sei und ihm die geltend gemachten Ansprüche zuzusprechen gewesen seien.
Zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehört grundsätzlich das Recht der Beteiligten darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu der relevanten Rechtslage zu äußern (z.B. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 6. März 2013 - B 6 KA 6/12 C - juris Rdnr. 4). Dabei hat das Gericht grundsätzlich nicht die Pflicht, seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung zu erkennen zu geben (bspw. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - juris Rdnr. 36). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch keine Pflicht des Prozessgerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Jedoch darf ein Ur-teil nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, mit denen die Beteiligten nicht haben rechnen müssen. Daraus können sich Hinweispflichten des Gerichts ergeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BSG, Beschluss vom 6. März 2013 - B 6 KA 6/12 C - juris Rdnr. 4). Darüber hinaus soll dieses Verfahrensgrundrecht sicherstellen, dass das Vorbringen der Beteiligten vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen wird, wobei die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden, sondern nur, das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (bspw. BSG, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - B 6 KA 3/12 C - juris Rdnr. 4; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 7/11 C - juris Rdnr. 7 -; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - B 6 KA 5/11 C - juris Rdnr. 5; Beschluss vom 24. August 2011 - B 6 KA 3/11 C- juris Rdnr. 9; Beschluss vom 1. November 2010 - B 14 AS 3/10 C - juris Rdnr. 4). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 62 Rdnr. 7).
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dargetan. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. Mai 2016 im Einzelnen begründet, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 7 SO 1291/16 ER-B gewesen und aus welchen Gründen der Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsgrundes nicht in Betracht gekommen ist. Der Senat hat weiterhin ausgeführt, dass die Einwendungen des Antragstellers aus der Beschwerdeschrift vom 3. April 2016 und dem Schreiben vom 30. April 2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. März 2016 (S 16 SO 725/16 ER) zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Antragsgegnerin das Begehren des Antragstellers weder anerkannt hat (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) noch die vom Antragsteller vorgetragenen "Tatsachen" als zugestanden gelten (vgl. §§ 138 Abs. 3, 288 ZPO). Weiterhin hat er darauf hingewiesen, dass - entgegen der Meinung des Antragstellers - der Vortrag der Antragsgegnerin nicht verspätet bzw. präkludiert ist (vgl. §§ 282, 296 ZPO), weil die von ihm in Bezug genommenen zivilprozessualen Normen im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rdnr. 1 und § 202 Rdnr. 3; vgl. ferner § 106a Abs. 3 SGG zur Präklusion im sozialgerichtlichen Verfahren).
Damit hat der Senat dem Antragsteller sowohl hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung - vorliegend der Entscheidung über die Beschwerde in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu der relevanten Rechtslage zu äußern, als auch sein - zur Rechtsverfolgung wesentliches - Vorbringen zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. In der Sache macht der Antragsteller die inhaltliche Unrichtigkeit des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 3. Mai 2016 geltend und wiederholt lediglich seinen im Beschwerdeverfahren L 7 SO 1291/16 ER-B eingebrachten, jedoch vom Senat bereits ausdrücklich gewürdigten Vortrag.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass der Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 mit den Unterschriften der mitwirkenden Richter versehen ist (§§ 142 Abs. 1, 134 Abs. 1 SGG); ein Abdruck des ausgefertigten Beschlusses ist dem Antragsteller am 7. Mai 2016 zugestellt worden (vgl. § 142 Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig.
Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG) und dass eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Die ersten beiden Voraussetzungen sind erfüllt, da gegen den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben war (§ 177 SGG) und der Antragsteller gegen den ihm am 7. Mai 2016 zugestellten Beschluss am 9. Mai 2016 die Gehörsrüge erhoben hat.
Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen nicht die Möglichkeit einer Verletzung seines An-spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG), § 62 SGG) durch den Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 schlüssig dargetan. Der Antragsteller macht - soweit verständlich - geltend, dass der Senat in seinem Beschluss vom 3. Mai 2016 nicht berücksichtigt habe, dass - nach Auffassung des Antragstellers - die Antragsgegnerin mit ihrem Vortrag ausgeschlossen bzw. präkludiert sei und ihm die geltend gemachten Ansprüche zuzusprechen gewesen seien.
Zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehört grundsätzlich das Recht der Beteiligten darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu der relevanten Rechtslage zu äußern (z.B. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 6. März 2013 - B 6 KA 6/12 C - juris Rdnr. 4). Dabei hat das Gericht grundsätzlich nicht die Pflicht, seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung zu erkennen zu geben (bspw. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - juris Rdnr. 36). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch keine Pflicht des Prozessgerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Jedoch darf ein Ur-teil nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, mit denen die Beteiligten nicht haben rechnen müssen. Daraus können sich Hinweispflichten des Gerichts ergeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BSG, Beschluss vom 6. März 2013 - B 6 KA 6/12 C - juris Rdnr. 4). Darüber hinaus soll dieses Verfahrensgrundrecht sicherstellen, dass das Vorbringen der Beteiligten vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen wird, wobei die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden, sondern nur, das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (bspw. BSG, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - B 6 KA 3/12 C - juris Rdnr. 4; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 7/11 C - juris Rdnr. 7 -; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - B 6 KA 5/11 C - juris Rdnr. 5; Beschluss vom 24. August 2011 - B 6 KA 3/11 C- juris Rdnr. 9; Beschluss vom 1. November 2010 - B 14 AS 3/10 C - juris Rdnr. 4). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 62 Rdnr. 7).
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dargetan. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. Mai 2016 im Einzelnen begründet, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 7 SO 1291/16 ER-B gewesen und aus welchen Gründen der Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsgrundes nicht in Betracht gekommen ist. Der Senat hat weiterhin ausgeführt, dass die Einwendungen des Antragstellers aus der Beschwerdeschrift vom 3. April 2016 und dem Schreiben vom 30. April 2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. März 2016 (S 16 SO 725/16 ER) zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Antragsgegnerin das Begehren des Antragstellers weder anerkannt hat (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) noch die vom Antragsteller vorgetragenen "Tatsachen" als zugestanden gelten (vgl. §§ 138 Abs. 3, 288 ZPO). Weiterhin hat er darauf hingewiesen, dass - entgegen der Meinung des Antragstellers - der Vortrag der Antragsgegnerin nicht verspätet bzw. präkludiert ist (vgl. §§ 282, 296 ZPO), weil die von ihm in Bezug genommenen zivilprozessualen Normen im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rdnr. 1 und § 202 Rdnr. 3; vgl. ferner § 106a Abs. 3 SGG zur Präklusion im sozialgerichtlichen Verfahren).
Damit hat der Senat dem Antragsteller sowohl hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung - vorliegend der Entscheidung über die Beschwerde in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu der relevanten Rechtslage zu äußern, als auch sein - zur Rechtsverfolgung wesentliches - Vorbringen zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. In der Sache macht der Antragsteller die inhaltliche Unrichtigkeit des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 3. Mai 2016 geltend und wiederholt lediglich seinen im Beschwerdeverfahren L 7 SO 1291/16 ER-B eingebrachten, jedoch vom Senat bereits ausdrücklich gewürdigten Vortrag.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass der Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 mit den Unterschriften der mitwirkenden Richter versehen ist (§§ 142 Abs. 1, 134 Abs. 1 SGG); ein Abdruck des ausgefertigten Beschlusses ist dem Antragsteller am 7. Mai 2016 zugestellt worden (vgl. § 142 Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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