Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 910/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2981/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2015.
Der 1955 geborene Kläger ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Seit Februar 2015 hält er sich in Radolfzell auf und bezieht seitdem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Nach eigenen Angaben nutzt er überwiegend Autos als Schlafstätte, und zwar bis Januar 2015 seinen VW Pritschenwagen sowie ab März 2015 einen Volvo Kombi. Seinen Hausrat lagerte er in einem gemieteten Kellerraum in R. ein. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen in Höhe von 68,- EUR monatlich. Im Februar 2015 nutzte er diesen Raum überdies als "Notquartier". Zudem entstanden dem Kläger zum 01.01.2015 (Fälligkeitsdatum) Aufwendungen aus einer Kraftfahrzeug(Kfz)-Haftpflichtversicherung in Höhe von 257,97 EUR (Halbjahresbeitrag) sowie zum 12.08.2015 aus der Kfz-Steuer in Höhe von 136,51 EUR (Jahresbeitrag).
Seit dem Jahre 2004 hat der Kläger überdies ein Gewerbe bei der Stadt R. angemeldet für "Dienstleistungen aller Art", insbesondere kaufmännischer, gärtnerischer, handwerklicher, logistischer oder persönlicher Art. Nach eigenen Angaben ruht seine unternehmerische Aktivität seit Juli 2014.
Auf seinen Antrag vom 02.02.2015 bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 in Höhe von 467,- EUR monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 399,- EUR sowie einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 68,- EUR. Einkommen berücksichtigte der Beklagte nicht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.03.2015 Widerspruch ein und führte hierzu aus, der Widerspruch müsse nicht begründet werden und er werde auch nicht begründet. Der Bescheid sei grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Seinem Widerspruch legte er jedoch ein an das Sozialgericht (SG) Ulm vom 30.09.2014 verfasstes Schreiben in dem Klageverfahren S 8 AS 2540/14 bei, in dem er im Wesentlichen ausgeführt hatte, durch die Bestimmungen des SGB II in eigenen Rechten nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verletzt zu sein. Es verstoße gegen die Prinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit freiheitlicher Grundordnung, dass er nicht antragsberechtigt, sondern antragsverpflichtet nach dem SGB II sei. Die Aufspaltung der Leistungen in einen Regelbedarf einerseits und Bedarfe für Unterkunft und Heizung andererseits schränke ihn in seinem Selbstbestimmungsrecht in verfassungswidriger Weise ein. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber den Regelbedarf um wenigstens 120,- EUR vorsätzlich zu niedrig festgesetzt und sich erst hiernach ein dazu schlüssiges Zahlenwerk schustern lassen. Ferner seien die Richtwerte über die Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung marktfern. Es fehle an geeignetem Wohnraum für alleinstehende Bürger. Der Markt für Kleinstwohnungen sei seit Jahrzehnten "dauerleergefegt". Der Beklagte habe demzufolge anstelle der bewilligten Leistungen ein bedingungsloses Grundeinkommen in Höhe des steuerfrei gestellten Existenzminimums zu bewilligen und dieses in gleichen monatlichen Anteilsbeträgen jeweils im Voraus zu erbringen, stets und unverfügt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass Anhaltspunkte für eine unrichtige Entscheidung nicht festgestellt werden könnten. Im Übrigen sei der Beklagte als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden und müsse daher die Bestimmungen des SGB II beachten. Es dürfe daher nicht von den im Gesetz festgelegten pauschalierten Regelungen abgewichen werden.
Hiergegen hat der Kläger am 22.04.2015 "Anfechtungsklage" beim SG Konstanz erhoben und eine Verletzung in eigenen Rechten nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot geltend gemacht. Des Weiteren hat er mitgeteilt, eine Erläuterung der Gründe unterbleibe. Dem Amtsermittlungsgrundsatz sei Folge zu leisten.
Das SG Konstanz hat den Kläger mit Schreiben vom 12.05.2015 darauf hingewiesen, dass das Klagebegehren nicht erkennbar sei. Dies sei aber Voraussetzung, damit das Gericht in der Sache entscheiden könne und die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden müsse. Zur Benennung des Gegenstandes des Klagebegehrens werde dem Kläger eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt bis 12.06.2015. Nach vorläufiger Überprüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes, soweit dies nach Lage der Akten möglich sei, dürften gegen die angefochtene Entscheidung keine durchgreifenden Einwendungen zu erheben sein. Rechtsfehler seien nicht festzustellen. Der Kläger hat diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Daraufhin hat das SG Konstanz mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2015 die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage müsse unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, woran es im vorliegenden Fall fehle. Der Klageantrag sei ausdrücklich als Anfechtungsklage hinsichtlich des Bescheides vom 12.02.2015 erhoben worden. Da mit diesem dem Kläger Leistungen gewährt worden seien, der Bescheid also eine ihm günstige Regelung enthalte, stelle die bloße Aufhebung des Bescheides noch kein zulässiges Klagebegehren dar. Ein sachgerechtes Klagebegehren lasse sich auch nicht ohne Weiteres aus dem bisherigen Verhalten des Klägers im Verwaltungs- bzw. Klageverfahren ableiten. Denkbar sei, dass der Kläger einen höheren Regelbedarf, Mehrbedarf, aber auch höhere Kosten der Unterkunft geltend machen wolle. Das Gericht könne hier nur spekulieren. Die bloße Beifügung eines Schriftsatzes aus einem anderen, auch gegen einen anderen Beklagten gerichtlichen Verfahren genüge hier nicht, denn das Gericht könne nur vermuten, dass sich der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid des Beklagten aus den gleichen Gründen wende, die er auch dem zuvor örtlich zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II entgegenhalte. Eine Benennung des Klagebegehrens sei innerhalb der ausdrücklich mit Ausschlusswirkung gesetzten Frist nicht erfolgt. Unterstelle man, der Kläger begehre höhere Leistungen, wäre die Klage im Übrigen auch nicht begründet. Insbesondere sei die Höhe des Regelsatzes für Alleinerziehende (gemeint: Alleinstehende) nicht in verfassungswidriger Weise zu gering bemessen worden, wie bereits vom Bundessozialgericht (BSG) festgestellt. Leistungen als bedingungsloses Grundeinkommen in Höhe des steuerfreien Existenzminimums nach dem Einkommensteuerrecht könne der Kläger aus dem SGB II nicht ableiten. Es gebe auch sonst keine verfassungsrechtliche Grundlage, aus der sich ein solcher Anspruch ableiten lasse.
Gegen den dem Kläger am 19.06.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 17.07.2015 bei dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Auf die Aufforderung der Berichterstatterin, diese zu begründen, hat der Kläger mit Fax vom 20.08.2015 unter Vorlage eines weiteren Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 14.07.2015 über die Bewilligung von Leistungen vom 01.08.2015 bis 31.01.2016 in Höhe von 467,- EUR monatlich einen "Antrag auf Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage" gestellt. Weiterer Vortrag ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
dass der Sozialstaat Bundesrepublik Deutschland ihm gegenüber seine Gewährleistungspflicht aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (Sozialstaatsprinzip) tatsächlich erfüllt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im Gerichtsbescheid.
Mit Beschluss vom 01.02.2016 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG Konstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist der Bescheid vom 12.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2015, mit dem der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 in Höhe von jeweils monatlich 467,- EUR bewilligt hat. Trotz seines ausdrücklich formulierten Antrags im Berufungsverfahren ist das Klagebegehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers sinngemäß so zu verstehen, dass er sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren höhere Leistungen für diesen Zeitraum geltend macht und sich dabei lediglich zur Begründung auf die Gewährleistung des Sozialstaatsprinzips beruft. Die so verstandene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG statthaft. Insbesondere erfüllt die vom Kläger eingereichte Klageschrift die Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG. Hiernach muss die Klage den Kläger, den Beklagten und das Klagebegehren beinhalten. Nach § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt, § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger keine Wohnanschrift, sondern eine "postlagernde" Adresse angegeben hat. Zwar muss die Klage den Kläger bezeichnen, worunter auch das Erfordernis einer ladungsfähigen Wohnanschrift fällt (vgl. BSG, Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S (juris)). Da der Kläger im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben obdachlos ist und über keine Wohnanschrift verfügt, liegen hinreichende Gründe vor, die eine Ausnahme von dieser Vorschrift gebieten, um dem Kläger auch in seiner Situation effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 92 Rn. 4). Daneben ergibt sich aus der Klageschrift auch das Klagebegehren des Klägers. Unter Klagebegehren ist nicht der technisch-juristische Begriff des Streitgegenstandes zu verstehen. Der Kläger muss vielmehr nur sein Begehren angeben, also z.B. den Verwaltungsakt bezeichnen, den das Gericht aufheben oder zu dem das Gericht verurteilen soll oder die Leistung, die begehrt wird. Bei einem Leistungsantrag ist die begehrte Leistung dabei so weit wie möglich zu konkretisieren (BSG, Urteil vom 10.11.2005, B 3 KR 38/04 R (juris)). Die zwingenden Anforderungen des Abs. 1 Satz 1 zum Klagebegehren können schon dann erfüllt sein, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben oder wenigstens umrissen ist, da die Regelung zum bestimmten Antrag gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist (Leitherer, a.a.O. Rn. 8 m.w.N.). Hieran orientiert ist vorliegend von einer hinreichenden Bezeichnung auszugehen, so dass die Klage nicht bereits deshalb als unzulässig abgewiesen werden durfte. Der Kläger nannte in der Klageschrift den angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid; letzteren legte er überdies vor. Er nannte auch verfassungsrechtliche Vorschriften, die er durch die angegriffene Entscheidung verletzt sah. Dass der Kläger als nicht rechtskundige und anwaltlich nicht vertretene Person seine Klage als Anfechtungsklage bezeichnete, steht einer Bestimmbarkeit seines Klagebegehrens nicht entgegen. Denn aus dem weiteren Zusammenhang, insbesondere aus seinem Vortrag im Widerspruchsverfahren, ergibt sich, dass sein Klagebegehren auf die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und somit Geldleistungen für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 ausgerichtet ist. Zwar wird aus den Angaben in der Klageschrift nicht hinreichend deutlich, inwiefern bei dem Kläger ein nach dem SGB II ungedeckter Bedarf vorliegen soll. In der Widerspruchsbegründung hat der Kläger jedoch ein Schreiben an das SG Ulm vorgelegt, in dem er auf die Verfassungswidrigkeit der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften hingewiesen und ein bedingungsloses Grundeinkommen in Höhe des steuerfrei gestellten Existenzminimums nach dem Einkommensteuerrecht, aufgeteilt in monatliche Anteilsbeträge, gefordert hatte. Zwar hat er in der Widerspruchsbegründung nicht ausdrücklich auf dieses Schreiben Bezug genommen, sondern es lediglich unkommentiert beigefügt und gleichzeitig angekündigt, dass der Widerspruch nicht begründet werde. Eine andere Bedeutung kann der Übersendung jedoch nicht zukommen. Eine zufällige Übersendung kann ebenfalls nicht angenommen werden. Im Übrigen hat der Beklagte die vom Kläger vorgetragenen Einwände in seiner Widerspruchsbegründung aufgegriffen. Von einem Weiterverfolgen seiner Einwände aus dem Widerspruchsverfahren auch im Klageverfahren ist unter Würdigung der Gesamtumstände ebenfalls auszugehen. Der Kläger hat somit den Sachverhalt mit Einreichung der Klageschrift hinreichend umrissen. Da der Kläger außerdem keinen Bedarf für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er den streitgegenständlichen Bescheid nur insoweit angegriffen hat, als ihm ein seiner Ansicht nach zu niedriger Regelbedarf gewährt worden ist. Bei dem Regelbedarf handelt es sich um einen von dem Bedarf für Unterkunft und Heizung abtrennbaren Verfügungssatz und somit Streitgegenstand, so dass eine isolierte Klage nur gegen die Höhe des Regelbedarfs oder nur gegen die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung zulässig ist (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 31).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit Fax vom 20.08.2015 einen "Antrag auf Änderung in (eine) Fortsetzungsfeststellungsklage" im Hinblick auf den Folgebewilligungsbescheid des Beklagten vom 14.07.2015 gestellt hat, ist dieses Begehren nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz bei dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger so auszulegen, dass dieser Antrag nur als Hilfsantrag auszulegen ist, sofern sich der bislang angegriffene Bescheid auch tatsächlich erledigt hat (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG). Da der Bescheid vom 12.02.2015 Rechtsgrund für das Behaltendürfen der darin gewährten Leistungen bleibt, erledigt sich dieser allerdings auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht. Aus diesem Grund bleibt die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die weiterhin statthafte Klageart.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Unabhängig von der Frage, ob mit dem zuletzt gestellten Antrag eine Klageänderung im Berufungsverfahren vorliegt, ist nicht erkennbar, dass die Bundesrepublik Deutschland in Form seiner Verwaltungsbehörden ihre Gewährleitungspflicht verletzt hat. Denn dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 zu. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen in Form eines bedingungslosen Grundeinkommens in Höhe des nach dem deutschen Einkommensteuerrecht steuerfrei gestellten Existenzminimums. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung vom 20.02.2013 mit Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 22.07.2015 betrug der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer 8.354,- EUR jährlich, mithin 696,17 EUR monatlich, für die weitere vorliegend streitgegenständliche Zeit vom 23.07.2015 bis 31.07.2015 8.472,- EUR jährlich bzw. 706,- EUR monatlich. Hinzu kommt der vom Kläger angesprochene Freibetrag in Höhe von 120,- EUR, der vorliegend zu Gunsten des Klägers addiert wird. Mithin ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 816,17 EUR monatlich (ab 23.07.2015: 826,- EUR monatlich), hinter dem die von dem Beklagten gewährten Leistungen (mit oder ohne Bedarf für Unterkunft und Heizung) zurückbleiben. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden als Regelbedarf bei Personen, die alleinstehend sind, monatlich 364,- EUR anerkannt. Dieser ab 01.01.2011 maßgebliche Betrag wurde mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 24.03.2011 (RBEG) in Umsetzung der Vorgaben des BVerfG (Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u.a. (juris)) ermittelt. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 SGB II, § 28a SGB XII werden die Regelbedarfe jeweils zum 01.01. eines Jahres i.V.m. der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 SGB XII entsprechende Anwendung (§ 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 01.11. eines Jahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die nächsten zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 20 Abs. 5 Satz 3 SGB II). Demnach betrug der für den Kläger maßgebende Regelbedarf im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 399,- EUR.
Ein Anspruch auf höhere Leistungen ergibt sich insbesondere nicht aus verfassungsrechtlichen Vorgaben. Aus diesem Grund sah sich der Senat nicht veranlasst, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit der §§ 19, 20 SGB II sowie des gesamten SGB II mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen.
Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen unter Zugrundelegung eines anderen Leistungssystems (z.B. ohne Unterscheidung zwischen Regelbedarf und Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie mit Orientierung an das im Einkommensteuerrecht festgelegte Existenzminimum) folgt nicht aus Art 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem insbesondere auf Art. 20 Abs. 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip. Die genannten Normen begründen zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag, der jedoch nicht geeignet ist, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.07.2000, 1 BvR 395/00; BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R; beide (juris)). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BSG, a.a.O; BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.).
Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass der Gesetzgeber den in §§ 19, 20 SGB II geregelten Regelbedarf nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat (so auch BSG, Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12 u.a; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2014, L 2 AS 1866/13; LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, L 4 AS 124/13; alle (juris)).
Aufgrund des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers hat sich die materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelungen darauf zu beschränken, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Da das GG nicht exakt vorschreibt, wie hoch der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen zu sein hat, ist lediglich zu prüfen, ob die Untergrenze des menschenwürdigen Existenzminimums unterschritten worden und ob die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, der Gesetzgeber habe sich erst nach Festsetzung eines (zu niedrigen) Betrages ein entsprechendes Zahlenwerk schustern lassen. Denn selbst wenn die Leistungshöhe für den Regelbedarf in der Summe einer politischen Zielvorstellung entsprochen hat, ist dies nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie sich mit Hilfe verlässlicher Daten (ggf. im Nachhinein) tragfähig begründen lässt (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung der Leistungen für erwachsene Alleinstehende durch den Gesetzgeber nachvollziehbar. Außerdem sind die Leistungen nicht evident unzureichend. Es ist nicht offensichtlich, dass diese in ihrer Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, erwachsenen, alleinstehenden Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial oder kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Das BVerfG hat bereits dargelegt, dass nicht erkennbar sei, dass der Gesetzgeber für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O.). Überdies hat der Kläger auch nicht dargelegt, inwiefern in seinem Fall eine Bedarfsunterdeckung vorgelegen haben soll. Ferner hat das BVerfG ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber mit dem Statistikmodell auf eine Methode gestützt habe, die grundsätzlich geeignet sei, die Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen. Schließlich stütze sich der Gesetzgeber durch Heranziehung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auch auf geeignete empirische Daten. Durch das Gesamtregelwerk des SGB II, insbesondere durch § 24 SGB II, der verfassungskonform auszulegen sei, sei gewährleistet, dass auch in Einzelbereichen auftretenden Gefahren der Unterdeckung begegnet werden könne (BVerfG, a.a.O.). Darüber hinaus komme der Gesetzgeber seiner Pflicht, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, um sicherzustellen, dass auch der aktuelle Preis gedeckt sei, durch die Anwendung des § 28 SGB XII im Grundsatz nach. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung an. Insbesondere hat der Senat keinen Zweifel daran, dass diese Rechtsprechung auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum übertragen werden kann. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Gesetzgeber entwickelten und vom BVerfG als verfassungsgemäß angesehenen Methoden zur jährlichen Anpassung der Höhe des Regelbedarfs im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund besonderer Umstände nicht mehr geeignet sein sollten, das Existenzminimum der Leistungsempfänger zu garantieren (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2016, L 13 AS 3424/15).
Da vorliegend allein höhere Leistungen im Streit sind, kann dahinstehen, ob der Leistungsberechtigung die Bestimmung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegenstehen könnte, da der Kläger als Wohnungsloser ohne Benennung einer Anschrift einer Beratungsstelle oder Betreuungsperson möglicherweise nicht erreichbar (gewesen) ist (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 Rn. 107).
Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist bereits deshalb nicht statthaft, da der Bescheid vom 12.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2015 weiterhin Wirkungen entfaltet, wie bereits zu Beginn ausgeführt und sich deshalb nicht erledigt hat.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2015.
Der 1955 geborene Kläger ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Seit Februar 2015 hält er sich in Radolfzell auf und bezieht seitdem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Nach eigenen Angaben nutzt er überwiegend Autos als Schlafstätte, und zwar bis Januar 2015 seinen VW Pritschenwagen sowie ab März 2015 einen Volvo Kombi. Seinen Hausrat lagerte er in einem gemieteten Kellerraum in R. ein. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen in Höhe von 68,- EUR monatlich. Im Februar 2015 nutzte er diesen Raum überdies als "Notquartier". Zudem entstanden dem Kläger zum 01.01.2015 (Fälligkeitsdatum) Aufwendungen aus einer Kraftfahrzeug(Kfz)-Haftpflichtversicherung in Höhe von 257,97 EUR (Halbjahresbeitrag) sowie zum 12.08.2015 aus der Kfz-Steuer in Höhe von 136,51 EUR (Jahresbeitrag).
Seit dem Jahre 2004 hat der Kläger überdies ein Gewerbe bei der Stadt R. angemeldet für "Dienstleistungen aller Art", insbesondere kaufmännischer, gärtnerischer, handwerklicher, logistischer oder persönlicher Art. Nach eigenen Angaben ruht seine unternehmerische Aktivität seit Juli 2014.
Auf seinen Antrag vom 02.02.2015 bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 in Höhe von 467,- EUR monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 399,- EUR sowie einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 68,- EUR. Einkommen berücksichtigte der Beklagte nicht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.03.2015 Widerspruch ein und führte hierzu aus, der Widerspruch müsse nicht begründet werden und er werde auch nicht begründet. Der Bescheid sei grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Seinem Widerspruch legte er jedoch ein an das Sozialgericht (SG) Ulm vom 30.09.2014 verfasstes Schreiben in dem Klageverfahren S 8 AS 2540/14 bei, in dem er im Wesentlichen ausgeführt hatte, durch die Bestimmungen des SGB II in eigenen Rechten nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verletzt zu sein. Es verstoße gegen die Prinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit freiheitlicher Grundordnung, dass er nicht antragsberechtigt, sondern antragsverpflichtet nach dem SGB II sei. Die Aufspaltung der Leistungen in einen Regelbedarf einerseits und Bedarfe für Unterkunft und Heizung andererseits schränke ihn in seinem Selbstbestimmungsrecht in verfassungswidriger Weise ein. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber den Regelbedarf um wenigstens 120,- EUR vorsätzlich zu niedrig festgesetzt und sich erst hiernach ein dazu schlüssiges Zahlenwerk schustern lassen. Ferner seien die Richtwerte über die Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung marktfern. Es fehle an geeignetem Wohnraum für alleinstehende Bürger. Der Markt für Kleinstwohnungen sei seit Jahrzehnten "dauerleergefegt". Der Beklagte habe demzufolge anstelle der bewilligten Leistungen ein bedingungsloses Grundeinkommen in Höhe des steuerfrei gestellten Existenzminimums zu bewilligen und dieses in gleichen monatlichen Anteilsbeträgen jeweils im Voraus zu erbringen, stets und unverfügt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass Anhaltspunkte für eine unrichtige Entscheidung nicht festgestellt werden könnten. Im Übrigen sei der Beklagte als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden und müsse daher die Bestimmungen des SGB II beachten. Es dürfe daher nicht von den im Gesetz festgelegten pauschalierten Regelungen abgewichen werden.
Hiergegen hat der Kläger am 22.04.2015 "Anfechtungsklage" beim SG Konstanz erhoben und eine Verletzung in eigenen Rechten nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot geltend gemacht. Des Weiteren hat er mitgeteilt, eine Erläuterung der Gründe unterbleibe. Dem Amtsermittlungsgrundsatz sei Folge zu leisten.
Das SG Konstanz hat den Kläger mit Schreiben vom 12.05.2015 darauf hingewiesen, dass das Klagebegehren nicht erkennbar sei. Dies sei aber Voraussetzung, damit das Gericht in der Sache entscheiden könne und die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden müsse. Zur Benennung des Gegenstandes des Klagebegehrens werde dem Kläger eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt bis 12.06.2015. Nach vorläufiger Überprüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes, soweit dies nach Lage der Akten möglich sei, dürften gegen die angefochtene Entscheidung keine durchgreifenden Einwendungen zu erheben sein. Rechtsfehler seien nicht festzustellen. Der Kläger hat diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Daraufhin hat das SG Konstanz mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2015 die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage müsse unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, woran es im vorliegenden Fall fehle. Der Klageantrag sei ausdrücklich als Anfechtungsklage hinsichtlich des Bescheides vom 12.02.2015 erhoben worden. Da mit diesem dem Kläger Leistungen gewährt worden seien, der Bescheid also eine ihm günstige Regelung enthalte, stelle die bloße Aufhebung des Bescheides noch kein zulässiges Klagebegehren dar. Ein sachgerechtes Klagebegehren lasse sich auch nicht ohne Weiteres aus dem bisherigen Verhalten des Klägers im Verwaltungs- bzw. Klageverfahren ableiten. Denkbar sei, dass der Kläger einen höheren Regelbedarf, Mehrbedarf, aber auch höhere Kosten der Unterkunft geltend machen wolle. Das Gericht könne hier nur spekulieren. Die bloße Beifügung eines Schriftsatzes aus einem anderen, auch gegen einen anderen Beklagten gerichtlichen Verfahren genüge hier nicht, denn das Gericht könne nur vermuten, dass sich der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid des Beklagten aus den gleichen Gründen wende, die er auch dem zuvor örtlich zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II entgegenhalte. Eine Benennung des Klagebegehrens sei innerhalb der ausdrücklich mit Ausschlusswirkung gesetzten Frist nicht erfolgt. Unterstelle man, der Kläger begehre höhere Leistungen, wäre die Klage im Übrigen auch nicht begründet. Insbesondere sei die Höhe des Regelsatzes für Alleinerziehende (gemeint: Alleinstehende) nicht in verfassungswidriger Weise zu gering bemessen worden, wie bereits vom Bundessozialgericht (BSG) festgestellt. Leistungen als bedingungsloses Grundeinkommen in Höhe des steuerfreien Existenzminimums nach dem Einkommensteuerrecht könne der Kläger aus dem SGB II nicht ableiten. Es gebe auch sonst keine verfassungsrechtliche Grundlage, aus der sich ein solcher Anspruch ableiten lasse.
Gegen den dem Kläger am 19.06.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 17.07.2015 bei dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Auf die Aufforderung der Berichterstatterin, diese zu begründen, hat der Kläger mit Fax vom 20.08.2015 unter Vorlage eines weiteren Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 14.07.2015 über die Bewilligung von Leistungen vom 01.08.2015 bis 31.01.2016 in Höhe von 467,- EUR monatlich einen "Antrag auf Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage" gestellt. Weiterer Vortrag ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
dass der Sozialstaat Bundesrepublik Deutschland ihm gegenüber seine Gewährleistungspflicht aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (Sozialstaatsprinzip) tatsächlich erfüllt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im Gerichtsbescheid.
Mit Beschluss vom 01.02.2016 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG Konstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist der Bescheid vom 12.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2015, mit dem der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 in Höhe von jeweils monatlich 467,- EUR bewilligt hat. Trotz seines ausdrücklich formulierten Antrags im Berufungsverfahren ist das Klagebegehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers sinngemäß so zu verstehen, dass er sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren höhere Leistungen für diesen Zeitraum geltend macht und sich dabei lediglich zur Begründung auf die Gewährleistung des Sozialstaatsprinzips beruft. Die so verstandene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG statthaft. Insbesondere erfüllt die vom Kläger eingereichte Klageschrift die Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG. Hiernach muss die Klage den Kläger, den Beklagten und das Klagebegehren beinhalten. Nach § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt, § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger keine Wohnanschrift, sondern eine "postlagernde" Adresse angegeben hat. Zwar muss die Klage den Kläger bezeichnen, worunter auch das Erfordernis einer ladungsfähigen Wohnanschrift fällt (vgl. BSG, Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S (juris)). Da der Kläger im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben obdachlos ist und über keine Wohnanschrift verfügt, liegen hinreichende Gründe vor, die eine Ausnahme von dieser Vorschrift gebieten, um dem Kläger auch in seiner Situation effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 92 Rn. 4). Daneben ergibt sich aus der Klageschrift auch das Klagebegehren des Klägers. Unter Klagebegehren ist nicht der technisch-juristische Begriff des Streitgegenstandes zu verstehen. Der Kläger muss vielmehr nur sein Begehren angeben, also z.B. den Verwaltungsakt bezeichnen, den das Gericht aufheben oder zu dem das Gericht verurteilen soll oder die Leistung, die begehrt wird. Bei einem Leistungsantrag ist die begehrte Leistung dabei so weit wie möglich zu konkretisieren (BSG, Urteil vom 10.11.2005, B 3 KR 38/04 R (juris)). Die zwingenden Anforderungen des Abs. 1 Satz 1 zum Klagebegehren können schon dann erfüllt sein, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben oder wenigstens umrissen ist, da die Regelung zum bestimmten Antrag gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist (Leitherer, a.a.O. Rn. 8 m.w.N.). Hieran orientiert ist vorliegend von einer hinreichenden Bezeichnung auszugehen, so dass die Klage nicht bereits deshalb als unzulässig abgewiesen werden durfte. Der Kläger nannte in der Klageschrift den angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid; letzteren legte er überdies vor. Er nannte auch verfassungsrechtliche Vorschriften, die er durch die angegriffene Entscheidung verletzt sah. Dass der Kläger als nicht rechtskundige und anwaltlich nicht vertretene Person seine Klage als Anfechtungsklage bezeichnete, steht einer Bestimmbarkeit seines Klagebegehrens nicht entgegen. Denn aus dem weiteren Zusammenhang, insbesondere aus seinem Vortrag im Widerspruchsverfahren, ergibt sich, dass sein Klagebegehren auf die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und somit Geldleistungen für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 ausgerichtet ist. Zwar wird aus den Angaben in der Klageschrift nicht hinreichend deutlich, inwiefern bei dem Kläger ein nach dem SGB II ungedeckter Bedarf vorliegen soll. In der Widerspruchsbegründung hat der Kläger jedoch ein Schreiben an das SG Ulm vorgelegt, in dem er auf die Verfassungswidrigkeit der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften hingewiesen und ein bedingungsloses Grundeinkommen in Höhe des steuerfrei gestellten Existenzminimums nach dem Einkommensteuerrecht, aufgeteilt in monatliche Anteilsbeträge, gefordert hatte. Zwar hat er in der Widerspruchsbegründung nicht ausdrücklich auf dieses Schreiben Bezug genommen, sondern es lediglich unkommentiert beigefügt und gleichzeitig angekündigt, dass der Widerspruch nicht begründet werde. Eine andere Bedeutung kann der Übersendung jedoch nicht zukommen. Eine zufällige Übersendung kann ebenfalls nicht angenommen werden. Im Übrigen hat der Beklagte die vom Kläger vorgetragenen Einwände in seiner Widerspruchsbegründung aufgegriffen. Von einem Weiterverfolgen seiner Einwände aus dem Widerspruchsverfahren auch im Klageverfahren ist unter Würdigung der Gesamtumstände ebenfalls auszugehen. Der Kläger hat somit den Sachverhalt mit Einreichung der Klageschrift hinreichend umrissen. Da der Kläger außerdem keinen Bedarf für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er den streitgegenständlichen Bescheid nur insoweit angegriffen hat, als ihm ein seiner Ansicht nach zu niedriger Regelbedarf gewährt worden ist. Bei dem Regelbedarf handelt es sich um einen von dem Bedarf für Unterkunft und Heizung abtrennbaren Verfügungssatz und somit Streitgegenstand, so dass eine isolierte Klage nur gegen die Höhe des Regelbedarfs oder nur gegen die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung zulässig ist (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 31).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit Fax vom 20.08.2015 einen "Antrag auf Änderung in (eine) Fortsetzungsfeststellungsklage" im Hinblick auf den Folgebewilligungsbescheid des Beklagten vom 14.07.2015 gestellt hat, ist dieses Begehren nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz bei dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger so auszulegen, dass dieser Antrag nur als Hilfsantrag auszulegen ist, sofern sich der bislang angegriffene Bescheid auch tatsächlich erledigt hat (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG). Da der Bescheid vom 12.02.2015 Rechtsgrund für das Behaltendürfen der darin gewährten Leistungen bleibt, erledigt sich dieser allerdings auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht. Aus diesem Grund bleibt die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die weiterhin statthafte Klageart.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Unabhängig von der Frage, ob mit dem zuletzt gestellten Antrag eine Klageänderung im Berufungsverfahren vorliegt, ist nicht erkennbar, dass die Bundesrepublik Deutschland in Form seiner Verwaltungsbehörden ihre Gewährleitungspflicht verletzt hat. Denn dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 zu. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen in Form eines bedingungslosen Grundeinkommens in Höhe des nach dem deutschen Einkommensteuerrecht steuerfrei gestellten Existenzminimums. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung vom 20.02.2013 mit Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 22.07.2015 betrug der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer 8.354,- EUR jährlich, mithin 696,17 EUR monatlich, für die weitere vorliegend streitgegenständliche Zeit vom 23.07.2015 bis 31.07.2015 8.472,- EUR jährlich bzw. 706,- EUR monatlich. Hinzu kommt der vom Kläger angesprochene Freibetrag in Höhe von 120,- EUR, der vorliegend zu Gunsten des Klägers addiert wird. Mithin ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 816,17 EUR monatlich (ab 23.07.2015: 826,- EUR monatlich), hinter dem die von dem Beklagten gewährten Leistungen (mit oder ohne Bedarf für Unterkunft und Heizung) zurückbleiben. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden als Regelbedarf bei Personen, die alleinstehend sind, monatlich 364,- EUR anerkannt. Dieser ab 01.01.2011 maßgebliche Betrag wurde mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 24.03.2011 (RBEG) in Umsetzung der Vorgaben des BVerfG (Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09 u.a. (juris)) ermittelt. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 SGB II, § 28a SGB XII werden die Regelbedarfe jeweils zum 01.01. eines Jahres i.V.m. der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 SGB XII entsprechende Anwendung (§ 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 01.11. eines Jahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die nächsten zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 20 Abs. 5 Satz 3 SGB II). Demnach betrug der für den Kläger maßgebende Regelbedarf im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 399,- EUR.
Ein Anspruch auf höhere Leistungen ergibt sich insbesondere nicht aus verfassungsrechtlichen Vorgaben. Aus diesem Grund sah sich der Senat nicht veranlasst, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit der §§ 19, 20 SGB II sowie des gesamten SGB II mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen.
Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen unter Zugrundelegung eines anderen Leistungssystems (z.B. ohne Unterscheidung zwischen Regelbedarf und Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie mit Orientierung an das im Einkommensteuerrecht festgelegte Existenzminimum) folgt nicht aus Art 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem insbesondere auf Art. 20 Abs. 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip. Die genannten Normen begründen zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag, der jedoch nicht geeignet ist, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.07.2000, 1 BvR 395/00; BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R; beide (juris)). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BSG, a.a.O; BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.).
Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass der Gesetzgeber den in §§ 19, 20 SGB II geregelten Regelbedarf nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat (so auch BSG, Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12 u.a; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2014, L 2 AS 1866/13; LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, L 4 AS 124/13; alle (juris)).
Aufgrund des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers hat sich die materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelungen darauf zu beschränken, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Da das GG nicht exakt vorschreibt, wie hoch der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen zu sein hat, ist lediglich zu prüfen, ob die Untergrenze des menschenwürdigen Existenzminimums unterschritten worden und ob die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, der Gesetzgeber habe sich erst nach Festsetzung eines (zu niedrigen) Betrages ein entsprechendes Zahlenwerk schustern lassen. Denn selbst wenn die Leistungshöhe für den Regelbedarf in der Summe einer politischen Zielvorstellung entsprochen hat, ist dies nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie sich mit Hilfe verlässlicher Daten (ggf. im Nachhinein) tragfähig begründen lässt (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung der Leistungen für erwachsene Alleinstehende durch den Gesetzgeber nachvollziehbar. Außerdem sind die Leistungen nicht evident unzureichend. Es ist nicht offensichtlich, dass diese in ihrer Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, erwachsenen, alleinstehenden Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial oder kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Das BVerfG hat bereits dargelegt, dass nicht erkennbar sei, dass der Gesetzgeber für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O.). Überdies hat der Kläger auch nicht dargelegt, inwiefern in seinem Fall eine Bedarfsunterdeckung vorgelegen haben soll. Ferner hat das BVerfG ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber mit dem Statistikmodell auf eine Methode gestützt habe, die grundsätzlich geeignet sei, die Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen. Schließlich stütze sich der Gesetzgeber durch Heranziehung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auch auf geeignete empirische Daten. Durch das Gesamtregelwerk des SGB II, insbesondere durch § 24 SGB II, der verfassungskonform auszulegen sei, sei gewährleistet, dass auch in Einzelbereichen auftretenden Gefahren der Unterdeckung begegnet werden könne (BVerfG, a.a.O.). Darüber hinaus komme der Gesetzgeber seiner Pflicht, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, um sicherzustellen, dass auch der aktuelle Preis gedeckt sei, durch die Anwendung des § 28 SGB XII im Grundsatz nach. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung an. Insbesondere hat der Senat keinen Zweifel daran, dass diese Rechtsprechung auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum übertragen werden kann. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Gesetzgeber entwickelten und vom BVerfG als verfassungsgemäß angesehenen Methoden zur jährlichen Anpassung der Höhe des Regelbedarfs im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund besonderer Umstände nicht mehr geeignet sein sollten, das Existenzminimum der Leistungsempfänger zu garantieren (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2016, L 13 AS 3424/15).
Da vorliegend allein höhere Leistungen im Streit sind, kann dahinstehen, ob der Leistungsberechtigung die Bestimmung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegenstehen könnte, da der Kläger als Wohnungsloser ohne Benennung einer Anschrift einer Beratungsstelle oder Betreuungsperson möglicherweise nicht erreichbar (gewesen) ist (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 Rn. 107).
Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist bereits deshalb nicht statthaft, da der Bescheid vom 12.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2015 weiterhin Wirkungen entfaltet, wie bereits zu Beginn ausgeführt und sich deshalb nicht erledigt hat.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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