Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2107/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2878/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Lernförderung im Fach Mathematik.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 28. August 2013 Wohngeld für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2014. Ab September 2014 wurde kein Wohngeld mehr bewilligt. Am 19. Februar 2014 beantragte die Klägerin für ihren Sohn T. (geb. am 24. Februar 2002), der die W.-Realschule in St. besucht, eine Lernförderung zur Ergänzung schulischer Angebote. Sie fügte dem Antrag eine Bestätigung der W.-Realschule vom 17. Februar 2014 (Klassenlehrerin Spitzer) bei, wonach sich T. in der 6. Klassenstufe befindet und aufgrund seiner sehr schlechten Leistungen in Mathematik dringend Nachhilfe in diesem Fach im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Wochen empfohlen wird. Ferner waren das Zeugnis der Realschule vom 15. Juli 2013 und die Halbjahresinformation vom 31. Januar 2014 beigefügt, wonach für Mathematik eine 5+ angegeben wird. Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab und teilte zur Begründung mit, Leistungen gemäß § 28 Abs. 5 SGB II könnten nur dann gewährt werden, soweit sie geeignet und zusätzlich erforderlich seien, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Ein wesentliches Lernziel sei grundsätzlich die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. das Bestehen der Abschlussprüfung. Nach den vorgelegten Unterlagen (Zeugnis vom 15. Juli 2013 und 31. Januar 2014) sei die Versetzung von T. nicht gefährdet. Somit könne eine Lernförderung derzeit nicht bewilligt werden In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, entgegen der Auffassung des Beklagten sei nicht nur die Versetzung in die nächste Klassenstufe, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus - und zwar in jedem einzelnen Fach - ein wesentliches Lernziel. Zur Lernförderung gehöre im Übrigen neben der Vermittlung von Wissen die Anleitung und Motivation zu selbständigem Lernen, so dass zukünftig keine weitere Förderung mehr notwendig sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn das soziale Umfeld des Schülers - wie hier - diese Aufgabe nur eingeschränkt wahrnehmen könne. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei der Gesetzgeber verpflichtet worden, die Beteiligungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Sozialhilfe zu stärken und zu verbessern. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, das wesentliche Lernziel ergebe sich je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Im öffentlichen Schulwesen Baden-Württembergs würden die einzelnen Lernziele in einem Bildungsplan durch Bildungsstandards vorgegeben. Diese schrieben fest, welche Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende eines Bildungsabschnitts erwerben sollten. Wesentliches Lernziel sei es, am Ende eines Bildungsabschnittes ein ausreichendes Kompetenzniveau zu erreiche. Ob dies gelungen sei oder nicht, werde im öffentlichen Schulwesen durch die Versetzungsentscheidung bzw. in der Abschlussklasse durch das Abschlusszeugnis angezeigt. Dabei sei nach den schulrechtlichen BesT.mungen des Landes Baden-Württemberg von Bedeutung, dass die einzelnen Fächer nicht isoliert und gleichgewichtig betrachtet würden, sondern die Leistungen in der Gesamtheit der Fächer am Ende des Bildungsabschnitts maßgeblich seien. Somit werde ermöglicht, dass schwache, den Anforderungen nicht genügende Leistungen in einem Fach zum Beispiel durch gute und sehr gute Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen werden könnten. Isoliert betrachtet habe T. im 1. Halbjahr der Klassenstufe 6 nur mangelhafte Leistungen im Fach Mathematik erreicht. Jedoch werde er am Ende der Klassenstufe 6 ein ausreichendes Kompetenzniveau erreichen, da er mangelhafte Leistungen in Mathematik durch gute Leistungen in Englisch oder Deutsch ausgleichen könne. Die Erforderlichkeit einer Lernförderung im Fach Mathematik zur Erreichung des wesentlichen Lernziels der Klassenstufe 6 der Realschule sei hier nicht erkennbar, zumal keine Sachverhalte vorgetragen worden seien, aus denen ersichtlich wäre, dass sich das Leistungsniveau auch in den bisher guten Fächern erheblich verschlechtert hätte. Verbesserungen der Noten in einzelnen Fächern gehörten nicht zu den festgelegten wesentlichen Lernzielen und stellen somit keinen Grund für eine Lernförderung im Sinne des Bildungspakets dar.
Dagegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 23. Juni 2014 im Namen von T., gesetzlich vertreten durch die Klägerin, Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 (L 13 AS 3532/14 ER-B) hat er sodann vorgetragen, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sei die für den Sohn eingereichte Klage dahin auszulegen, dass diese Klage von der Mutter nicht als gesetzliche Vertreterin, sondern im eigenen Namen geführt werde, was auch sachdienlich sei. Im vorliegenden Klageverfahren hat er mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 unter Bezugnahme auf das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz mitgeteilt, der Klageantrag sei so auszulegen, dass die Klägerin zu berücksichtigen sei. Die Schule habe den Einzelunterricht wegen der sehr schlechten Leistungen in Mathematik sehr dringend empfohlen. Wesentliches Lernziel des baden-württembergischen Bildungsplanes sei nicht nur das Erreichen einer Versetzung, sondern auch das Erlernen des jeweiligen Wissens und der Fähigkeiten in den einzelnen Fächern. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Kultusministerkonferenz sog. Bildungsstandards, insbesondere für das Fach Mathematik entwickelt habe, die auch in Baden-Württemberg umzusetzen seien. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 5 SGB II dienten der Chancengleichheit von Kindern, deren Eltern über wenig Einkommen verfügten. Die Chancengleichheit bedeute nicht nur, dass jemand den Schulabschluss schaffe, sondern sich zukünftig im Leben ebenso am wirtschaftlichen Arbeitsleben beteiligen könne wie es den Kindern bemittelter Eltern mit ähnlichen Leistungsstörungen möglich wäre. T. habe seit 18. Februar 2014 eine einstündige Einzelnachhilfe im Fach Mathematik erhalten, für die monatlich 108 EUR anfielen. Er habe sich bereits aufgrund der bisherigen kleineren Variante der Nachhilfe erheblich im Fach Mathematik verbessert. Hierzu hat die Klägerin die Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 3. Juni 2014 vorgelegt. Danach hätten sich die schriftlichen Leistungen erheblich verbessert, seit T. die Nachhilfe regelmäßig wahrnehme und darüber hinaus sei es ihm auch möglich, sich aktiv am Unterrichtsgeschehen zu beteiligen. Ferner hat die Klägerin die Bestätigung des Lerntreffs St. vorgelegt, wonach schon nach kurzer Zeit Verbesserungen in Leistung und Lernverhalten deutlich bemerkbar gewesen seien. Weitere Fortschritte könnten bei zweistündigem Unterricht pro Woche sicherlich erzielt werden. Im Schuljahreszeugnis hat T. nach Angaben der Klägerin im Fach Mathematik eine fünf bekommen. Der Beklagte hat auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, Schulrecht sei Landesrecht. Es komme daher allein auf die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg an. Die Schulgesetze anderer Bundesländer und deren Auslegung durch die dortigen Sozialgerichte seien für den vorliegenden Rechtsstreit demnach unerheblich.
Mit Urteil vom 1. Juni 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klageschrift unter Berücksichtigung der Meistbegünstigung so auszulegen sei, dass die Klage von der Klägerin und nicht von T. erhoben wurde. Der Beteiligtenwechsel sei zulässig (§ 99 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Änderung der Klage sei sachdienlich. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten. Es sei nicht ersichtlich, dass das baden-württembergische Schulrecht andere Lernziele als eine Versetzung vorgebe. Für die Versetzung in die nächste Klassenstufe sei eine Lernförderung (in Gestalt von Nachhilfeunterricht im Fach Mathematik) von März bis August 2014 nicht erforderlich gewesen. Ausgehend von den Noten in der Halbjahresinformation vom 31. Januar 2014 seien die Voraussetzungen für eine Versetzung erfüllt gewesen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 der baden-württembergischen Realschulversetzungsordnung vom 30. Januar 1984). Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die schulischen Leistungen von T. in mehreren Fächern (oder auch nur im Fach Mathematik) zurückgegangen seien. Vielmehr habe die Fach- und Klassenlehrerin Spitzer in ihrer Bescheinigung vom 3. Juni 2014 mitgeteilt, seine schriftlichen Leistungen hätten sich deutlich gebessert; er nehme nun auch aktiver am Unterricht teil. Angesichts dessen sei nicht davon auszugehen gewesen, dass seine Versetzung in die nächste Klassenstufe gefährdet gewesen sei.
Gegen das ihr am 9. Juni 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Juli 2015 Berufung eingelegt und den bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2014 zu verurteilen, ihr für selbst beschaffte Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II für den Zeitraum Februar 2014 bis August 2014 einen Betrag in Höhe von insgesamt 702 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig und hat auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen verwiesen. Die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele beschrieben das Erreichen eines in einer Gesamtschau der Fächer am Ende eines Bildungsabschnittes zu erreichende Leistungsniveau, das den erfolgreichen Anschluss an die Anforderungen des nächsten Bildungsabschnitts oder den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges ermögliche. Ob dies gelungen sei oder nicht, werde im öffentlichen Schulwesen durch die Versetzungsentscheidung angezeigt. Dabei sei von Bedeutung, dass die einzelnen Fächer nicht isoliert und gleichgewichtig betrachtet würden, sondern sich das erforderliche Leistungsniveau für eine Versetzung in der Gesamtheit nicht daraus ergebe, dass in jedem Fach die Note 4 erreicht werde bzw. erreicht werden müsse. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe sei regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau, welches das Erreichen des jeweiligen Schulabschlusses in der Abschlussklasse bedeute. Die Absicht zur Verbesserung der Noten in einzelnen Fächern zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung oder eines besseren (Abschluss-) Zeugnisses könne einen Anspruch auf Leistungen zur Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II nicht herstellen. Die von klägerischer Seite zur Begründung zitierten Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und des Sozialgerichts Marburg seien nicht erheblich, da Schulrecht Landesrecht sei und hier ausschließlich die schulrechtlichen BesT.mungen des Landes Baden-Württemberg gälten. Ferner sei der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, welcher dem Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2014 - S 17 AS 29/14 ER) zu Grunde gelegen habe. Der Beklagte hat ferner auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des Senats vom 9. September 2014 - L 13 AS 3532/14 ER-B und L 13 AS 3533/14 B hingewiesen.
Bezüglich des streitgegenständlichen Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Nachhilfe war beim SG ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 5 AS 2106/14 ER) anhängig. Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat hat die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 9. September 2014 zurückgewiesen (L 13 AS 3532/14 ER-B).
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen und die Akten des Verfahrens L 13 AS 3532/14 ER-B Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und vom SG zugelassene Berufung ist nicht begründet.
Die Klage ist nicht zulässig. Die Berufung kann bereits deshalb keinen Erfolg haben. Die Klage ist von der Klägerin nicht fristgerecht gemäß § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG, d.h. binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2014, der dem Bevollmächtigten der Klägerin nach eigenen Angaben am 23. Mai 2014 zugestellt und damit bekannt gegeben wurde, erhoben worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat zwar am 23. Juni 2014 (Montag) und damit binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2014 Klage erhoben. Jedoch wurde diese Klage ausdrücklich und ausschließlich im Namen des minderjährigen Sohnes der Klägerin, T., gesetzlich vertreten durch die Klägerin, erhoben. Eine fristgerechte Klageerhebung kann auch nicht aufgrund des sogenannten Meistbegünstigungsprinzips fingiert werden. Zwar ist ein Klageantrag nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Dabei hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R mwN- juris). Diese Grundsätze lassen sich jedoch zur Überzeugung des Senats nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen. Das BSG hat zwar die Grundsätze des Meistbegünstigungsprinzips nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrags einer Person, sondern bezogen auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens auch für die Auslegung herangezogen, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben (BSG a.a.O.). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf die rechtlichen Besonderheiten der Bedarfsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Klageerhebung, die im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, und darüber hinaus hat das BSG die Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien ausdrücklich nur für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007) für zulässig gehalten. Demnach hat die Klägerin nicht fristgerecht Klage erhoben, da der Bevollmächtigte der Klägerin erst mit Schriftsatz vom 14. August 2014 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. am 20. Oktober 2014 im vorliegenden Verfahren mitgeteilt hat, dass die Klage von der Klägerin geführt werde und in diesem Zeitpunkt die Klagefrist längst abgelaufen war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Beteiligtenwechsel im Wege der Klageänderung gemäß § 99 SGG grundsätzlich möglich und im vorliegenden Fall sinnvoll wäre. Denn für die Klagefrist muss bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageänderung - und damit im vorliegenden Fall auf den 20. Oktober 2014 - abgestellt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 99 Rn.13a mwN). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Klägerin auch aus materiellem Recht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Nachhilfe im Fach Mathematik nach Maßgabe der §§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BGG) i.V.m. 28 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zusteht.
Gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben und wenn - im Falle der Bewilligung von Wohngeld - sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum (bis einschließlich August 2014) erfüllt, wie sich aus dem Bescheid der Wohngeldbehörde vom 28. August 2013 ergibt. Die Klägerin hat demnach grundsätzlich Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für ihren Sohn T. nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 SGB II. Danach wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen BesT.mungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/3404, 105) ist außerschulische Lernförderung als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben und soll unmittelbare schulische Angebote, die in jedem Fall Vorrang haben, lediglich ergänzen. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen BesT.mungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für Lernförderung dar. Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Die Lernförderung ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann, sondern nach den schulrechtlichen BesT.mungen beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine Wiederholung der Klasse angezeigt ist. Auch aus den schulrechtlichen BesT.mungen in Baden-Württemberg ergibt sich, dass das wesentliche Lernziel im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II die Versetzung in die nächste Klassenstufe ist. In den Bildungsplänen für die jeweilige Schulform und Klassenstufe werden verschiedene Bildungsstandards für die einzelnen Fächer formuliert. Für die von T. besuchte Realschule legte für das im streitgegenständlichen Zeitraum liegende Schuljahr 2013/2014 der Bildungsplan 2004 die Ziele hinsichtlich Einstellungen, Fähigkeiten und Kenntnissen fest, welche die Schüler in der jeweiligen Klassenstufe in den einzelnen Fächern innerhalb des Schuljahres erreichen sollen. Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe setzt jedoch nicht voraus, dass die Schüler die im Bildungsplan formulierten Ziele in allen Fächern erfüllen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung - RealSchulVersV BW) vom 30. Januar 1984 (in der Fassung vom 5. Februar 2004 [gültig von 1. August 2004 bis 31. Juli 2022]), die aufgrund der Ermächtigung in §§ 35 Abs. 3, 89 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 4 und 4a des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 ergangen ist, werden in die nächsthöhere Klasse nur diejenigen Schüler versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn im Jahreszeugnis der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note "ungenügend" bewertet sind und die Leistungen in nicht mehr als einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer als mit der Note "ausreichend" bewertet sind; trifft dies in höchstens drei Fächern zu, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für jedes dieser drei Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist, wobei die Note "ungenügend" in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note "sehr gut" in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note "gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern, die Note "mangelhaft" in einem Kernfach durch mindestens die Note "gut" in einem anderen Kernfach und die Note "mangelhaft" in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note "gut" in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note "befriedigend" in zwei anderen maßgebenden Fächern ausgeglichen werden kann (vgl. § 1 Abs. 2 RealSchulVersV BW). Gemessen hieran war die Versetzung von T. in die nächsthöhere Klasse und damit das wesentliche Lernziel nicht gefährdet. Denn wie sich aus der Halbjahresinformation vom 29. Januar 2014 ergibt, wurden zwar seine Leistungen im Fach Mathematik mit 5+ bewertet, aufgrund der Leistungen in den Kernfächern Deutsch und Englisch (vgl. § 2 Abs. 2 RealSchulVersV BW) war jedoch zu erwarten, dass er die Note "mangelhaft" in Mathematik durch ein "gut" in Deutsch oder Englisch ausgleichen kann. Diese Einschätzung wird zusätzlich gestützt durch das Zeugnis der 5. Klasse vom 15. Juli 2013, wonach T. sowohl in Deutsch als auch in Englisch ein "gut" erreicht hat. Die ebenfalls mangelhaften Leistungen im Fach "Bildende Kunst" führen nicht zur Versetzungsgefahr, da in § 2 Abs. 1 Satz 2 RealSchulVersV BW geregelt ist, dass von den Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst nur das Fach mit der besten Note maßgebend ist, wenn die Versetzung wegen einem der genannten Fächer nicht möglich wäre. Eine Verschlechterung der Noten in den anderen Fächern und eine Gefährdung der Versetzung wurden von der Klägerin im Übrigen zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und die Prognose, dass keine Versetzungsgefahr besteht, hat sich im Übrigen auch bestätigt, da T. am Ende des Schuljahres in die nächste Klasse versetzt wurde. Eine Lernförderung war deshalb nicht erforderlich. Eine bloße Verbesserung von Notenstufen oder eine Verbesserung des Notendurchschnitts allgemein sind keine wesentlichen Lernziele (vgl. Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 28 Rn. 42); ebenso wenig hält der Senat das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus in jedem einzelnen Schulfach für ein wesentliches Lernziel. Dem steht auch nicht die Gesetzesbegründung entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, wird darin als wesentliches Lernziel "regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau" genannt. Da die Versetzung in die nächste Klassenstufe regelmäßig - wie auch in Baden-Württemberg - lediglich ein ausreichendes Leistungsniveau im Durchschnitt aller für die Versetzung maßgeblichen Fächer voraussetzt, ist die o.g. Formulierung der Gesetzesbegründung nach Auffassung des Senats nicht so zu interpretieren, dass das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus in einzelnen Fächern - unabhängig von der Frage der Versetzung - als wesentliches Lernziel anzusehen ist und dafür die Inanspruchnahme einer außerschulischen Lernförderung, die nach der Gesetzesbegründung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen notwendig ist, in Betracht kommt. Andere, über die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein - im Durchschnitt - ausreichendes Leistungsniveau hinausgehende Lernziele, für deren Erreichung die Klägerin eine ergänzende Lernförderung für ihren Sohn beanspruchen könnte, vermag der Senat den schulrechtlichen BesT.mungen des Landes Baden-Württemberg nicht zu entnehmen. Soweit in der Rechtsprechung - unabhängig von der Frage der Versetzung in die nächste Klasse - in Ausnahmefällen ein Anspruch auf ergänzende angemessene Lernförderung angenommen wurde, handelte es sich um andere Fallgestaltungen (vgl. z.B. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2015 - L 13 AS 107/15 B zum ausreichenden Leistungsniveau als wesentliches Lernziel im Hinblick auf die Fähigkeit des Schreibens, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2015 - L 2 AS 622/14 B ER zu einem Training für Legastheniker und dem wesentlichen Lernziel in der Grundschule, Sozialgericht Dresden, Urteil vom 6. Januar 2014 - S 48 AS 5789/12 zum wesentlichen Lernziel in der Grundschule, Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 18. Februar 2014 - S 17 AS 29/14 ER zur Lernförderung trotz gegenwärtig noch nicht bestehender Versetzungsgefahr, Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - S 19 AS 1036/12 bezüglich der Lernförderung zur Beibehaltung ausreichender Leistungen), die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind, bzw. um Rechtsauffassungen, denen der Senat aus den oben dargelegten Gründen nicht folgt.
Da das SG damit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 Rdnr. 8; ausführlich erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Lernförderung im Fach Mathematik.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 28. August 2013 Wohngeld für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2014. Ab September 2014 wurde kein Wohngeld mehr bewilligt. Am 19. Februar 2014 beantragte die Klägerin für ihren Sohn T. (geb. am 24. Februar 2002), der die W.-Realschule in St. besucht, eine Lernförderung zur Ergänzung schulischer Angebote. Sie fügte dem Antrag eine Bestätigung der W.-Realschule vom 17. Februar 2014 (Klassenlehrerin Spitzer) bei, wonach sich T. in der 6. Klassenstufe befindet und aufgrund seiner sehr schlechten Leistungen in Mathematik dringend Nachhilfe in diesem Fach im Umfang von zwei bis drei Stunden pro Wochen empfohlen wird. Ferner waren das Zeugnis der Realschule vom 15. Juli 2013 und die Halbjahresinformation vom 31. Januar 2014 beigefügt, wonach für Mathematik eine 5+ angegeben wird. Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab und teilte zur Begründung mit, Leistungen gemäß § 28 Abs. 5 SGB II könnten nur dann gewährt werden, soweit sie geeignet und zusätzlich erforderlich seien, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Ein wesentliches Lernziel sei grundsätzlich die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. das Bestehen der Abschlussprüfung. Nach den vorgelegten Unterlagen (Zeugnis vom 15. Juli 2013 und 31. Januar 2014) sei die Versetzung von T. nicht gefährdet. Somit könne eine Lernförderung derzeit nicht bewilligt werden In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, entgegen der Auffassung des Beklagten sei nicht nur die Versetzung in die nächste Klassenstufe, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus - und zwar in jedem einzelnen Fach - ein wesentliches Lernziel. Zur Lernförderung gehöre im Übrigen neben der Vermittlung von Wissen die Anleitung und Motivation zu selbständigem Lernen, so dass zukünftig keine weitere Förderung mehr notwendig sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn das soziale Umfeld des Schülers - wie hier - diese Aufgabe nur eingeschränkt wahrnehmen könne. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei der Gesetzgeber verpflichtet worden, die Beteiligungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Sozialhilfe zu stärken und zu verbessern. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, das wesentliche Lernziel ergebe sich je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Im öffentlichen Schulwesen Baden-Württembergs würden die einzelnen Lernziele in einem Bildungsplan durch Bildungsstandards vorgegeben. Diese schrieben fest, welche Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende eines Bildungsabschnitts erwerben sollten. Wesentliches Lernziel sei es, am Ende eines Bildungsabschnittes ein ausreichendes Kompetenzniveau zu erreiche. Ob dies gelungen sei oder nicht, werde im öffentlichen Schulwesen durch die Versetzungsentscheidung bzw. in der Abschlussklasse durch das Abschlusszeugnis angezeigt. Dabei sei nach den schulrechtlichen BesT.mungen des Landes Baden-Württemberg von Bedeutung, dass die einzelnen Fächer nicht isoliert und gleichgewichtig betrachtet würden, sondern die Leistungen in der Gesamtheit der Fächer am Ende des Bildungsabschnitts maßgeblich seien. Somit werde ermöglicht, dass schwache, den Anforderungen nicht genügende Leistungen in einem Fach zum Beispiel durch gute und sehr gute Leistungen in einem anderen Fach ausgeglichen werden könnten. Isoliert betrachtet habe T. im 1. Halbjahr der Klassenstufe 6 nur mangelhafte Leistungen im Fach Mathematik erreicht. Jedoch werde er am Ende der Klassenstufe 6 ein ausreichendes Kompetenzniveau erreichen, da er mangelhafte Leistungen in Mathematik durch gute Leistungen in Englisch oder Deutsch ausgleichen könne. Die Erforderlichkeit einer Lernförderung im Fach Mathematik zur Erreichung des wesentlichen Lernziels der Klassenstufe 6 der Realschule sei hier nicht erkennbar, zumal keine Sachverhalte vorgetragen worden seien, aus denen ersichtlich wäre, dass sich das Leistungsniveau auch in den bisher guten Fächern erheblich verschlechtert hätte. Verbesserungen der Noten in einzelnen Fächern gehörten nicht zu den festgelegten wesentlichen Lernzielen und stellen somit keinen Grund für eine Lernförderung im Sinne des Bildungspakets dar.
Dagegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 23. Juni 2014 im Namen von T., gesetzlich vertreten durch die Klägerin, Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 (L 13 AS 3532/14 ER-B) hat er sodann vorgetragen, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sei die für den Sohn eingereichte Klage dahin auszulegen, dass diese Klage von der Mutter nicht als gesetzliche Vertreterin, sondern im eigenen Namen geführt werde, was auch sachdienlich sei. Im vorliegenden Klageverfahren hat er mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 unter Bezugnahme auf das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz mitgeteilt, der Klageantrag sei so auszulegen, dass die Klägerin zu berücksichtigen sei. Die Schule habe den Einzelunterricht wegen der sehr schlechten Leistungen in Mathematik sehr dringend empfohlen. Wesentliches Lernziel des baden-württembergischen Bildungsplanes sei nicht nur das Erreichen einer Versetzung, sondern auch das Erlernen des jeweiligen Wissens und der Fähigkeiten in den einzelnen Fächern. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Kultusministerkonferenz sog. Bildungsstandards, insbesondere für das Fach Mathematik entwickelt habe, die auch in Baden-Württemberg umzusetzen seien. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 5 SGB II dienten der Chancengleichheit von Kindern, deren Eltern über wenig Einkommen verfügten. Die Chancengleichheit bedeute nicht nur, dass jemand den Schulabschluss schaffe, sondern sich zukünftig im Leben ebenso am wirtschaftlichen Arbeitsleben beteiligen könne wie es den Kindern bemittelter Eltern mit ähnlichen Leistungsstörungen möglich wäre. T. habe seit 18. Februar 2014 eine einstündige Einzelnachhilfe im Fach Mathematik erhalten, für die monatlich 108 EUR anfielen. Er habe sich bereits aufgrund der bisherigen kleineren Variante der Nachhilfe erheblich im Fach Mathematik verbessert. Hierzu hat die Klägerin die Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 3. Juni 2014 vorgelegt. Danach hätten sich die schriftlichen Leistungen erheblich verbessert, seit T. die Nachhilfe regelmäßig wahrnehme und darüber hinaus sei es ihm auch möglich, sich aktiv am Unterrichtsgeschehen zu beteiligen. Ferner hat die Klägerin die Bestätigung des Lerntreffs St. vorgelegt, wonach schon nach kurzer Zeit Verbesserungen in Leistung und Lernverhalten deutlich bemerkbar gewesen seien. Weitere Fortschritte könnten bei zweistündigem Unterricht pro Woche sicherlich erzielt werden. Im Schuljahreszeugnis hat T. nach Angaben der Klägerin im Fach Mathematik eine fünf bekommen. Der Beklagte hat auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, Schulrecht sei Landesrecht. Es komme daher allein auf die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg an. Die Schulgesetze anderer Bundesländer und deren Auslegung durch die dortigen Sozialgerichte seien für den vorliegenden Rechtsstreit demnach unerheblich.
Mit Urteil vom 1. Juni 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klageschrift unter Berücksichtigung der Meistbegünstigung so auszulegen sei, dass die Klage von der Klägerin und nicht von T. erhoben wurde. Der Beteiligtenwechsel sei zulässig (§ 99 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Änderung der Klage sei sachdienlich. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten. Es sei nicht ersichtlich, dass das baden-württembergische Schulrecht andere Lernziele als eine Versetzung vorgebe. Für die Versetzung in die nächste Klassenstufe sei eine Lernförderung (in Gestalt von Nachhilfeunterricht im Fach Mathematik) von März bis August 2014 nicht erforderlich gewesen. Ausgehend von den Noten in der Halbjahresinformation vom 31. Januar 2014 seien die Voraussetzungen für eine Versetzung erfüllt gewesen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 der baden-württembergischen Realschulversetzungsordnung vom 30. Januar 1984). Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die schulischen Leistungen von T. in mehreren Fächern (oder auch nur im Fach Mathematik) zurückgegangen seien. Vielmehr habe die Fach- und Klassenlehrerin Spitzer in ihrer Bescheinigung vom 3. Juni 2014 mitgeteilt, seine schriftlichen Leistungen hätten sich deutlich gebessert; er nehme nun auch aktiver am Unterricht teil. Angesichts dessen sei nicht davon auszugehen gewesen, dass seine Versetzung in die nächste Klassenstufe gefährdet gewesen sei.
Gegen das ihr am 9. Juni 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Juli 2015 Berufung eingelegt und den bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2014 zu verurteilen, ihr für selbst beschaffte Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II für den Zeitraum Februar 2014 bis August 2014 einen Betrag in Höhe von insgesamt 702 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig und hat auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen verwiesen. Die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele beschrieben das Erreichen eines in einer Gesamtschau der Fächer am Ende eines Bildungsabschnittes zu erreichende Leistungsniveau, das den erfolgreichen Anschluss an die Anforderungen des nächsten Bildungsabschnitts oder den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges ermögliche. Ob dies gelungen sei oder nicht, werde im öffentlichen Schulwesen durch die Versetzungsentscheidung angezeigt. Dabei sei von Bedeutung, dass die einzelnen Fächer nicht isoliert und gleichgewichtig betrachtet würden, sondern sich das erforderliche Leistungsniveau für eine Versetzung in der Gesamtheit nicht daraus ergebe, dass in jedem Fach die Note 4 erreicht werde bzw. erreicht werden müsse. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe sei regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau, welches das Erreichen des jeweiligen Schulabschlusses in der Abschlussklasse bedeute. Die Absicht zur Verbesserung der Noten in einzelnen Fächern zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung oder eines besseren (Abschluss-) Zeugnisses könne einen Anspruch auf Leistungen zur Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II nicht herstellen. Die von klägerischer Seite zur Begründung zitierten Beschlüsse des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und des Sozialgerichts Marburg seien nicht erheblich, da Schulrecht Landesrecht sei und hier ausschließlich die schulrechtlichen BesT.mungen des Landes Baden-Württemberg gälten. Ferner sei der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, welcher dem Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2014 - S 17 AS 29/14 ER) zu Grunde gelegen habe. Der Beklagte hat ferner auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des Senats vom 9. September 2014 - L 13 AS 3532/14 ER-B und L 13 AS 3533/14 B hingewiesen.
Bezüglich des streitgegenständlichen Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Nachhilfe war beim SG ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 5 AS 2106/14 ER) anhängig. Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Senat hat die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 9. September 2014 zurückgewiesen (L 13 AS 3532/14 ER-B).
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen und die Akten des Verfahrens L 13 AS 3532/14 ER-B Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und vom SG zugelassene Berufung ist nicht begründet.
Die Klage ist nicht zulässig. Die Berufung kann bereits deshalb keinen Erfolg haben. Die Klage ist von der Klägerin nicht fristgerecht gemäß § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG, d.h. binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2014, der dem Bevollmächtigten der Klägerin nach eigenen Angaben am 23. Mai 2014 zugestellt und damit bekannt gegeben wurde, erhoben worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat zwar am 23. Juni 2014 (Montag) und damit binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2014 Klage erhoben. Jedoch wurde diese Klage ausdrücklich und ausschließlich im Namen des minderjährigen Sohnes der Klägerin, T., gesetzlich vertreten durch die Klägerin, erhoben. Eine fristgerechte Klageerhebung kann auch nicht aufgrund des sogenannten Meistbegünstigungsprinzips fingiert werden. Zwar ist ein Klageantrag nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Dabei hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R mwN- juris). Diese Grundsätze lassen sich jedoch zur Überzeugung des Senats nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen. Das BSG hat zwar die Grundsätze des Meistbegünstigungsprinzips nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrags einer Person, sondern bezogen auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens auch für die Auslegung herangezogen, welche Personen überhaupt Klage erhoben haben (BSG a.a.O.). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf die rechtlichen Besonderheiten der Bedarfsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Klageerhebung, die im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, und darüber hinaus hat das BSG die Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien ausdrücklich nur für eine Übergangszeit (bis 30. Juni 2007) für zulässig gehalten. Demnach hat die Klägerin nicht fristgerecht Klage erhoben, da der Bevollmächtigte der Klägerin erst mit Schriftsatz vom 14. August 2014 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. am 20. Oktober 2014 im vorliegenden Verfahren mitgeteilt hat, dass die Klage von der Klägerin geführt werde und in diesem Zeitpunkt die Klagefrist längst abgelaufen war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Beteiligtenwechsel im Wege der Klageänderung gemäß § 99 SGG grundsätzlich möglich und im vorliegenden Fall sinnvoll wäre. Denn für die Klagefrist muss bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageänderung - und damit im vorliegenden Fall auf den 20. Oktober 2014 - abgestellt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 99 Rn.13a mwN). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Klägerin auch aus materiellem Recht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Nachhilfe im Fach Mathematik nach Maßgabe der §§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BGG) i.V.m. 28 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zusteht.
Gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben und wenn - im Falle der Bewilligung von Wohngeld - sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum (bis einschließlich August 2014) erfüllt, wie sich aus dem Bescheid der Wohngeldbehörde vom 28. August 2013 ergibt. Die Klägerin hat demnach grundsätzlich Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für ihren Sohn T. nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 SGB II. Danach wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen BesT.mungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/3404, 105) ist außerschulische Lernförderung als Mehrbedarf nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben und soll unmittelbare schulische Angebote, die in jedem Fall Vorrang haben, lediglich ergänzen. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen BesT.mungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für Lernförderung dar. Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Die Lernförderung ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann, sondern nach den schulrechtlichen BesT.mungen beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine Wiederholung der Klasse angezeigt ist. Auch aus den schulrechtlichen BesT.mungen in Baden-Württemberg ergibt sich, dass das wesentliche Lernziel im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II die Versetzung in die nächste Klassenstufe ist. In den Bildungsplänen für die jeweilige Schulform und Klassenstufe werden verschiedene Bildungsstandards für die einzelnen Fächer formuliert. Für die von T. besuchte Realschule legte für das im streitgegenständlichen Zeitraum liegende Schuljahr 2013/2014 der Bildungsplan 2004 die Ziele hinsichtlich Einstellungen, Fähigkeiten und Kenntnissen fest, welche die Schüler in der jeweiligen Klassenstufe in den einzelnen Fächern innerhalb des Schuljahres erreichen sollen. Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe setzt jedoch nicht voraus, dass die Schüler die im Bildungsplan formulierten Ziele in allen Fächern erfüllen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung - RealSchulVersV BW) vom 30. Januar 1984 (in der Fassung vom 5. Februar 2004 [gültig von 1. August 2004 bis 31. Juli 2022]), die aufgrund der Ermächtigung in §§ 35 Abs. 3, 89 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 4 und 4a des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 ergangen ist, werden in die nächsthöhere Klasse nur diejenigen Schüler versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn im Jahreszeugnis der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note "ungenügend" bewertet sind und die Leistungen in nicht mehr als einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer als mit der Note "ausreichend" bewertet sind; trifft dies in höchstens drei Fächern zu, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für jedes dieser drei Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist, wobei die Note "ungenügend" in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note "sehr gut" in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note "gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern, die Note "mangelhaft" in einem Kernfach durch mindestens die Note "gut" in einem anderen Kernfach und die Note "mangelhaft" in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note "gut" in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note "befriedigend" in zwei anderen maßgebenden Fächern ausgeglichen werden kann (vgl. § 1 Abs. 2 RealSchulVersV BW). Gemessen hieran war die Versetzung von T. in die nächsthöhere Klasse und damit das wesentliche Lernziel nicht gefährdet. Denn wie sich aus der Halbjahresinformation vom 29. Januar 2014 ergibt, wurden zwar seine Leistungen im Fach Mathematik mit 5+ bewertet, aufgrund der Leistungen in den Kernfächern Deutsch und Englisch (vgl. § 2 Abs. 2 RealSchulVersV BW) war jedoch zu erwarten, dass er die Note "mangelhaft" in Mathematik durch ein "gut" in Deutsch oder Englisch ausgleichen kann. Diese Einschätzung wird zusätzlich gestützt durch das Zeugnis der 5. Klasse vom 15. Juli 2013, wonach T. sowohl in Deutsch als auch in Englisch ein "gut" erreicht hat. Die ebenfalls mangelhaften Leistungen im Fach "Bildende Kunst" führen nicht zur Versetzungsgefahr, da in § 2 Abs. 1 Satz 2 RealSchulVersV BW geregelt ist, dass von den Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst nur das Fach mit der besten Note maßgebend ist, wenn die Versetzung wegen einem der genannten Fächer nicht möglich wäre. Eine Verschlechterung der Noten in den anderen Fächern und eine Gefährdung der Versetzung wurden von der Klägerin im Übrigen zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und die Prognose, dass keine Versetzungsgefahr besteht, hat sich im Übrigen auch bestätigt, da T. am Ende des Schuljahres in die nächste Klasse versetzt wurde. Eine Lernförderung war deshalb nicht erforderlich. Eine bloße Verbesserung von Notenstufen oder eine Verbesserung des Notendurchschnitts allgemein sind keine wesentlichen Lernziele (vgl. Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 28 Rn. 42); ebenso wenig hält der Senat das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus in jedem einzelnen Schulfach für ein wesentliches Lernziel. Dem steht auch nicht die Gesetzesbegründung entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, wird darin als wesentliches Lernziel "regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau" genannt. Da die Versetzung in die nächste Klassenstufe regelmäßig - wie auch in Baden-Württemberg - lediglich ein ausreichendes Leistungsniveau im Durchschnitt aller für die Versetzung maßgeblichen Fächer voraussetzt, ist die o.g. Formulierung der Gesetzesbegründung nach Auffassung des Senats nicht so zu interpretieren, dass das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus in einzelnen Fächern - unabhängig von der Frage der Versetzung - als wesentliches Lernziel anzusehen ist und dafür die Inanspruchnahme einer außerschulischen Lernförderung, die nach der Gesetzesbegründung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen notwendig ist, in Betracht kommt. Andere, über die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein - im Durchschnitt - ausreichendes Leistungsniveau hinausgehende Lernziele, für deren Erreichung die Klägerin eine ergänzende Lernförderung für ihren Sohn beanspruchen könnte, vermag der Senat den schulrechtlichen BesT.mungen des Landes Baden-Württemberg nicht zu entnehmen. Soweit in der Rechtsprechung - unabhängig von der Frage der Versetzung in die nächste Klasse - in Ausnahmefällen ein Anspruch auf ergänzende angemessene Lernförderung angenommen wurde, handelte es sich um andere Fallgestaltungen (vgl. z.B. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2015 - L 13 AS 107/15 B zum ausreichenden Leistungsniveau als wesentliches Lernziel im Hinblick auf die Fähigkeit des Schreibens, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2015 - L 2 AS 622/14 B ER zu einem Training für Legastheniker und dem wesentlichen Lernziel in der Grundschule, Sozialgericht Dresden, Urteil vom 6. Januar 2014 - S 48 AS 5789/12 zum wesentlichen Lernziel in der Grundschule, Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 18. Februar 2014 - S 17 AS 29/14 ER zur Lernförderung trotz gegenwärtig noch nicht bestehender Versetzungsgefahr, Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - S 19 AS 1036/12 bezüglich der Lernförderung zur Beibehaltung ausreichender Leistungen), die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind, bzw. um Rechtsauffassungen, denen der Senat aus den oben dargelegten Gründen nicht folgt.
Da das SG damit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 Rdnr. 8; ausführlich erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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