Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1894/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3918/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. August 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten des Beklagten.
Der 1953 geborene Kläger ist seit 24.10.1997 arbeitslos und bezieht vom Beklagten seit 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe des jeweiligen Regelbedarfes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind zwölf vom Sozialgericht Konstanz (SG) verbundene Klageverfahren, deren Gegenstand Bewilligungs- und Sanktionsbescheide waren.
1. Bewilligungsbescheide a) Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 07.01.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009. Hierzu führte er aus, dass dem Kläger ein monatlicher Gesamtbetrag i.H.v. 0,00 EUR vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 zustehe. In Tabellenform stellte er in diesem Bescheid den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (inklusive Mehrbedarfe) mit 351,00 EUR und die Kosten für Unterkunft und Heizung mit 196,48 EUR dar. Außerdem war – ebenfalls tabellarisch dargestellt – ein Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen mit 547,48 EUR angegeben worden. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit einem beim Beklagten am 05.02.2009 eingegangenen Schreiben, in dem er geltend machte, dass für den Zeitraum Januar bis März keine Leistungen bewilligt worden seien, ohne dass dem Bescheid dafür eine Begründung entnommen werden könne. Am 13.07.2009 hat er "Fortsetzungsfeststellungsklage" (S 5 AS 1894/09) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides erhoben, nachdem der Bewilligungsbescheid vom 07.01.2009 Ende Juni abgelaufen sei. Obwohl er Untätigkeitsklage erhoben habe (S 5 AS 1562/09), sei noch kein Widerspruchsbescheid ergangen. Nachdem der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 als unzulässig verworfen hatte, weil es sich um keine eigenständige Regelung handele und der im Bescheid genannten Sanktion keine Verwaltungsaktqualität zukomme, hat der Kläger am 08.09.2009 eine weitere Klage zum SG erhoben, welches dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen S 5 AS 2447/09 führte. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er die Verbindung von Bewilligungsbescheid und Sanktionen für rechtswidrig halte. Der Bewilligungsbescheid diene zur Vorlage bei den unterschiedlichsten Stellen als Einkommensnachweis für ein halbes Jahr. Ebenso wie die Bedürftigkeit in diesem Zeitraum entfallen könne, könnten auch die Sanktionen aufgehoben werden, so dass die Festschreibung von Sanktionen in dem Bewilligungsbescheid nur der Diskriminierung des Erwerbslosen diene. Der Bescheid werde ja nicht geändert, wenn eine Sanktion ganz oder teilweise aufgehoben werde. Insofern sei es verleumderisch, die Sanktionen vor einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Bescheid überhaupt zum Ausdruck zu bringen. Es verstoße zudem gegen die Vorschriften zum Datenschutz. Es werde auch nicht vorrangig um die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion gestritten, sondern es gehe vielmehr um die Diskriminierung von Alg II-Empfängern durch Nennung fragwürdiger Sanktionen in Bewilligungsbescheiden.
b) Auf den Weiterzahlungsantrag des Klägers vom 29.06.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 (Bescheid vom 30.06.2009). Auch in diesem Bewilligungsbescheid führte der Beklagte aus, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.07.2009 0,00 EUR zustünden. Entsprechend waren wiederum die Anspruchsvoraussetzungen auf Seite 1 des Bewilligungsbescheides in Tabellenform dargestellt und ein Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.07.2009 sowie vom 01.08.2009 bis 31.08.2009 (548,00 EUR) angegeben worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2009.
Hiergegen hat der Kläger am 21.08.2009 Anfechtungsklage zum SG erhoben (S 5 AS 2229/09), mit der er die Entfernung der im Bescheid aufgeführten Minderungen aufgrund von Sanktionen und die unverzügliche Ausfertigung eines entsprechend geänderten Bescheides begehrte. Er hat geltend gemacht, dass die rechtswidrigen Sanktionen in dem Bescheid stigmatisierend als Minderungsbeträge aufgeführt seien. Diese Praxis verstoße zumindest auch gegen europäisches Recht und sei schon deshalb für rechtswidrig zu erklären.
c) Auf den Weiterzahlungsantrag vom 21.12.2009 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2009 Leistungen für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010. Für die ersten beiden Monate stellte der Beklagte in der bereits dargestellten Form (siehe oben) einen Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen i.H.v. 502,00 EUR fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 23.01.2010 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2010, worauf der Kläger am 29.03.2010 Klage zum SG (S 5 AS 748/10) erhoben hat. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er nach einem erzwungenen Umzug habe feststellen müssen, dass es mit einem Einkommensnachweis in Form eines ALG-II-Bewilligungsbescheides, in dem Sanktionen angeführt würden, praktisch unmöglich sei, eine Wohnung im eigenen Namen anzumieten.
2. Sanktionen aufgrund von Arbeitsablehnungen a) Gegenstand des beim SG geführten Klageverfahrens S 5 AS 2449/09 war eine Sanktion beruhend auf einem Arbeitsangebot bei der Firma T. GmbH, R., das nach der in der Akte vorliegenden Stellenbeschreibung, einem Internet-Ausdruck der Bundesagentur für Arbeit, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Helfer/in für die Lebensmittelherstellung beinhaltete. Nach dem Anhörungsschreiben vom 07.11.2008 wurde dem Kläger diese Tätigkeit am 21.10.2008 unterbreitet. Bereits mit Schreiben vom 06.11.2008 wurde dem Kläger im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben, zu den Umständen, weshalb ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen war, schriftlich Stellung zu nehmen. Zuvor war der Kläger mit Schreiben vom 29.10.2008 aufgefordert worden, über das Ergebnis des Vorschlages und der Bewerbung Rückmeldung zu geben. Hierfür war ein vorbereitetes Antwortschreiben nebst einer Rechtsfolgenbelehrung an den Kläger übersandt worden. Hierauf teilte der Kläger unter dem 04.11.2008 sieben Gründe mit, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, sich um irgendeine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Mit Bescheid vom 01.12.2008 verfügte die Beklagte eine Absenkung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 nach vorangegangener Pflichtverletzung am 01.07.2008 um 60 v. H. der maßgebenden Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages. Es ergebe sich eine Absenkung i.H.v. 211,00 EUR monatlich. Der Kläger habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, die Tätigkeit aufzunehmen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 zurück und führte aus, dass sich der Kläger nachweislich nicht auf das Stellenangebot beworben habe. Er habe sich damit geweigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Ein wichtiger Grund sei nicht nachgewiesen worden.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2009 Klage zum SG erhoben und zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren sowie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen, wonach die Sanktionstatbestände voraussetzten, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden sei. Dabei müsse die Belehrung über die Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich sei insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung seien vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen um einen schwerwiegenden Eingriff handele. Diesen Anforderungen im Urteil des BSG genüge die dem Vorschlag T. beigefügte Rechtsfolgenbelehrung nicht. Der Beklagte erklärte hierauf (Schriftsatz vom 22.10.2010), dass aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BSG der Sanktionsbescheid vom 01.12.2008 bezüglich der Weigerung, zumutbare Arbeit bei der Firma T. aufzunehmen, aus rein formalen Gründen zurückgenommen werde.
In einem beim SG am 26.01.2011 eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, dass der Beklagte den reinen Sanktionsbetrag nun vollständig nachgezahlt habe. Seine Klage umfasse aber auch eine Verzinsung des unberechtigt einbehaltenen Betrages ab 15.02.2009, weswegen er die Klage nicht für erledigt erklären könne. Zudem erweitere er die Klage um die Forderung von Schadensersatz und mache entgangenen Verdienst aus zwei Jahren geltend, in denen das Jobcenter ihn durch seinen gegen die Grundrechte verstoßenden Aktionismus von seiner Arbeit als Schriftsteller abgehalten habe, so dass er am 28.11.2008 gegen das Jobcenter auch noch auf sein Recht, als Schriftsteller zu arbeiten, habe Klage einreichen müssen. Er erhebe hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Sanktionsbescheide festzustellen und begründe diese mit einer Wiederholungsgefahr. Ferner hat er auch weiterhin die Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit der Sanktionsregelungen geltend gemacht.
b) Gegenstand des beim SG geführten Klageverfahrens S 5 AS 2450/09 war eine Sanktion beruhend auf einem Arbeitsangebot bei der Firma P., Gesellschaft für Personalplanung, S. Nach der Stellenbeschreibung, einem Internet-Ausdruck der Bundesagentur für Arbeit bot, war dieses auf eine Beschäftigung als Produktionshelfer/in – Metall – gerichtet. Mit Schreiben ohne Datum teilte die Firma P. auf einem Formblatt mit, dass sich der Bewerber/in nicht gemeldet habe bzw. nicht beworben habe. Auch hierzu hörte der Beklagte den Kläger mit den Schreiben vom 30.10.2008 und 07.11.2008 an. Vor Erlass des Bescheides vom 01.12.2008 teilte der Kläger hierauf wiederum unter Angabe von sieben Gründen mit, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Der Beklagte stellte wegen einer wiederholten Pflichtverletzung eine vollständige Minderung des Arbeitslosengeldes II (100 %) für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 fest. Der Kläger habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, die Tätigkeit aufzunehmen. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 zurück, soweit im Ausgangsbescheid eine Minderung um mehr als 60 % der Regelleistung verfügt worden war. Auch hier wies der Beklagte darauf hin, dass sich der Kläger nachweislich auf das Stellenangebot nicht beworben und sich damit geweigert habe, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Es handele sich um eine 1. wiederholte Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II, weswegen auf den Bescheid vom 14.07.2008 verwiesen werde. Die Voraussetzungen für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. der maßgebenden Regelleistung seien daher erfüllt.
Am 08.09.2009 hat der Kläger auch hiergegen Klage erhoben. Nachdem er sich auch in diesem Verfahren auf die Rechtsprechung des BSG zur Rechtsfolgenbelehrung berufen hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.10.2010 erklärt, dass der Sanktionsbescheid vom 01.12.2008 bezüglich der Weigerung, zumutbare Arbeit bei der Firma P. aufzunehmen, aus rein formalen Gründen zurückgenommen werde.
In einem beim SG am 26.01.2011 eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, dass der Beklagte den reinen Sanktionsbetrag nun vollständig nachgezahlt habe. Seine Klage umfasse aber auch eine Verzinsung des unberechtigt einbehaltenen Betrages ab 15.02.2009, weswegen er die Klage nicht für erledigt erklären könne. Zudem erweitere er die Klage um die Forderung von Schadensersatz und mache entgangenen Verdienst aus zwei Jahren geltend, in denen ihn das Jobcenter durch seinen gegen die Grundrechte verstoßenden Aktionismus von seiner Arbeit als Schriftsteller abgehalten habe, so dass er am 28.11.2008 gegen das Jobcenter auch noch auf sein Recht, als Schriftsteller zu arbeiten, habe Klage einreichen müssen. Er erhebe hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Sanktionsbescheide festzustellen und begründe diese mit einer Wiederholungsgefahr. Ferner machte auch weiterhin die Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit der Sanktionsregelungen geltend.
c) Am 24.03.2009 unterbreitete der Beklagte dem Kläger ein Vermittlungsangebot für eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer bei der Firma J. private Arbeitsvermittlung. Im Rücklauf des Arbeitgebers war vermerkt, dass sich der Bewerber nicht beworben habe, es habe kein Anspruch auf VGS (Vermittlungsgutschein) bestanden, eine private Vermittlung sei nicht gewünscht. Hierauf stellte der Beklagte nach Anhörung mit Schreiben vom 09.04.2009 mit Bescheid vom 04.05.2009 das vollständige Entfallen des Anspruches auf Arbeitslosengeld II (100 %) für die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.08.2009 fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2009 zurück. Der Kläger habe sich nach den Feststellungen der Widerspruchsstelle gegenüber dem Arbeitgeber nicht als interessierter Bewerber ausgegeben. Damit habe er sich konkludent geweigert, zumutbare Arbeit aufzunehmen. Ein wichtiger Grund liege nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 21.08.2009 Anfechtungsklage zum SG (S 5 AS 2300/09) erhoben. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren sowie in einem parallel anhängigen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.
Wegen eines weiteren Arbeitsangebotes als Produktionshelfer/in – Metall – bei der Firma P. AG & Co. KG S. vom 23.10.2008 und einer Rückmeldung der Firma vom 12.11.2008, wonach der Kläger mit Zeitarbeitsfirmen nicht zusammenarbeiten wolle, stellte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 01.12.2008 das vollständige Entfallen des Anspruches auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 fest. Wegen eines Arbeitsangebotes bei der Firma W. GmbH als Auslieferungsfahrer stellte die Beklagte erneut das Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 fest (Bescheid vom 01.12.2008). Diese Sanktionen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Beide Sanktionsbescheide wurden mit Bescheid vom 11.08.2009 zurückgenommen.
3. Sanktionen wegen Meldeversäumnissen: a) Meldetermine am 18.08.2008 und 26.08.2008 In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 26.08.2008 wurde dem Kläger eine Meldeaufforderung zum 18.08.2008 am 25.07.2008 persönlich überreicht und eine weitere Meldeaufforderung am 18.08.2008 für den 26.08.2008 veranlasst. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 03.09.2008 für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 eine Absenkung der maßgebenden Regelleistung um 30 v. H., höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages fest, da der Kläger wiederholt seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei (vorangegangenes Meldeversäumnis vom 14.03.2008). Daraus ergebe sich eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II i.H.v. 105,00 EUR monatlich. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 18.08.2008 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Mit einem weiteren im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid vom 03.09.2008 verfügte der Beklagte erneut, dass das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 um 30 v. H. der maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 26.08.2008 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2009 Klage zum SG (S 5 AS 2445/09) erhoben und im Wesentlichen auf seine ausführliche Begründung im Widerspruchsverfahren verwiesen, mit der die Verfassungswidrigkeit der Regelungen im SGB II und insbesondere der darin enthaltenen Sanktionen geltend gemacht hat.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2011 (im Verfahren S 5 AS 2448/09) teilte der Beklagte mit, die Sanktionsbescheide vom 03.09.2009 aufgehoben zu haben und eine Nachzahlung für den Zeitraum Oktober bis Dezember (2 x 30% der Regelleistung) veranlasst zu haben (vgl. auch Bescheid vom 24.08.2011)
b) Meldetermine am 19.12.2008 und 16.01.2009 Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 19.01.2009 für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.04.2009 eine Absenkung der maßgebenden Regelleistung um 40 v.H., höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages fest, da der Kläger wiederholt seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Daraus ergebe sich eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II i.H.v. 140,00 EUR monatlich. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 19.12.2008 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Mit einem weiteren im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid vom 19.01.2009 verfügte der Beklagte erneut, dass das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.04.2009 um 40 v. H. der maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 16.01.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 mit der Maßgabe zurück, dass der Absenkungsbetrag nur einmal 140 EUR betrage. Den Bescheid vom 19.01.2009 wegen des Meldeversäumnisses vom 19.12.2008 hob der Beklagte mit Bescheid vom 11.08.2009 auf.
Am 08.09.2009 hat der Kläger Klage zum SG (S 5 AS 2448/09) erhoben und im Wesentlichen auf seine ausführliche Begründung im Widerspruchsverfahren verwiesen, mit der er die Verfassungswidrigkeit der Regelungen im SGB II und insbesondere der darin enthaltenen Sanktionen geltend gemacht hat.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2011 (im Verfahren S 5 AS 2446/09) teilte der Beklagte mit, die Sanktionsbescheide vom 02.04.2009 aufgehoben zu haben und eine Nachzahlung für den Zeitraum Mai bis Juli (50 % der Regelleistung) veranlasst zu haben (vgl. auch Bescheid vom 24.08.2011).
c) Meldetermine am 17.03.2009 und 24.03.2009 Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 02.04.2009 für die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.07.2009 eine Absenkung der maßgebenden Regelleistung um 50 v.H., höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages fest, da der Kläger wiederholt seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei (vorangegangenes Meldeversäumnis vom 16.01.2009). Daraus ergebe sich eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II i.H.v. 176,00 EUR monatlich. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 17.03.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Mit einem weiteren im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid vom 02.04.2009 verfügte der Beklagte erneut, dass das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.07.2009 um 50 v. H. der maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 24.03.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2009 Klage zum SG (S 5 AS 2446/09) erhoben und im Wesentlichen auf seine ausführliche Begründung im Widerspruchsverfahren verwiesen, mit der er die Verfassungswidrigkeit der Regelungen im SGB II und insbesondere der darin enthaltenen Sanktionen geltend gemacht hat.
d) Meldetermine am 25.08.2009 und 02.10.2009 Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.10.2009 für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.01.2010 eine Absenkung der maßgebenden Regelleistung um 60 v.H., höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages fest, da der Kläger wiederholt seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei (vorangegangenes Meldeversäumnis vom 24.03.2009). Daraus ergebe sich eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II i.H.v. 215,00 EUR monatlich. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 25.08.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Mit einem weiteren im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid vom 05.10.2009 verfügte der Beklagte erneut, dass das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.01.2010 um 60 v. H. der maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 02.10.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2009 Klage zum SG (S 5 AS 2961/09) erhoben und im Wesentlichen auf seine ausführliche Begründung im Widerspruchsverfahren verwiesen, mit der er die Verfassungswidrigkeit der Regelungen im SGB II und insbesondere der darin enthaltenen Sanktionen geltend gemacht hat.
e) Meldetermine am 15.10.2009 und 22.10.2009 Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 02.11.2009 für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010 eine Absenkung der maßgebenden Regelleistung um 70 v.H., höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages fest, da der Kläger wiederholt seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei (vorangegangenes Meldeversäumnis vom 24.03.2009). Daraus ergebe sich eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II i.H.v. 251,00 EUR monatlich. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 15.10.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Mit einem weiteren im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid vom 02.11.2009 verfügte der Beklagte erneut, dass das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010 um 70 v. H. der maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 22.10.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 21.12.2009 Klage zum SG (S 5 AS 3538/09) erhoben und im Wesentlichen auf seine ausführliche Begründung im Widerspruchsverfahren verwiesen, mit der die Verfassungswidrigkeit der Regelungen im SGB II und insbesondere der darin enthaltenen Sanktionen geltend gemacht hat.
Der Beklagte hat die Sanktionsbescheide vom 02.11.2009 zurückgenommen (B. v. 15.03.2010, Bl. 617 d. Akte – MV am 22.10.2009 – und Schriftsatz vom 16.03.2010 – MV am 15.10.2009 –).
In den o.g. zwölf Klageverfahren hat der Vorsitzende der 5. Kammer darauf hingewiesen, dass die den meisten Rechtsstreitigkeiten zu Grunde liegenden Sanktionen bereits aufgehoben worden seien. Nach Durchsicht der Akten seien nur noch einige Sanktionsbescheide aufgrund von Meldeversäumnissen aufrecht erhalten geblieben. Hinsichtlich der noch bestehenden Sanktionsbescheide halte er deren Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten hohen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung für äußerst fraglich. Er unterbreitete den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag, wonach sich der Beklagte verpflichten sollte, die noch verbleibenden Sanktionsbescheide wegen Meldeversäumnissen aufzuheben und die insoweit einbehaltenen Beträge an den Kläger auszubezahlen. Ferner, dass die Beteiligten die im einzelnen aufgeführten Verfahren für erledigt erklären.
Der Beklagte hat hierauf seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, diesen Vergleich anzunehmen und setzte dies dadurch um, dass er dem Kläger mit Bescheid vom 24.08.2011 mitteilte, dass aufgrund der Klageverfahren alle Sanktionsbescheide für die in diesem Bescheid genannten Zeiträume aufgehoben seien. Die entsprechenden Sanktionsbeträge seien zu seinen Gunsten gelöscht worden, er erhalte eine Nachzahlung i.H.v. 1.793,00 EUR. Es war vermerkt, dass dieser Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens werde.
Den Vergleichsvorschlag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.08.2011 abgelehnt, weil dieser für ihn weder eine Entlastung noch eine Entschädigung für die Schikanen hauptsächlich aus den Jahren 2008 und 2009 bringe. Er hat den Schutz vor staatlicher Diskriminierung eingefordert, auf Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verwiesen, wonach die nachfolgenden Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden. Art. 100 Abs. 1 GG sei zu beachten, wonach ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankomme und das es für verfassungswidrig halte, auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen habe. Ferner hat er einen Verstoß gegen europäisches Recht geltend gemacht, einen Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die besage, dass Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten seien. Das Sozialgericht sei aufgerufen, die Wirksamkeit dieses europäischen Diskriminierungsverbotes zu gewährleisten, vorliegend gegen das Jobcenter als deutsche Diskriminierungsbehörde. Hartz IV diskriminiere die Erwerbslosen aus einem Grund: weil sie kein ausreichendes Vermögen hätten und deshalb auf Unterstützung aus Steuermitteln angewiesen seien, aus denen sich die zweifelhafte Politik selbst zum Großteil finanziere. Die Entrechtung von Menschen ohne Vermögen sei auch nicht deshalb zulässig, weil sie angemessen und erforderlich wäre, um ein legitimes Ziel zu erreichen. Er beantrage deshalb die Nichtanwendung der Sanktionsregelungen des SGB II und der damit gekoppelten Regelungen durch das Sozialgericht, weil diese Regelungen gegen europäisches Recht verstießen.
Das SG hat mit Beschluss vom 06.10.2011 die oben genannten 12 Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das Verfahren unter dem Az. S 5 AS 1894/09 fortgeführt.
Der Kläger hat daran festgehalten, dass in den Verfahren, in denen Bewilligungsbescheide streitig sind, die generelle Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nennung von Sanktionen in Bewilligungsbescheiden und insbesondere in den vier vorliegenden Fällen begehrt werde. Denn in keinem Fall seien die Bewilligungsbescheide nach Aufhebung der Sanktionen geändert worden, wie das Jobcenter dies dem Gericht gegenüber auch angekündigt habe. Auch eine Änderung im Nachhinein könne die Rechtswidrigkeit der vorausgegangenen Nennung nicht korrigieren. In den fünf Verfahren wegen Meldesanktionen hat er die gerichtliche Feststellung und Begründung der Rechtswidrigkeit der Sanktionen begehrt, zumal deren Aufhebung sehr spät und ohne weitere Erklärung erfolgt sei und das Gericht zuvor in allen Beschlüssen eine Aufhebung der Meldesanktionen abgelehnt habe. Zudem beantrage er den Anspruch auf Verzinsung aller Sanktionsbeträge festzustellen sowie den Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen rechtswidriger Sanktionierung. In den drei Verfahren wegen Arbeitssanktionen beantrage er für jedes Verfahren die gerichtliche Begründung der Rechtswidrigkeit der Sanktionierung sowie die Feststellung des Anspruchs auf Verzinsung der Sanktionsbeträge sowie die Feststellung des Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs wegen rechtswidriger Sanktionierung.
In einem Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes vom 25.07.2012 hat der Beklagte auf Anfrage des Gerichts erklärt, dass die Sanktionsbescheide deshalb aufgehoben worden seien, weil diese unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG als rechtswidrig anzusehen gewesen seien. Das Gericht hat zudem darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verzinsung als auch etwaige Schadens- und Schmerzensgeldansprüche nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens seien und Schadens- und Schmerzensgeldansprüche im Übrigen gegebenenfalls im Wege der Amtshaftungsklage beim Landgericht geltend zu machen wären. Hierauf hat der Kläger erklärt, dass sein Hinweis auf die Verzinsung bzw. die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Begründung des Feststellungsinteresses dienen sollten. Das Gericht hat in diesem Termin darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch den Erlass eines Gerichtsbescheides zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.08.2012 hat das SG die Klage(n) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die zuletzt gestellten Klageanträge bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig seien. Ein berechtigtes Interesse sei bezüglich der gerichtlichen Feststellung und Begründung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlich aufgehobenen Sanktionsbescheide nicht ersichtlich. Es hat sich insoweit auf eine näher zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bezogen. Der Beklagte habe, wie aus dem gesamten Zusammenhang erkennbar und von der Beklagtenvertreterin im Erörterungstermin noch einmal klargestellt worden sei, die Sanktionsbescheide aufgehoben, weil er aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen sei, dass sie rechtswidrig seien. Eine weitergehende Feststellung als diejenige der Rechtswidrigkeit der Bescheide könne der Kläger auch durch das Gericht nicht erreichen. Eine nähere Begründung der Annahme der Rechtswidrigkeit sei kein zulässiger Klagegegenstand (mit Verweis auf das Urteil des SG Konstanz vom 15.09.2010, S 11 AS 3717/08). Das Gericht habe auch kein berechtigtes Interesse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nennung von Sanktionen im Bewilligungsbescheid erkennen können. Der Beklagte habe die bewilligten Leistungen der Höhe nach konkret zu bestimmen und zu begründen. Für die ordnungsgemäße Bescheiderteilung sei die Berücksichtigung etwaiger Sanktionen unabdingbar. Der Feststellung des Anspruchs auf Verzinsung und eines Schadensersatz-und Schmerzensgeldanspruchs stünde ungeachtet der wohl ohnehin fehlenden Zuständigkeit des Sozialgerichts für Letzteren die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage entgegen.
Gegen den dem Bevollmächtigten des Klägers (Bevollmächtigung vor der Verbindung der Verfahren in dem Rechtsstreit S 5 AS 2300/09) am 15.08.2012 und dem Kläger gemäß Zustellungsurkunde vom 13.08.2012 persönlich zugestellten Gerichtsbescheid hat Letzterer mit einem mit Eingangsstempel vom 14.09.2012 versehenen Schreiben Berufung eingelegt.
Der Kläger hat vorgetragen, die Berufung vom 11.09.2012 am 12.09.2012 um 17:05 Uhr in den Briefkasten der Hauptpost in S. eingeworfen zu haben. Der Brief müsse daher den Poststempel vom Mittwoch, den 12.09.2012 tragen. Da die Post normalerweise Briefe von S. nach S. innerhalb eines Werktages befördere, habe er mit einem rechtzeitigen Zugang der Berufung am 13.09.2012 rechnen dürfen. Er weist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hin, wonach eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werde. Hilfsweise stelle er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. In der Sache macht er geltend, das SG habe zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse verneint. Aus einer jobcenterinternen Mitteilung der Widerspruchsstelle vom 16.08.2011 gehe hervor, dass das Jobcenter die gegenständlichen Sanktionen wegen Meldeversäumnissen nur "mit Zähneknirschen" aufgehoben und "aus formalen Gründen" zurückgenommen habe. Auch wenn das Jobcenter im Erörterungstermin formuliert habe, alle Sanktionsbescheide zurückgenommen zu haben, weil davon ausgegangen worden sei, dass sie aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtswidrig gewesen seien, sei dies kein Anerkenntnis von rechtswidrigem Verhalten, das der Gefahr einer Wiederholung solchen Verhaltens vorzubeugen im Stande wäre. Insofern halte er die gerichtliche Feststellung, warum die Sanktionen rechtswidrig gewesen seien, weiterhin für erforderlich. Es ergebe keinen Sinn, von der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes zu sprechen, ohne zu konkretisieren, worin die Rechtswidrigkeit bestehe. Angesichts der fortlaufenden Forderung, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, sowie fortlaufender Meldeaufforderungen, liege die Wiederholungsgefahr auf der Hand. Die Wiederholungsgefahr sei nicht gebannt, wenn das Jobcenter weiterhin Sanktionen durchführe und im Nachhinein zurücknehme, weil sie rechtlich nicht haltbar seien. Ohne die konkrete Feststellung der Rechtswidrigkeit könne das Jobcenter auch künftig rechtswidrige Sanktionen verhängen, um Druck auf die Leistungsbezieher auszuüben, und es darauf ankommen lassen, ob sich der betreffende gerichtlich dagegen wehre. Um genau diese Situation zu vermeiden, gebe es den Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, der vom SG unterlaufen werde. Angesichts von 20 Sanktionen in das Existenzminimum zwischen 7/2007 und 11/2009, die jeweils mit dem Stempel des Sozialschmarotzers verbunden und zu diesem diskriminierenden Zweck auch in die Bewilligungsbescheide aufgenommen worden seien, liege sein Rehabilitationsinteresse auf der Hand, nachdem diese Sanktionen auf die Klagen vor dem SG hin zurückgenommen werden mussten. Es sei nicht zu rechtfertigen, Strafen, wie sie die Sanktion darstellten, ohne in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft worden zu sein, in ein amtliches Dokument aufzunehmen, das über die Vermögensverhältnisse des betreffenden Auskunft gebe. Aus der Rufschädigung durch die Sanktionen, die bei ihm dazu geführt hätten, weitere Gespräche mit dem die Sanktionen veranlassenden Sachbearbeiter abzulehnen, sowie aus dem Zeitaufwand, den die Abwehr des rechtswidrigen Vorgehens des Jobcenters erfordert habe, folge sein Schadensersatzinteresse. Er teile nicht die Auffassung des SG zur sozialgerichtlichen Zuständigkeit für Schadensersatzforderungen. Er weise darauf hin, dass das soziale Entschädigungsrecht ausdrücklich in der Zuständigkeit der Sozialgerichte liege. Bei den vorliegenden Sanktionen handele es sich um rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen, vergleichbar jenen, die aus der ehemaligen DDR ausdrücklich in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallen. Außerdem schließe er aus dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen § 1 Abs. 2 auf eine analoge Zuständigkeit der Sozialgerichte, wenn es um Schadensersatz für die Folgen von Sanktionen in das Existenzminimum gehe, die vom Jobcenter immer ohne Verurteilung angeordnet worden seien.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. August 2012 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit folgender Verwaltungsakte festzustellen: – zwei Sanktionsbescheide vom 3. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 – zwei Sanktionsbescheide vom 19. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 – zwei Sanktionsbescheide vom 2. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 – Sanktionsbescheid vom 5. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009 – zwei Sanktionsbescheide vom 2. November 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2009 – Sanktionsbescheid vom 1. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 (Fa. T.) – Sanktionsbescheid vom 1. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 (Fa. P.) – Sanktionsbescheid vom 4. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 – Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 – Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2009 – Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2010
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei den erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklagen noch um Klagen handelt, die im Sinne des § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet sind (bejahend z.B. Landessozialgericht (LSG) für Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2015 – L 7 AS 1306/14 – juris, zu einer Berufung, mit der eine erlassene Meldeaufforderung wegen der in der Rechtsfolgenbelehrung für den Fall eines Meldeversäumnisses angedrohten Sanktion (§ 32 SGB II) angefochten wurde). Denn eine Zulassungsbeschränkung besteht auch in diesem Fall nicht, weil nach der Verbindung der Verfahren durch das SG aufgrund der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) und der zu erfolgenden Zusammenrechnung nach § 5 Zivilprozessordnung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rn. 16 und 24, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2010, L 13 AS 2698/09 NZB) der Beschwerdewert von 750,01 EUR aufgrund der festgesetzten Sanktionen unzweifelhaft erreicht ist.
Die Berufung ist auch fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Berechnung der Berufungsfrist richtet sich nach § 64 SGG. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung (des Gerichtsbescheids) zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG vom 10.08.2012 ist dem Klägers am 13.08.2012 zugestellt worden, was der Senat der in den Akten vorliegenden Zustellungsurkunde entnimmt. Soweit nicht auf die Zustellung beim damaligen Bevollmächtigten abzustellen war (für das hinzuverbundene Verfahren S 5 AS 2300/09) ist die gesetzliche Frist für die Erhebung der Berufung nicht eingehalten. Nach § 64 Abs. 1 SGG hat der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tage nach der Zustellung begonnen, also am 14.08.2012, und endete nach § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 13.09.2012 (Mittwoch). Die im Gerichtsbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung ist vollständig und weist insbesondere auf die Monatsfrist des § 151 SGG hin. Die ausweislich des Eingangsstempels am 14.09.2012 beim LSG eingegangene Berufung ist daher verspätet eingelegt worden.
Dem Kläger ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Berufungsfrist ist zwar nur dann ohne Verschulden nicht eingehalten, wenn diejenige Sorgfalt angewandt wird, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, so dass auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft Prozessführenden die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen ist (BSG, Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R – in SozR 4-1500 § 67 Nr. 7 und in Juris, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage § 67 Rn. 3 m.w.N.). Der Absender darf aber darauf vertrauen, dass die Post die normalen Postlaufzeiten einhält. Insoweit gilt, dass die Postunternehmen sicherzustellen haben, dass an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im ganzen Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt zu 80 v.H. am ersten Tag nach der Einlieferung ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss der Bürger nicht mit einer längeren Laufzeit rechnen. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, den Brief rechtzeitig am 12.09.2012 um 17:05 Uhr in den Briefkasten der Hauptpost in S. eingeworfen zu haben. Der fehlende Nachweis, wann der Brief zur Post gegeben wurde, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, da die Gerichtsverwaltung den Briefumschlag mit dem Poststempel nicht aufbewahrt hat. Andere Umstände, die die Erklärung als unglaubhaft erscheinen lassen könnten, liegen zudem nicht vor, weswegen Wiedereinsetzung zu gewähren war.
Die vom Kläger in allen Verfahren, denen Sanktionen wegen Arbeitsablehnung und Sanktionen wegen Meldeversäumnissen zugrunde gelegen haben (vgl. oben 2. und 3.), aufrecht erhaltenen Fortsetzungsfeststellungsklagen nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG sind hier die richtige Klageart. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein den Verwaltungsakt erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. z.B. BSGE 111, 280 = SozR 4-2500 § 171a Nr. 1, RdNr. 13 m.w.N.; Hauck in Hennig, SGG, § 131 Rdnr. 55). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wie das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat.
Der Kläger wandte sich gegen die streitgegenständlichen Verwaltungsakte mit zunächst jeweils form- und fristgerecht erhobenen sowie auch im Übrigen zulässigen Anfechtungsklagen, die sich durch die Zurücknahme der streitbefangenen Verwaltungsakte gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hatten. Dies ist neben den bereits im Tatbestand erwähnten Aufhebungsentscheidungen und durch den Bescheid vom 24.08.2011, wonach alle Sanktionsbescheide betreffend der in diesem Bescheid genannten Zeiträume aufgehoben sind, durch die Erklärung des Beklagten im Termin vor dem Sozialgericht am 25.07.2012 sowie die vollständige Auszahlung der aufgrund der Sanktionen zu Unrecht zurückbehaltenen Leistungen zwischen den Beteiligten auch unstreitig und steht für den Senat damit fest.
Ein berechtigtes Interesse (vgl. § 131 Abs. 1 S 3 SGG) an der vom Kläger begehrten Feststellung setzt voraus, dass die Feststellung für ihn in Zukunft rechtlich bedeutsam sein kann (vgl. BSG Urteil vom 23.11.1995 - 1 RR 1/95 - Juris Rdnr 14). Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Ein Feststellungsinteresse kommt grundsätzlich in Betracht bei Präjudiziabilität, Schadensersatz-, Rehabilitierungsinteresse und Wiederholungsgefahr (vgl. BSG SozR 4-1500 § 131 Nr. 3 RdNr 11). Darüber hinaus kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einem tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte ausnahmsweise gegeben sein.
Keine dieser Fallvarianten ist vorliegend gegeben.
Insoweit stellt der Senat fest, dass sich die Rechtswidrigkeit der mit den Klagen angefochtenen Bescheiden, soweit ihnen Minderungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld II wegen Arbeitsablehnung oder wegen Meldeversäumnissen zugrunde gelegen haben, schon daraus ergeben hat, dass die in den Aufforderungen enthaltenen Rechtsfolgenbelehrungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG genügten (Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R –, juris). Insoweit hat das BSG ausgeführt, dass eine konkrete Umsetzung auf den Einzelfall zu fordern ist, sodass die Aushändigung eines Merkblatts mit abstrakt generellem Inhalt nicht ausreicht (unter Verweis auf BSGE 102, 201, 211 = SozR, a.a.O., jeweils Rn. 36-37). Diese strengen Anforderungen sind nach Auffassung des BSG insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 1 SGB II im Bereich der existenzsichernden Leistungen zu stellen (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R –). Ferner hat es in der zitierten Entscheidung ausgeführt: "Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung orientieren sich an den vom BSG zum Arbeitsförderungsrecht entwickelten Grundsätzen (vgl. BSGE 102, 201, 211 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4, jeweils Rn. 36-37; Spellbrink, a.a.O., RdNr 32 ff). Schon die Gesetzesbegründung knüpft hieran an, indem sie darauf hinweist, dass die Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 SGB II die Funktion haben soll, dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form zu erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch die in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen haben werden. Die Belehrung soll zeitlich vor der Pflichtverletzung liegen (BT-Drucks 15/1516 S 61 (zu Abs. 2)). Im Hinblick auf die Sperrzeittatbestände hat das BSG entschieden, dass die Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich sein und dem Arbeitslosen zeitnah im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot zutreffend erläutern muss, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch eine unbegründete Arbeitsablehnung haben kann. Dabei hat das BSG den zwingenden formalen Charakter der Rechtsfolgenbelehrung betont und dies aus dem übergeordneten sozialen Schutzzweck abgeleitet, den Arbeitslosen vor den Folgen einer Pflichtverletzung (insbesondere einer sperrzeitbegründenden Arbeitsablehnung) zu warnen (vgl. BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr. 18 S 87 m.w.N.). Der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung kommt im Bereich des SGB II noch eine größere Bedeutung zu als im Bereich der Arbeitsförderung. Der soziale Schutzzweck, aus dem das BSG die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung herleitet, spielt bei existenzsichernden Sozialleistungen, wie denen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, typischerweise eine noch größere Rolle als bei den klassischen Leistungen des Arbeitsförderungsrechts". Diese strengen Anforderungen, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hinreichend über die gravierenden Folgen einer Pflichtverletzung zu informieren, gelten auch uneingeschränkt für Sanktionen wegen Meldeversäumnissen im Rahmen des § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB II a.F. (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R –, SozR 4-4200 § 31 Nr. 6).
Hierzu hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Vermittlungsvorschläge bei der Firma T. vom 21.10.08 und P. vom 22.10.2008 unter Vorlage eines Vermittlungsvorschlages bei der Beschäftigungsgesellschaft Landkreis K. gGmbH vom 09.06.2008 nebst einer diesem beigefügten Rechtsfolgenbelehrung (Bl. 21, S 5 AS 2449/09) vorgetragen, dass diesen wie dort der Satz angefügt gewesen sei "Beachten Sie bitte beiliegende Rechtsfolgenbelehrung" und diese für die Firma P. nur aus einem allgemeinen Formschreiben bestanden habe, das keinerlei Bezug zum konkreten Einzelfall enthalten habe und damit den Voraussetzungen des BSG nicht habe genügen können. Auch die Rechtsfolgenbelehrung bzgl. der Firma T. Zeitarbeit sei unrichtig gewesen, obwohl diese auf die vorangegangene Sanktion und eine Minderung um 30 v.H. hingewiesen habe, sei aber dennoch unrichtig im Sinne der BSG-Rechtsprechung gewesen. Diesen Einlassungen hat der Beklagte nicht widersprochen, sondern "aufgrund der ergangenen Rechtsprechung durch das BSG" die Sanktionsbescheide vom 01.12.2008 mit den in den Verfahren S 5 AS 2449/09 und S 5 AS 2450/09 eingegangen Schreiben "aus formalen Gründen" und damit aufgrund von unzutreffenden bzw. nicht ausreichenden Rechtsfolgenbelehrungen aufgehoben. Nachdem Mehrfertigungen der an den Kläger versandten Arbeitsangebote in der vorgelegten Akten nicht enthalten sind, die Seite 3 der Anfrage des Beklagten an den Kläger vom 29.10.2008 (Bl. 369 d. Akten) bzw. 30.10.2008 (Bl. 390 d. Akten) auf das Vermittlungsangebot vom 21.10.2008 bzw. 22.10.2008 zum Stand des Bewerbungsverfahrens aber eine Rechtsfolgenbelehrung enthält, wie sie auch im Tatbestand der zitierten Entscheidung des BSG wiedergegeben und beanstandet wurde ("Grundpflichten, Meldepflicht, Gemeinsame Vorschriften"), besteht kein Zweifel an der Verwendung dieser Rechtsfolgenbelehrung in den vorliegend streitigen Vermittlungsvorschlägen und an deren Rechtswidrigkeit, sodass diese zu Recht aufgehoben wurden. Nachdem die Sitzungsvertreterin des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem angegeben hat, dass die Rechtsfolgenbelehrungen erst nach Kenntnis von der Entscheidung des BSG und damit im Jahr 2010 angepasst worden seien, besteht insoweit auch kein Zweifel daran, dass keine der hier streitentscheidenden Rechtsfolgenbelehrungen den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG genügte.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R –, BSGE 113, 70 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 25 = juris Rdnr. 16, m. w. N.).
Eine solche Wiederholungsgefahr liegt nach Überzeugung des Senats nicht vor. Dies ergibt sich zunächst bereits aus den Einlassungen des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach dem Kläger keine Arbeitsangebote mehr unterbreitet werden und Meldeaufforderungen nur noch zweimal im Jahr zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ergehen. Da es sich sowohl bei den Meldeaufforderungen, die zu unterschiedlichen Zwecken ergehen können (vgl. hierzu § 32 SGB II i.V.m. analog § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch), als auch bei den Arbeitsgelegenheiten jeweils um Einzelfälle handelt, die dementsprechend auch im Einzelfall betrachtet und geprüft werden müssen, vermag der Senat keine konkrete Wiederholungsgefahr zu erkennen. Allein wegen der zu den Sanktionen führenden Rechtsfolgenbelehrungen lässt sich eine Wiederholungsgefahr nicht begründen, da davon auszugehen ist, dass der Beklagte die hieran gestellten Anforderungen beachten wird. Dementsprechend gab er im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch an, dass die Rechtsfolgenbelehrungen nach der zitierten Entscheidung des BSG im Jahr 2010 angepasst worden sind. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass durch die Neufassung des § 32 SGB II nunmehr von einer stufenweisen Verschärfung bei wiederholten Meldeversäumnissen abgesehen wird und für den Bereich der Rechtsfolgenbelehrung die Kenntnis der Rechtsfolgen ausreichend sein kann. Damit liegen seit Inkrafttreten der Änderung des § 32 zum 01.04.2011 auch geänderte rechtliche Voraussetzungen vor, die eine Wiederholungsgefahr in oben genannten Sinn ausschließen.
Schließlich vermag der Kläger nicht damit durchzudringen, aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Normen des SGB II, dass er nicht verpflichtet sei, Meldeaufforderungen oder Arbeitsgelegenheiten nachzugehen bzw. der Beklagte nicht berechtigt sei, ein solches Verhalten zu sanktionieren. Einer weitergehenden Prüfung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen bedurfte es nicht. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage geht nicht über die Prüfungstiefe einer zuvor zulässigerweise erhobenen Anfechtungsklage hinaus. Allein unter Berücksichtigung des vom Beklagten eingeräumten und zugestandenen Umstandes, die Sanktionsbescheide hätten aufgrund der jeweils unzutreffenden Rechtsfolgenbelehrungen in den jeweiligen Aufforderungen nicht ergehen dürfen, reicht aus, die im Wege der Anfechtungsklage zur Prüfung gestellten Verwaltungsakte aufzuheben, ohne dass es der Prüfung bedarf, ob weitere Rechtsanwendungsfehler vorgelegen haben oder ob die den Verwaltungsakten zugrunde liegenden Normen als verfassungswidrig einzustufen sind. So bestimmt Art. 100 GG, dass ein Aussetzen des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nur dann in Betracht kommt, wenn ein Gesetz vom Gericht für verfassungswidrig gehalten wird und es auf dessen Gültigkeit bei der Entscheidung ankommt. Dies ist jedoch in den vorliegenden Fallgestaltungen gerade nicht der Fall, weil die Aufhebung der angefochtenen Bescheide bereits auf der fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts – die ungenügende Rechtsfolgenbelehrung vor Erlass der Verwaltungsakte – beruhte. Damit sind wesentliche zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses geltend gemachte Argumente, soweit sie sich insbesondere auf verfassungs- und europarechtliche Erwägung gründen, unerheblich.
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf eine Präjudizialität oder ein Rehabilitationsinteresse. Auf eine Präjudizialität kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gestützt werden, wenn die begehrte Feststellung unmittelbar bindend für ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist (sogenannte rechtliche Präjudizialität) oder ihr eine natürliche Autorität für ein anderes Rechtsverhältnis zukommt (sogenannte tatsächliche Präjudizialität). Dadurch sollen erreichte Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 7/10 R – BSGE 108, 206 ff. = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34 = juris, jeweils Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. September 2012 – B 3 KR 17/11 R –Juris Rdnr. 20, m. w. N.).
Das vor Erledigung der Anfechtungsklage bestehende Verfahrensergebnis steht zwischen den Beteiligten fest und wurde von dem Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt. Nach dem Stand des erstinstanzlichen Verfahrens zum Zeitpunkt der Erledigung war insoweit lediglich geklärt, dass die angefochtenen Sanktionen aufgrund einer unzureichenden Rechtsfolgenbelehrung im Vorfeld der Sanktionen keinen Bestand haben konnten. Der Senat vermag aufgrund der Erklärung des Beklagten zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung kein weitergehendes Rechtsschutzinteresse zu erkennen, zumal eine weitergehende Feststellung als die, dass die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig gewesen sind, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht begehrt werden kann. Nichts anderes ergibt sich für ein vom Kläger behauptetes Rehabilitationsinteresse und wegen eines - als Unterfall des Rehabilitationsinteresses - geltend gemachten Grundrechtseingriffs. Ein Rehabilitationsinteresse kann bestehen, wenn der Betroffene durch den Verwaltungsakt in seinem Persönlichkeitsrecht oder in anderen Grundrechten in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist (vgl. Hauck, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz, Stand Februar 2016, § 131 Rdnr. 94, m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2014, § 131 Rn. 10a, m. w. N.). Diese Beeinträchtigung muss nicht allein aus der Entscheidung folgen, sondern kann sich auch aus der Begründung des Verwaltungsaktes oder den Umständen seines Zustandekommens ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1992 – 5 C 44/87 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244 = ZfSH/SGB 1992, 524 ff. = MDR 1992, 1086 = juris Rdnr. 12; Hauck, a. a. O.). Ein Rehabilitationsinteresse wird unter bestimmten Voraussetzungen auch unter dem Gesichtspunkt gesehen, dass ungünstigen Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Leben entgegengewirkt werden soll (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 22.09.1976 – 7 RAr 107/75 – BSGE 42, 212 ff. = SozR 1500 § 131 Nr. 3 = juris Rn. 30, m. w. N.). Anders gefasst besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14/12 – BVerwGE 146, 303 ff. = NVwZ 2013, 1481 ff. = juris Rn. 25, m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch aus der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC, juris: EUGrdRCh) ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei jedem erledigten, tiefgreifenden Eingriff in (benannte) Grundrechte oder in unionsrechtliche Grundfreiheiten folgt. Ein solches Interesse kann nur bestehen, wenn die begehrte Feststellung die Position des Klägers verbessern kann oder wenn Eingriffe dieser Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären, also wenn sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303-324 mit Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 - BVerfGE 104, 220 (232 f.) und vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 (86) m.w.N). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil eine solche Eigenart des Verwaltungsaktes hier nicht vorliegt. Der Kläger hatte die Möglichkeit, sich gegen die ihn durch die Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II in seinen Rechten beeinträchtigende Bescheide mit einer Anfechtungsklage und auch im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr zu setzen. Hiervon hat er durch anfänglich zulässige Anfechtungsklagen auch Gebrauch gemacht. Die Verwaltungsakte erledigten sich nicht aus ihrer Eigenart heraus, sondern bedurften eines konträren Aufhebungsaktes, hier der Rücknahme der belastenden Regelungen durch den Beklagten unter Anerkennung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen spätestens durch die in den gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen. Eine Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers ist nach der Zurücknahme der angefochtenen Entscheidungen durch den Beklagten, der Auszahlung der zu Unrecht zurückbehalten Grundsicherungsleistungen und der Erklärung, dass die Entscheidungen rechtswidrig gewesen sind, nicht ersichtlich. Einer weitergehenden gerichtlichen Entscheidung bedarf es daher nach Überzeugung des Senats nicht. Eine fortbestehende Stigmatisierung mit Außenwirkung und deren Fortdauer bis in die Gegenwart ist nach der Zurücknahme der Verwaltungsakte, die die Sanktionen umgesetzt haben, ebenfalls nicht mehr gegeben.
Nichts anderes ergibt sich für eine vom Kläger eventuell beabsichtigte Amtshaftungsklage, denn hierfür bietet die erneute Prozesserklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine ausreichende Handhabe wie ein gerichtlicher Feststellungsausspruch, zumal die weiteren Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches, insbesondere das persönliche Verschulden des Amtswalters, im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren nicht mit präjudizieller Wirkung festzustellen wäre.
Ergänzend weist der Senat darauf hinzuweisen, dass sich der 7. Senat des Landessozialgerichts im Rahmen des wegen der Sanktionen aufgrund der Arbeitsablehnungen bei der Firma T. und P. eingeleiteten Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes (L 7 AS 3968/09 ER-B) mit den in dem vorliegenden Verfahren weitgehend wiederholten Argumenten des Klägers ausführlich auseinandergesetzt hat und darin auch nach Überzeugung des Senats zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es sich bei Vermittlungsvorschlägen bei Zeitarbeitsfirmen um zumutbare Arbeitsangebote handelt, um die der Kläger sich in den konkreten Fällen ohne wichtigen Grund nicht beworben hat. Dabei hat sich der 7. Senat auch ausführlich zur Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für beide Sanktionsbescheide (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.) unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Berufsfreiheit, eines Verbotes der Zwangsarbeit und eines Verstoßes gegen das Sozialstaatsprinzip geäußert und schlüssig und überzeugend anhand der Rechtsprechung des BVerwG zu den Regelungen in der Sozialhilfe begründet, dass eine Verfassungswidrigkeit des § 31 SGB II nicht besteht. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Wiedergabe der den Beteiligten bekannten Entscheidung, auf die es hier nicht entscheidungserheblich ankommt, ab.
Der Kläger vermag auch nicht mit seinen gegen die Bewilligungsbescheide gerichteten Klagen durchzudringen. Die Beschwer in den oben unter 1.) genannten Bewilligungsbescheiden, nämlich die hinter dem festgestellten Bedarf zurückbleibende Bewilligung von Leistungen aufgrund von in weiteren Verwaltungsakten festgestellten Sanktionen zur Begründung des nicht in vollem Umfang bewilligten Bedarfes, ist durch die zwischen den Beteiligten unstreitige Zurücknahme der bescheidmäßig festgestellten Sanktionen und der Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Leistungen an den Kläger weggefallen. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage hiergegen scheidet schon deshalb aus, weil hierfür kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mehr besteht, nachdem sich der Kläger unmittelbar gegen die Verwaltungsakte gewandt hat, die diese Sanktionen festgestellt haben, entsprechende Verfahren anhängig gemacht hat, welche zudem ebenfalls Gegenstand dieser Berufung sind.
Soweit darüber hinaus ein Rehabilitationsinteresse geltend gemacht wird in Bezug auf die in den angefochtenen Bewilligungsbescheiden enthaltene Erwähnung einer Sanktion als Begründungselement für die Höhe der bewilligten Leistungen, ergibt sich ebenfalls kein weitergehendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil bereits festgestellt ist, dass die Sanktionen wegen Arbeitsablehnung rechtswidrig gewesen sind. Dabei kann der Senat offen lassen, ob eine nur hiergegen gerichtete Anfechtungsklage und die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage allein mit Blick auf ein Begründungselement zur Höhe der gewährten Leistungen (vgl. hierzu noch unten) zulässig ist. Anerkannt ist jedoch, dass sich ein Feststellungsinteresse auch aus der Begründung eines Verwaltungsaktes ergeben kann (siehe hierzu bereits oben). Der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass den Bewilligungsbescheiden mit Bezug auf die darin enthaltenen (zu Unrecht berücksichtigten) Sanktionen ein weitergehendes Satifikationsinteresse zukommen kann, als durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der die Sanktionen feststellenden Verwaltungsakte selbst. Insoweit kommt den Bewilligungsbescheiden keine weitergehenden Beeinträchtigung zu als durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sanktionen, die zurückgenommen sind und deren Rechtswidrigkeit auch festgestellt ist.
Ein weitergehendes ideelles Interesse an der Rehabilitierung bestünde nur dann, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergäbe, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG 10.02.2016 – 10 B 11/15 –, juris). Daran fehlt es hier. Denn die angefochtenen Bescheide stellen lediglich einen Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen dar, ohne den Grund der verhängten Sanktionen zu nennen oder auch nur zu wiederholen. Soweit man hierin überhaupt eine Stigmatisierung sehen will, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dieser Außenwirkung zugekommen ist. Denn der Bewilligungsbescheid dient zunächst lediglich dazu, die Ansprüche des Klägers und damit Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Beklagten für die Dauer des Bewilligungszeitraumes zu klären, ohne dass damit dieser Regelung eine Außenwirkung dergestalt zukommt, dass Dritte – andere Behörden etwa oder das persönliche Umfeld des Klägers – hiervon ohne Willen des Klägers Kenntnis erlangen. Beim Erlass eines solchen Bewilligungsbescheides hat der Beklagte die Bestimmungen des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu berücksichtigen, insbesondere § 33 und § 35 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt und mit einer Begründung versehen sein muss. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die festgestellten Sanktionen waren dabei gemäß § 39 Abs. 1 Nr.1 SGB II sofort vollziehbar, nachdem eine aufschiebende Wirkung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage gegen einen solchen Verwaltungsakt kraft Gesetzes nicht besteht. Zur Begründung der Höhe der zu gewährenden Leistungen gehört daher auch die Darlegung der Berechnungsgrundlagen, die auch der Begründung bedarf, weswegen der festgestellte Bedarf für einen bestimmten Zeitraum nicht in vollem Umfang befriedigt wird. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des Beklagten ergibt sich damit nicht aus der Nennung der Sanktion in einem Bewilligungsbescheid an sich, sondern aufgrund der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Sanktion aufgrund eines weiteren Verwaltungsaktes. Die vom Kläger behauptete Stigmatisierung in den Bewilligungsbescheiden, die er darin sieht, dass diese auch zum Nachweis der Einkommensverhältnisse im Rechtsverkehr dienten, teilt der Senat aus den oben genannten Gründen nicht. Unabhängig davon dauerte eine solche auch nicht mehr fort, da die hier streitigen Bewilligungszeiträume bereits abgelaufen sind. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zudem nicht gegeben, weil der Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass jederzeit die Möglichkeit besteht, eine neutrale Bescheinigung über den Bezug von Arbeitslosengeld II anzufordern, welche die Berechnungsgrundlagen nicht enthalte.
Für eine vorbeugende Unterlassungsklage – gerichtet darauf, in Zukunft die Wiedergabe von festgestellten Sanktionen in Bewilligungsbescheiden zu unterlassen – ist daher aus den oben genannten Gründen ebenfalls kein Raum.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Schadensersatz, da der Kläger dies mit der Berufung auch nicht (mehr) beantragt hat und der Kläger dies (so seine Einlassung vor dem SG) als Begründung seines Feststellungsinteresses verstanden wissen wollte. Soweit der Kläger auf das soziale Entschädigungsrecht verweist, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger wegen des von ihm geltend gemachten rechtswidrigen Verhaltens des Jobcenters Ansprüche im Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – Bundesversorgungsgesetz –, oder dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), dem Zivildienstgesetz (ZDG), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG –betreffend Opfer von Gewalttaten), dem Häftlingshilfegesetz (HHG) sowie dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG, betreffend Opfer des SED-Unrechts in der früheren DDR) und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VerwRehaG – betreffend hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet [Beitrittsgebiet] aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990) zustehen könnten. Hierfür bedürfte es im Übrigen der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor den zuständigen Behörden. Ob ein Schadensersatzanspruch besteht oder nicht ist daher im Rahmen einer Amtshaftungsklage zu prüfen. Die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 98/10 R –, SozR 4-4200 § 16 Nr 7, BSGE 108, 116-123) zum Wertersatzanspruch im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung) ist hier auch nicht entsprechend anwendbar, da Gegenstand dieses Rechtsstreits keine Amtspflichtverletzung gewesen ist, wie sie der Kläger hier sinngemäß geltend macht. Das Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut (§ 1 Abs. 1) eine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Eine solche liegt hier aber nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten des Beklagten.
Der 1953 geborene Kläger ist seit 24.10.1997 arbeitslos und bezieht vom Beklagten seit 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe des jeweiligen Regelbedarfes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind zwölf vom Sozialgericht Konstanz (SG) verbundene Klageverfahren, deren Gegenstand Bewilligungs- und Sanktionsbescheide waren.
1. Bewilligungsbescheide a) Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 07.01.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009. Hierzu führte er aus, dass dem Kläger ein monatlicher Gesamtbetrag i.H.v. 0,00 EUR vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 zustehe. In Tabellenform stellte er in diesem Bescheid den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (inklusive Mehrbedarfe) mit 351,00 EUR und die Kosten für Unterkunft und Heizung mit 196,48 EUR dar. Außerdem war – ebenfalls tabellarisch dargestellt – ein Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen mit 547,48 EUR angegeben worden. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit einem beim Beklagten am 05.02.2009 eingegangenen Schreiben, in dem er geltend machte, dass für den Zeitraum Januar bis März keine Leistungen bewilligt worden seien, ohne dass dem Bescheid dafür eine Begründung entnommen werden könne. Am 13.07.2009 hat er "Fortsetzungsfeststellungsklage" (S 5 AS 1894/09) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides erhoben, nachdem der Bewilligungsbescheid vom 07.01.2009 Ende Juni abgelaufen sei. Obwohl er Untätigkeitsklage erhoben habe (S 5 AS 1562/09), sei noch kein Widerspruchsbescheid ergangen. Nachdem der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 als unzulässig verworfen hatte, weil es sich um keine eigenständige Regelung handele und der im Bescheid genannten Sanktion keine Verwaltungsaktqualität zukomme, hat der Kläger am 08.09.2009 eine weitere Klage zum SG erhoben, welches dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen S 5 AS 2447/09 führte. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er die Verbindung von Bewilligungsbescheid und Sanktionen für rechtswidrig halte. Der Bewilligungsbescheid diene zur Vorlage bei den unterschiedlichsten Stellen als Einkommensnachweis für ein halbes Jahr. Ebenso wie die Bedürftigkeit in diesem Zeitraum entfallen könne, könnten auch die Sanktionen aufgehoben werden, so dass die Festschreibung von Sanktionen in dem Bewilligungsbescheid nur der Diskriminierung des Erwerbslosen diene. Der Bescheid werde ja nicht geändert, wenn eine Sanktion ganz oder teilweise aufgehoben werde. Insofern sei es verleumderisch, die Sanktionen vor einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Bescheid überhaupt zum Ausdruck zu bringen. Es verstoße zudem gegen die Vorschriften zum Datenschutz. Es werde auch nicht vorrangig um die Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion gestritten, sondern es gehe vielmehr um die Diskriminierung von Alg II-Empfängern durch Nennung fragwürdiger Sanktionen in Bewilligungsbescheiden.
b) Auf den Weiterzahlungsantrag des Klägers vom 29.06.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 (Bescheid vom 30.06.2009). Auch in diesem Bewilligungsbescheid führte der Beklagte aus, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.07.2009 0,00 EUR zustünden. Entsprechend waren wiederum die Anspruchsvoraussetzungen auf Seite 1 des Bewilligungsbescheides in Tabellenform dargestellt und ein Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.07.2009 sowie vom 01.08.2009 bis 31.08.2009 (548,00 EUR) angegeben worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2009.
Hiergegen hat der Kläger am 21.08.2009 Anfechtungsklage zum SG erhoben (S 5 AS 2229/09), mit der er die Entfernung der im Bescheid aufgeführten Minderungen aufgrund von Sanktionen und die unverzügliche Ausfertigung eines entsprechend geänderten Bescheides begehrte. Er hat geltend gemacht, dass die rechtswidrigen Sanktionen in dem Bescheid stigmatisierend als Minderungsbeträge aufgeführt seien. Diese Praxis verstoße zumindest auch gegen europäisches Recht und sei schon deshalb für rechtswidrig zu erklären.
c) Auf den Weiterzahlungsantrag vom 21.12.2009 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2009 Leistungen für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010. Für die ersten beiden Monate stellte der Beklagte in der bereits dargestellten Form (siehe oben) einen Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen i.H.v. 502,00 EUR fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 23.01.2010 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2010, worauf der Kläger am 29.03.2010 Klage zum SG (S 5 AS 748/10) erhoben hat. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er nach einem erzwungenen Umzug habe feststellen müssen, dass es mit einem Einkommensnachweis in Form eines ALG-II-Bewilligungsbescheides, in dem Sanktionen angeführt würden, praktisch unmöglich sei, eine Wohnung im eigenen Namen anzumieten.
2. Sanktionen aufgrund von Arbeitsablehnungen a) Gegenstand des beim SG geführten Klageverfahrens S 5 AS 2449/09 war eine Sanktion beruhend auf einem Arbeitsangebot bei der Firma T. GmbH, R., das nach der in der Akte vorliegenden Stellenbeschreibung, einem Internet-Ausdruck der Bundesagentur für Arbeit, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Helfer/in für die Lebensmittelherstellung beinhaltete. Nach dem Anhörungsschreiben vom 07.11.2008 wurde dem Kläger diese Tätigkeit am 21.10.2008 unterbreitet. Bereits mit Schreiben vom 06.11.2008 wurde dem Kläger im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben, zu den Umständen, weshalb ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen war, schriftlich Stellung zu nehmen. Zuvor war der Kläger mit Schreiben vom 29.10.2008 aufgefordert worden, über das Ergebnis des Vorschlages und der Bewerbung Rückmeldung zu geben. Hierfür war ein vorbereitetes Antwortschreiben nebst einer Rechtsfolgenbelehrung an den Kläger übersandt worden. Hierauf teilte der Kläger unter dem 04.11.2008 sieben Gründe mit, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, sich um irgendeine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Mit Bescheid vom 01.12.2008 verfügte die Beklagte eine Absenkung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 nach vorangegangener Pflichtverletzung am 01.07.2008 um 60 v. H. der maßgebenden Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages. Es ergebe sich eine Absenkung i.H.v. 211,00 EUR monatlich. Der Kläger habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, die Tätigkeit aufzunehmen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 zurück und führte aus, dass sich der Kläger nachweislich nicht auf das Stellenangebot beworben habe. Er habe sich damit geweigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Ein wichtiger Grund sei nicht nachgewiesen worden.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2009 Klage zum SG erhoben und zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren sowie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen, wonach die Sanktionstatbestände voraussetzten, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden sei. Dabei müsse die Belehrung über die Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich sei insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung seien vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen um einen schwerwiegenden Eingriff handele. Diesen Anforderungen im Urteil des BSG genüge die dem Vorschlag T. beigefügte Rechtsfolgenbelehrung nicht. Der Beklagte erklärte hierauf (Schriftsatz vom 22.10.2010), dass aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BSG der Sanktionsbescheid vom 01.12.2008 bezüglich der Weigerung, zumutbare Arbeit bei der Firma T. aufzunehmen, aus rein formalen Gründen zurückgenommen werde.
In einem beim SG am 26.01.2011 eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, dass der Beklagte den reinen Sanktionsbetrag nun vollständig nachgezahlt habe. Seine Klage umfasse aber auch eine Verzinsung des unberechtigt einbehaltenen Betrages ab 15.02.2009, weswegen er die Klage nicht für erledigt erklären könne. Zudem erweitere er die Klage um die Forderung von Schadensersatz und mache entgangenen Verdienst aus zwei Jahren geltend, in denen das Jobcenter ihn durch seinen gegen die Grundrechte verstoßenden Aktionismus von seiner Arbeit als Schriftsteller abgehalten habe, so dass er am 28.11.2008 gegen das Jobcenter auch noch auf sein Recht, als Schriftsteller zu arbeiten, habe Klage einreichen müssen. Er erhebe hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Sanktionsbescheide festzustellen und begründe diese mit einer Wiederholungsgefahr. Ferner hat er auch weiterhin die Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit der Sanktionsregelungen geltend gemacht.
b) Gegenstand des beim SG geführten Klageverfahrens S 5 AS 2450/09 war eine Sanktion beruhend auf einem Arbeitsangebot bei der Firma P., Gesellschaft für Personalplanung, S. Nach der Stellenbeschreibung, einem Internet-Ausdruck der Bundesagentur für Arbeit bot, war dieses auf eine Beschäftigung als Produktionshelfer/in – Metall – gerichtet. Mit Schreiben ohne Datum teilte die Firma P. auf einem Formblatt mit, dass sich der Bewerber/in nicht gemeldet habe bzw. nicht beworben habe. Auch hierzu hörte der Beklagte den Kläger mit den Schreiben vom 30.10.2008 und 07.11.2008 an. Vor Erlass des Bescheides vom 01.12.2008 teilte der Kläger hierauf wiederum unter Angabe von sieben Gründen mit, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Der Beklagte stellte wegen einer wiederholten Pflichtverletzung eine vollständige Minderung des Arbeitslosengeldes II (100 %) für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 fest. Der Kläger habe sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, die Tätigkeit aufzunehmen. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 zurück, soweit im Ausgangsbescheid eine Minderung um mehr als 60 % der Regelleistung verfügt worden war. Auch hier wies der Beklagte darauf hin, dass sich der Kläger nachweislich auf das Stellenangebot nicht beworben und sich damit geweigert habe, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Es handele sich um eine 1. wiederholte Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II, weswegen auf den Bescheid vom 14.07.2008 verwiesen werde. Die Voraussetzungen für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. der maßgebenden Regelleistung seien daher erfüllt.
Am 08.09.2009 hat der Kläger auch hiergegen Klage erhoben. Nachdem er sich auch in diesem Verfahren auf die Rechtsprechung des BSG zur Rechtsfolgenbelehrung berufen hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.10.2010 erklärt, dass der Sanktionsbescheid vom 01.12.2008 bezüglich der Weigerung, zumutbare Arbeit bei der Firma P. aufzunehmen, aus rein formalen Gründen zurückgenommen werde.
In einem beim SG am 26.01.2011 eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, dass der Beklagte den reinen Sanktionsbetrag nun vollständig nachgezahlt habe. Seine Klage umfasse aber auch eine Verzinsung des unberechtigt einbehaltenen Betrages ab 15.02.2009, weswegen er die Klage nicht für erledigt erklären könne. Zudem erweitere er die Klage um die Forderung von Schadensersatz und mache entgangenen Verdienst aus zwei Jahren geltend, in denen ihn das Jobcenter durch seinen gegen die Grundrechte verstoßenden Aktionismus von seiner Arbeit als Schriftsteller abgehalten habe, so dass er am 28.11.2008 gegen das Jobcenter auch noch auf sein Recht, als Schriftsteller zu arbeiten, habe Klage einreichen müssen. Er erhebe hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Sanktionsbescheide festzustellen und begründe diese mit einer Wiederholungsgefahr. Ferner machte auch weiterhin die Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit der Sanktionsregelungen geltend.
c) Am 24.03.2009 unterbreitete der Beklagte dem Kläger ein Vermittlungsangebot für eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer bei der Firma J. private Arbeitsvermittlung. Im Rücklauf des Arbeitgebers war vermerkt, dass sich der Bewerber nicht beworben habe, es habe kein Anspruch auf VGS (Vermittlungsgutschein) bestanden, eine private Vermittlung sei nicht gewünscht. Hierauf stellte der Beklagte nach Anhörung mit Schreiben vom 09.04.2009 mit Bescheid vom 04.05.2009 das vollständige Entfallen des Anspruches auf Arbeitslosengeld II (100 %) für die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.08.2009 fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2009 zurück. Der Kläger habe sich nach den Feststellungen der Widerspruchsstelle gegenüber dem Arbeitgeber nicht als interessierter Bewerber ausgegeben. Damit habe er sich konkludent geweigert, zumutbare Arbeit aufzunehmen. Ein wichtiger Grund liege nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 21.08.2009 Anfechtungsklage zum SG (S 5 AS 2300/09) erhoben. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren sowie in einem parallel anhängigen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.
Wegen eines weiteren Arbeitsangebotes als Produktionshelfer/in – Metall – bei der Firma P. AG & Co. KG S. vom 23.10.2008 und einer Rückmeldung der Firma vom 12.11.2008, wonach der Kläger mit Zeitarbeitsfirmen nicht zusammenarbeiten wolle, stellte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 01.12.2008 das vollständige Entfallen des Anspruches auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 fest. Wegen eines Arbeitsangebotes bei der Firma W. GmbH als Auslieferungsfahrer stellte die Beklagte erneut das Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 fest (Bescheid vom 01.12.2008). Diese Sanktionen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Beide Sanktionsbescheide wurden mit Bescheid vom 11.08.2009 zurückgenommen.
3. Sanktionen wegen Meldeversäumnissen: a) Meldetermine am 18.08.2008 und 26.08.2008 In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 26.08.2008 wurde dem Kläger eine Meldeaufforderung zum 18.08.2008 am 25.07.2008 persönlich überreicht und eine weitere Meldeaufforderung am 18.08.2008 für den 26.08.2008 veranlasst. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 03.09.2008 für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 eine Absenkung der maßgebenden Regelleistung um 30 v. H., höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages fest, da der Kläger wiederholt seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei (vorangegangenes Meldeversäumnis vom 14.03.2008). Daraus ergebe sich eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II i.H.v. 105,00 EUR monatlich. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 18.08.2008 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Mit einem weiteren im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid vom 03.09.2008 verfügte der Beklagte erneut, dass das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2008 um 30 v. H. der maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 26.08.2008 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2009 Klage zum SG (S 5 AS 2445/09) erhoben und im Wesentlichen auf seine ausführliche Begründung im Widerspruchsverfahren verwiesen, mit der die Verfassungswidrigkeit der Regelungen im SGB II und insbesondere der darin enthaltenen Sanktionen geltend gemacht hat.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2011 (im Verfahren S 5 AS 2448/09) teilte der Beklagte mit, die Sanktionsbescheide vom 03.09.2009 aufgehoben zu haben und eine Nachzahlung für den Zeitraum Oktober bis Dezember (2 x 30% der Regelleistung) veranlasst zu haben (vgl. auch Bescheid vom 24.08.2011)
b) Meldetermine am 19.12.2008 und 16.01.2009 Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 19.01.2009 für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.04.2009 eine Absenkung der maßgebenden Regelleistung um 40 v.H., höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages fest, da der Kläger wiederholt seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Daraus ergebe sich eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II i.H.v. 140,00 EUR monatlich. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 19.12.2008 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Mit einem weiteren im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid vom 19.01.2009 verfügte der Beklagte erneut, dass das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.04.2009 um 40 v. H. der maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 16.01.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 mit der Maßgabe zurück, dass der Absenkungsbetrag nur einmal 140 EUR betrage. Den Bescheid vom 19.01.2009 wegen des Meldeversäumnisses vom 19.12.2008 hob der Beklagte mit Bescheid vom 11.08.2009 auf.
Am 08.09.2009 hat der Kläger Klage zum SG (S 5 AS 2448/09) erhoben und im Wesentlichen auf seine ausführliche Begründung im Widerspruchsverfahren verwiesen, mit der er die Verfassungswidrigkeit der Regelungen im SGB II und insbesondere der darin enthaltenen Sanktionen geltend gemacht hat.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2011 (im Verfahren S 5 AS 2446/09) teilte der Beklagte mit, die Sanktionsbescheide vom 02.04.2009 aufgehoben zu haben und eine Nachzahlung für den Zeitraum Mai bis Juli (50 % der Regelleistung) veranlasst zu haben (vgl. auch Bescheid vom 24.08.2011).
c) Meldetermine am 17.03.2009 und 24.03.2009 Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 02.04.2009 für die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.07.2009 eine Absenkung der maßgebenden Regelleistung um 50 v.H., höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages fest, da der Kläger wiederholt seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei (vorangegangenes Meldeversäumnis vom 16.01.2009). Daraus ergebe sich eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II i.H.v. 176,00 EUR monatlich. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 17.03.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Mit einem weiteren im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid vom 02.04.2009 verfügte der Beklagte erneut, dass das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.07.2009 um 50 v. H. der maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 24.03.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2009 Klage zum SG (S 5 AS 2446/09) erhoben und im Wesentlichen auf seine ausführliche Begründung im Widerspruchsverfahren verwiesen, mit der er die Verfassungswidrigkeit der Regelungen im SGB II und insbesondere der darin enthaltenen Sanktionen geltend gemacht hat.
d) Meldetermine am 25.08.2009 und 02.10.2009 Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.10.2009 für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.01.2010 eine Absenkung der maßgebenden Regelleistung um 60 v.H., höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages fest, da der Kläger wiederholt seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei (vorangegangenes Meldeversäumnis vom 24.03.2009). Daraus ergebe sich eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II i.H.v. 215,00 EUR monatlich. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 25.08.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Mit einem weiteren im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid vom 05.10.2009 verfügte der Beklagte erneut, dass das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.01.2010 um 60 v. H. der maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 02.10.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2009 Klage zum SG (S 5 AS 2961/09) erhoben und im Wesentlichen auf seine ausführliche Begründung im Widerspruchsverfahren verwiesen, mit der er die Verfassungswidrigkeit der Regelungen im SGB II und insbesondere der darin enthaltenen Sanktionen geltend gemacht hat.
e) Meldetermine am 15.10.2009 und 22.10.2009 Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 02.11.2009 für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010 eine Absenkung der maßgebenden Regelleistung um 70 v.H., höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages fest, da der Kläger wiederholt seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei (vorangegangenes Meldeversäumnis vom 24.03.2009). Daraus ergebe sich eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II i.H.v. 251,00 EUR monatlich. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 15.10.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Mit einem weiteren im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid vom 02.11.2009 verfügte der Beklagte erneut, dass das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010 um 70 v. H. der maßgebenden Regelleistung abgesenkt werde. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 22.10.2009 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 21.12.2009 Klage zum SG (S 5 AS 3538/09) erhoben und im Wesentlichen auf seine ausführliche Begründung im Widerspruchsverfahren verwiesen, mit der die Verfassungswidrigkeit der Regelungen im SGB II und insbesondere der darin enthaltenen Sanktionen geltend gemacht hat.
Der Beklagte hat die Sanktionsbescheide vom 02.11.2009 zurückgenommen (B. v. 15.03.2010, Bl. 617 d. Akte – MV am 22.10.2009 – und Schriftsatz vom 16.03.2010 – MV am 15.10.2009 –).
In den o.g. zwölf Klageverfahren hat der Vorsitzende der 5. Kammer darauf hingewiesen, dass die den meisten Rechtsstreitigkeiten zu Grunde liegenden Sanktionen bereits aufgehoben worden seien. Nach Durchsicht der Akten seien nur noch einige Sanktionsbescheide aufgrund von Meldeversäumnissen aufrecht erhalten geblieben. Hinsichtlich der noch bestehenden Sanktionsbescheide halte er deren Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten hohen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung für äußerst fraglich. Er unterbreitete den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag, wonach sich der Beklagte verpflichten sollte, die noch verbleibenden Sanktionsbescheide wegen Meldeversäumnissen aufzuheben und die insoweit einbehaltenen Beträge an den Kläger auszubezahlen. Ferner, dass die Beteiligten die im einzelnen aufgeführten Verfahren für erledigt erklären.
Der Beklagte hat hierauf seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, diesen Vergleich anzunehmen und setzte dies dadurch um, dass er dem Kläger mit Bescheid vom 24.08.2011 mitteilte, dass aufgrund der Klageverfahren alle Sanktionsbescheide für die in diesem Bescheid genannten Zeiträume aufgehoben seien. Die entsprechenden Sanktionsbeträge seien zu seinen Gunsten gelöscht worden, er erhalte eine Nachzahlung i.H.v. 1.793,00 EUR. Es war vermerkt, dass dieser Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens werde.
Den Vergleichsvorschlag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.08.2011 abgelehnt, weil dieser für ihn weder eine Entlastung noch eine Entschädigung für die Schikanen hauptsächlich aus den Jahren 2008 und 2009 bringe. Er hat den Schutz vor staatlicher Diskriminierung eingefordert, auf Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verwiesen, wonach die nachfolgenden Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden. Art. 100 Abs. 1 GG sei zu beachten, wonach ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankomme und das es für verfassungswidrig halte, auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen habe. Ferner hat er einen Verstoß gegen europäisches Recht geltend gemacht, einen Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die besage, dass Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten seien. Das Sozialgericht sei aufgerufen, die Wirksamkeit dieses europäischen Diskriminierungsverbotes zu gewährleisten, vorliegend gegen das Jobcenter als deutsche Diskriminierungsbehörde. Hartz IV diskriminiere die Erwerbslosen aus einem Grund: weil sie kein ausreichendes Vermögen hätten und deshalb auf Unterstützung aus Steuermitteln angewiesen seien, aus denen sich die zweifelhafte Politik selbst zum Großteil finanziere. Die Entrechtung von Menschen ohne Vermögen sei auch nicht deshalb zulässig, weil sie angemessen und erforderlich wäre, um ein legitimes Ziel zu erreichen. Er beantrage deshalb die Nichtanwendung der Sanktionsregelungen des SGB II und der damit gekoppelten Regelungen durch das Sozialgericht, weil diese Regelungen gegen europäisches Recht verstießen.
Das SG hat mit Beschluss vom 06.10.2011 die oben genannten 12 Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das Verfahren unter dem Az. S 5 AS 1894/09 fortgeführt.
Der Kläger hat daran festgehalten, dass in den Verfahren, in denen Bewilligungsbescheide streitig sind, die generelle Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nennung von Sanktionen in Bewilligungsbescheiden und insbesondere in den vier vorliegenden Fällen begehrt werde. Denn in keinem Fall seien die Bewilligungsbescheide nach Aufhebung der Sanktionen geändert worden, wie das Jobcenter dies dem Gericht gegenüber auch angekündigt habe. Auch eine Änderung im Nachhinein könne die Rechtswidrigkeit der vorausgegangenen Nennung nicht korrigieren. In den fünf Verfahren wegen Meldesanktionen hat er die gerichtliche Feststellung und Begründung der Rechtswidrigkeit der Sanktionen begehrt, zumal deren Aufhebung sehr spät und ohne weitere Erklärung erfolgt sei und das Gericht zuvor in allen Beschlüssen eine Aufhebung der Meldesanktionen abgelehnt habe. Zudem beantrage er den Anspruch auf Verzinsung aller Sanktionsbeträge festzustellen sowie den Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen rechtswidriger Sanktionierung. In den drei Verfahren wegen Arbeitssanktionen beantrage er für jedes Verfahren die gerichtliche Begründung der Rechtswidrigkeit der Sanktionierung sowie die Feststellung des Anspruchs auf Verzinsung der Sanktionsbeträge sowie die Feststellung des Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs wegen rechtswidriger Sanktionierung.
In einem Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes vom 25.07.2012 hat der Beklagte auf Anfrage des Gerichts erklärt, dass die Sanktionsbescheide deshalb aufgehoben worden seien, weil diese unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG als rechtswidrig anzusehen gewesen seien. Das Gericht hat zudem darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verzinsung als auch etwaige Schadens- und Schmerzensgeldansprüche nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens seien und Schadens- und Schmerzensgeldansprüche im Übrigen gegebenenfalls im Wege der Amtshaftungsklage beim Landgericht geltend zu machen wären. Hierauf hat der Kläger erklärt, dass sein Hinweis auf die Verzinsung bzw. die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Begründung des Feststellungsinteresses dienen sollten. Das Gericht hat in diesem Termin darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch den Erlass eines Gerichtsbescheides zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.08.2012 hat das SG die Klage(n) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die zuletzt gestellten Klageanträge bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig seien. Ein berechtigtes Interesse sei bezüglich der gerichtlichen Feststellung und Begründung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlich aufgehobenen Sanktionsbescheide nicht ersichtlich. Es hat sich insoweit auf eine näher zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bezogen. Der Beklagte habe, wie aus dem gesamten Zusammenhang erkennbar und von der Beklagtenvertreterin im Erörterungstermin noch einmal klargestellt worden sei, die Sanktionsbescheide aufgehoben, weil er aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen sei, dass sie rechtswidrig seien. Eine weitergehende Feststellung als diejenige der Rechtswidrigkeit der Bescheide könne der Kläger auch durch das Gericht nicht erreichen. Eine nähere Begründung der Annahme der Rechtswidrigkeit sei kein zulässiger Klagegegenstand (mit Verweis auf das Urteil des SG Konstanz vom 15.09.2010, S 11 AS 3717/08). Das Gericht habe auch kein berechtigtes Interesse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nennung von Sanktionen im Bewilligungsbescheid erkennen können. Der Beklagte habe die bewilligten Leistungen der Höhe nach konkret zu bestimmen und zu begründen. Für die ordnungsgemäße Bescheiderteilung sei die Berücksichtigung etwaiger Sanktionen unabdingbar. Der Feststellung des Anspruchs auf Verzinsung und eines Schadensersatz-und Schmerzensgeldanspruchs stünde ungeachtet der wohl ohnehin fehlenden Zuständigkeit des Sozialgerichts für Letzteren die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage entgegen.
Gegen den dem Bevollmächtigten des Klägers (Bevollmächtigung vor der Verbindung der Verfahren in dem Rechtsstreit S 5 AS 2300/09) am 15.08.2012 und dem Kläger gemäß Zustellungsurkunde vom 13.08.2012 persönlich zugestellten Gerichtsbescheid hat Letzterer mit einem mit Eingangsstempel vom 14.09.2012 versehenen Schreiben Berufung eingelegt.
Der Kläger hat vorgetragen, die Berufung vom 11.09.2012 am 12.09.2012 um 17:05 Uhr in den Briefkasten der Hauptpost in S. eingeworfen zu haben. Der Brief müsse daher den Poststempel vom Mittwoch, den 12.09.2012 tragen. Da die Post normalerweise Briefe von S. nach S. innerhalb eines Werktages befördere, habe er mit einem rechtzeitigen Zugang der Berufung am 13.09.2012 rechnen dürfen. Er weist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hin, wonach eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werde. Hilfsweise stelle er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. In der Sache macht er geltend, das SG habe zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse verneint. Aus einer jobcenterinternen Mitteilung der Widerspruchsstelle vom 16.08.2011 gehe hervor, dass das Jobcenter die gegenständlichen Sanktionen wegen Meldeversäumnissen nur "mit Zähneknirschen" aufgehoben und "aus formalen Gründen" zurückgenommen habe. Auch wenn das Jobcenter im Erörterungstermin formuliert habe, alle Sanktionsbescheide zurückgenommen zu haben, weil davon ausgegangen worden sei, dass sie aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtswidrig gewesen seien, sei dies kein Anerkenntnis von rechtswidrigem Verhalten, das der Gefahr einer Wiederholung solchen Verhaltens vorzubeugen im Stande wäre. Insofern halte er die gerichtliche Feststellung, warum die Sanktionen rechtswidrig gewesen seien, weiterhin für erforderlich. Es ergebe keinen Sinn, von der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes zu sprechen, ohne zu konkretisieren, worin die Rechtswidrigkeit bestehe. Angesichts der fortlaufenden Forderung, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, sowie fortlaufender Meldeaufforderungen, liege die Wiederholungsgefahr auf der Hand. Die Wiederholungsgefahr sei nicht gebannt, wenn das Jobcenter weiterhin Sanktionen durchführe und im Nachhinein zurücknehme, weil sie rechtlich nicht haltbar seien. Ohne die konkrete Feststellung der Rechtswidrigkeit könne das Jobcenter auch künftig rechtswidrige Sanktionen verhängen, um Druck auf die Leistungsbezieher auszuüben, und es darauf ankommen lassen, ob sich der betreffende gerichtlich dagegen wehre. Um genau diese Situation zu vermeiden, gebe es den Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, der vom SG unterlaufen werde. Angesichts von 20 Sanktionen in das Existenzminimum zwischen 7/2007 und 11/2009, die jeweils mit dem Stempel des Sozialschmarotzers verbunden und zu diesem diskriminierenden Zweck auch in die Bewilligungsbescheide aufgenommen worden seien, liege sein Rehabilitationsinteresse auf der Hand, nachdem diese Sanktionen auf die Klagen vor dem SG hin zurückgenommen werden mussten. Es sei nicht zu rechtfertigen, Strafen, wie sie die Sanktion darstellten, ohne in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft worden zu sein, in ein amtliches Dokument aufzunehmen, das über die Vermögensverhältnisse des betreffenden Auskunft gebe. Aus der Rufschädigung durch die Sanktionen, die bei ihm dazu geführt hätten, weitere Gespräche mit dem die Sanktionen veranlassenden Sachbearbeiter abzulehnen, sowie aus dem Zeitaufwand, den die Abwehr des rechtswidrigen Vorgehens des Jobcenters erfordert habe, folge sein Schadensersatzinteresse. Er teile nicht die Auffassung des SG zur sozialgerichtlichen Zuständigkeit für Schadensersatzforderungen. Er weise darauf hin, dass das soziale Entschädigungsrecht ausdrücklich in der Zuständigkeit der Sozialgerichte liege. Bei den vorliegenden Sanktionen handele es sich um rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen, vergleichbar jenen, die aus der ehemaligen DDR ausdrücklich in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallen. Außerdem schließe er aus dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen § 1 Abs. 2 auf eine analoge Zuständigkeit der Sozialgerichte, wenn es um Schadensersatz für die Folgen von Sanktionen in das Existenzminimum gehe, die vom Jobcenter immer ohne Verurteilung angeordnet worden seien.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. August 2012 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit folgender Verwaltungsakte festzustellen: – zwei Sanktionsbescheide vom 3. September 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 – zwei Sanktionsbescheide vom 19. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 – zwei Sanktionsbescheide vom 2. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 – Sanktionsbescheid vom 5. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009 – zwei Sanktionsbescheide vom 2. November 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2009 – Sanktionsbescheid vom 1. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 (Fa. T.) – Sanktionsbescheid vom 1. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 (Fa. P.) – Sanktionsbescheid vom 4. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 – Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 – Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2009 – Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2010
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei den erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklagen noch um Klagen handelt, die im Sinne des § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet sind (bejahend z.B. Landessozialgericht (LSG) für Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2015 – L 7 AS 1306/14 – juris, zu einer Berufung, mit der eine erlassene Meldeaufforderung wegen der in der Rechtsfolgenbelehrung für den Fall eines Meldeversäumnisses angedrohten Sanktion (§ 32 SGB II) angefochten wurde). Denn eine Zulassungsbeschränkung besteht auch in diesem Fall nicht, weil nach der Verbindung der Verfahren durch das SG aufgrund der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) und der zu erfolgenden Zusammenrechnung nach § 5 Zivilprozessordnung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rn. 16 und 24, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2010, L 13 AS 2698/09 NZB) der Beschwerdewert von 750,01 EUR aufgrund der festgesetzten Sanktionen unzweifelhaft erreicht ist.
Die Berufung ist auch fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Berechnung der Berufungsfrist richtet sich nach § 64 SGG. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung (des Gerichtsbescheids) zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG vom 10.08.2012 ist dem Klägers am 13.08.2012 zugestellt worden, was der Senat der in den Akten vorliegenden Zustellungsurkunde entnimmt. Soweit nicht auf die Zustellung beim damaligen Bevollmächtigten abzustellen war (für das hinzuverbundene Verfahren S 5 AS 2300/09) ist die gesetzliche Frist für die Erhebung der Berufung nicht eingehalten. Nach § 64 Abs. 1 SGG hat der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tage nach der Zustellung begonnen, also am 14.08.2012, und endete nach § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 13.09.2012 (Mittwoch). Die im Gerichtsbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung ist vollständig und weist insbesondere auf die Monatsfrist des § 151 SGG hin. Die ausweislich des Eingangsstempels am 14.09.2012 beim LSG eingegangene Berufung ist daher verspätet eingelegt worden.
Dem Kläger ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Berufungsfrist ist zwar nur dann ohne Verschulden nicht eingehalten, wenn diejenige Sorgfalt angewandt wird, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, so dass auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft Prozessführenden die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen ist (BSG, Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R – in SozR 4-1500 § 67 Nr. 7 und in Juris, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage § 67 Rn. 3 m.w.N.). Der Absender darf aber darauf vertrauen, dass die Post die normalen Postlaufzeiten einhält. Insoweit gilt, dass die Postunternehmen sicherzustellen haben, dass an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im ganzen Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt zu 80 v.H. am ersten Tag nach der Einlieferung ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss der Bürger nicht mit einer längeren Laufzeit rechnen. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, den Brief rechtzeitig am 12.09.2012 um 17:05 Uhr in den Briefkasten der Hauptpost in S. eingeworfen zu haben. Der fehlende Nachweis, wann der Brief zur Post gegeben wurde, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, da die Gerichtsverwaltung den Briefumschlag mit dem Poststempel nicht aufbewahrt hat. Andere Umstände, die die Erklärung als unglaubhaft erscheinen lassen könnten, liegen zudem nicht vor, weswegen Wiedereinsetzung zu gewähren war.
Die vom Kläger in allen Verfahren, denen Sanktionen wegen Arbeitsablehnung und Sanktionen wegen Meldeversäumnissen zugrunde gelegen haben (vgl. oben 2. und 3.), aufrecht erhaltenen Fortsetzungsfeststellungsklagen nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG sind hier die richtige Klageart. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein den Verwaltungsakt erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. z.B. BSGE 111, 280 = SozR 4-2500 § 171a Nr. 1, RdNr. 13 m.w.N.; Hauck in Hennig, SGG, § 131 Rdnr. 55). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wie das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat.
Der Kläger wandte sich gegen die streitgegenständlichen Verwaltungsakte mit zunächst jeweils form- und fristgerecht erhobenen sowie auch im Übrigen zulässigen Anfechtungsklagen, die sich durch die Zurücknahme der streitbefangenen Verwaltungsakte gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hatten. Dies ist neben den bereits im Tatbestand erwähnten Aufhebungsentscheidungen und durch den Bescheid vom 24.08.2011, wonach alle Sanktionsbescheide betreffend der in diesem Bescheid genannten Zeiträume aufgehoben sind, durch die Erklärung des Beklagten im Termin vor dem Sozialgericht am 25.07.2012 sowie die vollständige Auszahlung der aufgrund der Sanktionen zu Unrecht zurückbehaltenen Leistungen zwischen den Beteiligten auch unstreitig und steht für den Senat damit fest.
Ein berechtigtes Interesse (vgl. § 131 Abs. 1 S 3 SGG) an der vom Kläger begehrten Feststellung setzt voraus, dass die Feststellung für ihn in Zukunft rechtlich bedeutsam sein kann (vgl. BSG Urteil vom 23.11.1995 - 1 RR 1/95 - Juris Rdnr 14). Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Ein Feststellungsinteresse kommt grundsätzlich in Betracht bei Präjudiziabilität, Schadensersatz-, Rehabilitierungsinteresse und Wiederholungsgefahr (vgl. BSG SozR 4-1500 § 131 Nr. 3 RdNr 11). Darüber hinaus kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei einem tiefgreifenden Eingriff in Grundrechte ausnahmsweise gegeben sein.
Keine dieser Fallvarianten ist vorliegend gegeben.
Insoweit stellt der Senat fest, dass sich die Rechtswidrigkeit der mit den Klagen angefochtenen Bescheiden, soweit ihnen Minderungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld II wegen Arbeitsablehnung oder wegen Meldeversäumnissen zugrunde gelegen haben, schon daraus ergeben hat, dass die in den Aufforderungen enthaltenen Rechtsfolgenbelehrungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG genügten (Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R –, juris). Insoweit hat das BSG ausgeführt, dass eine konkrete Umsetzung auf den Einzelfall zu fordern ist, sodass die Aushändigung eines Merkblatts mit abstrakt generellem Inhalt nicht ausreicht (unter Verweis auf BSGE 102, 201, 211 = SozR, a.a.O., jeweils Rn. 36-37). Diese strengen Anforderungen sind nach Auffassung des BSG insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 1 SGB II im Bereich der existenzsichernden Leistungen zu stellen (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R –). Ferner hat es in der zitierten Entscheidung ausgeführt: "Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung orientieren sich an den vom BSG zum Arbeitsförderungsrecht entwickelten Grundsätzen (vgl. BSGE 102, 201, 211 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4, jeweils Rn. 36-37; Spellbrink, a.a.O., RdNr 32 ff). Schon die Gesetzesbegründung knüpft hieran an, indem sie darauf hinweist, dass die Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 SGB II die Funktion haben soll, dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form zu erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch die in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen haben werden. Die Belehrung soll zeitlich vor der Pflichtverletzung liegen (BT-Drucks 15/1516 S 61 (zu Abs. 2)). Im Hinblick auf die Sperrzeittatbestände hat das BSG entschieden, dass die Rechtsfolgenbelehrung als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich sein und dem Arbeitslosen zeitnah im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot zutreffend erläutern muss, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch eine unbegründete Arbeitsablehnung haben kann. Dabei hat das BSG den zwingenden formalen Charakter der Rechtsfolgenbelehrung betont und dies aus dem übergeordneten sozialen Schutzzweck abgeleitet, den Arbeitslosen vor den Folgen einer Pflichtverletzung (insbesondere einer sperrzeitbegründenden Arbeitsablehnung) zu warnen (vgl. BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr. 18 S 87 m.w.N.). Der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung kommt im Bereich des SGB II noch eine größere Bedeutung zu als im Bereich der Arbeitsförderung. Der soziale Schutzzweck, aus dem das BSG die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung herleitet, spielt bei existenzsichernden Sozialleistungen, wie denen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, typischerweise eine noch größere Rolle als bei den klassischen Leistungen des Arbeitsförderungsrechts". Diese strengen Anforderungen, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hinreichend über die gravierenden Folgen einer Pflichtverletzung zu informieren, gelten auch uneingeschränkt für Sanktionen wegen Meldeversäumnissen im Rahmen des § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB II a.F. (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R –, SozR 4-4200 § 31 Nr. 6).
Hierzu hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Vermittlungsvorschläge bei der Firma T. vom 21.10.08 und P. vom 22.10.2008 unter Vorlage eines Vermittlungsvorschlages bei der Beschäftigungsgesellschaft Landkreis K. gGmbH vom 09.06.2008 nebst einer diesem beigefügten Rechtsfolgenbelehrung (Bl. 21, S 5 AS 2449/09) vorgetragen, dass diesen wie dort der Satz angefügt gewesen sei "Beachten Sie bitte beiliegende Rechtsfolgenbelehrung" und diese für die Firma P. nur aus einem allgemeinen Formschreiben bestanden habe, das keinerlei Bezug zum konkreten Einzelfall enthalten habe und damit den Voraussetzungen des BSG nicht habe genügen können. Auch die Rechtsfolgenbelehrung bzgl. der Firma T. Zeitarbeit sei unrichtig gewesen, obwohl diese auf die vorangegangene Sanktion und eine Minderung um 30 v.H. hingewiesen habe, sei aber dennoch unrichtig im Sinne der BSG-Rechtsprechung gewesen. Diesen Einlassungen hat der Beklagte nicht widersprochen, sondern "aufgrund der ergangenen Rechtsprechung durch das BSG" die Sanktionsbescheide vom 01.12.2008 mit den in den Verfahren S 5 AS 2449/09 und S 5 AS 2450/09 eingegangen Schreiben "aus formalen Gründen" und damit aufgrund von unzutreffenden bzw. nicht ausreichenden Rechtsfolgenbelehrungen aufgehoben. Nachdem Mehrfertigungen der an den Kläger versandten Arbeitsangebote in der vorgelegten Akten nicht enthalten sind, die Seite 3 der Anfrage des Beklagten an den Kläger vom 29.10.2008 (Bl. 369 d. Akten) bzw. 30.10.2008 (Bl. 390 d. Akten) auf das Vermittlungsangebot vom 21.10.2008 bzw. 22.10.2008 zum Stand des Bewerbungsverfahrens aber eine Rechtsfolgenbelehrung enthält, wie sie auch im Tatbestand der zitierten Entscheidung des BSG wiedergegeben und beanstandet wurde ("Grundpflichten, Meldepflicht, Gemeinsame Vorschriften"), besteht kein Zweifel an der Verwendung dieser Rechtsfolgenbelehrung in den vorliegend streitigen Vermittlungsvorschlägen und an deren Rechtswidrigkeit, sodass diese zu Recht aufgehoben wurden. Nachdem die Sitzungsvertreterin des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem angegeben hat, dass die Rechtsfolgenbelehrungen erst nach Kenntnis von der Entscheidung des BSG und damit im Jahr 2010 angepasst worden seien, besteht insoweit auch kein Zweifel daran, dass keine der hier streitentscheidenden Rechtsfolgenbelehrungen den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG genügte.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R –, BSGE 113, 70 ff. = SozR 4-4200 § 15 Nr. 25 = juris Rdnr. 16, m. w. N.).
Eine solche Wiederholungsgefahr liegt nach Überzeugung des Senats nicht vor. Dies ergibt sich zunächst bereits aus den Einlassungen des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach dem Kläger keine Arbeitsangebote mehr unterbreitet werden und Meldeaufforderungen nur noch zweimal im Jahr zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ergehen. Da es sich sowohl bei den Meldeaufforderungen, die zu unterschiedlichen Zwecken ergehen können (vgl. hierzu § 32 SGB II i.V.m. analog § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch), als auch bei den Arbeitsgelegenheiten jeweils um Einzelfälle handelt, die dementsprechend auch im Einzelfall betrachtet und geprüft werden müssen, vermag der Senat keine konkrete Wiederholungsgefahr zu erkennen. Allein wegen der zu den Sanktionen führenden Rechtsfolgenbelehrungen lässt sich eine Wiederholungsgefahr nicht begründen, da davon auszugehen ist, dass der Beklagte die hieran gestellten Anforderungen beachten wird. Dementsprechend gab er im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch an, dass die Rechtsfolgenbelehrungen nach der zitierten Entscheidung des BSG im Jahr 2010 angepasst worden sind. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass durch die Neufassung des § 32 SGB II nunmehr von einer stufenweisen Verschärfung bei wiederholten Meldeversäumnissen abgesehen wird und für den Bereich der Rechtsfolgenbelehrung die Kenntnis der Rechtsfolgen ausreichend sein kann. Damit liegen seit Inkrafttreten der Änderung des § 32 zum 01.04.2011 auch geänderte rechtliche Voraussetzungen vor, die eine Wiederholungsgefahr in oben genannten Sinn ausschließen.
Schließlich vermag der Kläger nicht damit durchzudringen, aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Normen des SGB II, dass er nicht verpflichtet sei, Meldeaufforderungen oder Arbeitsgelegenheiten nachzugehen bzw. der Beklagte nicht berechtigt sei, ein solches Verhalten zu sanktionieren. Einer weitergehenden Prüfung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen bedurfte es nicht. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage geht nicht über die Prüfungstiefe einer zuvor zulässigerweise erhobenen Anfechtungsklage hinaus. Allein unter Berücksichtigung des vom Beklagten eingeräumten und zugestandenen Umstandes, die Sanktionsbescheide hätten aufgrund der jeweils unzutreffenden Rechtsfolgenbelehrungen in den jeweiligen Aufforderungen nicht ergehen dürfen, reicht aus, die im Wege der Anfechtungsklage zur Prüfung gestellten Verwaltungsakte aufzuheben, ohne dass es der Prüfung bedarf, ob weitere Rechtsanwendungsfehler vorgelegen haben oder ob die den Verwaltungsakten zugrunde liegenden Normen als verfassungswidrig einzustufen sind. So bestimmt Art. 100 GG, dass ein Aussetzen des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nur dann in Betracht kommt, wenn ein Gesetz vom Gericht für verfassungswidrig gehalten wird und es auf dessen Gültigkeit bei der Entscheidung ankommt. Dies ist jedoch in den vorliegenden Fallgestaltungen gerade nicht der Fall, weil die Aufhebung der angefochtenen Bescheide bereits auf der fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts – die ungenügende Rechtsfolgenbelehrung vor Erlass der Verwaltungsakte – beruhte. Damit sind wesentliche zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses geltend gemachte Argumente, soweit sie sich insbesondere auf verfassungs- und europarechtliche Erwägung gründen, unerheblich.
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf eine Präjudizialität oder ein Rehabilitationsinteresse. Auf eine Präjudizialität kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gestützt werden, wenn die begehrte Feststellung unmittelbar bindend für ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist (sogenannte rechtliche Präjudizialität) oder ihr eine natürliche Autorität für ein anderes Rechtsverhältnis zukommt (sogenannte tatsächliche Präjudizialität). Dadurch sollen erreichte Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 7/10 R – BSGE 108, 206 ff. = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34 = juris, jeweils Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 12. September 2012 – B 3 KR 17/11 R –Juris Rdnr. 20, m. w. N.).
Das vor Erledigung der Anfechtungsklage bestehende Verfahrensergebnis steht zwischen den Beteiligten fest und wurde von dem Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt. Nach dem Stand des erstinstanzlichen Verfahrens zum Zeitpunkt der Erledigung war insoweit lediglich geklärt, dass die angefochtenen Sanktionen aufgrund einer unzureichenden Rechtsfolgenbelehrung im Vorfeld der Sanktionen keinen Bestand haben konnten. Der Senat vermag aufgrund der Erklärung des Beklagten zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung kein weitergehendes Rechtsschutzinteresse zu erkennen, zumal eine weitergehende Feststellung als die, dass die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig gewesen sind, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht begehrt werden kann. Nichts anderes ergibt sich für ein vom Kläger behauptetes Rehabilitationsinteresse und wegen eines - als Unterfall des Rehabilitationsinteresses - geltend gemachten Grundrechtseingriffs. Ein Rehabilitationsinteresse kann bestehen, wenn der Betroffene durch den Verwaltungsakt in seinem Persönlichkeitsrecht oder in anderen Grundrechten in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist (vgl. Hauck, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz, Stand Februar 2016, § 131 Rdnr. 94, m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2014, § 131 Rn. 10a, m. w. N.). Diese Beeinträchtigung muss nicht allein aus der Entscheidung folgen, sondern kann sich auch aus der Begründung des Verwaltungsaktes oder den Umständen seines Zustandekommens ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1992 – 5 C 44/87 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244 = ZfSH/SGB 1992, 524 ff. = MDR 1992, 1086 = juris Rdnr. 12; Hauck, a. a. O.). Ein Rehabilitationsinteresse wird unter bestimmten Voraussetzungen auch unter dem Gesichtspunkt gesehen, dass ungünstigen Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Leben entgegengewirkt werden soll (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 22.09.1976 – 7 RAr 107/75 – BSGE 42, 212 ff. = SozR 1500 § 131 Nr. 3 = juris Rn. 30, m. w. N.). Anders gefasst besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14/12 – BVerwGE 146, 303 ff. = NVwZ 2013, 1481 ff. = juris Rn. 25, m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch aus der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs nach Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC, juris: EUGrdRCh) ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei jedem erledigten, tiefgreifenden Eingriff in (benannte) Grundrechte oder in unionsrechtliche Grundfreiheiten folgt. Ein solches Interesse kann nur bestehen, wenn die begehrte Feststellung die Position des Klägers verbessern kann oder wenn Eingriffe dieser Art sich typischerweise so kurzfristig endgültig erledigen, dass sie sonst nicht gerichtlich in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen wären, also wenn sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303-324 mit Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 - BVerfGE 104, 220 (232 f.) und vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 (86) m.w.N). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil eine solche Eigenart des Verwaltungsaktes hier nicht vorliegt. Der Kläger hatte die Möglichkeit, sich gegen die ihn durch die Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II in seinen Rechten beeinträchtigende Bescheide mit einer Anfechtungsklage und auch im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr zu setzen. Hiervon hat er durch anfänglich zulässige Anfechtungsklagen auch Gebrauch gemacht. Die Verwaltungsakte erledigten sich nicht aus ihrer Eigenart heraus, sondern bedurften eines konträren Aufhebungsaktes, hier der Rücknahme der belastenden Regelungen durch den Beklagten unter Anerkennung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen spätestens durch die in den gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen. Eine Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers ist nach der Zurücknahme der angefochtenen Entscheidungen durch den Beklagten, der Auszahlung der zu Unrecht zurückbehalten Grundsicherungsleistungen und der Erklärung, dass die Entscheidungen rechtswidrig gewesen sind, nicht ersichtlich. Einer weitergehenden gerichtlichen Entscheidung bedarf es daher nach Überzeugung des Senats nicht. Eine fortbestehende Stigmatisierung mit Außenwirkung und deren Fortdauer bis in die Gegenwart ist nach der Zurücknahme der Verwaltungsakte, die die Sanktionen umgesetzt haben, ebenfalls nicht mehr gegeben.
Nichts anderes ergibt sich für eine vom Kläger eventuell beabsichtigte Amtshaftungsklage, denn hierfür bietet die erneute Prozesserklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine ausreichende Handhabe wie ein gerichtlicher Feststellungsausspruch, zumal die weiteren Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches, insbesondere das persönliche Verschulden des Amtswalters, im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren nicht mit präjudizieller Wirkung festzustellen wäre.
Ergänzend weist der Senat darauf hinzuweisen, dass sich der 7. Senat des Landessozialgerichts im Rahmen des wegen der Sanktionen aufgrund der Arbeitsablehnungen bei der Firma T. und P. eingeleiteten Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes (L 7 AS 3968/09 ER-B) mit den in dem vorliegenden Verfahren weitgehend wiederholten Argumenten des Klägers ausführlich auseinandergesetzt hat und darin auch nach Überzeugung des Senats zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es sich bei Vermittlungsvorschlägen bei Zeitarbeitsfirmen um zumutbare Arbeitsangebote handelt, um die der Kläger sich in den konkreten Fällen ohne wichtigen Grund nicht beworben hat. Dabei hat sich der 7. Senat auch ausführlich zur Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für beide Sanktionsbescheide (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.) unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Berufsfreiheit, eines Verbotes der Zwangsarbeit und eines Verstoßes gegen das Sozialstaatsprinzip geäußert und schlüssig und überzeugend anhand der Rechtsprechung des BVerwG zu den Regelungen in der Sozialhilfe begründet, dass eine Verfassungswidrigkeit des § 31 SGB II nicht besteht. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Wiedergabe der den Beteiligten bekannten Entscheidung, auf die es hier nicht entscheidungserheblich ankommt, ab.
Der Kläger vermag auch nicht mit seinen gegen die Bewilligungsbescheide gerichteten Klagen durchzudringen. Die Beschwer in den oben unter 1.) genannten Bewilligungsbescheiden, nämlich die hinter dem festgestellten Bedarf zurückbleibende Bewilligung von Leistungen aufgrund von in weiteren Verwaltungsakten festgestellten Sanktionen zur Begründung des nicht in vollem Umfang bewilligten Bedarfes, ist durch die zwischen den Beteiligten unstreitige Zurücknahme der bescheidmäßig festgestellten Sanktionen und der Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Leistungen an den Kläger weggefallen. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage hiergegen scheidet schon deshalb aus, weil hierfür kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mehr besteht, nachdem sich der Kläger unmittelbar gegen die Verwaltungsakte gewandt hat, die diese Sanktionen festgestellt haben, entsprechende Verfahren anhängig gemacht hat, welche zudem ebenfalls Gegenstand dieser Berufung sind.
Soweit darüber hinaus ein Rehabilitationsinteresse geltend gemacht wird in Bezug auf die in den angefochtenen Bewilligungsbescheiden enthaltene Erwähnung einer Sanktion als Begründungselement für die Höhe der bewilligten Leistungen, ergibt sich ebenfalls kein weitergehendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil bereits festgestellt ist, dass die Sanktionen wegen Arbeitsablehnung rechtswidrig gewesen sind. Dabei kann der Senat offen lassen, ob eine nur hiergegen gerichtete Anfechtungsklage und die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage allein mit Blick auf ein Begründungselement zur Höhe der gewährten Leistungen (vgl. hierzu noch unten) zulässig ist. Anerkannt ist jedoch, dass sich ein Feststellungsinteresse auch aus der Begründung eines Verwaltungsaktes ergeben kann (siehe hierzu bereits oben). Der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass den Bewilligungsbescheiden mit Bezug auf die darin enthaltenen (zu Unrecht berücksichtigten) Sanktionen ein weitergehendes Satifikationsinteresse zukommen kann, als durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der die Sanktionen feststellenden Verwaltungsakte selbst. Insoweit kommt den Bewilligungsbescheiden keine weitergehenden Beeinträchtigung zu als durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sanktionen, die zurückgenommen sind und deren Rechtswidrigkeit auch festgestellt ist.
Ein weitergehendes ideelles Interesse an der Rehabilitierung bestünde nur dann, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergäbe, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG 10.02.2016 – 10 B 11/15 –, juris). Daran fehlt es hier. Denn die angefochtenen Bescheide stellen lediglich einen Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen dar, ohne den Grund der verhängten Sanktionen zu nennen oder auch nur zu wiederholen. Soweit man hierin überhaupt eine Stigmatisierung sehen will, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dieser Außenwirkung zugekommen ist. Denn der Bewilligungsbescheid dient zunächst lediglich dazu, die Ansprüche des Klägers und damit Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Beklagten für die Dauer des Bewilligungszeitraumes zu klären, ohne dass damit dieser Regelung eine Außenwirkung dergestalt zukommt, dass Dritte – andere Behörden etwa oder das persönliche Umfeld des Klägers – hiervon ohne Willen des Klägers Kenntnis erlangen. Beim Erlass eines solchen Bewilligungsbescheides hat der Beklagte die Bestimmungen des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu berücksichtigen, insbesondere § 33 und § 35 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt und mit einer Begründung versehen sein muss. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die festgestellten Sanktionen waren dabei gemäß § 39 Abs. 1 Nr.1 SGB II sofort vollziehbar, nachdem eine aufschiebende Wirkung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage gegen einen solchen Verwaltungsakt kraft Gesetzes nicht besteht. Zur Begründung der Höhe der zu gewährenden Leistungen gehört daher auch die Darlegung der Berechnungsgrundlagen, die auch der Begründung bedarf, weswegen der festgestellte Bedarf für einen bestimmten Zeitraum nicht in vollem Umfang befriedigt wird. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des Beklagten ergibt sich damit nicht aus der Nennung der Sanktion in einem Bewilligungsbescheid an sich, sondern aufgrund der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Sanktion aufgrund eines weiteren Verwaltungsaktes. Die vom Kläger behauptete Stigmatisierung in den Bewilligungsbescheiden, die er darin sieht, dass diese auch zum Nachweis der Einkommensverhältnisse im Rechtsverkehr dienten, teilt der Senat aus den oben genannten Gründen nicht. Unabhängig davon dauerte eine solche auch nicht mehr fort, da die hier streitigen Bewilligungszeiträume bereits abgelaufen sind. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zudem nicht gegeben, weil der Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass jederzeit die Möglichkeit besteht, eine neutrale Bescheinigung über den Bezug von Arbeitslosengeld II anzufordern, welche die Berechnungsgrundlagen nicht enthalte.
Für eine vorbeugende Unterlassungsklage – gerichtet darauf, in Zukunft die Wiedergabe von festgestellten Sanktionen in Bewilligungsbescheiden zu unterlassen – ist daher aus den oben genannten Gründen ebenfalls kein Raum.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Schadensersatz, da der Kläger dies mit der Berufung auch nicht (mehr) beantragt hat und der Kläger dies (so seine Einlassung vor dem SG) als Begründung seines Feststellungsinteresses verstanden wissen wollte. Soweit der Kläger auf das soziale Entschädigungsrecht verweist, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger wegen des von ihm geltend gemachten rechtswidrigen Verhaltens des Jobcenters Ansprüche im Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – Bundesversorgungsgesetz –, oder dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), dem Zivildienstgesetz (ZDG), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG –betreffend Opfer von Gewalttaten), dem Häftlingshilfegesetz (HHG) sowie dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG, betreffend Opfer des SED-Unrechts in der früheren DDR) und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VerwRehaG – betreffend hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet [Beitrittsgebiet] aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990) zustehen könnten. Hierfür bedürfte es im Übrigen der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor den zuständigen Behörden. Ob ein Schadensersatzanspruch besteht oder nicht ist daher im Rahmen einer Amtshaftungsklage zu prüfen. Die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 98/10 R –, SozR 4-4200 § 16 Nr 7, BSGE 108, 116-123) zum Wertersatzanspruch im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung) ist hier auch nicht entsprechend anwendbar, da Gegenstand dieses Rechtsstreits keine Amtspflichtverletzung gewesen ist, wie sie der Kläger hier sinngemäß geltend macht. Das Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut (§ 1 Abs. 1) eine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Eine solche liegt hier aber nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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