Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 1355/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2219/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für eine Operation an der rechten Hand in Höhe von etwa EUR 15.000,00.
Der 1949 geborene Antragsteller war seit dem 6. Juli 1989 bei einem Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin, einer gewerblichen Berufsgenossenschaft, in Deutschland beschäftigt. Er erlitt dort am 25. September 1989 einen Arbeitsunfall, bei dem seine rechte Hand unter einer Palette gequetscht wurde. Ausweislich des Durchgangsarztberichts von Dr. K. vom 26. September 1989 waren die Mittelgelenke, Grundglieder und Grundgelenke des zweiten bis vierten Fingers rechts druckschmerzhaft angeschwollen; eine knöcherne Verletzung lag nicht vor. Nachdem es als Folge dieser Quetschung zu einer Nagelwallentzündung am rechten Mittelfinger kam, wurde der Nagel am 12. Oktober 1989 entfernt (Nachschaubericht vom 12. Oktober 1989) und die aufgetretene Entzündung am Mittelgelenk antibiotisch behandelt (Krankheitsbericht vom 26. Januar 1990). Der Antragsteller war deshalb bis zum 7. Januar 1990 arbeitsunfähig.
Nachdem der Antragsteller damals einen Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente gestellt hatte, wurde er im Auftrag der Antragsgegnerin in der handchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik Heidelberg untersucht. Hierzu teilte Dr. M. in dem Ersten Rentengutachten vom 24. September 1990 mit, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Unfallfolgen betrage 20 v.H. vom 8. Januar bis zum 30. April 1990 und danach 0 v.H. Gestützt hierauf gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. Dezember 1990 für die genannte Zeit eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. Als Unfallfolgen erkannte sie eine minimale Kapselschwellung und endgradige Bewegungseinschränkung des Mittelfingermittelgelenks sowie eine Minderung der groben Kraft an der rechten Hand an. Den Widerspruch des Antragstellers, mit dem dieser zunächst die weitere Gewährung der Rente begehrte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1991 zurück.
In dem dagegen angestrengten Klageverfahren (S 7 U 794/91) holte das Sozialgericht Mannheim (SG) Gutachten bei dem Orthopäden Dr. Sch. und bei dem Neurologen und Psychiater Dr. W. ein. Beide Sachverständige bewerteten die MdE auf ihrem Fachgebiet jeweils mit 10 v.H. und schlugen integrierend eine MdE von 15 v.H. vor. Die Antragsgegnerin erkannte daraufhin zusätzlich eine Sensibilitätsstörung der rechten Hand als Unfallfolge an. Im Übrigen wies das SG die Klage mit Urteil vom 20. November 1992 zurück. Die Berufung des Antragstellers zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 7 U 147/93), mit der zusätzlich die Gewährung von Verletztengeld begehrt wurde, blieb erfolglos (Urteil vom 25. November 1993). Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 22. Februar 1994 als unzulässig (2 BU 13/94).
In der Folgezeit strengte der Antragsteller zahlreiche Verfahren bei der Antragsgegnerin an, mit denen er die Gewährung einer Verletztenrente, die Nachzahlung von Verletztengeld und in späterer Zeit auch die Übernahme bzw. Erstattung von Behandlungskosten begehrte. Anschließende Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit waren zunächst in Baden-Württemberg anhängig, dann auch in Sachsen, wohin der Antragsteller zwischenzeitlich verzogen war, sodann wieder in Baden-Württemberg, nachdem er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte. Insbesondere betreibt der Antragsteller Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Allein beim LSG Baden-Württemberg hat er seit 2013 - jeweils erfolglos - die Verfahren L 1 U 1593/13 ER-B, L 3 U 3076/13 ER-B bis 3079/13 ER-B, L 3 U 3739/13 ER-B, L 10 U 4162/15 ER, L 10 U 4696/13 ER, L 11 SF 4697/15 AB, L 10 U 4860/15 ER, L 10 U 5364/15 ER und L 10 SF 77/16 AB anhängig gemacht. Hinzu kommt das Berufungsverfahren L 10 U 5564/13, das mit dem für den Antragsteller negativen Urteil vom 25. Februar 2016 geendet hat.
Am 6. Mai 2016 hat der Antragsteller bei dem SG zum wiederholten Male den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme von schätzungsweise EUR 15.000,00 Kosten für eine Operation zu verpflichten. Er müsse sich nunmehr der sechsten Operation an der rechten Hand unterziehen, damit die mehr als 24 Jahre andauernden Qualleiden ein Ende hätten. Eine neue Untersuchung habe - sinngemäß - eine Verschlimmerung ergeben. Hierzu hat der Antragsteller französischsprachige Atteste von Prof. S. vom 28. August 2015 und vom 20. November 2015 vorgelegt. Hiernach hatte sich die Hand, die der Antragsteller in einem "voluminösen" Verband führe, als vollständig unbenutzt gezeigt. Drei Finger seien unbeweglich, wobei die Ätiologie unklar sei. Ein operativer Eingriff sei nicht angezeigt, auch wegen einer "aggravation majeure"; möglicherweise könne der Antragsteller von einer psychiatrischen Behandlung profitieren.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es fehle an der vorausgesetzten besonderen Eilbedürftigkeit, dem Anordnungsgrund. Die dem zu Grunde liegenden Umstände müssten glaubhaft gemacht sein, ggfs. durch eine Versicherung an Eides Statt. Einen solchen Anordnungsgrund habe der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht Es sei nicht ersichtlich, dass ohne eine sofortige Operation eine akute Gefahr drohe, die es rechtfertigen würde, eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 14. Juni 2016 Beschwerde beim LSG eingelegt. Er versichert an Eides Statt unter anderem, dass die "angeordnete sechste Operation an meiner verunfallten rechten Hand" dringend durchgeführt werden müsse, um weitere schwere Beeinträchtigungen abzuwenden. Es beständen erhebliche Schmerzen. Die eingenommenen starken Schmerzmittel belasteten den Magen. Es drohe eine totale Lähmung von Hand, Arm und Schulter. Im Weiteren macht der Kläger Ausführungen zu anderen Streitgegenständen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Mai 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, vorläufig für eine geplante Operation der rechten Hand EUR 20.000,00 (zwanzigtausend Euro), hilfsweise einen Vorschuss von EUR 10.000,00 (zehntausend Euro) zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie teilt mit, aktuell seien außerdem das Eilverfahren S 13 U 1756/16 ER und die Untätigkeitsklage S 13 U 1560/16 bei dem SG anhängig. Sie weist darauf hin, dass der 10. Senat des LSG in dem - genannten - Urteil vom 25. Februar 2016 nochmals dargelegt habe, dass keine Hinweise für fortbestehende Unfallfolgen vorlägen und dass außerdem die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für selbst beschaffte Sachleistungen nicht vorlägen. Nachdem die Anträge des Antragstellers seit Jahren durch eine Vielzahl von Entscheidungen in allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit geprüft und abgelehnt worden seien, müsse darüber nachgedacht werden, ob Kosten wegen der missbräuchlichen Fortführung dieses Verfahrens verhängt werden sollten.
Der Antragsteller hat mit zwei e-mails vom 1. Juli 2016 weitere Ausführungen gemacht.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, insbesondere war sie angesichts der geltend gemachten Beschwer von EUR 15.000,00 oder nunmehr EUR 20.000,00 nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG den Antrag des Antragstellers, der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtet ist, abgelehnt.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der nach § 86b Abs. 2 SGG notwendige Anordnungsgrund, eine besondere Eilbedürftigkeit, nicht vorliegt. Auch der Senat ist der Ansicht, dass dem Antragsteller zugemutet werden kann, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Seinem Vortrag, den er erneut in der Beschwerdeinstanz vorgebracht und "an Eides Statt versichert" hat (vgl. allerdings zu den Anforderungen an eine wirksame Glaubhaftmachung § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]), dass nämlich wegen akuter, nicht behandelbarer Schmerzen und der konkreten Gefahr einer Versteifung des gesamten Arms kurzfristig operiert werden müsse, folgt der Senat nicht. Eine solche Eilbedürftigkeit ergibt sich insbesondere auch nicht aus den beiden Attesten von Prof. S., die der Antragsteller vorgelegt hat und die der Senat nach § 294 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 118 Abs. 1 SGG, 416 ZPO als präsente Privaturkunde verwertet. Hiernach konnte jener Arzt bei dem Kläger keine akuten Gefahren oder Schmerzzustände erkennen.
Darüber hinaus ist auch der notwendige Anordnungsanspruch auf Kostenübernahme für eine Heilbehandlung (vgl. §§ 26 Abs. 1, 27 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) nicht ersichtlich. Zwar ist es hier nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine selbst beschaffte Operation zusteht, obwohl die Träger der Unfallversicherung die geschuldete Heilbehandlung als Sachleistung und im pflichtgemäßen Ermessen erbringen (§ 27 Abs. 1, § 26 Abs. 5 SGB VII). Ein solcher Erstattungsanspruch steht nach § 97 Nr. 2 SGB VII unter weiteren Voraussetzungen Versicherten zu, die - wie der Antragsteller - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Es ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass bei dem Antragsteller an der rechten Hand ein operationswürdiger Zustand besteht. Auch insoweit verweist der Senat auf die beiden Atteste von Prof. S., der keine Notwendigkeit für eine operative Intervention gesehen, sondern eher eine psychiatrische Behandlung für sinnvoll erachtet hat. Vor diesem Hintergrund weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass bereits mehrfach gerichtlich festgestellt worden ist - zuletzt in dem Urteil des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25. Februar 2016 -, dass die jetzigen Beeinträchtigungen an der rechten Hand des Antragstellers nicht mehr mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 25. September 1989 zurückgeführt werden können.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Von der Auferlegung von Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG sieht der Senat ab, nachdem der Antragsteller noch nicht auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung hingewiesen worden ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für eine Operation an der rechten Hand in Höhe von etwa EUR 15.000,00.
Der 1949 geborene Antragsteller war seit dem 6. Juli 1989 bei einem Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin, einer gewerblichen Berufsgenossenschaft, in Deutschland beschäftigt. Er erlitt dort am 25. September 1989 einen Arbeitsunfall, bei dem seine rechte Hand unter einer Palette gequetscht wurde. Ausweislich des Durchgangsarztberichts von Dr. K. vom 26. September 1989 waren die Mittelgelenke, Grundglieder und Grundgelenke des zweiten bis vierten Fingers rechts druckschmerzhaft angeschwollen; eine knöcherne Verletzung lag nicht vor. Nachdem es als Folge dieser Quetschung zu einer Nagelwallentzündung am rechten Mittelfinger kam, wurde der Nagel am 12. Oktober 1989 entfernt (Nachschaubericht vom 12. Oktober 1989) und die aufgetretene Entzündung am Mittelgelenk antibiotisch behandelt (Krankheitsbericht vom 26. Januar 1990). Der Antragsteller war deshalb bis zum 7. Januar 1990 arbeitsunfähig.
Nachdem der Antragsteller damals einen Antrag auf Gewährung einer Verletztenrente gestellt hatte, wurde er im Auftrag der Antragsgegnerin in der handchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik Heidelberg untersucht. Hierzu teilte Dr. M. in dem Ersten Rentengutachten vom 24. September 1990 mit, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Unfallfolgen betrage 20 v.H. vom 8. Januar bis zum 30. April 1990 und danach 0 v.H. Gestützt hierauf gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. Dezember 1990 für die genannte Zeit eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. Als Unfallfolgen erkannte sie eine minimale Kapselschwellung und endgradige Bewegungseinschränkung des Mittelfingermittelgelenks sowie eine Minderung der groben Kraft an der rechten Hand an. Den Widerspruch des Antragstellers, mit dem dieser zunächst die weitere Gewährung der Rente begehrte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1991 zurück.
In dem dagegen angestrengten Klageverfahren (S 7 U 794/91) holte das Sozialgericht Mannheim (SG) Gutachten bei dem Orthopäden Dr. Sch. und bei dem Neurologen und Psychiater Dr. W. ein. Beide Sachverständige bewerteten die MdE auf ihrem Fachgebiet jeweils mit 10 v.H. und schlugen integrierend eine MdE von 15 v.H. vor. Die Antragsgegnerin erkannte daraufhin zusätzlich eine Sensibilitätsstörung der rechten Hand als Unfallfolge an. Im Übrigen wies das SG die Klage mit Urteil vom 20. November 1992 zurück. Die Berufung des Antragstellers zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 7 U 147/93), mit der zusätzlich die Gewährung von Verletztengeld begehrt wurde, blieb erfolglos (Urteil vom 25. November 1993). Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 22. Februar 1994 als unzulässig (2 BU 13/94).
In der Folgezeit strengte der Antragsteller zahlreiche Verfahren bei der Antragsgegnerin an, mit denen er die Gewährung einer Verletztenrente, die Nachzahlung von Verletztengeld und in späterer Zeit auch die Übernahme bzw. Erstattung von Behandlungskosten begehrte. Anschließende Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit waren zunächst in Baden-Württemberg anhängig, dann auch in Sachsen, wohin der Antragsteller zwischenzeitlich verzogen war, sodann wieder in Baden-Württemberg, nachdem er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte. Insbesondere betreibt der Antragsteller Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Allein beim LSG Baden-Württemberg hat er seit 2013 - jeweils erfolglos - die Verfahren L 1 U 1593/13 ER-B, L 3 U 3076/13 ER-B bis 3079/13 ER-B, L 3 U 3739/13 ER-B, L 10 U 4162/15 ER, L 10 U 4696/13 ER, L 11 SF 4697/15 AB, L 10 U 4860/15 ER, L 10 U 5364/15 ER und L 10 SF 77/16 AB anhängig gemacht. Hinzu kommt das Berufungsverfahren L 10 U 5564/13, das mit dem für den Antragsteller negativen Urteil vom 25. Februar 2016 geendet hat.
Am 6. Mai 2016 hat der Antragsteller bei dem SG zum wiederholten Male den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme von schätzungsweise EUR 15.000,00 Kosten für eine Operation zu verpflichten. Er müsse sich nunmehr der sechsten Operation an der rechten Hand unterziehen, damit die mehr als 24 Jahre andauernden Qualleiden ein Ende hätten. Eine neue Untersuchung habe - sinngemäß - eine Verschlimmerung ergeben. Hierzu hat der Antragsteller französischsprachige Atteste von Prof. S. vom 28. August 2015 und vom 20. November 2015 vorgelegt. Hiernach hatte sich die Hand, die der Antragsteller in einem "voluminösen" Verband führe, als vollständig unbenutzt gezeigt. Drei Finger seien unbeweglich, wobei die Ätiologie unklar sei. Ein operativer Eingriff sei nicht angezeigt, auch wegen einer "aggravation majeure"; möglicherweise könne der Antragsteller von einer psychiatrischen Behandlung profitieren.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es fehle an der vorausgesetzten besonderen Eilbedürftigkeit, dem Anordnungsgrund. Die dem zu Grunde liegenden Umstände müssten glaubhaft gemacht sein, ggfs. durch eine Versicherung an Eides Statt. Einen solchen Anordnungsgrund habe der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht Es sei nicht ersichtlich, dass ohne eine sofortige Operation eine akute Gefahr drohe, die es rechtfertigen würde, eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 14. Juni 2016 Beschwerde beim LSG eingelegt. Er versichert an Eides Statt unter anderem, dass die "angeordnete sechste Operation an meiner verunfallten rechten Hand" dringend durchgeführt werden müsse, um weitere schwere Beeinträchtigungen abzuwenden. Es beständen erhebliche Schmerzen. Die eingenommenen starken Schmerzmittel belasteten den Magen. Es drohe eine totale Lähmung von Hand, Arm und Schulter. Im Weiteren macht der Kläger Ausführungen zu anderen Streitgegenständen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Mai 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, vorläufig für eine geplante Operation der rechten Hand EUR 20.000,00 (zwanzigtausend Euro), hilfsweise einen Vorschuss von EUR 10.000,00 (zehntausend Euro) zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie teilt mit, aktuell seien außerdem das Eilverfahren S 13 U 1756/16 ER und die Untätigkeitsklage S 13 U 1560/16 bei dem SG anhängig. Sie weist darauf hin, dass der 10. Senat des LSG in dem - genannten - Urteil vom 25. Februar 2016 nochmals dargelegt habe, dass keine Hinweise für fortbestehende Unfallfolgen vorlägen und dass außerdem die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für selbst beschaffte Sachleistungen nicht vorlägen. Nachdem die Anträge des Antragstellers seit Jahren durch eine Vielzahl von Entscheidungen in allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit geprüft und abgelehnt worden seien, müsse darüber nachgedacht werden, ob Kosten wegen der missbräuchlichen Fortführung dieses Verfahrens verhängt werden sollten.
Der Antragsteller hat mit zwei e-mails vom 1. Juli 2016 weitere Ausführungen gemacht.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, insbesondere war sie angesichts der geltend gemachten Beschwer von EUR 15.000,00 oder nunmehr EUR 20.000,00 nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG den Antrag des Antragstellers, der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtet ist, abgelehnt.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der nach § 86b Abs. 2 SGG notwendige Anordnungsgrund, eine besondere Eilbedürftigkeit, nicht vorliegt. Auch der Senat ist der Ansicht, dass dem Antragsteller zugemutet werden kann, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Seinem Vortrag, den er erneut in der Beschwerdeinstanz vorgebracht und "an Eides Statt versichert" hat (vgl. allerdings zu den Anforderungen an eine wirksame Glaubhaftmachung § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]), dass nämlich wegen akuter, nicht behandelbarer Schmerzen und der konkreten Gefahr einer Versteifung des gesamten Arms kurzfristig operiert werden müsse, folgt der Senat nicht. Eine solche Eilbedürftigkeit ergibt sich insbesondere auch nicht aus den beiden Attesten von Prof. S., die der Antragsteller vorgelegt hat und die der Senat nach § 294 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 118 Abs. 1 SGG, 416 ZPO als präsente Privaturkunde verwertet. Hiernach konnte jener Arzt bei dem Kläger keine akuten Gefahren oder Schmerzzustände erkennen.
Darüber hinaus ist auch der notwendige Anordnungsanspruch auf Kostenübernahme für eine Heilbehandlung (vgl. §§ 26 Abs. 1, 27 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) nicht ersichtlich. Zwar ist es hier nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine selbst beschaffte Operation zusteht, obwohl die Träger der Unfallversicherung die geschuldete Heilbehandlung als Sachleistung und im pflichtgemäßen Ermessen erbringen (§ 27 Abs. 1, § 26 Abs. 5 SGB VII). Ein solcher Erstattungsanspruch steht nach § 97 Nr. 2 SGB VII unter weiteren Voraussetzungen Versicherten zu, die - wie der Antragsteller - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Es ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass bei dem Antragsteller an der rechten Hand ein operationswürdiger Zustand besteht. Auch insoweit verweist der Senat auf die beiden Atteste von Prof. S., der keine Notwendigkeit für eine operative Intervention gesehen, sondern eher eine psychiatrische Behandlung für sinnvoll erachtet hat. Vor diesem Hintergrund weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass bereits mehrfach gerichtlich festgestellt worden ist - zuletzt in dem Urteil des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25. Februar 2016 -, dass die jetzigen Beeinträchtigungen an der rechten Hand des Antragstellers nicht mehr mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 25. September 1989 zurückgeführt werden können.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Von der Auferlegung von Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG sieht der Senat ab, nachdem der Antragsteller noch nicht auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung hingewiesen worden ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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