L 2 SO 4615/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 1404/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4615/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig sind die Übernahme der Umzugskosten und der Mietkaution für die neue Wohnung im Rahmen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Die 1941 und 1945 geborenen Kläger beziehen seit 1.9.2013 ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, nachdem der Kläger seine Zulassung als Rechtsanwalt verloren hatte (Bl. 109 VA) und über kein Einkommen mehr sowie auch keine Alterssicherung verfügte, den Eheleuten nur die Rente der Klägerin in Höhe von 519,42 EUR zur Verfügung steht. Sie wohnten zunächst noch in ihrem überschuldeten Einfamilienhaus (ca. 170 m² Wohnfläche) in P., das am 29.4.2014 zwangsversteigert wurde. Nach ihrer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss, die am 8.10.2014 abgelehnt wurde, konnten die Kläger noch bis zum 30.11.2014 in dem Haus verbleiben.

Bereits am 7.5.2014 wurden die Kläger schriftlich über die angemessene Kaltmiete für 2 Personen in P. (346,80 EUR) sowie über Nebenkosten aufgeklärt. Die Kläger wurden gebeten, sich vor Abschluss eines Mietvertrages mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen (Bl. 285, 293 VA). Ebenso war in jedem Bewilligungsbescheid, zuletzt vom 1.8.2014 (für die Zeit vom 1.9.2014 bis 31.8.2015) und im Änderungsbescheid vom 1.10.2014, fett gedruckt der Hinweis enthalten, dass sich die Kläger immer vor Abschluss eines Mietvertrages mit dem Beklagten in Verbindung setzen sollten (vgl. Bl. 347, 397 VA). Mit Schreiben vom 3.9.2014 wies der Beklagte nochmals auf die Höhe der übernahmefähigen Mietkosten hin (Bl. 369 VA). Die Kläger erhielten Wohnungsangebote über sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraum von der Abteilung Wohnungssicherung des Beklagten, die sie ablehnten. Am 5.11.2014 teilte die Klägerin dem Beklagten anlässlich ihrer Vorsprache mit, dass sie vor hätten zu ihren Kindern in den E. zu ziehen.

Mit Schreiben vom 14.11.2014, das am 18.11.2014 beim Beklagten einging, teilten die Kläger mit, dass sie nunmehr eine Wohnung gefunden hätten, in die sie kurzfristig einziehen könnten. Sie beantragten die Übernahme der Mietkaution i.H.v. 1.500 EUR sowie der Umzugskosten in Höhe von ca. 2.000 EUR. Auf Anforderung legten sie den Mietvertrag über die Wohnung in 75236 K. (E.) vor: 4 Zimmer, 98,31 m² mit Tiefgaragen- und Stellplatz, Kaltmiete 763 EUR, 150 EUR kalte Nebenkosten. Der Mietvertrag war am 30.10.2014 zum 1.11.2014 geschlossen worden. Am 17.11.2014 waren die Kläger umgezogen. Die Umzugskosten beliefen sich ausweislich der Rechnung der Fa. Borg auf 2.483,95 EUR (vgl. Bl. 455, 467 VA). Die Ummeldung erfolgte zum 1.12.2014.

Mit Bescheid vom 13.1.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Umzugskosten und Mietkaution seien bei nicht angemessenen Kosten der neuen Wohnung, die angemessene Kaltmiete in K. betrage 306 EUR, nicht zu übernehmen. Zudem sei für die Mietkaution, die bei Beginn des Mietverhältnisses fällig werde, der Sozialhilfeträger am neuen Wohnort und nicht die Beklagte örtlich zuständig. Der Widerspruch der Kläger blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.3.2015).

Dagegen haben die Kläger am 28.4.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, die sie damit begründet haben, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten in verschiedenen Gesprächen die Kostenübernahme zugesagt habe und zu keiner Zeit die Rede von der Abhängigkeit zu den angemessenen Wohnkosten gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls seien die Unterkunftskosten angemessen. Erhöhter Wohnraumbedarf bestehe aufgrund des Schlafverhaltens des Klägers (2 Schlafzimmer wegen lauten Schnarchens) und der beabsichtigten Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit (Arbeitszimmer), sofern die Krebserkrankung dies zulasse. Sie hätten bis zuletzt gehofft, in ihrem Haus wohnen bleiben zu können. Geeignete Wohnungen, renoviert und mit Kücheneinrichtung, seien am Wohnungsmarkt in dem engen Zeitfenster nicht zu finden gewesen. Der Umzug sei auf Grund von Eigenleistungen sehr preiswert ausgefallen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten hat die Auffassung vertreten, dass der Umzug zwar notwendig gewesen sei, eine Übernahme der Kosten aber ohne vorherige Zustimmung zum Umzug und bei Übersteigen der angemessenen Wohnkosten nicht in Betracht komme.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. 9. 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte für die Verbescheidung des Antrags auch bezüglich der Mietkaution der nach § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII örtlich zuständige Leistungsträger gewesen sei. Die sozialhilferechtlich relevante Bedarfslage seien nicht erst mit dem Einzug der Kläger zum 1.12.2014 sondern mit der Übergabe des Mietobjekts am 1.11.2014 entstanden. Die Kläger könnten sich nicht auf eine Zusage berufen, die nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X der Schriftform bedürfe, die nicht vorliege. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch aus § 42 S. 1 Nr. O4 SGB XII i.V.m. § 35 Abs. 2 S. 5 SGB XII, da eine vorherige (schriftliche) Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrages bzw. des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen nicht erfolgt sei. Die Zusicherung sei im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil die Beklagte die Kläger nicht über die Notwendigkeit der vorherigen Zusicherung belehrt habe. Bereits mit Schreiben vom 7.5.2014 habe die Beklagte die Kläger gebeten, sich vor Abschluss eines Mietvertrags mit ihr in Verbindung zu setzen. Den Klägern sei demnach hinreichend die Notwendigkeit der Befassung der Beklagten mit dem Mietvertrag vor Unterzeichnung desselben bekannt gewesen. Unabhängig davon seien die Kosten nicht zu übernehmen, weil der Umzug nicht notwendig gewesen sei. Notwendig sei der Umzug nur dann, wenn die neue Unterkunft angemessen sei. Mit der Bruttokaltmiete von 795 EUR überschreite die Miete die Angemessenheitsgrenze nach dem Wohngeldgesetz zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag (442,20 EUR) bei weitem. Von dem Vorhandensein entsprechenden Wohnraums könne ohne konkreten Nachweis des Gegenteils ausgegangen werden. Ein weiteres Schlafzimmer und ein Arbeitszimmer stellten keinen weiteren sozialhilferechtlichen Bedarf dar.

Gegen das den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 29.9.2015 zugestellte Urteil haben sie am 29.10.2015 schriftlich Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, auch die mündliche Zusage der Sachbearbeiterin der Beklagten auf Kostenübernahme vor Abschluss des Mietvertrags und des Umzugsvertrags sei verpflichtend, zumal § 35 SGB XII keine Schriftform voraussetze. Ohne diese hätten die Kläger wegen fehlender finanzieller Mittel die Verpflichtungen nicht eingehen können. Die Beklagte sei über alle Umstände informiert gewesen. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auch deshalb, da die Kläger nie darauf hingewiesen worden seien, dass die Übernahme dieser Kosten von der Angemessenheit der neuen Wohnung abhänge. Die Kläger seien stets auch im Interesse der Beklagten um Wirtschaftlichkeit bemüht gewesen. Der Umzug in eine kleinere Wohnung wäre nicht billiger gewesen und zudem wäre diese bei Arbeitsaufnahme des Klägers zu klein.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.9.2015 sowie den Bescheid vom 13.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3 20.3.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die Kosten des Umzugs von P. nach Kämpfe i.H.v. 2483,95 EUR und für die Mietkaution i.H.v. 1500 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 19.1.2016 nach dem Hinweis der Berichterstatterin mit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG einverstanden erklärt

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss.

Die Berufung ist unbegründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 13.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.3.2015, mit dem die Beklagte isoliert die Übernahme der Kosten für den Umzug von P. nach K. und der Mietkaution für die neue Wohnung abgelehnt hat. Grundsätzlich stellen die Wohnbeschaffungs- oder Umzugskosten einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand dar, über den isoliert entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R, juris Rn. 11). Dagegen gehen die Kläger zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor.

Rechtsgrundlage des Anspruchs gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für einen Umzug und Mietkaution ist § 19 Abs. 2 i.V.m. § 42 Nr. 4, § 35 Abs. 2 Sätze 5 und 6 SGB XII. Danach kann der zuständige Sozialhilfeträger älteren oder dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können (§ 19 Abs. 2, § 41 Abs. 1 SGB XII), als Leistung der Grundsicherung die Übernahme von Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung erbringen (§ 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII). Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII).

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 41 SGB XII erfüllen die 1941 und 1945 geborenen Kläger auf Grund ihres Alters und des ausschließlich nur geringen Renteneinkommens der Klägerin in Höhe von 519,42 EUR.

Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten und der Mietkaution. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Zutreffend hat das SG hat unter Darstellung der hier maßgeblichen gesetzlichen Normen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in nicht zu beanstandender Weise zunächst die örtliche Zuständigkeit der Beklagten auch für die Entscheidung über die Mietkaution bejaht und sodann einen Anspruch der Kläger wegen fehlender vorheriger Zustimmung bzw. wegen fehlender Notwendigkeit des Umzugs bei unangemessen teurer neuer Unterkunft verneint. Hierauf nimmt der Senat Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend wird hierzu ausgeführt, dass die Beklagte entgegen der Auffassung der Kläger keine Zustimmung zum Umzug in die Wohnung in K. als Voraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten und Mietkaution erteilt hat. Es mag zwar zutreffen, dass die Bearbeiterin der Beklagten im Vorfeld des Umzugs bei den Vorsprachen der Kläger generell die Übernahmefähigkeit von Umzugskosten in Aussicht gestellt hat. Hieraus können die Kläger jedoch nichts für sie Positives herleiten. Die Zustimmung nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ist rechtstechnisch eine Zusicherung, die sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X beurteilt. Danach kann Gegenstand einer von der zuständigen Behörde schriftlich zu erteilenden Zusicherung unter anderem der spätere Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts sein. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf sie der schriftlichen Form (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R, juris Rn. 10). Eine schriftliche Zusicherung hat die Beklagte zu keiner Zeit abgegeben. Sie wäre auch im Vorfeld des Eingehens der vertraglichen Verpflichtungen der Kläger noch gar nicht in Frage gekommen. Es besteht kein Anspruch auf eine abstrakte Zusicherung. Wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X besteht ein Anspruch auf eine Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (BSG a.a.O.). Daran fehlte es aber zu dem Zeitpunkt, für den die Kläger sich auf eine Zusicherung berufen, nämlich vor Abschluss des Miet- und Transportvertrags. In den Gesprächen mit der Bearbeiterin der Beklagten stand noch gar nicht fest, in welche konkrete Wohnung die Kläger ziehen wollen. Genauere Angaben hierzu, etwa zur Adresse, Wohnungsgröße und Mietpreis, die die Beklagte zur Beurteilung der Zustimmungsfähigkeit benötigte, haben die Kläger erst mit der Übersendung des Mietvertrags am 11.12.2014 gemacht, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie bereits umgezogen waren.

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Beklagte die Umzugskosten und Mietkaution auch nicht zu übernehmen hat, weil die neue Wohnung unangemessen ist und von daher keine Notwendigkeit für den Umzug bejaht werden kann. Der anerkannte Wohnraumbedarf für einen 2 Personen-Haushalt beträgt 65 m² (vgl. landesrechtliche Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) iVm den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen, hier der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12. Februar 2002 i.d.F. der VwV vom 22. Januar 2004). Die von den Klägern angemietete Wohnung übersteigt mit 98 m² diese Größe um fast die Hälfte. Außerdem lässt die Ausstattung mit Zentralheizung mit Fußbodenheizung und Klima- und Lüftungsanlage darauf schließen, dass mehr als ein angemessener einfacher Wohnungsstandard vorliegt. Von daher sind die kalten Kosten in Höhe von 895 EUR monatlich, ohne Vorliegen eines Mietspiegels oder eines schlüssigen Konzepts gemessen an den Werten der Wohngeldtabelle (§ 12 Abs. 1 WoGG) zuzüglich eines 10-prozentigen Sicherheitszuschlags (ständige Rspr. des BSG, vgl. Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R) mehr als doppelt so hoch wie über die Höchstgrenze von 442,20 EUR für K ...

Es liegen auch keine subjektiven Gründe vor für eine Kostenübernahme der abstrakt unangemessenen Kosten. Die von den Klägern als individuelle Besonderheiten angeführten Gründe für einen erhöhten Wohnraumbedarf sind nicht stichhaltig. So begründet das Bedürfnis von getrennten Schlafzimmern und von einem Arbeitszimmer keinen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, kann das nächtigen einer Person in dem als Wohnzimmer genutzten Raum z.B. auf einer Schlafcouch zugemutet werden. Zum anderen ist einerseits völlig offen, ob der nunmehr 75-jährige Kläger, der an Krebs erkrankt ist und seine Anwaltszulassung verloren hat, wieder einer lukrativen Erwerbsarbeit wird nachgehen können. Zum anderen stellt ein Arbeitszimmer keinen Unterkunftsbedarf i.S. des § 35 Abs. 1 SGB XII dar.

Auch können sich die Kläger nicht darauf berufen, sie seien nicht darauf hingewiesen worden, dass die Übernahme der Umzugskosten von der Angemessenheit der Kosten der neuen Wohnung abhängt. In jedem Bescheid hat die Beklagte fett gedruckt darauf hingewiesen, dass vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages sie kontaktiert werden solle. Die Kläger waren damit hinreichend über das Erfordernis der Befassung der Beklagten mit dem Mietvertrag informiert. Einer weitergehenden Aufklärung für alle Eventualfälle bedurfte es nicht.

Auch das Argument der Kläger, der Umzug in eine kleinere Wohnung hätte das Gleiche gekostet, ist nicht tragend. Maßgeblich ist nicht nur die Wirtschaftlichkeit des Umzugs, dessen Kosten per se möglichst gering zu halten sind (BSG v. 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R, juris). Denn auch ein erneuter absehbarer Umzug aufgrund unangemessener Unterkunftsaufwendungen soll vermieden werden; grundsätzlich nicht gerechtfertigt wäre es, etwa Transportkosten für den Einzug in eine unangemessen teure Wohnung zu übernehmen (Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII, Rn. 149).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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