Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2224/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2554/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Fitnesstrainern (hier: abhängige Beschäftigung in einem Fitnessstudio).
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 36.254,30 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben i.H.v. 36.254,30 EUR.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt ein Fitnessstudio. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) sind in dem Fitnessstudio der Klägerin (u.a.) als Fitnesstrainer tätig bzw. tätig gewesen.
Am 03.04.2012 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 durch und befragte die Beigeladenen zu 1) bis 4) schriftlich zu deren Tätigkeit.
Die 1962 geborene Beigeladene zu 1), Diplomsportlehrerin und Pilates- sowie Aerobictrainerin, gab (unter Vorlage von Aus- und Fortbildungsnachweisen) auf dem Fragebogen der Beklagten unter dem 10.05.2012 an, zur Altersversorgung habe sie eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Internet trete sie nicht als Fitnesstrainerin in Erscheinung. Sie arbeite für die Klägerin und außerdem für andere Auftraggeber (Fitnessstudios sowie eine Physiotherapiepraxis und einen Sportverein) als freiberufliche Sportlehrerin und Übungsleiterin. Sie habe ein Gewerbe angemeldet, verfüge jedoch nicht über eine eigene Betriebsstätte. Für die Klägerin arbeite sie im Fitnessbereich als Fitnesstrainerin und in der Beratung, im Kursbereich als Trainerin sowie im Rahmen des "Check-in" am Empfang und in der Beratung. Ihre Einsatzgebiete im Fitnessstudio der Klägerin bestünden im Kurs-/Personaltraining, in der Gerätebetreuung sowie in der Verrichtung von Theken-/Empfangsdienst mit Schlüsselausgabe (hierzu heißt es im Fragebogen der Beklagten, Kurstraining oder Personaltraining bedeute, dass spezielle Kurse oder Trainingseinheiten für eine Person oder für mehrere Personen angeboten würden, z.B. Aerobic, Tanz, Gymnastik, spezielles Workout, fachspezifische Trainerstunden). Ihre Tätigkeit übe sie seit Januar 2007 aus; seitdem habe sie feste Stunden bekommen. Zuvor habe sie vertretungsweise von August bis Oktober 2006 für insgesamt 9 Stunden im Fitnessstudio der Klägerin gearbeitet. Als Arbeitnehmerin sei sie bei der Klägerin zuvor nicht tätig gewesen. Die Vertretung im Krankheitsfall, bei Urlaub oder Terminschwierigkeiten sei Aufgabe der Klägerin; sie habe damit nichts zu tun. Die Arbeitszeiten seien für den Fitnessbereich unterschiedlich vereinbart; für die Kurse bestünden feste Kurszeiten (dazu keine näheren Angaben). Die Kurse würden von der Klägerin ausgeschrieben bzw. offiziell angeboten. Diese lege auch die Termine fest, während sie selbst, aber auch die Klägerin, den Kursinhalt bzw. den Kursablauf bestimme. Die Kunden buchten über die Klägerin. Diese kümmere sich gegebenenfalls um eine Vertretung und lege die Kursgebühr fest. Auch die Höhe des Honorars werde von der Klägerin festgelegt. Das Honorar hänge von der Teilnehmerzahl nicht ab. Für die Raumnutzung, Geräte/Materialien, einen Kursausfall oder Ähnliches zahle sie der Klägerin nichts. Der Stundenlohn sei nicht immer gleich, sondern für das Abhalten von Kursen höher. Provisionen oder Sonderzahlungen erhalte sie nicht. Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei nicht vereinbart. Arbeitsmittel (Pezzibälle, Pilatesbälle, Stepps, Musikanlage, Hanteln) würden von der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt; manchmal nutze sie auch ihre eigenen Geräte. Sie trage leihweise überlassene Arbeitskleidung (T-Shirt) der Klägerin im Fitnessbereich. Die Möglichkeit, Eigenwerbung zur Erweiterung des eigenen Kundenkreises zu betreiben, habe sie nicht. Zur Tätigkeit der fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin sehe sie keinen Unterschied, abgesehen davon, dass ihre Stunden gekürzt oder erweitert werden könnten; das könne aber bei jedem vorkommen. Sie könne ihre Kurse gestalten, wie sie wolle. Es gebe Tätigkeiten im Fitnessbereich, die sie erledigen müsse, wenn sie Dienst habe. Ihre Tätigkeit werde von der Klägerin nicht direkt kontrolliert. Man bekomme ein Feedback von Teilnehmern oder man werde angesprochen, wenn Fehler vorgekommen seien, um weitere Fehler zu vermeiden. Ihr Unternehmerrisiko bestehe darin, dass sie jederzeit ersetzt werden oder dass ihre Stundenzahl vermindert werden könne. Im Krankheitsfall oder wenn sie nicht arbeiten könne, erhalte sie keine Vergütung. Zur Beschreibung des unternehmerischen Handelns, des Kapitaleinsatzes, der eigenen Kalkulation und Preisgestaltung gab die Beigeladene zu 1) an, sie habe Sportkleidung und Sportschuhe angeschafft sowie in ihre Aus- und Weiterbildung investiert. Fahrtkosten entstünden nicht. Außerdem habe sie Versicherungskosten und Kosten für selbst angeschaffte Geräte.
Vorgelegt wurde eine an die Klägerin gerichtete Rechnung der Beigeladenen zu 1) vom 31.07.2009 für den Monat Juli 2009. Darin ist als erbrachte Leistung "Beratung, Pilates, BBP (Bauch-Beine-Po)" und als Einzelpreis 11,00 EUR bzw. 24,00 EUR je Stunde angegeben (47, 13 und 12 Stunden, Gesamtbetrag - bar erhalten - 949,00 EUR, keine Umsatzsteuer).
Die 1990 geborene Beigeladene zu 2), Sport- und Gymnastiklehrerin, gab auf dem Fragebogen der Beklagten unter dem 17.07.2012 an, im Internet trete sie nicht als Fitnesstrainerin in Erscheinung. Derzeit sei sie Auszubildende bei der Bereitschaftspolizei. Für die im Unternehmen der Klägerin verrichtete Tätigkeit habe sie ein Gewerbe angemeldet gehabt (die Frage nach einer eigenen Betriebsstätte ist nicht beantwortet). Für die Klägerin habe sie als Aushilfe im Theken- und Gerätebereich gearbeitet und u.U. Kurse geleitet. Ihre Einsatzgebiete hätten im Kurs-/Personaltraining, in der Gerätebetreuung sowie in der Verrichtung von Theken-/Empfangsdienst mit Schlüsselausgabe bestanden. Sie habe von Juli 2009 bis März 2012 für die Klägerin gearbeitet. Als Arbeitnehmerin sei sie bei der Klägerin zuvor nicht tätig gewesen. Die Vertretung im Krankheitsfall, bei Urlaub oder Terminschwierigkeiten sei Aufgabe der Klägerin gewesen; sie habe damit nichts zu tun gehabt. Die Arbeitszeiten seien jeweils nach Bedarf und auf Anfrage des Studios monatlich im Voraus vereinbart worden. Es habe feste Arbeitszeiten, aber auch (offenbar) nach Anfrage und Wunsch (von Kunden) festgelegte Arbeitszeiten gegeben. Die Kurse würden von der Klägerin ausgeschrieben bzw. offiziell angeboten. Diese lege auch die Termine fest, während sie selbst, aber auch die Klägerin, den Kursinhalt bzw. Kursablauf bestimmt habe. Die Kunden buchten über die Klägerin. Die Kursgebühren würden von der Klägerin nach Absprache festgelegt. Auch die Höhe des Honorars lege die Klägerin fest. Das Honorar hänge von der Teilnehmerzahl nicht ab. Der Stundenlohn sei nicht immer gleich, sondern für das Abhalten von Kursen höher gewesen. Provisionen oder Sonderzahlungen habe sie nicht erhalten. Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei nicht vereinbart worden. Arbeitsmittel habe die Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie habe Arbeitskleidung der Klägerin getragen. Die Möglichkeit, Eigenwerbung zur Erweiterung des eigenen Kundenkreises zu betreiben, habe sie nicht gehabt. Inwieweit sich ihre Tätigkeit von der Tätigkeit der fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin unterschieden habe, könne sie nicht sagen. Sie habe über ihre Arbeitszeit nach Absprache bestimmen können. Ihre Tätigkeit sei besprochen, nicht kontrolliert worden. Ihr Unternehmerrisiko habe darin bestanden, dass sie möglicherweise weniger hätte verdienen oder bei Krankheit gar nicht mehr hätte arbeiten können. Zur Beschreibung des unternehmerischen Handelns, des Kapitaleinsatzes, der eigenen Kalkulation und Preisgestaltung gab die Beigeladene zu 2) an, der Stundenlohn betrage an der Theke bzw. an Geräten 10,00 EUR, für Kurse (50 Minuten) 22,50 EUR. Sie habe Kosten für das Leasing eines Kfz, für Versicherungen, Aus- und Fortbildung, Arbeitskleidung und Benzin gehabt.
Vorgelegt wurde eine an die Klägerin gerichtete Rechnung der Beigeladenen zu 2) vom 03.08.2009 für den Monat August 2009. Darin ist als erbrachte Leistung "Theke" und als Einzelpreis 9,00 EUR je Stunde angegeben (70 Stunden, Gesamtbetrag - bar erhalten - 630,00 EUR, keine Umsatzsteuer).
Der 1991 geborene Beigeladene zu 3) gab auf dem Fragebogen der Beklagten an, im Internet sei er als Fitnesstrainer nicht in Erscheinung getreten, nur als "Personal" (gemeint wohl: der Klägerin), auch als "Ernährungsberater". Er übe selbstständige Tätigkeiten für die Klägerin und (u.a.) für andere Fitnessstudios als Bereichsleiter, Instructor und in der Vermittlung aus. Er habe hierfür ein Gewerbe angemeldet, verfüge jedoch nicht über eine eigene Betriebsstätte. Seine Einsatzgebiete im Unternehmen der Klägerin hätten im Bereich Kurs-/Personaltraining sowie in der Verrichtung von Theken-/Empfangsdienst mit Schlüsselausgabe und in der Koordination und im Verkauf bestanden. Die Tätigkeit übe er seit Februar bzw. März 2011 aus. Die Vertretung im Krankheitsfall, bei Urlaub oder Terminschwierigkeiten sei Aufgabe der Klägerin; er habe damit nichts zu tun. Die Arbeitszeiten seien als feste Arbeits- bzw. Kurszeiten - Mittwoch 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr - vereinbart worden. Die Kurse würden von der Klägerin ausgeschrieben bzw. offiziell angeboten. Die Termine lege er fest und er bestimme auch den Kursinhalt bzw. den Kursablauf. Die Kursgebühr lege die Klägerin fest, während er die Höhe seines Honorars selbst festlege. Das Honorar hänge von der Teilnehmerzahl nicht ab. Bei der Frage nach einer Änderung des Stundenlohns abhängig vom Abhalten von Kursen ist (ohne nähere Angabe) "sonstiges" angekreuzt. Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei nicht vereinbart. Arbeitsmittel bzw. Ausrüstungsgegenstände würden ihm nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Er trage auch keine Arbeitskleidung der Klägerin. Die Möglichkeit, Eigenwerbung zur Erweiterung des eigenen Kundenkreises zu betreiben, habe er nicht. Seine Tätigkeit unterscheide sich von den Tätigkeiten der fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin dadurch, dass er selbst bestimme und zu seinen Zeiten komme und gehe. Die Arbeit werde nicht kontrolliert. Sein Unternehmerrisiko sei gering. Zur Beschreibung des unternehmerischen Handelns, des Kapitaleinsatzes, der eigenen Kalkulation und Preisgestaltung gab der Beigeladene zu 3) an "Bekleidung, Musik, Fahrtkosten, Vorbereitung, Ausbildungen, Büro". Für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprächen außerdem die eigene Buchführung, sein eigener Kundenkreis, die selbstständige Durchführung (der Tätigkeit) und das Vorliegen mehrerer Aufgabenbereiche.
Vorgelegt wurde eine an die Klägerin gerichtete Rechnung des Beigeladenen zu 3) vom 29.02.2012. Darin ist als erbrachte Leistung "Koordination Aerobicbereich" und als Preis 25,00 EUR je Stunde angegeben (4 Leistungstage im Februar 2012 zu jeweils 2 Stunden, Gesamtbetrag 200 EUR zzgl. Umsatzsteuer 38,00 EUR).
Die 1957 geborene Beigeladene zu 4) gab (unter Vorlage von Aus- und Fortbildungsnachweisen, u.a. einer Lizenz als Fachübungsleiterin C "Turnen, Fitness und Gesundheit" des Deutschen Sportbunds) auf dem Fragebogen der Beklagten unter dem 22.04.2012 an, im Internet trete sie nicht als Fitnesstrainerin in Erscheinung. Sie arbeite als Fitnesstrainerin für die Klägerin und übe außerdem weitere (nichtselbstständige) Beschäftigungen (als Bürokraft und als Arzthelferin) aus. Für die im Unternehmen der Klägerin verrichtete Tätigkeit habe sie ein Gewerbe nicht angemeldet und sie verfüge nicht über eine eigene Betriebsstätte. Für die Klägerin arbeite sie als Kursleiterin für Spinningkurse, an der Theke und in der Trainingsflächenbetreuung. Ihre Einsatzgebiete bestünden im Kurs-/Personaltraining und in der Verrichtung von Theken-/Empfangsdienst mit Schlüsselausgabe. Sie arbeite seit April 2000 für die Klägerin. Als Arbeitnehmerin sei sie bei ihr zuvor nicht tätig gewesen. Im Krankheitsfall oder bei Urlaub oder Verhinderung falle der Kurs aus; sie werde von Angestellten der Klägerin nicht vertreten. Die Arbeitszeiten würden jeweils nach Bedarf und auf Anfrage des Studios vereinbart. Es gebe feste Arbeits- bzw. Kurszeitenzeiten. Die Kurse würden von der Klägerin ausgeschrieben bzw. offiziell angeboten. Diese lege auch die Termine fest, während sie selbst den Kursinhalt bzw. Kursablauf bestimme. Die Kunden buchten über die Klägerin. Um Vertretungen kümmere sie sich selbst. Die Kursgebühren würden von der Klägerin festgelegt. Auch die Höhe des Honorars lege die Klägerin fest. Das Honorar hänge von der Teilnehmerzahl nicht ab. Für Raumnutzung, Geräte oder Materialien oder Kursausfall zahle sie der Klägerin nichts. Der Stundenlohn sei nicht immer gleich, sondern für das Abhalten von Kursen höher. Provisionen oder Sonderzahlungen erhalte sie nicht. Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei nicht vereinbart worden. Arbeitsmittel (Musikanlage Spinningräder) stelle die Klägerin kostenlos zur Verfügung. Sie trage Arbeitskleidung der Klägerin. Die Möglichkeit, Eigenwerbung zur Erweiterung des eigenen Kundenkreises zu betreiben, habe sie nicht. Sie bestimme den Kursablauf selbst, ansonsten sei sie weisungsgebunden. Ihr Unternehmerrisiko bestehe darin, dass sie keine Vergütung erhalte, wenn sie ihren Kurs nicht abhalten könne. Zur Beschreibung des unternehmerischen Handelns, des Kapitaleinsatzes, der eigenen Kalkulation und Preisgestaltung gab die Beigeladene zu 4) an, es bestehe ein festgelegter Stundensatz, Musik kaufe sie selbst.
Vorgelegt wurde eine an die Klägerin gerichtete Rechnung der Beigeladenen zu 4) vom 31.08.2009 für den Monat August 2009. Darin ist als erbrachte Leistung "Kursstunden" und "Kundenbetreuung" und als Einzelpreis 24,00 EUR bzw. 10,00 EUR je Stunde angegeben (16 bzw. 17,5 Stunden, Gesamtbetrag 559,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer).
Die Beklagte führte das Anhörungsverfahren durch; man beabsichtige, die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 4) als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen einzustufen und hierfür Sozialabgaben nachzufordern (Anhörungsschreiben vom 31.07.2012). Die Klägerin trug hierauf vor, die Beigeladene zu 4) leite ihre Kurse aufgrund ihrer Ausbildung eigenverantwortlich und lege Kursinhalte und Kurszeiten selbstständig fest. Sie erstelle auch Trainingspläne. Dass sie in ihren, der Klägerin, Räumen arbeite, sei bei Lehrtätigkeiten üblich. Nicht rentable Kurse mit zu wenigen Teilnehmern würden nicht beauftragt. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands werde nicht nach Teilnehmerzahl, sondern nach Zeit abgerechnet, zumal der Arbeitsaufwand von der Teilnehmerzahl unabhängig sei. Im Verhinderungsfall fielen die Kurse aus. Die Beigeladene zu 4) nutze eigene Musik-CDs, ein eigenes Mikrophon und eigene Sportkleidung. Fortbildungen absolviere sie auf eigene Kosten. Anfangs habe sie mehrere Auftraggeber gehabt. Wegen der Aufstockung ihrer Arbeitszeit als Arzthelferin arbeite sie seit 2008 (als Selbstständige) nur noch für sie, die Klägerin. Die Beigeladene zu 1) arbeite für mehrere Auftraggeber. Sie führe die Berufsbezeichnung "Diplomsportlehrerin im freien Beruf" und sei steuerlich und damit auch sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige einzustufen. Entsprechendes gelte für die Beigeladene zu 2). Der Beigeladene zu 3) arbeite als freiberuflicher Fitnesstrainer und Ernährungsberater; er sei außerdem beratend für Fitnessstudios tätig. Er verfüge ebenfalls über mehrere Auftraggeber und trete im Wirtschaftsverkehr mit seiner eigenen Homepage auf.
Mit Bescheid vom 07.12.2012 gab die Beklagte der Klägerin auf, für die von den Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihrem Unternehmen während der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 verrichteten Tätigkeiten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen i.H.v. 36.254,30 EUR nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie (u.a.) aus, bei Würdigung aller Umstände ergebe sich jeweils das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten während der streitigen Zeit nicht nur Kurse erteilt, sondern auch im Servicebereich (an der Theke und am Empfang des Fitnessstudios) sowie in der Gerätebetreuung gearbeitet. Diese Tätigkeiten könnten nur weisungsabhängig verrichtet werden, um einen reibungslosen und flächendeckenden Ablauf zu gewährleisten. Einsatzzeit, -ort und -bereitschaft seien ebenso vorgegeben gewesen wie das Angebot, die Preise, die Hilfsmittel und die (Arbeits-)Materialien. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) als Kurstrainer naturgemäß weitgehend eigenverantwortlich arbeiteten, besage wenig für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Bei Teilzeitkräften sei es auch sinnvoll, nach Einsatzzeiten zu fragen, da sie für den Arbeitgeber zeitlich nur eingeschränkt zur Verfügung stünden. Die wesentlichen organisatorischen Merkmale der Kurse (Angebot, Terminierung, Buchung, Kursgebühr, Vertretung) habe die Klägerin festgelegt. Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Service- und Gerätebereich habe es sich um ausschließlich weisungsgebundene, bei der Tätigkeit im Kursbereich um weitestgehend weisungsgebundene Tätigkeiten gehandelt. Es sei insgesamt von der Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bis 4) in die Betriebsabläufe der Klägerin auszugehen. Ein Unternehmerrisiko hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht getragen. Eigene Betriebsstätten hätten sie nicht unterhalten und die Betriebsräume der Klägerin ohne Gegenleistung genutzt. Auch die Arbeitsmittel, teils einschließlich der Arbeitskleidung, habe die Klägerin gestellt. Eigenwerbung hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht betrieben. Dies sei auch nicht notwendig gewesen, da das Kurshonorar unabhängig von der Teilnehmerzahl als fester Stundenlohn gezahlt worden sei, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob während der Arbeitszeit ein größerer oder geringerer Bedarf an Service- und Betreuungspersonal im Gerätebereich bestanden habe. Auf Berufsbezeichnungen oder die Tätigkeit für weitere Auftraggeber komme es nicht an. Für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) habe im Grundsatz Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden, wobei teilweise allerdings eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen habe; insoweit würden die angefallenen Pauschalbeiträge (ggf. unter Anwendung der Gleitzonenregelung) nachberechnet.
Am 27.12.2012 legte die Klägerin Widerspruch ein. Außerdem beantragte sie, die Vollziehung des Nachforderungsbescheids auszusetzen. Ergänzend trug sie vor, die weiteren Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 4) - am Empfang und im Servicebereich - seien gegenüber der Tätigkeit als selbstständige Fitnesstrainer von absolut untergeordneter Bedeutung gewesen. Der Beigeladene zu 3) verfüge über eigenes Betriebsvermögen in Form von Sportgeräten, Laptop und PKW. Ihre Bilanz sei überschuldet.
Mit Bescheid vom 04.01.2013 setzte die Beklagte die Vollziehung des Nachforderungsbescheids aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügt, sondern seien in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Arbeitszeiten seien abgesprochen worden und hätten von den Beigeladenen zu 1) bis 4) in der Praxis nicht vollkommen frei bestimmt werden können. Vielmehr habe die Klägerin die Arbeitszeiten in einer Art Dienstplan festgelegt. Nach außen seien die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht im Rahmen eigener Fitnessbetriebe in Erscheinung getreten und sie hätten in nicht unerheblichem Umfang auch als Flächentrainer bzw. am Empfang des Fitnessstudios der Klägerin oder im Verkauf gearbeitet. In die Organisation von Vertretungspersonal seien sie nicht eingebunden gewesen. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) sei auf Stundenlohnbasis vergütet worden. Die Vergütung habe keinen Bestandteil enthalten, der auch nur ansatzweise auf eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung hindeuten würde. Eigene Betriebsstätten oder eigene Betriebsmittel in bedeutsamem Umfang hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht vorgehalten. Über einen Pkw und einen eigenen Laptop verfügten auch viele Arbeitnehmer. Auf das Vorhandensein eigener Sportgeräte komme es nicht an, da für die Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin eine eigene Ausrüstung nicht notwendig gewesen sei. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten bei ihrer Tätigkeit über unternehmerisch nutzbare Gewinnaussichten (im Rahmen der Arbeitsgestaltung oder des Einsatzes von Sachmitteln) nicht verfügt.
Am 08.07.2013 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trug ergänzend vor, die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten in ihrem Unternehmen während der streitigen Zeit keine abhängigen Beschäftigungen ausgeübt. Die Tätigkeiten am Empfang und an der Theke seien völlig untergeordnet gewesen; sie hätten sich je nach Bedarf auf wenige Minuten vor und nach den Kursen (deren Dauer: zwischen 50 und 90 Minuten) beschränkt und seien von den Beigeladenen zu 1) bis 4) teilweise auch zur Werbung für die eigene Leistung genutzt worden. Die Kursteilnehmer hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) als Ansprechpartner wahrgenommen. Diese hätten ein Interesse daran gehabt, auch künftig Kurse in ihren, der Klägerin, Räumen geben zu können. Bei zu geringer Teilnehmerzahl seien die Kurse ausgefallen. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) übten ähnliche Tätigkeiten auch für andere Auftraggeber aus. Sie hätten ein gewisses eigenes Betriebsvermögen (teilweise Sportgeräte, PKW oder Laptop) genutzt und müssten die Arbeitsleistung als Fitnesstrainer naturgemäß in Räumen Dritter (wie in ihrem Fitnessstudio) erbringen. In der Gestaltung der Kurse seien sie frei und nicht weisungsgebunden gewesen und sie hätten auch darüber entschieden, ob sie Kurse bei ihr, der Klägerin, oder bei anderen Auftraggebern abhalten wollten. In ihren Betrieb seien sie nicht eingebunden gewesen, unbeschadet dessen, dass sie, die Klägerin, aus Gründen der Koordinierung die Kurszeiten festgelegt habe. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten auch keine Vertretungstätigkeiten für ihre fest angestellten Mitarbeiter übernommen. Der Kursplan habe sich nach den von den Beigeladenen zu 1) bis 4) angegebenen Zeiten, zu denen sie verfügbar gewesen seien, gerichtet. Der Beigeladene zu 3) biete seine Leistungen auch auf seiner eigenen Homepage an. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten sich auf eigene Kosten aus- und fortgebildet.
Die Beigeladenen zu 1), 3) und 4) legten die Angaben im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholende (Kurz-)Beschreibungen ihrer Tätigkeiten vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie nahm auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug und trug ergänzend vor, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) an Theke und Empfang des Fitnessstudios hätten keine untergeordnete Bedeutung gehabt. Auf den vorgelegten Rechnungen der Beigeladenen zu 1), 2) und 4) seien überwiegend Tätigkeiten im Theken- und Gerätebereich ausgewiesen. Demgegenüber sei dem Kurstraining untergeordnete Bedeutung zugekommen. Auch die unterschiedlichen Stundensätze für den Thekendienst und die anderen Tätigkeiten zeigten, dass der Thekendienst eine eigenständige Arbeitsleistung ausgemacht habe. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten zu festen Arbeitszeiten gearbeitet und sie hätten teilweise Arbeitskleidung der Klägerin getragen. Bei Trainertätigkeiten im Sport sei die Weisungsgebundenheit des Trainers regelmäßig zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten die Arbeitsmittel der Klägerin genutzt und auch mit deren fest angestellten Mitarbeitern zusammengearbeitet. Die als Betriebsmittel der Beigeladenen zu 1) bis 4) bezeichneten Gegenstände könnten auch privat genutzt werden (dazu etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.12.2001, - B 12 KR 8/01 R -, in juris; auch Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2007, - L 16/14 R 102/05 -, in juris). Die Vergütung der Arbeitsleistung nach Arbeitsstunden unabhängig von der Zahl der Kursteilnehmer weise ebenfalls auf Beschäftigungsverhältnisse hin.
Mit Schriftsatz vom 14.07.2014 erklärte sich die Beklagte bereit, die Vollziehung des Nachforderungsbescheids bis zum Abschluss des Klageverfahrens auszusetzen.
Mit Beschluss vom 22.08.2014 lud das SG die Beigeladenen zu 1) bis 4) zum Verfahren bei.
Am 13.05.2015 fand die mündliche Verhandlung des SG statt. Der Gesellschafter (und Geschäftsführer) K. der Klägerin gab an, jeder der Beigeladenen zu 1) bis 4) verfüge über spezielle Fähigkeiten für die abgehaltenen Kurse. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten selbst über den Inhalt ihrer Kurse bestimmt. Der Theken- und Empfangsdienst habe kurz vor oder nach den Kursen stattgefunden und das Ein- und Auschecken der Kursteilnehmer beinhaltet. Dabei werde die Clubkarte abgegeben und der Schlüssel für die Umkleidekabine ausgehändigt. Falls Kursteilnehmer Getränke oder Nahrungsergänzungsmittel gewünscht hätten, hätten dies die Kursleiter z.T. übernommenen. Der Beigeladene zu 3) habe sich am wenigsten am Thekendienst beteiligt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten alle auch auf der Trainingsfläche gearbeitet. Das sei etwa notwendig gewesen, wenn ein Teilnehmer ein individuelles Training gewünscht oder benötigt habe, beispielsweise bei Rückenproblemen. Auf Nachfrage der Kursteilnehmer habe die Beigeladene zu 1) auf der Trainingsfläche an den Geräten individuelles Training erteilt. Von Oktober bis April oder Mai überwögen die Kursstunden. Im Sommer komme es auch häufiger vor, dass draußen auf der Trainingsfläche trainiert werde; das hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) jedoch selbst entschieden. Die Beigeladene zu 4) habe anstatt der Kurse im Gebäude auch Radtouren durchgeführt. Die Klägerin habe T-Shirts zur Verfügung gestellt, die die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten tragen können, wenn sie das gewollt hätten. Die Beigeladene zu 1) habe meist ein eigenes T-Shirt mit ihrer Handy-Nummer und dem Aufdruck "mich kann man buchen" getragen. Auf den Unternehmens-T-Shirts sei der Name des Fitnessstudios der Klägerin aufgedruckt. Ansonsten hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) eigene Kleidung getragen. Die Beigeladene zu 1) sei aufgrund einer Ausschreibung zu der Klägerin gekommen. Die Beigeladene zu 2) habe von der Beigeladenen zu 1) erfahren, dass man jemand für eine bestimmte Zeit gesucht habe. Der Beigeladene zu 3) sei über eine Initiativbewerbung gekommen. Er habe seine Leistung auch im Internet angeboten. Die Beigeladene zu 4) habe vor ihrer Tätigkeit im Fitnessstudio dort bereits mit ihrem Ehemann trainiert; der Kontakt sei zustande gekommen, als man jemand für die Spinningkurse gesucht habe. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien alle zuvor selbstständig tätig gewesen und hätten über einschlägige Erfahrung verfügt. Man habe sich über das Stundenhonorar geeinigt, jedoch keine schriftlichen Vereinbarungen abgeschlossen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Kurse habe es einen Kursplan gegeben. Wenn einer der Trainer verhindert gewesen sei, habe eine Abstimmung mit der Klägerin nicht stattgefunden. Die Trainer hätten miteinander telefoniert und unter sich einen (Vertretungs-)Trainer organisiert. Wenn sich niemand zur Vertretung bereitgefunden habe, sei die Klägerin informiert worden und der Kurs sei ausgefallen. Ein Kurs, der öfters ausgefallen sei, sei aus dem Kursplan gestrichen worden. Derzeit seien für die Klägerin noch die Beigeladenen zu 1) und 2) tätig. Die Beigeladene zu 4) arbeite bei der Klägerin jetzt als Teilzeitkraft auf 350-Euro-Basis; sie sei daher nicht mehr selbstständig tätig. Im Fitnessstudio seien noch eine Angestellte auf 800-Euro-Basis, zwei Auszubildende und 4, 5 oder 6 Mitarbeiter auf 400-Euro-Basis sowie eine reine Thekenkraft als geringfügig Beschäftigte angestellt. Den Beigeladenen zu 1) bis 4) sei die Werbung für die eigene Leistung nicht verboten gewesen. Auf der Homepage der Klägerin habe man das gesamte Team einschließlich der Beigeladenen zu 1) bis 4) vorgestellt.
Nachdem eine vergleichsweise Einigung nicht zustande gekommen war, hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2013 durch Urteil vom 13.05.2015 auf. Zur Begründung führte das SG aus, die Tätigkeiten, die die Beigeladenen zu 1) bis 4) während der streitigen Zeit im Unternehmen der Klägerin verrichtet hätten, seien nicht als (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigungen, sondern als selbstständige Erwerbstätigkeiten einzustufen; die Beklagte habe hierfür daher zu Unrecht Sozialabgaben nachgefordert. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien für Fitnesskurse (Pilates-, Rücken-Aktiv-, Zumba-, Bauch-Beine-Po-Kurse, Spinningkurse) zuständig gewesen. Den Inhalt und den Ablauf der Kurse hätten sie selbst bestimmt ohne Vorgaben oder Kontrollen der Klägerin. Die Empfangs- und Thekentätigkeit einschließlich Schlüsselausgabe für die Umkleidekabinen bei dem Ein- und Auschecken der Kursteilnehmer habe nur unwesentliche Bedeutung gehabt. Zur Getränkeausgabe seien die Beigeladenen zu 1) bis 4) auch nicht verpflichtet gewesen; sie hätten diese Tätigkeit freiwillig übernommen. Der Beigeladene zu 3) habe die Thekentätigkeit verweigert. Zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) auf der Trainingsfläche sei es auf Anfrage von Kursteilnehmern gekommen; dies habe dem individuellen Training einzelner Kursteilnehmer gedient. Nach den glaubhaften Angaben des K. in der mündlichen Verhandlung seien die Beigeladenen zu 1) bis 4) jeweils nach Durchführung der individuellen Betreuung von Kursteilnehmern auf der Trainingsfläche angesprochen worden und hätten die in Rede stehende (Trainingsflächen-)Tätigkeit sodann in Eigenregie verrichtet. Die Klägerin habe hierfür keine Anweisungen erteilt und auch keine zeitlichen Vorgaben gemacht. Zur Verrichtung dieser Tätigkeit seien die Beigeladenen zu 1) bis 4) auch nicht verpflichtet gewesen. Die Nutzung der Trainingsgeräte der Klägerin sei unerheblich, weil die Beigeladenen zu 1) bis 4) über den Inhalt des individuellen Trainings bestimmt hätten. So habe etwa die Beigeladene zu 1) sich für jeden Kursteilnehmer viel Zeit genommen, um auf dessen individuelle Bedürfnisse einzugehen; hierauf habe die Klägerin keinen Einfluss genommen. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten zwar in den Betriebsräumen der Klägerin gearbeitet, seien aber nicht durchweg als deren Betriebsangehörige in Erscheinung getreten, auch wenn es Unternehmens-T-Shirts der Klägerin gegeben habe; die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten meist ihre eigene Kleidung getragen. So sei bei Zumba-Kursen bunte Kleidung üblich, die die Beigeladenen zu 2) und 3) selbst mitgebracht hätten. All das ergebe sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben des K. in der mündlichen Verhandlung. K. habe auch dargelegt, dass den Beigeladenen zu 1) bis 4) Eigenwerbung gestattet gewesen sei. Sie hätten Flyer auslegen dürfen und die Beigeladene zu 1) habe ein T-Shirt mit einer Werbeaufschrift für ihre eigene Leistung getragen. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien nicht weisungsgebunden und in den Betrieb der Klägerin nicht eingegliedert gewesen. Ein zu dienender Teilhabe am Arbeitsprozess "verfeinertes" Weisungsrecht der Klägerin habe ebenfalls nicht bestanden. Auch insoweit sei unerheblich, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) die Betriebsräume der Klägerin genutzt hätten. Sie hätten nämlich ihre Kurse frei geplant und ohne Vorgaben der Klägerin abgehalten. Bei Verhinderung oder im Krankheitsfall sei der jeweilige Kurs ausgefallen, sofern ein Vertreter nicht habe gefunden werden können. Bei häufigerem Ausfall sei der Kurs aus dem Kursplan gestrichen worden, was zugleich das Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1) bis 4) verdeutliche. Deren Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation folge auch nicht aus Bindungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort. Die Klägerin habe den Inhalt der von den Beigeladenen zu 1) bis 4) geplanten und abgehaltenen Kurse nicht geprüft; ein Konzept oder eine Anleitung der Klägerin habe es insoweit nicht gegeben. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten selbst darüber entschieden, ob und inwieweit sie dem Wunsch von Kursteilnehmern nach individuellem Training auf den Trainingsflächen des Fitnessstudios der Klägerin hätten nachkommen wollen. Unerheblich sei, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) sich hinsichtlich des jeweiligen Kurses mit der Klägerin hätten abstimmen müssen; das liege in der Natur der Sache. Andernfalls wären die Erstellung eines Kursplanes und die Anmeldung von Teilnehmern zu den Kursen nicht möglich gewesen. Abstimmungen dieser Art seien im Übrigen bei selbstständigen Tätigkeiten, etwa im handwerklichen Bereich, üblich und notwendig. Die Kursteilnehmer hätten die einzelnen Kurse nicht bezahlt, diese seien vielmehr Bestandteil des Angebots der Klägerin gewesen, das die Teilnehmer im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Klägerin hätten nutzen können. Bei Ausfall eines Kurses hätten sie auf andere Angebote der Klägerin zurückgreifen können. Insoweit erscheine die teilnehmerunabhängige Bezahlung der Beigeladenen zu 1) bis 4) sachgerecht. Unerheblich sei, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) nur ein geringes Unternehmerrisiko getragen und die Betriebsräume und Geräte der Klägerin genutzt hätten und nach außen nur teil- und zeitweise als selbstständig Erwerbstätige in Erscheinung getreten seien. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei dies nicht ausschlaggebend. Soweit zur Durchführung der Kurse (Zumba-Kurse) Musik notwendig gewesen sei, hätten die Beigeladenen zu 2) und 3) eigene Tonträger eingesetzt. Die Klägerin habe über entsprechende Lizenzen nicht verfügt. Die Nutzung von Geräten des Auftraggebers sei auch bei Mietköchen oder bei Dozenten üblich; Unternehmensberater oder Steuerberater und Handwerker verrichteten ihre Arbeit ebenfalls in fremden Betrieben. Eine Anwesenheitspflicht habe für die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht bestanden. Sie hätten nur zu den Kurszeiten anwesend sein müssen. Da das Unternehmerrisiko des Selbstständigen nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen sei, falle der geringe Kapitaleinsatz der Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht ins Gewicht. Diese hätten insoweit ein Unternehmerrisiko getragen, als der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss gewesen sei, zumal die Klägerin ihnen ein Mindesteinkommen nicht garantiert habe und sie keinen Anspruch auf Durchführung ihrer Kurse gehabt hätten. Es sei auch nicht garantiert gewesen, dass das erarbeitete Kurskonzept so honoriert werde, dass sich die aufgewandte Arbeitszeit lohne. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht darauf angewiesen gewesen seien, Kursteilnehmer anzuwerben, spreche weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Vergütung der Arbeitsleistung nach einem pauschalen Stundensatz unabhängig von der Zahl der Kursteilnehmer weise zwar auf abhängige Beschäftigungsverhältnisse hin; dies habe aber im Rahmen der Gesamtabwägung keine ausschlaggebende Bedeutung, weil die Entlohnung nach Zeitaufwand durch die zeitliche Dauer der Kurse und des anschließenden Trainings auf der Trainingsfläche bedingt sei. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten ihren Gewinn durch Steigerung der Kurszahl und eine weitergehende Betreuung der Kursteilnehmer auf den Trainingsflächen erhöhen können. Außerdem zahlten die Kursteilnehmer nicht für den jeweiligen Kurs, sondern für die Mitgliedschaft bei der Klägerin und sie könnten beim Ausfall von Kursen auf das weitere Angebot der Klägerin zurückgreifen. Insgesamt ergebe sich daher das Gesamtbild einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) während der streitigen Zeit.
Gegen das ihr am 26.05.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.06.2015 Berufung eingelegt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten bei der Klägerin abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt. Hierfür wiederholt die Beklagte die Begründung der angefochtenen Bescheide und ihr Vorbringen im Klageverfahren. Ergänzend trägt sie vor, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) auf der Trainingsfläche habe zwar dem individuellen Training einzelner Kursteilnehmer gedient, sei jedoch auch von der Klägerin und nicht von den Kursteilnehmern vergütet worden. Für diese habe die Einzelbetreuung einen Teil des Angebots der Klägerin dargestellt, für das sie - entsprechend ihren Vereinbarungen mit der Klägerin - ein bestimmtes Entgelt gezahlt hätten. Über eine eigene Arbeitsorganisation hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht verfügt. Sie hätten im Unternehmen der Klägerin Kurse zu festgelegten Zeiten und an einem festgelegten Ort (im Fitnessstudio) abgehalten und sich dafür, ohne Kostenbeteiligung, soweit nötig der Betriebsmittel der Klägerin bedient. Die Klägerin allein habe die Kurse koordiniert und beworben und auch die Verträge mit den Kursteilnehmern abgeschlossen. Sie habe sowohl die Kursgebühren wie die Zahlungsmodalitäten festgelegt. Auf all das hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) keinen Einfluss gehabt. Sie hätten zu den Kursteilnehmern in keinerlei Vertragsbeziehung gestanden. Die Kursteilnehmer hätten die Leistungen allein über die Klägerin gebucht und bezahlt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien daher den Kursteilnehmern gegenüber nicht zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen; Pflichten hätten ihnen nur gegenüber der Klägerin oblegen. Daher seien sie funktionsgerecht dienend in die Arbeitsorganisation (die Aufstellung eines Kursangebots und damit einhergehend die Abstimmung der Trainingszeiten und der Raumnutzung) und in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden gewesen. Auch die Vertretung sei von der Klägerin geregelt worden. Allein die Notwendigkeit des Ein- und Auscheckens der Kursteilnehmer zeige zudem, dass diese ausschließlich eine Leistung der Klägerin im Rahmen der Betriebsorganisation der Klägerin in Anspruch genommen hätten. Schon hierdurch seien die Beigeladenen zu 1) bis 4) als Betriebsangehörige der Klägerin in Erscheinung getreten. Dieses Außenbild habe sich durch die Übernahme von Thekendienst, den Internetauftritt der Klägerin mit der Vorstellung der Beigeladenen zu 1) bis 4) als "unser Team" und der fehlenden eigenen Rechnungsstellung durch die Beigeladenen zu 1) bis 4) verfestigt. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten außerdem Unternehmens-T-Shirts der Klägerin getragen. Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 23.09.2103, - 10 AZR 282/12 -, in juris) sei es für einen selbstständig Erwerbstätigen typisch, dass er die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisiere. Richteten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen hingegen - hier ausschließlich - nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, könne darin ein Indiz für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, etwa, wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden werde. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien bei der Ausgestaltung des jeweiligen Kursinhalts zwar frei gewesen. Das beruhe jedoch auf ihrem Fachwissen, weswegen sie von der Klägerin auch zur Durchführung der Kurse ausgewählt worden seien. Auf das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit weise das nicht hin, zumal gerade bei Diensten höherer Art vielfach ein verfeinertes (eingeschränktes) Weisungsrecht des Arbeitgebers vorliege. Davon abgesehen seien offenbar Beanstandungen von Kursteilnehmern durchaus an die Kursleiter weitergegeben worden, wodurch eine gewisse Arbeitskontrolle stattgefunden habe. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien für die Durchführung ihrer Kurse und für die Einzelbetreuung von Kursteilnehmern auf die Betriebsmittel der Klägerin angewiesen gewesen und hätten etwa Spinningräder, Stepper oder Pilatesbälle der Klägerin ohne eigenen Kostenaufwand genutzt. Die teilweise Nutzung eigener Musik(-Lizenzen) falle demgegenüber nicht ins Gewicht, zumal auch bei den entsprechenden Kursen (Zumba-Kurse) als kostenintensiveres Betriebsmittel die Nutzung eines (ohne Entgelt von der Klägerin zur Verfügung gestellten) ausreichend großen Raumes notwendig gewesen sei. Mit der Tätigkeit eines Mietkochs sei die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht vergleichbar. Ein Mietkoch bediene sich zwar auch der Einrichtung des Auftraggebers, führe bei diesem jedoch nicht ständig die gleiche Arbeit aus. Außerdem setze er als bedeutsamen Kostenfaktor auch eigene Lebensmittel ein. Wesentliches Merkmal für die Eingliederung in einen fremden Betrieb sei der Umstand, dass die Tätigkeit ohne Nutzung der Einrichtungen des Betriebs nicht ausgeführt werden könne (vgl. bereits BSG, Urteil vom 22.11.1973, - 12 RK 17/72 -, in juris). Ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) ebenfalls nicht getragen. Sie seien auf Betriebsmittel der Klägerin angewiesen gewesen, die sie ohne Entgelt genutzt hätten. Das Risiko der Nichtauslastung eines Kurses hätten sie ebenfalls nicht getragen und sie seien nach Arbeitsstunden bezahlt worden. Man habe einen festen Stundenlohn unabhängig von der Teilnehmerzahl vereinbart, eine Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung habe es nicht gegeben. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten auch nicht das Risiko getragen, ihre Arbeitskraft mit Verlust einzusetzen. Ein selbstständiger Fitnesstrainer trage demgegenüber die Aufwendungen für die notwendigen Betriebsmittel selbst und er trage daher auch das Risiko von Verlusten, sollten weniger Teilnehmer als kalkuliert seine Leistung nachfragen. Kosten für Schulungen und Fortbildungen brächten auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer selbst auf. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten nicht über größere Freiheit und Flexibilität bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs ihres Arbeitseinsatzes verfügt. Welche Kurse zu welcher Zeit angeboten würden, habe allein die Klägerin bestimmt. Diese habe die Kurse auch koordiniert und beworben und mit den Kursteilnehmern die notwendigen Verträge abgeschlossen; in diesen Verträgen habe die Klägerin sowohl die Kursgebühren wie die Zahlungsmodalitäten festgelegt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten ihre Interessen allenfalls im Vorfeld der Planung bei der Klägerin einbringen können, was auch bei Teilzeitkräften nicht unüblich sei, weil man nicht von deren dauernder Verfügbarkeit ausgehen könne. Spielräume zu unternehmerischem Handeln bei der Verwertung der Arbeitskraft, etwa durch bessere Kalkulation, besondere Anstrengungen oder ein anderes Kurskonzept, seien den Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht eröffnet gewesen. Dass die Klägerin ihnen ein Mindesteinkommen nicht garantiert habe, beruhe auf dem beiderseitigen Willen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit und besage daher wenig. Schließlich hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) im Verwaltungsverfahren angegeben, Eigenwerbung sei ihnen nicht gestattet gewesen. Die gegenteilige Aussage des K. in der mündlichen Verhandlung des SG habe sich ersichtlich auf andere Tätigkeiten bezogen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Die Beklagte berücksichtige nicht ausreichend die Angaben des K. in der mündlichen Verhandlung des SG, die für dessen Entscheidung ausschlaggebend gewesen seien.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) und die mit Beschluss des Senats vom 26.08.2015 Beigeladenen zu 5) bis 10) stellen keinen Antrag.
Am 27.07.2016 hat die mündliche Verhandlung des Senats stattgefunden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat angegeben, die in der Zeit von 2008 bis 2011 fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin seien für ihre Tätigkeit, bspw. an der Theke, mit 7,70 EUR/Stunde entlohnt worden. Soweit die Trainer diese Tätigkeit (gemeint: des Trainers) verrichtet hätten, hätten sie für 1 Stunde 2,5 Stunden aufgeschrieben, so dass sich die Entlohnung (hierfür) auf ca. 15,40 EUR belaufen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Streitgegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 07.12.2012 (Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013), mit dem der Klägerin die Nachzahlung von Sozialabgaben i.H.v. 36.254,30 EUR aufgegeben worden ist. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Nachzahlung der wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 4) von Januar 2008 bis Dezember 2011 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen aufgegeben.
1.) Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (SGB IV). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat insbesondere zutreffend angenommen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) im Unternehmen der Klägerin während der streitigen Zeit eine zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt haben.
Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen (§ 28d Satz 1 i. V. m. 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U-1- und U-2-Umlagen ergibt sich (seit 01.01.2006) aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbetrag an die Einzugsstelle gezahlt. In der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2013 lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht überstieg. Der Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung hatte pauschale Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich an die Beigeladene zu 9) abzuführen und zwar (ab 01.07.2006) 15% vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und 13% an die gesetzliche Krankenversicherung.
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -; Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital (ganz) zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein "Etikettenschwindel" bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-) Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtlichen Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-)Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).
2.) Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend hat die Beklagte die Tätigkeit, die die Beigeladenen zu 1) bis 4) während der streitigen Zeit im Unternehmen der Klägerin als Fitnesstrainer sowie - wenngleich in untergeordnetem Umfang - im Empfangs- und Servicebereich ausgeübt haben, nach ihrem Gesamtbild zu Recht nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit unternehmerisch tätiger Dienstleister, sondern als abhängige Beschäftigung von Arbeitnehmern eingestuft. Der abweichenden Auffassung des SG kann sich der Senat nicht anschließen.
Den Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 4) haben schriftlich getroffene Vereinbarungen mit der Klägerin (unstreitig) nicht zugrunde gelegen. Auch weitergehende mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen worden. Man hat sich - so die Angaben des K. in der mündlichen Verhandlung des SG - nur über das Stundenhonorar der Beigeladenen zu 1) bis 4) geeinigt und sich außerdem ggf. hinsichtlich des Kursplans abgesprochen. Auch durch schlüssiges Verhalten sind darüber hinaus und ins einzelne gehende Vereinbarungen als Grundlage der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht zustande gekommen.
Die tatsächlichen Umstände, unter denen die Beigeladenen zu 1) bis 4) während der streitigen Zeit im Unternehmen der Klägerin gearbeitet haben, mögen zwar teilweise auf eine selbstständige (Dienstleister-)Tätigkeit hinweisen. So hat die Klägerin inhaltliche Weisungen für die Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht erteilt und die Arbeitsleistung auch nicht unmittelbar kontrolliert. Die Vergütung für ihre Arbeitsleistung haben die Beigeladenen zu 1) bis 4) durch Rechnung geltend gemacht. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub ist nicht in Anspruch genommen worden. Diesen Umständen kommt in der Gesamtabwägung freilich eher geringes Gewicht zu. Die - den Tätigkeitskern ausmachende - Arbeit als Fitnesstrainer haben die Beigeladenen zu 1) bis 4) auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation (etwa als Sportlehrerin oder geprüfte Fachübungsleiterin - Beigeladene zu 1), 2) und 4)) und ihrer Berufserfahrung naturgemäß weitgehend selbstständig und frei von fachlichen Einzelweisungen verrichtet und dabei auch - allerdings im Rahmen des letztendlich von der Klägerin als Betreiberin des Fitnessstudios, wenngleich in Absprache mit den Trainern, festgelegten Kursplans - die Arbeitszeit frei gestaltet. Das besagt für das Vorliegen einer (im sozialversicherungsrechtlichen Sinne) selbstständigen Erwerbstätigkeit freilich wenig. Selbstständiges Arbeiten und die Fähigkeit hierzu wird von entsprechend ausgebildeten und qualifizierten Arbeitnehmern in jedem Arbeitsverhältnis erwartet. Das auf der arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers ist bei der Leistung von höheren Diensten, hier als Trainer im Fitnessbereich, regelmäßig zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Es kann und muss im Arbeitsalltag vielfach gar nicht ausgeübt werden; sein Bestand bleibt davon freilich unberührt. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) ihre Vergütungsansprüche gegenüber der Klägerin durch Rechnungen geltend gemacht haben, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Die Vorenthaltung bzw. Nichtinanspruchnahme von gesetzlichen Arbeitnehmerrechten, wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub, macht den Arbeitnehmer nicht zum selbstständig erwerbstätigen Unternehmer; die Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht ausschlaggebend sind auch Berufsbezeichnungen (wie "Diplomsportlehrer im freien Beruf") oder die steuerliche Bewertung einer Tätigkeit durch die Finanzverwaltung. Der in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig bestehende Wille der Beteiligten, ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis insbesondere zur Vermeidung von Sozialabgaben nicht begründen zu wollen, stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar, das im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist. Der Wille der Beteiligten kann aber weder die Beklagte noch die Gerichte für die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmende statusrechtliche Beurteilung bindend festlegen.
Wesentlich für das Vorliegen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 1) bis 4) spricht zunächst der (vertrags-)rechtliche Rahmen der während der streitigen Zeit bei der Klägerin verrichteten Tätigkeit. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben Dienstverträge - etwa als selbstständig erwerbstätige Personaltrainer - mit (eigenen) Trainingskunden als Dienstnehmer nicht abgeschlossen. Die Trainingskunden sind vielmehr allein in einer (als Mitgliedschaft bezeichneten) Vertragsbeziehung zu der Klägerin gestanden (zur Frage der rechtlichen Einordnung des Fitnessstudio-Vertrags als typengemischter Vertrag etwa BGH, Urteil vom 08.02.2012, - XII ZR 42/10 - m.N., in juris). Auch die wesentlichen Geschäftstätigkeiten im Vorfeld des Vertragsschlusses hat allein die Klägerin entfaltet. Sie hat die Kundenaquisition betrieben, die Trainingskurse als ihre Unternehmensleistung beworben, ausgeschrieben und auf dem Markt einschlägiger Dienstleistungen angeboten. Eine unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) hat insoweit nicht stattgefunden. Sie sind mit dem Angebot einer eigenen Dienstleistung - gegen einen eigenständig unternehmerisch kalkulierten Preis - nicht aufgetreten. Dass sie befugt gewesen sein mögen, bei ihrer Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin eigene Flyer auszulegen oder ein T-Shirt mit der Aufschrift "mich kann man buchen" (mit Telefonnummer) zu tragen, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Wenn auf diese Weise während der Tätigkeit im Betrieb der Klägerin dort angebahnte Kundenbeziehungen zu (dann) eigenen Trainingskunden zustande kommen, sind die entsprechenden Tätigkeiten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (dazu noch im Folgenden). Rückschlüsse auf die sozialversicherungsrechtliche Einstufung der hier allein streitgegenständlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Unternehmen der Klägerin ergeben sich daraus nicht. Davon abgesehen könnte der Senat den vom SG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Angaben des K. zur Tätigkeit in Eigenregie nicht ohne Weiteres folgen, nachdem sie in klarem Widerspruch zu den gegenteiligen Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 4) bei deren schriftlicher Befragung im Verwaltungsverfahren stehen; es kommt hierauf aber entscheidungserheblich nicht an, weshalb der Senat Ermittlungen in dieser Hinsicht, etwa durch ergänzende Befragung der Beteiligten, nicht anstellen muss. Die Klägerin hat sich der Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1) bis 4) zur Erbringung der ihren Vertragspartnern, den Trainingskunden, geschuldeten (Unternehmens-)Leistung bedient. Sie hat in den Verträgen mit den Trainingskunden das Entgelt (den Preis) ihrer Leistung als Kursgebühr festgelegt; das geht aus den Angaben insbesondere der Beigeladenen zu 1), 3) und 4) klar hervor. Hierauf hatten die Beigeladenen zu 1) bis 4) ebenso wenig maßgeblichen Einfluss wie auf die Anbahnung der Vertragsbeziehung mit den Trainingskunden und den Abschluss und den Inhalt der Verträge selbst. Das entspricht dem Tätigkeitsbild eines in einem (Dienstleistungs-)Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmers, nicht aber dem Bild eines selbstständig erwerbstätigen Dienstleisters.
Die Vergütung, die die Beigeladenen zu 1) bis 4) für ihre Arbeitsleistung erhalten haben, ist ersichtlich ebenfalls einseitig von der Klägerin festgelegt worden. So haben die Beigeladenen zu 1), 2) und 4) bei ihrer schriftlichen Befragung im Verwaltungsverfahren unmissverständlich angegeben, dass die Klägerin sowohl die Kursgebühr (für die Trainingskunden) wie die Höhe des Honorars festgelegt hat. Lediglich der Beigeladene zu 3) hat angegeben, er bestimme sein Honorar selbst. Sollte das so in vollem Umfang zutreffen, hätte das freilich keine das Gesamtbild (auch) seiner Tätigkeit prägende Bedeutung, zumal das Honorar des Beigeladenen zu 3) sich von den Honoraren der übrigen beigeladenen Fitnesstrainer nicht wesentlich unterschieden hat. Der Art nach ist die Vergütung der Beigeladenen zu 1) bis 4) arbeitnehmertypisch als fester Stundenlohn ausgestaltet und für die jeweilige Arbeitsleistung - Empfangs- und Thekendienst sowie Trainertätigkeit - in unterschiedlicher Höhe festgelegt worden, was zusätzlich zu den beide Tätigkeitsbereiche anführenden Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 4) in der schriftlichen Befragung klar dagegen spricht, die neben der (Kern-)Arbeit als Trainer erledigten Arbeiten der Beigeladenen zu 1) bis 4) als vernachlässigbar und unwesentlich abzutun. Der Höhe nach liegt die Vergütung in einem arbeitnehmertypischen Lohnbereich. Aus den entsprechenden Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 4) geht hervor, dass der Stundenlohn für den Thekendienst und offenbar auch für den Gerätedienst auf der Trainingsfläche zwischen 9,00 EUR und 11,00 EUR und für Trainerleistungen bzw. Kurse offenbar zwischen 22,50 EUR und 25,00 EUR betragen hat. Das ist weit entfernt von der Vergütung, die ein selbstständiger Personaltrainer für seine Dienstleistung ansetzt und ansetzen muss (vgl. dazu etwa in Feststellungen im Senatsurteil vom 27.04.2016, - L 5 R 1753/15 -, in juris (dort zwischen 50,00 EUR und 70,00 EUR, juris Rdnr. 67)), um mit seinem Unternehmerlohn auch für eine angemessene soziale Absicherung, vor allem für den Fall der Krankheit und des Alters, sorgen zu können. Mit den genannten Stundenlöhnen, die im Wesentlichen den Stundenlöhnen der fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin (von 7,70 EUR für Tätigkeiten an der Theke bzw. ca. 15,40 EUR bzw. 19,25 EUR - 2,5 Stunden mal 7,70 EUR (Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats) für Trainertätigkeiten) entsprechen, ist das nicht ausreichend möglich. Sie weisen auf die Verrichtung einer abhängigen Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung hin, der den Beschäftigten - und sei es auch mit deren Einverständnis - nicht genommen werden darf.
Die Umstände im Übrigen, unter denen die Beigeladenen zu 1) bis 4) im Unternehmen der Klägerin während der streitigen Zeit gearbeitet habe, weisen (ganz) überwiegend ebenfalls auf eine abhängige Beschäftigung hin. Ein Unternehmerrisiko haben die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht getragen. (Wagnis-)Kapital haben sie nicht eingesetzt. Den Arbeitsraum (Trainingsraum) und die Arbeitsmittel (Trainingsgeräte, wie Bälle, Musikanlage, Spinningräder) hat die Klägerin gestellt. Für deren Nutzung haben die Beigeladenen zu 1) bis 4) ein Entgelt nicht gezahlt. Eigene Betriebsstätten (Geschäftsräume) haben sie nicht unterhalten; dafür würde ein - auch von Arbeitnehmern vielfach vorgehaltenes - häusliches Arbeitszimmer und die Nutzung einer in vielen Privathaushalten vorhandenen EDV-Anlage (PC, Bildschirm, Drucker) und eines privaten Telefons nicht ausreichen. Gleiches gilt für - ohnehin auch privat nutzbare - Sportkleidung oder Sportschuhe oder auch für Kleingeräte und den privaten PKW. In der Arbeitswelt ist es vielfach üblich, dass Arbeitnehmer für Sachen dieser Art selbst aufkommen und teilweise (etwa im Baubereich) auch eigenes Kleinwerkzeug nutzen. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung hat das - ebenso wie die Anmeldung eines Gewerbes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde - nur geringes Gewicht. Das gilt nicht anders für Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen, die teils vom Arbeitgeber angeregt und finanziert, teils aber auch auf Eigeninitiative und eigene Kosten des Arbeitnehmers zur Förderung des beruflichen Fortkommens absolviert werden. Die Nutzung eigener MusikCDs bzw. entsprechender Lizenzen, offenbar bei Zumba-Kursen, fällt nicht ausschlaggebend ins Gewicht, zumal das wesentliche Arbeitsmittel für die Erbringung auch dieser Arbeitsleistung im Trainingsraum der Klägerin und in der dieser ebenfalls gehörenden Musikanlage besteht.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben daher im Kern allein ihre Arbeitskraft eingesetzt. Unternehmerisch nutzbare Freiheit in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft ist ihnen nicht eröffnet gewesen (dazu: BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Hierfür käme allein die Trainertätigkeit - nicht jedoch der Thekendienst - in Betracht. Aber auch hinsichtlich der Trainertätigkeit haben die Beigeladenen zu 1) bis 4) die unternehmerische Gestaltungsfreiheit nicht gehabt, über die der selbstständig erwerbstätige Dienstleister regelmäßig verfügt. Sie haben ihre Arbeitsleistung im mit der Klägerin vereinbarten Umfang - der Beigeladene zu 3) etwa jeden Mittwoch, 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr, - erbracht und dafür als Arbeitsentgelt einen (wie dargelegt) nach Art und Höhe arbeitnehmertypischen Stundenlohn und nicht eine auf eigener Kalkulation beruhende und in Preisverhandlungen festgelegte unternehmertypische Dienstleistervergütung erhalten. Das Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1) bis 4) ist unabhängig von der Zahl der Kursteilnehmer - insoweit stets gleichbleibend - gezahlt worden und hat durch die Gestaltung des Arbeitseinsatzes nicht, jedenfalls nicht nennenswert, beeinflusst werden können. Für die Beigeladenen zu 1) bis 4) hat es damit weder hinreichend ins Gewicht fallende Verlustrisiken noch Gewinnaussichten gegeben. Provisionen oder erfolgsabhängige Entgeltbestandteile sind nicht gezahlt worden; im Übrigen ist deren Zahlung auch in Arbeitsverhältnissen nicht unüblich. Das Risiko, mangels Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt nicht zu erhalten, ist das Risiko eines jeden auf Abruf oder nur von Zeit zu Zeit tätigen Arbeitnehmers (vgl. etwa § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG) und kein Unternehmerrisiko im hier maßgeblichen (sozialversicherungsrechtlichen bzw. statusrechtlichen) Sinn. Dass die Klägerin den Beigeladenen zu 1) bis 4) ein Mindesteinkommen nicht garantiert hat, beruht auf dem Entschluss der Beteiligten, Beschäftigungsverhältnisse nicht begründen zu wollen; davon abgesehen ist auch den auf Abruf tätigen oder (nur) zeitweise beschäftigten Arbeitnehmern ein Mindesteinkommen nicht garantiert.
Die Klägerin hat die Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert und ihre Arbeitsleistung neben der Arbeitsleistung der fest angestellten Mitarbeiter genutzt, damit sie ihre Unternehmensleistung für ihre Kunden hat erbringen können. Ins Gewicht fallende Unterschiede in der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) und der Tätigkeit der fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin haben nicht bestanden. Auch das geht aus den Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Verwaltungsverfahren hervor. Die Beigeladene zu 1) hat einen Unterschied insoweit nicht sehen können, ebenso der Sache nach die Beigeladene zu 2). Der Beigeladene zu 3) hat hierzu angegeben, "er könne zu seinen Zeiten kommen und gehen." Darin tritt freilich nicht die Freiheit des in einen fremden Betrieb nicht eingegliederten Unternehmers hervor, sondern die Freiheit des nur zu bestimmten Zeiten im Unternehmen arbeitenden Arbeitnehmers, die auf der Eigenart seiner Arbeitsleistung und ggf. auch auf der fortschreitenden Flexibilisierung der Arbeitswelt hinsichtlich Arbeitszeit (und Arbeitsort) beruht. Der Beigeladene zu 3) hat die Arbeitszeit zudem ohnehin nicht gänzlich frei bestimmt, sondern seine Kurse zu den letztendlich von der Klägerin festgelegten Kurszeiten abhalten müssen. Dass sich die Klägerin bei der Festlegung des Kursplans nach der Verfügbarkeit der für sie nur zeitweise arbeitenden und daher nicht in Vollzeit zur Verfügung stehenden Beigeladenen zu 1) bis 4) gerichtet hat, ändert daran nichts. Die Klägerin ist zudem - so unmissverständlich die Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 3) - für die Organisation der Vertretung im Krankheitsfall oder bei Urlaub zuständig gewesen, was die Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihr Unternehmen weiter verdeutlicht, mag es auch den Beigeladenen zu 1) bis 4) nachgelassen worden sein, untereinander für Vertretung zu sorgen. Das Unterbleiben unmittelbarer Arbeitskontrollen besagt wenig, zumal die Arbeitskontrolle vom Ermessen und namentlich vom Vertrauen des Arbeitgebers in Qualifikation, Befähigung und Leistungsbereitschaft seines Arbeitnehmers abhängt. Außerdem hat, wie den Angaben der Beigeladenen zu 1) im Verwaltungsverfahren entnommen werden kann, ersichtlich ein "Feedback" der Trainingskunden stattgefunden, das ggf. dazu geführt hat, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) von der Klägerin auf Fehler angesprochen und zur künftigen Vermeidung etwaiger Fehler angehalten worden sind. Hierzu hat die Beigeladene zu 2) im Verwaltungsverfahren ergänzend und verdeutlichend angegeben, ihre Tätigkeit sei zwar nicht kontrolliert, aber "besprochen" worden. Für selbstständige Dienstleister ist diese Verfahrensweise bei Leistungsmängeln eher untypisch. Ohne dass es für das Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) noch von ausschlaggebender Bedeutung wäre, sprechen zudem auch die Umstände, die zur Aufnahme der Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin geführt haben, für die (spätere) Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bis 4) in deren Betrieb. So hat die Beigeladene zu 1) zunächst vertretungsweise (gleichsam probeweise) im Unternehmen der Klägerin gearbeitet, bis sie ab Januar 2007 "feste Stunden" bekommen hat. Die Beigeladene zu 2) hat von der Beigeladenen zu 1) erfahren, dass die Klägerin "jemanden gesucht habe" und der Beigeladene zu 3) ist auf eine Initiativbewerbung zur Klägerin gekommen. Dieser Sachverhalt entspricht eher der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen mit einem künftigen Arbeitgeber und nicht der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung unter Unternehmern.
Im Außenkontakt des Unternehmens der Klägerin haben die Beigeladenen zu 1) bis 4) weitgehend das Bild von Beschäftigten und nicht das Bild selbstständig erwerbstätiger Dienstleister abgegeben. Abgesehen von den bereits dargestellten Umständen vor und bei Abschluss der Verträge zwischen der Klägerin und deren Trainingskunden sind die Beigeladenen zu 1) bis 4) auf der Homepage der Klägerin als "ihr Team" und nicht als externe Trainer vorgestellt worden und sie haben zumindest teilweise auch die von der Klägerin gestellte Unternehmenskleidung getragen. Die Trainingskunden haben aus ihrer Sicht Unternehmensleistungen der Klägerin und nicht der Beigeladenen zu 1) bis 4) in Anspruch genommen und hierfür am Empfang des Fitnessstudios der Klägerin - insoweit bedient (auch) durch die Beigeladenen zu 1) bis 4) - ein- und ausgecheckt.
Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Unternehmen der Klägerin sind deren weitere Tätigkeiten für andere Auftraggeber - auch für ggf. während der (allein) streitgegenständlichen Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin gewonnene eigene Trainingskunden - unerheblich. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten findet grundsätzlich eine tätigkeitsbezogene und nicht eine personenbezogene Beurteilung statt. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist daher jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urteil vom 04.11.2009, - B 12 R 7/08 R -, in juris). Für die Versicherungsfreiheit in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung kann demgegenüber ggf. eine personenbezogene Beurteilung stattfinden, etwa, wenn gem. § 5 Abs. 5 SGB V hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige (u.a.) auch bei Ausübung einer Beschäftigung nicht versicherungspflichtig zur Krankenversicherung der Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) sind. Ein solcher, auf weitere Tätigkeiten abstellender Versicherungsfreiheitstatbestand (wie § 5 Abs. 5 SGB V) ist im Gerichtsverfahren aber regelmäßig nur dann von Belang, wenn die weitere Tätigkeit bereits Gegenstand des dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens (einschließlich des Widerspruchsverfahrens) gewesen ist. Hat eine statusrechtliche Prüfung der weiteren Tätigkeit(en) des Versicherten durch die Verwaltungsbehörde dagegen noch nicht stattgefunden, ist das im Gerichtsverfahren durch das Sozial- oder Landessozialgericht im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) grundsätzlich nicht nachzuholen (vgl. auch Senatsurteil vom 10.07.2013, - L 5 R 63/13 -, nicht veröffentlicht). Im Übrigen wird die Verwaltungsbehörde die Frage der Versicherungsfreiheit in einzelnen Versicherungszweigen bei gegebenem Anlass in einem weiteren Verwaltungsverfahren zu prüfen und einen Status- oder Nachforderungsbescheid ggf. entsprechend abzuändern haben (vgl. § 44 Abs. 1 SGB X). Hier ist eine etwaige hauptberufliche Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht Gegenstand des durchgeführten Verwaltungsverfahrens gewesen.
Für den Senat ergibt sich damit das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Unternehmen der Klägerin während der streitigen Zeit. Die Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen - teilweise unter Berücksichtigung einer geringfügigen Beschäftigung - ist unter den Beteiligten nicht streitig. Berechnungsfehler sind insoweit weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten von Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 36.254,30 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben i.H.v. 36.254,30 EUR.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt ein Fitnessstudio. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) sind in dem Fitnessstudio der Klägerin (u.a.) als Fitnesstrainer tätig bzw. tätig gewesen.
Am 03.04.2012 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 durch und befragte die Beigeladenen zu 1) bis 4) schriftlich zu deren Tätigkeit.
Die 1962 geborene Beigeladene zu 1), Diplomsportlehrerin und Pilates- sowie Aerobictrainerin, gab (unter Vorlage von Aus- und Fortbildungsnachweisen) auf dem Fragebogen der Beklagten unter dem 10.05.2012 an, zur Altersversorgung habe sie eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Internet trete sie nicht als Fitnesstrainerin in Erscheinung. Sie arbeite für die Klägerin und außerdem für andere Auftraggeber (Fitnessstudios sowie eine Physiotherapiepraxis und einen Sportverein) als freiberufliche Sportlehrerin und Übungsleiterin. Sie habe ein Gewerbe angemeldet, verfüge jedoch nicht über eine eigene Betriebsstätte. Für die Klägerin arbeite sie im Fitnessbereich als Fitnesstrainerin und in der Beratung, im Kursbereich als Trainerin sowie im Rahmen des "Check-in" am Empfang und in der Beratung. Ihre Einsatzgebiete im Fitnessstudio der Klägerin bestünden im Kurs-/Personaltraining, in der Gerätebetreuung sowie in der Verrichtung von Theken-/Empfangsdienst mit Schlüsselausgabe (hierzu heißt es im Fragebogen der Beklagten, Kurstraining oder Personaltraining bedeute, dass spezielle Kurse oder Trainingseinheiten für eine Person oder für mehrere Personen angeboten würden, z.B. Aerobic, Tanz, Gymnastik, spezielles Workout, fachspezifische Trainerstunden). Ihre Tätigkeit übe sie seit Januar 2007 aus; seitdem habe sie feste Stunden bekommen. Zuvor habe sie vertretungsweise von August bis Oktober 2006 für insgesamt 9 Stunden im Fitnessstudio der Klägerin gearbeitet. Als Arbeitnehmerin sei sie bei der Klägerin zuvor nicht tätig gewesen. Die Vertretung im Krankheitsfall, bei Urlaub oder Terminschwierigkeiten sei Aufgabe der Klägerin; sie habe damit nichts zu tun. Die Arbeitszeiten seien für den Fitnessbereich unterschiedlich vereinbart; für die Kurse bestünden feste Kurszeiten (dazu keine näheren Angaben). Die Kurse würden von der Klägerin ausgeschrieben bzw. offiziell angeboten. Diese lege auch die Termine fest, während sie selbst, aber auch die Klägerin, den Kursinhalt bzw. den Kursablauf bestimme. Die Kunden buchten über die Klägerin. Diese kümmere sich gegebenenfalls um eine Vertretung und lege die Kursgebühr fest. Auch die Höhe des Honorars werde von der Klägerin festgelegt. Das Honorar hänge von der Teilnehmerzahl nicht ab. Für die Raumnutzung, Geräte/Materialien, einen Kursausfall oder Ähnliches zahle sie der Klägerin nichts. Der Stundenlohn sei nicht immer gleich, sondern für das Abhalten von Kursen höher. Provisionen oder Sonderzahlungen erhalte sie nicht. Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei nicht vereinbart. Arbeitsmittel (Pezzibälle, Pilatesbälle, Stepps, Musikanlage, Hanteln) würden von der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt; manchmal nutze sie auch ihre eigenen Geräte. Sie trage leihweise überlassene Arbeitskleidung (T-Shirt) der Klägerin im Fitnessbereich. Die Möglichkeit, Eigenwerbung zur Erweiterung des eigenen Kundenkreises zu betreiben, habe sie nicht. Zur Tätigkeit der fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin sehe sie keinen Unterschied, abgesehen davon, dass ihre Stunden gekürzt oder erweitert werden könnten; das könne aber bei jedem vorkommen. Sie könne ihre Kurse gestalten, wie sie wolle. Es gebe Tätigkeiten im Fitnessbereich, die sie erledigen müsse, wenn sie Dienst habe. Ihre Tätigkeit werde von der Klägerin nicht direkt kontrolliert. Man bekomme ein Feedback von Teilnehmern oder man werde angesprochen, wenn Fehler vorgekommen seien, um weitere Fehler zu vermeiden. Ihr Unternehmerrisiko bestehe darin, dass sie jederzeit ersetzt werden oder dass ihre Stundenzahl vermindert werden könne. Im Krankheitsfall oder wenn sie nicht arbeiten könne, erhalte sie keine Vergütung. Zur Beschreibung des unternehmerischen Handelns, des Kapitaleinsatzes, der eigenen Kalkulation und Preisgestaltung gab die Beigeladene zu 1) an, sie habe Sportkleidung und Sportschuhe angeschafft sowie in ihre Aus- und Weiterbildung investiert. Fahrtkosten entstünden nicht. Außerdem habe sie Versicherungskosten und Kosten für selbst angeschaffte Geräte.
Vorgelegt wurde eine an die Klägerin gerichtete Rechnung der Beigeladenen zu 1) vom 31.07.2009 für den Monat Juli 2009. Darin ist als erbrachte Leistung "Beratung, Pilates, BBP (Bauch-Beine-Po)" und als Einzelpreis 11,00 EUR bzw. 24,00 EUR je Stunde angegeben (47, 13 und 12 Stunden, Gesamtbetrag - bar erhalten - 949,00 EUR, keine Umsatzsteuer).
Die 1990 geborene Beigeladene zu 2), Sport- und Gymnastiklehrerin, gab auf dem Fragebogen der Beklagten unter dem 17.07.2012 an, im Internet trete sie nicht als Fitnesstrainerin in Erscheinung. Derzeit sei sie Auszubildende bei der Bereitschaftspolizei. Für die im Unternehmen der Klägerin verrichtete Tätigkeit habe sie ein Gewerbe angemeldet gehabt (die Frage nach einer eigenen Betriebsstätte ist nicht beantwortet). Für die Klägerin habe sie als Aushilfe im Theken- und Gerätebereich gearbeitet und u.U. Kurse geleitet. Ihre Einsatzgebiete hätten im Kurs-/Personaltraining, in der Gerätebetreuung sowie in der Verrichtung von Theken-/Empfangsdienst mit Schlüsselausgabe bestanden. Sie habe von Juli 2009 bis März 2012 für die Klägerin gearbeitet. Als Arbeitnehmerin sei sie bei der Klägerin zuvor nicht tätig gewesen. Die Vertretung im Krankheitsfall, bei Urlaub oder Terminschwierigkeiten sei Aufgabe der Klägerin gewesen; sie habe damit nichts zu tun gehabt. Die Arbeitszeiten seien jeweils nach Bedarf und auf Anfrage des Studios monatlich im Voraus vereinbart worden. Es habe feste Arbeitszeiten, aber auch (offenbar) nach Anfrage und Wunsch (von Kunden) festgelegte Arbeitszeiten gegeben. Die Kurse würden von der Klägerin ausgeschrieben bzw. offiziell angeboten. Diese lege auch die Termine fest, während sie selbst, aber auch die Klägerin, den Kursinhalt bzw. Kursablauf bestimmt habe. Die Kunden buchten über die Klägerin. Die Kursgebühren würden von der Klägerin nach Absprache festgelegt. Auch die Höhe des Honorars lege die Klägerin fest. Das Honorar hänge von der Teilnehmerzahl nicht ab. Der Stundenlohn sei nicht immer gleich, sondern für das Abhalten von Kursen höher gewesen. Provisionen oder Sonderzahlungen habe sie nicht erhalten. Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei nicht vereinbart worden. Arbeitsmittel habe die Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie habe Arbeitskleidung der Klägerin getragen. Die Möglichkeit, Eigenwerbung zur Erweiterung des eigenen Kundenkreises zu betreiben, habe sie nicht gehabt. Inwieweit sich ihre Tätigkeit von der Tätigkeit der fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin unterschieden habe, könne sie nicht sagen. Sie habe über ihre Arbeitszeit nach Absprache bestimmen können. Ihre Tätigkeit sei besprochen, nicht kontrolliert worden. Ihr Unternehmerrisiko habe darin bestanden, dass sie möglicherweise weniger hätte verdienen oder bei Krankheit gar nicht mehr hätte arbeiten können. Zur Beschreibung des unternehmerischen Handelns, des Kapitaleinsatzes, der eigenen Kalkulation und Preisgestaltung gab die Beigeladene zu 2) an, der Stundenlohn betrage an der Theke bzw. an Geräten 10,00 EUR, für Kurse (50 Minuten) 22,50 EUR. Sie habe Kosten für das Leasing eines Kfz, für Versicherungen, Aus- und Fortbildung, Arbeitskleidung und Benzin gehabt.
Vorgelegt wurde eine an die Klägerin gerichtete Rechnung der Beigeladenen zu 2) vom 03.08.2009 für den Monat August 2009. Darin ist als erbrachte Leistung "Theke" und als Einzelpreis 9,00 EUR je Stunde angegeben (70 Stunden, Gesamtbetrag - bar erhalten - 630,00 EUR, keine Umsatzsteuer).
Der 1991 geborene Beigeladene zu 3) gab auf dem Fragebogen der Beklagten an, im Internet sei er als Fitnesstrainer nicht in Erscheinung getreten, nur als "Personal" (gemeint wohl: der Klägerin), auch als "Ernährungsberater". Er übe selbstständige Tätigkeiten für die Klägerin und (u.a.) für andere Fitnessstudios als Bereichsleiter, Instructor und in der Vermittlung aus. Er habe hierfür ein Gewerbe angemeldet, verfüge jedoch nicht über eine eigene Betriebsstätte. Seine Einsatzgebiete im Unternehmen der Klägerin hätten im Bereich Kurs-/Personaltraining sowie in der Verrichtung von Theken-/Empfangsdienst mit Schlüsselausgabe und in der Koordination und im Verkauf bestanden. Die Tätigkeit übe er seit Februar bzw. März 2011 aus. Die Vertretung im Krankheitsfall, bei Urlaub oder Terminschwierigkeiten sei Aufgabe der Klägerin; er habe damit nichts zu tun. Die Arbeitszeiten seien als feste Arbeits- bzw. Kurszeiten - Mittwoch 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr - vereinbart worden. Die Kurse würden von der Klägerin ausgeschrieben bzw. offiziell angeboten. Die Termine lege er fest und er bestimme auch den Kursinhalt bzw. den Kursablauf. Die Kursgebühr lege die Klägerin fest, während er die Höhe seines Honorars selbst festlege. Das Honorar hänge von der Teilnehmerzahl nicht ab. Bei der Frage nach einer Änderung des Stundenlohns abhängig vom Abhalten von Kursen ist (ohne nähere Angabe) "sonstiges" angekreuzt. Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei nicht vereinbart. Arbeitsmittel bzw. Ausrüstungsgegenstände würden ihm nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Er trage auch keine Arbeitskleidung der Klägerin. Die Möglichkeit, Eigenwerbung zur Erweiterung des eigenen Kundenkreises zu betreiben, habe er nicht. Seine Tätigkeit unterscheide sich von den Tätigkeiten der fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin dadurch, dass er selbst bestimme und zu seinen Zeiten komme und gehe. Die Arbeit werde nicht kontrolliert. Sein Unternehmerrisiko sei gering. Zur Beschreibung des unternehmerischen Handelns, des Kapitaleinsatzes, der eigenen Kalkulation und Preisgestaltung gab der Beigeladene zu 3) an "Bekleidung, Musik, Fahrtkosten, Vorbereitung, Ausbildungen, Büro". Für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprächen außerdem die eigene Buchführung, sein eigener Kundenkreis, die selbstständige Durchführung (der Tätigkeit) und das Vorliegen mehrerer Aufgabenbereiche.
Vorgelegt wurde eine an die Klägerin gerichtete Rechnung des Beigeladenen zu 3) vom 29.02.2012. Darin ist als erbrachte Leistung "Koordination Aerobicbereich" und als Preis 25,00 EUR je Stunde angegeben (4 Leistungstage im Februar 2012 zu jeweils 2 Stunden, Gesamtbetrag 200 EUR zzgl. Umsatzsteuer 38,00 EUR).
Die 1957 geborene Beigeladene zu 4) gab (unter Vorlage von Aus- und Fortbildungsnachweisen, u.a. einer Lizenz als Fachübungsleiterin C "Turnen, Fitness und Gesundheit" des Deutschen Sportbunds) auf dem Fragebogen der Beklagten unter dem 22.04.2012 an, im Internet trete sie nicht als Fitnesstrainerin in Erscheinung. Sie arbeite als Fitnesstrainerin für die Klägerin und übe außerdem weitere (nichtselbstständige) Beschäftigungen (als Bürokraft und als Arzthelferin) aus. Für die im Unternehmen der Klägerin verrichtete Tätigkeit habe sie ein Gewerbe nicht angemeldet und sie verfüge nicht über eine eigene Betriebsstätte. Für die Klägerin arbeite sie als Kursleiterin für Spinningkurse, an der Theke und in der Trainingsflächenbetreuung. Ihre Einsatzgebiete bestünden im Kurs-/Personaltraining und in der Verrichtung von Theken-/Empfangsdienst mit Schlüsselausgabe. Sie arbeite seit April 2000 für die Klägerin. Als Arbeitnehmerin sei sie bei ihr zuvor nicht tätig gewesen. Im Krankheitsfall oder bei Urlaub oder Verhinderung falle der Kurs aus; sie werde von Angestellten der Klägerin nicht vertreten. Die Arbeitszeiten würden jeweils nach Bedarf und auf Anfrage des Studios vereinbart. Es gebe feste Arbeits- bzw. Kurszeitenzeiten. Die Kurse würden von der Klägerin ausgeschrieben bzw. offiziell angeboten. Diese lege auch die Termine fest, während sie selbst den Kursinhalt bzw. Kursablauf bestimme. Die Kunden buchten über die Klägerin. Um Vertretungen kümmere sie sich selbst. Die Kursgebühren würden von der Klägerin festgelegt. Auch die Höhe des Honorars lege die Klägerin fest. Das Honorar hänge von der Teilnehmerzahl nicht ab. Für Raumnutzung, Geräte oder Materialien oder Kursausfall zahle sie der Klägerin nichts. Der Stundenlohn sei nicht immer gleich, sondern für das Abhalten von Kursen höher. Provisionen oder Sonderzahlungen erhalte sie nicht. Urlaubsanspruch oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sei nicht vereinbart worden. Arbeitsmittel (Musikanlage Spinningräder) stelle die Klägerin kostenlos zur Verfügung. Sie trage Arbeitskleidung der Klägerin. Die Möglichkeit, Eigenwerbung zur Erweiterung des eigenen Kundenkreises zu betreiben, habe sie nicht. Sie bestimme den Kursablauf selbst, ansonsten sei sie weisungsgebunden. Ihr Unternehmerrisiko bestehe darin, dass sie keine Vergütung erhalte, wenn sie ihren Kurs nicht abhalten könne. Zur Beschreibung des unternehmerischen Handelns, des Kapitaleinsatzes, der eigenen Kalkulation und Preisgestaltung gab die Beigeladene zu 4) an, es bestehe ein festgelegter Stundensatz, Musik kaufe sie selbst.
Vorgelegt wurde eine an die Klägerin gerichtete Rechnung der Beigeladenen zu 4) vom 31.08.2009 für den Monat August 2009. Darin ist als erbrachte Leistung "Kursstunden" und "Kundenbetreuung" und als Einzelpreis 24,00 EUR bzw. 10,00 EUR je Stunde angegeben (16 bzw. 17,5 Stunden, Gesamtbetrag 559,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer).
Die Beklagte führte das Anhörungsverfahren durch; man beabsichtige, die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 4) als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen einzustufen und hierfür Sozialabgaben nachzufordern (Anhörungsschreiben vom 31.07.2012). Die Klägerin trug hierauf vor, die Beigeladene zu 4) leite ihre Kurse aufgrund ihrer Ausbildung eigenverantwortlich und lege Kursinhalte und Kurszeiten selbstständig fest. Sie erstelle auch Trainingspläne. Dass sie in ihren, der Klägerin, Räumen arbeite, sei bei Lehrtätigkeiten üblich. Nicht rentable Kurse mit zu wenigen Teilnehmern würden nicht beauftragt. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands werde nicht nach Teilnehmerzahl, sondern nach Zeit abgerechnet, zumal der Arbeitsaufwand von der Teilnehmerzahl unabhängig sei. Im Verhinderungsfall fielen die Kurse aus. Die Beigeladene zu 4) nutze eigene Musik-CDs, ein eigenes Mikrophon und eigene Sportkleidung. Fortbildungen absolviere sie auf eigene Kosten. Anfangs habe sie mehrere Auftraggeber gehabt. Wegen der Aufstockung ihrer Arbeitszeit als Arzthelferin arbeite sie seit 2008 (als Selbstständige) nur noch für sie, die Klägerin. Die Beigeladene zu 1) arbeite für mehrere Auftraggeber. Sie führe die Berufsbezeichnung "Diplomsportlehrerin im freien Beruf" und sei steuerlich und damit auch sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige einzustufen. Entsprechendes gelte für die Beigeladene zu 2). Der Beigeladene zu 3) arbeite als freiberuflicher Fitnesstrainer und Ernährungsberater; er sei außerdem beratend für Fitnessstudios tätig. Er verfüge ebenfalls über mehrere Auftraggeber und trete im Wirtschaftsverkehr mit seiner eigenen Homepage auf.
Mit Bescheid vom 07.12.2012 gab die Beklagte der Klägerin auf, für die von den Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihrem Unternehmen während der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 verrichteten Tätigkeiten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen i.H.v. 36.254,30 EUR nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie (u.a.) aus, bei Würdigung aller Umstände ergebe sich jeweils das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten während der streitigen Zeit nicht nur Kurse erteilt, sondern auch im Servicebereich (an der Theke und am Empfang des Fitnessstudios) sowie in der Gerätebetreuung gearbeitet. Diese Tätigkeiten könnten nur weisungsabhängig verrichtet werden, um einen reibungslosen und flächendeckenden Ablauf zu gewährleisten. Einsatzzeit, -ort und -bereitschaft seien ebenso vorgegeben gewesen wie das Angebot, die Preise, die Hilfsmittel und die (Arbeits-)Materialien. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) als Kurstrainer naturgemäß weitgehend eigenverantwortlich arbeiteten, besage wenig für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Bei Teilzeitkräften sei es auch sinnvoll, nach Einsatzzeiten zu fragen, da sie für den Arbeitgeber zeitlich nur eingeschränkt zur Verfügung stünden. Die wesentlichen organisatorischen Merkmale der Kurse (Angebot, Terminierung, Buchung, Kursgebühr, Vertretung) habe die Klägerin festgelegt. Bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Service- und Gerätebereich habe es sich um ausschließlich weisungsgebundene, bei der Tätigkeit im Kursbereich um weitestgehend weisungsgebundene Tätigkeiten gehandelt. Es sei insgesamt von der Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bis 4) in die Betriebsabläufe der Klägerin auszugehen. Ein Unternehmerrisiko hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht getragen. Eigene Betriebsstätten hätten sie nicht unterhalten und die Betriebsräume der Klägerin ohne Gegenleistung genutzt. Auch die Arbeitsmittel, teils einschließlich der Arbeitskleidung, habe die Klägerin gestellt. Eigenwerbung hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht betrieben. Dies sei auch nicht notwendig gewesen, da das Kurshonorar unabhängig von der Teilnehmerzahl als fester Stundenlohn gezahlt worden sei, ohne dass es darauf angekommen wäre, ob während der Arbeitszeit ein größerer oder geringerer Bedarf an Service- und Betreuungspersonal im Gerätebereich bestanden habe. Auf Berufsbezeichnungen oder die Tätigkeit für weitere Auftraggeber komme es nicht an. Für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) habe im Grundsatz Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden, wobei teilweise allerdings eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen habe; insoweit würden die angefallenen Pauschalbeiträge (ggf. unter Anwendung der Gleitzonenregelung) nachberechnet.
Am 27.12.2012 legte die Klägerin Widerspruch ein. Außerdem beantragte sie, die Vollziehung des Nachforderungsbescheids auszusetzen. Ergänzend trug sie vor, die weiteren Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 4) - am Empfang und im Servicebereich - seien gegenüber der Tätigkeit als selbstständige Fitnesstrainer von absolut untergeordneter Bedeutung gewesen. Der Beigeladene zu 3) verfüge über eigenes Betriebsvermögen in Form von Sportgeräten, Laptop und PKW. Ihre Bilanz sei überschuldet.
Mit Bescheid vom 04.01.2013 setzte die Beklagte die Vollziehung des Nachforderungsbescheids aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten nicht über eine eigene Arbeitsorganisation verfügt, sondern seien in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Arbeitszeiten seien abgesprochen worden und hätten von den Beigeladenen zu 1) bis 4) in der Praxis nicht vollkommen frei bestimmt werden können. Vielmehr habe die Klägerin die Arbeitszeiten in einer Art Dienstplan festgelegt. Nach außen seien die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht im Rahmen eigener Fitnessbetriebe in Erscheinung getreten und sie hätten in nicht unerheblichem Umfang auch als Flächentrainer bzw. am Empfang des Fitnessstudios der Klägerin oder im Verkauf gearbeitet. In die Organisation von Vertretungspersonal seien sie nicht eingebunden gewesen. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) sei auf Stundenlohnbasis vergütet worden. Die Vergütung habe keinen Bestandteil enthalten, der auch nur ansatzweise auf eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung hindeuten würde. Eigene Betriebsstätten oder eigene Betriebsmittel in bedeutsamem Umfang hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht vorgehalten. Über einen Pkw und einen eigenen Laptop verfügten auch viele Arbeitnehmer. Auf das Vorhandensein eigener Sportgeräte komme es nicht an, da für die Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin eine eigene Ausrüstung nicht notwendig gewesen sei. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten bei ihrer Tätigkeit über unternehmerisch nutzbare Gewinnaussichten (im Rahmen der Arbeitsgestaltung oder des Einsatzes von Sachmitteln) nicht verfügt.
Am 08.07.2013 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trug ergänzend vor, die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten in ihrem Unternehmen während der streitigen Zeit keine abhängigen Beschäftigungen ausgeübt. Die Tätigkeiten am Empfang und an der Theke seien völlig untergeordnet gewesen; sie hätten sich je nach Bedarf auf wenige Minuten vor und nach den Kursen (deren Dauer: zwischen 50 und 90 Minuten) beschränkt und seien von den Beigeladenen zu 1) bis 4) teilweise auch zur Werbung für die eigene Leistung genutzt worden. Die Kursteilnehmer hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) als Ansprechpartner wahrgenommen. Diese hätten ein Interesse daran gehabt, auch künftig Kurse in ihren, der Klägerin, Räumen geben zu können. Bei zu geringer Teilnehmerzahl seien die Kurse ausgefallen. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) übten ähnliche Tätigkeiten auch für andere Auftraggeber aus. Sie hätten ein gewisses eigenes Betriebsvermögen (teilweise Sportgeräte, PKW oder Laptop) genutzt und müssten die Arbeitsleistung als Fitnesstrainer naturgemäß in Räumen Dritter (wie in ihrem Fitnessstudio) erbringen. In der Gestaltung der Kurse seien sie frei und nicht weisungsgebunden gewesen und sie hätten auch darüber entschieden, ob sie Kurse bei ihr, der Klägerin, oder bei anderen Auftraggebern abhalten wollten. In ihren Betrieb seien sie nicht eingebunden gewesen, unbeschadet dessen, dass sie, die Klägerin, aus Gründen der Koordinierung die Kurszeiten festgelegt habe. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten auch keine Vertretungstätigkeiten für ihre fest angestellten Mitarbeiter übernommen. Der Kursplan habe sich nach den von den Beigeladenen zu 1) bis 4) angegebenen Zeiten, zu denen sie verfügbar gewesen seien, gerichtet. Der Beigeladene zu 3) biete seine Leistungen auch auf seiner eigenen Homepage an. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten sich auf eigene Kosten aus- und fortgebildet.
Die Beigeladenen zu 1), 3) und 4) legten die Angaben im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholende (Kurz-)Beschreibungen ihrer Tätigkeiten vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie nahm auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug und trug ergänzend vor, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) an Theke und Empfang des Fitnessstudios hätten keine untergeordnete Bedeutung gehabt. Auf den vorgelegten Rechnungen der Beigeladenen zu 1), 2) und 4) seien überwiegend Tätigkeiten im Theken- und Gerätebereich ausgewiesen. Demgegenüber sei dem Kurstraining untergeordnete Bedeutung zugekommen. Auch die unterschiedlichen Stundensätze für den Thekendienst und die anderen Tätigkeiten zeigten, dass der Thekendienst eine eigenständige Arbeitsleistung ausgemacht habe. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten zu festen Arbeitszeiten gearbeitet und sie hätten teilweise Arbeitskleidung der Klägerin getragen. Bei Trainertätigkeiten im Sport sei die Weisungsgebundenheit des Trainers regelmäßig zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten die Arbeitsmittel der Klägerin genutzt und auch mit deren fest angestellten Mitarbeitern zusammengearbeitet. Die als Betriebsmittel der Beigeladenen zu 1) bis 4) bezeichneten Gegenstände könnten auch privat genutzt werden (dazu etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.12.2001, - B 12 KR 8/01 R -, in juris; auch Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2007, - L 16/14 R 102/05 -, in juris). Die Vergütung der Arbeitsleistung nach Arbeitsstunden unabhängig von der Zahl der Kursteilnehmer weise ebenfalls auf Beschäftigungsverhältnisse hin.
Mit Schriftsatz vom 14.07.2014 erklärte sich die Beklagte bereit, die Vollziehung des Nachforderungsbescheids bis zum Abschluss des Klageverfahrens auszusetzen.
Mit Beschluss vom 22.08.2014 lud das SG die Beigeladenen zu 1) bis 4) zum Verfahren bei.
Am 13.05.2015 fand die mündliche Verhandlung des SG statt. Der Gesellschafter (und Geschäftsführer) K. der Klägerin gab an, jeder der Beigeladenen zu 1) bis 4) verfüge über spezielle Fähigkeiten für die abgehaltenen Kurse. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten selbst über den Inhalt ihrer Kurse bestimmt. Der Theken- und Empfangsdienst habe kurz vor oder nach den Kursen stattgefunden und das Ein- und Auschecken der Kursteilnehmer beinhaltet. Dabei werde die Clubkarte abgegeben und der Schlüssel für die Umkleidekabine ausgehändigt. Falls Kursteilnehmer Getränke oder Nahrungsergänzungsmittel gewünscht hätten, hätten dies die Kursleiter z.T. übernommenen. Der Beigeladene zu 3) habe sich am wenigsten am Thekendienst beteiligt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten alle auch auf der Trainingsfläche gearbeitet. Das sei etwa notwendig gewesen, wenn ein Teilnehmer ein individuelles Training gewünscht oder benötigt habe, beispielsweise bei Rückenproblemen. Auf Nachfrage der Kursteilnehmer habe die Beigeladene zu 1) auf der Trainingsfläche an den Geräten individuelles Training erteilt. Von Oktober bis April oder Mai überwögen die Kursstunden. Im Sommer komme es auch häufiger vor, dass draußen auf der Trainingsfläche trainiert werde; das hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) jedoch selbst entschieden. Die Beigeladene zu 4) habe anstatt der Kurse im Gebäude auch Radtouren durchgeführt. Die Klägerin habe T-Shirts zur Verfügung gestellt, die die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten tragen können, wenn sie das gewollt hätten. Die Beigeladene zu 1) habe meist ein eigenes T-Shirt mit ihrer Handy-Nummer und dem Aufdruck "mich kann man buchen" getragen. Auf den Unternehmens-T-Shirts sei der Name des Fitnessstudios der Klägerin aufgedruckt. Ansonsten hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) eigene Kleidung getragen. Die Beigeladene zu 1) sei aufgrund einer Ausschreibung zu der Klägerin gekommen. Die Beigeladene zu 2) habe von der Beigeladenen zu 1) erfahren, dass man jemand für eine bestimmte Zeit gesucht habe. Der Beigeladene zu 3) sei über eine Initiativbewerbung gekommen. Er habe seine Leistung auch im Internet angeboten. Die Beigeladene zu 4) habe vor ihrer Tätigkeit im Fitnessstudio dort bereits mit ihrem Ehemann trainiert; der Kontakt sei zustande gekommen, als man jemand für die Spinningkurse gesucht habe. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien alle zuvor selbstständig tätig gewesen und hätten über einschlägige Erfahrung verfügt. Man habe sich über das Stundenhonorar geeinigt, jedoch keine schriftlichen Vereinbarungen abgeschlossen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Kurse habe es einen Kursplan gegeben. Wenn einer der Trainer verhindert gewesen sei, habe eine Abstimmung mit der Klägerin nicht stattgefunden. Die Trainer hätten miteinander telefoniert und unter sich einen (Vertretungs-)Trainer organisiert. Wenn sich niemand zur Vertretung bereitgefunden habe, sei die Klägerin informiert worden und der Kurs sei ausgefallen. Ein Kurs, der öfters ausgefallen sei, sei aus dem Kursplan gestrichen worden. Derzeit seien für die Klägerin noch die Beigeladenen zu 1) und 2) tätig. Die Beigeladene zu 4) arbeite bei der Klägerin jetzt als Teilzeitkraft auf 350-Euro-Basis; sie sei daher nicht mehr selbstständig tätig. Im Fitnessstudio seien noch eine Angestellte auf 800-Euro-Basis, zwei Auszubildende und 4, 5 oder 6 Mitarbeiter auf 400-Euro-Basis sowie eine reine Thekenkraft als geringfügig Beschäftigte angestellt. Den Beigeladenen zu 1) bis 4) sei die Werbung für die eigene Leistung nicht verboten gewesen. Auf der Homepage der Klägerin habe man das gesamte Team einschließlich der Beigeladenen zu 1) bis 4) vorgestellt.
Nachdem eine vergleichsweise Einigung nicht zustande gekommen war, hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2013 durch Urteil vom 13.05.2015 auf. Zur Begründung führte das SG aus, die Tätigkeiten, die die Beigeladenen zu 1) bis 4) während der streitigen Zeit im Unternehmen der Klägerin verrichtet hätten, seien nicht als (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigungen, sondern als selbstständige Erwerbstätigkeiten einzustufen; die Beklagte habe hierfür daher zu Unrecht Sozialabgaben nachgefordert. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien für Fitnesskurse (Pilates-, Rücken-Aktiv-, Zumba-, Bauch-Beine-Po-Kurse, Spinningkurse) zuständig gewesen. Den Inhalt und den Ablauf der Kurse hätten sie selbst bestimmt ohne Vorgaben oder Kontrollen der Klägerin. Die Empfangs- und Thekentätigkeit einschließlich Schlüsselausgabe für die Umkleidekabinen bei dem Ein- und Auschecken der Kursteilnehmer habe nur unwesentliche Bedeutung gehabt. Zur Getränkeausgabe seien die Beigeladenen zu 1) bis 4) auch nicht verpflichtet gewesen; sie hätten diese Tätigkeit freiwillig übernommen. Der Beigeladene zu 3) habe die Thekentätigkeit verweigert. Zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) auf der Trainingsfläche sei es auf Anfrage von Kursteilnehmern gekommen; dies habe dem individuellen Training einzelner Kursteilnehmer gedient. Nach den glaubhaften Angaben des K. in der mündlichen Verhandlung seien die Beigeladenen zu 1) bis 4) jeweils nach Durchführung der individuellen Betreuung von Kursteilnehmern auf der Trainingsfläche angesprochen worden und hätten die in Rede stehende (Trainingsflächen-)Tätigkeit sodann in Eigenregie verrichtet. Die Klägerin habe hierfür keine Anweisungen erteilt und auch keine zeitlichen Vorgaben gemacht. Zur Verrichtung dieser Tätigkeit seien die Beigeladenen zu 1) bis 4) auch nicht verpflichtet gewesen. Die Nutzung der Trainingsgeräte der Klägerin sei unerheblich, weil die Beigeladenen zu 1) bis 4) über den Inhalt des individuellen Trainings bestimmt hätten. So habe etwa die Beigeladene zu 1) sich für jeden Kursteilnehmer viel Zeit genommen, um auf dessen individuelle Bedürfnisse einzugehen; hierauf habe die Klägerin keinen Einfluss genommen. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten zwar in den Betriebsräumen der Klägerin gearbeitet, seien aber nicht durchweg als deren Betriebsangehörige in Erscheinung getreten, auch wenn es Unternehmens-T-Shirts der Klägerin gegeben habe; die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten meist ihre eigene Kleidung getragen. So sei bei Zumba-Kursen bunte Kleidung üblich, die die Beigeladenen zu 2) und 3) selbst mitgebracht hätten. All das ergebe sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben des K. in der mündlichen Verhandlung. K. habe auch dargelegt, dass den Beigeladenen zu 1) bis 4) Eigenwerbung gestattet gewesen sei. Sie hätten Flyer auslegen dürfen und die Beigeladene zu 1) habe ein T-Shirt mit einer Werbeaufschrift für ihre eigene Leistung getragen. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien nicht weisungsgebunden und in den Betrieb der Klägerin nicht eingegliedert gewesen. Ein zu dienender Teilhabe am Arbeitsprozess "verfeinertes" Weisungsrecht der Klägerin habe ebenfalls nicht bestanden. Auch insoweit sei unerheblich, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) die Betriebsräume der Klägerin genutzt hätten. Sie hätten nämlich ihre Kurse frei geplant und ohne Vorgaben der Klägerin abgehalten. Bei Verhinderung oder im Krankheitsfall sei der jeweilige Kurs ausgefallen, sofern ein Vertreter nicht habe gefunden werden können. Bei häufigerem Ausfall sei der Kurs aus dem Kursplan gestrichen worden, was zugleich das Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1) bis 4) verdeutliche. Deren Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation folge auch nicht aus Bindungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort. Die Klägerin habe den Inhalt der von den Beigeladenen zu 1) bis 4) geplanten und abgehaltenen Kurse nicht geprüft; ein Konzept oder eine Anleitung der Klägerin habe es insoweit nicht gegeben. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten selbst darüber entschieden, ob und inwieweit sie dem Wunsch von Kursteilnehmern nach individuellem Training auf den Trainingsflächen des Fitnessstudios der Klägerin hätten nachkommen wollen. Unerheblich sei, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) sich hinsichtlich des jeweiligen Kurses mit der Klägerin hätten abstimmen müssen; das liege in der Natur der Sache. Andernfalls wären die Erstellung eines Kursplanes und die Anmeldung von Teilnehmern zu den Kursen nicht möglich gewesen. Abstimmungen dieser Art seien im Übrigen bei selbstständigen Tätigkeiten, etwa im handwerklichen Bereich, üblich und notwendig. Die Kursteilnehmer hätten die einzelnen Kurse nicht bezahlt, diese seien vielmehr Bestandteil des Angebots der Klägerin gewesen, das die Teilnehmer im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Klägerin hätten nutzen können. Bei Ausfall eines Kurses hätten sie auf andere Angebote der Klägerin zurückgreifen können. Insoweit erscheine die teilnehmerunabhängige Bezahlung der Beigeladenen zu 1) bis 4) sachgerecht. Unerheblich sei, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) nur ein geringes Unternehmerrisiko getragen und die Betriebsräume und Geräte der Klägerin genutzt hätten und nach außen nur teil- und zeitweise als selbstständig Erwerbstätige in Erscheinung getreten seien. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei dies nicht ausschlaggebend. Soweit zur Durchführung der Kurse (Zumba-Kurse) Musik notwendig gewesen sei, hätten die Beigeladenen zu 2) und 3) eigene Tonträger eingesetzt. Die Klägerin habe über entsprechende Lizenzen nicht verfügt. Die Nutzung von Geräten des Auftraggebers sei auch bei Mietköchen oder bei Dozenten üblich; Unternehmensberater oder Steuerberater und Handwerker verrichteten ihre Arbeit ebenfalls in fremden Betrieben. Eine Anwesenheitspflicht habe für die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht bestanden. Sie hätten nur zu den Kurszeiten anwesend sein müssen. Da das Unternehmerrisiko des Selbstständigen nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen sei, falle der geringe Kapitaleinsatz der Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht ins Gewicht. Diese hätten insoweit ein Unternehmerrisiko getragen, als der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss gewesen sei, zumal die Klägerin ihnen ein Mindesteinkommen nicht garantiert habe und sie keinen Anspruch auf Durchführung ihrer Kurse gehabt hätten. Es sei auch nicht garantiert gewesen, dass das erarbeitete Kurskonzept so honoriert werde, dass sich die aufgewandte Arbeitszeit lohne. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht darauf angewiesen gewesen seien, Kursteilnehmer anzuwerben, spreche weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Vergütung der Arbeitsleistung nach einem pauschalen Stundensatz unabhängig von der Zahl der Kursteilnehmer weise zwar auf abhängige Beschäftigungsverhältnisse hin; dies habe aber im Rahmen der Gesamtabwägung keine ausschlaggebende Bedeutung, weil die Entlohnung nach Zeitaufwand durch die zeitliche Dauer der Kurse und des anschließenden Trainings auf der Trainingsfläche bedingt sei. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten ihren Gewinn durch Steigerung der Kurszahl und eine weitergehende Betreuung der Kursteilnehmer auf den Trainingsflächen erhöhen können. Außerdem zahlten die Kursteilnehmer nicht für den jeweiligen Kurs, sondern für die Mitgliedschaft bei der Klägerin und sie könnten beim Ausfall von Kursen auf das weitere Angebot der Klägerin zurückgreifen. Insgesamt ergebe sich daher das Gesamtbild einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) während der streitigen Zeit.
Gegen das ihr am 26.05.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.06.2015 Berufung eingelegt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten bei der Klägerin abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt. Hierfür wiederholt die Beklagte die Begründung der angefochtenen Bescheide und ihr Vorbringen im Klageverfahren. Ergänzend trägt sie vor, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) auf der Trainingsfläche habe zwar dem individuellen Training einzelner Kursteilnehmer gedient, sei jedoch auch von der Klägerin und nicht von den Kursteilnehmern vergütet worden. Für diese habe die Einzelbetreuung einen Teil des Angebots der Klägerin dargestellt, für das sie - entsprechend ihren Vereinbarungen mit der Klägerin - ein bestimmtes Entgelt gezahlt hätten. Über eine eigene Arbeitsorganisation hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht verfügt. Sie hätten im Unternehmen der Klägerin Kurse zu festgelegten Zeiten und an einem festgelegten Ort (im Fitnessstudio) abgehalten und sich dafür, ohne Kostenbeteiligung, soweit nötig der Betriebsmittel der Klägerin bedient. Die Klägerin allein habe die Kurse koordiniert und beworben und auch die Verträge mit den Kursteilnehmern abgeschlossen. Sie habe sowohl die Kursgebühren wie die Zahlungsmodalitäten festgelegt. Auf all das hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) keinen Einfluss gehabt. Sie hätten zu den Kursteilnehmern in keinerlei Vertragsbeziehung gestanden. Die Kursteilnehmer hätten die Leistungen allein über die Klägerin gebucht und bezahlt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien daher den Kursteilnehmern gegenüber nicht zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen; Pflichten hätten ihnen nur gegenüber der Klägerin oblegen. Daher seien sie funktionsgerecht dienend in die Arbeitsorganisation (die Aufstellung eines Kursangebots und damit einhergehend die Abstimmung der Trainingszeiten und der Raumnutzung) und in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden gewesen. Auch die Vertretung sei von der Klägerin geregelt worden. Allein die Notwendigkeit des Ein- und Auscheckens der Kursteilnehmer zeige zudem, dass diese ausschließlich eine Leistung der Klägerin im Rahmen der Betriebsorganisation der Klägerin in Anspruch genommen hätten. Schon hierdurch seien die Beigeladenen zu 1) bis 4) als Betriebsangehörige der Klägerin in Erscheinung getreten. Dieses Außenbild habe sich durch die Übernahme von Thekendienst, den Internetauftritt der Klägerin mit der Vorstellung der Beigeladenen zu 1) bis 4) als "unser Team" und der fehlenden eigenen Rechnungsstellung durch die Beigeladenen zu 1) bis 4) verfestigt. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten außerdem Unternehmens-T-Shirts der Klägerin getragen. Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 23.09.2103, - 10 AZR 282/12 -, in juris) sei es für einen selbstständig Erwerbstätigen typisch, dass er die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisiere. Richteten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen hingegen - hier ausschließlich - nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, könne darin ein Indiz für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, etwa, wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden werde. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien bei der Ausgestaltung des jeweiligen Kursinhalts zwar frei gewesen. Das beruhe jedoch auf ihrem Fachwissen, weswegen sie von der Klägerin auch zur Durchführung der Kurse ausgewählt worden seien. Auf das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit weise das nicht hin, zumal gerade bei Diensten höherer Art vielfach ein verfeinertes (eingeschränktes) Weisungsrecht des Arbeitgebers vorliege. Davon abgesehen seien offenbar Beanstandungen von Kursteilnehmern durchaus an die Kursleiter weitergegeben worden, wodurch eine gewisse Arbeitskontrolle stattgefunden habe. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) seien für die Durchführung ihrer Kurse und für die Einzelbetreuung von Kursteilnehmern auf die Betriebsmittel der Klägerin angewiesen gewesen und hätten etwa Spinningräder, Stepper oder Pilatesbälle der Klägerin ohne eigenen Kostenaufwand genutzt. Die teilweise Nutzung eigener Musik(-Lizenzen) falle demgegenüber nicht ins Gewicht, zumal auch bei den entsprechenden Kursen (Zumba-Kurse) als kostenintensiveres Betriebsmittel die Nutzung eines (ohne Entgelt von der Klägerin zur Verfügung gestellten) ausreichend großen Raumes notwendig gewesen sei. Mit der Tätigkeit eines Mietkochs sei die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht vergleichbar. Ein Mietkoch bediene sich zwar auch der Einrichtung des Auftraggebers, führe bei diesem jedoch nicht ständig die gleiche Arbeit aus. Außerdem setze er als bedeutsamen Kostenfaktor auch eigene Lebensmittel ein. Wesentliches Merkmal für die Eingliederung in einen fremden Betrieb sei der Umstand, dass die Tätigkeit ohne Nutzung der Einrichtungen des Betriebs nicht ausgeführt werden könne (vgl. bereits BSG, Urteil vom 22.11.1973, - 12 RK 17/72 -, in juris). Ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) ebenfalls nicht getragen. Sie seien auf Betriebsmittel der Klägerin angewiesen gewesen, die sie ohne Entgelt genutzt hätten. Das Risiko der Nichtauslastung eines Kurses hätten sie ebenfalls nicht getragen und sie seien nach Arbeitsstunden bezahlt worden. Man habe einen festen Stundenlohn unabhängig von der Teilnehmerzahl vereinbart, eine Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung habe es nicht gegeben. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten auch nicht das Risiko getragen, ihre Arbeitskraft mit Verlust einzusetzen. Ein selbstständiger Fitnesstrainer trage demgegenüber die Aufwendungen für die notwendigen Betriebsmittel selbst und er trage daher auch das Risiko von Verlusten, sollten weniger Teilnehmer als kalkuliert seine Leistung nachfragen. Kosten für Schulungen und Fortbildungen brächten auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer selbst auf. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten nicht über größere Freiheit und Flexibilität bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs ihres Arbeitseinsatzes verfügt. Welche Kurse zu welcher Zeit angeboten würden, habe allein die Klägerin bestimmt. Diese habe die Kurse auch koordiniert und beworben und mit den Kursteilnehmern die notwendigen Verträge abgeschlossen; in diesen Verträgen habe die Klägerin sowohl die Kursgebühren wie die Zahlungsmodalitäten festgelegt. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) hätten ihre Interessen allenfalls im Vorfeld der Planung bei der Klägerin einbringen können, was auch bei Teilzeitkräften nicht unüblich sei, weil man nicht von deren dauernder Verfügbarkeit ausgehen könne. Spielräume zu unternehmerischem Handeln bei der Verwertung der Arbeitskraft, etwa durch bessere Kalkulation, besondere Anstrengungen oder ein anderes Kurskonzept, seien den Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht eröffnet gewesen. Dass die Klägerin ihnen ein Mindesteinkommen nicht garantiert habe, beruhe auf dem beiderseitigen Willen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit und besage daher wenig. Schließlich hätten die Beigeladenen zu 1) bis 4) im Verwaltungsverfahren angegeben, Eigenwerbung sei ihnen nicht gestattet gewesen. Die gegenteilige Aussage des K. in der mündlichen Verhandlung des SG habe sich ersichtlich auf andere Tätigkeiten bezogen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Die Beklagte berücksichtige nicht ausreichend die Angaben des K. in der mündlichen Verhandlung des SG, die für dessen Entscheidung ausschlaggebend gewesen seien.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) und die mit Beschluss des Senats vom 26.08.2015 Beigeladenen zu 5) bis 10) stellen keinen Antrag.
Am 27.07.2016 hat die mündliche Verhandlung des Senats stattgefunden. Der Geschäftsführer der Klägerin hat angegeben, die in der Zeit von 2008 bis 2011 fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin seien für ihre Tätigkeit, bspw. an der Theke, mit 7,70 EUR/Stunde entlohnt worden. Soweit die Trainer diese Tätigkeit (gemeint: des Trainers) verrichtet hätten, hätten sie für 1 Stunde 2,5 Stunden aufgeschrieben, so dass sich die Entlohnung (hierfür) auf ca. 15,40 EUR belaufen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Streitgegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 07.12.2012 (Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013), mit dem der Klägerin die Nachzahlung von Sozialabgaben i.H.v. 36.254,30 EUR aufgegeben worden ist. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Nachzahlung der wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 4) von Januar 2008 bis Dezember 2011 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen aufgegeben.
1.) Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (SGB IV). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat insbesondere zutreffend angenommen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) im Unternehmen der Klägerin während der streitigen Zeit eine zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt haben.
Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen (§ 28d Satz 1 i. V. m. 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U-1- und U-2-Umlagen ergibt sich (seit 01.01.2006) aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbetrag an die Einzugsstelle gezahlt. In der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2013 lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht überstieg. Der Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung hatte pauschale Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich an die Beigeladene zu 9) abzuführen und zwar (ab 01.07.2006) 15% vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und 13% an die gesetzliche Krankenversicherung.
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -; Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital (ganz) zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein "Etikettenschwindel" bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-) Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtlichen Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-)Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).
2.) Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend hat die Beklagte die Tätigkeit, die die Beigeladenen zu 1) bis 4) während der streitigen Zeit im Unternehmen der Klägerin als Fitnesstrainer sowie - wenngleich in untergeordnetem Umfang - im Empfangs- und Servicebereich ausgeübt haben, nach ihrem Gesamtbild zu Recht nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit unternehmerisch tätiger Dienstleister, sondern als abhängige Beschäftigung von Arbeitnehmern eingestuft. Der abweichenden Auffassung des SG kann sich der Senat nicht anschließen.
Den Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 4) haben schriftlich getroffene Vereinbarungen mit der Klägerin (unstreitig) nicht zugrunde gelegen. Auch weitergehende mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen worden. Man hat sich - so die Angaben des K. in der mündlichen Verhandlung des SG - nur über das Stundenhonorar der Beigeladenen zu 1) bis 4) geeinigt und sich außerdem ggf. hinsichtlich des Kursplans abgesprochen. Auch durch schlüssiges Verhalten sind darüber hinaus und ins einzelne gehende Vereinbarungen als Grundlage der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht zustande gekommen.
Die tatsächlichen Umstände, unter denen die Beigeladenen zu 1) bis 4) während der streitigen Zeit im Unternehmen der Klägerin gearbeitet haben, mögen zwar teilweise auf eine selbstständige (Dienstleister-)Tätigkeit hinweisen. So hat die Klägerin inhaltliche Weisungen für die Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht erteilt und die Arbeitsleistung auch nicht unmittelbar kontrolliert. Die Vergütung für ihre Arbeitsleistung haben die Beigeladenen zu 1) bis 4) durch Rechnung geltend gemacht. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub ist nicht in Anspruch genommen worden. Diesen Umständen kommt in der Gesamtabwägung freilich eher geringes Gewicht zu. Die - den Tätigkeitskern ausmachende - Arbeit als Fitnesstrainer haben die Beigeladenen zu 1) bis 4) auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation (etwa als Sportlehrerin oder geprüfte Fachübungsleiterin - Beigeladene zu 1), 2) und 4)) und ihrer Berufserfahrung naturgemäß weitgehend selbstständig und frei von fachlichen Einzelweisungen verrichtet und dabei auch - allerdings im Rahmen des letztendlich von der Klägerin als Betreiberin des Fitnessstudios, wenngleich in Absprache mit den Trainern, festgelegten Kursplans - die Arbeitszeit frei gestaltet. Das besagt für das Vorliegen einer (im sozialversicherungsrechtlichen Sinne) selbstständigen Erwerbstätigkeit freilich wenig. Selbstständiges Arbeiten und die Fähigkeit hierzu wird von entsprechend ausgebildeten und qualifizierten Arbeitnehmern in jedem Arbeitsverhältnis erwartet. Das auf der arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers ist bei der Leistung von höheren Diensten, hier als Trainer im Fitnessbereich, regelmäßig zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Es kann und muss im Arbeitsalltag vielfach gar nicht ausgeübt werden; sein Bestand bleibt davon freilich unberührt. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) ihre Vergütungsansprüche gegenüber der Klägerin durch Rechnungen geltend gemacht haben, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Die Vorenthaltung bzw. Nichtinanspruchnahme von gesetzlichen Arbeitnehmerrechten, wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub, macht den Arbeitnehmer nicht zum selbstständig erwerbstätigen Unternehmer; die Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht ausschlaggebend sind auch Berufsbezeichnungen (wie "Diplomsportlehrer im freien Beruf") oder die steuerliche Bewertung einer Tätigkeit durch die Finanzverwaltung. Der in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig bestehende Wille der Beteiligten, ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis insbesondere zur Vermeidung von Sozialabgaben nicht begründen zu wollen, stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dar, das im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist. Der Wille der Beteiligten kann aber weder die Beklagte noch die Gerichte für die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmende statusrechtliche Beurteilung bindend festlegen.
Wesentlich für das Vorliegen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 1) bis 4) spricht zunächst der (vertrags-)rechtliche Rahmen der während der streitigen Zeit bei der Klägerin verrichteten Tätigkeit. Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben Dienstverträge - etwa als selbstständig erwerbstätige Personaltrainer - mit (eigenen) Trainingskunden als Dienstnehmer nicht abgeschlossen. Die Trainingskunden sind vielmehr allein in einer (als Mitgliedschaft bezeichneten) Vertragsbeziehung zu der Klägerin gestanden (zur Frage der rechtlichen Einordnung des Fitnessstudio-Vertrags als typengemischter Vertrag etwa BGH, Urteil vom 08.02.2012, - XII ZR 42/10 - m.N., in juris). Auch die wesentlichen Geschäftstätigkeiten im Vorfeld des Vertragsschlusses hat allein die Klägerin entfaltet. Sie hat die Kundenaquisition betrieben, die Trainingskurse als ihre Unternehmensleistung beworben, ausgeschrieben und auf dem Markt einschlägiger Dienstleistungen angeboten. Eine unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) hat insoweit nicht stattgefunden. Sie sind mit dem Angebot einer eigenen Dienstleistung - gegen einen eigenständig unternehmerisch kalkulierten Preis - nicht aufgetreten. Dass sie befugt gewesen sein mögen, bei ihrer Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin eigene Flyer auszulegen oder ein T-Shirt mit der Aufschrift "mich kann man buchen" (mit Telefonnummer) zu tragen, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Wenn auf diese Weise während der Tätigkeit im Betrieb der Klägerin dort angebahnte Kundenbeziehungen zu (dann) eigenen Trainingskunden zustande kommen, sind die entsprechenden Tätigkeiten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (dazu noch im Folgenden). Rückschlüsse auf die sozialversicherungsrechtliche Einstufung der hier allein streitgegenständlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Unternehmen der Klägerin ergeben sich daraus nicht. Davon abgesehen könnte der Senat den vom SG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Angaben des K. zur Tätigkeit in Eigenregie nicht ohne Weiteres folgen, nachdem sie in klarem Widerspruch zu den gegenteiligen Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 4) bei deren schriftlicher Befragung im Verwaltungsverfahren stehen; es kommt hierauf aber entscheidungserheblich nicht an, weshalb der Senat Ermittlungen in dieser Hinsicht, etwa durch ergänzende Befragung der Beteiligten, nicht anstellen muss. Die Klägerin hat sich der Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1) bis 4) zur Erbringung der ihren Vertragspartnern, den Trainingskunden, geschuldeten (Unternehmens-)Leistung bedient. Sie hat in den Verträgen mit den Trainingskunden das Entgelt (den Preis) ihrer Leistung als Kursgebühr festgelegt; das geht aus den Angaben insbesondere der Beigeladenen zu 1), 3) und 4) klar hervor. Hierauf hatten die Beigeladenen zu 1) bis 4) ebenso wenig maßgeblichen Einfluss wie auf die Anbahnung der Vertragsbeziehung mit den Trainingskunden und den Abschluss und den Inhalt der Verträge selbst. Das entspricht dem Tätigkeitsbild eines in einem (Dienstleistungs-)Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmers, nicht aber dem Bild eines selbstständig erwerbstätigen Dienstleisters.
Die Vergütung, die die Beigeladenen zu 1) bis 4) für ihre Arbeitsleistung erhalten haben, ist ersichtlich ebenfalls einseitig von der Klägerin festgelegt worden. So haben die Beigeladenen zu 1), 2) und 4) bei ihrer schriftlichen Befragung im Verwaltungsverfahren unmissverständlich angegeben, dass die Klägerin sowohl die Kursgebühr (für die Trainingskunden) wie die Höhe des Honorars festgelegt hat. Lediglich der Beigeladene zu 3) hat angegeben, er bestimme sein Honorar selbst. Sollte das so in vollem Umfang zutreffen, hätte das freilich keine das Gesamtbild (auch) seiner Tätigkeit prägende Bedeutung, zumal das Honorar des Beigeladenen zu 3) sich von den Honoraren der übrigen beigeladenen Fitnesstrainer nicht wesentlich unterschieden hat. Der Art nach ist die Vergütung der Beigeladenen zu 1) bis 4) arbeitnehmertypisch als fester Stundenlohn ausgestaltet und für die jeweilige Arbeitsleistung - Empfangs- und Thekendienst sowie Trainertätigkeit - in unterschiedlicher Höhe festgelegt worden, was zusätzlich zu den beide Tätigkeitsbereiche anführenden Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 4) in der schriftlichen Befragung klar dagegen spricht, die neben der (Kern-)Arbeit als Trainer erledigten Arbeiten der Beigeladenen zu 1) bis 4) als vernachlässigbar und unwesentlich abzutun. Der Höhe nach liegt die Vergütung in einem arbeitnehmertypischen Lohnbereich. Aus den entsprechenden Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 4) geht hervor, dass der Stundenlohn für den Thekendienst und offenbar auch für den Gerätedienst auf der Trainingsfläche zwischen 9,00 EUR und 11,00 EUR und für Trainerleistungen bzw. Kurse offenbar zwischen 22,50 EUR und 25,00 EUR betragen hat. Das ist weit entfernt von der Vergütung, die ein selbstständiger Personaltrainer für seine Dienstleistung ansetzt und ansetzen muss (vgl. dazu etwa in Feststellungen im Senatsurteil vom 27.04.2016, - L 5 R 1753/15 -, in juris (dort zwischen 50,00 EUR und 70,00 EUR, juris Rdnr. 67)), um mit seinem Unternehmerlohn auch für eine angemessene soziale Absicherung, vor allem für den Fall der Krankheit und des Alters, sorgen zu können. Mit den genannten Stundenlöhnen, die im Wesentlichen den Stundenlöhnen der fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin (von 7,70 EUR für Tätigkeiten an der Theke bzw. ca. 15,40 EUR bzw. 19,25 EUR - 2,5 Stunden mal 7,70 EUR (Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats) für Trainertätigkeiten) entsprechen, ist das nicht ausreichend möglich. Sie weisen auf die Verrichtung einer abhängigen Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung hin, der den Beschäftigten - und sei es auch mit deren Einverständnis - nicht genommen werden darf.
Die Umstände im Übrigen, unter denen die Beigeladenen zu 1) bis 4) im Unternehmen der Klägerin während der streitigen Zeit gearbeitet habe, weisen (ganz) überwiegend ebenfalls auf eine abhängige Beschäftigung hin. Ein Unternehmerrisiko haben die Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht getragen. (Wagnis-)Kapital haben sie nicht eingesetzt. Den Arbeitsraum (Trainingsraum) und die Arbeitsmittel (Trainingsgeräte, wie Bälle, Musikanlage, Spinningräder) hat die Klägerin gestellt. Für deren Nutzung haben die Beigeladenen zu 1) bis 4) ein Entgelt nicht gezahlt. Eigene Betriebsstätten (Geschäftsräume) haben sie nicht unterhalten; dafür würde ein - auch von Arbeitnehmern vielfach vorgehaltenes - häusliches Arbeitszimmer und die Nutzung einer in vielen Privathaushalten vorhandenen EDV-Anlage (PC, Bildschirm, Drucker) und eines privaten Telefons nicht ausreichen. Gleiches gilt für - ohnehin auch privat nutzbare - Sportkleidung oder Sportschuhe oder auch für Kleingeräte und den privaten PKW. In der Arbeitswelt ist es vielfach üblich, dass Arbeitnehmer für Sachen dieser Art selbst aufkommen und teilweise (etwa im Baubereich) auch eigenes Kleinwerkzeug nutzen. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung hat das - ebenso wie die Anmeldung eines Gewerbes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde - nur geringes Gewicht. Das gilt nicht anders für Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen, die teils vom Arbeitgeber angeregt und finanziert, teils aber auch auf Eigeninitiative und eigene Kosten des Arbeitnehmers zur Förderung des beruflichen Fortkommens absolviert werden. Die Nutzung eigener MusikCDs bzw. entsprechender Lizenzen, offenbar bei Zumba-Kursen, fällt nicht ausschlaggebend ins Gewicht, zumal das wesentliche Arbeitsmittel für die Erbringung auch dieser Arbeitsleistung im Trainingsraum der Klägerin und in der dieser ebenfalls gehörenden Musikanlage besteht.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben daher im Kern allein ihre Arbeitskraft eingesetzt. Unternehmerisch nutzbare Freiheit in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft ist ihnen nicht eröffnet gewesen (dazu: BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Hierfür käme allein die Trainertätigkeit - nicht jedoch der Thekendienst - in Betracht. Aber auch hinsichtlich der Trainertätigkeit haben die Beigeladenen zu 1) bis 4) die unternehmerische Gestaltungsfreiheit nicht gehabt, über die der selbstständig erwerbstätige Dienstleister regelmäßig verfügt. Sie haben ihre Arbeitsleistung im mit der Klägerin vereinbarten Umfang - der Beigeladene zu 3) etwa jeden Mittwoch, 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr, - erbracht und dafür als Arbeitsentgelt einen (wie dargelegt) nach Art und Höhe arbeitnehmertypischen Stundenlohn und nicht eine auf eigener Kalkulation beruhende und in Preisverhandlungen festgelegte unternehmertypische Dienstleistervergütung erhalten. Das Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1) bis 4) ist unabhängig von der Zahl der Kursteilnehmer - insoweit stets gleichbleibend - gezahlt worden und hat durch die Gestaltung des Arbeitseinsatzes nicht, jedenfalls nicht nennenswert, beeinflusst werden können. Für die Beigeladenen zu 1) bis 4) hat es damit weder hinreichend ins Gewicht fallende Verlustrisiken noch Gewinnaussichten gegeben. Provisionen oder erfolgsabhängige Entgeltbestandteile sind nicht gezahlt worden; im Übrigen ist deren Zahlung auch in Arbeitsverhältnissen nicht unüblich. Das Risiko, mangels Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt nicht zu erhalten, ist das Risiko eines jeden auf Abruf oder nur von Zeit zu Zeit tätigen Arbeitnehmers (vgl. etwa § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG) und kein Unternehmerrisiko im hier maßgeblichen (sozialversicherungsrechtlichen bzw. statusrechtlichen) Sinn. Dass die Klägerin den Beigeladenen zu 1) bis 4) ein Mindesteinkommen nicht garantiert hat, beruht auf dem Entschluss der Beteiligten, Beschäftigungsverhältnisse nicht begründen zu wollen; davon abgesehen ist auch den auf Abruf tätigen oder (nur) zeitweise beschäftigten Arbeitnehmern ein Mindesteinkommen nicht garantiert.
Die Klägerin hat die Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert und ihre Arbeitsleistung neben der Arbeitsleistung der fest angestellten Mitarbeiter genutzt, damit sie ihre Unternehmensleistung für ihre Kunden hat erbringen können. Ins Gewicht fallende Unterschiede in der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) und der Tätigkeit der fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin haben nicht bestanden. Auch das geht aus den Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Verwaltungsverfahren hervor. Die Beigeladene zu 1) hat einen Unterschied insoweit nicht sehen können, ebenso der Sache nach die Beigeladene zu 2). Der Beigeladene zu 3) hat hierzu angegeben, "er könne zu seinen Zeiten kommen und gehen." Darin tritt freilich nicht die Freiheit des in einen fremden Betrieb nicht eingegliederten Unternehmers hervor, sondern die Freiheit des nur zu bestimmten Zeiten im Unternehmen arbeitenden Arbeitnehmers, die auf der Eigenart seiner Arbeitsleistung und ggf. auch auf der fortschreitenden Flexibilisierung der Arbeitswelt hinsichtlich Arbeitszeit (und Arbeitsort) beruht. Der Beigeladene zu 3) hat die Arbeitszeit zudem ohnehin nicht gänzlich frei bestimmt, sondern seine Kurse zu den letztendlich von der Klägerin festgelegten Kurszeiten abhalten müssen. Dass sich die Klägerin bei der Festlegung des Kursplans nach der Verfügbarkeit der für sie nur zeitweise arbeitenden und daher nicht in Vollzeit zur Verfügung stehenden Beigeladenen zu 1) bis 4) gerichtet hat, ändert daran nichts. Die Klägerin ist zudem - so unmissverständlich die Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 3) - für die Organisation der Vertretung im Krankheitsfall oder bei Urlaub zuständig gewesen, was die Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihr Unternehmen weiter verdeutlicht, mag es auch den Beigeladenen zu 1) bis 4) nachgelassen worden sein, untereinander für Vertretung zu sorgen. Das Unterbleiben unmittelbarer Arbeitskontrollen besagt wenig, zumal die Arbeitskontrolle vom Ermessen und namentlich vom Vertrauen des Arbeitgebers in Qualifikation, Befähigung und Leistungsbereitschaft seines Arbeitnehmers abhängt. Außerdem hat, wie den Angaben der Beigeladenen zu 1) im Verwaltungsverfahren entnommen werden kann, ersichtlich ein "Feedback" der Trainingskunden stattgefunden, das ggf. dazu geführt hat, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) von der Klägerin auf Fehler angesprochen und zur künftigen Vermeidung etwaiger Fehler angehalten worden sind. Hierzu hat die Beigeladene zu 2) im Verwaltungsverfahren ergänzend und verdeutlichend angegeben, ihre Tätigkeit sei zwar nicht kontrolliert, aber "besprochen" worden. Für selbstständige Dienstleister ist diese Verfahrensweise bei Leistungsmängeln eher untypisch. Ohne dass es für das Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) noch von ausschlaggebender Bedeutung wäre, sprechen zudem auch die Umstände, die zur Aufnahme der Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin geführt haben, für die (spätere) Eingliederung der Beigeladenen zu 1) bis 4) in deren Betrieb. So hat die Beigeladene zu 1) zunächst vertretungsweise (gleichsam probeweise) im Unternehmen der Klägerin gearbeitet, bis sie ab Januar 2007 "feste Stunden" bekommen hat. Die Beigeladene zu 2) hat von der Beigeladenen zu 1) erfahren, dass die Klägerin "jemanden gesucht habe" und der Beigeladene zu 3) ist auf eine Initiativbewerbung zur Klägerin gekommen. Dieser Sachverhalt entspricht eher der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen mit einem künftigen Arbeitgeber und nicht der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung unter Unternehmern.
Im Außenkontakt des Unternehmens der Klägerin haben die Beigeladenen zu 1) bis 4) weitgehend das Bild von Beschäftigten und nicht das Bild selbstständig erwerbstätiger Dienstleister abgegeben. Abgesehen von den bereits dargestellten Umständen vor und bei Abschluss der Verträge zwischen der Klägerin und deren Trainingskunden sind die Beigeladenen zu 1) bis 4) auf der Homepage der Klägerin als "ihr Team" und nicht als externe Trainer vorgestellt worden und sie haben zumindest teilweise auch die von der Klägerin gestellte Unternehmenskleidung getragen. Die Trainingskunden haben aus ihrer Sicht Unternehmensleistungen der Klägerin und nicht der Beigeladenen zu 1) bis 4) in Anspruch genommen und hierfür am Empfang des Fitnessstudios der Klägerin - insoweit bedient (auch) durch die Beigeladenen zu 1) bis 4) - ein- und ausgecheckt.
Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Unternehmen der Klägerin sind deren weitere Tätigkeiten für andere Auftraggeber - auch für ggf. während der (allein) streitgegenständlichen Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin gewonnene eigene Trainingskunden - unerheblich. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten findet grundsätzlich eine tätigkeitsbezogene und nicht eine personenbezogene Beurteilung statt. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist daher jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urteil vom 04.11.2009, - B 12 R 7/08 R -, in juris). Für die Versicherungsfreiheit in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung kann demgegenüber ggf. eine personenbezogene Beurteilung stattfinden, etwa, wenn gem. § 5 Abs. 5 SGB V hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige (u.a.) auch bei Ausübung einer Beschäftigung nicht versicherungspflichtig zur Krankenversicherung der Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) sind. Ein solcher, auf weitere Tätigkeiten abstellender Versicherungsfreiheitstatbestand (wie § 5 Abs. 5 SGB V) ist im Gerichtsverfahren aber regelmäßig nur dann von Belang, wenn die weitere Tätigkeit bereits Gegenstand des dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens (einschließlich des Widerspruchsverfahrens) gewesen ist. Hat eine statusrechtliche Prüfung der weiteren Tätigkeit(en) des Versicherten durch die Verwaltungsbehörde dagegen noch nicht stattgefunden, ist das im Gerichtsverfahren durch das Sozial- oder Landessozialgericht im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) grundsätzlich nicht nachzuholen (vgl. auch Senatsurteil vom 10.07.2013, - L 5 R 63/13 -, nicht veröffentlicht). Im Übrigen wird die Verwaltungsbehörde die Frage der Versicherungsfreiheit in einzelnen Versicherungszweigen bei gegebenem Anlass in einem weiteren Verwaltungsverfahren zu prüfen und einen Status- oder Nachforderungsbescheid ggf. entsprechend abzuändern haben (vgl. § 44 Abs. 1 SGB X). Hier ist eine etwaige hauptberufliche Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) nicht Gegenstand des durchgeführten Verwaltungsverfahrens gewesen.
Für den Senat ergibt sich damit das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 4) im Unternehmen der Klägerin während der streitigen Zeit. Die Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen - teilweise unter Berücksichtigung einer geringfügigen Beschäftigung - ist unter den Beteiligten nicht streitig. Berechnungsfehler sind insoweit weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten von Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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