L 5 KR 2909/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 KR 1565/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2909/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.05.2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes des Inhalts, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten einer prothetischen Zahnbehandlung vollständig zu übernehmen, mit Beschluss vom 25.05.2016 abgelehnt. Der Beschluss ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 30.05.2016 zugestellt worden. Hiergegen hat er am 04.08.2016 Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Senats, dass die Beschwerde verfristet sein dürfte und dass die Möglichkeit bestehe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, hat sich der Antragsteller - innerhalb der gesetzten Frist - nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unzulässig.

Nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).

Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag nach der Zustellung. Der angefochtene Beschluss des SG, der eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 30.05.2016 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist am 31.05.2016 zu laufen begonnen hat. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die Beschwerdefrist endete hiernach am 30.06.2016, einem Donnerstag. Innerhalb der Frist hat der Antragsteller keine Beschwerde eingelegt, die Beschwerdeschrift ist vielmehr erst am 04.08.2016 und damit nach Ablauf der Frist beim Landessozialgericht eingegangen. Zwar besteht nach § 67 Abs. 1 SGG die Möglichkeit, im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, indes hat der Antragsteller trotz des Hinweises des Senats bereits keine Gründe vorgebracht, warum die Beschwerdefrist nicht gewahrt wurde, sodass dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Beschwerde ist hiernach als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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