Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3383/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2972/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2016 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller hat für das vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängig gewesene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 3 AS 3383/16 ER keinen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht anwaltlich vertreten war. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf PKH nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung gegeben ist und diese nicht mutwillig erscheint. Aus der Vorschrift des § 114 ZPO, die von einer "beabsichtigten" Rechtsverfolgung spricht, ergibt sich, dass eine PKH-Bewilligung regelmäßig nur für die Zukunft und lediglich ausnahmsweise nach Instanzbeendigung in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2005 - L 7 AY 3546/05 PKH-A - und 2. April 2007 - L 7 AS 6261/06 PKH-B -; Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 145, 28; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23). Denn Zweck der PKH ist es, der mittellosen Partei die Prozesshandlungen zu ermöglichen, die für sie mit Kosten verbunden sind. Dieser Zweck ist aber regelmäßig nicht mehr zu erreichen, wenn das gerichtliche Verfahren auch ohne PKH-Bewilligung durchgeführt und beendet worden ist. Mit Blick auf den dargestellten Zweck der Bewilligung von PKH liegt es auf der Hand, dass die PKH-Gewährung nach Instanzbeendigung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn der - nach § 183 SGG kostenprivilegierte - Antragsteller, dessen ausschließliches Ziel der Bewilligung von PKH wegen der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, war erstinstanzlich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Ein rechtlich schützenswertes Interesse des Antragsteller an der Aufrechterhaltung der Beschwerde ist nicht erkennbar. Für die Weiterverfolgung des inzwischen nutzlos gewordenen PKH-Antrags besteht sonach das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2006 - L 7 SO 1677/06 PKH-B - und 7. Februar 2007 - L 7 SO 1488/06 PKH-B und L 7 SO 164/07 PKH-B - (jeweils m.w.N.)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller hat für das vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängig gewesene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 3 AS 3383/16 ER keinen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht anwaltlich vertreten war. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf PKH nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung gegeben ist und diese nicht mutwillig erscheint. Aus der Vorschrift des § 114 ZPO, die von einer "beabsichtigten" Rechtsverfolgung spricht, ergibt sich, dass eine PKH-Bewilligung regelmäßig nur für die Zukunft und lediglich ausnahmsweise nach Instanzbeendigung in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2005 - L 7 AY 3546/05 PKH-A - und 2. April 2007 - L 7 AS 6261/06 PKH-B -; Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 145, 28; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23). Denn Zweck der PKH ist es, der mittellosen Partei die Prozesshandlungen zu ermöglichen, die für sie mit Kosten verbunden sind. Dieser Zweck ist aber regelmäßig nicht mehr zu erreichen, wenn das gerichtliche Verfahren auch ohne PKH-Bewilligung durchgeführt und beendet worden ist. Mit Blick auf den dargestellten Zweck der Bewilligung von PKH liegt es auf der Hand, dass die PKH-Gewährung nach Instanzbeendigung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn der - nach § 183 SGG kostenprivilegierte - Antragsteller, dessen ausschließliches Ziel der Bewilligung von PKH wegen der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, war erstinstanzlich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Ein rechtlich schützenswertes Interesse des Antragsteller an der Aufrechterhaltung der Beschwerde ist nicht erkennbar. Für die Weiterverfolgung des inzwischen nutzlos gewordenen PKH-Antrags besteht sonach das allgemeine Rechtsschutzinteresse nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2006 - L 7 SO 1677/06 PKH-B - und 7. Februar 2007 - L 7 SO 1488/06 PKH-B und L 7 SO 164/07 PKH-B - (jeweils m.w.N.)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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