Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 3069/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3161/16 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Beschwerde sowie das vom Sozialgericht (SG) Freiburg mit Beschluss vom 22. August 2016 an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg verwiesene einstweilige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers. Die Befangenheitsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet und "den 7. Senat" lediglich pauschal abgelehnt. Damit konnten die an der Entscheidung beteiligten Richter - auch soweit die Gesuche sie betreffen - selbst entscheiden (vgl. dazu nur Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Februar 2016 - B 8 SO 47/15 BH -).
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. August 2016, mit dem das SG sich für unzuständig erklärt und das einstweilige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers vom 20. Juli 2016 (S 9 SO 2928/16 ER) - nach Abtrennung durch Beschluss vom 5. August 2016 und Fortführung unter dem Aktenzeichen S 9 3069/16 ER - betreffend die Verpflichtung der Antragsgegner zur Bescheidung eines "Widerspruchs vom 19.04.16" an das LSG Baden-Württemberg als Gericht der Hauptsache (Berufungsverfahren anhängig unter dem Aktenzeichen L 7 SO 2708/16) verwiesen hat, ist unzulässig. Denn der Verweisungsbeschluss des SG vom 22. August 2016 ist unanfechtbar (§ 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der Senat ist an diesen gebunden (§ 17a Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
a. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist lediglich die begehrte (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegner (das Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit ist durch Senatsbeschluss vom 29. August 2016 abgetrennt worden), über einen "Widerspruch vom 19.04.16" zu entscheiden.
b. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt lediglich der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzantrags hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund, die glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig.
c. Der im Beschwerdeverfahren verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegner zur Bescheidung des Widerspruchs des Antragstellers (Schreiben vom 25. April 2016, am 29. April 2016 beim SG Karlsruhe (S 12 SO 1417/16 ER) eingegangen) gegen das Schreiben des Antragsgegners Ziff. 1 vom 19. April 2016, das ohnehin keinen anfechtbaren Verwaltungsakt beinhaltet, sondern lediglich einen rechtlich unverbindlichen Hinweis enthält (vgl. Senatsurteil vom 4. August 2016 - L 7 SO 2446/16 -), ist offensichtlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und damit unstatthaft. Wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung soll die endgültige Entscheidung der Hauptsache in einem Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG nicht vorweggenommen werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 31 m.w.N.). Der Antragsteller verfolgt ein Begehren, das im Hauptsacheverfahren mit der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG verfolgt werden könnte, wobei der Antragsteller im Hauptsacheverfahren statthaft allenfalls die Verurteilung des Antragsgegners Ziff. 1 nach § 88 SGG zur Bescheidung seines Antrages erreichen könnte. Mithin strebt der Antragsteller - unstatthaft - eine Vorwegnahme der Hauptsache an (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2010 - L 19 AS 693/10 B - juris Rdnr. 12).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 192 SGG.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Beschwerde sowie das vom Sozialgericht (SG) Freiburg mit Beschluss vom 22. August 2016 an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg verwiesene einstweilige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers. Die Befangenheitsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet und "den 7. Senat" lediglich pauschal abgelehnt. Damit konnten die an der Entscheidung beteiligten Richter - auch soweit die Gesuche sie betreffen - selbst entscheiden (vgl. dazu nur Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Februar 2016 - B 8 SO 47/15 BH -).
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. August 2016, mit dem das SG sich für unzuständig erklärt und das einstweilige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers vom 20. Juli 2016 (S 9 SO 2928/16 ER) - nach Abtrennung durch Beschluss vom 5. August 2016 und Fortführung unter dem Aktenzeichen S 9 3069/16 ER - betreffend die Verpflichtung der Antragsgegner zur Bescheidung eines "Widerspruchs vom 19.04.16" an das LSG Baden-Württemberg als Gericht der Hauptsache (Berufungsverfahren anhängig unter dem Aktenzeichen L 7 SO 2708/16) verwiesen hat, ist unzulässig. Denn der Verweisungsbeschluss des SG vom 22. August 2016 ist unanfechtbar (§ 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der Senat ist an diesen gebunden (§ 17a Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
a. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist lediglich die begehrte (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegner (das Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit ist durch Senatsbeschluss vom 29. August 2016 abgetrennt worden), über einen "Widerspruch vom 19.04.16" zu entscheiden.
b. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt lediglich der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzantrags hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund, die glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig.
c. Der im Beschwerdeverfahren verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegner zur Bescheidung des Widerspruchs des Antragstellers (Schreiben vom 25. April 2016, am 29. April 2016 beim SG Karlsruhe (S 12 SO 1417/16 ER) eingegangen) gegen das Schreiben des Antragsgegners Ziff. 1 vom 19. April 2016, das ohnehin keinen anfechtbaren Verwaltungsakt beinhaltet, sondern lediglich einen rechtlich unverbindlichen Hinweis enthält (vgl. Senatsurteil vom 4. August 2016 - L 7 SO 2446/16 -), ist offensichtlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und damit unstatthaft. Wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung soll die endgültige Entscheidung der Hauptsache in einem Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG nicht vorweggenommen werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 31 m.w.N.). Der Antragsteller verfolgt ein Begehren, das im Hauptsacheverfahren mit der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG verfolgt werden könnte, wobei der Antragsteller im Hauptsacheverfahren statthaft allenfalls die Verurteilung des Antragsgegners Ziff. 1 nach § 88 SGG zur Bescheidung seines Antrages erreichen könnte. Mithin strebt der Antragsteller - unstatthaft - eine Vorwegnahme der Hauptsache an (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2010 - L 19 AS 693/10 B - juris Rdnr. 12).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 192 SGG.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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