Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 948/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 5354/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung weiterer Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für die Zeit vom 7.9.1970 bis 31.12.1977 während der Beschäftigung beim Volkseigenen Betrieb Geräte und Regler-Werke (VEB GRW) T., Betriebsteil Berlin hat.
Der 1946 geborene Kläger ist seit 1970 Dipl.-Ingenieur, Fachrichtung Verfahrenstechnik und war in der ehemaligen DDR vom 7.9.1970 als Entwicklungsingenieur bzw. ab 1.1.1977 als "Ing. f. A.A." bis 31.12.1977 bei VEB Geräte- und Regler-Werke T. Zentraler Anlagenbau der BMSR Technik im Betriebsteil Berlin in der Entwicklungsabteilung beschäftigt. Anschließend war er bis 31.12.1982 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Bauakademie und vom 1.1.1983 bis 31.5.1991 als Ingenieur für Produktion beim VEB Kraftwerksanlagenbau Berlin im Stammbetrieb bzw. VEB Bergmann Borsig Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau beschäftigt. Ab 1.4.1984 erfolgte der Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (vgl. Kopie des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung, Bl. 17 ff. VA, Bl. 14 ff. ZV-Akte hinten). Eine Versorgungszusage hatte der Kläger nicht.
Seit 1.9.2006 bezieht der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Bescheid vom 1.3.2007, Bl. 41 VA).
Bereits am 28.2.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzsysteme die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit vom 7.9.1970 bis 30.6.1990 als Ingenieur in der ehemaligen DDR.
Mit Überführungsbescheid vom 13.12.2006 stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind und die Zeiten ab 1.1.1978 bis 30.6.1990 zum Zusatzversorgungssystem nachgewiesen sind. In der Zeit vom 7.9.1970 bis 31.12.1977 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht vor. Die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - Volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden. Die Zeit könne auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem zugeordnet werden (Bl. 17 ZV-Akte).
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass bereits aus der Betriebsbezeichnung VEB GRW T., Betriebsteil Berlin ersichtlich sei, dass es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems gehandelt habe. Im Übrigen seien bei ehemaligen Kollegen die Zeiten anerkannt worden.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.2.2007 zurück und begründete dies damit, dass der Beschäftigungsbetrieb VEB GRW T., Betriebsteil Berlin nach den vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Kriterien weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.5.1951 gleichgestellt gewesen sei. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben unterfalle. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Meß-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 20.3.2007 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und sein Begehren auf Feststellung der Zeit vom 7.9.1970 bis 31.12.1977 als weiterer Pflichtbeitragszeit nach § 5 AAÜG im Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anl. 1 zu § 1 Abs. 1 AAÜG (technische Intelligenz - AVItech) weiter verfolgt. Die Zuordnung des VEB GRW T. zur Wirtschaftsgruppe 16639 sei nach der Rechtsprechung des BSG so allgemein nicht ausreichend und habe auch allenfalls indizielle Wirkung, welche eine ausschlaggebende Bedeutung bei der Beweiswürdigung nur erlange, wenn alle erreichbaren Beweismittel zu den wirklichen Aufgaben des VEB (Hauptzweck) erschöpft seien. Dies habe die Beklagte aber unterlassen zu ermitteln. Der VEB GRW T. habe Automatisierungsanlagen der Betriebs-, Steuer-, Meß- und Regeltechnik eigenständig in hoher Stückzahl auf der Grundlage standardisierter Teile und Baugruppen gefertigt. Zum Nachweis, dass die Produktion dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers das Gepräge gegeben habe, hat der Kläger sich auf die Beschreibung der Unternehmensgeschichte in der örtlichen Zeitung Märkische Allgemeine berufen.
Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung wie im Widerspruchsbescheid entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass betriebsprägend eine industrielle Massenproduktion durch Herstellung von Sachgütern erfolgt sei. Beim VEB GRW T. habe ein jeweils auf besondere Anforderungen gefertigtes Endprodukt im Vordergrund gestanden, weshalb der Bezug zur industriellen Massenproduktion entfalle.
Mit Beschluss vom 12.7.2007 hat das SG das Verfahren im Hinblick auf ähnlich anhängige Verfahren zum Ruhen gebracht und nach Wiederanrufung durch die Beklagte unter dem Aktenzeichen S 13 R 948/11 (später S 10 R 948/11) fortgeführt.
Mit Urteil vom 30.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sich ein Anspruch des Klägers nur nach erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG ergeben könne, der unter anderem voraussetze, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen sei, wobei der Hauptzweck die industrielle (serienmäßige und wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein müsse. Es hat nach dem Statutenentwurf von 1976 und der Festschrift zum vierzigjährigen Bestehen des VEB GRW T. (Anm.: von 1988) unter Hinweis auf Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 2. 20.3.2012 - L 31 R 966/10 unter Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.2.2010 - L 30 R 938/07) und des Sächsischen LSG (Urteil vom 20.1.2012 - L 5 R 503/06) keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der betriebliche Hauptzweck auf die industrielle Massenproduktion von Bauwerken oder Sachgütern gerichtet gewesen sei, so dass ein Produktionsbetrieb im vorher dargestellten Sinne nicht vorgelegen habe.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 15.11.2013 zugestellte Urteil hat dieser am 13.12.2013 schriftlich zum Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und gerügt, dass die vom SG in seiner Urteilsbegründung herangezogenen Unterlagen - Statutenentwurf 1976, Festschrift zum vierzigjährigen Bestehen - nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien, es sich zudem um einen Entwurf gehandelt habe, der niemals in Kraft getreten sei und eine betriebliche Unterlage aus dem Jahr 1976 allein für Zeiträume danach zugrunde gelegt werden könne, sofern keine Schlussfolgerungen auf vorherige Zeiten gezogen werden könnten. Das SG habe keine hinreichende Beweiserhebung zur Ermittlung der Haupttätigkeit des Betriebes vorgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Oktober 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2007 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 7. September 1970 bis zum 31. Dezember 1977 als weitere Beschäftigungszeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage des AAÜG und die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es greife zu kurz, den VEB GRW T. als Produzenten von Schaltschränken und Bedienpulten auf die Teilefertigung zu reduzieren. Er sei vielmehr in seinem Schwerpunkt ein Hersteller kompletter und komplexer, kundenspezifisch zugeschnittener Automatisierungsanlagen gewesen. Endprodukt sei die Automatisierungsanlage selbst gewesen, die kein Massenprodukt sei. Der nicht standardisierte Anlagenbau habe wertmäßig und den Ressourceneinsatz betreffend den Gerätebau überwogen.
Die Beklagte hat den Statutenentwurf und die Betriebspräsentation sowie den Handelsregisterauszug von 1970 bis 1977 sowie weitere Betriebsunterlagen zum VEB GRW T. und vom Industriemuseum Region T. den Betriebsaufsatz "Geräte- und Regler-Werke T. - von elektro-mechanischen Geräten zu Automatisierungsanlagen" vorgelegt (Bl. 25 ff., 80 ff.).
Der Kläger hat Kopien von Fotos über die Fertigungsstraßen im VEB GRW T. sowie eine Betriebspräsentation "VEB Geräte- und Regler-Werke "Wilhelm Pieck" T." vorgelegt (Bl. 48 ff., 119 ff. LSG-Akte).
Die Beklagte hat von Amts wegen den Bescheid vom 13.12.2006 überprüft. Auf Grund neuer Erkenntnisse hat sie mit Bescheid vom 16.10.2014 gegenüber dem Kläger folgende Feststellungen getroffen:
1. Das AAÜG ist nach § 1 dieses Gesetzes entgegen der im Feststellungsbescheid vom 13.12.2006 getroffenen Regelung tatsächlich nicht anwendbar. Die anderslautende Statusentscheidung im vorgenannten Bescheid ist rechtsfehlerhaft.
2. Der Feststellungsbescheid vom 13.12.2006, mit dem die Zeiten vom 1.1.1978 bis 30.6.1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festgestellt wurde, ist rechtswidrig. Er kann aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen werden.
3. Es besteht kein Anspruch auf die Feststellung von weiteren Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG (§ 48 Abs. 3 S. 1 SGB X).
Eine Versorgungsanwartschaft am 1.8.1991 aufgrund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage habe nicht vorgelegen, weil es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb zu dieser Zeit - VEB Bergmann-Borsig Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau Berlin - nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gehandelt habe. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG lägen nicht vor. Zeiten der Zugehörigkeit im Sinne einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in einem Zusatzversorgungssystem der Anl. 1 zum AAÜG gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG seien nicht festzustellen. Eine Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids vom 13.12.2006 könne nach Fristablauf (§ 45 Abs. 3 SGB X) jedoch nicht erfolgen. Es verbleibe deshalb bei den im Feststellungsbescheid vom 13.12.2006 rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Bestandskraft des Bescheides erstrecke sich jedoch nur auf die bereits festgestellten Tatsachen, weitere Rechte könnten daraus nicht abgeleitet werden, für die Anerkennung weiterer Zeiten sei keine Rechtsgrundlage vorhanden. Der Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängigen Berufungsverfahrens L 2 R 5354/13 (Bl. 161 LSG-Akte). Der Kläger, der die Auffassung vertritt, dass der Bescheid vom 16.10.2014 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, hat gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.4.2015 ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 3 R 1369/15).
Der Senat hat aus dem Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) L 5 RS 162/13 die Ermittlungsunterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 12.1.2010 mit Zeugenvernehmung sowie aus dem Verfahren des LSG Berlin-Brandenburg L 3 R 1705/06 die Ermittlungsunterlagen zum VEB GRW T. sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2010 mit Zeugenvernehmung und die Sitzungsniederschrift des SG Berlin vom 28.3.2006 (S 26 R5545/05) mit Zeugenvernehmung beigezogen und den Beteiligten in Kopie zugeleitet. Die Beklagte hat sich dadurch in ihrer Rechtsauffassung bestätigt gesehen, der Klägerbevollmächtigte hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Rentenakte, ZV-Akte und ZV-Hilfsakte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Beschäftigungszeiten nach dem AAÜG.
Streitgegenstand ist allein der Bescheid vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2007, gegen den der Kläger zulässig mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorgeht.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Rentenbescheid vom 1.3.2007, weil der Rentenbescheid den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 AAÜG nicht ersetzt (BSG, Urteil vom 14.5.1996 - B 4 RA 95/94 - juris; Urteil vom 18.7.1996 - B 4 RA 7/95 -, Leitsatz 1, juris; Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 7/06 R -,juris Rn. 25, 27).
Ebenso ist der Bescheid vom 16.10.2014 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG (in der Fassung vom 26.3.2008) für eine Einbeziehung des Bescheids vom 16.10.2014 in den Rechtsstreit liegen nicht vor. Danach wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine Abänderung oder ein Ersetzen i.S.v. § 96 SGG setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit demjenigen des früheren identisch ist, was durch einen Vergleich der Verfügungssätze festgestellt werden muss (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2012, § 96 Rn. 4a).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2007, soweit mit diesem die Feststellung der Zeiten vom 7.9.1970 bis 31.12.1977 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG und der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte abgelehnt worden ist. Mit dem weiteren Bescheid vom 16.10.2014 hat die Beklagte während des laufenden Berufungsverfahrens auf Grund neuer Erkenntnisse zum Beschäftigungsbetrieb am Stichtag 30.6.1990 festgestellt, dass das AAÜG nach § 1 des Gesetzes entgegen der im Feststellungsbescheid vom 13.12.2006 getroffenen Regelung tatsächlich nicht anwendbar ist und die anders lautende Statusentscheidung rechtsfehlerhaft ist (unter 1.). Weiter hat sie festgestellt, dass das die Feststellung der Zeiten vom 1.1.1978 bis 30.6.1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG rechtswidrig ist, eine Rücknahme nach § 45 SGB X nicht möglich ist (unter 2.). Letztlich hat sie unter Hinweis auf § 48 Abs. 3 S. 1 SGB X ausgesprochen, dass kein Anspruch auf die Feststellung von weiteren Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG bestehe (unter 3.). Diese Feststellungen ändern oder ersetzen den Bescheid vom 13.12.2006, der hinsichtlich der Zeiten vom 7.9.1970 bis 31.12.1977 angefochten ist, nicht.
Die unter 2. getroffene Feststellung betrifft bereits die vorliegend geltend gemachten Zeiten nicht.
Soweit der Bescheid vom 16.10.2014 unter 1. die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Statusentscheidung im Bescheid vom 13.12.2006 betrifft, ist die Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG zwar zwingende Voraussetzung auch für die Feststellung der geltend gemachten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG, was für eine Einbeziehung sprechen könnte. Die Statusfeststellung war jedoch nicht angefochten worden, weshalb sie nach § 77 SGG Bindungswirkung erlangt hat. Die Bindungswirkung kann nur rückgängig gemacht werden, wenn besondere Vorschriften dies gestatten, nämlich die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 44 ff. SGB X), die abschließend sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage § 77 Rn. 6). An diese - bisher nur durch die Beklagte - für von Anfang an unrichtig gehaltene Statusfeststellung ist die Beklagte gebunden, denn der Bescheid vom 13.12.2006 kann nicht mehr gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden, da dieser als rechtswidriger begünstigender VA mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe im Dezember 2006 zurückgenommen werden kann (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X) und diese Frist am 16.10.2014, als sich die Beklagte erstmals auf die Rechtswidrigkeit der Feststellung im Bescheid vom 13.12.2006 berief, bereits abgelaufen war.
§ 48 Abs. 3 SGB X schreibt für den Fall, dass ein rechtswidriger begünstigender VA nach § 45 SGB X nicht (mehr) zurückgenommen werden kann und eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines VA mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eingetreten ist, zwingend ein "Aussparen" der an sich aufgrund der wesentlichen Änderung (§ 48 Abs. 1 SGB X) zugunsten des Betroffenen zu gewährenden Erhöhung vor, ohne dass hierfür eine Frist vorgesehen ist. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf eine neu festzustellende "Leistung", die sich in einem "Betrag" ausdrücken lässt, also auf eine Geldleistung (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X, Rn. 64). Über § 48 Abs. 3 SGB X ist damit nur noch die Möglichkeit gegeben, auf der Leistungsebene - die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherunsträger betrifft - bei einer Änderung zu Gunsten des Klägers die Leistungserhöhung auszusparen bzw. abzuschmelzen. Hierzu ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit, die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Träger des Zusatzversorgungs-Systems zu treffen hatte, Voraussetzung. Wegen der konstitutiven Wirkung der Feststellung kommt eine Rückwirkung nicht in Betracht; sie gilt vielmehr nur für die Zukunft und nur zum Zwecke der Abschmelzung (BSG, Urteil vom 22.6.2008 - 9/9a RV 46/86, juris Rn. 22 f.). Für Abschmelzungsbescheide ist bereits mit zutreffender Begründung entschieden worden, dass diese nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits gegen den Ursprungsbescheid werden, weil der Streitgegenstand nicht identisch ist. § 48 Abs. 3 SGB X beinhaltet in Abweichung von § 45 SGB X nur eine Rechtsfolge, die die ursprüngliche Leistungsgewährung gerade nicht berührt, sondern lediglich festschreibt. Erst bei Änderungen zu Gunsten des Betroffenen ist danach nicht von der durch Bestandschutz garantierten Leistung auszugehen. Geschützt ist der Berechtigte dadurch in der Rechtsstellung, die durch § 45 SGB X vermittelt wird und danach nicht zurückgenommen werden kann. Der Schutz erstreckt sich auf den Zahlbetrag (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.8.2012 - L 3 U 15/10 - juris Rn. 24 ff. zur Abschmelzung nach Erhebung einer Klage gegen einen Unfallrentenbescheid; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2013 - L 8 U 4645/11 juris Rn. 33 ff. zur Abschmelzung im Rechtsstreit um eine Zugunstenentscheidung im Rahmen der Unfallrente). Erst recht gilt dies dann für den die Abschmelzung erst vorbereitenden Feststellungsbescheid. Daher betrifft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Statusfeststellung den vorliegenden Rechtsstreit nicht und zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13.12.2006 ist, wie der Klägervertreter zutreffend ausgeführt hat, weiterhin vom ursprünglich festgestellten Status auszugehen. Die von der Beklagten im Bescheid vom 16.10.2014 angeführte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20.3.2007 – B 2 U 38/05 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 10, juris), die von einer Einbeziehung des Aussparungsbescheids ausging, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da eine andere Fallkonstellation (eine Leistungsgewährung nach eingetretener Änderung bezüglich einer rechtswidrig anerkannten Unfallfolge) vorlag.
Soweit die Beklagte unter 3. den Anspruch auf Feststellung weiterer Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG verneint hat, hat die Beklagte keinen neuen Verwaltungsakt erlassen, der den ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 13.12.2006 im Sinne einer einheitlichen und von der ursprünglichen Entscheidung unabhängigen Entscheidung ersetzt hat (sog. Zweitbescheid, BSG, Urteil vom 24.2.2011 – B 14 AS 81/09 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 24, Rn. 15), sondern es handelt sich um die Wiederholung der Ablehnung der Feststellung der streitigen Zeit mit anderer Begründung. Eine Änderung oder Ersetzung des Bescheids vom 13.12.2006 liegt auch hierdurch nicht vor.
Hinsichtlich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten zur AVItech wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Zwar findet das AAÜG nach seinem § 1 auf den Kläger Anwendung, nachdem die Beklagte in dem Bescheid vom 13.12.2006 festgestellt hat, dass der Anwendungsbereich des AAÜG für den Kläger eröffnet ist. Diese Feststellung ist auch im vorliegenden Verfahren weiterhin verbindlich, nachdem die Bestandskraft durch den Bescheid vom 16.10.2014 nicht durchbrochen werden konnte (siehe oben). Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Klärung der vorliegenden Frage entfällt auch nicht, wenn sich der Bescheid vom 16.10.2014 als rechtmäßig erweisen sollte, da eine Abschmelzung nur für die Zukunft nicht jedoch für die Rentengewährung in der Vergangenheit in Betracht kommt. Von daher war die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 16.10.2014 auch nicht vorgreiflich zu klären.
Ein Anspruch des Klägers scheitert jedoch daran, dass er in dem hier allein streitigen Zeitraum vom 7.9.1970 bis 31.12.1977 keine "Zeit der Zugehörigkeit in einem Versorgungssystem" und damit auch keine weiteren gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 AAÜG erlangt hat. Ein Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Wege einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. etwa BSG Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R -, juris) bestand nicht, weil es an der hierzu erforderlichen betrieblichen Voraussetzung fehlt. Der Kläger war im streitigen Zeitraum während seiner Tätigkeit im VEB GRW T. nicht in einem volkseigenen Betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb i.S. des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz (Anl 1 Nr. 1 zum AAÜG) beschäftigt.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich in mehreren Berufungsverfahren mit den betrieblichen Aktivitäten des VEB GRW T., Betriebsteil Berlin auch zu den den streitigen Zeitraum betreffenden Zeiten befasst und durch umfangreiche Beweisaufnahmen den Hauptzweck dieses Betriebes ermittelt (LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 16.12.2010, L 3 R 1705/06, L 3 R 1802/05). Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht auf den Betriebsteil Berlin, sondern auf den VEB GRW T. abzustellen ist, da dieser nicht zu einem juristisch selbständigen Kombinat geworden ist. Es ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem VEB GRW T. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens handelte, weil sein Hauptzweck nicht in der industriellen massenhaften und standardisierten Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken bestand. Es hat hierzu ausgeführt:
"Eine Massenproduktion und Serienfertigung fordistischer Prägung im dargestellten Sinne hat dem sich aus den SVA sowie den vorliegenden Arbeitsverträgen ergebenden Beschäftigungsbetrieb im streitigen Zeitraum, dem VEB GRW T. - Zentraler Anlagenbau der BMSR-Technik, nicht das Gepräge verliehen. Nicht abzustellen ist auf den Betriebsteil Berlin, da dieser niemals zu einem juristisch selbständigen VEB geworden ist, bevor er in den VEB EAB eingegliedert wurde. Das vorliegende undatierte Kombinatsstatut stellt offenbar lediglich einen Entwurf dar. Der VEB GRW T. ist auch ausweislich der Registerauszüge nie zu einem Kombinat geworden. Bereits aus den eigenen Ausführungen des Klägers ergibt sich, dass die massenweise Produktion standardisierter Sachgüter dem VEB GRW T. in seiner Gesamtheit nicht das Gepräge gegeben hat. Denn danach hat der VEB GRW T. vorwiegend komplette Anlagen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für die jeweiligen Auftraggeber geplant, projektiert und schließlich realisiert. Der VEB GRW T. hat ein Produkt – nämlich komplette Steuerungs- und Regelanlagen - aus einer Hand (von der Projektierung über die Fertigung, Montage bis zur Inbetriebnahme) bereitgestellt. Der Kläger hat hierzu anhand der Festschrift darauf hingewiesen, dass fast die Hälfte aller in der DDR realisierten Anlagen für die Automatisierung technologischer Prozesse von Werktätigen des VEB GRW T. projektiert, gefertigt und am Bestimmungsort montiert sowie in Betrieb genommen worden seien. Alle Kraftwerke, Chemieanlagen, Ampelanlagen und weitere Industriebereiche seien durch vom VEB GRW T. gefertigte Anlagen gesteuert worden. Dieses Profil des Betriebes spiegelt sich auch in den beigezogenen Unterlagen wider. In § 6 Abs. 1 Ziff. 1 des undatierten Entwurfs eines Statuts für ein zu gründendes Kombinat VEB GRW T. werden die Aufgaben des Stammbetriebs u. a. wie folgt beschrieben:
-Planung und Kontrolle Wissenschaft und Technik einschließlich Standardisierung, Grundlagenforschung, Rationalisierung der technischen Vorleistungen, angewandte Forschung einschließlich technologischer Vorplanung für das Erzeugnissystem Automatisierungsanlagen und für Baustellenmontage sowie Lizenznahme, Lizenzvergabe und Schutzrechtstätigkeit,
-Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebsetzung und Übergabe von Automatisierungsanlagen, entsprechend den Festlegungen über die Fachbereichsspezialisierung und territoriale Zuständigkeit,
-Entwicklung und Produktion von Geräten für Automatisierungsanlagen und Direktverkauf entsprechend der Spezialisierungsbestimmungen im Industriebereich und im Kombinat,
-Entwicklung und Produktion von Überwachungseinrichtungen für Automatisierungsanlagen für das gesamte Kombinat,
-Realisierung der bilanzierten Importe für Projektierungsleistungen,
-Realisierung der bilanzierten Importe für Montageleistungen,
-Vorbereitung und Abschluss sowie Koordinierung und Realisierung von Verträgen für den Import von BMSR- Anlagen,
-Angebotstätigkeit und Vertragsabschluss von Exportaufträgen und deren Realisierung,
-Durchführung des Kundendienstes,
-Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Konsumgütern,
-GAN-Tätigkeit für Spezialaufträge und HAN- Tätigkeit gemäß gesonderter Weisungen.
In dem Geschichtsabriss des Industriemuseums Region T. "Von elektro-mechanischen Geräten zu Automatisierungsanlagen – Die Geschichte der Geräte- und Regler-Werke T." (abrufbar unter www.imt-museum.de/grw2.htm) wird die Entwicklung des VEB GRW T. als die von einem Geräte bauenden Betrieb zu einem sozialistischen Großbetrieb der Industrieautomation beschrieben. So wurde bereits ab den 50er Jahren neben der Ausweitung der Produktion von Mess- und Regelgeräten und Reglerschränken Struktureinheiten für die Projektierung, die Baustellenmontage und die Inbetriebnahme aufgebaut. In den 70er Jahren erfolgte zur Konzentration auf die Automatisierungstechnik eine umfassende Sortimentsbereinigung. Es wurden aus Zulieferung bzw., sofern solche nicht verfügbar waren, aus eigener Produktion komplette Automatisierungsanlagen für den industriellen Einsatz projektiert und realisiert. In der Festschrift wird für den VEB GRW T. die Automatisierung von Großvorhaben wie Eisen- und Hüttenkombinat O, Eisen- und Hüttenkombinat W, Großkokerei L, Hochseefrachtschiffe, EVW S, L II, Chemiefaserwerk G, Gipsschwefelsäurewerk C/A, PVC-Fabrik im ECW B, Kombinat S P und Atomreaktor R hervorgehoben. Weitere Großprojekte finden sich u. a. in der "Vorlage von –T- zur Information im Direktorium am 02. November 1976" (Projektierung und Realisierung des Kraftwerks J), in der Entscheidungsvorlage des Direktionsbereichs Außenwirtschaft und Vertrieb vom 13. Oktober 1975 (Regierungsprojekt "Erdöl II" über die Lieferung von 26 Anlagen zur Erdölaufbereitung im Erdölgebiet T in der UdSSR), im Geschäftsbericht für das Jahr 1974 (z. B. Heizkraftwerk R M, Heizkraftwerk "B L", Kraftwerk H, Milchviehanlage P) sowie in dem Schriftstück "Das Produktionsprogramm des VEB GRW T." (Großkraftwerke L). In der "Einschätzung des Standes und der weiteren Entwicklung der Technologie und Organisation der Produktion für die Baustellenmonteure" vom 25. Mai 1973 heißt es: "Die Profilierung des VEB GRW T. als ZAB [Anm.: Zentraler Anlagenbau] der BMSR- Technik ergab eine Verlagerung des Schwerpunktes der Fertigung vom msr-Geräten (Serienerzeugnisse) zur Herstellung von Zentraleinrichtungen für msr-Anlagen als Einzelfertigung. Mit dem Übergang auf das UGS [Anm.: universelles Gefäßsystem] konnte in der stationären Fertigung eine erzeugnisgebundene Reihenfertigung für die Gefäße erreicht werden. Die Bestückung, Verdrahtung und Prüfung der einzelnen Gefäße erfolgt auftragsgebunden und trägt damit weitgehend den Charakter der Einzelfertigung." In dem Schriftstück "Bedeutung und Stellung des Betriebes im volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozess und im Rahmen der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung" vom 23. Mai 1973 wird ausgeführt: "Der VEB GRW T. entwickelt und produziert komplette BMSR- Anlagen für die Volkswirtschaft der DDR und den Export (.). Zu den Leistungen des VEB GRW T. gehören wissenschaftlich-technische Leistungen (Mitarbeit bei der Einsatzvorbereitung), Projektierung sowie Lieferung, Montage und Inbetriebnahme kompletter Automatisierungsanlagen. ( ) Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung auf der Basis des RGW- Komplexprogrammes hat der VEB GRW T. folgende Schwerpunktaufgaben zu lösen: Bereitstellung von BMSR- Anlagen für die chemische Industrie (Erdölverarbeitung und petrochemische Grundchemikalien, organische Hochpolymere, organische Grundchemikalien, Agrochemikalien und Pflanzenschutzmittel, synthetische Faserstoffe); Export von BMSR-Anlagen und –Geräten für spezielle Aufgaben wie Gewächshausautomatisierung, Lichtsignalanlagen für den Straßenverkehr, Volumen-Durchfluss-Messeinrichtungen, Automatisierung von Tonerdeaufbereitungsanlagen; Absicherung des Importes kompletter BMSR- Anlagen und der Kooperation von Teilleistungen (Projektierung, Montage) vornehmlich mit der SU, VR Polen, CSSR und VR Ungarn; NSW-Geräteexport für "ursapond", "ursaflux" [Anm.: letzteres sind Volumen-Durchfluss-Messeinrichtungen mit entsprechenden Zusatzgeräten]. In dem von der Beklagten überreichten Schriftstück "Strukturelle Gliederung des VEB GRW T." wird dargelegt: "Der Betrieb hat den Charakter eines Kombinats. Das drückt sich dahingehend aus, dass vier komplexe Betriebsteile mit umfassenden Planaufgaben bestehen, die Direktionsbereiche und Funktionalorgane des Stammwerks Komplexaufgaben für den Gesamtbetrieb wahrzunehmen haben, ein Forschungsleitzentrum mit dem Charakter eines Betriebsteils gebildet wird und weitgehende Analogie in der Struktur zwischen dem Stammwerk und den Betriebsteilen hergestellt ist. Betriebsteile bestehen: - in Treuenbrietzen für die Fertigung von Geräten des "ursapond"-systems, - in Leipzig für die Projektierung, Konstruktion und Montage für BMSR-Anlagen vorwiegend für die Chemie und die Bezirke Leipzig, Halle, Erfurt und Suhl; Fertigung von HLK-Anlagen und Lichtsignal-Anlagen, - in Cottbus für die Projektierung, Konstruktion und Montage von kompletten BMSR-Anlagen, vorwiegend für die Energieerzeugung sowie die Faserchemie, - in Babelsberg für die Produktion des Systems "ursaflux". Das ebenfalls von der Beklagten zur Verfügung gestellte Diagramm "Die Produktionsstruktur des VEB GRW-T." zeigt im Einzelnen Folgendes auf: - Stammwerk: BMSR Anlagen – Geräte (Applikation, Verfahrensentwicklung/Systemlösungen, Projektierung/Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Service); - Betriebsteile Babelsberg und Treuenbrietzen: Automatisierungs-Geräte ("ursaflux" – Entwicklung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Service – und "ursapond" – Fertigung, Lieferung, Service); - Betriebsteile Leipzig, Cottbus, Pirna, Berlin: Automatisierungs-Anlagen (Leipzig und Cottbus: Projektierung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Service; Pirna: Projektierung und Konstruktion; Berlin: Verfahrensentwicklung). Dem "Produktionsprogramm des VEB GRW T." ist zu entnehmen: "In letzter Zeit wird die BMSR- Technik in der DDR vom "ursamat"-System, einem universellen System von BMSR- Geräten und Einrichtungen, bestimmt, das in seinem Bausteinprinzip durch die Vereinheitlichung der Signale, der konstruktiven Parameter und der Prüfbedingungen allen Anforderungen der automatischen Überwachung, Steuerung und Regelung in vielen Industriezweigen gerecht wird. ( ) Derzeitig werden durch unseren Betrieb BMSR- Anlagen für die Automatisierung aller Industriezweige entwickelt, projektiert, gefertigt und montiert." Das angefügte Anlagen- und Geräte-Programm umfasst u. a. Anlagen für die Chemieindustrie (z. B. Dosier- und Mischanlagen, Polymerisationsanlagen), die Energieindustrie (z. B. Dampferzeuger mit Mühlen, Nebenanlagen für Atomkraftwerke), die Kohleindustrie (z. B. Brikettfabriken), die Schwarzmetallurgie (z. B. Hochöfen), die NE- Metalle (z. B. Ofenanlagen), die Erdöl- und Erdgasindustrie (z. B. Reforminganlagen), den Maschinenbau (z. B. Hilfs- und Abgaskessel; Regelungen für Motoren), die Gießereien und Schmieden (z. B. Glühöfen), die Holz- und Papierindustrie (z. B. Chlor-, Alkali- und Elektrolysen), die Glas- und Keramikindustrie (z. B. Schmelzöfen), die Baustoffindustrie (z. B. Drehöfen), die Landwirtschaft (z. B. Dosier- und Mischanlagen), die Lebensmittelindustrie (z. B. Saftreinigungsanlagen), den Industrie- und Kulturbau (z. B. Klimaanlagen) sowie den Verkehr (Verkehrssignalanlagen) und Geräte in Form von Messumformern ("ursapond"), elektrischen Reglern ("ursadyn"), Niederdruckpneumatik (UNALOG), Hydraulik, Reglern ohne Hilfsenergie, Stelleinrichtungen und Flüssigkeitszählern ("ursaflux"). Darüber hinaus wurden auch – wie sich aus der Festschrift ergibt – mit einem Anteil an der Gesamtproduktion in Höhe von 6,8 % Konsumgüter gefertigt wie z. B. ein Kontaktgrill, der Benzinrasenmäher R 400 oder die Warmhalteplatte thermotel 200. Der "Bedarfsanforderung an Anlagen, Einrichtungen, Erzeugnissen und Leistungen gegliedert nach Kostengruppen" vom 23. Mai 1973 ist zu entnehmen, dass der Bedarf nach Kostenträgergruppen für das Jahr 1973 mit 392,7 Mio Mark veranschlagt wurde. Davon bezogen sich 121,1 Mio Mark auf industriellen Bedarf, 107,5 Mio Mark auf Montagelohnleistung sowie 164,1 Mio Mark auf nichtindustriellen Bedarf wie z. B. Projektierung. Geplant war eine Steigerung bis ins Jahr 1980 auf 259,6 Mio Mark für industriellen Bedarf, 233,2 Mio Mark für Montagelohnleistung sowie 486,6 Mio Mark für nichtindustriellen Bedarf. Auch aus der "Umrechnung des Bedarfs von angesetzter Warenproduktion auf Leistungskennziffern gegliedert nach Kostenträgergruppen" vom 23. Mai 1973 ergibt sich ein Überwiegen der nichtindustriellen Leistungen: 184,0 Mio Mark gegenüber 105,1 Mio Mark für Montagelohnleistungen und 130,7 Mio Mark für industrielle Leistungen im Jahr 1973; 499,6 Mio Mark gegenüber 242,2 Mio Mark für Montagelohnleistungen und 267,6 Mio Mark für industrielle Leistungen für das Jahr 1980. Die "Berichtigung" der "Faktoren der Über- bzw. Untererfüllung des geplanten einheitlichen Betriebsergebnisses per 31.12.77" Blatt 1 zeigt eine realisierte finanzgeplante Warenproduktion im "Ist" i. H. v. 811.345. Davon beziehen sich 305.463 auf Montageleistungen einschließl. Montagelohnleistungen, 232.483 auf die stationäre Fertigung, 55.780 auf die sonstige Warenproduktion (z. B. Transportleistungen), 215.355 auf den Industrieanlagenbau sowie 2.264 auf sonstige den Erlös beeinflussende Faktoren wie z. B. vereinbarte Preiszu-/-abschläge. Das heißt, dass lediglich 28 % des Erlöses aus der finanzgeplanten Warenproduktion aus der stationären Fertigung stammte, wobei diese so genannte stationäre Fertigung laut Blatt 2 der genannten Tabelle auch Dienstleistungen, Reparaturen und Lohnarbeiten umfasste. Ausweislich der Produktionsstruktur für den VEB GRW T. für das Jahr 1989 – d. h. nach Ausgliederung der Betriebsteile Berlin, Leipzig, Cottbus und Pirna - entfielen von der gesamten Warenproduktion im Wert von 790 Mio Mark 53 % auf den Bereich Anlagenbau und nur 13 % auf den Bereich Zentrale Einrichtungen (ZER), 9 % auf Messumformer, 3 % auf Elektronikbaugruppen und 3 % auf Konsumgüter. Die Arbeitskräftestruktur des VEB GRW T. wandelte sich mit diesem im Laufe der Jahre. So waren in den Jahren 1980/81 laut der Festschrift "1948-1988, 40 Jahre wirtschaftlich automatisieren" 11.880 Arbeitskräfte beschäftigt, 1971 hingegen lediglich 8.933. Im Jahresgeschäftsbericht für das Jahr 1974 wird der Belegschaftsstand zum Ende des Jahres 1971 mit 9.723 und zum Ende des Jahres 1974 mit 10.754 Beschäftigten angegeben. 1989 – nach der Ausgliederung der Betriebsteile Berlin, Cottbus und Leipzig – umfasste die Belegschaft nur noch 7.199 Personen (vgl. die "Arbeitskräftestruktur GRW T. 1989"), wovon 51 %, d. h. rund 3.672 Personen, in der "Produktion" beschäftigt waren. Nach der in dem Schaubild folgenden genaueren Aufschlüsselung waren 31,3 % der Beschäftigten im Anlagenbau tätig, hiervon wiederum 55% in der "Produktion", was eine Zahl von rund 1.239 Arbeitskräften ergibt. Im Gerätebau waren 25,2 % der Beschäftigten tätig, wobei lediglich 55 % davon, d. h. rund 998 Personen, in der "Produktion" waren. In den ausschließlich produzierenden Betriebsteilen Treuenbrietzen und Babelsberg, waren 9 bzw. 8,3 % der Gesamtbelegschaft, d. h. insgesamt rund 1.245 Personen, tätig. Demnach waren rund 1.239 Personen im Bereich Anlagenbau in der "Produktion" und 2.243 im Bereich Gerätebau in der "Produktion" beschäftigt. Aus diesen Selbstdarstellungen und objektiven Betriebsdaten ergibt sich das Profil eines überwiegend komplette und komplexe Anlagen nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden auf der Grundlage von standardisierten Systemteilen entwickelnden, produzierenden und schließlich montierenden und in Betrieb nehmenden Betriebes. Dies wird für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bestätigt durch die Angaben der Klägerin aus dem Verfahren S 7 R 2195/05 (jetzt: L 3 R 1802/05) im Sitzungsprotokoll vom 07. November 2005 sowie die eigenen Angaben des Klägers. Der Kläger geht in seinen Ausführungen lediglich von einem allgemeineren Produktionsbegriff aus. Zwar wurden auch die komplexen Anlagen "produziert" – also hergestellt, gefertigt -, jedoch nicht i. S. einer standardisierten Massenproduktion. Vielmehr wurde aus standardisierten und weitgehend vom VEB GRW T. selbst gefertigten Komponenten speziell für die Bedürfnisse des Auftraggebers eine Gesamtanlage projektiert, zusammengebaut, montiert und in Betrieb genommen. Weder die Projektierung noch die Montage stellen industrielle Produktion, sondern Dienstleistungen dar. Sofern sowohl von der ersten Instanz als auch von Klägerseite die Produktion z. B. von Messumformern als Beweis für den Charakter des VEB GRW T. als volkseigenem Produktionsbetrieb der Industrie herangezogen wird, überzeugt dies nicht. Auch wenn diese in großer Stückzahl in der DDR nur vom VEB GRW T. hergestellt worden sind, war der Betrieb jedoch schwerpunktmäßig nicht darauf ausgerichtet, in Serie hergestellte Produkte vorzuhalten, aus der der Auftraggeber/Kunde das bereits erstellte Sachgut auswählen konnte. Es erfolgte, wie sich anschaulich aus der Festschrift ergibt, gerade keine Massenproduktion von Wirtschaftsgütern für den Endabnehmer, sondern es wurden die für die Erstellung einer bestimmten Anlage jeweils benötigten Komponenten – in Serie - produziert, was nicht ausschließt, dass diese zum Teil auch an den Endverbraucher abgegeben worden sind. Aus den im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen LSG zum Rechtsstreit L 5 R 503/06 gewonnenen Erkenntnissen ergibt sich nichts anderes. Dort gaben die Kläger, welche beide beim VEB GRW als Ingenieure tätig waren, an, dass die wesentlichen Bereiche des VEB GRW die Produktion von Bauteilen und Automatisierungsanlagen, die Errichtung kompletter Automatisierungsanlagen sowie die Errichtung von Lichtsignal-, Gewächshausautomatisierungs- und Milchviehanlagen waren. Der dort vernommene Zeuge K gab hierzu – aufgrund seiner damaligen Stellung als Betriebsdirektor - nachvollziehbar an, dass zu 60 % produziert, daneben projektiert, montiert und in Betrieb genommen wurde, wobei von den Erzeugnissen in der Produktion der überwiegende Anteil in den Automatisierungsanlagenbau einfloss, worunter die Anlagen zu verstehen sind, die projektiert, realisiert, montiert und in Betrieb genommen wurden. Die serielle Produktion hatte somit eine dienende Funktion. Diese Auffassung vertritt i. Ü. auch das Sächsische LSG in seinen Urteilen vom 12. Januar 2010 – L 5 R 503/06 - sowie vom April 2010 – L 4 R 694/06 – und der 30. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24. Februar 2010 – L 30 R 938/07 -, letzteres veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Soweit in dem Betrieb außerhalb dieses Hauptaufgabenfeldes noch Wirtschaftsgüter für die Bevölkerung, etwa Kontaktgrills, Wärmeplatten oder Rasenmäher entwickelt und hergestellt wurden, stellten diese Aktivitäten des Betriebes nicht den Hauptzweck des Gesamtbetriebes dar, was sich schon dem geringen Anteil von maximal 6,8 % (laut der Festschrift) an der Gesamt"produktion" entnehmen lässt. Die Bekundungen der Zeugen S und D führen letztlich zu keiner anderen Beurteilung. So hat insbesondere der in mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge S aufgrund seiner vormaligen Stellung als Betriebsdirektor nachvollziehbar und glaubhaft, im Einklang mit den bereits in Bezug genommenen Beweismitteln und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am 28. März 2006 (S 26 R 5545/05) bekundet, dass im hier maßgeblichen Zeitraum bis 1985 - durchgehend und ohne nennenswerte Schwankungen - fast die Hälfte der Beschäftigten allein im Automatisierungsanlagenbau eingesetzt war. Hiernach verteilte sich der Rest der Beschäftigten - und damit die in der übrigen Produktion Tätigen - auf die Bereiche Gerätebau, Zentrale Dienste und Verwaltung. Die von ihm vorgelegte "Arbeitskräftestruktur GRW T. 1989", die bereits zuvor zu den Akten gelangt ist und ausführlich Gegenstand der Auseinandersetzung war, bezieht sich auf die Zeit nach der Ausgliederung der weitgehend mit Projektierung und Anlagenbau befassten Betriebsteile Berlin, Cottbus und Leipzig, so dass der 1989 größere Anteil von Beschäftigten im Bereich Produktion Gerätebau vor 1984/1985 deutlich niedriger gewesen sein dürfte. Zumal auch 1989 die Anzahl der Beschäftigten im Anlagenbau sowie in der Verwaltung insgesamt deutlich über derjenigen der im Gerätebau Beschäftigten lag. Nicht vernachlässigt werden darf darüber hinaus, dass der Gerätebau teilweise – nach den Angaben des Zeugen zumindest zu einem Drittel in seiner Zeit als Betriebsdirektor, d. h. ab 1983, - ebenfalls dem Anlagenbau zuarbeitete. Dies stimmt insbesondere mit der Darstellung in der Festschrift (dort S. 6) überein, wonach in der Zeit von 1948 bis 1950 die Herstellung von Einrichtungen und Anlagen der BMSR-Technik durchschnittlich 45,1 % der Gesamtproduktion ausmachte. Für den Zeitraum vor der Ausgliederung der Betriebsteile Berlin und Leipzig, die hauptsächlich mit Anlagenprojektierung bzw. –bau und –montage befasst waren, hat der Zeuge den Anteil des Anlagenbaus im VEB GRW T. auf knapp unter 50 % eingeschätzt. Zu der Frage, welchen Anteil am Gesamtumsatz der Anlagenbau Mitte der 80er Jahre hatte, hat der Zeuge keine Angaben machen können. Laut dem Diagramm "Entwicklung des Anteils des Stammwerkes und der Betriebsteile am Umsatz der Warenproduktion zu JAP", das im Geschäftsbericht für das Jahr 1974 enthalten ist, hatte jedenfalls im Jahr 1974 der Betriebsteil Leipzig allein einen Anteil von 32,5 % am Umsatz, der Betriebsteil Cottbus 19,3 % und der Betriebsteil Berlin 0,5 %. Insgesamt ergab sich also für die vorwiegend mit dem Anlagenbau befassten Betriebsteile schon ein Anteil am Umsatz i. H. v. 52,1 %. Auch die Bekundungen des Zeugen D führen zu keinem anderen Befund. Dieser hat im Einklang mit den übrigen Erkenntnisquellen das Profil des VEB GRW T. zunächst einmal dahingehend beschrieben, dass er für die Automatisierung von technologischen Anlagen zuständig war, das heißt Automatisierungstechnik und –anlagen herstellte. Erst an zweiter Stelle hat er neben dem Anlagenbau den Gerätebau als Gegenstand des VEB GRW T. beschrieben und ihm einen maßgeblichen Anteil beigemessen. Nach alldem zählte der VEB GRW T. nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung der Betriebe nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, nach welcher diese der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet worden sind und gerade nicht den für herstellende Betriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik vorgesehenen Wirtschaftsgruppen 16631, 16632 und 16633. Der VEB GRW T. war auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs. 2 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war, denn er ist dort nicht genannt. (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2010 – L 3 R 1705/06 –, Rn. 32 - 68, juris)
Der Senat hat die Ermittlungsunterlagen des LSG Berlin-Brandenburg (L 3 R 1705/06) mit Ausnahme der Änderungsverträge, die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht übersandt werden konnten, beigezogen und schließt sich nach Prüfung der Rechtsauffassung des LSG Berlin-Brandenburg zu den betrieblichen Aktivitäten des VEB GRW T. an.
Weiteres Indiz für dieses Ergebnis ist die Entwicklungsbeschreibung in der Broschüre "Industriemuseum Region T." (abrufbar unter www.industriemuseum-regionT ...de/grw.htm), in der die Entwicklung des VEB GRW T. als die von einem gerätebauenden Betrieb zu einem sozialistischen Betrieb der Industrieautomation beschrieben wird. So wurden bereits ab den fünfziger Jahren neben der Ausweitung der Produktion von Mess- und Regelgeräten und Regler schränken Struktureinheiten für die Projektierung, die Baustellenmontage und die Inbetriebnahme aufgebaut. In den siebziger Jahren erfolgte zur Konzentration auf die Automatisierungstechnik eine umfassende Sortimentsbereinigung. Es wurden aus Zulieferung bzw., sofern solche nicht verfügbar waren aus eigener Produktion, komplette Automatisierungsanlagen für den industriellen Einsatz in großen Automatisierungsanlagen verschiedenster Industriezweige und auch in Großvorhaben individuell projektiert und dann realisiert. Dies ist mit dem bloßen Zusammenstellen aus einem fertigen Baukastensystem, worauf der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 7.9.2016 noch abgestellt hat, nicht zu vergleichen.
Auch der Kläger hat im Erörterungstermin am 3.6.2014 das Erzeugnis- und Produktionsprofil des Betriebs dahingehend bestätigt, dass die produzierten Komponenten anhand individueller Anforderungen zusammengestellt wurden.
Weiter ist der Schrift "Der VEB GRW T. - seine Hauptaufgaben, seine Territorialstruktur und seine volkswirtschaftliche Einordnung" als Hauptaufgabe zu entnehmen: die Entwicklung von Systemlösungen für den Einsatz von BMSR-Anlagen, die Projektierung, Produktion und Montage von Betriebs-, Meß-, Steuerungs- und Regelanlagen für die Automatisierung von Prozessabläufen in allen Industriezweigen (Bl. 101 LSG Akte). Nach der darin enthaltenen Beschreibung des Produktionsprogramms ist der VEB GRW T. mit der Entwicklung der DDR von einem gerätebauenden Betrieb zu einem sozialistischen Großbetrieb der Industrieautomation gewachsen. (Bl. 108 LSG Akte). Weiter wurden danach Betriebsmeß-, Steuerungs- und Regelungsanlagen für die Automatisierung aller Industriezweige entwickelt, projektiert, gefertigt und montiert (Bl. 108 Rückseite LSG Akte). All dies erfordert ein hohes Maß an kundenspezifischer Anpassung, was mit einer Massenproduktion nicht in Einklang zu bringen ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung weiterer Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für die Zeit vom 7.9.1970 bis 31.12.1977 während der Beschäftigung beim Volkseigenen Betrieb Geräte und Regler-Werke (VEB GRW) T., Betriebsteil Berlin hat.
Der 1946 geborene Kläger ist seit 1970 Dipl.-Ingenieur, Fachrichtung Verfahrenstechnik und war in der ehemaligen DDR vom 7.9.1970 als Entwicklungsingenieur bzw. ab 1.1.1977 als "Ing. f. A.A." bis 31.12.1977 bei VEB Geräte- und Regler-Werke T. Zentraler Anlagenbau der BMSR Technik im Betriebsteil Berlin in der Entwicklungsabteilung beschäftigt. Anschließend war er bis 31.12.1982 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Bauakademie und vom 1.1.1983 bis 31.5.1991 als Ingenieur für Produktion beim VEB Kraftwerksanlagenbau Berlin im Stammbetrieb bzw. VEB Bergmann Borsig Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau beschäftigt. Ab 1.4.1984 erfolgte der Beitritt zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (vgl. Kopie des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung, Bl. 17 ff. VA, Bl. 14 ff. ZV-Akte hinten). Eine Versorgungszusage hatte der Kläger nicht.
Seit 1.9.2006 bezieht der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Bescheid vom 1.3.2007, Bl. 41 VA).
Bereits am 28.2.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzsysteme die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit vom 7.9.1970 bis 30.6.1990 als Ingenieur in der ehemaligen DDR.
Mit Überführungsbescheid vom 13.12.2006 stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind und die Zeiten ab 1.1.1978 bis 30.6.1990 zum Zusatzversorgungssystem nachgewiesen sind. In der Zeit vom 7.9.1970 bis 31.12.1977 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht vor. Die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - Volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden. Die Zeit könne auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem zugeordnet werden (Bl. 17 ZV-Akte).
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass bereits aus der Betriebsbezeichnung VEB GRW T., Betriebsteil Berlin ersichtlich sei, dass es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems gehandelt habe. Im Übrigen seien bei ehemaligen Kollegen die Zeiten anerkannt worden.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.2.2007 zurück und begründete dies damit, dass der Beschäftigungsbetrieb VEB GRW T., Betriebsteil Berlin nach den vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Kriterien weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) noch einem solchen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.5.1951 gleichgestellt gewesen sei. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben unterfalle. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Meß-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 20.3.2007 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und sein Begehren auf Feststellung der Zeit vom 7.9.1970 bis 31.12.1977 als weiterer Pflichtbeitragszeit nach § 5 AAÜG im Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anl. 1 zu § 1 Abs. 1 AAÜG (technische Intelligenz - AVItech) weiter verfolgt. Die Zuordnung des VEB GRW T. zur Wirtschaftsgruppe 16639 sei nach der Rechtsprechung des BSG so allgemein nicht ausreichend und habe auch allenfalls indizielle Wirkung, welche eine ausschlaggebende Bedeutung bei der Beweiswürdigung nur erlange, wenn alle erreichbaren Beweismittel zu den wirklichen Aufgaben des VEB (Hauptzweck) erschöpft seien. Dies habe die Beklagte aber unterlassen zu ermitteln. Der VEB GRW T. habe Automatisierungsanlagen der Betriebs-, Steuer-, Meß- und Regeltechnik eigenständig in hoher Stückzahl auf der Grundlage standardisierter Teile und Baugruppen gefertigt. Zum Nachweis, dass die Produktion dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers das Gepräge gegeben habe, hat der Kläger sich auf die Beschreibung der Unternehmensgeschichte in der örtlichen Zeitung Märkische Allgemeine berufen.
Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung wie im Widerspruchsbescheid entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass betriebsprägend eine industrielle Massenproduktion durch Herstellung von Sachgütern erfolgt sei. Beim VEB GRW T. habe ein jeweils auf besondere Anforderungen gefertigtes Endprodukt im Vordergrund gestanden, weshalb der Bezug zur industriellen Massenproduktion entfalle.
Mit Beschluss vom 12.7.2007 hat das SG das Verfahren im Hinblick auf ähnlich anhängige Verfahren zum Ruhen gebracht und nach Wiederanrufung durch die Beklagte unter dem Aktenzeichen S 13 R 948/11 (später S 10 R 948/11) fortgeführt.
Mit Urteil vom 30.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sich ein Anspruch des Klägers nur nach erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG ergeben könne, der unter anderem voraussetze, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen sei, wobei der Hauptzweck die industrielle (serienmäßige und wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein müsse. Es hat nach dem Statutenentwurf von 1976 und der Festschrift zum vierzigjährigen Bestehen des VEB GRW T. (Anm.: von 1988) unter Hinweis auf Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 2. 20.3.2012 - L 31 R 966/10 unter Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.2.2010 - L 30 R 938/07) und des Sächsischen LSG (Urteil vom 20.1.2012 - L 5 R 503/06) keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der betriebliche Hauptzweck auf die industrielle Massenproduktion von Bauwerken oder Sachgütern gerichtet gewesen sei, so dass ein Produktionsbetrieb im vorher dargestellten Sinne nicht vorgelegen habe.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 15.11.2013 zugestellte Urteil hat dieser am 13.12.2013 schriftlich zum Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und gerügt, dass die vom SG in seiner Urteilsbegründung herangezogenen Unterlagen - Statutenentwurf 1976, Festschrift zum vierzigjährigen Bestehen - nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien, es sich zudem um einen Entwurf gehandelt habe, der niemals in Kraft getreten sei und eine betriebliche Unterlage aus dem Jahr 1976 allein für Zeiträume danach zugrunde gelegt werden könne, sofern keine Schlussfolgerungen auf vorherige Zeiten gezogen werden könnten. Das SG habe keine hinreichende Beweiserhebung zur Ermittlung der Haupttätigkeit des Betriebes vorgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Oktober 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2007 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 7. September 1970 bis zum 31. Dezember 1977 als weitere Beschäftigungszeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage des AAÜG und die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es greife zu kurz, den VEB GRW T. als Produzenten von Schaltschränken und Bedienpulten auf die Teilefertigung zu reduzieren. Er sei vielmehr in seinem Schwerpunkt ein Hersteller kompletter und komplexer, kundenspezifisch zugeschnittener Automatisierungsanlagen gewesen. Endprodukt sei die Automatisierungsanlage selbst gewesen, die kein Massenprodukt sei. Der nicht standardisierte Anlagenbau habe wertmäßig und den Ressourceneinsatz betreffend den Gerätebau überwogen.
Die Beklagte hat den Statutenentwurf und die Betriebspräsentation sowie den Handelsregisterauszug von 1970 bis 1977 sowie weitere Betriebsunterlagen zum VEB GRW T. und vom Industriemuseum Region T. den Betriebsaufsatz "Geräte- und Regler-Werke T. - von elektro-mechanischen Geräten zu Automatisierungsanlagen" vorgelegt (Bl. 25 ff., 80 ff.).
Der Kläger hat Kopien von Fotos über die Fertigungsstraßen im VEB GRW T. sowie eine Betriebspräsentation "VEB Geräte- und Regler-Werke "Wilhelm Pieck" T." vorgelegt (Bl. 48 ff., 119 ff. LSG-Akte).
Die Beklagte hat von Amts wegen den Bescheid vom 13.12.2006 überprüft. Auf Grund neuer Erkenntnisse hat sie mit Bescheid vom 16.10.2014 gegenüber dem Kläger folgende Feststellungen getroffen:
1. Das AAÜG ist nach § 1 dieses Gesetzes entgegen der im Feststellungsbescheid vom 13.12.2006 getroffenen Regelung tatsächlich nicht anwendbar. Die anderslautende Statusentscheidung im vorgenannten Bescheid ist rechtsfehlerhaft.
2. Der Feststellungsbescheid vom 13.12.2006, mit dem die Zeiten vom 1.1.1978 bis 30.6.1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festgestellt wurde, ist rechtswidrig. Er kann aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen werden.
3. Es besteht kein Anspruch auf die Feststellung von weiteren Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG (§ 48 Abs. 3 S. 1 SGB X).
Eine Versorgungsanwartschaft am 1.8.1991 aufgrund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage habe nicht vorgelegen, weil es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb zu dieser Zeit - VEB Bergmann-Borsig Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau Berlin - nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gehandelt habe. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG lägen nicht vor. Zeiten der Zugehörigkeit im Sinne einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in einem Zusatzversorgungssystem der Anl. 1 zum AAÜG gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG seien nicht festzustellen. Eine Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids vom 13.12.2006 könne nach Fristablauf (§ 45 Abs. 3 SGB X) jedoch nicht erfolgen. Es verbleibe deshalb bei den im Feststellungsbescheid vom 13.12.2006 rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Bestandskraft des Bescheides erstrecke sich jedoch nur auf die bereits festgestellten Tatsachen, weitere Rechte könnten daraus nicht abgeleitet werden, für die Anerkennung weiterer Zeiten sei keine Rechtsgrundlage vorhanden. Der Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängigen Berufungsverfahrens L 2 R 5354/13 (Bl. 161 LSG-Akte). Der Kläger, der die Auffassung vertritt, dass der Bescheid vom 16.10.2014 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, hat gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.4.2015 ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 3 R 1369/15).
Der Senat hat aus dem Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) L 5 RS 162/13 die Ermittlungsunterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 12.1.2010 mit Zeugenvernehmung sowie aus dem Verfahren des LSG Berlin-Brandenburg L 3 R 1705/06 die Ermittlungsunterlagen zum VEB GRW T. sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2010 mit Zeugenvernehmung und die Sitzungsniederschrift des SG Berlin vom 28.3.2006 (S 26 R5545/05) mit Zeugenvernehmung beigezogen und den Beteiligten in Kopie zugeleitet. Die Beklagte hat sich dadurch in ihrer Rechtsauffassung bestätigt gesehen, der Klägerbevollmächtigte hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Rentenakte, ZV-Akte und ZV-Hilfsakte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Beschäftigungszeiten nach dem AAÜG.
Streitgegenstand ist allein der Bescheid vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2007, gegen den der Kläger zulässig mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorgeht.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der Rentenbescheid vom 1.3.2007, weil der Rentenbescheid den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 AAÜG nicht ersetzt (BSG, Urteil vom 14.5.1996 - B 4 RA 95/94 - juris; Urteil vom 18.7.1996 - B 4 RA 7/95 -, Leitsatz 1, juris; Urteil vom 23.8.2007 - B 4 RS 7/06 R -,juris Rn. 25, 27).
Ebenso ist der Bescheid vom 16.10.2014 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGG (in der Fassung vom 26.3.2008) für eine Einbeziehung des Bescheids vom 16.10.2014 in den Rechtsstreit liegen nicht vor. Danach wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Eine Abänderung oder ein Ersetzen i.S.v. § 96 SGG setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit demjenigen des früheren identisch ist, was durch einen Vergleich der Verfügungssätze festgestellt werden muss (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2012, § 96 Rn. 4a).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2007, soweit mit diesem die Feststellung der Zeiten vom 7.9.1970 bis 31.12.1977 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG und der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte abgelehnt worden ist. Mit dem weiteren Bescheid vom 16.10.2014 hat die Beklagte während des laufenden Berufungsverfahrens auf Grund neuer Erkenntnisse zum Beschäftigungsbetrieb am Stichtag 30.6.1990 festgestellt, dass das AAÜG nach § 1 des Gesetzes entgegen der im Feststellungsbescheid vom 13.12.2006 getroffenen Regelung tatsächlich nicht anwendbar ist und die anders lautende Statusentscheidung rechtsfehlerhaft ist (unter 1.). Weiter hat sie festgestellt, dass das die Feststellung der Zeiten vom 1.1.1978 bis 30.6.1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG rechtswidrig ist, eine Rücknahme nach § 45 SGB X nicht möglich ist (unter 2.). Letztlich hat sie unter Hinweis auf § 48 Abs. 3 S. 1 SGB X ausgesprochen, dass kein Anspruch auf die Feststellung von weiteren Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG bestehe (unter 3.). Diese Feststellungen ändern oder ersetzen den Bescheid vom 13.12.2006, der hinsichtlich der Zeiten vom 7.9.1970 bis 31.12.1977 angefochten ist, nicht.
Die unter 2. getroffene Feststellung betrifft bereits die vorliegend geltend gemachten Zeiten nicht.
Soweit der Bescheid vom 16.10.2014 unter 1. die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Statusentscheidung im Bescheid vom 13.12.2006 betrifft, ist die Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG zwar zwingende Voraussetzung auch für die Feststellung der geltend gemachten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG, was für eine Einbeziehung sprechen könnte. Die Statusfeststellung war jedoch nicht angefochten worden, weshalb sie nach § 77 SGG Bindungswirkung erlangt hat. Die Bindungswirkung kann nur rückgängig gemacht werden, wenn besondere Vorschriften dies gestatten, nämlich die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 44 ff. SGB X), die abschließend sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage § 77 Rn. 6). An diese - bisher nur durch die Beklagte - für von Anfang an unrichtig gehaltene Statusfeststellung ist die Beklagte gebunden, denn der Bescheid vom 13.12.2006 kann nicht mehr gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden, da dieser als rechtswidriger begünstigender VA mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe im Dezember 2006 zurückgenommen werden kann (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X) und diese Frist am 16.10.2014, als sich die Beklagte erstmals auf die Rechtswidrigkeit der Feststellung im Bescheid vom 13.12.2006 berief, bereits abgelaufen war.
§ 48 Abs. 3 SGB X schreibt für den Fall, dass ein rechtswidriger begünstigender VA nach § 45 SGB X nicht (mehr) zurückgenommen werden kann und eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines VA mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eingetreten ist, zwingend ein "Aussparen" der an sich aufgrund der wesentlichen Änderung (§ 48 Abs. 1 SGB X) zugunsten des Betroffenen zu gewährenden Erhöhung vor, ohne dass hierfür eine Frist vorgesehen ist. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf eine neu festzustellende "Leistung", die sich in einem "Betrag" ausdrücken lässt, also auf eine Geldleistung (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X, Rn. 64). Über § 48 Abs. 3 SGB X ist damit nur noch die Möglichkeit gegeben, auf der Leistungsebene - die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherunsträger betrifft - bei einer Änderung zu Gunsten des Klägers die Leistungserhöhung auszusparen bzw. abzuschmelzen. Hierzu ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit, die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Träger des Zusatzversorgungs-Systems zu treffen hatte, Voraussetzung. Wegen der konstitutiven Wirkung der Feststellung kommt eine Rückwirkung nicht in Betracht; sie gilt vielmehr nur für die Zukunft und nur zum Zwecke der Abschmelzung (BSG, Urteil vom 22.6.2008 - 9/9a RV 46/86, juris Rn. 22 f.). Für Abschmelzungsbescheide ist bereits mit zutreffender Begründung entschieden worden, dass diese nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits gegen den Ursprungsbescheid werden, weil der Streitgegenstand nicht identisch ist. § 48 Abs. 3 SGB X beinhaltet in Abweichung von § 45 SGB X nur eine Rechtsfolge, die die ursprüngliche Leistungsgewährung gerade nicht berührt, sondern lediglich festschreibt. Erst bei Änderungen zu Gunsten des Betroffenen ist danach nicht von der durch Bestandschutz garantierten Leistung auszugehen. Geschützt ist der Berechtigte dadurch in der Rechtsstellung, die durch § 45 SGB X vermittelt wird und danach nicht zurückgenommen werden kann. Der Schutz erstreckt sich auf den Zahlbetrag (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.8.2012 - L 3 U 15/10 - juris Rn. 24 ff. zur Abschmelzung nach Erhebung einer Klage gegen einen Unfallrentenbescheid; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2013 - L 8 U 4645/11 juris Rn. 33 ff. zur Abschmelzung im Rechtsstreit um eine Zugunstenentscheidung im Rahmen der Unfallrente). Erst recht gilt dies dann für den die Abschmelzung erst vorbereitenden Feststellungsbescheid. Daher betrifft die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Statusfeststellung den vorliegenden Rechtsstreit nicht und zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13.12.2006 ist, wie der Klägervertreter zutreffend ausgeführt hat, weiterhin vom ursprünglich festgestellten Status auszugehen. Die von der Beklagten im Bescheid vom 16.10.2014 angeführte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20.3.2007 – B 2 U 38/05 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr. 10, juris), die von einer Einbeziehung des Aussparungsbescheids ausging, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da eine andere Fallkonstellation (eine Leistungsgewährung nach eingetretener Änderung bezüglich einer rechtswidrig anerkannten Unfallfolge) vorlag.
Soweit die Beklagte unter 3. den Anspruch auf Feststellung weiterer Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG verneint hat, hat die Beklagte keinen neuen Verwaltungsakt erlassen, der den ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 13.12.2006 im Sinne einer einheitlichen und von der ursprünglichen Entscheidung unabhängigen Entscheidung ersetzt hat (sog. Zweitbescheid, BSG, Urteil vom 24.2.2011 – B 14 AS 81/09 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 24, Rn. 15), sondern es handelt sich um die Wiederholung der Ablehnung der Feststellung der streitigen Zeit mit anderer Begründung. Eine Änderung oder Ersetzung des Bescheids vom 13.12.2006 liegt auch hierdurch nicht vor.
Hinsichtlich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten zur AVItech wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Zwar findet das AAÜG nach seinem § 1 auf den Kläger Anwendung, nachdem die Beklagte in dem Bescheid vom 13.12.2006 festgestellt hat, dass der Anwendungsbereich des AAÜG für den Kläger eröffnet ist. Diese Feststellung ist auch im vorliegenden Verfahren weiterhin verbindlich, nachdem die Bestandskraft durch den Bescheid vom 16.10.2014 nicht durchbrochen werden konnte (siehe oben). Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Klärung der vorliegenden Frage entfällt auch nicht, wenn sich der Bescheid vom 16.10.2014 als rechtmäßig erweisen sollte, da eine Abschmelzung nur für die Zukunft nicht jedoch für die Rentengewährung in der Vergangenheit in Betracht kommt. Von daher war die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 16.10.2014 auch nicht vorgreiflich zu klären.
Ein Anspruch des Klägers scheitert jedoch daran, dass er in dem hier allein streitigen Zeitraum vom 7.9.1970 bis 31.12.1977 keine "Zeit der Zugehörigkeit in einem Versorgungssystem" und damit auch keine weiteren gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 AAÜG erlangt hat. Ein Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Wege einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. etwa BSG Urteil vom 8.6.2004 - B 4 RA 57/03 R -, juris) bestand nicht, weil es an der hierzu erforderlichen betrieblichen Voraussetzung fehlt. Der Kläger war im streitigen Zeitraum während seiner Tätigkeit im VEB GRW T. nicht in einem volkseigenen Betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb i.S. des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz (Anl 1 Nr. 1 zum AAÜG) beschäftigt.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich in mehreren Berufungsverfahren mit den betrieblichen Aktivitäten des VEB GRW T., Betriebsteil Berlin auch zu den den streitigen Zeitraum betreffenden Zeiten befasst und durch umfangreiche Beweisaufnahmen den Hauptzweck dieses Betriebes ermittelt (LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 16.12.2010, L 3 R 1705/06, L 3 R 1802/05). Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht auf den Betriebsteil Berlin, sondern auf den VEB GRW T. abzustellen ist, da dieser nicht zu einem juristisch selbständigen Kombinat geworden ist. Es ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem VEB GRW T. nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens handelte, weil sein Hauptzweck nicht in der industriellen massenhaften und standardisierten Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken bestand. Es hat hierzu ausgeführt:
"Eine Massenproduktion und Serienfertigung fordistischer Prägung im dargestellten Sinne hat dem sich aus den SVA sowie den vorliegenden Arbeitsverträgen ergebenden Beschäftigungsbetrieb im streitigen Zeitraum, dem VEB GRW T. - Zentraler Anlagenbau der BMSR-Technik, nicht das Gepräge verliehen. Nicht abzustellen ist auf den Betriebsteil Berlin, da dieser niemals zu einem juristisch selbständigen VEB geworden ist, bevor er in den VEB EAB eingegliedert wurde. Das vorliegende undatierte Kombinatsstatut stellt offenbar lediglich einen Entwurf dar. Der VEB GRW T. ist auch ausweislich der Registerauszüge nie zu einem Kombinat geworden. Bereits aus den eigenen Ausführungen des Klägers ergibt sich, dass die massenweise Produktion standardisierter Sachgüter dem VEB GRW T. in seiner Gesamtheit nicht das Gepräge gegeben hat. Denn danach hat der VEB GRW T. vorwiegend komplette Anlagen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für die jeweiligen Auftraggeber geplant, projektiert und schließlich realisiert. Der VEB GRW T. hat ein Produkt – nämlich komplette Steuerungs- und Regelanlagen - aus einer Hand (von der Projektierung über die Fertigung, Montage bis zur Inbetriebnahme) bereitgestellt. Der Kläger hat hierzu anhand der Festschrift darauf hingewiesen, dass fast die Hälfte aller in der DDR realisierten Anlagen für die Automatisierung technologischer Prozesse von Werktätigen des VEB GRW T. projektiert, gefertigt und am Bestimmungsort montiert sowie in Betrieb genommen worden seien. Alle Kraftwerke, Chemieanlagen, Ampelanlagen und weitere Industriebereiche seien durch vom VEB GRW T. gefertigte Anlagen gesteuert worden. Dieses Profil des Betriebes spiegelt sich auch in den beigezogenen Unterlagen wider. In § 6 Abs. 1 Ziff. 1 des undatierten Entwurfs eines Statuts für ein zu gründendes Kombinat VEB GRW T. werden die Aufgaben des Stammbetriebs u. a. wie folgt beschrieben:
-Planung und Kontrolle Wissenschaft und Technik einschließlich Standardisierung, Grundlagenforschung, Rationalisierung der technischen Vorleistungen, angewandte Forschung einschließlich technologischer Vorplanung für das Erzeugnissystem Automatisierungsanlagen und für Baustellenmontage sowie Lizenznahme, Lizenzvergabe und Schutzrechtstätigkeit,
-Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebsetzung und Übergabe von Automatisierungsanlagen, entsprechend den Festlegungen über die Fachbereichsspezialisierung und territoriale Zuständigkeit,
-Entwicklung und Produktion von Geräten für Automatisierungsanlagen und Direktverkauf entsprechend der Spezialisierungsbestimmungen im Industriebereich und im Kombinat,
-Entwicklung und Produktion von Überwachungseinrichtungen für Automatisierungsanlagen für das gesamte Kombinat,
-Realisierung der bilanzierten Importe für Projektierungsleistungen,
-Realisierung der bilanzierten Importe für Montageleistungen,
-Vorbereitung und Abschluss sowie Koordinierung und Realisierung von Verträgen für den Import von BMSR- Anlagen,
-Angebotstätigkeit und Vertragsabschluss von Exportaufträgen und deren Realisierung,
-Durchführung des Kundendienstes,
-Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Konsumgütern,
-GAN-Tätigkeit für Spezialaufträge und HAN- Tätigkeit gemäß gesonderter Weisungen.
In dem Geschichtsabriss des Industriemuseums Region T. "Von elektro-mechanischen Geräten zu Automatisierungsanlagen – Die Geschichte der Geräte- und Regler-Werke T." (abrufbar unter www.imt-museum.de/grw2.htm) wird die Entwicklung des VEB GRW T. als die von einem Geräte bauenden Betrieb zu einem sozialistischen Großbetrieb der Industrieautomation beschrieben. So wurde bereits ab den 50er Jahren neben der Ausweitung der Produktion von Mess- und Regelgeräten und Reglerschränken Struktureinheiten für die Projektierung, die Baustellenmontage und die Inbetriebnahme aufgebaut. In den 70er Jahren erfolgte zur Konzentration auf die Automatisierungstechnik eine umfassende Sortimentsbereinigung. Es wurden aus Zulieferung bzw., sofern solche nicht verfügbar waren, aus eigener Produktion komplette Automatisierungsanlagen für den industriellen Einsatz projektiert und realisiert. In der Festschrift wird für den VEB GRW T. die Automatisierung von Großvorhaben wie Eisen- und Hüttenkombinat O, Eisen- und Hüttenkombinat W, Großkokerei L, Hochseefrachtschiffe, EVW S, L II, Chemiefaserwerk G, Gipsschwefelsäurewerk C/A, PVC-Fabrik im ECW B, Kombinat S P und Atomreaktor R hervorgehoben. Weitere Großprojekte finden sich u. a. in der "Vorlage von –T- zur Information im Direktorium am 02. November 1976" (Projektierung und Realisierung des Kraftwerks J), in der Entscheidungsvorlage des Direktionsbereichs Außenwirtschaft und Vertrieb vom 13. Oktober 1975 (Regierungsprojekt "Erdöl II" über die Lieferung von 26 Anlagen zur Erdölaufbereitung im Erdölgebiet T in der UdSSR), im Geschäftsbericht für das Jahr 1974 (z. B. Heizkraftwerk R M, Heizkraftwerk "B L", Kraftwerk H, Milchviehanlage P) sowie in dem Schriftstück "Das Produktionsprogramm des VEB GRW T." (Großkraftwerke L). In der "Einschätzung des Standes und der weiteren Entwicklung der Technologie und Organisation der Produktion für die Baustellenmonteure" vom 25. Mai 1973 heißt es: "Die Profilierung des VEB GRW T. als ZAB [Anm.: Zentraler Anlagenbau] der BMSR- Technik ergab eine Verlagerung des Schwerpunktes der Fertigung vom msr-Geräten (Serienerzeugnisse) zur Herstellung von Zentraleinrichtungen für msr-Anlagen als Einzelfertigung. Mit dem Übergang auf das UGS [Anm.: universelles Gefäßsystem] konnte in der stationären Fertigung eine erzeugnisgebundene Reihenfertigung für die Gefäße erreicht werden. Die Bestückung, Verdrahtung und Prüfung der einzelnen Gefäße erfolgt auftragsgebunden und trägt damit weitgehend den Charakter der Einzelfertigung." In dem Schriftstück "Bedeutung und Stellung des Betriebes im volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozess und im Rahmen der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung" vom 23. Mai 1973 wird ausgeführt: "Der VEB GRW T. entwickelt und produziert komplette BMSR- Anlagen für die Volkswirtschaft der DDR und den Export (.). Zu den Leistungen des VEB GRW T. gehören wissenschaftlich-technische Leistungen (Mitarbeit bei der Einsatzvorbereitung), Projektierung sowie Lieferung, Montage und Inbetriebnahme kompletter Automatisierungsanlagen. ( ) Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung auf der Basis des RGW- Komplexprogrammes hat der VEB GRW T. folgende Schwerpunktaufgaben zu lösen: Bereitstellung von BMSR- Anlagen für die chemische Industrie (Erdölverarbeitung und petrochemische Grundchemikalien, organische Hochpolymere, organische Grundchemikalien, Agrochemikalien und Pflanzenschutzmittel, synthetische Faserstoffe); Export von BMSR-Anlagen und –Geräten für spezielle Aufgaben wie Gewächshausautomatisierung, Lichtsignalanlagen für den Straßenverkehr, Volumen-Durchfluss-Messeinrichtungen, Automatisierung von Tonerdeaufbereitungsanlagen; Absicherung des Importes kompletter BMSR- Anlagen und der Kooperation von Teilleistungen (Projektierung, Montage) vornehmlich mit der SU, VR Polen, CSSR und VR Ungarn; NSW-Geräteexport für "ursapond", "ursaflux" [Anm.: letzteres sind Volumen-Durchfluss-Messeinrichtungen mit entsprechenden Zusatzgeräten]. In dem von der Beklagten überreichten Schriftstück "Strukturelle Gliederung des VEB GRW T." wird dargelegt: "Der Betrieb hat den Charakter eines Kombinats. Das drückt sich dahingehend aus, dass vier komplexe Betriebsteile mit umfassenden Planaufgaben bestehen, die Direktionsbereiche und Funktionalorgane des Stammwerks Komplexaufgaben für den Gesamtbetrieb wahrzunehmen haben, ein Forschungsleitzentrum mit dem Charakter eines Betriebsteils gebildet wird und weitgehende Analogie in der Struktur zwischen dem Stammwerk und den Betriebsteilen hergestellt ist. Betriebsteile bestehen: - in Treuenbrietzen für die Fertigung von Geräten des "ursapond"-systems, - in Leipzig für die Projektierung, Konstruktion und Montage für BMSR-Anlagen vorwiegend für die Chemie und die Bezirke Leipzig, Halle, Erfurt und Suhl; Fertigung von HLK-Anlagen und Lichtsignal-Anlagen, - in Cottbus für die Projektierung, Konstruktion und Montage von kompletten BMSR-Anlagen, vorwiegend für die Energieerzeugung sowie die Faserchemie, - in Babelsberg für die Produktion des Systems "ursaflux". Das ebenfalls von der Beklagten zur Verfügung gestellte Diagramm "Die Produktionsstruktur des VEB GRW-T." zeigt im Einzelnen Folgendes auf: - Stammwerk: BMSR Anlagen – Geräte (Applikation, Verfahrensentwicklung/Systemlösungen, Projektierung/Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Service); - Betriebsteile Babelsberg und Treuenbrietzen: Automatisierungs-Geräte ("ursaflux" – Entwicklung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Service – und "ursapond" – Fertigung, Lieferung, Service); - Betriebsteile Leipzig, Cottbus, Pirna, Berlin: Automatisierungs-Anlagen (Leipzig und Cottbus: Projektierung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Service; Pirna: Projektierung und Konstruktion; Berlin: Verfahrensentwicklung). Dem "Produktionsprogramm des VEB GRW T." ist zu entnehmen: "In letzter Zeit wird die BMSR- Technik in der DDR vom "ursamat"-System, einem universellen System von BMSR- Geräten und Einrichtungen, bestimmt, das in seinem Bausteinprinzip durch die Vereinheitlichung der Signale, der konstruktiven Parameter und der Prüfbedingungen allen Anforderungen der automatischen Überwachung, Steuerung und Regelung in vielen Industriezweigen gerecht wird. ( ) Derzeitig werden durch unseren Betrieb BMSR- Anlagen für die Automatisierung aller Industriezweige entwickelt, projektiert, gefertigt und montiert." Das angefügte Anlagen- und Geräte-Programm umfasst u. a. Anlagen für die Chemieindustrie (z. B. Dosier- und Mischanlagen, Polymerisationsanlagen), die Energieindustrie (z. B. Dampferzeuger mit Mühlen, Nebenanlagen für Atomkraftwerke), die Kohleindustrie (z. B. Brikettfabriken), die Schwarzmetallurgie (z. B. Hochöfen), die NE- Metalle (z. B. Ofenanlagen), die Erdöl- und Erdgasindustrie (z. B. Reforminganlagen), den Maschinenbau (z. B. Hilfs- und Abgaskessel; Regelungen für Motoren), die Gießereien und Schmieden (z. B. Glühöfen), die Holz- und Papierindustrie (z. B. Chlor-, Alkali- und Elektrolysen), die Glas- und Keramikindustrie (z. B. Schmelzöfen), die Baustoffindustrie (z. B. Drehöfen), die Landwirtschaft (z. B. Dosier- und Mischanlagen), die Lebensmittelindustrie (z. B. Saftreinigungsanlagen), den Industrie- und Kulturbau (z. B. Klimaanlagen) sowie den Verkehr (Verkehrssignalanlagen) und Geräte in Form von Messumformern ("ursapond"), elektrischen Reglern ("ursadyn"), Niederdruckpneumatik (UNALOG), Hydraulik, Reglern ohne Hilfsenergie, Stelleinrichtungen und Flüssigkeitszählern ("ursaflux"). Darüber hinaus wurden auch – wie sich aus der Festschrift ergibt – mit einem Anteil an der Gesamtproduktion in Höhe von 6,8 % Konsumgüter gefertigt wie z. B. ein Kontaktgrill, der Benzinrasenmäher R 400 oder die Warmhalteplatte thermotel 200. Der "Bedarfsanforderung an Anlagen, Einrichtungen, Erzeugnissen und Leistungen gegliedert nach Kostengruppen" vom 23. Mai 1973 ist zu entnehmen, dass der Bedarf nach Kostenträgergruppen für das Jahr 1973 mit 392,7 Mio Mark veranschlagt wurde. Davon bezogen sich 121,1 Mio Mark auf industriellen Bedarf, 107,5 Mio Mark auf Montagelohnleistung sowie 164,1 Mio Mark auf nichtindustriellen Bedarf wie z. B. Projektierung. Geplant war eine Steigerung bis ins Jahr 1980 auf 259,6 Mio Mark für industriellen Bedarf, 233,2 Mio Mark für Montagelohnleistung sowie 486,6 Mio Mark für nichtindustriellen Bedarf. Auch aus der "Umrechnung des Bedarfs von angesetzter Warenproduktion auf Leistungskennziffern gegliedert nach Kostenträgergruppen" vom 23. Mai 1973 ergibt sich ein Überwiegen der nichtindustriellen Leistungen: 184,0 Mio Mark gegenüber 105,1 Mio Mark für Montagelohnleistungen und 130,7 Mio Mark für industrielle Leistungen im Jahr 1973; 499,6 Mio Mark gegenüber 242,2 Mio Mark für Montagelohnleistungen und 267,6 Mio Mark für industrielle Leistungen für das Jahr 1980. Die "Berichtigung" der "Faktoren der Über- bzw. Untererfüllung des geplanten einheitlichen Betriebsergebnisses per 31.12.77" Blatt 1 zeigt eine realisierte finanzgeplante Warenproduktion im "Ist" i. H. v. 811.345. Davon beziehen sich 305.463 auf Montageleistungen einschließl. Montagelohnleistungen, 232.483 auf die stationäre Fertigung, 55.780 auf die sonstige Warenproduktion (z. B. Transportleistungen), 215.355 auf den Industrieanlagenbau sowie 2.264 auf sonstige den Erlös beeinflussende Faktoren wie z. B. vereinbarte Preiszu-/-abschläge. Das heißt, dass lediglich 28 % des Erlöses aus der finanzgeplanten Warenproduktion aus der stationären Fertigung stammte, wobei diese so genannte stationäre Fertigung laut Blatt 2 der genannten Tabelle auch Dienstleistungen, Reparaturen und Lohnarbeiten umfasste. Ausweislich der Produktionsstruktur für den VEB GRW T. für das Jahr 1989 – d. h. nach Ausgliederung der Betriebsteile Berlin, Leipzig, Cottbus und Pirna - entfielen von der gesamten Warenproduktion im Wert von 790 Mio Mark 53 % auf den Bereich Anlagenbau und nur 13 % auf den Bereich Zentrale Einrichtungen (ZER), 9 % auf Messumformer, 3 % auf Elektronikbaugruppen und 3 % auf Konsumgüter. Die Arbeitskräftestruktur des VEB GRW T. wandelte sich mit diesem im Laufe der Jahre. So waren in den Jahren 1980/81 laut der Festschrift "1948-1988, 40 Jahre wirtschaftlich automatisieren" 11.880 Arbeitskräfte beschäftigt, 1971 hingegen lediglich 8.933. Im Jahresgeschäftsbericht für das Jahr 1974 wird der Belegschaftsstand zum Ende des Jahres 1971 mit 9.723 und zum Ende des Jahres 1974 mit 10.754 Beschäftigten angegeben. 1989 – nach der Ausgliederung der Betriebsteile Berlin, Cottbus und Leipzig – umfasste die Belegschaft nur noch 7.199 Personen (vgl. die "Arbeitskräftestruktur GRW T. 1989"), wovon 51 %, d. h. rund 3.672 Personen, in der "Produktion" beschäftigt waren. Nach der in dem Schaubild folgenden genaueren Aufschlüsselung waren 31,3 % der Beschäftigten im Anlagenbau tätig, hiervon wiederum 55% in der "Produktion", was eine Zahl von rund 1.239 Arbeitskräften ergibt. Im Gerätebau waren 25,2 % der Beschäftigten tätig, wobei lediglich 55 % davon, d. h. rund 998 Personen, in der "Produktion" waren. In den ausschließlich produzierenden Betriebsteilen Treuenbrietzen und Babelsberg, waren 9 bzw. 8,3 % der Gesamtbelegschaft, d. h. insgesamt rund 1.245 Personen, tätig. Demnach waren rund 1.239 Personen im Bereich Anlagenbau in der "Produktion" und 2.243 im Bereich Gerätebau in der "Produktion" beschäftigt. Aus diesen Selbstdarstellungen und objektiven Betriebsdaten ergibt sich das Profil eines überwiegend komplette und komplexe Anlagen nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden auf der Grundlage von standardisierten Systemteilen entwickelnden, produzierenden und schließlich montierenden und in Betrieb nehmenden Betriebes. Dies wird für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bestätigt durch die Angaben der Klägerin aus dem Verfahren S 7 R 2195/05 (jetzt: L 3 R 1802/05) im Sitzungsprotokoll vom 07. November 2005 sowie die eigenen Angaben des Klägers. Der Kläger geht in seinen Ausführungen lediglich von einem allgemeineren Produktionsbegriff aus. Zwar wurden auch die komplexen Anlagen "produziert" – also hergestellt, gefertigt -, jedoch nicht i. S. einer standardisierten Massenproduktion. Vielmehr wurde aus standardisierten und weitgehend vom VEB GRW T. selbst gefertigten Komponenten speziell für die Bedürfnisse des Auftraggebers eine Gesamtanlage projektiert, zusammengebaut, montiert und in Betrieb genommen. Weder die Projektierung noch die Montage stellen industrielle Produktion, sondern Dienstleistungen dar. Sofern sowohl von der ersten Instanz als auch von Klägerseite die Produktion z. B. von Messumformern als Beweis für den Charakter des VEB GRW T. als volkseigenem Produktionsbetrieb der Industrie herangezogen wird, überzeugt dies nicht. Auch wenn diese in großer Stückzahl in der DDR nur vom VEB GRW T. hergestellt worden sind, war der Betrieb jedoch schwerpunktmäßig nicht darauf ausgerichtet, in Serie hergestellte Produkte vorzuhalten, aus der der Auftraggeber/Kunde das bereits erstellte Sachgut auswählen konnte. Es erfolgte, wie sich anschaulich aus der Festschrift ergibt, gerade keine Massenproduktion von Wirtschaftsgütern für den Endabnehmer, sondern es wurden die für die Erstellung einer bestimmten Anlage jeweils benötigten Komponenten – in Serie - produziert, was nicht ausschließt, dass diese zum Teil auch an den Endverbraucher abgegeben worden sind. Aus den im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen LSG zum Rechtsstreit L 5 R 503/06 gewonnenen Erkenntnissen ergibt sich nichts anderes. Dort gaben die Kläger, welche beide beim VEB GRW als Ingenieure tätig waren, an, dass die wesentlichen Bereiche des VEB GRW die Produktion von Bauteilen und Automatisierungsanlagen, die Errichtung kompletter Automatisierungsanlagen sowie die Errichtung von Lichtsignal-, Gewächshausautomatisierungs- und Milchviehanlagen waren. Der dort vernommene Zeuge K gab hierzu – aufgrund seiner damaligen Stellung als Betriebsdirektor - nachvollziehbar an, dass zu 60 % produziert, daneben projektiert, montiert und in Betrieb genommen wurde, wobei von den Erzeugnissen in der Produktion der überwiegende Anteil in den Automatisierungsanlagenbau einfloss, worunter die Anlagen zu verstehen sind, die projektiert, realisiert, montiert und in Betrieb genommen wurden. Die serielle Produktion hatte somit eine dienende Funktion. Diese Auffassung vertritt i. Ü. auch das Sächsische LSG in seinen Urteilen vom 12. Januar 2010 – L 5 R 503/06 - sowie vom April 2010 – L 4 R 694/06 – und der 30. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24. Februar 2010 – L 30 R 938/07 -, letzteres veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Soweit in dem Betrieb außerhalb dieses Hauptaufgabenfeldes noch Wirtschaftsgüter für die Bevölkerung, etwa Kontaktgrills, Wärmeplatten oder Rasenmäher entwickelt und hergestellt wurden, stellten diese Aktivitäten des Betriebes nicht den Hauptzweck des Gesamtbetriebes dar, was sich schon dem geringen Anteil von maximal 6,8 % (laut der Festschrift) an der Gesamt"produktion" entnehmen lässt. Die Bekundungen der Zeugen S und D führen letztlich zu keiner anderen Beurteilung. So hat insbesondere der in mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge S aufgrund seiner vormaligen Stellung als Betriebsdirektor nachvollziehbar und glaubhaft, im Einklang mit den bereits in Bezug genommenen Beweismitteln und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am 28. März 2006 (S 26 R 5545/05) bekundet, dass im hier maßgeblichen Zeitraum bis 1985 - durchgehend und ohne nennenswerte Schwankungen - fast die Hälfte der Beschäftigten allein im Automatisierungsanlagenbau eingesetzt war. Hiernach verteilte sich der Rest der Beschäftigten - und damit die in der übrigen Produktion Tätigen - auf die Bereiche Gerätebau, Zentrale Dienste und Verwaltung. Die von ihm vorgelegte "Arbeitskräftestruktur GRW T. 1989", die bereits zuvor zu den Akten gelangt ist und ausführlich Gegenstand der Auseinandersetzung war, bezieht sich auf die Zeit nach der Ausgliederung der weitgehend mit Projektierung und Anlagenbau befassten Betriebsteile Berlin, Cottbus und Leipzig, so dass der 1989 größere Anteil von Beschäftigten im Bereich Produktion Gerätebau vor 1984/1985 deutlich niedriger gewesen sein dürfte. Zumal auch 1989 die Anzahl der Beschäftigten im Anlagenbau sowie in der Verwaltung insgesamt deutlich über derjenigen der im Gerätebau Beschäftigten lag. Nicht vernachlässigt werden darf darüber hinaus, dass der Gerätebau teilweise – nach den Angaben des Zeugen zumindest zu einem Drittel in seiner Zeit als Betriebsdirektor, d. h. ab 1983, - ebenfalls dem Anlagenbau zuarbeitete. Dies stimmt insbesondere mit der Darstellung in der Festschrift (dort S. 6) überein, wonach in der Zeit von 1948 bis 1950 die Herstellung von Einrichtungen und Anlagen der BMSR-Technik durchschnittlich 45,1 % der Gesamtproduktion ausmachte. Für den Zeitraum vor der Ausgliederung der Betriebsteile Berlin und Leipzig, die hauptsächlich mit Anlagenprojektierung bzw. –bau und –montage befasst waren, hat der Zeuge den Anteil des Anlagenbaus im VEB GRW T. auf knapp unter 50 % eingeschätzt. Zu der Frage, welchen Anteil am Gesamtumsatz der Anlagenbau Mitte der 80er Jahre hatte, hat der Zeuge keine Angaben machen können. Laut dem Diagramm "Entwicklung des Anteils des Stammwerkes und der Betriebsteile am Umsatz der Warenproduktion zu JAP", das im Geschäftsbericht für das Jahr 1974 enthalten ist, hatte jedenfalls im Jahr 1974 der Betriebsteil Leipzig allein einen Anteil von 32,5 % am Umsatz, der Betriebsteil Cottbus 19,3 % und der Betriebsteil Berlin 0,5 %. Insgesamt ergab sich also für die vorwiegend mit dem Anlagenbau befassten Betriebsteile schon ein Anteil am Umsatz i. H. v. 52,1 %. Auch die Bekundungen des Zeugen D führen zu keinem anderen Befund. Dieser hat im Einklang mit den übrigen Erkenntnisquellen das Profil des VEB GRW T. zunächst einmal dahingehend beschrieben, dass er für die Automatisierung von technologischen Anlagen zuständig war, das heißt Automatisierungstechnik und –anlagen herstellte. Erst an zweiter Stelle hat er neben dem Anlagenbau den Gerätebau als Gegenstand des VEB GRW T. beschrieben und ihm einen maßgeblichen Anteil beigemessen. Nach alldem zählte der VEB GRW T. nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung der Betriebe nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, nach welcher diese der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet worden sind und gerade nicht den für herstellende Betriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik vorgesehenen Wirtschaftsgruppen 16631, 16632 und 16633. Der VEB GRW T. war auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs. 2 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war, denn er ist dort nicht genannt. (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2010 – L 3 R 1705/06 –, Rn. 32 - 68, juris)
Der Senat hat die Ermittlungsunterlagen des LSG Berlin-Brandenburg (L 3 R 1705/06) mit Ausnahme der Änderungsverträge, die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht übersandt werden konnten, beigezogen und schließt sich nach Prüfung der Rechtsauffassung des LSG Berlin-Brandenburg zu den betrieblichen Aktivitäten des VEB GRW T. an.
Weiteres Indiz für dieses Ergebnis ist die Entwicklungsbeschreibung in der Broschüre "Industriemuseum Region T." (abrufbar unter www.industriemuseum-regionT ...de/grw.htm), in der die Entwicklung des VEB GRW T. als die von einem gerätebauenden Betrieb zu einem sozialistischen Betrieb der Industrieautomation beschrieben wird. So wurden bereits ab den fünfziger Jahren neben der Ausweitung der Produktion von Mess- und Regelgeräten und Regler schränken Struktureinheiten für die Projektierung, die Baustellenmontage und die Inbetriebnahme aufgebaut. In den siebziger Jahren erfolgte zur Konzentration auf die Automatisierungstechnik eine umfassende Sortimentsbereinigung. Es wurden aus Zulieferung bzw., sofern solche nicht verfügbar waren aus eigener Produktion, komplette Automatisierungsanlagen für den industriellen Einsatz in großen Automatisierungsanlagen verschiedenster Industriezweige und auch in Großvorhaben individuell projektiert und dann realisiert. Dies ist mit dem bloßen Zusammenstellen aus einem fertigen Baukastensystem, worauf der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 7.9.2016 noch abgestellt hat, nicht zu vergleichen.
Auch der Kläger hat im Erörterungstermin am 3.6.2014 das Erzeugnis- und Produktionsprofil des Betriebs dahingehend bestätigt, dass die produzierten Komponenten anhand individueller Anforderungen zusammengestellt wurden.
Weiter ist der Schrift "Der VEB GRW T. - seine Hauptaufgaben, seine Territorialstruktur und seine volkswirtschaftliche Einordnung" als Hauptaufgabe zu entnehmen: die Entwicklung von Systemlösungen für den Einsatz von BMSR-Anlagen, die Projektierung, Produktion und Montage von Betriebs-, Meß-, Steuerungs- und Regelanlagen für die Automatisierung von Prozessabläufen in allen Industriezweigen (Bl. 101 LSG Akte). Nach der darin enthaltenen Beschreibung des Produktionsprogramms ist der VEB GRW T. mit der Entwicklung der DDR von einem gerätebauenden Betrieb zu einem sozialistischen Großbetrieb der Industrieautomation gewachsen. (Bl. 108 LSG Akte). Weiter wurden danach Betriebsmeß-, Steuerungs- und Regelungsanlagen für die Automatisierung aller Industriezweige entwickelt, projektiert, gefertigt und montiert (Bl. 108 Rückseite LSG Akte). All dies erfordert ein hohes Maß an kundenspezifischer Anpassung, was mit einer Massenproduktion nicht in Einklang zu bringen ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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