L 13 AS 4904/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 837/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4904/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts R. vom 12. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014.

Seit 1. März 2014 gewährt der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II (gemäß Bescheid vom 9. Mai 2014 ab Beginn in Höhe von 1.205,82 EUR [Regelbedarf 391,00 EUR, Leistungen für Unterkunft und Heizung 510,00 EUR, Zuschuss gemäß § 26 SGB II zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 304,82 EUR]).

Der am 25. Juli 1952 geborene Kläger wurde nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. Juli 1984 in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Danach war er bis 1995 ohne Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen selbstständig tätig. Vom 1. Juli 1995 bis 30. Juli 2003 war er als Berater und Geschäftsleiter im Angestelltenverhältnis rentenversicherungspflichtig beschäftigt und stand dann bis 31. März 2004 im Arbeitslosengeldbezug. Ab 2004 übte er eine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater aus, die gemäß dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 4. April 2005 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Von 1. Mai 2008 bis 30. April 2010 ist er - neben seiner selbstständigen Tätigkeit - als Projektmanager im Klinikum S. erneut rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Nach einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 6. Januar 2015 hat zu diesem Zeitpunkt die aktuelle Rentenanwartschaft für die Regelaltersrente 857,30 EUR betragen; bei Weiterzahlung von Beiträgen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bis zur Regelaltersgrenze ergäbe sich ohne Rentenanpassungen ein Betrag von 1.006,02 EUR.

Ab einer Erkrankung im Mai 2011 bezog er von seiner privaten Krankenversicherung Krankentagegeld und hatte dann ab 1. März 2013 keine Einkünfte mehr. Zur Deckung seines Lebensunterhalts nahm er seinen Dispositionskredit auf seinem Girokonto (Nr. xxx) bei der X-Bank Ulm in Anspruch.

Am 6. Mai 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wobei er Kosten der Unterkunft (KdU) für die ab 1. Mai 2013 in R. bewohnte Wohnung in Höhe von 560,00 EUR (Grundmiete 400,00 EUR, Tiefgarage 50,00 EUR und eine Betriebskostenvorauszahlung von 110,00 EUR) und monatliche Kosten seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 400,09 EUR angab.

Das vom Kläger bis Ende April 2013 bewohnte und im hälftigen Miteigentum seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau stehende Haus in L. wurde im Rahmen der Trennungsauseinandersetzung mit Kaufvertrag vom 16. April 2013 für 220.000,00 EUR verkauft. Nach Abzug aller Verbindlichkeiten erhielt der Kläger eine ihm zur Hälfte zustehende Kaufpreiszahlung in Höhe von insgesamt 37.589,88 EUR, die auf sein Konto bei der Volksbank L. (Nr. xxx) zu zahlen war und dort am 26. und 28. Juni 2013 gutgeschrieben wurde. Eine zur Sicherung der Grundschulden abgetretene Lebensversicherung bei der Z. D. H. Lebensversicherung AG (2DL-9202801) gab die Bank nach dem Verkauf am 1. Juli 2013 frei und der Kläger erhielt daraus am 29. November 2013 eine Auszahlung in Höhe von 41.867,23 EUR, die dem Konto Nr. 90230604 des Klägers bei der X-Bank Ulm gutgeschrieben wurde. Der Kläger hatte nach seinen Angaben zu dieser Versicherung am 13. Juli 2013 noch eine Erklärung zur Vereinbarung eines Verwertungsausschluss abgegeben.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte der Kläger außerdem über eine Rentenversicherung bei der Z. D. H. Lebensversicherung AG mit der Versicherungsnummer xxx mit einem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn am 1. Dezember 2017. Der Vertrag enthält eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG), da es sich - zum Teil - um eine unverfallbare Direktversicherung eines früheren Arbeitgebers handelte. Für die privat finanzierten Anteile gab die Versicherung berechnet auf den 1. Dezember 2013 unter dem 20. Mai 2014 einen Rückkaufswert von 9.180,67 EUR an. Der Kläger unterzeichnete mit dem Datum 21. Juli 2013 eine Erklärung zur Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses, welcher am 17. April 2014 - auf ein Schreiben des Klägers mit Datum vom 17. April 2014, dem die vom Kläger unterzeichnete Erklärung vom 21. Juli 2013 mit dem Bemerken beigefügt war, sie sei schon am 21. Juli 2013 übersandt worden - von der Versicherungsgesellschaft durch Unterschrift gegengezeichnet wurde.

Darüber hinaus hatte der Kläger eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der W. V. (Versicherungsschein-Nr. xxx) mit einem Rückkaufswert von 7.365,96 EUR (Stand 15. April 2014). Der Kläger unterzeichnete mit Datum vom 6. Juli 2013 eine Erklärung zur Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses, bestätigt durch die Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 22. April 2014.

Am 31. Mai 2013 erhielt der Kläger eine Einkommensteuer-Rückerstattung für das Jahr 2012 in Höhe von 3.703,41 EUR (Gutschrift auf seinem Konto bei der X-Bank Nr. xxx), wovon er am 4. Juni 2014 einen Betrag von 1.703,41 EUR auf das gemeinsame Konto von ihm und seiner Ehefrau bei der Volksbank L. (Nr. 5200008), aufgelöst am 22. Juli 2013 und einen Betrag von 1.000,00 EUR auf ein weiteres Konto der Ehefrau weiterleitete.

Ferner besaß der Kläger einen PKW Hyundai iX20, den er im März 2012 zum Preis von ca. 17.000,00 EUR gekauft hatte. Es war eine "Restkaufpreisfinanzierung" über ein auf den Namen der Ex-Ehefrau des Klägers abgeschlossenes Darlehen in Höhe von 15.230,00 EUR erfolgt. Das Fahrzeug befand sich durchgehend im Besitz des Klägers, der auch die Ratenzahlung übernahm. Am 28. Oktober 2013 schloss er wegen des Kaufpreises des PKW und "zur Umfinanzierung" einen Darlehensvertrag mit Frau P. M. über einen Betrag von 17.000,00 EUR und hinterlegte den Fahrzeugbrief als Sicherheit. In einer notariellen Trennungsvereinbarung vom 19. Dezember 2013 erklärten der Kläger und seine damalige Ehefrau, dass der den Kauf des PKW finanzierende Kredit zurückgezahlt sei und sich der PKW samt aller Papiere und Unterlagen im Eigentum des Klägers befinde.

Die Zahlung aus dem Hausverkauf (28. Juni 2013) und die Auszahlung der Lebensversicherung xxx (29. November 2013) verwandte der Kläger zur Reduzierung des Saldos auf seinem überzogenen Girokonto bei der X-Bank.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen ab, da der Antragsteller nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 9.750,00 EUR über anzurechnendes Vermögen in Höhe von 167.597,72 EUR (u.a. Versicherungen Z. D. H. Lebensversicherung AG xxx [112.027,46 EUR] und xxx [11.461,76 EUR], W. Lebensversicherung Nr. xxx [Stand 30. November 2012: 5.993,00 EUR] sowie anteiliger Wert des Hausgrundstückes abzüglich bestehender Verbindlichkeiten [37.358,78 EUR]) verfüge, das auch sofort verwertbar sei, und nicht hilfebedürftig sei. Auch die Gewährung eines Darlehens werde abgelehnt.

Deswegen hat der Kläger am 4. April 2014 Klage beim Sozialgericht R. (SG) erhoben und u.a. geltend gemacht, die Lebensversicherungen bei der Z. D. H. Lebensversicherung AG (xxx und xxx) sowie der W. Lebensversicherung (Nr. xxx) dienten ausschließlich der Altersvorsorge, weil er auf Grund seiner geringen Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rentenalter lediglich über eine niedrige gesetzliche Altersrente verfüge, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts nicht ausreichen werde. Auf Grund der erklärten Verwertungsausschlüsse seien diese Versicherungsverträge insgesamt als geschütztes Altersvorsorgevermögen gemäß § 12 Abs. 3 SGB II (gemeint § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) anzusehen. Der Einwand des Beklagten, die Vorschrift sei nicht anwendbar, weil er bezüglich der selbstständigen Tätigkeit schon nicht versicherungspflichtig und damit nicht von der Versicherungspflicht "befreit" gewesen sei, sei unzutreffend. Es erschließe sich nicht, warum er sich in diesem Fall von der Versicherungspflicht hätte befreien lassen sollen. Die Verwendung der geschützten Altersvorsorge zur Schuldentilgung und damit zum Zweck einer massiven Zinsentlastung könne ihm auch nicht als unwirtschaftliches oder sozialwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Die Verwertung des Altersvorsorgevermögens würde für ihn zudem gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II eine besondere Härte bedeuten. Der im Juni 2013 ausbezahlte Verkaufserlös sowie die im November 2013 ausbezahlte Lebensversicherung stellten keine bereiten Mittel dar, da damit die bei der X-Bank Ulm bestehenden Verbindlichkeiten getilgt worden seien (Kontoausgleich). Der Beklagte habe im Übrigen seine Beratungs- und Auskunftspflichten verletzt, da er ihn bei der Antragstellung nicht auf die Möglichkeit der Erklärung eines Verwertungsausschlusses hingewiesen habe. Die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit reichten auch aktuell zur Deckung des Lebensunterhalts nicht aus. Die Aufnahme einer erneuten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung halte er wegen seines Lebensalters für unwahrscheinlich, auch wenn er dies anstrebe.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Versicherung bei der Z. D. H. Versicherung AG Nr. xxx sei hinsichtlich der privat finanzierten Anteile voll umfänglich als Vermögen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Insoweit habe die Versicherungsgesellschaft einen Rückkaufswert ermittelt. Zudem sei die Bestätigung über den Verwertungsausschluss erst am 17. April 2014 durch die Versicherungsgesellschaft erfolgt und liege somit zeitlich gesehen nach dem hier streitigen Zeitraum. Die Ausnahmetatbestände nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6 Alternative 2 SGB II lägen für sämtliches Vermögen nicht vor. Der Kläger habe keinen Versicherungsverlauf mit erheblichen Lücken. Die Versicherungen seien tatsächlich offensichtlich nicht zur Altersvorsorge bestimmt gewesen. Die Versicherung bei der Z. D. H. Versicherung AG Nr. xxx sei nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach Eintritt in den Ruhestand, sondern vielmehr zur Schuldentilgung verwendet worden. Gleiches gelte für die Versicherung D. H. Nr. xxx. Diese bestehe zwar noch, jedoch sei im hier streitigen Zeitraum ebenfalls keine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen worden, die den Zugriff auf das Vermögen vor dem Ruhestand zumindest erheblich erschwert hätte. Die Schuldentilgung durch Einzahlung auf das Girokonto sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unerheblich. Das Vermögen sei vollständig zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 12. Oktober 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistungen seien nicht erfüllt. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung am 6. Mai 2013 über berücksichtigungsfähiges Vermögen verfügt habe, das den ihm zustehenden Freibetrag von 9.750,00 EUR deutlich überstiegen habe. Es könne dahinstehen, ob die Versicherung bei der Z. D. H.Versicherung AG Nr. xxx, die fondsgebundene Lebensversicherung bei der W. V. Nr. xxx und der PKW Hyundai iX20 als Vermögen zu berücksichtigen seien, denn allein unter Berücksichtigung der hälftigen Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des Hauseigentums mit Kaufvertrag vom 16. April 2013 (fällig am 28. Juni 2013) und des Anspruchs aus der freigegebenen Versicherung bei der Z. D. H.Versicherung AG Nr. xxx habe der Kläger über Vermögen verfügt, das die Freigrenze überstiegen habe. Absetzungs- oder Ausschlusstatbestände bei der Vermögensberücksichtigung lägen in Bezug auf dieses Vermögen nicht vor. Eine Nichtberücksichtigung komme zunächst nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II in Betracht (Freistellung von für die Altersvorsorge bestimmten Vermögensgegenständen in angemessenem Umfang, wenn [u.a.] die leistungsberechtigte Person von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist). Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Privilegiert seien nur Personen, die grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung durch ihre selbstständige Tätigkeit seien. Der Bescheid der BfA vom 4. April 2005 sei kein Bescheid, mit dem konstitutiv eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgesprochen worden sei. Darin sei lediglich bestätigt, dass der Kläger gerade nicht zum Personenkreis der gesetzlich versicherten Personen gehört habe. Die Lebensversicherung bei der Z. D. H. Versicherung AG Nr. xxx, die zur Sicherung des Hausdarlehens an die Bank abgetreten und von dieser nach dem Verkauf des Hauses wieder freigegeben worden sei, könne nicht auf Grund eines sogenannten Verwertungsausschlusses vom Vermögen abgesetzt werden. Der Verwertungsausschluss sei eine Vereinbarung und müsse zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft erfolgen. Zwar habe der Kläger am 13. Juli 2013 einen Vordruck zum Verwertungsausschluss unterzeichnet, zu einer Vereinbarung über den Verwertungsausschluss mit der Versicherungsgesellschaft sei es aber offensichtlich nicht gekommen, denn der Kläger habe nach Freigabe durch die Bank eine Auszahlung aus dieser Versicherung in Höhe von 41.867,23 EUR erhalten. Es liege auch keine besondere Härte auf Grund einer drohenden Versorgungslücke im Alter vor. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger sowohl das selbst genutzte Hausgrundstück als auch die zur Sicherung der Grundschulden abgetretene Lebensversicherung Nr. 2DL-9202801 ursprünglich für seine Altersversorgung mit habe einsetzen wollen. Dies dürfte auch seiner früheren Lebensplanung entsprochen haben. Dass er die mit dem Verkauf des Hauses entstandene Kaufpreisforderung und den Anspruch auf Auszahlung der frei werdenden Lebensversicherung zur Vermeidung seiner Hilfebedürftigkeit einsetzen müsse, stelle keine besondere Härte dar, die einer Berücksichtigung des Vermögenswertes entgegenstünde. Beim Begriff der besonderen Härte handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege. Ob von einer besonderen Härte auszugehen sei, richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Erforderlich seien außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge erfasst seien und den Betroffenen ein deutlich größeren Opfer abverlangten als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen ungewöhnlicher Umstände, die eine besondere Härte begründen könnten, sei nach der Rechtsprechung des BSG insbesondere dann möglich, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweise. Maßgeblich sei dabei insbesondere, ob und in welcher Höhe eine Versorgungslücke für die Altersversorgung bestehe. Der Kläger habe aktuell gemäß der Renteninformation eine Rentenanwartschaft für die Regelaltersrente in Höhe von ca. 857,30 EUR. Beiträge seien ausweislich des Versicherungslaufs über 19 Jahre gezahlt worden, Lücken von insgesamt 15 Jahren bestünden in den Jahren 1984 bis 1995 und 2004 bis 2008. Damit stehe der Kläger nicht völlig ohne oder nur mit sehr geringer Altersversorgung dar, denn er habe eine nicht unerhebliche Rentenanwartschaft, wobei nicht zu verkennen sei, dass dadurch voraussichtlich im Alter eine völlige Unabhängigkeit von ergänzenden Sozialhilfeleistungen nicht zu erwarten sein dürfte. Gleichwohl sei es zumutbar, dass der Kläger vor Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II die aus dem Hausverkauf und dem Freiwerden der abgetretenen Lebensversicherung entstandenen Forderungen zur Deckung seines Lebensunterhalts einsetze. Vorliegend sei dabei insbesondere von Belang, dass es sich nicht um die Verwertung eines Hausgrundstücks bzw. einer für die Altersversorgung vorgesehenen Lebensversicherung handle, sondern um die Verpflichtung zum Einsatz daraus entstandener fällig werdender bzw. gewordener Geldforderungen, nachdem der Kläger das entsprechende Vermögen verwertet habe. Dieser sei durch eine schwere Erkrankung und eine Beziehungskrise in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Er habe bereits vor der Antragstellung bei der Beklagten am 6. Mai 2013 entschieden gehabt, das Hausgrundstück und die dafür gegebene Sicherheit zu verwerten. Mit der Geltendmachung einer besonderen Härte gehe es ihm also nicht mehr um eine Rückstellung der Geldbeträge für seine Altersversorgung, sondern letztlich darum, die Mittel für eine Schuldentilgung (Rückführung des Negativsaldos auf dem Girokonto) verwenden zu können. Der Fortbestand von Schulden eines Hilfebedürftigen sei aber keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alternative SGB II, denn Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dürften grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Hier komme hinzu, dass der Beklagte den Untergang der Geldforderung durch Verrechnung auf dem Girokonto und damit den Verlust des bestehenden Vermögens in Bezug auf den Leistungszeitraum ab dem 1. März 2014 akzeptiert habe, was den Kläger begünstige. Umso weniger könne für den vor dem 1. März 2014 liegenden Zeitraum von einer besonderen Härte hinsichtlich des Einsatzes der fälligen Forderungen ausgegangen werden. Die aus dem Verkauf des Hausgrundstücks und der freigegebenen Lebensversicherung entstandenen Ansprüche seien nach der Rechtsprechung auch trotz des weit überzogenen Kontos des Klägers für die Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen. Denn auch insoweit gelte das Verbot der Schuldentilgung. Einkünfte müssten auch dann für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, wenn dadurch fällige Schulden nicht beglichen werden könnten. Dass weder der Kaufpreis noch die Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Antragstellung am 6. Mai 2013 ausgezahlt gewesen seien, also zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten, schließe die Berücksichtigung der Forderung als Vermögen nicht aus. Insoweit wäre nur eine darlehensweise Gewährung der Leistungen in Betracht gekommen. Einen solchen Anspruch habe der Kläger aber nicht geltend gemacht. Damit habe er zum Antragszeitpunkt am 6. Mai 2013 über Vermögenswerte (Forderungen) in Höhe von mindestens 60.662,17 EUR (18.794,94 EUR aus dem Hausverkauf zuzüglich 41.867,23 EUR aus der frei gewordenen Lebensversicherung) verfügt. Hierbei handle es sich um ein Vermögen, das den Freibetrag deutlich übersteige. Dieses Vermögen könne dem Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum entgegengehalten werden. Eine rückwirkende Leistungsgewährung wäre auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglich, dass der Beklagte im Rahmen der Antragstellung nicht auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses hingewiesen habe, denn die fehlende Bindung nach § 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz könne nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen das am 21. Oktober 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. November 2015 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, bei den Versicherungen und dem Verkaufserlös aus dem Hausgrundstück handle es sich nicht um zu berücksichtigendes Vermögen. Im Mai 2013 habe er bereits kurz vor seinem 61. Lebensjahr gestanden. Er sei erkrankt und ab Mai 2011 nahezu zwei Jahre arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Unter Berücksichtigung seiner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung werde er von ergänzenden Sozialhilfeleistungen nicht völlig unabhängig sein. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II werde das für die Altersvorsorge bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Er habe die Versicherungsverträge, "subjektiv zur Altersvorsorge bestimmt". Im Hinblick auf die Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung habe er zusätzlich private Altersvorsorge betreiben müssen. Eine Unterscheidung zwischen dem Personenkreis, der von vornherein nicht rentenversicherungspflichtig sei, und dem, der von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei, sei durch nichts gerechtfertigt. Es liege auf jeden Fall eine erhebliche Versorgungslücke und eine besondere Härte vor. Diese liege in der Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Altersvorsorgevermögens, da der auszubezahlende Rückkaufswert zu dem tatsächlichen Wert der Versicherungsverträge in einem deutlichen Missverhältnis stehe. Zum anderen sei eine besondere Härte auch anzunehmen, wenn ein Leistungsberechtigter kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersversorgung einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweise. Die Verwertung des Altersvermögens würde eine atypische schwere Belastung bedeuten, insbesondere bei langjährig Selbstständigen könne eine Pflicht zur Verwertung von Vermögen (Lebensversicherungen) ausscheiden, wenn eine Kumulation von Härtegesichtspunkten gegeben sei, wie in seinem Fall. Bei Antragstellung sei er altersbedingt nicht mehr in der Lage gewesen, sein Altersvorsorgeniveau zu verbessern. Demnach sei sein Vermögen aus den Altersvorsorgeverträgen nicht zu berücksichtigen, weshalb die Schuldentilgung betreffend den Altersvorsorgevertrag bei der Z. D. H. Versicherung AG Nr. xxx nicht schädlich sein könne. Weder das SG, noch der Beklagte hätten sich ausführlich mit dem Vorliegen einer besonderen Härte befasst und eine Billigkeitsprüfung vorgenommen. Es seien alle Umstände zu berücksichtigen, hier das hohe Alter, der Verlust der Altersvorsorge, die Lücken in der Rentenversicherung und die gesundheitliche Situation, auf Grund welcher er auch nicht in der Lage sei, die Versorgungslücken zu schließen. Diese Umstände seien in ihrem Zusammenwirken bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht anzutreffen und stellten damit atypische schwere Belastungen dar. Wegen der Erkrankung sei er auch nicht in der Lage gewesen, durch Vereinbarung von rechtswirksamen Verwertungsausschlüssen seine Lebensversicherung nach § 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz in abzugsfähiges Altersvermögen rechtzeitig umzuwandeln. Der Beklagte hätte ihn auf diese Möglichkeit hinweisen müssen. Diesem hätten die einseitig von ihm erklärten Verwertungsausschlüsse vorgelegen und er sei dennoch seinen Beratungs- und Auskunftspflichten nicht nachgekommen. Er habe Kenntnis von seinem gesundheitlichen Zustand und seiner finanziellen Situation gehabt, weswegen er ihn umso mehr zur Vermeidung einer vorzeitigen Verwertung seines Altersvorsorgevermögens auf die Voraussetzungen für die Umwandlung in nicht zu berücksichtigendes Altersvorsorgevermögen hätte hinweisen können. Erst im April 2014 habe ihn der zuständige Sachbearbeiter darüber informiert. Wäre er rechtzeitig über das Erfordernis aufgeklärt worden, hätten die Versicherungen bereits durch rechtswirksame Verwertungsausschlüsse ab Juli 2013 als abzugsfähiges Altersvorsorgevermögen anerkannt werden müssen. Er habe zwar Kenntnis über die Möglichkeit der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses gehabt, der Beklagte hätte ihn allerdings über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Verwertungsausschlussvereinbarung informieren müssen. Wenn er die Versicherungsleistungen nicht zur Schuldentilgung verwendet hätte, hätte er zeitnah Privatinsolvenz anmelden müssen, was dann zu einem zwangsweisen Forderungsausgleich geführt hätte, weil eben eine sehr hohe Zinsbelastung bestanden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts R. vom 12. Oktober 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Frage, ob Vermögen des Klägers nicht zu berücksichtigen sei, sei erstinstanzlich erschöpfend erörtert und abschlägig entschieden worden. Der Kläger sei gerade nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Eine entsprechende Unterscheidung derjenigen Personen, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und denjenigen, die von vornherein nicht versicherungspflichtig seien, nehme das Gesetz eindeutig vor und dies sei auch gerechtfertigt. Weshalb die mit dem ausgezahlten Rückkaufswert des Vertrags xxx vorgenommene Schuldentilgung durch den Kläger nicht schädlich sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Zunächst falle diese Versicherung gemäß den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil weder unter § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II noch unter § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II und sei daher voll zu berücksichtigen. Selbst wenn man der Argumentation folgen würde und eine grundsätzliche Absicht der Verwendung dieser Versicherung für die Altersversorgung unterstellen würde, sei dies spätestens mit dem tatsächlichen Verbrauch zur Schuldentilgung durch den Kläger selbst widerlegt. Eine Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten liege nicht vor. Er sei von Beginn an über die Möglichkeit der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses informiert gewesen. In der Anlage VM vom 14. Juli 2013 habe er zu allen drei angegebenen Versicherungen selbst ausgeführt, sie seien mit einem Verwertungsausschluss zur Altersvorsorge belegt. Unzweifelhaft sei ihm auch bekannt gewesen, dass eine solche Vereinbarung über einen Verwertungsausschluss vom Versicherer gegengezeichnet werden müsse. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus den vorgesehenen Unterschriftsfeldern auf dem Vordruck. Nachweise über den Verwertungsausschluss seien umgehend am 15. Juli 2013 angefordert worden. Unabhängig davon ergäben sich für die vorliegende Klage in Bezug auf eine etwaige Beratungs- und Auskunftspflicht keine neuen erheblichen Gesichtspunkte. Die Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über einen Ausschluss der Verwertbarkeit einer Lebensversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand könne auch bei einer Verletzung dieser Pflicht nicht im Wege des Herstellungsanspruches ersetzt werden. Der Verwertungsausschluss liege ausschließlich in der Gestaltungsmacht des Bürgers und könne nicht durch zulässige Amtshandlung im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses nachgeholt oder fingiert werden. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände liege kein besonderer Härtefall vor.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrten Leistungen sind im SGB II geregelt. Nach dessen Regelungen hat er für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4).

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

Vom Vermögen abzusetzen sind nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach S. 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 EUR für jedes Leistungsberechtigte minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750,00 EUR je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach S. 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750,00 EUR und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 48.750,00 EUR nicht übersteigen.

Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, 3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige Leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeit suchende maßgebend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II).

Gemessen daran hat der Kläger im hier streitigen Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weil er in dieser Zeit auf Grund von anrechenbarem und zumutbar verwertbarem Vermögen seinen Lebensunterhalt und die zur Eingliederung in Arbeit erforderlichen Mittel selbst bestreiten konnte und damit nicht hilfebedürftig war.

Hierzu stellt der Senat zunächst fest, dass der Kläger ab 1. Mai 2013 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt rund 560,00 EUR (Grundmiete 400,00 EUR, Tiefgarage 50,00 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 110,00 EUR) hatte. Außerdem betrugen die Kosten seiner privaten Krankenversicherung 271,23 EUR und seiner privaten Pflegeversicherung 33,59 EUR. Die Regelleistung betrug ab 1. Mai 2013 382,00 EUR monatlich und ab 1. Januar 2014 391,00 EUR. Der Beklagte hat insofern ab 1. März 2014 einen monatlichen Gesamtbedarf von 1205,82 EUR (391,00 EUR Regelleistung, 510,00 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung [ohne Kosten der Garage] sowie einen Zuschuss gemäß § 26 SGB II zur privaten Krankenversicherung von 271,23 EUR und zur privaten Pflegeversicherung von 33,59 EUR) anerkannt. Auf Grund dessen ist festzustellen, dass der Kläger (selbst wenn die Kosten der Garage zu übernehmen wären) ab 1. Mai 2013 einen maximalen monatlichen Bedarf von 1.246,82 EUR (382,00 EUR Regelleistung, 560,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung, 304,82 EUR gemäß § 26 SGB II anzuerkennende Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung) sowie ab 1. Januar 2014 einen maximalen monatlichen Bedarf von 1.255,82 EUR (391,00 EUR Regelleistung, 560,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung, gemäß § 26 SGB II 304,82 EUR anzuerkennende Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung) hatte.

Diesen Bedarf konnte der Kläger im streitigen Zeitraum mit vorhandenem anrechenbarem und zumutbar verwertbarem Vermögen decken.

Wie das SG zutreffend entschieden hat, kann dahinstehen, ob die Rentenversicherung bei der Z. D. H. Versicherung AG Nr. xxx, die fondsgebundene Lebensversicherung bei der W. V. Nr. xxx und der PKW Hyundai iX20 als Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen sind, denn allein unter Berücksichtigung der hälftigen Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des Hauseigentums mit Kaufvertrag vom 16. April 2013 (fällig am 28. Juni 2013) in Höhe von 18.794,44 EUR und des Anspruchs aus der freigegebenen Versicherung bei der Z. D. H. Versicherung AG Nr. xxx in Höhe von 41.867,23 EUR verfügte der Kläger nach Abzug des Freibetrages von 9.750,00 EUR über Vermögen in Höhe von insgesamt 50.912,17 EUR, mit dem er den Bedarf im strittigen Zeitraum (insgesamt maximal 12.486,20 EUR) decken konnte.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unter Zugrundelegung der o.g. rechtlichen Grundlagen sowie der maßgeblichen Rechtsprechung ausführlich und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum hat, weil er insoweit über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt hat, das einer Hilfebedürftigkeit entgegenstand. Insbesondere sind von dem vom SG ermittelten Vermögen weder weitere Beträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II abzusetzen, noch sind solche nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6 SGB II nicht zu berücksichtigen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, insbesondere auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Verwertung der Lebensversicherung bei der Z. D. H. Versicherung AG Nr. xxx, die auch im Wesentlichen einer Finanzierung gedient hat, für die Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht wirksam ausgeschlossen war, da sie nach ihrer Rückabtretung im Juni 2013 bereits im November 2013 zur Auszahlung an den Kläger gelangte. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen, unter denen die Versicherung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ausgeschlossen wäre, nicht vor, weil der Kläger für die von ihm ausgeübte selbstständige Tätigkeit nicht von der Versicherungspflicht befreit war. Die Tätigkeit war schon nicht rentenversicherungspflichtig, so dass der Kläger insofern nicht dem nach dieser Bestimmung privilegierten Personenkreis angehörte (vgl. dazu u.a. auch Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 12 Rdnr. 86 m.w.N.).

Im Übrigen kann das Begehren des Klägers auch nicht im Hinblick auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Erfolg haben. Es ist schon kein Beratungsfehler des Beklagten feststellbar, der ursächlich dafür wäre, dass der Kläger die Verwertung der Versicherung, die im November 2013 zur Auszahlung an ihn kam, nicht ausgeschlossen hatte. Dem Kläger waren die Möglichkeiten eines Verwertungsausschlusses bekannt, was sich aus seinen entsprechenden Angaben zu den Versicherungen bei Antragstellung ergibt. Außerdem hat er ja gerade eine Verwertung vorgenommen, in dem er sich die Versicherung im November 2013 auszahlen ließ. Unabhängig davon, wäre die Nichtvereinbarung eines wirksamen Ausschlusses auch nicht nachträglich im Wege des Herstellungsanspruchs ersetzbar.

Schließlich vermag der Senat auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte nicht festzustellen. Den insoweit ausführlichen Darlegungen des SG im angefochtenen Urteil ist nichts hinzuzufügen.

Der Kläger war demnach verpflichtet, die vorhandenen und auch verfügbaren Mittel zum bestreiten seines Lebensunterhalts und nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten, die durch Überziehung des Girokontos entstanden waren, zu verwenden.

Da der Beklagte sonach zu Recht die Gewährung von Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum abgelehnt hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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