L 11 R 4124/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 582/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4124/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.08.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der von ihm in der Zeit vom 31.10.1967 bis 29.12.1969, vom 15.01.1970 bis 10.06.1971 sowie vom 03.01.1973 bis 21.02.1989 in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des Fremdrentengesetzes sowie unter Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4.

Der.1951 in Ü., Rumänien, geborene Kläger siedelte am 17.03.1989 nach Deutschland über und hat seither seinen ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Im Zuge der Kontenklärung reichte er am 07.08.2001 bei der Landesversicherungsanstalt Baden einen Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz ein (Bl 8 Verwaltungsakte). Er gab darin ua an, er habe nach dem 16. Lebensjahr keine Schul-/Fachschul-/Fachhochschul- oder Hochschulausbildung absolviert. Er sei vom 31.10.1967 bis 29.12.1969 als Arbeiter in den mechanischen Betrieben T., vom 15.01.1970 bis zum 10.06.1971 als Kfz-Elektriker in der Intreprinderea C. beschäftigt gewesen. Dort habe er die berufliche Qualifikation qualifizierter Arbeiter/Facharbeiter erworben. Vom 31.07.1971 bis zum 09.12.1972 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet. Vom 03.01.1973 bis 31.10.1978 sei er als Kfz-Elektriker in der i.e.L. B T. beschäftigt gewesen. Vom 01.11.1978 bis zum 21.02.1989 sei er ebenfalls als Kfz-Elektriker in der U.M.T.C.F. L. beschäftigt gewesen. Er legte dazu eine Adeverinta Nr 1 ... vom 31.03.1989 vor (Bl I/14, II/13 Verwaltungsakte). Ein Facharbeiterbrief ("carnet de muncitor califikat") wurde ihm nicht ausgehändigt.

Im April 2010 beantragte der Kläger bei der DRV Baden-Württemberg die Erteilung eines Feststellungsbescheids sowie eine Rentenauskunft.

Im April 2011 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente. Zugleich beantragte er die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 nach der Anlage 13 zum SGB VI und machte geltend, er habe in Rumänien bis zum 11.06.1971 den 8-monatigen Qualifikationskurs 1. Grades zum Schlosser/Kfz-Elektriker absolviert (Bl I/13a Verwaltungsakte). Während der Militärdienstzeit habe er sich beruflich weiter qualifiziert. Er sei immer als Facharbeiter/Kfz-Elektriker beschäftigt gewesen. Spätestens nach sechs Jahren der Berufsausübung als Kfz-Elektriker müsse die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 erfolgen. In der Folge legte er eine Bestätigung über eine während des Wehrdienstes absolvierte Qualifikation als Funker vor und erklärte, das Arbeitsbuch sei nicht mehr vorhanden.

Mit Schreiben vom 08.06.2011 bat die Beklagte erneut um Übersendung des Arbeitsbuches und teilte mit, seit einiger Zeit sei die schriftliche Anforderung des Arbeitsbuches in Rumänien oft erfolgreich. Der Kläger erklärte daraufhin, er werde sich Anfang Juli erneut um die Beschaffung des Arbeitsbuches bemühen und bat um umgehende Erteilung des Rentenbescheides. Das Bemühen um die Beschaffung des Arbeitsbuches blieb nach seinem weiteren Vorbringen erfolglos.

Mit Bescheiden vom 21.06.2011 (Bl 10 SG-Akte) und vom 01.07.2011 bewilligte die Beklagte ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit ab dem 01.07.2011. Dabei berücksichtigte sie die in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 31.10.1967 bis 29.12.1969, 15.01.1970 bis 10.06.1971 und vom 03.01.1973 bis zum 21.02.1989 als glaubhaft gemacht und erkannte sie zu 5/6 an.

Seinem hiergegen erhobenen Widerspruch fügte der Kläger neue Bescheinigungen der rumänischen Arbeitgeber bei und trug vor, der Nachweis für die zurückgelegten Beitragszeiten sei nunmehr erbracht. Deshalb sei auch die Zeit vom 03.10.1967 bis zum 31.10.1967 zu berücksichtigen, weil die beim Arbeitgeber in Rumänien noch vorliegenden Personal- und Lohnunterlagen eindeutig ergeben würden, dass die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung bereits am 03.10.1967 aufgenommen worden sei.

Er legte nunmehr die Adeverinta Nr 2 ... vom 30.06.2011 (Bl II/40 f Verwaltungsakte) vor, nach der er im Zeitraum vom 03.10.1967 bis 29.12.1969 als unqualifizierter Arbeiter bei der UMT (die mechanischen Betriebe T.) beschäftigt gewesen sei und im Februar 1968 zwei Tage wegen Krankheit, im November 1968 drei Tage wegen Krankheit sowie im April 1969 drei Tage wegen Krankheit gefehlt habe. Aus der Adeverinta geht weiter hervor, dass in dem Zeitraum die Arbeitswoche sechs Tage gehabt habe und ein Anspruch auf Erholungsurlaub von zwölf Tagen im Jahr bestand. Die Sozialversicherungsbeiträge seien für den ganzen Entgeltzeitraum vollständig bezahlt worden.

Weiter legte er die Adeverinta Nr 1 ... vom 15.08.2011 (Bl II/42 f Verwaltungsakte) vor. Danach habe der Kläger im Zeitraum vom 15.01.1970 bis 10.06.1971 als Kfz-Elektriker in der E., T., gearbeitet. Ausweislich dieser Bescheinigung bestanden keinerlei Fehlzeiten, weder wegen Krankheit oder wegen Erholungsurlaub oder wegen anderen unbezahlten Abwesenheiten.

Weiterhin legte er die Adeverinta Nr 3 ... vom 28.06.2011 (Bl II/44 f Verwaltungsakte) vor, nach der er im Zeitraum vom 03.01.1973 bis zum 21.02.1989 als Kfz-Elektriker bei dem früheren Unternehmen I. T., nach der Umorganisierung SC. F. AG, gearbeitet habe. Danach habe er im April 1986 drei Tage und im Mai 1986 zehn Tage Krankenurlaub gehabt. Im Übrigen haben nach dieser Bescheinigung keine Fehltage, weder wegen Krankheit, noch wegen Urlaubs oder sonstiger Abwesenheit, bestanden.

Mit Bescheid vom 25.11.2011 (Bl II/46 Verwaltungsakte) teilte die Beklagte dem Kläger nach Prüfung dieser neueren Unterlagen mit, die rumänischen Beitragszeiten könnten nicht ungekürzt anerkannt werden und sie könne die Zeit vom 03.10.1967 bis zum 30.10.1967 nicht berücksichtigen. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 sei ebenfalls nicht möglich. Ob Arbeitsbescheinigungen aus den Herkunftsländern als Nachweis (ungekürzte Anrechnung) oder nur als Mittel zur Glaubhaftmachung (gekürzte Anrechnung) anzusehen seien, müsste im Einzelfall geprüft werden. Eine rumänische Arbeitsbescheinigung könne als Nachweis dienen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt seien: 1. Die eigenen Angaben und die vorgelegten Unterlagen müssten in sich schlüssig sein. 2. Aus der Bescheinigung müssten die tatsächlichen Arbeitstage und Fehlzeiten (z. B. Krankheitstage und unbezahlte Urlaubstage) hervorgehen. 3. Die Bescheinigung müsste durch konkrete Angaben erkennen lassen, dass sie anhand der archivierten Lohn- bzw Personalunterlagen erstellt worden sei. 4. Es dürften keine begründeten Zweifel bestehen, dass diese Unterlagen tatsächlich vorhanden seien und auch vollinhaltlich ausgewertet worden seien. Bei den vorgelegten Adeverintas handele es sich jeweils um sogenannte Drei-Spalten-Bescheinigungen. Aus diesen gingen keine tatsächlichen Arbeitstage und Fehlzeiten hervor, deshalb reichten sie als Nachweis nicht aus. Eine ungekürzte Anerkennung sei weiterhin nur möglich, wenn das Arbeitsbuch vorgelegt würde. Auch für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 sei erforderlich, dass das rumänische Arbeitsbuch vorgelegt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die rumänischen Beitragszeiten könnten nicht als nachgewiesen angerechnet werden. Es fehlten die Angaben der tatsächlichen Arbeitstage und Fehlzeiten. Eine andere Bewertung des Sachverhalts könne sich nur dann ergeben, wenn zusätzlich zu den rumänischen Adeverintas das rumänische Arbeitsbuch vorgelegt würde.

Hiergegen hat der Kläger am 09.02.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Bei Durchsicht der Lohnlisten beim ersten Arbeitgeber in Rumänien habe sich herausgestellt, dass die Beschäftigung dort nicht am 31.10. sondern bereits am 03.10.1967 aufgenommen worden sei. Insoweit habe die früher vorgelegte Adeverinta Nr 1 ... vom 31.03.1989 einen Fehler enthalten. Der Kläger habe im Sommer 2011 anlässlich eines Aufenthalts in Rumänien versucht, in den Besitz des Arbeitsbuches zu gelangen. Dies sei leider nicht gelungen. Das Arbeitsbuch sei weder bei der Gemeindeverwaltung noch beim Nachfolgebetrieb des letzten Arbeitgebers auffindbar gewesen. Mit den vorgelegten drei Adeverintas-Bescheinigungen sei der Nachweis für die zurückgelegten Beitragszeiten in Rumänien in ausreichender Weise erbracht. Nachdem er in Rumänien den achtmonatigen Qualifikationskurs ersten Grades als Schlosser/Kfz-Elektriker bis zum 11.06.1971 absolviert habe, sei eine weitere berufliche Qualifizierung während der Militärzeit erfolgt. Daher sei ab dem 03.01.1973 bis 21.02.1989 durchgehend eine Facharbeitertätigkeit verrichtet worden.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Aufgrund der sich teilweise widersprechenden Adeverintas-Bescheinigungen sei die Vorlage des Arbeitsbuchs erforderlich, um die Bescheinigungen auf ihre Plausibilität überprüfen zu können. Das Arbeitsbuch sei nach damaligem rumänischen Recht das alleinige Dokument gewesen, durch das die Arbeitstätigkeit und die Berufszeiten nachgewiesen worden seien (Art 1 Abs 1 Dekret Nr 92/1976 des Staatsrates über das Arbeitsbuch). Nachdem die Adeverinta Nr 1 ... den Tätigkeitsbeginn am 31.10.1967 und die Adeverinta Nr 2 ... den Tätigkeitsbeginn ab dem 03.10.1967 bestätige, lägen Unterlagen mit verschiedenen Daten vor, sodass nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, wann die Tätigkeit tatsächlich begonnen habe. Eine Qualifikation als Facharbeiter durch langjährige Berufserfahrung sei nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger von Beginn an alleine gearbeitet habe.

Im Erörterungstermin vom 04.04.2014 (Bl 31 SG-Akte) hat der Kläger Angaben zu seinem beruflichen Werdegang gemacht. Er hat ua mitgeteilt, dass er nach dem achtmonatigen Qualifikationskurs ersten Grades als Kfz-Elektriker eine Bescheinigung als Schlosser erhalten habe, weil in dem Betrieb die anderen Arbeitnehmer Schlosser gewesen seien. Später, während der Militärzeit habe er sich als Funker weiterqualifiziert. Er habe Urlaub genommen, das seien jeweils 15 Tage gewesen; dies sei festgeschrieben gewesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 hat der Kläger weitere Angaben zu seinem beruflichen Werdegang gemacht (Bl 38 SG-Akte). Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der SG-Akte Bezug genommen.

Mit Urteil vom 26.08.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten vom 31.10.1967 bis 29.12.1969, 15.01.1970 bis 10.06.1971 und vom 03.01.1973 bis zum 21.02.1989 als glaubhaft gemachte Zeiten und gekürzte Anerkennung mit 5/6 und nicht als nachgewiesene Zeiten mit Bewertung von 6/6 sei rechtmäßig. Die Tätigkeit des Klägers als Kfz-Elektriker sei ab dem 01.01.1979 nicht der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 04.09.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 30.09.2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er sei bei der Ausstellung der Adeverintas in Rumänien durch die betreffenden Arbeitgeber selbst anwesend gewesen und habe gesehen, dass die Angaben den dort vorliegenden Archivunterlagen entnommen worden seien. Er sei mehr als 10 Jahre in einem Facharbeiterberuf eigenverantwortlich beschäftigt gewesen. Daher sei die Qualifikationsgruppe 4 nach der Anlage 13 zum SGB VI festzustellen. Einen Qualifikationskurs II. Grades habe er nicht absolvieren müssen, da er über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt habe. Dies sei vom Arbeitgeber geprüft worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.08.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21.06.2011 sowie des Bescheids vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2012 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der FRG-Zeiten vom 03.10.1967 bis 29.12.1969, 15.01.1970 bis 10.06.1971 und vom 03.01.1973 bis zum 21.02.1989 als nachgewiesene Beitragszeiten und der Einstufung der Zeit vom 01.01.1979 bis 21.02.1989 in die Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zum SGB VI eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Erörterungstermin am 13.05.2015 hat der Berichterstatter den Sach- und Streitstand sowie die Frage der weiteren Beweiserhebung mit den Beteiligten eingehend erörtert. Der Bevollmächtigte des Klägers hat hierauf die Anschriften des in Rumänien zuständigen Bezirksrentenamtes, des Rathauses sowie die für die Adeverinten zuständigen Anschriften der Arbeitgeber mitgeteilt (Bl 29 Senatsakte).

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Zeugenanfragen bei den fünf genannten Stellen, unter Angabe des Geburtsdatums des Klägers sowie unter Übersendung von Mehrfertigungen der bereits ausgestellten Adeverinta-Bescheinigungen und mit der Bitte, das Arbeitsbuch des Klägers sowie Lohnlisten zu übersenden.

Eine Antwort ist lediglich vom Rathaus der Stadt T. eingegangen (Bl 33/38 Senatsakte), in der mitgeteilt wurde, dass sich keine Unterlagen des Klägers, insbesondere nicht das Arbeitsbuch oder Lohnbescheinigungen dort befinden würden.

Weitere Antworten sind nicht eingegangen.

Der Kläger hat hierauf mitteilen lassen, er habe sich mit seinen früheren Arbeitgebern in Rumänien telefonisch wegen der Übersendung der angeforderten Unterlagen in Verbindung gesetzt und es sei ihm eine Erledigung bis Mai 2016 zugesichert worden. Weitere Unterlagen sind aber nicht beim Senat eingegangen bzw sind vom Kläger nicht vorgelegt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 21.06.2011 und vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht keine höhere Altersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der von ihm in der Zeit vom 31.10.1967 bis 29.12.1969, vom 15.01.1970 bis 10.06.1971 sowie vom 03.01.1973 bis 21.02.1989 in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des Fremdrentengesetzes sowie unter Anerkennung der Qualifikationsgruppe 4 zu.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen und dies mit eingehenden und zutreffenden Erwägungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg begründet. Der Senat teilt die Auffassung des SG. Die Im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen des Senats haben keine weiteren Erkenntnisse gebracht.

Rechtsgrundlage der Berechnung des monatlichen Werts der Rente des Klägers (Monatsbetrag der Rente) ist § 236 SGB VI in Verbindung mit § 63 SGB VI. Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Abweichend von § 66 SGB VI sind vorliegend die Entgeltpunkte nach §§ 20, 22, FRG in Verbindung mit § 256b SGB VI zu bestimmen. Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art (Beitrags- und Beschäftigungszeiten) werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs 1 FRG), soweit die §§ 21 ff FRG nichts Abweichendes bestimmen. So werden nach § 22 Abs 1 Satz 1 FRG für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Danach werden für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittswerte berücksichtigt, die sich ua nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen ergeben.

Die Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten vom 31.10.1967 bis 29.12.1969, 15.01.1970 bis 10.06.1971 und vom 03.01.1973 bis zum 21.02.1989 als lediglich glaubhaft gemachte Zeiten und gekürzte Anerkennung mit 5/6 und nicht als nachgewiesene Zeiten mit Bewertung von 6/6 ist rechtmäßig.

Als anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) gehört der Kläger nach § 1 Buchst. a) des Fremdrentengesetzes (FRG) zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Nach § 15 Abs 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs 1 S 1 und 2 FRG). Nach § 15 Abs 2 S 1 FRG ist als gesetzliche Rentenversicherung iS des Abs 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen, dh Renten, zu sichern.

Für die Feststellung der dafür erheblichen Tatsachen müssen die Tatsachen nicht - wie sonst im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - nachgewiesen werden, sondern es genügt nach § 4 Abs 1 FRG, wenn diese Tatsachen lediglich glaubhaft gemacht sind, wenn ihr Vorliegen also nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Erleichterung in der Beweisführung hat der Gesetzgeber zugunsten der Versicherten eingeführt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschaffung von zum Nachweis solcher Tatsachen erforderlichen Unterlagen aus Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion oder aus anderen osteuropäischen Ländern für teilweise länger zurückliegende Zeiträume mit besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art verbunden sein kann (vgl BSG 21.04.1982, 4 RJ 33/81, juris Rn 11).

Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht sind, werden die nach § 22 Abs 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs 3 FRG um 1/6 gekürzt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG 31.07.1980, 11 RA 58/79, SozR 5050 § 15 Nr 16 mwN). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (BSG 28.11.1957, 4 RJ 186/56, BSGE 6, 142; Bayerisches LSG 21.12.2010, L 6 R 342/09). Diese Feststellung lässt sich nur treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (BSG 20.08.1974, 4 RJ 241/73, BSGE 38, 80, SozR 5050 § 19 Nr 1; BSG 09.11.1982, 11 RA 64/81, SozR 5050 § 15 Nr 23).

Ausgehend von diesen Prüfungsmaßstäben teilt der Senat die Auffassung des SG, dass die vom Kläger behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen anzusehen. Denn es steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Von einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der streitigen Zeiten kann hingegen nach den von dem Kläger vorgelegten fremdrentenrechtlichen Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.

Die Angaben aus der vorgelegten Adeverinta Nr 1 ... vom 31.03.1989 sowie aus den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Adeverintas Nr 2 ... vom 30.06.2011, Nr 1 ... vom 15.08.2011 sowie Nr 3 ... vom 28.06.2011 reichen nicht aus, um den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischenliegenden Beschäftigungszeiten nachzuweisen.

Arbeitsbescheinigungen, die auf der Grundlage von Lohnlisten erstellt wurden, können zwar grundsätzlich als Nachweis von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten dienen (LSG Baden-Württemberg 11.12.2000, L 9 RJ 2551/98 juris). Dies setzt allerdings voraus, dass die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (LSG Baden-Württemberg, aaO; Bayerisches LSG 25.02.2014, L 6 R 1048/12, juris).

Zwar sind in den Bescheinigungen jeweils Fehlzeiten jahresgenau aufgeführt und es wird zusätzlich erwähnt, dass die Beiträge zur Sozialversicherung für den gesamten Entgeltzeitraum abgeführt wurden. Dennoch verbleiben für Senat bei Würdigung aller Umstände begründete Zweifel an der Beweiskraft der vorgelegten Bescheinigungen. Wie bereits das SG herausgearbeitet hat, genügt die Adeverinta Nr 1 ... vom 31.03.1989 schon deshalb nicht den Anforderungen, weil aus ihr lediglich Beginn und Ende der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen, sie jedoch keine Angaben zu etwaigen Fehlzeiten enthält. Weiterhin sind die vorgelegten Adeverintas und die Angaben des Kläger nicht in sich schlüssig. Die Adeverinta Nr 1 ... vom 31.03.1989 sowie die Angaben des Klägers im August 2001 und die Adeverinta Nr 2 ... vom 30.06.2011 widersprechen sich hinsichtlich des Arbeitsbeginns. Während die Adeverinta Nr 1 ... vom 31.03.1989 anführt, der Kläger habe seine Beschäftigung am 31.10.1967 begonnen, gibt die Adeverinta Nr 2 ... vom 30.06.2011 an, er habe am 03.10.1967 seine Arbeit begonnen. Der Kläger hat diesen Widerspruch nicht aufklären können, als er im Erörterungstermin vor dem SG erklärt hat, nach seiner Erinnerung habe man die Arbeit immer zum 01. oder zum 15. begonnen, es müsse sich um einen Schreibfehler handeln. Insofern vermag auch die Angabe des Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, er könne sich erinnern, dass er im Oktober 1967 den ersten Lohn bezogen habe, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des früheren Arbeitsbeginns nicht begründen, zumal er diese Angabe im Erörterungstermin noch nicht gemacht hatte.

Darüber hinaus sind die vorgelegten Adeverintas in sich nicht schlüssig, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat. So enthalten die Bescheinigungen zwar jeweils die Spalte Erholungsurlaub, der Kläger hat danach aber während der gesamten Beschäftigung während aller Beschäftigungsverhältnisse in Rumänien keinen Erholungsurlaub genommen. Im Erörterungstermin vor dem SG hat der Kläger jedoch angegeben, er habe jeweils die ihm zustehenden 15 Urlaubstage genommen. Im Widerspruch dazu hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe vielleicht drei Mal Urlaub genommen, und sich im Übrigen den Urlaub auszahlen lassen. Die in Rumänien geführten Lohnlisten mussten jedoch Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten erfassen (Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht zum Beweiswert von rumänischen Arbeitsbescheinigungen vom 15.12.1999, eingeholt vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98, Bl. 13). Das heißt, auch Arbeitgeberbescheinigungen, die aufgrund dieser Lohnlisten erstellt werden, müssten Urlaubstage - entschuldigte Fehlzeiten - enthalten, zumal hierfür in der Bescheinigung eine gesonderte Spalte vorgesehen ist.

Die Adeverinta Nr 2 ... vom 30.06.2011 ist unter einem weiteren Gesichtspunkt nicht schlüssig. Der gesetzliche Urlaubsanspruch in Rumänien betrug bis Dezember 1967 mindestens 12 Arbeitstage, vorausgesetzt, es bestand eine ununterbrochene Beschäftigung von 11 Monaten. Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren hatten einen Anspruch auf mindestens 18 Arbeitstage jährlich. Ab Januar 1968 hatten Arbeitnehmer je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren Anspruch auf einen Erholungsurlaub von mindestens 15 Arbeitstagen jährlich; Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren hatten einen Anspruch auf Jahresurlaub von mindestens 18 Tagen (vgl zum Vorstehenden: Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht zum Beweiswert von rumänischen Arbeitsbescheinigungen vom 15.12.1999, eingeholt vom LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98, Bl 30 f) Davon ausgehend wird in der Adeverinta Nr 2 ... vom 30.06.2011 mit 12 Tagen ein zu geringer Urlaubsanspruch angegeben. Der Kläger war in der dort gegenständlichen Zeit zunächst unter 18 Jahre und hätte einen Urlaubsanspruch von mindestens 18 Arbeitstagen, ab dem 13.06.1969 von 15 Arbeitstagen gehabt. Die übrigen Adeverintas enthalten gar keine Angaben zu den gesetzlichen Urlaubsansprüchen und/oder den tatsächlich genommenen Urlaubstagen.

Darüber hinaus begegnen die in den Adeverintas angegebenen Krankheitszeiten gewissen Zweifeln. Laut der Adeverinta Nr 1 ... vom 15.08.2011 war der Kläger in der Zeit von Januar 1970 bis Juni 1971 nicht arbeitsunfähig erkrankt. Nach der Adeverinta Nr 3 ... vom 28.06.2011 war der Kläger in der Zeit vom 03.01.1973 bis zum 21.02.1989 nur im Zeitraum April/Mai 1986 an insgesamt 13 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Der Senat teilt insoweit die Zweifel des SG, dass der Kläger über einen Zeitraum von über 17 Jahren lediglich an zusammenhängenden 13 Tagen im April und Mai 1986 arbeitsunfähig erkrankt war, auch wenn der Kläger in der Zeit noch jung war. Dies gilt umso mehr im Vergleich zu der Zeit von Oktober 1967 bis Dezember 1969, in der er nach der Adeverinta Nr 2 ... insgesamt an 8 Tagen arbeitsunfähig erkrankt war.

Nach alledem sind die vorliegenden Adeverintas nicht geeignet, über die Glaubhaftmachung hinaus den Nachweis im Sinne eines Vollbeweises für durchgehende Beitragszeiten zu erbringen. Weitere Ermittlungsversuche des Senats, gerichtet auf Beschaffung des Arbeitsbuches bzw von Lohnlisten, sind erfolglos geblieben.

Die Zeit vom 03.10.1967-30.10.1967 hat die Beklagte zu Recht nicht berücksichtigt. Nachdem die Adeverinta Nr 1 ... vom 31.03.1989 anführt, der Kläger habe seine Beschäftigung am 31.10.1967 begonnen, ist die Adeverinta Nr 2 ... vom 30.06.2011, die den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der UMT bereits am 03.10.1967 anstatt am 31.10.1967 angibt, mangels weiterer Indizien nicht geeignet, eine höhere Glaubwürdigkeit/Beweiskraft zu erbingen. Für die Glaubhaftmachung genügt nach § 4 Abs 1 S 2 FRG, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzungen sind aus den bereits oben genannten Gründen nicht erfüllt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger seine Beschäftigung bereits am 03.10.1967 begonnen hat, weil der Widerspruch zwischen den unterschiedlichen Anfangszeiten sich nicht hinreichend aufklären lässt.

Die Tätigkeit des Klägers als Kfz-Elektriker ist nicht ab dem 01.01.1979 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen.

Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für die jeweiligen Jahre, die für glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach § 256b Abs 1 Satz 1 SGB VI erfolgt, ist anhand von Durchschnittsverdiensten in einem ersten Schritt die Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen einzustufen und in einem zweiten Schritt die Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche zuzuordnen.

Die Qualifikationsgruppe 4 betrifft Facharbeiter, nämlich (Abs 1) Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Demgegenüber betrifft die Qualifikationsgruppe 5 angelernte und ungelernte Tätigkeiten, insbesondere Personen (Nr 1), die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.

Das Qualifikationsniveau eines Facharbeiters konnte in Rumänien auf verschiedenen Wegen erreicht werden (vgl dazu ausführlich LSG Baden-Württemberg 23.08.2011, L 13 R 3370/09; 27.04.2006, L 10 R 991/04, jeweils juris). Traditionell standen zwei hauptsächliche Ausbildungsformen gleichberechtigt nebeneinander: Die Ausbildung an (Vollzeit-)Berufsschulen und die Lehre am Arbeitsplatz. Hinzu kamen die Ausbildung an sonstigen Schulen ebenso wie Qualifikationskurse im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen. Ab 1968 wurde die bis dahin übliche Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren an Berufsschulen für diejenigen auf ein Jahr bis eineinhalb Jahre verkürzt, die zuvor bereits eine zehnklassige Schulbildung erworben hatten. Außerdem mussten Berufsschulabgänger zwischen 1968 und 1978 noch ein Praktikum von drei bis zwölf Monaten ableisten. Erst danach konnte nach einer weiteren Prüfung die Facharbeiterqualifikation anerkannt werden. Auch die Ausbildung zum Facharbeiter durch eine Lehre am Arbeitsplatz dauerte - wie die Ausbildung an Berufsschulen nach 1955 - zunächst zwischen zwei und drei Jahren und verkürzte sich später für diejenigen, die eine zehnjährige Schulausbildung aufweisen konnten. Schließlich konnte ein Facharbeiterabschluss auch durch betriebliche Qualifikationskurse erworben werden. Diese Form der Weiterbildung für Berufstätige war seit 1968 gesetzlich geregelt. Es gab Qualifikationskurse I. und II. Grades. Sie dauerten jeweils zwischen drei und zwölf Monaten. Zu einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau führte nur der vom Kläger nicht absolvierte Qualifikationskurs II. Grades, nicht aber der vom Kläger absolvierte I. Grades. Die 1968 eingerichteten Qualifikationskurse I. Grades vermittelten nur ein Anlernniveau; bei ihnen hing das erreichbare Berufsniveau von der zuvor erworbenen Allgemeinbildung ab (vgl LSG Baden-Württemberg, 27.04.2006, L 10 R 991/04, juris.).

Der Kläger hat keine Facharbeiterprüfung bestanden und ist nicht im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses oder Facharbeiterbriefs ("carnet de muncitor califikat", vgl LSG Baden-Württemberg 23.08.2011, L 13 R 3370/09). Zwar absolvierte er im Jahre 1970 einen achtmonatigen Qualifikationskurs Grad I im Beruf eine Schlossers/Einstellers. Dies reicht jedoch nach dem Vorstehenden nicht für die Facharbeiterqualifizierung aus. Ferner wurde ihm nicht die Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuerkannt, denn hierfür müsste ein formaler Akt der Zuerkennung vorliegen.

Auch die Voraussetzungen für eine Einordnung als Facharbeiter aufgrund langjähriger Berufserfahrung gemäß Satz 2 der Anlage 13 SGB VI sind nicht erfüllt. Danach sind Versicherte, die auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in dieser Qualifikationsgruppe eingestuft. Dieser Ergänzungstatbestand berücksichtigt im Ansatz, dass eine Einstufung in eine "höhere" Gruppe, nämlich in eine Gruppe oberhalb der 5. Qualifikationsgruppe, nach Satz 1 grundsätzlich nur erfolgt, wenn der jeweilige Ausbildungsgang erfolgreich absolviert und der erfolgreiche Abschluss in einem staatlichen (Zuerkennungs-)Akt dokumentiert worden ist (zB in der Qualifikationsgruppe 4 durch den Facharbeiterbrief und in der Gruppe 1 durch das Hochschuldiplom). Satz 2 begründet darüber hinaus die Einstufung in eine "höhere" Qualifikationsgruppe auch dann, wenn die in der jeweiligen Gruppe umschriebenen formalen Kriterien nicht erfüllt sind. Er ersetzt damit die Qualifikationsmerkmale der Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss durch das Qualifikationsmerkmal der Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, falls diese auf Grund "langjähriger Berufserfahrung" erworben worden sind. Die höhere Qualifikationsgruppe ist also in diesen Fällen auch ohne die in den Definitionen der Qualifikationsgruppen für die jeweilige höhere Gruppe genannten formellen Voraussetzungen (Ausbildungswege und -stellen; Abschlussprüfungen; Zertifikate etc.) maßgeblich (BSG 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R, SozR 4-2600 § 256b Nr 1).

Satz 2 der Anl 13 enthält folgende zwei Tatbestandsvoraussetzungen: (1) Den für eine Einstufung oberhalb der Qualifikationsgruppe 5 erforderlichen Erwerb von gleichwertigen Fähigkeiten auf Grund langjähriger Berufserfahrung; (2) die tatsächliche Ausübung einer dem höheren (durch langjährige Berufserfahrung erworbenen) Qualifikationsniveau entsprechenden Tätigkeit.

Die Anlage 13 zum SGB VI definiert das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" iS des Satzes 2 nicht. Da diese Regelung die Grundsätze fortschreibt, die die Ausgestaltung der früheren Leistungsgruppen zum FRG geprägt haben, kann auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Qualifikation ist auf Grund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln (BSG 24.07.2003, B 4 RA 61/02 R, SozR 4-2600 § 256b Nr 2).

Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der der Kläger die theoretischen und praktischen Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten der Qualifikationsgruppe 4 entsprechen, erworben hat und die Tätigkeit eines Facharbeiters ausgeübt hat. Hieran bestehen zum einen erhebliche Zweifel, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben in seiner Arbeitsstelle bei der I. T. bzw SC F. von Anfang an ganz auf sich allein gestellt war. Es gab niemanden, der ihn hätte einlernen können bzw von dem er hätte lernen können. Auch sein Aufgabengebiet hat sich in der gesamten Arbeitszeit nicht wesentlich geändert bzw erweitert, von technischen Neuerungen abgesehen. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass die Tätigkeiten des Klägers mit einer Facharbeitertätigkeit nicht übereinstimmten. Hierfür spricht auch, dass nach seinen Angaben der achtmonatige Qualifikationskurs, der er absolvierte, ausreichte, um ihm die für die Betreuung des Fuhrparks erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Ein Qualifikationskurs ersten Grades führte jedoch gerade nicht zu einer Qualifikation auf Facharbeiterniveau. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erklärt hat, er habe sich das Wissen über aktuelle technische Entwicklungen durch das Lesen von Fachbüchern oder Broschüren selbst beigebracht, ändert dies nichts an dem Vorstehenden. Denn die bloße Aktualisierung des vorhandenen Wissens stellt gerade keine Erweiterung des Wissens bzw Weiterqualifizierung dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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