Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2121/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 909/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts M. vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung eines Darlehens für eine Mietkaution.
Die 1996 geborene und zunächst in F. wohnende Klägerin absolvierte ab 17. September 2014 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), weswegen sie täglich nach H. (Einsatzort) pendelte. Sie bezog vom Jobcenter F. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Da sie schwanger war, wurden ihr die täglichen Fahrten nach H. zu anstrengend.
Am 4. Februar 2015 unterzeichnete die Klägerin einen Mietvertrag über eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Korridor, Bad und Balkon und einer Wohnfläche von ca. 65 m2 in der R.-Straße xx in M. (Mietbeginn 15. Februar 2015, Nettokaltmiete 560,00 EUR, Betriebskostenvorschuss 80,00 EUR und Heizkostenvorschuss 75,00 EUR, insgesamt 715,00 EUR).
Am 12. Februar 2015 sprach die Klägerin dann beim Jobcenter F. wegen eines Antrags zur Zustimmung zum Umzug nach H. vor, da das Pendeln auf Grund der Schwangerschaft zu anstrengend geworden sei, sie deshalb eine Wohnung in H. anmieten wolle, die aktuelle Wohnung in F. nach Geburt des Kindes auch zu klein wäre und sie nach Beendigung des FSJ eine Festanstellung erhalten könne. Auf den Hinweis, dass für die Angemessenheit der Mietkosten der Leistungsträger in H. zuständig sei, sprach die Klägerin am 17. Februar 2015 dann erstmals (nicht beim Jobcenter H., sondern) beim Jobcenter M. (Beklagter) vor. Hier gab sie an, sie habe eine Umzugsgenehmigung für H., jedoch keine für M., und sie habe eine Wohnung in M. mit einer Grundmiete von 500,00 EUR "in Aussicht". Sie überlege - so der Aktenvermerk des Beklagten - zukünftig mit ihrem Partner in M. zusammenzuleben. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Wohnung für zwei Personen zu teuer sei und ihr wurde angeraten, eine Umzugsgenehmigung nach M. einzuholen, worauf dann die Angemessenheit der Wohnung überprüft werden könne. Am 19. Februar 2015 sprach sie erneut beim Jobcenter F. wegen der Zustimmung zu einem Umzug nach M. vor, die dort erteilt wurde und wobei ihr erklärt wurde, dass sie vor der Unterschrift auf einem Mietvertrag die Angemessenheit der Unterkunftskosten vom Jobcenter M. klären müsse und sie erst nach Klärung in M. ihre Wohnung in F. kündigen sollte.
Am 24. Februar 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sowie mit Schreiben vom 4. März 2015 unter Beifügung der Kopie eines Teils des Mietvertrages "die Übernahme der Kaution" für die von ihr in M. in der R.-Str. xx angemietete Wohnung.
Nachdem der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen wegen Vermögens abgelehnt hatte, bewilligte er schließlich auf den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 6. Mai 2015, geändert durch Bescheid vom 7. Mai 2015 Leistungen der Grundsicherung für die Zeit von Februar bis Juli 2015 unter Berücksichtigung von für angemessen erachteter Kosten der Unterkunft (KdU) und für Heizung in Höhe von 557,60 EUR.
Nachdem der Beklagte zunächst die Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution ebenfalls abgelehnt hatte, weil die Klägerin nicht im laufenden Leistungsbezug stehe, entschied er schließlich mit Bescheid vom 6. Mai 2015, dass ein Darlehen für die Mietkaution nicht gewährt werde. Für die Gewährung eines Mietkautionsdarlehens sei die vorherige Zusicherung der Anerkennung der Kosten als Bedarf durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger erforderlich. Der Antrag sei erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags am 4. Februar 2015 und nach Mietbeginn am 15. Februar 2015 gestellt worden.
Dagegen erhob die Klägerin am 8. Juni 2015 Widerspruch, mit welchem sie die Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution in Höhe von 1.680,00 EUR begehrte. Die angemietete Wohnung sei hinsichtlich Kosten und Größe angemessen, da sie schwanger sei. Die Leistungserbringung setze zwar in der Regel eine vorherige Zusicherung voraus, die erteilt werden solle, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig sei und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden könne. Als Sollvorschrift sei diese Bestimmung Ausdruck eines Regelermessens, die Zusicherung sei bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Ermessen bestehe erst dann, wenn eine vom Regelfall abweichende atypische Fallkonstellation vorliege. Hier sei der Umzug erforderlich gewesen, damit sie näher zu ihrem Dienstort gekommen sei. Da die mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen erst vor dem unmittelbar bevorstehenden Umzug konkretisiert werden könnten, sei auch erst dann eine Entscheidung im Hinblick auf die Übernahme dem Grunde und der Höhe nach möglich. Die Erteilung einer vorherigen Zusicherung sei auch nicht Voraussetzung für die Übernahme der beantragten Aufwendungen. Damit solle eine Planungssicherheit im Hinblick auf die Erbringung der Unterkunftsaufwendungen durch den Beklagten verschafft werden und eine auf Dauer angelegte Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft als Bedarf vermieden werden. Auch bei abstrakter Unangemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft könnten die Kosten erbracht werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens lägen nicht vor. Ausweislich des vorliegenden Mietvertrages sei dieser von der Klägerin am 4. Februar 2015 abgeschlossen worden. Nachdem sie erst am 24. Februar 2015 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt und gleichzeitig die Übernahme der Kaution beim Widerspruchsgegner begehrt habe, habe vor Abschluss des Mietvertrags auch keine Zustimmung für die Anmietung der Wohnung erfolgen können. Eine Zusicherung wäre auch nicht erfolgt, da die Grundmiete von 560,00 EUR monatlich nicht angemessen sei. Angemessen sei nach dem auch gerichtlich anerkannten qualifizierten "M. Mietspiegel 2014" eine Miete von 6,71 EUR pro m2. Unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung für zwei Personen angemessenen Wohnungsgröße von 60 m2 ergebe sich eine angemessene Grundmiete von 402,60 EUR. Nur diese Grundmiete sowie die Betriebs- und Heizkosten könnten als Bedarf anerkannt werden. Da eine Zusicherung nicht erfolgt sei und auch nicht hätte erfolgen können, könne eine Mietkaution auch nicht als Bedarf anerkannt werden. Das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des am neuen Wohnort zuständigen Trägers vor Abschluss eines Mietvertrages sei der Klägerin bei den Vorsprachen im Jobcenter F. sowohl am 12. , 17. und 19. Februar 2015 erläutert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie offenbar auch verschwiegen, dass der Mietvertrag schon unterschrieben gewesen sei. Im Übrigen sei sie über die Regelungen bei einem beabsichtigten Umzug aber auch durch das Merkblatt "Alg II" unterrichtet gewesen. Nachdem eine vorherige Zusicherung für die Übernahme der Kosten nicht erfolgt sei, sei die Entscheidung vom 6. Mai 2015 nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 20. Juli 2015 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, mit der sie die darlehensweise Gewährung einer Kaution in Höhe von 1.680,00 EUR zuzüglich 4% Zinsen ab 1. April 2015 begehrt. Die Kaution sei mittlerweile durch ihren Vater übernommen worden. Hierzu hat sie eine Erklärung ihres Vaters vom 7. Januar 2016 vorgelegt, wonach dieser ihr "auf ihre dringliche Bitte hin am 18.02.2015 für die benötigte Zahlung einer Mietkaution 1.680,00 EUR leihweise gegeben habe". Ferner hat die Klägerin beim SG erklärt, die Beraterin habe sie immer falsch verstanden. Sie habe ihr zwar erklärt, die Wohnung, die sie gewollt habe, sei zu teuer, jedoch keine Unterlagen dazu übergeben, wie teuer eine Wohnung sein dürfe, damit die Kosten übernommen würden. Es sei auch unzutreffend, dass sie einen Partner gehabt habe, sie habe nie einen gehabt. Auf Frage des SG, weswegen sie den Mietvertrag unterschrieben habe, bevor sie zum Beklagten gegangen sei, hat sie erklärt, sie wisse nicht, warum sie so lange hätte warten sollen. Sie meine, sie sei etwa zwei bis drei Tage, nachdem sie den Mietvertrag unterschrieben habe, zum Jobcenter gegangen. Über die Rückzahlung des Darlehens habe sie mit ihrem Vater nicht gesprochen. Er habe auch nicht erklärt, wann er das Geld zurück haben wolle. Er wisse ja, dass sie selbst nichts habe.
Im Termin ist der Klägerin und ihrem Vertreter vom Beklagtenvertreter ein Erläuterungsblatt zum M. Mietspiegel 2014 sowie der Mietspiegel selbst übergeben worden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2016 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Anerkennung einer Mietkaution als Bedarf und die Gewährung eines Darlehens lägen nicht vor. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel am aktuellen Bestehen einer fälligen Mietkautionsforderung. Die Kaution sei inzwischen gezahlt worden und der Vater der Klägerin habe den Betrag vorgeschossen. Dass der Vater die Kaution aktuell erstattet haben wolle, unterliege erheblichen Zweifeln. Wie die Klägerin im Erörterungstermin angegeben habe, habe sie mit ihrem Vater nicht einmal über eine Rückzahlung gesprochen. Soweit der Sitzungsvertreter im Erörterungstermin nach einer Unterbrechung und Rücksprache mit dem Hauptbevollmächtigten erklärt habe, der Vater der Klägerin habe angeblich am selben Tag in der Kanzlei angerufen und erklärt, er verlange die Kaution zurück, sei dies als pure Schutzbehauptung anzusehen, nachdem zuvor vom Gericht darauf hingewiesen worden sei, dass offensichtlich keinerlei Rückforderungen seitens des Vaters gestellt würden. Im Ergebnis könne das jedoch dahinstehen, da es jedenfalls an der Voraussetzung einer vorherigen Zusicherung durch den am Ort der Unterkunft zuständigen Träger fehle. Eine Zusicherung habe nicht vor Umzug und Unterschrift erteilt werden können, weil der Mietvertrag schon vor der erstmaligen Vorsprache beim Beklagten unterschrieben und die Wohnung davor auch schon bezogen worden sei. Weitere Voraussetzungen der Erteilung einer Zusicherung sei die Angemessenheit der künftig anfallenden KdU und für Heizung. Insofern sei auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten zu verweisen. Ein qualifizierter Mietspiegel könne Grundlage zur Festlegung der angemessenen Mietkosten im Rahmen eines schlüssigen Konzepts sein. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass dies auch für den qualifizierten M.er Mietspiegel gelte. Soweit geltend gemacht werde, der Klägerin sei kein qualifizierter Mietspiegel vorgelegt worden, sei dies irrelevant. Der qualifizierte Mietspiegel sei per Internet verfügbar und im Übrigen seien im Termin vom Beklagtenvertreter dem Bevollmächtigten der Klägerin Unterlagen zum qualifizierten Mietspiegel M.s zur Verfügung gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 8. Februar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 8. März 2016 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das SG habe ihr zu Unrecht die Übernahme der Mietkaution versagt. Sie sei hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Eine weitere Berufungsbegründung ist trotz Ankündigung seit 8. März 2016 nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt zum Teil sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Januar 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 6. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2015 zu verurteilen, ihr ein Darlehen in Höhe der Mietkaution für die Wohnung R.-Sr. xx in M. von 1680,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin, die zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und - nachdem ihr Bevollmächtigter kurz vor dem Termin mitgeteilt hat, das Mandat sei beendet - nicht vertreten war, auch in deren Abwesenheit entscheiden, da sie auf die Möglichkeit, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann, in der Terminmitteilung bzw. Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (vgl. u.a. BSG Beschluss vom 25. November 2008, B 5 R 308/08 B, m.w.N., in juris).
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das von der Klägerin beanspruchte Darlehen - § 22 Abs. 6 SGB II - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens insoweit nicht besteht, weil - ungeachtet dessen, dass es schon zweifelhaft ist, ob der Vater den für die Kaution verauslagten Betrag zurückfordert - eine vorab zu erteilende Zusicherung der Anerkennung der Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten als Bedarf nicht erfolgt ist und nicht erfolgen konnte, weil die Klägerin den Mietvertrag schon vor der erstmaligen Vorsprache beim Beklagten geschlossen und die Wohnung bezogen hatte und außerdem die Wohnungskosten zu hoch sind, sodass eine entsprechende Zusicherung nicht hätte erteilt werden können. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin, die auch im Berufungsverfahren nichts Neues vorgetragen hat, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass die vorherige Zusicherung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und auch der Kosten der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II erforderlich ist. Nachdem sich die Klägerin am 17. Februar 2015 an den Beklagten gewandt hat und der Mietvertrag, was die Klägerin verschwieg, zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits geschlossen war (Datum des Mietvertrags 4. [eventuell auch 9., da die Zahl nicht eindeutig zu lesen, aber jedenfalls einstellig ist] Februar 2015), konnte eine "vorherige" Zusicherung schon nicht erteilt werden und ist auch nicht erteilt worden.
Im Übrigen hätte auch eine Zusicherung der Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung nicht erteilt werden können, weil die tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der - auch für zwei Personen angemessenen - Wohnungsgröße und des M. Mietspiegels nicht angemessen sind.
Ferner ist nicht feststellbar, dass der Vater der Klägerin, der dieser die Mietkaution vorgestreckt haben soll, diese Kosten - was sich allein aus dem Gerichtsbescheid mit Verweis auf ein Telefonat des Unterbevollmächtigten mit dem Hauptbevollmächtigten während des Termins als Vorbringen der Klägerin ergibt, nicht jedoch aus der Niederschrift oder sonst wie - zurückfordert, nachdem die Klägerin eine Rückzahlungsvereinbarung mit ihrem Vater zuvor eindeutig verneint hat. Dass der Vater am Vormittag des Termins zur Erörterung des Sachverhalts und vor Terminsende um 10.45 Uhr beim Hauptbevollmächtigten angerufen haben soll, um zu erklären, er fordere den Kautionsbetrag zurück, ohne zuvor - was naheliegend wäre - mit der Klägerin gesprochen zu haben, ist nicht plausibel und wurde vom SG zu Recht als "Schutzbehauptung" gesehen bzw. ist als zielgerichtetes angepasstes Beteiligtenvorbringen zu sehen. Es wurde von der Klägerin auf die Entscheidung des SG nicht näher substantiiert oder gar belegt. Wie das SG ausgeführt hat, kommt es hierauf jedoch auch nicht entscheidend an.
Da das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung eines Darlehens für eine Mietkaution.
Die 1996 geborene und zunächst in F. wohnende Klägerin absolvierte ab 17. September 2014 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), weswegen sie täglich nach H. (Einsatzort) pendelte. Sie bezog vom Jobcenter F. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Da sie schwanger war, wurden ihr die täglichen Fahrten nach H. zu anstrengend.
Am 4. Februar 2015 unterzeichnete die Klägerin einen Mietvertrag über eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Korridor, Bad und Balkon und einer Wohnfläche von ca. 65 m2 in der R.-Straße xx in M. (Mietbeginn 15. Februar 2015, Nettokaltmiete 560,00 EUR, Betriebskostenvorschuss 80,00 EUR und Heizkostenvorschuss 75,00 EUR, insgesamt 715,00 EUR).
Am 12. Februar 2015 sprach die Klägerin dann beim Jobcenter F. wegen eines Antrags zur Zustimmung zum Umzug nach H. vor, da das Pendeln auf Grund der Schwangerschaft zu anstrengend geworden sei, sie deshalb eine Wohnung in H. anmieten wolle, die aktuelle Wohnung in F. nach Geburt des Kindes auch zu klein wäre und sie nach Beendigung des FSJ eine Festanstellung erhalten könne. Auf den Hinweis, dass für die Angemessenheit der Mietkosten der Leistungsträger in H. zuständig sei, sprach die Klägerin am 17. Februar 2015 dann erstmals (nicht beim Jobcenter H., sondern) beim Jobcenter M. (Beklagter) vor. Hier gab sie an, sie habe eine Umzugsgenehmigung für H., jedoch keine für M., und sie habe eine Wohnung in M. mit einer Grundmiete von 500,00 EUR "in Aussicht". Sie überlege - so der Aktenvermerk des Beklagten - zukünftig mit ihrem Partner in M. zusammenzuleben. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Wohnung für zwei Personen zu teuer sei und ihr wurde angeraten, eine Umzugsgenehmigung nach M. einzuholen, worauf dann die Angemessenheit der Wohnung überprüft werden könne. Am 19. Februar 2015 sprach sie erneut beim Jobcenter F. wegen der Zustimmung zu einem Umzug nach M. vor, die dort erteilt wurde und wobei ihr erklärt wurde, dass sie vor der Unterschrift auf einem Mietvertrag die Angemessenheit der Unterkunftskosten vom Jobcenter M. klären müsse und sie erst nach Klärung in M. ihre Wohnung in F. kündigen sollte.
Am 24. Februar 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sowie mit Schreiben vom 4. März 2015 unter Beifügung der Kopie eines Teils des Mietvertrages "die Übernahme der Kaution" für die von ihr in M. in der R.-Str. xx angemietete Wohnung.
Nachdem der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen wegen Vermögens abgelehnt hatte, bewilligte er schließlich auf den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 6. Mai 2015, geändert durch Bescheid vom 7. Mai 2015 Leistungen der Grundsicherung für die Zeit von Februar bis Juli 2015 unter Berücksichtigung von für angemessen erachteter Kosten der Unterkunft (KdU) und für Heizung in Höhe von 557,60 EUR.
Nachdem der Beklagte zunächst die Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution ebenfalls abgelehnt hatte, weil die Klägerin nicht im laufenden Leistungsbezug stehe, entschied er schließlich mit Bescheid vom 6. Mai 2015, dass ein Darlehen für die Mietkaution nicht gewährt werde. Für die Gewährung eines Mietkautionsdarlehens sei die vorherige Zusicherung der Anerkennung der Kosten als Bedarf durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger erforderlich. Der Antrag sei erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags am 4. Februar 2015 und nach Mietbeginn am 15. Februar 2015 gestellt worden.
Dagegen erhob die Klägerin am 8. Juni 2015 Widerspruch, mit welchem sie die Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution in Höhe von 1.680,00 EUR begehrte. Die angemietete Wohnung sei hinsichtlich Kosten und Größe angemessen, da sie schwanger sei. Die Leistungserbringung setze zwar in der Regel eine vorherige Zusicherung voraus, die erteilt werden solle, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig sei und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden könne. Als Sollvorschrift sei diese Bestimmung Ausdruck eines Regelermessens, die Zusicherung sei bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Ermessen bestehe erst dann, wenn eine vom Regelfall abweichende atypische Fallkonstellation vorliege. Hier sei der Umzug erforderlich gewesen, damit sie näher zu ihrem Dienstort gekommen sei. Da die mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen erst vor dem unmittelbar bevorstehenden Umzug konkretisiert werden könnten, sei auch erst dann eine Entscheidung im Hinblick auf die Übernahme dem Grunde und der Höhe nach möglich. Die Erteilung einer vorherigen Zusicherung sei auch nicht Voraussetzung für die Übernahme der beantragten Aufwendungen. Damit solle eine Planungssicherheit im Hinblick auf die Erbringung der Unterkunftsaufwendungen durch den Beklagten verschafft werden und eine auf Dauer angelegte Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft als Bedarf vermieden werden. Auch bei abstrakter Unangemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft könnten die Kosten erbracht werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens lägen nicht vor. Ausweislich des vorliegenden Mietvertrages sei dieser von der Klägerin am 4. Februar 2015 abgeschlossen worden. Nachdem sie erst am 24. Februar 2015 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt und gleichzeitig die Übernahme der Kaution beim Widerspruchsgegner begehrt habe, habe vor Abschluss des Mietvertrags auch keine Zustimmung für die Anmietung der Wohnung erfolgen können. Eine Zusicherung wäre auch nicht erfolgt, da die Grundmiete von 560,00 EUR monatlich nicht angemessen sei. Angemessen sei nach dem auch gerichtlich anerkannten qualifizierten "M. Mietspiegel 2014" eine Miete von 6,71 EUR pro m2. Unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung für zwei Personen angemessenen Wohnungsgröße von 60 m2 ergebe sich eine angemessene Grundmiete von 402,60 EUR. Nur diese Grundmiete sowie die Betriebs- und Heizkosten könnten als Bedarf anerkannt werden. Da eine Zusicherung nicht erfolgt sei und auch nicht hätte erfolgen können, könne eine Mietkaution auch nicht als Bedarf anerkannt werden. Das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des am neuen Wohnort zuständigen Trägers vor Abschluss eines Mietvertrages sei der Klägerin bei den Vorsprachen im Jobcenter F. sowohl am 12. , 17. und 19. Februar 2015 erläutert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie offenbar auch verschwiegen, dass der Mietvertrag schon unterschrieben gewesen sei. Im Übrigen sei sie über die Regelungen bei einem beabsichtigten Umzug aber auch durch das Merkblatt "Alg II" unterrichtet gewesen. Nachdem eine vorherige Zusicherung für die Übernahme der Kosten nicht erfolgt sei, sei die Entscheidung vom 6. Mai 2015 nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 20. Juli 2015 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, mit der sie die darlehensweise Gewährung einer Kaution in Höhe von 1.680,00 EUR zuzüglich 4% Zinsen ab 1. April 2015 begehrt. Die Kaution sei mittlerweile durch ihren Vater übernommen worden. Hierzu hat sie eine Erklärung ihres Vaters vom 7. Januar 2016 vorgelegt, wonach dieser ihr "auf ihre dringliche Bitte hin am 18.02.2015 für die benötigte Zahlung einer Mietkaution 1.680,00 EUR leihweise gegeben habe". Ferner hat die Klägerin beim SG erklärt, die Beraterin habe sie immer falsch verstanden. Sie habe ihr zwar erklärt, die Wohnung, die sie gewollt habe, sei zu teuer, jedoch keine Unterlagen dazu übergeben, wie teuer eine Wohnung sein dürfe, damit die Kosten übernommen würden. Es sei auch unzutreffend, dass sie einen Partner gehabt habe, sie habe nie einen gehabt. Auf Frage des SG, weswegen sie den Mietvertrag unterschrieben habe, bevor sie zum Beklagten gegangen sei, hat sie erklärt, sie wisse nicht, warum sie so lange hätte warten sollen. Sie meine, sie sei etwa zwei bis drei Tage, nachdem sie den Mietvertrag unterschrieben habe, zum Jobcenter gegangen. Über die Rückzahlung des Darlehens habe sie mit ihrem Vater nicht gesprochen. Er habe auch nicht erklärt, wann er das Geld zurück haben wolle. Er wisse ja, dass sie selbst nichts habe.
Im Termin ist der Klägerin und ihrem Vertreter vom Beklagtenvertreter ein Erläuterungsblatt zum M. Mietspiegel 2014 sowie der Mietspiegel selbst übergeben worden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2016 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Anerkennung einer Mietkaution als Bedarf und die Gewährung eines Darlehens lägen nicht vor. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel am aktuellen Bestehen einer fälligen Mietkautionsforderung. Die Kaution sei inzwischen gezahlt worden und der Vater der Klägerin habe den Betrag vorgeschossen. Dass der Vater die Kaution aktuell erstattet haben wolle, unterliege erheblichen Zweifeln. Wie die Klägerin im Erörterungstermin angegeben habe, habe sie mit ihrem Vater nicht einmal über eine Rückzahlung gesprochen. Soweit der Sitzungsvertreter im Erörterungstermin nach einer Unterbrechung und Rücksprache mit dem Hauptbevollmächtigten erklärt habe, der Vater der Klägerin habe angeblich am selben Tag in der Kanzlei angerufen und erklärt, er verlange die Kaution zurück, sei dies als pure Schutzbehauptung anzusehen, nachdem zuvor vom Gericht darauf hingewiesen worden sei, dass offensichtlich keinerlei Rückforderungen seitens des Vaters gestellt würden. Im Ergebnis könne das jedoch dahinstehen, da es jedenfalls an der Voraussetzung einer vorherigen Zusicherung durch den am Ort der Unterkunft zuständigen Träger fehle. Eine Zusicherung habe nicht vor Umzug und Unterschrift erteilt werden können, weil der Mietvertrag schon vor der erstmaligen Vorsprache beim Beklagten unterschrieben und die Wohnung davor auch schon bezogen worden sei. Weitere Voraussetzungen der Erteilung einer Zusicherung sei die Angemessenheit der künftig anfallenden KdU und für Heizung. Insofern sei auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten zu verweisen. Ein qualifizierter Mietspiegel könne Grundlage zur Festlegung der angemessenen Mietkosten im Rahmen eines schlüssigen Konzepts sein. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass dies auch für den qualifizierten M.er Mietspiegel gelte. Soweit geltend gemacht werde, der Klägerin sei kein qualifizierter Mietspiegel vorgelegt worden, sei dies irrelevant. Der qualifizierte Mietspiegel sei per Internet verfügbar und im Übrigen seien im Termin vom Beklagtenvertreter dem Bevollmächtigten der Klägerin Unterlagen zum qualifizierten Mietspiegel M.s zur Verfügung gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 8. Februar 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 8. März 2016 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das SG habe ihr zu Unrecht die Übernahme der Mietkaution versagt. Sie sei hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Eine weitere Berufungsbegründung ist trotz Ankündigung seit 8. März 2016 nicht erfolgt.
Die Klägerin beantragt zum Teil sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Januar 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 6. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2015 zu verurteilen, ihr ein Darlehen in Höhe der Mietkaution für die Wohnung R.-Sr. xx in M. von 1680,00 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin, die zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und - nachdem ihr Bevollmächtigter kurz vor dem Termin mitgeteilt hat, das Mandat sei beendet - nicht vertreten war, auch in deren Abwesenheit entscheiden, da sie auf die Möglichkeit, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann, in der Terminmitteilung bzw. Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (vgl. u.a. BSG Beschluss vom 25. November 2008, B 5 R 308/08 B, m.w.N., in juris).
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für die Mietkaution.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das von der Klägerin beanspruchte Darlehen - § 22 Abs. 6 SGB II - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens insoweit nicht besteht, weil - ungeachtet dessen, dass es schon zweifelhaft ist, ob der Vater den für die Kaution verauslagten Betrag zurückfordert - eine vorab zu erteilende Zusicherung der Anerkennung der Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten als Bedarf nicht erfolgt ist und nicht erfolgen konnte, weil die Klägerin den Mietvertrag schon vor der erstmaligen Vorsprache beim Beklagten geschlossen und die Wohnung bezogen hatte und außerdem die Wohnungskosten zu hoch sind, sodass eine entsprechende Zusicherung nicht hätte erteilt werden können. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin, die auch im Berufungsverfahren nichts Neues vorgetragen hat, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass die vorherige Zusicherung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und auch der Kosten der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II erforderlich ist. Nachdem sich die Klägerin am 17. Februar 2015 an den Beklagten gewandt hat und der Mietvertrag, was die Klägerin verschwieg, zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits geschlossen war (Datum des Mietvertrags 4. [eventuell auch 9., da die Zahl nicht eindeutig zu lesen, aber jedenfalls einstellig ist] Februar 2015), konnte eine "vorherige" Zusicherung schon nicht erteilt werden und ist auch nicht erteilt worden.
Im Übrigen hätte auch eine Zusicherung der Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung nicht erteilt werden können, weil die tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der - auch für zwei Personen angemessenen - Wohnungsgröße und des M. Mietspiegels nicht angemessen sind.
Ferner ist nicht feststellbar, dass der Vater der Klägerin, der dieser die Mietkaution vorgestreckt haben soll, diese Kosten - was sich allein aus dem Gerichtsbescheid mit Verweis auf ein Telefonat des Unterbevollmächtigten mit dem Hauptbevollmächtigten während des Termins als Vorbringen der Klägerin ergibt, nicht jedoch aus der Niederschrift oder sonst wie - zurückfordert, nachdem die Klägerin eine Rückzahlungsvereinbarung mit ihrem Vater zuvor eindeutig verneint hat. Dass der Vater am Vormittag des Termins zur Erörterung des Sachverhalts und vor Terminsende um 10.45 Uhr beim Hauptbevollmächtigten angerufen haben soll, um zu erklären, er fordere den Kautionsbetrag zurück, ohne zuvor - was naheliegend wäre - mit der Klägerin gesprochen zu haben, ist nicht plausibel und wurde vom SG zu Recht als "Schutzbehauptung" gesehen bzw. ist als zielgerichtetes angepasstes Beteiligtenvorbringen zu sehen. Es wurde von der Klägerin auf die Entscheidung des SG nicht näher substantiiert oder gar belegt. Wie das SG ausgeführt hat, kommt es hierauf jedoch auch nicht entscheidend an.
Da das SG zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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