Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 627/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1586/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt ist, wenn der Beklagte die Fehlerkorrektur seines Faxempfangsgerätes nicht aktiviert sowie die Feststellung, dass der Beklagte das Eingangsdatum des Faxes an das Sozialgericht gelten lassen muss, wenn ein Fax über das Mobilfunknetz wegen deaktivierter Fehlerkorrektur der Empfangsgeräte des Beklagten nicht übermittelt werden kann.
Der 1963 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 2. März 2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Er hat ausgeführt, keinen Festnetz-Anschluss zu haben und keinen zu bekommen. Er faxe über das Mobilfunknetz, was beim Beklagten nicht fehlerfrei funktioniere, da die Faxempfangsgeräte keine aktivierte Fehlerkorrektur hätten. Der Anspruch auf Aktivierung der Fehlerkorrektur ergebe sich aus Artikel 3 Abs. 1 GG, da der Beklagte nicht nur Faxe von Antragstellern akzeptieren dürfe, die noch über einen Festnetz-Anschluss verfügen würden. Der Anspruch auf Geltung des Eingangsdatums beim Sozialgericht ergebe sich aus § 84 Abs. 2 SGG und Art. 3 Abs. 1 GG, da es Verschulden des Beklagten sei, dass er nicht unmittelbar an sie faxen könne.
Der Beklagte hat vorgetragen, der Klageantrag könne nicht unter die Feststellungsgründe des § 55 SGG gefasst werden. Das Klagebegehren unter Punkt 2 sei bereits in § 84 Abs. 2 SGG gesetzlich geregelt.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. März 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die begehrte Feststellung, dass Artikel 3 GG verletzt sei, wenn der Beklagte die Fehlerkorrektur seiner Faxempfangsgeräte nicht aktiviere, sei eine unzulässige Feststellungsklage, da eine abstrakte Rechtsfrage gestellt werde, die sich nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis beziehe. Lege man den Klageantrag als Leistungsklage aus, sei sie zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Möglichkeit schaffe, über das Mobilfunknetz zu faxen. Auch mit seinem Klageantrag Ziffer 2 begehre der Kläger die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, was ebenfalls unzulässig sei. Im Rahmen eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens sei zu prüfen, ob der jeweilige Schriftsatz fristgerecht eingegangen sei. Der Kläger habe daher Rechtschutzmöglichkeiten im Rahmen eines konkreten Verfahrens.
Gegen den dem Kläger am 16. März 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 18. April 2016 (Montag) Berufung zum SG erhoben. Zur weiteren Begründung trägt er vor, es sei unzumutbar, Briefe einzuwerfen oder zu versenden, da der Beklagte betrügerisch und willkürlich Eingangsdaten vergebe. Auch beim VGH Mannheim sei die Fehlerkorrektur deaktiviert. Hinzu komme, dass das SG auch schon ein Fax an ihn zurückgesandt habe, anstatt es an den Beklagten weiterzuleiten. Er habe einen Anspruch auf Fristausschöpfung, sodass Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt wäre, wenn seine Fristen durch die Postlaufzeit verkürzt würden. Artikel 3 Abs. 1 GG sei auch verletzt, wenn die Beklagte nur Faxe, die über das Netz der Telekom übertragen werden, akzeptiere, aber nicht Faxe über andere Netzanbieter.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt ist, wenn der Beklagte die Fehlerkorrektur seines Faxempfangsgeräte nicht aktiviert und auf diese Weise Faxempfang aus dem Mobilfunknetz verhindert, festzustellen, dass ein Fax an die Beklagte, das sich -wegen deaktivierter Fehlerkorrektur der Faxempfangsgeräte des Beklagten - nicht über das Mobilfunknetz an den Beklagten übermitteln lässt, und deshalb an das Sozialgericht zur Weiterleitung an den Beklagten gefaxt wird, von dem Beklagten mit dem Eingangstagdatum des Sozialgerichts wie einem eigenen Eingangsdatum geführt werden muss.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Akten des SG S 14 AS 2458/12 ER und die Akten des Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 3818/12 ER-B sowie L 12 AS 4594/12 RG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Soweit der Kläger ausdrücklich die Feststellung begehrt hat, dass Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt ist, wenn der Beklagte die Fehlerkorrektur seines Faxempfangsgerätes nicht aktiviert und auf diese Weise Faxempfang aus dem Mobilfunknetz verhindert, ist die Feststellungsklage unzulässig, da eine vorrangige Leistungsklage möglich und zulässig ist. Gem. § 55 Ziff. 1 SGG -die anderen Ziffern kommen von vorneherein nicht in Betracht- kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen, die sich aus einem Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben (BSG NZS 96, 39). Hierbei müssen konkrete Rechte in Anspruch genommen werden, die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 55 Rdnr. 4 ff. m.w.N.). Die Feststellungsklage ist allerdings unzulässig, wenn eine Leistungsklage zulässig ist und ein weitergehender Rechtsschutz durch die Feststellungsklage nicht erreicht wird. Der Senat versteht den Antrag des Klägers gemäß § 123 SGG deshalb dahingehend, dass er eine -weitergehende- Leistungsklage erhoben hat, darauf gerichtet, dass der Beklagte die Fehlerkorrektur seiner Faxempfangsgeräte aktiviert. Diese Klage ist aber unbegründet. Es ist keine Anspruchsgrundlage vorgetragen oder ersichtlich, die den Beklagten zu einer solchen Leistung verpflichtet. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus einer Verletzung von Artikel 3 Abs. 1 GG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass selbst aus einer -unterstellten- Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG kein Anspruch abzuleiten ist, so behandelt zu werden, wie die Vergleichsgruppe, sondern nur auf Gleichbehandlung beider Gruppen. Zudem ist der sachliche, rechtfertigende Grund in der unterschiedlichen technischen Anforderung zu sehen, so dass eine -bewusste- Ungleichbehandlung nicht vorliegt. Schließlich liegt auch keine behinderungsbedingte Benachteiligung des Klägers vor, sondern lediglich eine Frage der technischen Ausstattung. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I enthält lediglich Anforderungen zu einem räumlichen Zugang (vgl. Lilge zum Kommentar SGB I, 4. Auflage § 17 Rdnr. 47; Kasseler Kommentar § 17 SGB I Rdnr. 4), sodass hieraus ein Anspruch auf Aktivierung der Fehlerkorrektur der Faxempfangsgeräte des Beklagten nicht abzuleiten ist. Schließlich ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht mittelbar aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (BVerfG 38, 105) oder dem Grundsatz des Rechts auf Gehör (BSGE 44, 207). Der Kläger kann seine Schriftsätze auf dem normalen Postweg - gegebenenfalls als Einschreiben - zusenden oder ein anderes Faxgerät als das eigene verwenden, sodass weder das rechtliche Gehör verletzt ist noch ein unfaires Verfahren besteht. Ein Anspruch des Klägers darauf, dass die Behörden sich seinen technischen Möglichkeiten anpassen müssten, besteht nicht.
Die Feststellungsklage Ziffer 2 erachtet der Senat für unzulässig, soweit der Anwendungsbereich des § 84 Abs. 2 SGG betroffen ist, also für die Widersprüche des Klägers gegen Bescheide des Beklagten, die beim SG eingehen. Gem. § 84 Abs. 2 SGG gilt die Frist zur Erhebung des Widerspruchs auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist. Ob ein Gericht eine Behörde in diesem Sinne ist, kann dahinstehen, denn der Beklagte hat nicht bestritten, dass § 84 Abs. 2 SGG auch gilt, wenn der Widerspruch bei einem Gericht eingeht. Insofern fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rdnr. 5a mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen ist diese Feststellungsklage nach Auffassung des Senats zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger macht aus einem konkreten, gegenwärtigen Sachverhalt konkrete Rechte aus § 84 Abs. 2 SGG bzw. Art. 3 GG geltend, so dass der Senat von einer Geltendmachung eines bestehenden Rechtsverhältnisses ausgeht. Der Beklagte ist aber nicht verpflichtet, den Eingang eines Schriftsatzes -welcher keinen Widerspruch darstellt (s.o.)- beim SG als Eingang bei sich selbst anzusehen. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Aus Art. 3 GG resultiert eine solche Pflicht nicht, da eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt und auch -unterstellt- nicht zum Erfolg führte (s.o.). Das SG hat zutreffend dargestellt, dass der Beklagte in jedem Einzelfall zu entscheiden hat, welche Konsequenzen zu ziehen sind, dass das Fax bei ihm nicht -das SG dürfte nicht verpflichtet sein, ein solches Schreiben an die Behörden weiterzuleiten- oder verspätet zugeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8 erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt ist, wenn der Beklagte die Fehlerkorrektur seines Faxempfangsgerätes nicht aktiviert sowie die Feststellung, dass der Beklagte das Eingangsdatum des Faxes an das Sozialgericht gelten lassen muss, wenn ein Fax über das Mobilfunknetz wegen deaktivierter Fehlerkorrektur der Empfangsgeräte des Beklagten nicht übermittelt werden kann.
Der 1963 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 2. März 2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Er hat ausgeführt, keinen Festnetz-Anschluss zu haben und keinen zu bekommen. Er faxe über das Mobilfunknetz, was beim Beklagten nicht fehlerfrei funktioniere, da die Faxempfangsgeräte keine aktivierte Fehlerkorrektur hätten. Der Anspruch auf Aktivierung der Fehlerkorrektur ergebe sich aus Artikel 3 Abs. 1 GG, da der Beklagte nicht nur Faxe von Antragstellern akzeptieren dürfe, die noch über einen Festnetz-Anschluss verfügen würden. Der Anspruch auf Geltung des Eingangsdatums beim Sozialgericht ergebe sich aus § 84 Abs. 2 SGG und Art. 3 Abs. 1 GG, da es Verschulden des Beklagten sei, dass er nicht unmittelbar an sie faxen könne.
Der Beklagte hat vorgetragen, der Klageantrag könne nicht unter die Feststellungsgründe des § 55 SGG gefasst werden. Das Klagebegehren unter Punkt 2 sei bereits in § 84 Abs. 2 SGG gesetzlich geregelt.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. März 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die begehrte Feststellung, dass Artikel 3 GG verletzt sei, wenn der Beklagte die Fehlerkorrektur seiner Faxempfangsgeräte nicht aktiviere, sei eine unzulässige Feststellungsklage, da eine abstrakte Rechtsfrage gestellt werde, die sich nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis beziehe. Lege man den Klageantrag als Leistungsklage aus, sei sie zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Möglichkeit schaffe, über das Mobilfunknetz zu faxen. Auch mit seinem Klageantrag Ziffer 2 begehre der Kläger die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, was ebenfalls unzulässig sei. Im Rahmen eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens sei zu prüfen, ob der jeweilige Schriftsatz fristgerecht eingegangen sei. Der Kläger habe daher Rechtschutzmöglichkeiten im Rahmen eines konkreten Verfahrens.
Gegen den dem Kläger am 16. März 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 18. April 2016 (Montag) Berufung zum SG erhoben. Zur weiteren Begründung trägt er vor, es sei unzumutbar, Briefe einzuwerfen oder zu versenden, da der Beklagte betrügerisch und willkürlich Eingangsdaten vergebe. Auch beim VGH Mannheim sei die Fehlerkorrektur deaktiviert. Hinzu komme, dass das SG auch schon ein Fax an ihn zurückgesandt habe, anstatt es an den Beklagten weiterzuleiten. Er habe einen Anspruch auf Fristausschöpfung, sodass Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt wäre, wenn seine Fristen durch die Postlaufzeit verkürzt würden. Artikel 3 Abs. 1 GG sei auch verletzt, wenn die Beklagte nur Faxe, die über das Netz der Telekom übertragen werden, akzeptiere, aber nicht Faxe über andere Netzanbieter.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt ist, wenn der Beklagte die Fehlerkorrektur seines Faxempfangsgeräte nicht aktiviert und auf diese Weise Faxempfang aus dem Mobilfunknetz verhindert, festzustellen, dass ein Fax an die Beklagte, das sich -wegen deaktivierter Fehlerkorrektur der Faxempfangsgeräte des Beklagten - nicht über das Mobilfunknetz an den Beklagten übermitteln lässt, und deshalb an das Sozialgericht zur Weiterleitung an den Beklagten gefaxt wird, von dem Beklagten mit dem Eingangstagdatum des Sozialgerichts wie einem eigenen Eingangsdatum geführt werden muss.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Akten des SG S 14 AS 2458/12 ER und die Akten des Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 3818/12 ER-B sowie L 12 AS 4594/12 RG verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Soweit der Kläger ausdrücklich die Feststellung begehrt hat, dass Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt ist, wenn der Beklagte die Fehlerkorrektur seines Faxempfangsgerätes nicht aktiviert und auf diese Weise Faxempfang aus dem Mobilfunknetz verhindert, ist die Feststellungsklage unzulässig, da eine vorrangige Leistungsklage möglich und zulässig ist. Gem. § 55 Ziff. 1 SGG -die anderen Ziffern kommen von vorneherein nicht in Betracht- kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen, die sich aus einem Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben (BSG NZS 96, 39). Hierbei müssen konkrete Rechte in Anspruch genommen werden, die Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 55 Rdnr. 4 ff. m.w.N.). Die Feststellungsklage ist allerdings unzulässig, wenn eine Leistungsklage zulässig ist und ein weitergehender Rechtsschutz durch die Feststellungsklage nicht erreicht wird. Der Senat versteht den Antrag des Klägers gemäß § 123 SGG deshalb dahingehend, dass er eine -weitergehende- Leistungsklage erhoben hat, darauf gerichtet, dass der Beklagte die Fehlerkorrektur seiner Faxempfangsgeräte aktiviert. Diese Klage ist aber unbegründet. Es ist keine Anspruchsgrundlage vorgetragen oder ersichtlich, die den Beklagten zu einer solchen Leistung verpflichtet. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus einer Verletzung von Artikel 3 Abs. 1 GG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass selbst aus einer -unterstellten- Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG kein Anspruch abzuleiten ist, so behandelt zu werden, wie die Vergleichsgruppe, sondern nur auf Gleichbehandlung beider Gruppen. Zudem ist der sachliche, rechtfertigende Grund in der unterschiedlichen technischen Anforderung zu sehen, so dass eine -bewusste- Ungleichbehandlung nicht vorliegt. Schließlich liegt auch keine behinderungsbedingte Benachteiligung des Klägers vor, sondern lediglich eine Frage der technischen Ausstattung. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I enthält lediglich Anforderungen zu einem räumlichen Zugang (vgl. Lilge zum Kommentar SGB I, 4. Auflage § 17 Rdnr. 47; Kasseler Kommentar § 17 SGB I Rdnr. 4), sodass hieraus ein Anspruch auf Aktivierung der Fehlerkorrektur der Faxempfangsgeräte des Beklagten nicht abzuleiten ist. Schließlich ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht mittelbar aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (BVerfG 38, 105) oder dem Grundsatz des Rechts auf Gehör (BSGE 44, 207). Der Kläger kann seine Schriftsätze auf dem normalen Postweg - gegebenenfalls als Einschreiben - zusenden oder ein anderes Faxgerät als das eigene verwenden, sodass weder das rechtliche Gehör verletzt ist noch ein unfaires Verfahren besteht. Ein Anspruch des Klägers darauf, dass die Behörden sich seinen technischen Möglichkeiten anpassen müssten, besteht nicht.
Die Feststellungsklage Ziffer 2 erachtet der Senat für unzulässig, soweit der Anwendungsbereich des § 84 Abs. 2 SGG betroffen ist, also für die Widersprüche des Klägers gegen Bescheide des Beklagten, die beim SG eingehen. Gem. § 84 Abs. 2 SGG gilt die Frist zur Erhebung des Widerspruchs auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist. Ob ein Gericht eine Behörde in diesem Sinne ist, kann dahinstehen, denn der Beklagte hat nicht bestritten, dass § 84 Abs. 2 SGG auch gilt, wenn der Widerspruch bei einem Gericht eingeht. Insofern fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rdnr. 5a mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen ist diese Feststellungsklage nach Auffassung des Senats zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger macht aus einem konkreten, gegenwärtigen Sachverhalt konkrete Rechte aus § 84 Abs. 2 SGG bzw. Art. 3 GG geltend, so dass der Senat von einer Geltendmachung eines bestehenden Rechtsverhältnisses ausgeht. Der Beklagte ist aber nicht verpflichtet, den Eingang eines Schriftsatzes -welcher keinen Widerspruch darstellt (s.o.)- beim SG als Eingang bei sich selbst anzusehen. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Aus Art. 3 GG resultiert eine solche Pflicht nicht, da eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt und auch -unterstellt- nicht zum Erfolg führte (s.o.). Das SG hat zutreffend dargestellt, dass der Beklagte in jedem Einzelfall zu entscheiden hat, welche Konsequenzen zu ziehen sind, dass das Fax bei ihm nicht -das SG dürfte nicht verpflichtet sein, ein solches Schreiben an die Behörden weiterzuleiten- oder verspätet zugeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8 erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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