L 10 R 1621/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2937/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1621/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.04.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.

Der am 1959 in F. geborene Kläger zog im Jahr 1982 nach Deutschland und beendete im Jahr 1989 erfolgreich sein Physikstudium an der Technischen Universität in K ... Seither war er - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, selbständiger Tätigkeit und geringfügiger Beschäftigung - bei verschiedenen Firmen u.a. als Servicemitarbeiter, Maurer, Medienberater und zuletzt von Dezember 2012 bis Januar 2013 bei der Firma Citrix als Callcenter-Mitarbeiter beschäftigt. Zur Feststellung der versicherungsrechtlichen Zeiten im Einzelnen wird auf die Anlage zum Vormerkungsbescheid vom 29.01.2015 (Bl. 114 Verwaltungsakte - VA - ) Bezug genommen.

Der Kläger erlitt am 05.11.2012 bei einer privaten Autofahrt einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine HWS-Distorsion zuzog (vgl. Bl. 125 VA). Auf Grund dieser Verletzung ist er seit Januar 2013 arbeitsunfähig bzw. arbeitslos und erhielt bis September 2013 Krankengeld. Anlässlich einer im November 2014 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme im Reha-Zentrum S.-A. , Klinik W. , Abteilung Verhaltensmedizinische Orthopädie, wo der Kläger unter den Diagnosen chronisch rezidivierendes Schulterarmsyndrom, Bandscheibenvorfall C7/TH1 und C4/5, ausgeprägte Osteochondrose C4/5, Zustand nach Autounfall am 05.11.2012 mit Schleudertrauma, Anpassungsstörung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie rezidivierende Lumbalgie (Osteochondrose L4 bis S1, Steilstellung) behandelt wurde, wurde die Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicemitarbeiter und für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne gehäufte Überkopfarbeiten und ohne gehäufte Wirbelsäulenzwangshaltungen mit sechs Stunden und mehr beurteilt.

Auf seinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom Juli 2014 holte die Beklagte Gutachten bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. und dem Facharzt für Orthopädie Dr. H. ein. Dr. S. diagnostizierte eine Anpassungsstörung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, verneinte eine wesentliche Minderung der Leistungsfähigkeit auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet und hielt den Kläger für fähig, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit und mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen und ohne Nachtschicht sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Dr. H. diagnostizierte ein Zervikalsyndrom, einen Zustand nach HWS-Distorsion, eine Lumbago sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Dr. H. gelangte zu dem Ergebnis, dass die geklagten Beschwerden, die der Kläger einzig und allein auf den Autounfall im November 2012 zurückführe, weder mit dem röntgenologischen noch dem klinischen Befund übereinstimmen würden und nahm deshalb eine chronische Schmerzstörung im psychosomatischen Bereich an. Die Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellter in einer Kommunikationsfirma/Hotlinetätigkeit und leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, in Tagesschicht, ohne ständige Überkopfarbeiten und ohne schweres Heben und Tragen von Gegenständen hielt Dr. H. täglich noch sechs Stunden und mehr für zumutbar.

Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 29.01.2015 und Widerspruchsbescheid vom 21.08.2015 mit der Begründung ab, dass weder die medizinischen noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gegeben seien.

Hiergegen hat der Kläger am 09.11.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, dass er seit seinem Unfall im November 2012 an Schmerzen im Nacken, die in den Hinterkopf und in die Schulterpartie ausstrahlen und mit einer schmerzhaften Einschränkung der Rotation einhergehen würden, leide. Diese Schmerzen im Nackenbereich würden nach zweistündigem Sitzen auftreten, weshalb er nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit zwei Stunden oder mehr zu verrichten. Vor dem Unfall habe er solche Beschwerden nie gehabt. Sämtlichen Beschwerden liege der Unfall vom November 2012 zu Grunde.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (so genannte Drei-Fünftel-Belegung) zuletzt im Oktober 2011 erfüllt gewesen seien.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass bei einem unterstellten Versicherungsfall der Erwerbsminderung am 05.11.2012 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Die erforderliche Drei-Fünftel-Belegung erreiche der Kläger zuletzt am 31.10.2011. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert gewesen, die aktuell dominierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen lägen erst - wie vom Kläger selbst angegeben und von seinen behandelnden Ärzten bestätigt - seit dem Verkehrsunfall vom November 2012 vor. Für einen Versicherungsfall zu diesem Zeitpunkt seien nur 31 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren entrichtet.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 18.04.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.05.2016 Berufung zum Landessozialgericht erhoben und geltend gemacht, dass der Gerichtsbescheid verfahrensfehlerhaft (zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme) ergangen sei. Im Übrigen hat er seinen Vortrag aus erster Instanz wiederholt, insbesondere vorgetragen, dass er durch den Unfall vom November 2012 erwerbsgemindert sei. Zudem habe er auch bei einem Eintritt der Leistungsminderung im November 2012 die Pflichtversicherungszeiten erfüllt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12.04.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2015 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Versicherungsfall am 05.11.2012 seien nicht gegeben. In den letzten fünf Jahren vor dem Unfall seien nur 31 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Im Übrigen lägen auch die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente laut dem Gutachten des Dr. H. nicht vor.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt, zu dem er letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllte, voll oder teilweise erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig war. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier begehrte Rente (§ 43 und § 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) dargestellt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er jedenfalls nicht bis spätestens zum 31.10.2011 als dem Zeitpunkt, zu dem er letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllte, voll oder teilweise erwerbsgemindert war, sondern für den behaupteten Versicherungsfall am 05.11.2012 nur 31 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren habe. Es hat sich dabei zu Recht auf die Angaben des Klägers und der behandelnden Ärztin W. gestützt. Der Senat sieht daher insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Soweit der Kläger geltend macht, das Sozialgericht habe zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung entschieden, trifft dies - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - nicht zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG entschieden hat. Das Sozialgericht hat - wie sich aus Bl. 76 RS und Bl. 77 SG-Akte ergibt - den Kläger hierzu ordnungsgemäß angehört. Dass sich der Kläger mit der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden erklärt hat, ist unschädlich, denn ein Einverständnis ist hier - im Gegensatz zu einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG - gerade nicht erforderlich.

Vorliegend kann auch zur Überzeugung des Senates dahin gestellt bleiben, ob der Kläger - wie er behauptet - tatsächlich auf Grund der Folgen des Autounfalls vom November 2012 erwerbsgemindert ist. Selbst wenn das Leistungsvermögen in Folge dieses Autounfalls auf unter sechs Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten (§ 43 SGB VI) bzw. für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Callcenter-Mitarbeiter (§ 240 SGB VI) abgesunken ist, scheitert ein Rentenanspruch des Klägers an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente.

Denn sowohl für einen Rentenanspruch nach § 43 SGB VI als auch nach § 240 SGB VI ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Voraussetzung, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Zu Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen nach § 55 Abs. 2 SGB VI auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (Nr. 1), oder (Nr. 2) Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (dies betrifft insbesondere auch Pflichtbeiträge für Lohnersatzleistungen, vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI) oder Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (Nr. 3).

Diese versicherungsrechtliche Voraussetzung erfüllte der Kläger - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - letztmalig für einen Versicherungsfall am 31.10.2011, weil im Zeitraum von Oktober 2006 bis September 2011 insgesamt 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Zwar legte der Kläger danach noch Pflichtbeitragszeiten zurück (März bis Oktober 2012, Dezember 2012, Januar bis September 2013, vgl. Bl. 114 VA), jedoch reichen diese nicht aus, um die Voraussetzung der Drei-Fünftel-Belegung für den vom Kläger behaupteten Versicherungsfall im November 2012 zu erhalten. Denn für die davor liegenden fünf Jahre, also für die Zeit von November 2007 bis Oktober 2012 weist der Versicherungsverlauf des Klägers lediglich 31 Monate Pflichtbeitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung ("DEÜV") bzw. wegen Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit ("AFG") aus. Dies ergibt sich aus der dem Vormerkungsbescheid vom 29.01.2015 beigefügten Anlage, bezüglich deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Senat keine Bedenken hat und auch der Kläger hat gegen diesen Bescheid keine Einwände erhoben und ihn bestandskräftig werden lassen. Soweit der Kläger nunmehr pauschal behauptet, die Pflichtversicherungszeiten seien auch bei einem Eintritt der Leistungsminderung im November 2012 erfüllt, er also sinngemäß weitere Pflichtbeitragszeiten geltend macht, entbehrt dies jeglicher Grundlage. Substantiierte Einwände hat der Kläger gegen die von der Beklagten berücksichtigten versicherungsrechtlichen Zeiten, die auch der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, nicht vorgebracht.

Auch § 241 Abs. 2 SGB VI kommt dem Kläger nicht zugute. Danach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Zeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Der Kläger erfüllte bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) nicht, weil sein Versicherungsverlauf vor diesem Stichtag keinerlei Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten ausweist.

Die Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist auch nicht ausnahmsweise nach §§ 43 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI entbehrlich. Bei dem Autounfall vom November 2012 handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall, sondern - auch nach den eigenen Angaben des Klägers - um einen Unfall im privaten Bereich.

Damit verbleibt es dabei, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig für einen Versicherungsfall am 31.10.2011 erfüllt sind. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger - wie das Sozialgericht gestützt auf die eigenen Angaben des Kläger sowie die der behandelnden Ärztin W. zutreffend ausgeführt hat - noch in der Lage, sowohl leichte körperliche Tätigkeiten als auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Etwas anderes behauptet insbesondere auch der Kläger selbst nicht. Er hat vielmehr die aus seiner Sicht aus den HWS-Beschwerden resultierende rentenberechtigende Leistungseinschränkung durchweg - von der Rentenantragstellung ("erwerbsgemindert wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 05.11.2012", vgl. Bl. 11 RS VA) bis zum Ende des Berufungsverfahrens ("Der Kläger ist durch den Unfall erwerbsgemindert", vgl. Bl. 14a LSG-Akte) und auch gegenüber den Gutachtern (die Schmerzen im HWS-Schulter-LWS-Bereich führe der Kläger einzig auf den Unfall zurück, so Dr. S. , Bl. 78 VA; der Kläger führe seine derzeitigen Beschwerden einzig und alleine auf den Autounfall vom November 2012 zurück, so Dr. H. , Bl. 150 VA) - ausschließlich auf den Autounfall vom November 2012 zurückgeführt und behauptet, vorher völlig beschwerdefrei gewesen zu sein. Diese Angaben des Klägers werden durch die vom ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen bestätigt. So hat die Fachärztin für Allgemeinmedizin W. mitgeteilt, dass der Kläger vor dem Autounfall vom November 2012 an keiner schwergradigen Bewegungseinschränkung der HWS gelitten habe und erst danach die chronischen Schmerzzustände eingetreten seien (vgl. Bl. 4 SG-Akte) und auch dem Bericht des Orthopäden Dr. S. vom Juli 2012 - also ca. vier Monate vor dem Autounfall - ist eine freie Beweglichkeit der HWS zu entnehmen (vgl. Bl. 7 SG-Akte).

Im Ergebnis gelangt der Senat somit zu der Überzeugung, dass das Leistungsvermögen des Klägers - wenn überhaupt - jedenfalls erst nach dem 31.10.2011 auf ein rentenrelevantes Maß abgesunken ist. Bei einem derartigen zeitlichen Versicherungsfall liegen für die begehrte Rente jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vor.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Sozialgericht vorliegend nicht verfahrensfehlerhaft weitere Ermittlungen von Amts wegen unterlassen, weshalb sich auch der Senat nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sieht. Insbesondere die Frage, ob der Kläger in Folge des Autounfalles vom November 2012 in rentenrechtlichem Grad erwerbsgemindert ist, ist nicht entscheidungserheblich, denn - wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat - ist ein Rentenanspruch des Klägers auch bei unterstelltem Versicherungsfall im November 2012 wegen der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu verneinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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