Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 4032/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 5272/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. November 2015 insoweit aufgehoben, als das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 aufgehoben hat und im Übrigen insoweit abgeändert, als anstelle der Beklagten der Beigeladene unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Oktober 2012 verurteilt wird, die anderweitig ungedeckten Kosten der stationären Pflege des Klägers in der stationären Einrichtung "Junges Wohnen" der SRH Berufliche Rehabilitation GmbH, H., ab dem 24. Mai 2012 zu tragen sowie dem Kläger für diese Zeit einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu gewähren.
Der Beigeladene hat dem Kläger wie auch der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Zuständigkeit für die vom Kläger begehrte Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Zeit ab 24. Mai 2012 im Streit.
Der Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 1992 mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Mutter beantragte Asyl. Dem Kläger waren in der Folgezeit - nachdem über den Asylantrag abschlägig entschieden worden war (Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Juli 1994) - ab 1996 bis einschließlich Dezember 2007 (vergleiche Ausländerakte Bl. 529) jeweils Duldungen für zwei Monate erteilt worden. In der Folgezeit erhielt der Kläger ausweislich der Ausländerakte ab 31. Oktober 2007 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG, verlängert am 21. Januar 2009 mit Gültigkeit bis zum 20. Januar 2011 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Am 30. Oktober 2007 war dem Kläger eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt worden (Ausländerakte Bl. 529/531).
Der Kläger leidet an einer fortgeschrittenen Friedreich-Ataxie. Hierbei handelt es sich um eine langsam progrediente Ataxie mit Problemen beim Gehen, Entwicklung eines Spitzfußes oder auch der Verkrümmung der Wirbelsäule (Skoliose), mit einer Sprechstörung, Ataxie an den oberen Extremitäten, Verlust der Reflexe und einer allgemeinen muskulären Schwäche, mit einer Sehstörung, abnormen Augenbewegungen, Hörverlust und Blasenstörungen, bei Beteiligung auch des Herzmuskels und der Entwicklung eines Diabetes mellitus sowie einem Eintreten von Rollstuhlpflichtigkeit nach ca. 10 bis 15 Jahren der Erkrankung. Aufgrund dieser Erkrankung sind beim Kläger bereits ab dem Jahre 2007 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen "G" und "aG" festgestellt (Bl. 525/527 Ausländerakte). Seit dem Jahr 2009 bezieht der Kläger auf Grundlage des Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 15. September 2009 Pflegeleistungen nach Pflegestufe II, in der Zwischenzeit nach Pflegestufe III.
Am 21. Januar 2009 wurde dem damals noch bei seiner Mutter in L., Zuständigkeitsbereich des beigeladenen O.es, wohnenden Kläger von der Stadt L. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit dem Zusatz "zur Wohnsitznahme im O. verpflichtet" erteilt. Am 1. Oktober 2009 nahm der Kläger eine von der Bundesagentur für Arbeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit bis zum 30. September 2012 bewilligte Ausbildung zur Bürokraft im Berufsförderungswerk K.-Haus gGmbH (BfW) im Stadtgebiet der Beklagten, der Stadt H., auf. Der Kläger war im Berufsförderungswerk untergebracht und wurde dort durch den ambulanten Pflegedienst im Berufsförderungswerk H. pflegerisch versorgt. Hierfür gewährte der Beigeladene nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ergänzend Hilfe zur Pflege. Spätestens ab Ende 2010 erfolgten vor allem wegen des Umzuges der Mutter in eine nicht behindertengerechte Wohnung keine Familienheimfahrten des Klägers mehr. Dieser wurde vielmehr in unterrichtsfreien Zeiten, in denen das Berufsförderungswerk geschlossen war, in Pflegeeinrichtungen der Umgebung untergebracht.
Am 21. Januar 2011 erteilte das Landratsamt O. dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Bl. 545 Ausländerakte), gültig bis 9. Juli 2012.
Mit Schreiben vom 25. April 2012 (Eingang beim Beigeladenen am 9. Mai 2012) teilte der Kläger unter dem Betreff "Antrag auf Eingliederungshilfe" mit, seine Berufsausbildung im Berufsförderungswerk ende am 11. Mai 2012. Da er nicht nach Hause zurückkehren könne und auf Pflege sowie Unterstützung angewiesen sei, beabsichtige er ab dem 14. Mai 2012 in die stationäre Einrichtung "Junges Wohnen" der SRH Reha-Pflege in H. zu ziehen. Hierfür begehre er Leistungen. Die Ausbildung des Klägers hatte am 11. Mai 2012 wegen fortschreitender Behinderung und daher fehlenden Integrationschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abgebrochen werden müssen (Bl. 251 VA). Der Kläger befand sich noch bis zum 14. Mai 2012 im Internat des BfW (Auskunft der Klägerbevollmächtigten vom 4. Mai 2016).
Am 15. Mai 2012 erfolgte die Aufnahme des Klägers in die stationäre Pflegeeinrichtung "Junges Wohnen" der SRH Berufliche Rehabilitation GmbH (SRH) in H ...
Am 24. Mai 2012 wurde dem Kläger eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt.
Entsprechend einer Empfehlung des Beigeladenen beantragte der Kläger sodann am 11. Juni 2012 bei der Beklagten die Gewährung von Hilfe zur Pflege in der vollstationären Einrichtung "Junges Wohnen" der SRH in H ... Daraufhin empfahl wiederum der Beklagte am 13. Juni 2012 dem Kläger im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit eine Antragstellung beim Beigeladenen. Am 26. Juli 2012 übersandte der Beigeladene zuständigkeitshalber den Antrag des Klägers vom 25. April 2012 an die Beklagte. Mit Schreiben vom 1. August 2012 reichte die Beklagte die Unterlagen wiederum zuständigkeitshalber zurück. Diese Verfahrensweise wiederholten der Beigeladene mit Schreiben vom 6. September 2012 und die Beklagte mit Schreiben vom 21. September 2012.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 lehnte der Beigeladene die Gewährung von Leistungen ab. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch entschied er nicht.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 (S 2 SO 3847/12 ER) verpflichtete das Sozialgericht Mannheim (SG) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Übernahme der anderweitig ungedeckten Kosten der stationären Pflege des Antragstellers und Klägers in der Einrichtung "Junges Wohnen" der SRH ab Stellung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz am 29. November 2012 beim SG.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2013 und Widerspruchsbescheid vom 6. November 2013 lehnte auch die Beklagte die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab.
Am 5. Dezember 2013 hat der Kläger vor dem SG Klage gegen die Beklagte (ursprünglich Beklagte Ziff. 1) wie auch gegen den nunmehr Beigeladenen (ursprünglich Beklagter Ziff. 2) erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2015 haben der Kläger und der damalige Beklagte Ziff. 2, der jetzige Beigeladene, den zwischen ihnen geführten Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Mit diesem Vergleich hat der Beigeladene dem Kläger für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 23. Mai 2012 die begehrten ergänzenden Leistungen der Hilfe zur Pflege einschließlich eines Barbetrages für die stationäre Einrichtung "Junges Wohnen" der SRH, H., gewährt und hat der Kläger die Klage sowie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2012 zurückgenommen. Das SG hat daraufhin den zuvor ebenfalls beklagten O. nunmehr notwendig zum Rechtsstreit beigeladen.
In der Sache hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Pflege zustehe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass für die Hilfeleistung angesichts der dem Kläger in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit dem Zusatz "zur Wohnsitznahme im O. verpflichtet" in Anwendung der Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) der Beigeladene zuständig gewesen sei. Auch nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis und eines damit verbundenen Überganges auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wirke diese örtliche Zuständigkeit fort, da eine Einrichtungskette vorliege und der Kläger bei Aufnahme in die erste Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen gehabt habe.
Der Beigeladene ist der Auffassung gewesen, eine Einrichtungskette liege nicht vor, sodass maßgeblich der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Stadtgebiet der Beklagten sei.
Mit Urteil vom 12. November 2015 hat das SG der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die anderweitig ungedeckten Kosten der stationären Pflege des Klägers in der stationären Einrichtung "Junges Wohnen" der SRH, H., ab dem 24. Mai 2012 zu tragen sowie ihm für diese Zeit einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu gewähren. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass jedenfalls für die hier streitige Zeit ab 24. Mai 2012 die Beklagte für die streitige Leistungsgewährung zuständig sei. Maßgeblich seien hierfür die Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Zwar sei der Kläger bis zum 23. Mai 2012 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gewesen. Daher sei er bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG (i.d.F. vom 22. November 2011) nach diesem Gesetz leistungsberechtigt gewesen sowie gemäß § 23 Abs. 2 SGB XII von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. Damit seien lediglich Leistungen entsprechend den Vorschriften des SGB XII (§ 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. den §§ 61 ff., 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII - sogenannte Analogleistungen -) in Betracht gekommen. Die örtliche Zuständigkeit habe sich damit nach § 10a AsylbLG gerichtet. Jedoch sei dem Kläger am 24. Mai 2012 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt worden und sei er seither angesichts seines voraussichtlichen Daueraufenthalts gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII uneingeschränkt leistungsberechtigt nach dem SGB XII, sodass die örtliche Zuständigkeit seit dem genannten Zeitpunkt nicht mehr nach § 10a AsylbLG, sondern nach § 98 SGB XII zu beurteilen sei. Ausgehend von § 98 Abs. 1 SGB XII hinsichtlich der generellen örtlichen Zuständigkeit, § 98 Abs. 2 SGB XII hinsichtlich der Zuständigkeit bei stationären Leistungen sowie der weiteren Regelungen über die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) ergebe sich für die vom Kläger im vorliegenden Verfahren noch erstrebten Hilfen (Hilfe zur Pflege nach §§ 61 f. SGB XII sowie angemessener Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII für die Zeit ab 24. Mai 2012) eine örtliche und sachliche Zuständigkeit allein der Beklagten. Hierbei komme es nicht darauf an, ob sich der Kläger im Rahmen der ihm von der Bundesagentur für Arbeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 bewilligten Ausbildung zur Bürokraft im Berufsförderungswerk in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 Satz 1 oder 2 i.V.m. § 13 SGB XII aufgehalten hatte (mit Hinweis auf BSG-Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R -). Im Weiteren liege letztlich unabhängig davon, ob mit der Beendigung der Ausbildung am 11. Mai 2012 und der erst am 15. Mai 2012 erfolgten Aufnahme in die stationäre Einrichtung "Junges Wohnen" eine Einrichtungskette begründet worden sei, überhaupt kein gewöhnlicher Aufenthalt vor, der die örtliche Zuständigkeit für die erste Einrichtung, also das BfW begründete bzw. für diese maßgebend gewesen sei. Denn bis einschließlich 23. Mai 2012 sei gemäß § 10a Abs. 1 Satz1 AsylbLG gerade nicht der gewöhnliche Aufenthalt zuständigkeitsbegründend gewesen. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit (seinerzeit des Beigeladenen) sei vielmehr allein die ausländer- bzw. asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung in den O. gewesen. Ein für die sozialhilferechtliche Zuständigkeit in Bezug auf die erste Einrichtung nicht maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt lasse sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII der späteren Zuständigkeit nicht zugrunde legen. Der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des § 98 Abs. 2 SGB XII bezweckte Schutz des Sozialhilfeträgers des Einrichtungsortes ändere hieran nichts. Damit bestünde in Ermangelung eines maßgebenden gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Sinne von § 98 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 SGB XII eine Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach wäre die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufgehalten habe und aufhalte, für die unverzügliche Entscheidung und die vorläufige Leistungserbringung zuständig gewesen und weiterhin zuständig. Dabei sei die Frage der Vorläufigkeit nicht im vorliegend allein maßgeblichen Verhältnis zum Leistungsberechtigten, sondern lediglich im Innenverhältnis zwischen dem vorläufig leistenden Träger und einem möglichen erstattungspflichtigen Träger von Relevanz (mit Hinweis auf eine Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2012 - L 8 SO 8/08 -). Darauf, ob der Beklagten nach § 106 Abs.1 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2 AGSGB XII, § 3 Abs. 1 JSVG ein Erstattungsanspruch zustehe, komme es hier nicht an. Soweit man den Aufenthalt des Klägers im Berufsförderungswerk nicht als Aufenthalt in einer Einrichtung werte, läge mit seiner Aufnahme in die stationäre Einrichtung "Junges Wohnen" am 15. Mai 2012 kein Einrichtungsübertritt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vor und wäre die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs.2 Satz 1 SGB XII zu beurteilen. Danach würde § 109 SGB XII nicht eingreifen und bestünde ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers im Stadtgebiet der Beklagten spätestens seit Aufgabe der Wochenendheimfahrten Ende des Jahres 2010. Somit läge seit Eintritt des Klägers in das System der Sozialhilfe nach dem SGB XII am 24. Mai 2012 eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten vor. Im Übrigen habe auch unabhängig von der Frage einer Einrichtungskette eine sich aus § 98 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergebende Zuständigkeit der Beklagten bestanden und bestehe auch nach wie vor. Denn angesichts des seit dem Jahre 2012 andauernden Zuständigkeitsstreits mit dem Beigeladenen habe nicht innerhalb von vier Wochen festgestanden, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 SGB XII begründet worden sei, weshalb die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufgehalten habe und aufhalte, über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen gehabt habe und auch weiterhin habe. Im Übrigen stehe dem Kläger auch in der Sache der Anspruch auf die begehrten Leistungen, nämlich ergänzende Hilfe zur stationären Pflege gemäß § 61 Abs. 1 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 28 SGB XI sowie den §§ 17 f. SGB XII zu.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 1. Dezember 2015 zugestellte Urteil am 23. Dezember 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass sich ihrer Auffassung nach ausgehend von der Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 10a AsylbLG richte. Gemäß § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG sei im Falle einer so genannten Einrichtungskette der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend gewesen sei, entscheidend. Der für die erste Einrichtung maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt des Klägers habe sich im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen befunden. Der Kläger habe bei Beginn der Maßnahme im BfW (ebenso wie bei der Aufnahme in die stationäre Pflegeeinrichtungen SRH) einen Aufenthaltstitel mit Wohnsitzbeschränkung auf den O. gehabt. Die örtliche Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme in die stationäre Pflegeeinrichtungen SRH habe sich somit aus § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG in Verbindung mit § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a. F. ergeben. Der Wegfall des sich aus § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. ergebenden gewöhnlichen Aufenthalts nach dem Eintritt in die stationäre Einrichtung begründe nicht die örtliche Zuständigkeit des Trägers des Einrichtungsortes. Das SG habe für den Zeitraum vor dem 24. Mai 2012 die Vorschriften des AsylbLGes unbeachtet gelassen, obwohl sich der gewöhnliche Aufenthalt bis zum 23. Mai 2012 nach § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG im O. befunden habe. Die Fiktion des gewöhnlichen Aufenthaltsortes bewirke, dass die Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte verteilt oder zugewiesen sei, durchgehend örtlich zuständig bleibe und zwar auch dann, wenn sie Leistungen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches sicherstelle (vergleiche § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG). Folge man der Auffassung des SG, würde dies bedeuten, dass der Kläger seit Oktober 2010, da er ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Umzugs seiner Mutter in eine nicht behindertengerechte Wohnung auch während der Ferien in H. verblieben sei, zwei unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte gehabt habe: Einen tatsächlichen nach § 98 SGB XII im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und einen fiktiven nach § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen. Um die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 SGB XII festzustellen, könne jedoch nur auf den Zeitraum ab dem 24. Mai 2012 abgestellt werden. In dieser Zeit habe der Kläger keinen gewöhnlichen Aufenthalt in H. begründen können, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der stationären Pflegeeinrichtungen SRH befunden habe und somit der Schutz des Einrichtungsortes greife. Da der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung in das Leistungsregime des AsylbLGes falle, müssten auch die Vorschriften dieses Gesetzes zu Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Anwendung finden. Demnach ergebe sich die örtliche Zuständigkeit aus § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F ... Weiterhin sei zu beachten, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung bzw. in den zwei Monaten davor auch nicht unklar im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII gewesen sei, sondern aufgrund der Zuweisungsentscheidung mit Wohnsitznahme im O. fest vorgegeben gewesen sei, so dass sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten auch nicht aus § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ergebe. Ferner folge die Beklagte auch nicht der Auffassung des SG, ein die sozialhilferechtliche Zuständigkeit begründender gewöhnlicher Aufenthalt, der für die erste Einrichtung – also das BfW – maßgebend wäre, liege nicht vor, da die gesetzliche Fiktion des § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen des §§ 98 Abs. 2 SGB XII nicht maßgeblich sei. Denn § 10a Abs. 2 Satz 1 bis 3 AsylbLG entspräche inhaltlich vollständig den Regelungen des § 98 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB XII. Beide Bestimmungen dienten dem Schutz des Einrichtungsortes; dies bedeute, die örtliche Zuständigkeit richte sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme bzw. in den 2 Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung. Im Falle einer asylrechtlichen bzw. ausländerrechtlichen Zuweisungsentscheidung werde in § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG die Entscheidung getroffen, dass dieser Ort als gewöhnlicher Aufenthalt gelte. Diese Fiktion bewirke, dass die Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte verteilt oder zugeteilt worden sei, durchgehend örtlich zuständig bleibe. Auch für Leistungen in Einrichtungen bleibe die örtliche Zuständigkeit in jedem Fall erhalten und zwar auch dann, wenn der Leistungsberechtigte in einer Einrichtung außerhalb des Bereichs der aufgrund der Zuweisungs- oder Verteilungsentscheidung zuständigen Behörde aufgenommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung am 15. Mai 2012 sei das SGB XII noch nicht anwendbar gewesen. Der gewöhnliche Aufenthalt habe sich nach dem AsylbLG gerichtet. Wenn aber beide Gesetze für die örtliche Zuständigkeit von Leistungen in stationären Einrichtungen auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme abstellen würden, und damit den Schutz des Einrichtungsortes sicherstellen sollten, könne allein der Wechsel vom Leistungssystem des AsylbLG zu dem des SGB XII nicht zur Folge haben, dass dann doch ein gewöhnlicher Aufenthalt am Ort der stationären Einrichtung begründet werde. Dies würde im Gegensatz zum Sinn und Zweck der Vorschriften stehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG letztlich für zutreffend.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beigeladene hält ebenfalls die Entscheidung des SG für zutreffend und hält für entscheidend, dass bis einschließlich 23. Mai 2012 gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gerade nicht der gewöhnliche Aufenthalt zuständigkeitsbegründend gewesen sei sondern vielmehr maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen seinerzeit allein die ausländer- bzw. asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung gewesen sei. Damit bestehe in jedem Fall eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 98 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB XII
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie des Beigeladenen wie auch die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist nach Überzeugung des Senates nicht der Beklagte sondern der Beigeladene zuständiger Sozialhilfeträger. Der Beigeladene konnte auch gemäß § 75 Abs. 5 SGG anstelle des Beklagten unmittelbar verurteilt werden.
1. Wie bereits vom SG festgestellt unterfällt der Kläger ab der Erteilung der Niederlassungserlaubnis am 24. Mai 2012 nicht mehr dem AsylbLG (vergleiche § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG), sondern nunmehr dem SGB XII. Bis einschließlich 23. Mai 2012 hat der Beigeladene nach dem Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vor dem SG die bis dahin angefallenen Kosten der Hilfe zur Pflege im Zusammenhang mit der Unterbringung des Klägers übernommen. Für die allein noch streitige Zeit ab 24. Mai 2012 hat der Kläger zutreffend im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Übernahme der Kosten durch den Beklagten geltend gemacht.
2. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird (Satz 2). Für die stationäre Leistung ist nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistungen ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (Satz 2). Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind dabei die Stadtkreise und die Landkreise (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – AGSGB XII –). Diese und – abweichend von der Auffangregelung in § 97 Abs. 3 SGB XII nicht der überörtliche Träger, hier gemäß § 1 Abs. 2 AGSGB XII, § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (JSVG) der Kommunalverband – sind nach § 2 AGSGB XII in Verbindung mit § 97 Abs. 1 bis 3 SGB XII darüber hinaus auch sachlich für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen (so neben Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, auch Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie Hilfe zur Pflege) zuständig.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) und einen angemessenen Barbetrag gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Denn der Kläger ist behindert und pflegebedürftig und auch hilfebedürftig gemäß § 19 SGB XII. Der Kläger war bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in das BfW (2009) aufgrund seiner schon damals bestehenden Erkrankung und der damit zusammenhängenden Funktionsbeeinträchtigungen heimbetreuungsbedürftig und ist dies zwischenzeitlich im Hinblick auf die mittlerweile fortgeschrittener Erkrankung weiterhin. Die Einrichtungen, 2009 das BfW bzw. jetzt das "Junges Wohnen" beim SRH, waren bzw. sind auch für die Aufnahme des Klägers sowohl subjektiv wie auch objektiv geeignet.
Im Rahmen der ihm von der Bundesagentur für Arbeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2012 bewilligten Ausbildung zur Bürokraft im BfW befand sich der Kläger daher in einer stationären Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 13 SGB XII (vergleiche BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 14/12 R – Rn. 19 in Juris). Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Kläger während der Ferien in der Anfangszeit noch bei seiner Mutter im O. aufhielt bzw. später (nachdem er nicht mehr zu seiner Mutter zurückkehren konnte, da diese über keine behindertengerechte Wohnung mehr verfügte) während dieser Zeiten in einer Pflegeeinrichtung in der Nähe des BfW untergebracht war. Denn der Charakter der Maßnahme als stationär wird durch kurze, zeitlich begrenzte, erzwungene Unterbrechungen nicht beeinträchtigt (siehe BSG a.a.O. Rn. 20). Nach dem vorzeitigen Ende der Ausbildung im BfW zum 11. Mai 2012 befand sich der Kläger noch bis zum 14. Mai 2012 im Internat des BfW und ab dem 15. Mai 2012 im SRH "Junges Wohnen". Damit liegt ab dem 1. Oktober 2009 bis zum 24. Mai 2012 und darüber hinaus eine durchgehende Einrichtungskette im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII vor. Dies bedeutet weiter, dass damit gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der Sozialhilfeträger zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger vor dem erstmaligen Eintritt in die Einrichtung (hier das BfW) zum 1. Oktober 2009 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
3. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I besteht der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Im Kontext der Regelungen über Versicherungszeiten wegen Kindererziehung begrenzt das Erfordernis deren persönlichen Geltungsbereich. Entscheidend sind die objektiv gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalles im entscheidungserheblichen Zeitraum. Weder sind Prognosen zu treffen noch sind Veränderungswünsche oder -absichten oder der Wille der Betroffenen, sich an einem Ort aufzuhalten oder einen Wohnsitz zu begründen, beachtlich (BSG, Urteil vom 3. April 2001 – B 4 RA 90/00 R –, juris Rn. 17 ff). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts setzt vor allem voraus, dass der Betreffende im rentenbegründenden Erziehungszeitraum den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland hat. Dies ist der Fall, wenn und solange der Aufenthalt unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Für einen Ausländer im Inland kommt hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts ein rechtliches Element hinzu. Die ausländerrechtliche Position muss im Zeitraum der Kindererziehung so offen sein, dass sie wie bei einem Inländer einen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit ermöglicht (BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 12/97 R –, juris Rn. 16). Dabei wird die Aufenthaltsposition eines Ausländers wesentlich durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt (BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 12/97 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R, juris Rn. 32). Nur vorübergehend und nicht rechtlich beständig gestattet ist danach der Aufenthalt, der nach § 55 AuslG (jetzt § 60a AufenthG) formell rechtmäßig aber materiell unberechtigt geduldet im Inland ist (BSG, Urteil vom 28. Juli 1992 - 5 RJ 24/91, juris Rn. 15, 17; sogenannte "Einfärbungslehre", ständige Rspr. des 4., 5. und 8. Senats des BSG vgl. Urteile vom 3. April 2001 - 4 RA 90/00 R -, vom 30. September 1993 - B 4 RA 49/92 ; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94; so auch Urteil vom 12. April 2000 - B 14 KG 3/99 R, juris Rn. 13; a.A.: 13. Senat: Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R -, juris Rn. 40; BSG, Urteil vom 9. August 1995 – 13 RJ 59/93 –, SozR 3-1200 § 30 Nr. 15, Rn. 40).
Das BSG (Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R, juris Rn. 38 f) hat zur Duldung ausgeführt: "Die Duldung ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers (§ 55 Abs. 1 AuslG 1990; seit 1.1.2005 § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Sie beseitigt weder die Ausreisepflicht (§ 56 Abs. 1 AuslG 1990; seit 1.1.2005 § 60a Abs. 3 AufenthG) noch deren Vollziehbarkeit. Der Aufenthalt eines Ausländers wird mit der Duldung zwar nicht rechtmäßig, jedoch entfällt mit ihr eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts (vgl § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990; seit 1.1.2005 vgl § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Mithin erschöpft sich die Duldung in dem zeitlich befristeten Verzicht der Behörde auf die an sich gebotene Durchsetzung der Ausreisepflicht mittels Abschiebung. Nach Ablauf der Duldung ist die unverzügliche Abschiebung daher zwingend vorgeschrieben (vgl § 56 Abs. 6 AuslG 1990; seit 1.1.2005 § 60a Abs. 5 AufenthG). Im Hinblick auf den Zweck der Duldung, einen nur vorübergehenden Abschiebungsstopp zu regeln, ist die Geltungsdauer der Duldung zeitlich zu beschränken (vgl § 56 Abs 2 AuslG 1990; vgl seit 1.1.2005 § 60a Abs. 1 AufenthG). Der Sache nach kommt eine Duldung grundsätzlich nur als Reaktion auf das Auftreten vorübergehender (tatsächlicher oder rechtlicher) Abschiebungshindernisse in Betracht (vgl § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG; seit 1.1.2005 vgl § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG); sie wird gewährt, solange die Abschiebung unmöglich ist (vgl zum Ganzen: BSG vom 1.9.1999 - BSGE 84, 253, 256 = SozR 3-3870 § 1 Nr. 1 S 4 zur Duldung nach § 55 AuslG 1990; BSG vom 3.12.2009 - BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 10, RdNr. 46 bis 48; BSG vom 29.4.2010 - BSGE 106, 101 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 2, RdNr. 39 zur Duldung nach § 60a AufenthG, jeweils mwN)."
Der geduldete Ausländer befindet sich demnach in einer Situation, in welcher er nach Ablauf der Duldung jederzeit mit einer Abschiebung rechnen muss (BSG vom 3. Dezember 2009 - BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 10, Rn. 49). Abgesehen davon, ob tatsächlich bei über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren (1996 bis Ende 2007) erteilten Duldungen möglicherweise schon von einen gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen ist, hatte jedenfalls der Kläger entgegen der Auffassung des SG nach Überzeugung des Senates bereits ab 2007 mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG einen nunmehr zukunftsoffenen und damit gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 SGB I. Denn bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der (zwar) vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll gemäß Satz 2 erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. D.h. aber mit anderen Worten, ab diesem Zeitpunkt ist gerade – anders noch als bei den jeweils auf zwei Monate befristeten Duldungen – nicht mehr mit der jederzeitigen Vollziehung der Ausreisepflicht (Abschiebung) zu rechnen. Bei der hier vorzunehmenden Würdigung zum Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthaltes ist vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger zum einen bereits 2007 seit 15 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte, als er erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten hatte, ihm ab Oktober 2009 des Weiteren eine Berufsausbildung von der Bundesagentur für Arbeit gewährt wurde, davon auszugehen, dass beim Kläger spätestens ab der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Dezember 2007 ein gewöhnlicher Aufenthalt, also ein zukunftsoffener Aufenthalt, bei dem er nicht mehr in relevanter Weise noch mit einer Ausreisepflicht rechnen musste, gegeben war.
3. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Wechsels in das BfW nach H. damit aber im O. (im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen). Dass sich die Zuständigkeit des Beigeladenen aufgrund des seinerzeit noch bestehenden Asylstatus nicht aus § 98 Abs. 1 SGB XII sondern § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ergab, ändert hieran nichts. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des SG, der Kläger habe während der für ihn geltenden Regelungen des AsylbLGes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen gehabt, aus den oben genannten Gründen nicht. Die Tatsache, dass der Kläger in dieser Zeit noch den Regelungen des AsylbLGes und nicht des SGB XII unterfiel, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem dem Kläger Ende 2007 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden war nicht entgegen. Schließlich knüpft auch § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zwar an der Zuweisung des Asylbewerbers in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Trägers an, aber § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG stellt in gleicher Weise wie § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen bzw. Leistungsberechtigten ab. Bis zur Beendigung des noch unter das AsylbLG fallenden Status des Klägers zum 24. Mai 2012 ergab sich die Zuständigkeit des Beigeladenen – und zwar auch hinsichtlich des zwischenzeitlichen Aufenthaltes des Klägers in der stationären Einrichtung des BfW in H. – aus § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG, der wortgleich zu § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Mit dem Wechsel des Klägers vom System des AsylbLGes in das System des SGB XII zum 24. Mai 2012 endete zwar die Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG. Nach dem stattdessen nunmehr anzuwendenden § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist aber ebenfalls darauf abzustellen, wo der Kläger beim erstmaligen Eintritt in die Einrichtungskette seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies war wie bereits oben ausgeführt im O., also dem Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen.
Damit ist im Ergebnis der Beigeladene, der zunächst gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG örtlich zuständig war, ab dem 24. Mai 2012 weiterhin örtlich zuständig, nunmehr nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Denn ab dem 24. Mai 2012 unterfiel der Kläger nicht mehr dem AsylbLG sondern gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII nunmehr uneingeschränkt dem SGB XII.
Das Urteil des SG ist im Hinblick darauf abzuändern und anstelle des Beklagten der Beigeladene als nunmehr endgültig zuständiger Sozialhilfeträger zur Kostentragung zu verpflichten.
Der Senat hatte allerdings bei der Verurteilung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bedauerlicherweise keine positive Kenntnis davon gehabt, dass der Bescheid des Beigeladenen vom 8. Oktober 2012 aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vor dem SG geschlossenen Vergleiches mit Rücknahme von Widerspruch und Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2012 bestandskräftig geworden war (auch eine Nachfrage bei den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hatte keinen Hinweis hierauf ergeben). Dies hätte daher nach ständiger Rechtsprechung einer Verurteilung des Beigeladenen eigentlich entgegengestanden (vergleiche BSG, Urteil vom 13. August 1981 – 11 RA 56/80 – in Juris Rn. 14 = SozR 1500 § 75 Nr. 38; unter Umständen anders bei nach § 14 SGB IX begründeter Zuständigkeit, BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R – in Juris Rn. 12, 57 und 58 = BSGE 113, 40; siehe hierzu auch BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R –). Eine Berichtigung bzw. Korrektur der Entscheidung insoweit war jedoch nach der Verkündung des Urteils nicht mehr möglich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen.
Der Beigeladene hat dem Kläger wie auch der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Zuständigkeit für die vom Kläger begehrte Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Zeit ab 24. Mai 2012 im Streit.
Der Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 1992 mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Mutter beantragte Asyl. Dem Kläger waren in der Folgezeit - nachdem über den Asylantrag abschlägig entschieden worden war (Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Juli 1994) - ab 1996 bis einschließlich Dezember 2007 (vergleiche Ausländerakte Bl. 529) jeweils Duldungen für zwei Monate erteilt worden. In der Folgezeit erhielt der Kläger ausweislich der Ausländerakte ab 31. Oktober 2007 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG, verlängert am 21. Januar 2009 mit Gültigkeit bis zum 20. Januar 2011 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Am 30. Oktober 2007 war dem Kläger eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt worden (Ausländerakte Bl. 529/531).
Der Kläger leidet an einer fortgeschrittenen Friedreich-Ataxie. Hierbei handelt es sich um eine langsam progrediente Ataxie mit Problemen beim Gehen, Entwicklung eines Spitzfußes oder auch der Verkrümmung der Wirbelsäule (Skoliose), mit einer Sprechstörung, Ataxie an den oberen Extremitäten, Verlust der Reflexe und einer allgemeinen muskulären Schwäche, mit einer Sehstörung, abnormen Augenbewegungen, Hörverlust und Blasenstörungen, bei Beteiligung auch des Herzmuskels und der Entwicklung eines Diabetes mellitus sowie einem Eintreten von Rollstuhlpflichtigkeit nach ca. 10 bis 15 Jahren der Erkrankung. Aufgrund dieser Erkrankung sind beim Kläger bereits ab dem Jahre 2007 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen "G" und "aG" festgestellt (Bl. 525/527 Ausländerakte). Seit dem Jahr 2009 bezieht der Kläger auf Grundlage des Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 15. September 2009 Pflegeleistungen nach Pflegestufe II, in der Zwischenzeit nach Pflegestufe III.
Am 21. Januar 2009 wurde dem damals noch bei seiner Mutter in L., Zuständigkeitsbereich des beigeladenen O.es, wohnenden Kläger von der Stadt L. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit dem Zusatz "zur Wohnsitznahme im O. verpflichtet" erteilt. Am 1. Oktober 2009 nahm der Kläger eine von der Bundesagentur für Arbeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit bis zum 30. September 2012 bewilligte Ausbildung zur Bürokraft im Berufsförderungswerk K.-Haus gGmbH (BfW) im Stadtgebiet der Beklagten, der Stadt H., auf. Der Kläger war im Berufsförderungswerk untergebracht und wurde dort durch den ambulanten Pflegedienst im Berufsförderungswerk H. pflegerisch versorgt. Hierfür gewährte der Beigeladene nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ergänzend Hilfe zur Pflege. Spätestens ab Ende 2010 erfolgten vor allem wegen des Umzuges der Mutter in eine nicht behindertengerechte Wohnung keine Familienheimfahrten des Klägers mehr. Dieser wurde vielmehr in unterrichtsfreien Zeiten, in denen das Berufsförderungswerk geschlossen war, in Pflegeeinrichtungen der Umgebung untergebracht.
Am 21. Januar 2011 erteilte das Landratsamt O. dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Bl. 545 Ausländerakte), gültig bis 9. Juli 2012.
Mit Schreiben vom 25. April 2012 (Eingang beim Beigeladenen am 9. Mai 2012) teilte der Kläger unter dem Betreff "Antrag auf Eingliederungshilfe" mit, seine Berufsausbildung im Berufsförderungswerk ende am 11. Mai 2012. Da er nicht nach Hause zurückkehren könne und auf Pflege sowie Unterstützung angewiesen sei, beabsichtige er ab dem 14. Mai 2012 in die stationäre Einrichtung "Junges Wohnen" der SRH Reha-Pflege in H. zu ziehen. Hierfür begehre er Leistungen. Die Ausbildung des Klägers hatte am 11. Mai 2012 wegen fortschreitender Behinderung und daher fehlenden Integrationschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abgebrochen werden müssen (Bl. 251 VA). Der Kläger befand sich noch bis zum 14. Mai 2012 im Internat des BfW (Auskunft der Klägerbevollmächtigten vom 4. Mai 2016).
Am 15. Mai 2012 erfolgte die Aufnahme des Klägers in die stationäre Pflegeeinrichtung "Junges Wohnen" der SRH Berufliche Rehabilitation GmbH (SRH) in H ...
Am 24. Mai 2012 wurde dem Kläger eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt.
Entsprechend einer Empfehlung des Beigeladenen beantragte der Kläger sodann am 11. Juni 2012 bei der Beklagten die Gewährung von Hilfe zur Pflege in der vollstationären Einrichtung "Junges Wohnen" der SRH in H ... Daraufhin empfahl wiederum der Beklagte am 13. Juni 2012 dem Kläger im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit eine Antragstellung beim Beigeladenen. Am 26. Juli 2012 übersandte der Beigeladene zuständigkeitshalber den Antrag des Klägers vom 25. April 2012 an die Beklagte. Mit Schreiben vom 1. August 2012 reichte die Beklagte die Unterlagen wiederum zuständigkeitshalber zurück. Diese Verfahrensweise wiederholten der Beigeladene mit Schreiben vom 6. September 2012 und die Beklagte mit Schreiben vom 21. September 2012.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 lehnte der Beigeladene die Gewährung von Leistungen ab. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch entschied er nicht.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 (S 2 SO 3847/12 ER) verpflichtete das Sozialgericht Mannheim (SG) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Übernahme der anderweitig ungedeckten Kosten der stationären Pflege des Antragstellers und Klägers in der Einrichtung "Junges Wohnen" der SRH ab Stellung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz am 29. November 2012 beim SG.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2013 und Widerspruchsbescheid vom 6. November 2013 lehnte auch die Beklagte die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab.
Am 5. Dezember 2013 hat der Kläger vor dem SG Klage gegen die Beklagte (ursprünglich Beklagte Ziff. 1) wie auch gegen den nunmehr Beigeladenen (ursprünglich Beklagter Ziff. 2) erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2015 haben der Kläger und der damalige Beklagte Ziff. 2, der jetzige Beigeladene, den zwischen ihnen geführten Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Mit diesem Vergleich hat der Beigeladene dem Kläger für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 23. Mai 2012 die begehrten ergänzenden Leistungen der Hilfe zur Pflege einschließlich eines Barbetrages für die stationäre Einrichtung "Junges Wohnen" der SRH, H., gewährt und hat der Kläger die Klage sowie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2012 zurückgenommen. Das SG hat daraufhin den zuvor ebenfalls beklagten O. nunmehr notwendig zum Rechtsstreit beigeladen.
In der Sache hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Pflege zustehe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass für die Hilfeleistung angesichts der dem Kläger in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit dem Zusatz "zur Wohnsitznahme im O. verpflichtet" in Anwendung der Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) der Beigeladene zuständig gewesen sei. Auch nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis und eines damit verbundenen Überganges auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) wirke diese örtliche Zuständigkeit fort, da eine Einrichtungskette vorliege und der Kläger bei Aufnahme in die erste Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen gehabt habe.
Der Beigeladene ist der Auffassung gewesen, eine Einrichtungskette liege nicht vor, sodass maßgeblich der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Stadtgebiet der Beklagten sei.
Mit Urteil vom 12. November 2015 hat das SG der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die anderweitig ungedeckten Kosten der stationären Pflege des Klägers in der stationären Einrichtung "Junges Wohnen" der SRH, H., ab dem 24. Mai 2012 zu tragen sowie ihm für diese Zeit einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu gewähren. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass jedenfalls für die hier streitige Zeit ab 24. Mai 2012 die Beklagte für die streitige Leistungsgewährung zuständig sei. Maßgeblich seien hierfür die Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Zwar sei der Kläger bis zum 23. Mai 2012 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gewesen. Daher sei er bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG (i.d.F. vom 22. November 2011) nach diesem Gesetz leistungsberechtigt gewesen sowie gemäß § 23 Abs. 2 SGB XII von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. Damit seien lediglich Leistungen entsprechend den Vorschriften des SGB XII (§ 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. den §§ 61 ff., 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII - sogenannte Analogleistungen -) in Betracht gekommen. Die örtliche Zuständigkeit habe sich damit nach § 10a AsylbLG gerichtet. Jedoch sei dem Kläger am 24. Mai 2012 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt worden und sei er seither angesichts seines voraussichtlichen Daueraufenthalts gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII uneingeschränkt leistungsberechtigt nach dem SGB XII, sodass die örtliche Zuständigkeit seit dem genannten Zeitpunkt nicht mehr nach § 10a AsylbLG, sondern nach § 98 SGB XII zu beurteilen sei. Ausgehend von § 98 Abs. 1 SGB XII hinsichtlich der generellen örtlichen Zuständigkeit, § 98 Abs. 2 SGB XII hinsichtlich der Zuständigkeit bei stationären Leistungen sowie der weiteren Regelungen über die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) ergebe sich für die vom Kläger im vorliegenden Verfahren noch erstrebten Hilfen (Hilfe zur Pflege nach §§ 61 f. SGB XII sowie angemessener Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII für die Zeit ab 24. Mai 2012) eine örtliche und sachliche Zuständigkeit allein der Beklagten. Hierbei komme es nicht darauf an, ob sich der Kläger im Rahmen der ihm von der Bundesagentur für Arbeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 bewilligten Ausbildung zur Bürokraft im Berufsförderungswerk in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 Satz 1 oder 2 i.V.m. § 13 SGB XII aufgehalten hatte (mit Hinweis auf BSG-Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R -). Im Weiteren liege letztlich unabhängig davon, ob mit der Beendigung der Ausbildung am 11. Mai 2012 und der erst am 15. Mai 2012 erfolgten Aufnahme in die stationäre Einrichtung "Junges Wohnen" eine Einrichtungskette begründet worden sei, überhaupt kein gewöhnlicher Aufenthalt vor, der die örtliche Zuständigkeit für die erste Einrichtung, also das BfW begründete bzw. für diese maßgebend gewesen sei. Denn bis einschließlich 23. Mai 2012 sei gemäß § 10a Abs. 1 Satz1 AsylbLG gerade nicht der gewöhnliche Aufenthalt zuständigkeitsbegründend gewesen. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit (seinerzeit des Beigeladenen) sei vielmehr allein die ausländer- bzw. asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung in den O. gewesen. Ein für die sozialhilferechtliche Zuständigkeit in Bezug auf die erste Einrichtung nicht maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt lasse sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII der späteren Zuständigkeit nicht zugrunde legen. Der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des § 98 Abs. 2 SGB XII bezweckte Schutz des Sozialhilfeträgers des Einrichtungsortes ändere hieran nichts. Damit bestünde in Ermangelung eines maßgebenden gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Sinne von § 98 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 SGB XII eine Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach wäre die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufgehalten habe und aufhalte, für die unverzügliche Entscheidung und die vorläufige Leistungserbringung zuständig gewesen und weiterhin zuständig. Dabei sei die Frage der Vorläufigkeit nicht im vorliegend allein maßgeblichen Verhältnis zum Leistungsberechtigten, sondern lediglich im Innenverhältnis zwischen dem vorläufig leistenden Träger und einem möglichen erstattungspflichtigen Träger von Relevanz (mit Hinweis auf eine Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2012 - L 8 SO 8/08 -). Darauf, ob der Beklagten nach § 106 Abs.1 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2 AGSGB XII, § 3 Abs. 1 JSVG ein Erstattungsanspruch zustehe, komme es hier nicht an. Soweit man den Aufenthalt des Klägers im Berufsförderungswerk nicht als Aufenthalt in einer Einrichtung werte, läge mit seiner Aufnahme in die stationäre Einrichtung "Junges Wohnen" am 15. Mai 2012 kein Einrichtungsübertritt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vor und wäre die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs.2 Satz 1 SGB XII zu beurteilen. Danach würde § 109 SGB XII nicht eingreifen und bestünde ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers im Stadtgebiet der Beklagten spätestens seit Aufgabe der Wochenendheimfahrten Ende des Jahres 2010. Somit läge seit Eintritt des Klägers in das System der Sozialhilfe nach dem SGB XII am 24. Mai 2012 eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten vor. Im Übrigen habe auch unabhängig von der Frage einer Einrichtungskette eine sich aus § 98 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergebende Zuständigkeit der Beklagten bestanden und bestehe auch nach wie vor. Denn angesichts des seit dem Jahre 2012 andauernden Zuständigkeitsstreits mit dem Beigeladenen habe nicht innerhalb von vier Wochen festgestanden, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 SGB XII begründet worden sei, weshalb die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufgehalten habe und aufhalte, über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen gehabt habe und auch weiterhin habe. Im Übrigen stehe dem Kläger auch in der Sache der Anspruch auf die begehrten Leistungen, nämlich ergänzende Hilfe zur stationären Pflege gemäß § 61 Abs. 1 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 28 SGB XI sowie den §§ 17 f. SGB XII zu.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 1. Dezember 2015 zugestellte Urteil am 23. Dezember 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass sich ihrer Auffassung nach ausgehend von der Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 10a AsylbLG richte. Gemäß § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG sei im Falle einer so genannten Einrichtungskette der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend gewesen sei, entscheidend. Der für die erste Einrichtung maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt des Klägers habe sich im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen befunden. Der Kläger habe bei Beginn der Maßnahme im BfW (ebenso wie bei der Aufnahme in die stationäre Pflegeeinrichtungen SRH) einen Aufenthaltstitel mit Wohnsitzbeschränkung auf den O. gehabt. Die örtliche Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme in die stationäre Pflegeeinrichtungen SRH habe sich somit aus § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG in Verbindung mit § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a. F. ergeben. Der Wegfall des sich aus § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F. ergebenden gewöhnlichen Aufenthalts nach dem Eintritt in die stationäre Einrichtung begründe nicht die örtliche Zuständigkeit des Trägers des Einrichtungsortes. Das SG habe für den Zeitraum vor dem 24. Mai 2012 die Vorschriften des AsylbLGes unbeachtet gelassen, obwohl sich der gewöhnliche Aufenthalt bis zum 23. Mai 2012 nach § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG im O. befunden habe. Die Fiktion des gewöhnlichen Aufenthaltsortes bewirke, dass die Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte verteilt oder zugewiesen sei, durchgehend örtlich zuständig bleibe und zwar auch dann, wenn sie Leistungen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches sicherstelle (vergleiche § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG). Folge man der Auffassung des SG, würde dies bedeuten, dass der Kläger seit Oktober 2010, da er ab diesem Zeitpunkt aufgrund des Umzugs seiner Mutter in eine nicht behindertengerechte Wohnung auch während der Ferien in H. verblieben sei, zwei unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte gehabt habe: Einen tatsächlichen nach § 98 SGB XII im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und einen fiktiven nach § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen. Um die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 SGB XII festzustellen, könne jedoch nur auf den Zeitraum ab dem 24. Mai 2012 abgestellt werden. In dieser Zeit habe der Kläger keinen gewöhnlichen Aufenthalt in H. begründen können, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der stationären Pflegeeinrichtungen SRH befunden habe und somit der Schutz des Einrichtungsortes greife. Da der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung in das Leistungsregime des AsylbLGes falle, müssten auch die Vorschriften dieses Gesetzes zu Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Anwendung finden. Demnach ergebe sich die örtliche Zuständigkeit aus § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG a.F ... Weiterhin sei zu beachten, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung bzw. in den zwei Monaten davor auch nicht unklar im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII gewesen sei, sondern aufgrund der Zuweisungsentscheidung mit Wohnsitznahme im O. fest vorgegeben gewesen sei, so dass sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten auch nicht aus § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ergebe. Ferner folge die Beklagte auch nicht der Auffassung des SG, ein die sozialhilferechtliche Zuständigkeit begründender gewöhnlicher Aufenthalt, der für die erste Einrichtung – also das BfW – maßgebend wäre, liege nicht vor, da die gesetzliche Fiktion des § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen des §§ 98 Abs. 2 SGB XII nicht maßgeblich sei. Denn § 10a Abs. 2 Satz 1 bis 3 AsylbLG entspräche inhaltlich vollständig den Regelungen des § 98 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB XII. Beide Bestimmungen dienten dem Schutz des Einrichtungsortes; dies bedeute, die örtliche Zuständigkeit richte sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme bzw. in den 2 Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung. Im Falle einer asylrechtlichen bzw. ausländerrechtlichen Zuweisungsentscheidung werde in § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG die Entscheidung getroffen, dass dieser Ort als gewöhnlicher Aufenthalt gelte. Diese Fiktion bewirke, dass die Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte verteilt oder zugeteilt worden sei, durchgehend örtlich zuständig bleibe. Auch für Leistungen in Einrichtungen bleibe die örtliche Zuständigkeit in jedem Fall erhalten und zwar auch dann, wenn der Leistungsberechtigte in einer Einrichtung außerhalb des Bereichs der aufgrund der Zuweisungs- oder Verteilungsentscheidung zuständigen Behörde aufgenommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung am 15. Mai 2012 sei das SGB XII noch nicht anwendbar gewesen. Der gewöhnliche Aufenthalt habe sich nach dem AsylbLG gerichtet. Wenn aber beide Gesetze für die örtliche Zuständigkeit von Leistungen in stationären Einrichtungen auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme abstellen würden, und damit den Schutz des Einrichtungsortes sicherstellen sollten, könne allein der Wechsel vom Leistungssystem des AsylbLG zu dem des SGB XII nicht zur Folge haben, dass dann doch ein gewöhnlicher Aufenthalt am Ort der stationären Einrichtung begründet werde. Dies würde im Gegensatz zum Sinn und Zweck der Vorschriften stehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG letztlich für zutreffend.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beigeladene hält ebenfalls die Entscheidung des SG für zutreffend und hält für entscheidend, dass bis einschließlich 23. Mai 2012 gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gerade nicht der gewöhnliche Aufenthalt zuständigkeitsbegründend gewesen sei sondern vielmehr maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen seinerzeit allein die ausländer- bzw. asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung gewesen sei. Damit bestehe in jedem Fall eine Zuständigkeit der Beklagten nach § 98 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB XII
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie des Beigeladenen wie auch die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist nach Überzeugung des Senates nicht der Beklagte sondern der Beigeladene zuständiger Sozialhilfeträger. Der Beigeladene konnte auch gemäß § 75 Abs. 5 SGG anstelle des Beklagten unmittelbar verurteilt werden.
1. Wie bereits vom SG festgestellt unterfällt der Kläger ab der Erteilung der Niederlassungserlaubnis am 24. Mai 2012 nicht mehr dem AsylbLG (vergleiche § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG), sondern nunmehr dem SGB XII. Bis einschließlich 23. Mai 2012 hat der Beigeladene nach dem Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vor dem SG die bis dahin angefallenen Kosten der Hilfe zur Pflege im Zusammenhang mit der Unterbringung des Klägers übernommen. Für die allein noch streitige Zeit ab 24. Mai 2012 hat der Kläger zutreffend im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Übernahme der Kosten durch den Beklagten geltend gemacht.
2. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird (Satz 2). Für die stationäre Leistung ist nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistungen ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (Satz 2). Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind dabei die Stadtkreise und die Landkreise (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – AGSGB XII –). Diese und – abweichend von der Auffangregelung in § 97 Abs. 3 SGB XII nicht der überörtliche Träger, hier gemäß § 1 Abs. 2 AGSGB XII, § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (JSVG) der Kommunalverband – sind nach § 2 AGSGB XII in Verbindung mit § 97 Abs. 1 bis 3 SGB XII darüber hinaus auch sachlich für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen (so neben Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, auch Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie Hilfe zur Pflege) zuständig.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) und einen angemessenen Barbetrag gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Denn der Kläger ist behindert und pflegebedürftig und auch hilfebedürftig gemäß § 19 SGB XII. Der Kläger war bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in das BfW (2009) aufgrund seiner schon damals bestehenden Erkrankung und der damit zusammenhängenden Funktionsbeeinträchtigungen heimbetreuungsbedürftig und ist dies zwischenzeitlich im Hinblick auf die mittlerweile fortgeschrittener Erkrankung weiterhin. Die Einrichtungen, 2009 das BfW bzw. jetzt das "Junges Wohnen" beim SRH, waren bzw. sind auch für die Aufnahme des Klägers sowohl subjektiv wie auch objektiv geeignet.
Im Rahmen der ihm von der Bundesagentur für Arbeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2012 bewilligten Ausbildung zur Bürokraft im BfW befand sich der Kläger daher in einer stationären Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 13 SGB XII (vergleiche BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 14/12 R – Rn. 19 in Juris). Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Kläger während der Ferien in der Anfangszeit noch bei seiner Mutter im O. aufhielt bzw. später (nachdem er nicht mehr zu seiner Mutter zurückkehren konnte, da diese über keine behindertengerechte Wohnung mehr verfügte) während dieser Zeiten in einer Pflegeeinrichtung in der Nähe des BfW untergebracht war. Denn der Charakter der Maßnahme als stationär wird durch kurze, zeitlich begrenzte, erzwungene Unterbrechungen nicht beeinträchtigt (siehe BSG a.a.O. Rn. 20). Nach dem vorzeitigen Ende der Ausbildung im BfW zum 11. Mai 2012 befand sich der Kläger noch bis zum 14. Mai 2012 im Internat des BfW und ab dem 15. Mai 2012 im SRH "Junges Wohnen". Damit liegt ab dem 1. Oktober 2009 bis zum 24. Mai 2012 und darüber hinaus eine durchgehende Einrichtungskette im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII vor. Dies bedeutet weiter, dass damit gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der Sozialhilfeträger zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger vor dem erstmaligen Eintritt in die Einrichtung (hier das BfW) zum 1. Oktober 2009 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
3. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I besteht der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Im Kontext der Regelungen über Versicherungszeiten wegen Kindererziehung begrenzt das Erfordernis deren persönlichen Geltungsbereich. Entscheidend sind die objektiv gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalles im entscheidungserheblichen Zeitraum. Weder sind Prognosen zu treffen noch sind Veränderungswünsche oder -absichten oder der Wille der Betroffenen, sich an einem Ort aufzuhalten oder einen Wohnsitz zu begründen, beachtlich (BSG, Urteil vom 3. April 2001 – B 4 RA 90/00 R –, juris Rn. 17 ff). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts setzt vor allem voraus, dass der Betreffende im rentenbegründenden Erziehungszeitraum den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland hat. Dies ist der Fall, wenn und solange der Aufenthalt unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Für einen Ausländer im Inland kommt hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthalts ein rechtliches Element hinzu. Die ausländerrechtliche Position muss im Zeitraum der Kindererziehung so offen sein, dass sie wie bei einem Inländer einen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit ermöglicht (BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 12/97 R –, juris Rn. 16). Dabei wird die Aufenthaltsposition eines Ausländers wesentlich durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt (BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 12/97 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R, juris Rn. 32). Nur vorübergehend und nicht rechtlich beständig gestattet ist danach der Aufenthalt, der nach § 55 AuslG (jetzt § 60a AufenthG) formell rechtmäßig aber materiell unberechtigt geduldet im Inland ist (BSG, Urteil vom 28. Juli 1992 - 5 RJ 24/91, juris Rn. 15, 17; sogenannte "Einfärbungslehre", ständige Rspr. des 4., 5. und 8. Senats des BSG vgl. Urteile vom 3. April 2001 - 4 RA 90/00 R -, vom 30. September 1993 - B 4 RA 49/92 ; BSG, Urteile vom 14. September 1994 - 5 RJ 10/94 - und vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, - 8 RKn 5/94 -, - 8 RKn 11/94; so auch Urteil vom 12. April 2000 - B 14 KG 3/99 R, juris Rn. 13; a.A.: 13. Senat: Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R -, juris Rn. 40; BSG, Urteil vom 9. August 1995 – 13 RJ 59/93 –, SozR 3-1200 § 30 Nr. 15, Rn. 40).
Das BSG (Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R, juris Rn. 38 f) hat zur Duldung ausgeführt: "Die Duldung ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers (§ 55 Abs. 1 AuslG 1990; seit 1.1.2005 § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Sie beseitigt weder die Ausreisepflicht (§ 56 Abs. 1 AuslG 1990; seit 1.1.2005 § 60a Abs. 3 AufenthG) noch deren Vollziehbarkeit. Der Aufenthalt eines Ausländers wird mit der Duldung zwar nicht rechtmäßig, jedoch entfällt mit ihr eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts (vgl § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990; seit 1.1.2005 vgl § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Mithin erschöpft sich die Duldung in dem zeitlich befristeten Verzicht der Behörde auf die an sich gebotene Durchsetzung der Ausreisepflicht mittels Abschiebung. Nach Ablauf der Duldung ist die unverzügliche Abschiebung daher zwingend vorgeschrieben (vgl § 56 Abs. 6 AuslG 1990; seit 1.1.2005 § 60a Abs. 5 AufenthG). Im Hinblick auf den Zweck der Duldung, einen nur vorübergehenden Abschiebungsstopp zu regeln, ist die Geltungsdauer der Duldung zeitlich zu beschränken (vgl § 56 Abs 2 AuslG 1990; vgl seit 1.1.2005 § 60a Abs. 1 AufenthG). Der Sache nach kommt eine Duldung grundsätzlich nur als Reaktion auf das Auftreten vorübergehender (tatsächlicher oder rechtlicher) Abschiebungshindernisse in Betracht (vgl § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG; seit 1.1.2005 vgl § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG); sie wird gewährt, solange die Abschiebung unmöglich ist (vgl zum Ganzen: BSG vom 1.9.1999 - BSGE 84, 253, 256 = SozR 3-3870 § 1 Nr. 1 S 4 zur Duldung nach § 55 AuslG 1990; BSG vom 3.12.2009 - BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 10, RdNr. 46 bis 48; BSG vom 29.4.2010 - BSGE 106, 101 = SozR 4-3250 § 2 Nr. 2, RdNr. 39 zur Duldung nach § 60a AufenthG, jeweils mwN)."
Der geduldete Ausländer befindet sich demnach in einer Situation, in welcher er nach Ablauf der Duldung jederzeit mit einer Abschiebung rechnen muss (BSG vom 3. Dezember 2009 - BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 10, Rn. 49). Abgesehen davon, ob tatsächlich bei über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren (1996 bis Ende 2007) erteilten Duldungen möglicherweise schon von einen gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen ist, hatte jedenfalls der Kläger entgegen der Auffassung des SG nach Überzeugung des Senates bereits ab 2007 mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG einen nunmehr zukunftsoffenen und damit gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 SGB I. Denn bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der (zwar) vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll gemäß Satz 2 erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. D.h. aber mit anderen Worten, ab diesem Zeitpunkt ist gerade – anders noch als bei den jeweils auf zwei Monate befristeten Duldungen – nicht mehr mit der jederzeitigen Vollziehung der Ausreisepflicht (Abschiebung) zu rechnen. Bei der hier vorzunehmenden Würdigung zum Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthaltes ist vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger zum einen bereits 2007 seit 15 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte, als er erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten hatte, ihm ab Oktober 2009 des Weiteren eine Berufsausbildung von der Bundesagentur für Arbeit gewährt wurde, davon auszugehen, dass beim Kläger spätestens ab der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Dezember 2007 ein gewöhnlicher Aufenthalt, also ein zukunftsoffener Aufenthalt, bei dem er nicht mehr in relevanter Weise noch mit einer Ausreisepflicht rechnen musste, gegeben war.
3. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Wechsels in das BfW nach H. damit aber im O. (im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen). Dass sich die Zuständigkeit des Beigeladenen aufgrund des seinerzeit noch bestehenden Asylstatus nicht aus § 98 Abs. 1 SGB XII sondern § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ergab, ändert hieran nichts. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des SG, der Kläger habe während der für ihn geltenden Regelungen des AsylbLGes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen gehabt, aus den oben genannten Gründen nicht. Die Tatsache, dass der Kläger in dieser Zeit noch den Regelungen des AsylbLGes und nicht des SGB XII unterfiel, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem dem Kläger Ende 2007 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden war nicht entgegen. Schließlich knüpft auch § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zwar an der Zuweisung des Asylbewerbers in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Trägers an, aber § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG stellt in gleicher Weise wie § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen bzw. Leistungsberechtigten ab. Bis zur Beendigung des noch unter das AsylbLG fallenden Status des Klägers zum 24. Mai 2012 ergab sich die Zuständigkeit des Beigeladenen – und zwar auch hinsichtlich des zwischenzeitlichen Aufenthaltes des Klägers in der stationären Einrichtung des BfW in H. – aus § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG, der wortgleich zu § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Mit dem Wechsel des Klägers vom System des AsylbLGes in das System des SGB XII zum 24. Mai 2012 endete zwar die Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG. Nach dem stattdessen nunmehr anzuwendenden § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist aber ebenfalls darauf abzustellen, wo der Kläger beim erstmaligen Eintritt in die Einrichtungskette seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies war wie bereits oben ausgeführt im O., also dem Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen.
Damit ist im Ergebnis der Beigeladene, der zunächst gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG örtlich zuständig war, ab dem 24. Mai 2012 weiterhin örtlich zuständig, nunmehr nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Denn ab dem 24. Mai 2012 unterfiel der Kläger nicht mehr dem AsylbLG sondern gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII nunmehr uneingeschränkt dem SGB XII.
Das Urteil des SG ist im Hinblick darauf abzuändern und anstelle des Beklagten der Beigeladene als nunmehr endgültig zuständiger Sozialhilfeträger zur Kostentragung zu verpflichten.
Der Senat hatte allerdings bei der Verurteilung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bedauerlicherweise keine positive Kenntnis davon gehabt, dass der Bescheid des Beigeladenen vom 8. Oktober 2012 aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vor dem SG geschlossenen Vergleiches mit Rücknahme von Widerspruch und Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2012 bestandskräftig geworden war (auch eine Nachfrage bei den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hatte keinen Hinweis hierauf ergeben). Dies hätte daher nach ständiger Rechtsprechung einer Verurteilung des Beigeladenen eigentlich entgegengestanden (vergleiche BSG, Urteil vom 13. August 1981 – 11 RA 56/80 – in Juris Rn. 14 = SozR 1500 § 75 Nr. 38; unter Umständen anders bei nach § 14 SGB IX begründeter Zuständigkeit, BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R – in Juris Rn. 12, 57 und 58 = BSGE 113, 40; siehe hierzu auch BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R –). Eine Berichtigung bzw. Korrektur der Entscheidung insoweit war jedoch nach der Verkündung des Urteils nicht mehr möglich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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