Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 706/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3835/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28.07.2014 wird hinsichtlich der begehrten Feststellung einer Berufskrankheit Nr. 2112 und des Hilfsantrages auf Feststellung rechtswidriger Beitragserhebung und Rückzahlung gezahlter Beiträge als unzulässig verworfen; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung seiner Knieerkrankungen als Berufskrankheit (BK) nach Ziffern 2102 und 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) hat.
Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Feinmechaniker und Mechanikerhandwerksmeister. Er war (dazu vgl. / 12,7 und / 34, 2/6 der Beklagtenakte) - vom 09.02.1972 bis 08.09.1972 als Feinmechaniker bei der Fa. J. AG tätig, - vom 11.09.1972 bis 16.05.1973 als Feinmechaniker bei der Fa. S.-K.-BBC tätig, - vom 19.05.1973 bis 15.08.1974 bei der Bundeswehr im Wehrdienst, - vom 18.08.1974 bis 12.04.1977 als Feinmechaniker und Einrichter bei der Fa. S.-K.-BBC tätig, - vom 15.04.1977 bis 17.05.1978 auf der Meisterschule, - vom 20.05.1978 bis 11.08.1987 arbeitslos, - vom 14.07.1978 bis 31.03.1980 als Verzahner bei der Fa. W.-A. GmbH KG tätig, - vom 01.04.1980 bis 30.09.1983 als Meister in der Entwicklung bei der Fa. H. W. tätig - vom 01.10.1983 bis 05.12.1983 arbeitslos, - vom 06.12.1983 bis 30.06.1984 als Produktionsmeister bei der Fa. E. Edelstahl-Anlagenbau GmbH tätig, - vom 01.07.1984 bis 30.09.1984 arbeitslos, - vom 01.10.1984 bis 30.09.1987 als Abteilungsleiter Mechanik bei der Fa. B. GmbH tätig, - vom 01.10.1987 bis 31.05.1992 bei der G. GmbH, Heizungsbau und sanitäre Anlagen, als mitarbeitender Geschäftsführer, - vom 01.06.1992 bis 31.12.1995 bei der Fa. Heiz- und Regeltechnik (R. ) als mitarbeitender Geschäftsführer und - seit 01.01.1996 als selbständiger Unternehmer der Fa. Rohrleitungsbau K. im Sanitär- und Heizungsbereich tätig.
Der Kläger war als Beschäftigter bis zum 31.12.1995 gesetzlich unfallversichert. Seit dem 01.01.1996 war der Kläger nicht mehr versichert. Erst zum 19.02.2008 begründete er bei der Beklagten eine freiwillige Unternehmerversicherung.
Mit Schreiben vom 07.05.2012 (/ 1, 2 der Beklagtenakte) teilte der Kläger der Beklagten unter Vorlage eines Attestes der Fachärztin für Orthopädie Dr. M. vom 26.04.2012 (/ 1, 2 der Beklagtenakte) mit, er könne wegen seiner orthopädischen Beschwerden schon seit längerer Zeit nicht mehr ohne Schmerzmittel arbeiten. Er führe seine Beschwerden auf das Arbeiten mit schweren Presszangen bei der Installation eines Bades oder einer Heizungsanlage sowie auf die vielen Arbeiten in kniender Position zurück.
Von der Beklagten befragt teilte Dr. M. im Fragebogen "Gonarthrose" (/ 6/ / 8 der Beklagtenakte) am 12.6.2012 mit, der Kläger leide beidseits an einer erstgradigen Kniegelenksarthrose (zu weiteren Berichten von Dr. M. vgl. / 23 der Beklagtenakte; zu Berichten der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. habil. R. et al. vgl. / 26, / 27 der Beklagtenakte).
Der Kläger gab in dem für ihn bestimmten Fragebogen "Gonarthrose" (/ 12 der Beklagtenakte) unter dem 19.06.2012 an, die Kniegelenksbeschwerden hätten sich erstmals im Januar 2008 (links) und im September 2008 (rechts) bemerkbar gemacht und bestünden etwa seit 2010 im jetzigen Ausmaß.
Die Beklagte zog ein Vorerkrankungsverzeichnis der TKK bei (/ 30, / 31 der Beklagtenakte), woraus sich lediglich ein Arbeitsunfähigkeit wegen Meniskusschäden ab dem 25.07.2011 ergibt. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme bei Dr. K. (/ 32 der Beklagtenakte) holte die Beklagte eine Stellungnahme des Präventionsdienst ein. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 05.09.2012 (/ 34 der Beklagtenakte) zu dem Ergebnis, der Kläger sei insgesamt bei der Durchführung von Sanitär- und Heizungsinstallationen in Mitgliedsbetrieben der Beklagten ca. 379 Arbeitsschichten bei kniebelastender Tätigkeit einer Meniskusbelastung ausgesetzt gewesen. In Mitgliedsbetrieben der Beklagten sei er auch ca. 7.133 Stunden einer Kniebelastung mit einer täglichen Mindesteinwirkungsdauer von mehr als einer Stunde ausgesetzt gewesen. In der Stellungnahme vom 14.12.2012 (/ 48 der Beklagtenakte) kam der Präventionsdienst zu der Einschätzung, dass der Kläger bei der Durchführung von Sanitär- und Heizungsinstallationen in Mitgliedsbetrieben der Beklagten ca. 716 Arbeitsschichten bei kniebelastender Tätigkeit einer Meniskusbelastung ausgesetzt gewesen sei. In Mitgliedsbetrieben der Beklagten sei er auch ca. 8.142 Stunden einer Kniebelastung mit einer täglichen Mindesteinwirkungsdauer von mehr als einer Stunde ausgesetzt gewesen sei.
Nach Auswahl durch den Kläger und im Auftrag der Beklagten erstellte die Fachärztin für Orthopädie Dr. M. das Gutachten vom 25.02.2013 mit Ergänzung vom 15.04.2013. Hierin (/ 60 der Beklagtenakte; zur Ergänzung vgl. / 69 der Beklagtenakte) führte sie aus, beim Kläger bestehe eine beidseitige Meniskuserkrankung, die ihres Erachtens mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Außerberuflichen Faktoren kämen nicht in Frage. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewertete sie ab Antragstellung mit 10 v.H. Der Beratungsarzt Dr. K. (Stellungnahmen vom 23.03.2013 und 18.04.2013, / 67, / 71,2 der Beklagtenakte) hielt diese Einschätzung für nachvollziehbar.
Die Beklagte zog nochmals eine Stellungnahme des Präventionsdienstes bei, der in seiner Stellungnahme vom 03.07.2013 (/ 78 der Beklagtenakte) u.a. ausführte, die 8.142 Stunden bezögen sich auf Tätigkeiten in Mitgliedsbetrieben der Beklagten und stellten keine Gesamtbelastung dar.
Die staatliche Gewerbeärztin Dr. E. schlug in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2013 (/ 86 der Beklagtenakte) vor, die BK Nrn. 2102 und 2112 BKV nicht anzuerkennen, die haftungsbegründende Kausalität könne nicht wahrscheinlich gemacht werden. Der Kläger sei nach 16 Jahren ohne Versicherungsschutz erst wieder ab 19.09.2008 unternehmerversichert gewesen und könne die Meniskuserkrankungen an beiden Knien nicht auf die seit 19.02.2008 versicherte Beschäftigung zurückführen.
Mit Bescheid vom 22.10.2013 (/ 88 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Anerkennung der Gesundheitsstörungen beim Kläger als BK Nrn 2102 und 2112 BKV ab. Die dokumentierten Beschwerden seien erstmals Anfang 2008 aufgetreten. Die letzte versicherte Tätigkeit habe jedoch am 31.5.1992 geendet. Folglich sei der Kläger bis zum Auftreten der ersten Beschwerden 16 Jahre lang nicht versichert gewesen. Es sei daher nicht wahrscheinlich, dass die versicherte Tätigkeit für die Erkrankung die rechtlich wesentliche Ursache darstelle. Bei der BK Nr. 2112 BKV komme hinzu, dass der Kläger mit 8.142 Stunden die Grenze von mindestens 13.000 Kniestunden nicht erreiche, so dass insoweit die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Unabhängig davon hätten die Krankheitsbilder schon am 19.2.2008, dem Beginn der freiwilligen Unternehmerversicherung vorgelegen, weshalb sie nach § 47 der Satzung von der Versicherung ausgeschlossen seien.
Den ohne nähere Begründung am 19.11.2013 hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers (/ 91 der Beklagtenakte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2014 (/ 98 der Beklagtenakte) zurück.
Der Kläger hat am 07.03.2014 beim Sozialgericht (SG) Mannheim mit dem Ziel der Feststellung der Gesundheitsstörungen als BK Nr. 2012 BKV Klage erhoben: Er habe seit dem 01.10.1987 unter erheblichen Kniebelastungen arbeiten müssen. Hierdurch habe sich eine beidseitige Meniskusschädigung entwickelt. Vor diesem Hintergrund hätten Dr. M. und Dr. K. eine entsprechende BK befürwortet. Alleine der Umstand, dass er in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 19.02.2008 nicht gesetzlichen unfallversichert gewesen sei, stehe der Anerkennung einer BK nicht entgegen. Denn es sei seinerzeit insgesamt über einen Zeitraum von acht Jahre und drei Monate (01.10.1987 bis 31.12.1995) im Rahmen seiner Beschäftigung zu einer erheblichen Exposition gekommen. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig, in der nachfolgenden unversicherten Tätigkeit eine konkurrierende Ursache zu sehen. So könne nach der für den Ursachenzusammenhang maßgeblichen Theorie der rechtlich wesentlichen Ursache die Kausalität auch bei einer nicht annähernd gleichwertigen, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertenden Ursache zu bejahen sein, wenn und solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung hätten. So liege es hier, sodass seine Meniskusschäden durch die versicherte Tätigkeit zumindest in wesentlicher Weise mitverursacht seien. Auch der Zeitraum seiner selbstständigen Tätigkeit ab dem 01.01.1996 bis zur Begründung der freiwilligen Unternehmerversicherung sei für die Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK beachtlich. Denn er habe sich bei einer Beratung am 16.02.2008 bei einem Mitarbeiter der Beklagten über die Vorteile der freiwilligen Versicherung informiert. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, er erhalte ab der entsprechenden Antragstellung den vollen Versicherungsschutz. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er bei dem Auftreten einer BK nach Beginn der freiwilligen Versicherung alle Leistungen beanspruchen könne, unabhängig davon, ob die Tätigkeiten, die zu der Berufskrankheit geführt hätten, versichert gewesen seien oder nicht. Wenn er anderweitig informiert worden wäre, hätte er den Antrag auf freiwillige Versicherung nicht gestellt (Blatt 17/18 der SG-Akte).
Mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar habe der Kläger Tätigkeiten i.S.d. BK Nr 2102 BKV ausgeübt, jedoch seien bei der Kausalitätsbeurteilung berufliche Einwirkungen nur dann zu berücksichtigen, wenn diese auf einer versicherten Tätigkeit beruhten. Dies habe zur Konsequenz, dass vorliegend nur diejenigen beruflichen Belastungen, die aus der Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 01.10.1987 bis zum 31.12.1995 und aus der Zeit ab dem 19.02.2008 ergäben. Dem hingegen stellten die Belastungen, denen die Kniegelenke des Klägers in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 18.02.2008 durch die nicht versicherte selbstständige Unternehmertätigkeit ausgesetzt waren, bei der Kausalitätsüberprüfung einen konkurrierenden privaten Faktor dar. Dieser sei stark zu gewichten. Zum einen umfasse er in zeitlicher Hinsicht bis zum ersten Auftreten der ersten Kniegelenksbeschwerden einen Zeitraum von mindestens 144 Monaten, während die kniebelastende versicherte Tätigkeit nur 99 Monate umfasse. Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass die Intensität, mit der die Kniegelenke des Klägers belastet worden seien, in der Zeit ab Januar 1996 deutlich höher gewesen sei, als zuvor. Denn bis einschließlich Dezember 1995 sei der Kläger im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als mitarbeitender Geschäftsführer in größeren Betrieben tätig gewesen. Hieraus könne geschlussfolgert werden, dass er in erster Linie mit administrativen bzw. organisatorischen Tätigkeiten betraut gewesen sei und nur gelegentlich auf den Baustellen habe mitarbeiten müssen. Wenn sich der Kläger anlässlich der Begründung der freiwilligen Unternehmerversicherung im Februar 2008 auf eine unzutreffende Beratung berufe, sei dies für die Beurteilung der Kausalität unerheblich.
Gegen das seiner Bevollmächtigten am 06.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.09.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Er sei während seiner beruflichen Tätigkeit ständig kniebelastenden Tätigkeiten ausgesetzt gewesen. Aufgrund dessen leide er seit Anfang des Jahres 2008 unter massiven Kniebeschwerden, die nach dem Gutachten der Dr. M. ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen seien. Fehlerhaft gingen die Beklagte und das SG davon aus, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers vor dem 01.10.1987 nicht kniebelastend gewesen sei. Die Arbeit vom 11.09.1972 bis 16.05.1973 und vom 18.08.74 bis 12.04.1977 bei der Fa. S. K. BBC, Gerätebau H. , als Maschineneinrichter sei war für ihn kniebelastend gewesen, als z.B. knieende Tätigkeiten bei dem Einrichten der Stanzen stattgefunden habe. Auch wirkten sich die Hebe- und Tragearbeiten kniebelastend aus. Gleiches gelte für die versicherte Beschäftigung bei der Verzahnerei W. -A. GmbH KG in H. vom 14.07.1978 bis zum 31.03.1980. Auch die Tätigkeit bei der Firma E. Edelstahl-Anlagenbau GmbH in L. vom 06.12.1983 bis 30.06.1984 sei kniebelastend gewesen. Auch als Produktionsmeister habe er bei den schweren Verrichtungen voll mitarbeiten müssen, da es sich lediglich um ein kleines Unternehmen gehandelt habe. Dabei hätten knieende Tätigkeiten beim Schweißen und Heften der Anlagenteile stattgefunden. Ebenso habe sich die Tätigkeit in der Firma B. GmbH vom 01.10.1984 bis zum 30.09.1987 kniebelastend ausgewirkt. Zwar sei er als Abteilungsleiter beschäftigt gewesen, jedoch in der kleinsten Abteilung des Unternehmens, so dass er ebenfalls bei den schweren Verrichtungen voll mitarbeiten habe müssen. Unter Berücksichtigung dieser versicherten Zeiten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die nicht versicherte berufliche Belastung der Kniegelenke in der Zeit vom Januar 1996 bis zum Auftreten der Kniegelenksbeschwerden im Januar 2008 für deren Verursachung überragende Bedeutung habe. So sei dementsprechend eine Gesamtarbeitszeit von weiteren ca. 8 Jahren zu den bereits anerkannten 8 Jahren mit besonderer Beanspruchung der Kniegelenke anzuerkennen. Dieser Faktor spreche für die Anerkennung als Berufskrankheit. Dass zwischen der Beendigung der belastenden Tätigkeit und dem Auftreten der ersten Beschwerden 12 Jahre gelegen hätten, stehe dem nicht entgegen, da hierbei die Grenzwerte für die Anerkennung als Berufskrankheit eingehalten würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28.07.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2014 zu verurteilen, seine Knieerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2102 bzw. 2112 der Anlage zur BKV anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts- und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 26/27, 30/38, 42/44 und 49/62 der Senatsakte Bezug genommen.
Der praktische Arzt Dr. E. hat in seiner Stellungnahme vom 06.10.2015 mitgeteilt, den Kläger lediglich gelegentlich wegen Bluthochdrucks behandelt zu haben.
Die Fachärztin für Orthopädie Dr. M. hat dem Senat am 12.10.2015 geschrieben, der Kläger habe sich zuletzt im Zeitraum vom 12.01.2015 bis 28.04.2015 mehrfach wegen zunehmender Kniegelenksbeschwerden bds. vorgestellt. Eine MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 17.04.15 habe eine mäßige medial betonte Gonarthrose, eine Innenmeniscusläsion, eine Außenmeniscusdegeneration und einen erheblichen Gelenkerguss ergeben.
Der Orthopäde Dr. B. hat mit Schreiben vom 10.11.2015 mitgeteilt, den Kläger 2015 zwei Mal gesehen zu haben. Er habe ein Gangbild mit kurzer Schrittlänge rechts ohne sicheres Hinken, schmerzhaft rechts prapatellar deutlicher als links, gerade Beinachsen, Druckschwiele präpat. rechts deutlicher als links, deutliche retropatellare Krepitation rechts, und eine Kniegelenks-Streckung/Beugung 0-5-130, links 0-0-130 festgestellt. Bei der zweiten Untersuchung habe die Kniegelenks-Streckung/Beugung rechts 0-5-140, links "0-0-41" betragen. Es hätten druckdolente tastbare Unregelmäßigkeiten über dem medialen Gelenkspalt rechts im Sinne einer Innenmeniskus-Lasion beziehungsweise Degeneration bestanden, keine Instabilität, aber eine leichte Umfangsvermehrung rechtes Kniegelenk.
Der praktische Arzt Dr. H. hat dem Senat am 06.10.2015 geschrieben, bezüglich der Knie seien in seiner Sprechstunde zu keinem Zeitpunkt Beschwerden geäußert worden, er habe den Kläger lediglich am 28.01.2008 auf dessen Wunsch hin zum Orthopäden überwiesen.
Die Beklagte hat ausgeführt (Schreiben vom 09.05.2016, Blatt 67/68 der Senatsakte), berufliche Einwirkungen könnten nur berücksichtigt werden, sofern diese unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden. Dies sei hier nicht gegeben.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.05.2016 (Blatt 71/72 der Senatsakte) ausgeführt, ihm sei mitgeteilt worden, er erhalte ab der entsprechenden Antragstellung den vollen Versicherungsschutz. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er bei dem Auftreten einer BK nach Beginn der freiwilligen Versicherung alle Leistungen beanspruchen könne, unabhängig davon, ob die Tätigkeiten, die zu der BK geführt hätten, versichert gewesen seien oder nicht. Wenn er anderweitig informiert worden wäre, hätte er den Antrag auf freiwillige Versicherung nicht gestellt. Es handele sich daher um eine Falschberatung der Beklagten auf Grund derer er berechtigt sei, das Versicherungsverhältnis rückwirkend anzufechten. Für den Fall, dass ihm der Leistungsanspruch nicht zustehe, betrachte er sich als falsch beraten und fechte das Versicherungsverhältnis rückwirkend an. Er beantragt hilfsweise, für den Fall, dass ihm der Leistungsanspruch nicht zusteht, festzustellen, dass auf Grund der hilfsweise erklärten Anfechtung das Versicherungsverhältnis rückwirkend ab dem Beginn (20.02.2008) weggefallen ist und die gezahlten Beiträge zurück zu leisten sind.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in einem nichtöffentlichen Termin am 10.06.2016 erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift (Blatt 73/75 der Senatsakte) Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 82, 86 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) ist gemäß §§ 143, 144 SGG nur teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet.
Das SG hat die Klage mit dem angefochtenen 28.07.2014 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Knieerkrankungen als BK nach Nrn. 2102 und 2112 BKV.
Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). BK sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die BKV vom 31.10.1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind.
Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R - juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Abweichend von der früheren Verwendung des Begriffs der haftungsbegründenden Kausalität folgt der Senat der überzeugenden neueren Rechtsprechung des BSG (a.a.O.), dass auch im Berufskrankheiten-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann. Erst die Verursachung einer Erkrankung oder ihre wesentliche Verschlimmerung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen - in nachgewiesener Dauer und Intensität - begründet eine "Haftung". Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den BK-Folgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der BK keine Voraussetzung des Versicherungsfalles.
Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286); eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (BSGE 60, 58 m.w.N.; vgl. auch Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, E § 9 Rdnr. 26.2). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112).
Vorliegend konnte der Senat nicht feststellen, dass die Knieschädigungen des Klägers als BK nach Nrn. 2102 oder 2112 BKV anzuerkennen ist.
Eine Erkrankung der Knie ist nach Nr. 2102 BKV als BK festzustellen, wenn Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten vorliegen. Nach den derzeit bestehenden Kenntnissen der Arbeits- und Sozialmedizin, die im "Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2102" (Bekanntmachung des BMA vom 11.10.1989, BArbBl 2/1990; im Internet: www.baua.de) Ausdruck gefunden haben, ist eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke biomechanisch gebunden an eine - Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung oder - häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage. Unter diesen Umständen werden die halbmondförmigen, auf den Schienbeinkopfgelenkflächen nur wenig verschiebbaren Knorpelscheiben, insbesondere der Innenmeniskus, in verstärktem Maße belastet. Dadurch können allmählich Deformierungen, Ernährungsstörungen des bradytrophen Gewebes sowie degenerative Veränderungen mit Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit der Menisken entstehen (Merkblatt a.a.O.). Ein derart vorgeschädigter Meniskus kann beim Aufrichten aus kniender Stellung, bei Drehbewegungen, beim Treppensteigen oder auch bei ganz normalem Gehen von seinen Ansatzstellen ganz oder teilweise gelöst werden (Merkblatt a.a.O.). Man spricht hier von Spontanlösung aus Gelegenheitsursache (Merkblatt a.a.O.). Die berufsbedingte Meniskopathie kann als Folgeschaden auch zu Arthrosis deformans führen (Merkblatt a.a.O.).
Die Frage, welcher Einwirkungen es mindestens bedarf, um eine BK zu verursachen bzw. unter Einbeziehung weiterer Kriterien die Anerkennung einer BK zu rechtfertigen, ist unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu bewerten (hierzu vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25.11.2016 - L 8 U 1436/16 – n.v.). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also Konsens besteht. Nach dem derzeit aktuellen Erkenntnisstand bestehen gesicherte Erfahrungswerte über eine notwendige Gesamteinwirkung auf den Meniskus, d.h. eine Mindestmenge an meniskusbelastenden Tätigkeiten, nicht. Ein wissenschaftlich definierter Dosis-Wirkung-Zusammenhang, welche Einwirkungen meniskusbelastender Berufstätigkeiten das Risiko einer Meniskuserkrankung in einem ausreichenden Maß gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht, um eine BK Nr. 2102 BKV hervorzurufen, besteht derzeit nicht. Der Versicherte muss aber während eines wesentlichen Teils seiner täglichen Arbeitszeit in Zwangshaltungen gearbeitet haben, wobei davon auszugehen ist, dass ein Zeitanteil von etwa einem Drittel der Arbeitsschicht (neben der mehrjährigen Belastung) als "Orientierungswert" gilt, da die Menisken bei einem geringeren Zeitanteil belastender Tätigkeit Zeit haben, sich zu erholen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 636; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 26.09.2013 - L 6 U 5526/11 - m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal "andauernd" sowie der Umstand, dass sich nach der genannten medizinischen Erkenntnis Menisken "erholen" können, erfordern für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 daher, dass jedenfalls ein deutlicher Zeitanteil pro Arbeitsschicht mehrjährig kniebelastend gearbeitet wurde. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob dieser Zeitanteil ca. ein Drittel betragen muss (vgl. LSG Nordrhein Westfalen 26.09.2001 - L 17 U 26/01 - juris) oder ob auch ein geringerer Zeitanteil (generell oder bei besonderen Fallgestaltungen) ausreicht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25.11.2016 - L 8 U 1436/16 – n.v. und vom 23.10.2015 - L 8 U 3782/14 - n.v. sowie vom 01.07.2011 - L 8 U 2252/09 - juris und sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch LSG Baden Württemberg Urteile vom 05.8.2008 - L 1 U 3824/06 -; vom 30.07.2014 - L 3 U 608/13 - und 26.09.2013 - L 6 U 5526/11 - m.w. Rechtsprechungsnachweisen , jeweils n.v.). Nach der Rechtsprechung des Senats lässt ein Zeitanteil von lediglich ca. 17 % (Senatsurteil vom 25.11.2016 - L 8 U 1436/16 – n.v.) darauf schließen, dass eine ausreichende Erholung der Menisken eingetreten ist, weshalb das Vorliegen einer BK Nr. 2102 BKV beim Kläger unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2015, a.a.O., für einen Zeitanteil von 14%).
Vorliegend konnte der Senat anhand der vorliegenden Beschreibungen der Tätigkeitsabläufe des Klägers, die er gegenüber dem Präventionsdienst und dem Gericht mündlich bzw. schriftlich sowie im Erörterungstermin auch persönlich gegenüber dem Gericht dargelegt hatte, zwar feststellen, dass der Kläger mehrjährig andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten in Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung, ausgeübt hatte. Zu seiner Tätigkeit hat der Kläger gegenüber dem Präventionsdienst folgendes angegeben:
Zeitraum Arbeitgeber Tätigkeit versichert (v) unversichert (uv) Kniebelastung 09.02.1972-08.09.1972 J. AG Feinmechaniker v keine kniende Tätigkeit (/ 34,3 der Beklagtenakte) 11.09.1972-16.05.1973 S.-K.-BBC Feinmechaniker v keine kniende Tätigkeit (/ 34,3 der Beklagtenakte) 19.05.1973-15.08.1974 Bundeswehr Wehrdienst uv 18.08.1974-12.04.1977 S.-K.-BBC Feinmechaniker und Einrichter v keine kniende Tätigkeit (/ 34,4 der Beklagtenakte) 15.04.1977-17.05.1978 Meisterschule 20.05.1978-11.08.1987 arbeitslos uv 14.07.1978-31.03.1980 W. -A. GmbH KG Verzahner v keine kniende Tätigkeit (/ 34,4 der Beklagtenakte) 01.04.1980-30.09.1983 H. W. Meister in der Entwicklung v keine kniende Tätigkeit (/ 34,4 der Beklagtenakte) 01.10.1983-05.12.1983 arbeitslos uv 06.12.1983-30.06.1984 E. Edelstahl-Anlagenbau GmbH Produktionsmeister v keine kniende Tätigkeit (/ 34,4 der Beklagtenakte) 01.07.1984-30.09.1984 arbeitslos uv 01.10.1984-30.09.1987 B. GmbH Abteilungsleiter Mechanik v keine kniende Tätigkeit (/ 34,4 der Beklagtenakte) 01.10.1987-31.05.1992 G. GmbH, Heizungsbau und sanitäre Anlagen mitarbeitender Geschäftsführer v kniende Tätigkeit in Arbeitsstellung beidseitig kniend unter Verwendung von Knieschutz, in geringem Umfang zur Entlastung wechselseitig ein Bein kniend, das andere in der Hocke (/ 34, 4 der Beklagtenakte) 01.06.1992-31.12.1995 Heiz- und Regeltechnik (R. ) mitarbeitender Geschäftsführer v wie zuvor (/ 34, 5 der Beklagtenakte) 01.01.1996-19.02.2008 Rohrleitungsbau K. , Sanitär- und Heizungsbereich selbständiger Unternehmer uv wie zuvor (/ 34, 5 der Beklagtenakte) ab 19.02.2008 Rohrleitungsbau K. , Sanitär- und Heizungsbereich selbständiger Unternehmer v wie zuvor (/ 34, 5/6 der Beklagtenakte)
Diese Angaben des Klägers gegenüber dem Präventionsdienst sind für den Senat schlüssig und überzeugend. Zwar mag es sein, dass der Kläger – wie in der Berufungsbegründung vorgetragen – auch in der Zeit vor 01.10.1987 zu einzelnen Verrichtungen gekniet hat. Jedoch konnte der Senat angesichts der ersten Angaben des Klägers gegenüber dem Präventionsdienst seine Einlassung im Berufungsverfahren nicht für überzeugend erachten. Denn weder handelt es sich bei den vom Kläger vor dem 01.10.1987 verrichteten Tätigkeiten um solche, die allgemein andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten erforderten, noch um Tätigkeiten, die im konkreten Fall solche andauernden oder häufig wiederkehrenden, überdurchschnittlich belastenden Kniebelastungen erforderten. So konnte er nicht erklären, warum seine Tätigkeit als Maschineneinrichter, Feinmechaniker bei der S.-K.-BBC bzw. als Verzahner bei der W. -A. GmbH andauernde oder häufig wiederkehrende, überdurchschnittlich belastende Kniebelastungen mit sich brachte. Soweit er zuletzt ein Knien beim Einrichten der Stanzen angegeben hatte, mag das sein, eine andauernde oder häufig wiederkehrende, überdurchschnittlich belastende Kniebelastung lässt sich aus gelegentlichem Knien aber nicht ableiten. So wurden bei der W. -A. GmbH Zahnräder und Schneckengetriebe hergestellt, der Kläger hat gegenüber dem Präventionsdienst angegeben, 90 % der Tätigkeit hätten Aufsicht, Kontrolle und fachliche Anleitung umfasst, lediglich im Umfang von 10 % der Arbeitszeit habe er Maschinen für den Produktionsprozess eingerichtet (/ 34, 4 der Beklagtenakte). Soweit der Kläger zuletzt angegeben hatte, auch bei E. Edelstahl-Anlagenbau GmbH, die Drageeanlagen für die Tablettenindustrieherstellte, i.S.d. BK Nr. 2012 BKV relevant kniebelastend tätig gewesen zu sein, folgt ihm der Senat nicht. So hat er dem Präventionsdienst gegenüber angegeben, nicht kniebelastend tätig gewesen zu sein. Als Produktionsmeister hatten zu seinen Tätigkeiten überwachende und organisatorische Tätigkeiten gehandelt. Soweit er bei schweren Verrichtungen seinen Mitarbeitern zur Hand ging, kann daraus keine andauernde oder häufig wiederkehrende, überdurchschnittlich belastende Kniebelastung abgeleitet werden. Auch bezüglich der Tätigkeit bei der B. GmbH, die elektrische Gleichrichter produzierte und wo der Kläger als Meister in der Werkhalle/Abteilungsleiter tätig war und wo er vor allem überwachende und organisatorische Aufgaben auszuüben hatte, konnte der Senat eine relevante Kniebelastung nicht feststellen. Denn auch wenn der Kläger seinen Mitarbeitern bei schweren Verrichtungen zur Hand gehen musste, so handelt es sich – auch wenn angenommen würde, dass es sich um die kleinste Abteilung des Unternehmens gehandelt hätte – um keine dauernd oder regelmäßig kniende Tätigkeit, sodass auch insoweit keine andauernde oder häufig wiederkehrende, überdurchschnittlich belastende Kniebelastung festgestellt werden konnte. Insoweit folgt der Senat den ersten Angaben des Klägers gegenüber dem Präventionsdienst, denen er ein höheres Gewicht beimisst, als den – nach rechtlicher Beratung und der prozessualen Situation angepassten - Aussagen bei Gericht. Damit hat der Kläger relevant kniebelastende Tätigkeiten erst ab 01.10.1987 ausgeübt, als er bei der Fa. G. GmbH als mitarbeitender Geschäftsführer gearbeitet hatte.
Jedoch genügt es nicht, dass überhaupt eine kniebelastende Tätigkeit ausgeübt worden war. Vielmehr kommt es nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII darauf an, dass der Versicherte die als BK anzuerkennende Krankheit infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Daraus hat das SG zutreffend abgeleitet, dass nur diejenigen Erkrankungen als BK anerkannt werden können, die hinreichend wahrscheinlich rechtlich wesentlich Folge einer versicherten Tätigkeit sind. Sind dagegen unversicherte Tätigkeiten hinreichend wahrscheinlich rechtlich wesentlich Ursache der Gesundheitsstörung, so begründet dies keine BK.
Vorliegend musste der Senat im Hinblick auf die von den behandelnden Ärzten mitgeteilten Befunde feststellen, dass beim Kläger erstmals im Januar 2008 Beschwerden an den Knien aufgetreten waren. Zuvor konnte keiner der Ärzte Kniebeschwerden schildern. Die vom Kläger im Erörterungstermin angegebenen Beschwerden an den Knien im Jahr 2007 bei einem Türkeiurlaub sind weder in den ärztlichen Befunden bestätigt, noch konnten andere Behandlungen dem vom der TKK vorgelegten Vorerkrankungs-/Leistungsverzeichnis entnommen werden und sind somit nicht objektiviert.
Zwar hat der Kläger ab 01.10.1987 relevant kniebelastende Tätigkeiten ausgeübt, doch war er insoweit nur vom 01.10.1987 bis zum 31.12.1995 und ab 20.02.2008 einer versicherten Tätigkeit nachgegangen. Damit war der Kläger bis zur erstmaligen Manifestation von Kniebeschwerden im Januar 2008 insgesamt 95 Monate einer versicherten Tätigkeit nachgegangen, während er 145 Monate einer ebenso kniebelastenden aber unversicherten Tätigkeit nachgegangen war. Dabei muss aber auch beachtet werden, dass der Kläger gegenüber dem Präventionsdienst angegeben hatte (/ 34, 4/5 der Beklagtenakte) ab 01.10.1987 bei der Fa. G. GmbH nur ca. 15 Stunden/Woche produktiv und damit potentiell (jedenfalls nicht im gesamten Zeitumfang) kniebelastend auf Baustellen gearbeitet zu haben. Erst ab 01.06.1992 hatte er bei der Fa. Heiz- und Regeltechnik bei 40 Stunden/Woche voll auf Baustellen produktiv und damit potentiell kniebelastend mitgearbeitet. Auch nach Beginn der Selbständigkeit (ohne Beschäftigte) war der Kläger voll (anfangs 40 Stunden/Woche, ab 2010 ca. 30 Stunden/Woche) voll auf Baustellen produktiv und potentiell kniebelastend tätig. Damit ergibt sich ein deutliches Übergewicht der kniebelastenden Tätigkeit ab 01.06.1992, wobei der Großteil der Zeit bis Januar 2008 auf die Ausübung einer unversicherten Tätigkeit ab 01.01.1995 entfällt.
Damit entfällt sowohl hinsichtlich der Zeitdauer als auch der Intensität ein deutliches Übergewicht der kniebelastenden Tätigkeiten auf die Zeit der unversicherten Tätigkeit. Damit konnte der Senat nicht erkennen, dass die bis 31.12.1995 ausgeübte versicherte Tätigkeit und deren Kniebelastung die erst ab Januar 2008 aufgetretenen Knieschäden hinreichend wahrscheinlich rechtlich wesentlich verursacht hatte. Vielmehr ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass gerade die schwerere und kniebelastungsintensivere aber unversicherte Tätigkeit ab 01.01.1996 die - sich noch während der Ausübung dieser Tätigkeit zeigenden - Gesundheitsschäden hinreichend wahrscheinlich rechtlich wesentlich verursacht hat. Denn gerade dieser Tätigkeit kommt nach Quantität und Qualität im Hinblick auf die Entstehung der Erkrankung größere Bedeutung zu, als der viele Jahre zuvor ausgeübten, zwar versicherten aber kürzeren und weniger intensiven Kniebelastung.
Insoweit konnte der Senat zwar der Kausalitätsbeurteilung durch Dr. M. und den Beratungsarzt Dr. K. beipflichten, als diese angenommen hatte, dass die kniebelastende Tätigkeit seit 01.10.1995 die Gesundheitsschäden der Knie (Meniskusschäden) hervorgerufen haben. Da aber ein Großteil dieser verursachenden Tätigkeiten nicht versichert war, konnte der Senat nicht feststellen, dass der unversicherten und lange zurückliegenden Kniebelastung im Verhältnis zu der späteren und belastungsintensiveren Tätigkeit wesentliche Bedeutung zukommen würde. Damit konnte der Senat die Meniskuserkrankungen des Klägers nicht rechtlich wesentlich auf eine versicherte Tätigkeit zurückführen und konnte daher das Vorliegen einer BK nach Nr. 2102 BKV nicht feststellen.
Einen Anspruch auf Feststellung seiner Gesundheitsstörungen als BK nach Nr. 2112 BKV hat der Kläger nicht. Zwar war Gegenstand der angefochtenen Verwaltungsentscheidung auch die Feststellung dieser BK, doch hat der Kläger im Klageverfahren lediglich die Feststellung einer BK Nr. 2102 BKV begehrt (vgl. dessen Klagebegründung vom 16.04.2014, Blatt 12/14 der SG-Akte), weshalb die Ablehnung der BK Nr. 2112 BKV mangels Anfechtung bestandkräftig geworden war und das SG zu recht über das Vorliegen einer solchen BK nicht entschieden hat. Soweit der Kläger daher im Berufungsverfahren – erstmals wieder - die Feststellung einer BK Nr. 2112 BKV begehrt, ist seine Berufung mangels anfechtbarer Entscheidung des SG insoweit unzulässig. Im Übrigen ist die Verwaltungsentscheidung hierüber bestandskräftig und eine Berufungserweiterung möglicherweise zwar i.S.d. § 99 SGG wegen rügeloser Einlassung der Beklagten zulässig aber die insoweit erhobene Klage unzulässig. Im Übrigen wäre die Berufung aber auch in der Sache ohne Erfolg:
Die Anerkennung einer BK nach Nr. 2112 BKV scheitert vorliegend daran, dass der Zusammenhang zwischen Gonarthrose, die sich im Januar 2008 am einen, später im Jahr 2008 am anderen Knie gezeigt hatte, und der versicherten kniebelastenden beruflichen Tätigkeit nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Dabei mag offen bleiben, ob zum Zeitpunkt der Erstmanifestation des Gesundheitsschadens die kumulative Einwirkungsdauer von 13.000 Stunden schon erreicht war, was der Präventionsdienst anhand der Angaben des Klägers für die Zeit vom 01.10.1987 an verneint hatte. Bei der Schwelle von 13.000 Stunden kniender Tätigkeit handelt es sich um eine Mindesteinwirkdauer im Sinne einer Mindestdosis (dazu Hessisches LSG 23.08.2013 – L 9 U 30/12 ZVW – juris RdNr. 44; Senatsurteil vom 28.02.2014 a.a.O. RdNr. 50) unterhalb derer eine BK nicht anerkannt werden kann (Mehrtens/Brandenburg, BKV, M 2112, Anmerkungen RdNr. 3). Es handelt sich insoweit auch nicht um eine bloße Beweiserleichterung. Denn unterhalb der Schwelle von 13.000 Stunden, was schon einen Sicherungsabschlag von 300 Stunden enthält, konnten Studien (Sandmark et al., 2000, Primary osteoarthritis of the knee in men and women as a result of lifelong physical load from work, zitiert nach Wissenschaftliche Begründung zur BK Nr. 2112 - WB -, BArbBl 10/2005, 46 ff) belastungsinduzierte Kniegelenksarthrosen nicht sicher epidemiologisch nachweisen.
Selbst das Überschreiten der Mindesteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden angenommen, konnte der Senat nicht hinreichend wahrscheinlich feststellen, dass eine versicherte Tätigkeit die BK-relevante Gesundheitsstörung der Gonarthrosen rechtlich wesentlich verursacht hätte. Auch insoweit konnte der Kläger – wie schon ausgeführt – kniebelastende Tätigkeiten überhaupt erst ab 01.10.1987 und dann in größerem Umfang erst ab 01.06.1992 feststellen. Dabei liegt sowohl, was die Intensität der Belastung als auch die Dauer der Belastung betrifft, das Übergewicht auf den unversicherten Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat – wie schon zuvor zur BK Nr. 2102 BKV – auch hier feststellen, dass der sich aus der unversicherten Tätigkeit ergebenden Einwirkungsbelastung gegenüber der versicherten, aber in qualitativer und quantitativer Hinsicht geringeren Kniebelastung während der versicherten Tätigkeit das größere Gewicht und die wesentliche Bedeutung zukommt. Insoweit ist die versicherte Tätigkeit neben der unversicherten Tätigkeit kein wesentlicher Ursachenfaktor für die Entstehung der Gonarthrosen und damit nicht rechtlich relevant kausal für die bestehenden Gesundheitsstörungen.
Gründe, weshalb die vom 01.10.1987 bis 31.12.1995 ausgeübte versicherte Tätigkeit und deren Kniebelastung neben der ab 01.01.1996 bis zum Schadenseintritt 2008 ausgeübten unversicherten Tätigkeit und deren Kniebelastungen, die auch von der Intensität der Belastung bedeutender waren, wesentlich für die Entstehung der Gonarthrosen sein soll, konnte der Senat nicht feststellen. Daher konnte er die Gonarthrosen der beiden Kniegelenke nicht hinreichend wahrscheinlich rechtlich wesentlich auf die versicherte Tätigkeit zurückführen, weshalb diese nicht kausal für die eingetretenen Gesundheitsschäden ist. Damit waren die Gesundheitsstörungen des Klägers auch nicht als BK nach Nr. 2112 BKV anzuerkennen.
Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Anfechtung des Beitritts zur freiwilligen Unternehmerversicherung erklärt hat und festgestellt haben will, dass das Versicherungsverhältnis rückwirkend ab Beginn (20.02.2008) weggefallen ist und die gezahlten Beiträge zurück zu leisten sind, ist sein Rechtsmittel ohne Erfolg. Denn das SG hat über dieses erstmals im Berufungsverfahren geäußerte Begehren nicht entschieden, weshalb es an einer mit der Berufung anfechtbaren Entscheidung des SG mangelt. Zwar hat der Kläger im SG-Verfahren sinngemäß mit Schreiben vom 04.06.2014 (Blatt 17/18 der SG-Akte) angegeben, von der Beklagten falsch beraten worden zu sein; eine Anfechtung hat er aber nicht erklärt und auch keinen (Hilfs-)Antrag auf Feststellung des Wegfalls der Versicherung und Beitragserstattung gestellt. Daher hat das SG zutreffend im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführt, dass eine unzutreffende Beratung für die Beurteilung der Kausalität unerheblich sei. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf dieses erweiterte Begehren, das im Schreiben vom 19.05.2016 (Blatt 71/72 der SG-Akte) erstmals geltend gemacht wurde, weder im Erörterungstermin noch schriftsätzlich rügelos eingelassen, auch hält der Senat eine dahingehende Berufungserweiterung – unabhängig von dem Umstand, dass eine Verwaltungsentscheidung über das Ender der freiwilligen Unternehmerversicherung fehlt - nicht für sachdienlich. Damit ist die Berufungserweiterung nach § 99 SGG unzulässig und der Senat musste hierüber nicht entscheiden.
Vor diesem Hintergrund war die Berufung des Klägers ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung seiner Knieerkrankungen als Berufskrankheit (BK) nach Ziffern 2102 und 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) hat.
Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Feinmechaniker und Mechanikerhandwerksmeister. Er war (dazu vgl. / 12,7 und / 34, 2/6 der Beklagtenakte) - vom 09.02.1972 bis 08.09.1972 als Feinmechaniker bei der Fa. J. AG tätig, - vom 11.09.1972 bis 16.05.1973 als Feinmechaniker bei der Fa. S.-K.-BBC tätig, - vom 19.05.1973 bis 15.08.1974 bei der Bundeswehr im Wehrdienst, - vom 18.08.1974 bis 12.04.1977 als Feinmechaniker und Einrichter bei der Fa. S.-K.-BBC tätig, - vom 15.04.1977 bis 17.05.1978 auf der Meisterschule, - vom 20.05.1978 bis 11.08.1987 arbeitslos, - vom 14.07.1978 bis 31.03.1980 als Verzahner bei der Fa. W.-A. GmbH KG tätig, - vom 01.04.1980 bis 30.09.1983 als Meister in der Entwicklung bei der Fa. H. W. tätig - vom 01.10.1983 bis 05.12.1983 arbeitslos, - vom 06.12.1983 bis 30.06.1984 als Produktionsmeister bei der Fa. E. Edelstahl-Anlagenbau GmbH tätig, - vom 01.07.1984 bis 30.09.1984 arbeitslos, - vom 01.10.1984 bis 30.09.1987 als Abteilungsleiter Mechanik bei der Fa. B. GmbH tätig, - vom 01.10.1987 bis 31.05.1992 bei der G. GmbH, Heizungsbau und sanitäre Anlagen, als mitarbeitender Geschäftsführer, - vom 01.06.1992 bis 31.12.1995 bei der Fa. Heiz- und Regeltechnik (R. ) als mitarbeitender Geschäftsführer und - seit 01.01.1996 als selbständiger Unternehmer der Fa. Rohrleitungsbau K. im Sanitär- und Heizungsbereich tätig.
Der Kläger war als Beschäftigter bis zum 31.12.1995 gesetzlich unfallversichert. Seit dem 01.01.1996 war der Kläger nicht mehr versichert. Erst zum 19.02.2008 begründete er bei der Beklagten eine freiwillige Unternehmerversicherung.
Mit Schreiben vom 07.05.2012 (/ 1, 2 der Beklagtenakte) teilte der Kläger der Beklagten unter Vorlage eines Attestes der Fachärztin für Orthopädie Dr. M. vom 26.04.2012 (/ 1, 2 der Beklagtenakte) mit, er könne wegen seiner orthopädischen Beschwerden schon seit längerer Zeit nicht mehr ohne Schmerzmittel arbeiten. Er führe seine Beschwerden auf das Arbeiten mit schweren Presszangen bei der Installation eines Bades oder einer Heizungsanlage sowie auf die vielen Arbeiten in kniender Position zurück.
Von der Beklagten befragt teilte Dr. M. im Fragebogen "Gonarthrose" (/ 6/ / 8 der Beklagtenakte) am 12.6.2012 mit, der Kläger leide beidseits an einer erstgradigen Kniegelenksarthrose (zu weiteren Berichten von Dr. M. vgl. / 23 der Beklagtenakte; zu Berichten der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Prof. Dr. habil. R. et al. vgl. / 26, / 27 der Beklagtenakte).
Der Kläger gab in dem für ihn bestimmten Fragebogen "Gonarthrose" (/ 12 der Beklagtenakte) unter dem 19.06.2012 an, die Kniegelenksbeschwerden hätten sich erstmals im Januar 2008 (links) und im September 2008 (rechts) bemerkbar gemacht und bestünden etwa seit 2010 im jetzigen Ausmaß.
Die Beklagte zog ein Vorerkrankungsverzeichnis der TKK bei (/ 30, / 31 der Beklagtenakte), woraus sich lediglich ein Arbeitsunfähigkeit wegen Meniskusschäden ab dem 25.07.2011 ergibt. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme bei Dr. K. (/ 32 der Beklagtenakte) holte die Beklagte eine Stellungnahme des Präventionsdienst ein. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 05.09.2012 (/ 34 der Beklagtenakte) zu dem Ergebnis, der Kläger sei insgesamt bei der Durchführung von Sanitär- und Heizungsinstallationen in Mitgliedsbetrieben der Beklagten ca. 379 Arbeitsschichten bei kniebelastender Tätigkeit einer Meniskusbelastung ausgesetzt gewesen. In Mitgliedsbetrieben der Beklagten sei er auch ca. 7.133 Stunden einer Kniebelastung mit einer täglichen Mindesteinwirkungsdauer von mehr als einer Stunde ausgesetzt gewesen. In der Stellungnahme vom 14.12.2012 (/ 48 der Beklagtenakte) kam der Präventionsdienst zu der Einschätzung, dass der Kläger bei der Durchführung von Sanitär- und Heizungsinstallationen in Mitgliedsbetrieben der Beklagten ca. 716 Arbeitsschichten bei kniebelastender Tätigkeit einer Meniskusbelastung ausgesetzt gewesen sei. In Mitgliedsbetrieben der Beklagten sei er auch ca. 8.142 Stunden einer Kniebelastung mit einer täglichen Mindesteinwirkungsdauer von mehr als einer Stunde ausgesetzt gewesen sei.
Nach Auswahl durch den Kläger und im Auftrag der Beklagten erstellte die Fachärztin für Orthopädie Dr. M. das Gutachten vom 25.02.2013 mit Ergänzung vom 15.04.2013. Hierin (/ 60 der Beklagtenakte; zur Ergänzung vgl. / 69 der Beklagtenakte) führte sie aus, beim Kläger bestehe eine beidseitige Meniskuserkrankung, die ihres Erachtens mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Außerberuflichen Faktoren kämen nicht in Frage. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewertete sie ab Antragstellung mit 10 v.H. Der Beratungsarzt Dr. K. (Stellungnahmen vom 23.03.2013 und 18.04.2013, / 67, / 71,2 der Beklagtenakte) hielt diese Einschätzung für nachvollziehbar.
Die Beklagte zog nochmals eine Stellungnahme des Präventionsdienstes bei, der in seiner Stellungnahme vom 03.07.2013 (/ 78 der Beklagtenakte) u.a. ausführte, die 8.142 Stunden bezögen sich auf Tätigkeiten in Mitgliedsbetrieben der Beklagten und stellten keine Gesamtbelastung dar.
Die staatliche Gewerbeärztin Dr. E. schlug in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2013 (/ 86 der Beklagtenakte) vor, die BK Nrn. 2102 und 2112 BKV nicht anzuerkennen, die haftungsbegründende Kausalität könne nicht wahrscheinlich gemacht werden. Der Kläger sei nach 16 Jahren ohne Versicherungsschutz erst wieder ab 19.09.2008 unternehmerversichert gewesen und könne die Meniskuserkrankungen an beiden Knien nicht auf die seit 19.02.2008 versicherte Beschäftigung zurückführen.
Mit Bescheid vom 22.10.2013 (/ 88 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Anerkennung der Gesundheitsstörungen beim Kläger als BK Nrn 2102 und 2112 BKV ab. Die dokumentierten Beschwerden seien erstmals Anfang 2008 aufgetreten. Die letzte versicherte Tätigkeit habe jedoch am 31.5.1992 geendet. Folglich sei der Kläger bis zum Auftreten der ersten Beschwerden 16 Jahre lang nicht versichert gewesen. Es sei daher nicht wahrscheinlich, dass die versicherte Tätigkeit für die Erkrankung die rechtlich wesentliche Ursache darstelle. Bei der BK Nr. 2112 BKV komme hinzu, dass der Kläger mit 8.142 Stunden die Grenze von mindestens 13.000 Kniestunden nicht erreiche, so dass insoweit die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Unabhängig davon hätten die Krankheitsbilder schon am 19.2.2008, dem Beginn der freiwilligen Unternehmerversicherung vorgelegen, weshalb sie nach § 47 der Satzung von der Versicherung ausgeschlossen seien.
Den ohne nähere Begründung am 19.11.2013 hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers (/ 91 der Beklagtenakte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2014 (/ 98 der Beklagtenakte) zurück.
Der Kläger hat am 07.03.2014 beim Sozialgericht (SG) Mannheim mit dem Ziel der Feststellung der Gesundheitsstörungen als BK Nr. 2012 BKV Klage erhoben: Er habe seit dem 01.10.1987 unter erheblichen Kniebelastungen arbeiten müssen. Hierdurch habe sich eine beidseitige Meniskusschädigung entwickelt. Vor diesem Hintergrund hätten Dr. M. und Dr. K. eine entsprechende BK befürwortet. Alleine der Umstand, dass er in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 19.02.2008 nicht gesetzlichen unfallversichert gewesen sei, stehe der Anerkennung einer BK nicht entgegen. Denn es sei seinerzeit insgesamt über einen Zeitraum von acht Jahre und drei Monate (01.10.1987 bis 31.12.1995) im Rahmen seiner Beschäftigung zu einer erheblichen Exposition gekommen. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig, in der nachfolgenden unversicherten Tätigkeit eine konkurrierende Ursache zu sehen. So könne nach der für den Ursachenzusammenhang maßgeblichen Theorie der rechtlich wesentlichen Ursache die Kausalität auch bei einer nicht annähernd gleichwertigen, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertenden Ursache zu bejahen sein, wenn und solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung hätten. So liege es hier, sodass seine Meniskusschäden durch die versicherte Tätigkeit zumindest in wesentlicher Weise mitverursacht seien. Auch der Zeitraum seiner selbstständigen Tätigkeit ab dem 01.01.1996 bis zur Begründung der freiwilligen Unternehmerversicherung sei für die Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK beachtlich. Denn er habe sich bei einer Beratung am 16.02.2008 bei einem Mitarbeiter der Beklagten über die Vorteile der freiwilligen Versicherung informiert. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, er erhalte ab der entsprechenden Antragstellung den vollen Versicherungsschutz. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er bei dem Auftreten einer BK nach Beginn der freiwilligen Versicherung alle Leistungen beanspruchen könne, unabhängig davon, ob die Tätigkeiten, die zu der Berufskrankheit geführt hätten, versichert gewesen seien oder nicht. Wenn er anderweitig informiert worden wäre, hätte er den Antrag auf freiwillige Versicherung nicht gestellt (Blatt 17/18 der SG-Akte).
Mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar habe der Kläger Tätigkeiten i.S.d. BK Nr 2102 BKV ausgeübt, jedoch seien bei der Kausalitätsbeurteilung berufliche Einwirkungen nur dann zu berücksichtigen, wenn diese auf einer versicherten Tätigkeit beruhten. Dies habe zur Konsequenz, dass vorliegend nur diejenigen beruflichen Belastungen, die aus der Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 01.10.1987 bis zum 31.12.1995 und aus der Zeit ab dem 19.02.2008 ergäben. Dem hingegen stellten die Belastungen, denen die Kniegelenke des Klägers in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 18.02.2008 durch die nicht versicherte selbstständige Unternehmertätigkeit ausgesetzt waren, bei der Kausalitätsüberprüfung einen konkurrierenden privaten Faktor dar. Dieser sei stark zu gewichten. Zum einen umfasse er in zeitlicher Hinsicht bis zum ersten Auftreten der ersten Kniegelenksbeschwerden einen Zeitraum von mindestens 144 Monaten, während die kniebelastende versicherte Tätigkeit nur 99 Monate umfasse. Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass die Intensität, mit der die Kniegelenke des Klägers belastet worden seien, in der Zeit ab Januar 1996 deutlich höher gewesen sei, als zuvor. Denn bis einschließlich Dezember 1995 sei der Kläger im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als mitarbeitender Geschäftsführer in größeren Betrieben tätig gewesen. Hieraus könne geschlussfolgert werden, dass er in erster Linie mit administrativen bzw. organisatorischen Tätigkeiten betraut gewesen sei und nur gelegentlich auf den Baustellen habe mitarbeiten müssen. Wenn sich der Kläger anlässlich der Begründung der freiwilligen Unternehmerversicherung im Februar 2008 auf eine unzutreffende Beratung berufe, sei dies für die Beurteilung der Kausalität unerheblich.
Gegen das seiner Bevollmächtigten am 06.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.09.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Er sei während seiner beruflichen Tätigkeit ständig kniebelastenden Tätigkeiten ausgesetzt gewesen. Aufgrund dessen leide er seit Anfang des Jahres 2008 unter massiven Kniebeschwerden, die nach dem Gutachten der Dr. M. ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen seien. Fehlerhaft gingen die Beklagte und das SG davon aus, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers vor dem 01.10.1987 nicht kniebelastend gewesen sei. Die Arbeit vom 11.09.1972 bis 16.05.1973 und vom 18.08.74 bis 12.04.1977 bei der Fa. S. K. BBC, Gerätebau H. , als Maschineneinrichter sei war für ihn kniebelastend gewesen, als z.B. knieende Tätigkeiten bei dem Einrichten der Stanzen stattgefunden habe. Auch wirkten sich die Hebe- und Tragearbeiten kniebelastend aus. Gleiches gelte für die versicherte Beschäftigung bei der Verzahnerei W. -A. GmbH KG in H. vom 14.07.1978 bis zum 31.03.1980. Auch die Tätigkeit bei der Firma E. Edelstahl-Anlagenbau GmbH in L. vom 06.12.1983 bis 30.06.1984 sei kniebelastend gewesen. Auch als Produktionsmeister habe er bei den schweren Verrichtungen voll mitarbeiten müssen, da es sich lediglich um ein kleines Unternehmen gehandelt habe. Dabei hätten knieende Tätigkeiten beim Schweißen und Heften der Anlagenteile stattgefunden. Ebenso habe sich die Tätigkeit in der Firma B. GmbH vom 01.10.1984 bis zum 30.09.1987 kniebelastend ausgewirkt. Zwar sei er als Abteilungsleiter beschäftigt gewesen, jedoch in der kleinsten Abteilung des Unternehmens, so dass er ebenfalls bei den schweren Verrichtungen voll mitarbeiten habe müssen. Unter Berücksichtigung dieser versicherten Zeiten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die nicht versicherte berufliche Belastung der Kniegelenke in der Zeit vom Januar 1996 bis zum Auftreten der Kniegelenksbeschwerden im Januar 2008 für deren Verursachung überragende Bedeutung habe. So sei dementsprechend eine Gesamtarbeitszeit von weiteren ca. 8 Jahren zu den bereits anerkannten 8 Jahren mit besonderer Beanspruchung der Kniegelenke anzuerkennen. Dieser Faktor spreche für die Anerkennung als Berufskrankheit. Dass zwischen der Beendigung der belastenden Tätigkeit und dem Auftreten der ersten Beschwerden 12 Jahre gelegen hätten, stehe dem nicht entgegen, da hierbei die Grenzwerte für die Anerkennung als Berufskrankheit eingehalten würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28.07.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2014 zu verurteilen, seine Knieerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2102 bzw. 2112 der Anlage zur BKV anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts- und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 26/27, 30/38, 42/44 und 49/62 der Senatsakte Bezug genommen.
Der praktische Arzt Dr. E. hat in seiner Stellungnahme vom 06.10.2015 mitgeteilt, den Kläger lediglich gelegentlich wegen Bluthochdrucks behandelt zu haben.
Die Fachärztin für Orthopädie Dr. M. hat dem Senat am 12.10.2015 geschrieben, der Kläger habe sich zuletzt im Zeitraum vom 12.01.2015 bis 28.04.2015 mehrfach wegen zunehmender Kniegelenksbeschwerden bds. vorgestellt. Eine MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 17.04.15 habe eine mäßige medial betonte Gonarthrose, eine Innenmeniscusläsion, eine Außenmeniscusdegeneration und einen erheblichen Gelenkerguss ergeben.
Der Orthopäde Dr. B. hat mit Schreiben vom 10.11.2015 mitgeteilt, den Kläger 2015 zwei Mal gesehen zu haben. Er habe ein Gangbild mit kurzer Schrittlänge rechts ohne sicheres Hinken, schmerzhaft rechts prapatellar deutlicher als links, gerade Beinachsen, Druckschwiele präpat. rechts deutlicher als links, deutliche retropatellare Krepitation rechts, und eine Kniegelenks-Streckung/Beugung 0-5-130, links 0-0-130 festgestellt. Bei der zweiten Untersuchung habe die Kniegelenks-Streckung/Beugung rechts 0-5-140, links "0-0-41" betragen. Es hätten druckdolente tastbare Unregelmäßigkeiten über dem medialen Gelenkspalt rechts im Sinne einer Innenmeniskus-Lasion beziehungsweise Degeneration bestanden, keine Instabilität, aber eine leichte Umfangsvermehrung rechtes Kniegelenk.
Der praktische Arzt Dr. H. hat dem Senat am 06.10.2015 geschrieben, bezüglich der Knie seien in seiner Sprechstunde zu keinem Zeitpunkt Beschwerden geäußert worden, er habe den Kläger lediglich am 28.01.2008 auf dessen Wunsch hin zum Orthopäden überwiesen.
Die Beklagte hat ausgeführt (Schreiben vom 09.05.2016, Blatt 67/68 der Senatsakte), berufliche Einwirkungen könnten nur berücksichtigt werden, sofern diese unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden. Dies sei hier nicht gegeben.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.05.2016 (Blatt 71/72 der Senatsakte) ausgeführt, ihm sei mitgeteilt worden, er erhalte ab der entsprechenden Antragstellung den vollen Versicherungsschutz. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er bei dem Auftreten einer BK nach Beginn der freiwilligen Versicherung alle Leistungen beanspruchen könne, unabhängig davon, ob die Tätigkeiten, die zu der BK geführt hätten, versichert gewesen seien oder nicht. Wenn er anderweitig informiert worden wäre, hätte er den Antrag auf freiwillige Versicherung nicht gestellt. Es handele sich daher um eine Falschberatung der Beklagten auf Grund derer er berechtigt sei, das Versicherungsverhältnis rückwirkend anzufechten. Für den Fall, dass ihm der Leistungsanspruch nicht zustehe, betrachte er sich als falsch beraten und fechte das Versicherungsverhältnis rückwirkend an. Er beantragt hilfsweise, für den Fall, dass ihm der Leistungsanspruch nicht zusteht, festzustellen, dass auf Grund der hilfsweise erklärten Anfechtung das Versicherungsverhältnis rückwirkend ab dem Beginn (20.02.2008) weggefallen ist und die gezahlten Beiträge zurück zu leisten sind.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in einem nichtöffentlichen Termin am 10.06.2016 erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift (Blatt 73/75 der Senatsakte) Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 82, 86 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) ist gemäß §§ 143, 144 SGG nur teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet.
Das SG hat die Klage mit dem angefochtenen 28.07.2014 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Knieerkrankungen als BK nach Nrn. 2102 und 2112 BKV.
Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). BK sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die BKV vom 31.10.1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind.
Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R - juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Abweichend von der früheren Verwendung des Begriffs der haftungsbegründenden Kausalität folgt der Senat der überzeugenden neueren Rechtsprechung des BSG (a.a.O.), dass auch im Berufskrankheiten-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann. Erst die Verursachung einer Erkrankung oder ihre wesentliche Verschlimmerung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen - in nachgewiesener Dauer und Intensität - begründet eine "Haftung". Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den BK-Folgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der BK keine Voraussetzung des Versicherungsfalles.
Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286); eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (BSGE 60, 58 m.w.N.; vgl. auch Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, E § 9 Rdnr. 26.2). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112).
Vorliegend konnte der Senat nicht feststellen, dass die Knieschädigungen des Klägers als BK nach Nrn. 2102 oder 2112 BKV anzuerkennen ist.
Eine Erkrankung der Knie ist nach Nr. 2102 BKV als BK festzustellen, wenn Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten vorliegen. Nach den derzeit bestehenden Kenntnissen der Arbeits- und Sozialmedizin, die im "Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2102" (Bekanntmachung des BMA vom 11.10.1989, BArbBl 2/1990; im Internet: www.baua.de) Ausdruck gefunden haben, ist eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke biomechanisch gebunden an eine - Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung oder - häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage. Unter diesen Umständen werden die halbmondförmigen, auf den Schienbeinkopfgelenkflächen nur wenig verschiebbaren Knorpelscheiben, insbesondere der Innenmeniskus, in verstärktem Maße belastet. Dadurch können allmählich Deformierungen, Ernährungsstörungen des bradytrophen Gewebes sowie degenerative Veränderungen mit Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit der Menisken entstehen (Merkblatt a.a.O.). Ein derart vorgeschädigter Meniskus kann beim Aufrichten aus kniender Stellung, bei Drehbewegungen, beim Treppensteigen oder auch bei ganz normalem Gehen von seinen Ansatzstellen ganz oder teilweise gelöst werden (Merkblatt a.a.O.). Man spricht hier von Spontanlösung aus Gelegenheitsursache (Merkblatt a.a.O.). Die berufsbedingte Meniskopathie kann als Folgeschaden auch zu Arthrosis deformans führen (Merkblatt a.a.O.).
Die Frage, welcher Einwirkungen es mindestens bedarf, um eine BK zu verursachen bzw. unter Einbeziehung weiterer Kriterien die Anerkennung einer BK zu rechtfertigen, ist unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu bewerten (hierzu vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25.11.2016 - L 8 U 1436/16 – n.v.). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also Konsens besteht. Nach dem derzeit aktuellen Erkenntnisstand bestehen gesicherte Erfahrungswerte über eine notwendige Gesamteinwirkung auf den Meniskus, d.h. eine Mindestmenge an meniskusbelastenden Tätigkeiten, nicht. Ein wissenschaftlich definierter Dosis-Wirkung-Zusammenhang, welche Einwirkungen meniskusbelastender Berufstätigkeiten das Risiko einer Meniskuserkrankung in einem ausreichenden Maß gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht, um eine BK Nr. 2102 BKV hervorzurufen, besteht derzeit nicht. Der Versicherte muss aber während eines wesentlichen Teils seiner täglichen Arbeitszeit in Zwangshaltungen gearbeitet haben, wobei davon auszugehen ist, dass ein Zeitanteil von etwa einem Drittel der Arbeitsschicht (neben der mehrjährigen Belastung) als "Orientierungswert" gilt, da die Menisken bei einem geringeren Zeitanteil belastender Tätigkeit Zeit haben, sich zu erholen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 636; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 26.09.2013 - L 6 U 5526/11 - m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal "andauernd" sowie der Umstand, dass sich nach der genannten medizinischen Erkenntnis Menisken "erholen" können, erfordern für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 daher, dass jedenfalls ein deutlicher Zeitanteil pro Arbeitsschicht mehrjährig kniebelastend gearbeitet wurde. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob dieser Zeitanteil ca. ein Drittel betragen muss (vgl. LSG Nordrhein Westfalen 26.09.2001 - L 17 U 26/01 - juris) oder ob auch ein geringerer Zeitanteil (generell oder bei besonderen Fallgestaltungen) ausreicht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25.11.2016 - L 8 U 1436/16 – n.v. und vom 23.10.2015 - L 8 U 3782/14 - n.v. sowie vom 01.07.2011 - L 8 U 2252/09 - juris und sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch LSG Baden Württemberg Urteile vom 05.8.2008 - L 1 U 3824/06 -; vom 30.07.2014 - L 3 U 608/13 - und 26.09.2013 - L 6 U 5526/11 - m.w. Rechtsprechungsnachweisen , jeweils n.v.). Nach der Rechtsprechung des Senats lässt ein Zeitanteil von lediglich ca. 17 % (Senatsurteil vom 25.11.2016 - L 8 U 1436/16 – n.v.) darauf schließen, dass eine ausreichende Erholung der Menisken eingetreten ist, weshalb das Vorliegen einer BK Nr. 2102 BKV beim Kläger unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2015, a.a.O., für einen Zeitanteil von 14%).
Vorliegend konnte der Senat anhand der vorliegenden Beschreibungen der Tätigkeitsabläufe des Klägers, die er gegenüber dem Präventionsdienst und dem Gericht mündlich bzw. schriftlich sowie im Erörterungstermin auch persönlich gegenüber dem Gericht dargelegt hatte, zwar feststellen, dass der Kläger mehrjährig andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten in Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung, ausgeübt hatte. Zu seiner Tätigkeit hat der Kläger gegenüber dem Präventionsdienst folgendes angegeben:
Zeitraum Arbeitgeber Tätigkeit versichert (v) unversichert (uv) Kniebelastung 09.02.1972-08.09.1972 J. AG Feinmechaniker v keine kniende Tätigkeit (/ 34,3 der Beklagtenakte) 11.09.1972-16.05.1973 S.-K.-BBC Feinmechaniker v keine kniende Tätigkeit (/ 34,3 der Beklagtenakte) 19.05.1973-15.08.1974 Bundeswehr Wehrdienst uv 18.08.1974-12.04.1977 S.-K.-BBC Feinmechaniker und Einrichter v keine kniende Tätigkeit (/ 34,4 der Beklagtenakte) 15.04.1977-17.05.1978 Meisterschule 20.05.1978-11.08.1987 arbeitslos uv 14.07.1978-31.03.1980 W. -A. GmbH KG Verzahner v keine kniende Tätigkeit (/ 34,4 der Beklagtenakte) 01.04.1980-30.09.1983 H. W. Meister in der Entwicklung v keine kniende Tätigkeit (/ 34,4 der Beklagtenakte) 01.10.1983-05.12.1983 arbeitslos uv 06.12.1983-30.06.1984 E. Edelstahl-Anlagenbau GmbH Produktionsmeister v keine kniende Tätigkeit (/ 34,4 der Beklagtenakte) 01.07.1984-30.09.1984 arbeitslos uv 01.10.1984-30.09.1987 B. GmbH Abteilungsleiter Mechanik v keine kniende Tätigkeit (/ 34,4 der Beklagtenakte) 01.10.1987-31.05.1992 G. GmbH, Heizungsbau und sanitäre Anlagen mitarbeitender Geschäftsführer v kniende Tätigkeit in Arbeitsstellung beidseitig kniend unter Verwendung von Knieschutz, in geringem Umfang zur Entlastung wechselseitig ein Bein kniend, das andere in der Hocke (/ 34, 4 der Beklagtenakte) 01.06.1992-31.12.1995 Heiz- und Regeltechnik (R. ) mitarbeitender Geschäftsführer v wie zuvor (/ 34, 5 der Beklagtenakte) 01.01.1996-19.02.2008 Rohrleitungsbau K. , Sanitär- und Heizungsbereich selbständiger Unternehmer uv wie zuvor (/ 34, 5 der Beklagtenakte) ab 19.02.2008 Rohrleitungsbau K. , Sanitär- und Heizungsbereich selbständiger Unternehmer v wie zuvor (/ 34, 5/6 der Beklagtenakte)
Diese Angaben des Klägers gegenüber dem Präventionsdienst sind für den Senat schlüssig und überzeugend. Zwar mag es sein, dass der Kläger – wie in der Berufungsbegründung vorgetragen – auch in der Zeit vor 01.10.1987 zu einzelnen Verrichtungen gekniet hat. Jedoch konnte der Senat angesichts der ersten Angaben des Klägers gegenüber dem Präventionsdienst seine Einlassung im Berufungsverfahren nicht für überzeugend erachten. Denn weder handelt es sich bei den vom Kläger vor dem 01.10.1987 verrichteten Tätigkeiten um solche, die allgemein andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten erforderten, noch um Tätigkeiten, die im konkreten Fall solche andauernden oder häufig wiederkehrenden, überdurchschnittlich belastenden Kniebelastungen erforderten. So konnte er nicht erklären, warum seine Tätigkeit als Maschineneinrichter, Feinmechaniker bei der S.-K.-BBC bzw. als Verzahner bei der W. -A. GmbH andauernde oder häufig wiederkehrende, überdurchschnittlich belastende Kniebelastungen mit sich brachte. Soweit er zuletzt ein Knien beim Einrichten der Stanzen angegeben hatte, mag das sein, eine andauernde oder häufig wiederkehrende, überdurchschnittlich belastende Kniebelastung lässt sich aus gelegentlichem Knien aber nicht ableiten. So wurden bei der W. -A. GmbH Zahnräder und Schneckengetriebe hergestellt, der Kläger hat gegenüber dem Präventionsdienst angegeben, 90 % der Tätigkeit hätten Aufsicht, Kontrolle und fachliche Anleitung umfasst, lediglich im Umfang von 10 % der Arbeitszeit habe er Maschinen für den Produktionsprozess eingerichtet (/ 34, 4 der Beklagtenakte). Soweit der Kläger zuletzt angegeben hatte, auch bei E. Edelstahl-Anlagenbau GmbH, die Drageeanlagen für die Tablettenindustrieherstellte, i.S.d. BK Nr. 2012 BKV relevant kniebelastend tätig gewesen zu sein, folgt ihm der Senat nicht. So hat er dem Präventionsdienst gegenüber angegeben, nicht kniebelastend tätig gewesen zu sein. Als Produktionsmeister hatten zu seinen Tätigkeiten überwachende und organisatorische Tätigkeiten gehandelt. Soweit er bei schweren Verrichtungen seinen Mitarbeitern zur Hand ging, kann daraus keine andauernde oder häufig wiederkehrende, überdurchschnittlich belastende Kniebelastung abgeleitet werden. Auch bezüglich der Tätigkeit bei der B. GmbH, die elektrische Gleichrichter produzierte und wo der Kläger als Meister in der Werkhalle/Abteilungsleiter tätig war und wo er vor allem überwachende und organisatorische Aufgaben auszuüben hatte, konnte der Senat eine relevante Kniebelastung nicht feststellen. Denn auch wenn der Kläger seinen Mitarbeitern bei schweren Verrichtungen zur Hand gehen musste, so handelt es sich – auch wenn angenommen würde, dass es sich um die kleinste Abteilung des Unternehmens gehandelt hätte – um keine dauernd oder regelmäßig kniende Tätigkeit, sodass auch insoweit keine andauernde oder häufig wiederkehrende, überdurchschnittlich belastende Kniebelastung festgestellt werden konnte. Insoweit folgt der Senat den ersten Angaben des Klägers gegenüber dem Präventionsdienst, denen er ein höheres Gewicht beimisst, als den – nach rechtlicher Beratung und der prozessualen Situation angepassten - Aussagen bei Gericht. Damit hat der Kläger relevant kniebelastende Tätigkeiten erst ab 01.10.1987 ausgeübt, als er bei der Fa. G. GmbH als mitarbeitender Geschäftsführer gearbeitet hatte.
Jedoch genügt es nicht, dass überhaupt eine kniebelastende Tätigkeit ausgeübt worden war. Vielmehr kommt es nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII darauf an, dass der Versicherte die als BK anzuerkennende Krankheit infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Daraus hat das SG zutreffend abgeleitet, dass nur diejenigen Erkrankungen als BK anerkannt werden können, die hinreichend wahrscheinlich rechtlich wesentlich Folge einer versicherten Tätigkeit sind. Sind dagegen unversicherte Tätigkeiten hinreichend wahrscheinlich rechtlich wesentlich Ursache der Gesundheitsstörung, so begründet dies keine BK.
Vorliegend musste der Senat im Hinblick auf die von den behandelnden Ärzten mitgeteilten Befunde feststellen, dass beim Kläger erstmals im Januar 2008 Beschwerden an den Knien aufgetreten waren. Zuvor konnte keiner der Ärzte Kniebeschwerden schildern. Die vom Kläger im Erörterungstermin angegebenen Beschwerden an den Knien im Jahr 2007 bei einem Türkeiurlaub sind weder in den ärztlichen Befunden bestätigt, noch konnten andere Behandlungen dem vom der TKK vorgelegten Vorerkrankungs-/Leistungsverzeichnis entnommen werden und sind somit nicht objektiviert.
Zwar hat der Kläger ab 01.10.1987 relevant kniebelastende Tätigkeiten ausgeübt, doch war er insoweit nur vom 01.10.1987 bis zum 31.12.1995 und ab 20.02.2008 einer versicherten Tätigkeit nachgegangen. Damit war der Kläger bis zur erstmaligen Manifestation von Kniebeschwerden im Januar 2008 insgesamt 95 Monate einer versicherten Tätigkeit nachgegangen, während er 145 Monate einer ebenso kniebelastenden aber unversicherten Tätigkeit nachgegangen war. Dabei muss aber auch beachtet werden, dass der Kläger gegenüber dem Präventionsdienst angegeben hatte (/ 34, 4/5 der Beklagtenakte) ab 01.10.1987 bei der Fa. G. GmbH nur ca. 15 Stunden/Woche produktiv und damit potentiell (jedenfalls nicht im gesamten Zeitumfang) kniebelastend auf Baustellen gearbeitet zu haben. Erst ab 01.06.1992 hatte er bei der Fa. Heiz- und Regeltechnik bei 40 Stunden/Woche voll auf Baustellen produktiv und damit potentiell kniebelastend mitgearbeitet. Auch nach Beginn der Selbständigkeit (ohne Beschäftigte) war der Kläger voll (anfangs 40 Stunden/Woche, ab 2010 ca. 30 Stunden/Woche) voll auf Baustellen produktiv und potentiell kniebelastend tätig. Damit ergibt sich ein deutliches Übergewicht der kniebelastenden Tätigkeit ab 01.06.1992, wobei der Großteil der Zeit bis Januar 2008 auf die Ausübung einer unversicherten Tätigkeit ab 01.01.1995 entfällt.
Damit entfällt sowohl hinsichtlich der Zeitdauer als auch der Intensität ein deutliches Übergewicht der kniebelastenden Tätigkeiten auf die Zeit der unversicherten Tätigkeit. Damit konnte der Senat nicht erkennen, dass die bis 31.12.1995 ausgeübte versicherte Tätigkeit und deren Kniebelastung die erst ab Januar 2008 aufgetretenen Knieschäden hinreichend wahrscheinlich rechtlich wesentlich verursacht hatte. Vielmehr ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass gerade die schwerere und kniebelastungsintensivere aber unversicherte Tätigkeit ab 01.01.1996 die - sich noch während der Ausübung dieser Tätigkeit zeigenden - Gesundheitsschäden hinreichend wahrscheinlich rechtlich wesentlich verursacht hat. Denn gerade dieser Tätigkeit kommt nach Quantität und Qualität im Hinblick auf die Entstehung der Erkrankung größere Bedeutung zu, als der viele Jahre zuvor ausgeübten, zwar versicherten aber kürzeren und weniger intensiven Kniebelastung.
Insoweit konnte der Senat zwar der Kausalitätsbeurteilung durch Dr. M. und den Beratungsarzt Dr. K. beipflichten, als diese angenommen hatte, dass die kniebelastende Tätigkeit seit 01.10.1995 die Gesundheitsschäden der Knie (Meniskusschäden) hervorgerufen haben. Da aber ein Großteil dieser verursachenden Tätigkeiten nicht versichert war, konnte der Senat nicht feststellen, dass der unversicherten und lange zurückliegenden Kniebelastung im Verhältnis zu der späteren und belastungsintensiveren Tätigkeit wesentliche Bedeutung zukommen würde. Damit konnte der Senat die Meniskuserkrankungen des Klägers nicht rechtlich wesentlich auf eine versicherte Tätigkeit zurückführen und konnte daher das Vorliegen einer BK nach Nr. 2102 BKV nicht feststellen.
Einen Anspruch auf Feststellung seiner Gesundheitsstörungen als BK nach Nr. 2112 BKV hat der Kläger nicht. Zwar war Gegenstand der angefochtenen Verwaltungsentscheidung auch die Feststellung dieser BK, doch hat der Kläger im Klageverfahren lediglich die Feststellung einer BK Nr. 2102 BKV begehrt (vgl. dessen Klagebegründung vom 16.04.2014, Blatt 12/14 der SG-Akte), weshalb die Ablehnung der BK Nr. 2112 BKV mangels Anfechtung bestandkräftig geworden war und das SG zu recht über das Vorliegen einer solchen BK nicht entschieden hat. Soweit der Kläger daher im Berufungsverfahren – erstmals wieder - die Feststellung einer BK Nr. 2112 BKV begehrt, ist seine Berufung mangels anfechtbarer Entscheidung des SG insoweit unzulässig. Im Übrigen ist die Verwaltungsentscheidung hierüber bestandskräftig und eine Berufungserweiterung möglicherweise zwar i.S.d. § 99 SGG wegen rügeloser Einlassung der Beklagten zulässig aber die insoweit erhobene Klage unzulässig. Im Übrigen wäre die Berufung aber auch in der Sache ohne Erfolg:
Die Anerkennung einer BK nach Nr. 2112 BKV scheitert vorliegend daran, dass der Zusammenhang zwischen Gonarthrose, die sich im Januar 2008 am einen, später im Jahr 2008 am anderen Knie gezeigt hatte, und der versicherten kniebelastenden beruflichen Tätigkeit nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Dabei mag offen bleiben, ob zum Zeitpunkt der Erstmanifestation des Gesundheitsschadens die kumulative Einwirkungsdauer von 13.000 Stunden schon erreicht war, was der Präventionsdienst anhand der Angaben des Klägers für die Zeit vom 01.10.1987 an verneint hatte. Bei der Schwelle von 13.000 Stunden kniender Tätigkeit handelt es sich um eine Mindesteinwirkdauer im Sinne einer Mindestdosis (dazu Hessisches LSG 23.08.2013 – L 9 U 30/12 ZVW – juris RdNr. 44; Senatsurteil vom 28.02.2014 a.a.O. RdNr. 50) unterhalb derer eine BK nicht anerkannt werden kann (Mehrtens/Brandenburg, BKV, M 2112, Anmerkungen RdNr. 3). Es handelt sich insoweit auch nicht um eine bloße Beweiserleichterung. Denn unterhalb der Schwelle von 13.000 Stunden, was schon einen Sicherungsabschlag von 300 Stunden enthält, konnten Studien (Sandmark et al., 2000, Primary osteoarthritis of the knee in men and women as a result of lifelong physical load from work, zitiert nach Wissenschaftliche Begründung zur BK Nr. 2112 - WB -, BArbBl 10/2005, 46 ff) belastungsinduzierte Kniegelenksarthrosen nicht sicher epidemiologisch nachweisen.
Selbst das Überschreiten der Mindesteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden angenommen, konnte der Senat nicht hinreichend wahrscheinlich feststellen, dass eine versicherte Tätigkeit die BK-relevante Gesundheitsstörung der Gonarthrosen rechtlich wesentlich verursacht hätte. Auch insoweit konnte der Kläger – wie schon ausgeführt – kniebelastende Tätigkeiten überhaupt erst ab 01.10.1987 und dann in größerem Umfang erst ab 01.06.1992 feststellen. Dabei liegt sowohl, was die Intensität der Belastung als auch die Dauer der Belastung betrifft, das Übergewicht auf den unversicherten Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat – wie schon zuvor zur BK Nr. 2102 BKV – auch hier feststellen, dass der sich aus der unversicherten Tätigkeit ergebenden Einwirkungsbelastung gegenüber der versicherten, aber in qualitativer und quantitativer Hinsicht geringeren Kniebelastung während der versicherten Tätigkeit das größere Gewicht und die wesentliche Bedeutung zukommt. Insoweit ist die versicherte Tätigkeit neben der unversicherten Tätigkeit kein wesentlicher Ursachenfaktor für die Entstehung der Gonarthrosen und damit nicht rechtlich relevant kausal für die bestehenden Gesundheitsstörungen.
Gründe, weshalb die vom 01.10.1987 bis 31.12.1995 ausgeübte versicherte Tätigkeit und deren Kniebelastung neben der ab 01.01.1996 bis zum Schadenseintritt 2008 ausgeübten unversicherten Tätigkeit und deren Kniebelastungen, die auch von der Intensität der Belastung bedeutender waren, wesentlich für die Entstehung der Gonarthrosen sein soll, konnte der Senat nicht feststellen. Daher konnte er die Gonarthrosen der beiden Kniegelenke nicht hinreichend wahrscheinlich rechtlich wesentlich auf die versicherte Tätigkeit zurückführen, weshalb diese nicht kausal für die eingetretenen Gesundheitsschäden ist. Damit waren die Gesundheitsstörungen des Klägers auch nicht als BK nach Nr. 2112 BKV anzuerkennen.
Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Anfechtung des Beitritts zur freiwilligen Unternehmerversicherung erklärt hat und festgestellt haben will, dass das Versicherungsverhältnis rückwirkend ab Beginn (20.02.2008) weggefallen ist und die gezahlten Beiträge zurück zu leisten sind, ist sein Rechtsmittel ohne Erfolg. Denn das SG hat über dieses erstmals im Berufungsverfahren geäußerte Begehren nicht entschieden, weshalb es an einer mit der Berufung anfechtbaren Entscheidung des SG mangelt. Zwar hat der Kläger im SG-Verfahren sinngemäß mit Schreiben vom 04.06.2014 (Blatt 17/18 der SG-Akte) angegeben, von der Beklagten falsch beraten worden zu sein; eine Anfechtung hat er aber nicht erklärt und auch keinen (Hilfs-)Antrag auf Feststellung des Wegfalls der Versicherung und Beitragserstattung gestellt. Daher hat das SG zutreffend im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführt, dass eine unzutreffende Beratung für die Beurteilung der Kausalität unerheblich sei. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf dieses erweiterte Begehren, das im Schreiben vom 19.05.2016 (Blatt 71/72 der SG-Akte) erstmals geltend gemacht wurde, weder im Erörterungstermin noch schriftsätzlich rügelos eingelassen, auch hält der Senat eine dahingehende Berufungserweiterung – unabhängig von dem Umstand, dass eine Verwaltungsentscheidung über das Ender der freiwilligen Unternehmerversicherung fehlt - nicht für sachdienlich. Damit ist die Berufungserweiterung nach § 99 SGG unzulässig und der Senat musste hierüber nicht entscheiden.
Vor diesem Hintergrund war die Berufung des Klägers ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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