L 5 KR 4172/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 2953/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4172/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.10.2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde vom 10.11.2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 06.10.2016. Er begehrt in der Sache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das SG den Antrag zurückgewiesen hat, ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Schulterbewegungsstuhl (rechts) für vier Wochen zu gewähren, wobei hierfür eine Leihgebühr von 452,00 EUR angefallen wäre. Das SG hat die ablehnende Entscheidung damit begründet, dass es an einem Anordnungsgrund und einem Anordnungsanspruch fehle. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar. Eine Versorgung mit dem Hilfsmittel sei im Übrigen aber auch nicht notwendig.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt das Gesetz in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, als dort die Beschwerde ausgeschlossen ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag in Höhe von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Ausgehend von der streitgegenständlichen Verordnung des Bewegungsstuhls von vier Wochen, wird die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG festgelegte Beschwerdesumme durch die Gebühr von 452,00 EUR nicht erreicht.

Die Beschwerde war auch nicht zulassungsfähig oder zuzulassen, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es daher auch nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache gem. § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre, also die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorlägen (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2013, - L 3 AS 3554/13 ER-B, n.v. mwN; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 24.09.2009 - L 10 KR 33/09 B ER Juris Rn. 8; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 21.01.2008 - L 6 AS 458/08 ER-B Juris Rn. 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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