Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3705/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4521/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. September 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 14. September 2016 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 25. Mai 2016, längstens jedoch bis zum Ende des ersten Schulhalbjahrs 2016/2017 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung für den Besuch der A.-L.-Schule, W.-H., in Höhe der in § 2 Abs. 2 Alt. 4 der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung vom 11. Juli 2016 i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom 12. Juli 2016 zwischen dem Antragsgegner und der Diakonie K. geregelten Vergütung für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst im Umfang bis zu nachweislich 28,5 Zeitstunden pro Woche abzüglich in Ausführung des Beschlusses vom 9. September 2016 bereits geleisteter Zahlungen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten für den zweiten Rechtszug in Höhe von drei Vierteln sowie für den ersten Rechtszug in Höhe von zwei Dritteln zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch lediglich im Umfang des Beschlusstenors auch begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365; vgl. ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 86b Rdnr. 35a (m.w.N.)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.); deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu verwerten.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend - wie nachfolgend noch auszuführen sein wird - im tenorierten Umfang gegeben. Das Eilbegehren des Antragstellers ist im Beschwerdeverfahren gemäß dem Beschlussausspruch des Senats sowie nach den dortigen Maßgaben aufrechtzuerhalten; nur insoweit hat die Beschwerde des Antragsgegners (teilweise) Erfolg. Der Senat hat, da lediglich dieser den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 9. September 2016 angefochten hat, die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Eingliederungshilfe abgeändert, soweit dort - entgegen des in der Antragsschriftsatz vom 11. August 2016 gestellten Sachantrags (dort war die begleitende Hilfe auf einen sog. "BuFDi" begrenzt) - der Qualifikationsgrad der zur Schulbegleitung einzusetzenden Assistenzkraft offengelassen worden war, und ferner den Beschluss klarstellend neu gefasst.
Die Anordnungsvoraussetzungen sind - mit Ausnahme der nachstehend erörterten Einschränkungen - gegeben. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind hinreichend glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist zu beachten, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht der "Vollbeweis" erforderlich ist, sondern, wie schon der Verweis in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auf § 920 Abs. 2 ZPO zeigt, der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. hierzu Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rdnr. 135; Binder in Hk-SGG, 4. Auflage, § 86b Rdnr. 42; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 92). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die "gute Möglichkeit" eines Geschehensablaufs aus, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am Wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände im Vergleich mit den anderen ernsthaften Möglichkeiten mehr für diese als für die anderen Möglichkeiten spricht (Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-5075 § 1 Nr. 3 (Rdnr. 117)). Dessen ungeachtet kann beim Drohen besonders schwerer Grundrechtsbeeinträchtigungen mit Blick auf die oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG sogar noch eine weitere Herabsetzung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, und zwar sowohl bei der Erfolgsaussichtenprüfung als auch bei der Frage der Eilbedürftigkeit, angezeigt und stattdessen eine folgenorientierte Betrachtung unter Gewichtung sämtlicher abwägungsrelevanter Umstände vorzunehmen sein (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juli 2012 - L 7 SO 4596/11 ER-B - (juris)). Vorliegend sind die Anordnungsvoraussetzungen - mit Ausnahme der nachstehend erörterten Einschränkungen - indessen bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.
Die von dem Antragsteller erstrebte einstweilige Anordnung ist in zeitlicher Hinsicht unter Beachtung des Beschlussausspruchs des SG sowie ferner, wie oben bereits dargetan, hinsichtlich der Kosten für die Schulbegleitung dahingehend zu begrenzen, dass die Aufwendungen des Antragstellers von dem Antragsgegner lediglich bis zur Höhe des in § 2 Abs. 2 Alt. 4 der "Leistungs- und Vergütungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB XII" vom 11. Juli 2016 für das Leistungsangebot "Eingliederungshilfe in Kindergärten und allgemeinen Schulen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX" (i.F.: Leistungs- und Vergütungsvereinbarung) in Verbindung mit der "Zusatzvereinbarung zur Leistungs- und Vergütungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB XII" vom 12. Juli 2016 (i.F.: Zusatzvereinbarung) zwischen dem Antragsgegner und der Diakonie K. als Leistungserbringer geregelten Vergütungssatzes für u.a. den Bundesfreiwilligendienst Leistende (derzeit 12,14 Euro pro Stunde), und zwar im zeitlichen Umfang von bis zu (im Einzelnen nachzuweisenden) 28,5 Wochenstunden, vorläufig zu übernehmen sind. Denn sinngemäß auf diese Höhe hatte der Antragsteller bereits erstinstanzlich sein einstweiliges Kostenübernahmebegehren begrenzt (vgl. § 123 SGG); dementsprechend war schon das SG daran gehindert, dem Antragsteller mehr zuzusprechen als beantragt ("ne ultra petita"). Dass der Antragsteller derzeit tatsächlich von einer Assistenzkraft begleitet wird, die als sog. "Nichtfachkraft" vom Leistungserbringer offenbar mit 24,01 Euro pro Stunde vergütet wird, kann mithin vorliegend nicht zu Lasten des Antragsgegners Berücksichtigung finden. Darauf, ob der Antragsgegner im Fall eines für den Antragsteller erfolgreichen Hauptsacheverfahrens im Rahmen des sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (vgl. hierzu grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; ferner BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris); BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1; SozR 4-3500 § 53 Nr. 4) zu einer Kostenübernahme durch Schuldbeitritt auf der Grundlage der Entgeltregelung in § 2 Abs. 2 Alt. 3 der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung i.V.m. der Zusatzvereinbarung verpflichtet wäre, ist sonach hier nicht weiter einzugehen. Allerdings wird - so jedenfalls der Aktenvermerk der M. Z., Sozialer Dienst des Antragsgegners, vom 30. November 2016 über eine am 22. November 2016 durchgeführte Bedarfsermittlung - selbst von der Klassenlehrerin des Antragstellers eine Schulassistenz durch eine den Bundesfreiwilligendienst leistende Person für ausreichend erachtet; so hatte es im Übrigen schon die Rektorin der A.-L.-Schule gesehen (vgl. etwa ihre Stellungnahme vom 6. Juni 2016). Auch der Antragsteller scheint (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 22. November 2016) der Auffassung zu sein, dass die begleitende Hilfe durch einen Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes ausreicht.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Antragstellers auf Eingliederungshilfe ist § 19 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m §§ 53, 54 SGB XII. Dass bei dem Antragsteller, der an frühkindlichem Autismus, einer Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, einer Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache sowie an einer geistigen Behinderung leidet, eine wesentliche Behinderung vorliegt und damit die personenbezogenen Voraussetzungen für eine Pflichtleistung nach § 53 Abs. 1 Satz1 SGBXII erfüllt sind, wird vom Antragsgegner, der ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen für eine Autismustherapie gewährt (vgl. Bescheid vom 16. September 2015), nicht in Frage gestellt. Der Antragsgegner meint allerdings, dass der besondere schulische Betreuungsbedarf des Antragstellers, der die A.-L.-Schule in W.-H., ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, besucht, "primär" durch die Schule und nicht durch die Eingliederungshilfe zu decken sei. Dem vermag der Senat im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu folgen.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Ergänzend bestimmt § 12 Nr. 1 der nach § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO), dass hiervon auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst sind, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHV verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 - (juris Rdnr. 15); BVerwGE 145, 1 (juris Rdnr. 19)).
Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass beim Antragsteller für den Schulbesuch, ausgehend von einem individuellen Prüfungsmaßstab (vgl. § 9 Abs. 1 SGB XII; ferner BSG SozR 4-500 § 54 Nr. 6 (Rdnr. 22)), ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe zu deckender Förderbedarf in Form einer Schulbegleitung besteht. Erfasst sind von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 27)). Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören; lediglich der Kernbereich der pädagogischen Arbeit liegt nach Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII außerhalb von dessen Zuständigkeit (BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 21); ferner BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10 (jeweils Rdnr. 15)). Zu dem Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10 (jeweils Rdnr. 17)). Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit wird dagegen nicht berührt, wenn die Schulbegleitung dazu dient, die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer abzusichern und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen (BVerwGE 145, 1 (juris Rdnr. 37)). Die Kosten für eine Schulbegleitung sind mithin etwa dann vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, wenn ein wesentlich geistig behindertes Kind auf Grund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten abgestimmten Lehrinhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - (bislang lediglich vorliegend im Terminbericht Nr. 49/16 sowie in der Medieninformation Nr. 25/16)). Unter den genannten Voraussetzungen kommt eine Maßnahme der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleitung auch bei Kindern, die eine Sonder- oder Förderschule besuchen, in Betracht (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Urteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 -; Beschlüsse vom 9. Januar 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B - und vom 3. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - (alle juris); ferner für den Bereich der Jugendhilfe BVerwGE 145, 1). Einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung hat im Übrigen bereits die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 - (juris Rdnr. 2); BVerwGE 100, 50 (juris Rdnr. 18); BVerwGE 145, 1 (juris Rdnr. 39); vgl. ferner zur Überleitung nach § 93 SGB XII BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - (Terminbericht Nr. 49/16)).
Gemessen an diesen Maßstäben ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Antragsteller für den Besuch an der A.-L.-Schule, einem SBBZ, Unterstützungsmaßnahmen in Form einer Schulbegleitung unerlässlich, diese mithin zum Schulbesuch geeignet und erforderlich ist. Auf die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte hat das SG in der angefochtenen Entscheidung nach dem zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorhandenen Erkenntnisstand unter Erörterung des Abschlussberichts des Schulkindergartens Offenburg (Berichtsdatum März 2016), des sonderpädagogischen Gutachtens des Staatlichen Schulamts O. vom 7. Mai 2016, des Berichts des Autismus-Therapie-Zentrums S. vom 15. August 2016 sowie der bis dahin vorliegenden Stellungnahmen der Rektorin der A. L.-Schule vom 6. Juni und 15. August 2016 hingewiesen (vgl. Beschlussumdruck S. 9 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass ausweislich des Aktenvermerks der M. Z. vom 30. November 2016 auch der Soziale Dienst des Antragsgegners einen Hilfebedarf für eine begleitende Schulassistenz in hohem Maße für gegeben erachtet und eine Beschulung des Antragstellers ohne Assistenz nicht für möglich hält. Begründet wird dies damit, dass der Antragsteller den Bedarf einer Begleitung in allen lebenspraktischen Bereichen hat, z.B. beim An- und Ausziehen, den Toilettengängen, der Begleitung vom Bus in das Klassenzimmer und vom Schulgebäude zum Bus, bei der Aufsicht im Morgenkreis, in den Hof-Pausen, während des Unterrichts, außerhalb des Schulgebäudes bei Unternehmungen, beim Schwimmunterricht und somit während des gesamten Schultages, außerdem zur Abwendung von selbst- und fremdgefährdendem Verhalten. Insgesamt ist in dem Aktenvermerk vom 30. November 2016 ohne Weiteres nachvollziehbar das Fazit gezogen, dass der Antragsteller an den Angeboten der Schule und am Schulalltag ohne Schulassistenz nicht teilnehmen und teilhaben kann. Die Einschätzung des Sozialen Dienstes des Antragsgegners stimmt sonach weitestgehend mit den oben wiedergegebenen Gutachten, Berichten und Stellungsnahmen sowie ferner mit der neuerlichen Stellungnahme der Rektorin der A.-L.-Schule vom 11. Oktober 2016 überein. Gegen den vom Antragsteller beanspruchten zeitlichen Umfang der begleitenden Hilfe (28,5 Stunden pro Woche) hat der Antragsgegner im Übrigen nichts vorgebracht. Ohnehin ist die einstweilige Anordnung zeitlich begrenzt bis längstens zum Ende des ersten Schulhalbjahrs 2016/2017; etwaige nachfolgende Erkenntnisse über den Umfang des Teilhabebedarfs des Antragstellers können ggf. in die abschließende Entscheidung des Antragsgegners miteinfließen. Die Höhe der vom Antragsgegner zu übernehmenden Aufwendungen für die von den Eltern des Antragstellers mit der Schulbegleitung beauftragte Diakonie K. (vgl. hierzu die mit Schriftsatz vom 22. November 2016 vorgelegte schriftliche Vereinbarung) ergibt sich - wie oben bereits dargestellt - aus der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung vom 11. Juli 2016 i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom 12. Juli 2016.
Ferner liegt ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller benötigt die begehrte Hilfe dringend, um weiterhin in der A.-L.-Schule, einem SBBZ, beschult werden zu können. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens, das u.U. noch geraume Zeit in Anspruch nehmen könnte, ist ihm unzumutbar. Angesichts der Höhe der Kosten für eine Schulbegleitung ist es den Eltern des Antragstellers nicht zuzumuten, die Kosten und damit auch das Kostenrisiko vorab vollen Umfangs zu übernehmen, zumal das Gesetz eine Beteiligung an den Kosten bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nur für die Kosten des Lebensunterhalts vorsieht (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII).
Nach allem erscheint ein Erfolg des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, das mit der Vorwegnahme der Hauptsache typischerweise verbundene Fehlentscheidungsrisiko (vgl. hierzu nochmals Finkelnburg/Dombert/Külpmann,a.a.O.) mithin gering. Die Anordnungsvoraussetzungen - Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund - sind sonach im Umfang des vorliegenden Beschlussausspruchs gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6), wobei der Senat das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen im Rechtszug angemessen berücksichtigt hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 14. September 2016 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 25. Mai 2016, längstens jedoch bis zum Ende des ersten Schulhalbjahrs 2016/2017 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung für den Besuch der A.-L.-Schule, W.-H., in Höhe der in § 2 Abs. 2 Alt. 4 der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung vom 11. Juli 2016 i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom 12. Juli 2016 zwischen dem Antragsgegner und der Diakonie K. geregelten Vergütung für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst im Umfang bis zu nachweislich 28,5 Zeitstunden pro Woche abzüglich in Ausführung des Beschlusses vom 9. September 2016 bereits geleisteter Zahlungen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten für den zweiten Rechtszug in Höhe von drei Vierteln sowie für den ersten Rechtszug in Höhe von zwei Dritteln zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch lediglich im Umfang des Beschlusstenors auch begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365; vgl. ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 86b Rdnr. 35a (m.w.N.)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.); deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu verwerten.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend - wie nachfolgend noch auszuführen sein wird - im tenorierten Umfang gegeben. Das Eilbegehren des Antragstellers ist im Beschwerdeverfahren gemäß dem Beschlussausspruch des Senats sowie nach den dortigen Maßgaben aufrechtzuerhalten; nur insoweit hat die Beschwerde des Antragsgegners (teilweise) Erfolg. Der Senat hat, da lediglich dieser den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 9. September 2016 angefochten hat, die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Eingliederungshilfe abgeändert, soweit dort - entgegen des in der Antragsschriftsatz vom 11. August 2016 gestellten Sachantrags (dort war die begleitende Hilfe auf einen sog. "BuFDi" begrenzt) - der Qualifikationsgrad der zur Schulbegleitung einzusetzenden Assistenzkraft offengelassen worden war, und ferner den Beschluss klarstellend neu gefasst.
Die Anordnungsvoraussetzungen sind - mit Ausnahme der nachstehend erörterten Einschränkungen - gegeben. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind hinreichend glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist zu beachten, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht der "Vollbeweis" erforderlich ist, sondern, wie schon der Verweis in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auf § 920 Abs. 2 ZPO zeigt, der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. hierzu Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rdnr. 135; Binder in Hk-SGG, 4. Auflage, § 86b Rdnr. 42; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 92). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die "gute Möglichkeit" eines Geschehensablaufs aus, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am Wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände im Vergleich mit den anderen ernsthaften Möglichkeiten mehr für diese als für die anderen Möglichkeiten spricht (Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-5075 § 1 Nr. 3 (Rdnr. 117)). Dessen ungeachtet kann beim Drohen besonders schwerer Grundrechtsbeeinträchtigungen mit Blick auf die oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG sogar noch eine weitere Herabsetzung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, und zwar sowohl bei der Erfolgsaussichtenprüfung als auch bei der Frage der Eilbedürftigkeit, angezeigt und stattdessen eine folgenorientierte Betrachtung unter Gewichtung sämtlicher abwägungsrelevanter Umstände vorzunehmen sein (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juli 2012 - L 7 SO 4596/11 ER-B - (juris)). Vorliegend sind die Anordnungsvoraussetzungen - mit Ausnahme der nachstehend erörterten Einschränkungen - indessen bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.
Die von dem Antragsteller erstrebte einstweilige Anordnung ist in zeitlicher Hinsicht unter Beachtung des Beschlussausspruchs des SG sowie ferner, wie oben bereits dargetan, hinsichtlich der Kosten für die Schulbegleitung dahingehend zu begrenzen, dass die Aufwendungen des Antragstellers von dem Antragsgegner lediglich bis zur Höhe des in § 2 Abs. 2 Alt. 4 der "Leistungs- und Vergütungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB XII" vom 11. Juli 2016 für das Leistungsangebot "Eingliederungshilfe in Kindergärten und allgemeinen Schulen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX" (i.F.: Leistungs- und Vergütungsvereinbarung) in Verbindung mit der "Zusatzvereinbarung zur Leistungs- und Vergütungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB XII" vom 12. Juli 2016 (i.F.: Zusatzvereinbarung) zwischen dem Antragsgegner und der Diakonie K. als Leistungserbringer geregelten Vergütungssatzes für u.a. den Bundesfreiwilligendienst Leistende (derzeit 12,14 Euro pro Stunde), und zwar im zeitlichen Umfang von bis zu (im Einzelnen nachzuweisenden) 28,5 Wochenstunden, vorläufig zu übernehmen sind. Denn sinngemäß auf diese Höhe hatte der Antragsteller bereits erstinstanzlich sein einstweiliges Kostenübernahmebegehren begrenzt (vgl. § 123 SGG); dementsprechend war schon das SG daran gehindert, dem Antragsteller mehr zuzusprechen als beantragt ("ne ultra petita"). Dass der Antragsteller derzeit tatsächlich von einer Assistenzkraft begleitet wird, die als sog. "Nichtfachkraft" vom Leistungserbringer offenbar mit 24,01 Euro pro Stunde vergütet wird, kann mithin vorliegend nicht zu Lasten des Antragsgegners Berücksichtigung finden. Darauf, ob der Antragsgegner im Fall eines für den Antragsteller erfolgreichen Hauptsacheverfahrens im Rahmen des sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (vgl. hierzu grundlegend BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; ferner BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris); BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1; SozR 4-3500 § 53 Nr. 4) zu einer Kostenübernahme durch Schuldbeitritt auf der Grundlage der Entgeltregelung in § 2 Abs. 2 Alt. 3 der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung i.V.m. der Zusatzvereinbarung verpflichtet wäre, ist sonach hier nicht weiter einzugehen. Allerdings wird - so jedenfalls der Aktenvermerk der M. Z., Sozialer Dienst des Antragsgegners, vom 30. November 2016 über eine am 22. November 2016 durchgeführte Bedarfsermittlung - selbst von der Klassenlehrerin des Antragstellers eine Schulassistenz durch eine den Bundesfreiwilligendienst leistende Person für ausreichend erachtet; so hatte es im Übrigen schon die Rektorin der A.-L.-Schule gesehen (vgl. etwa ihre Stellungnahme vom 6. Juni 2016). Auch der Antragsteller scheint (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 22. November 2016) der Auffassung zu sein, dass die begleitende Hilfe durch einen Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes ausreicht.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Antragstellers auf Eingliederungshilfe ist § 19 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m §§ 53, 54 SGB XII. Dass bei dem Antragsteller, der an frühkindlichem Autismus, einer Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, einer Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache sowie an einer geistigen Behinderung leidet, eine wesentliche Behinderung vorliegt und damit die personenbezogenen Voraussetzungen für eine Pflichtleistung nach § 53 Abs. 1 Satz1 SGBXII erfüllt sind, wird vom Antragsgegner, der ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen für eine Autismustherapie gewährt (vgl. Bescheid vom 16. September 2015), nicht in Frage gestellt. Der Antragsgegner meint allerdings, dass der besondere schulische Betreuungsbedarf des Antragstellers, der die A.-L.-Schule in W.-H., ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, besucht, "primär" durch die Schule und nicht durch die Eingliederungshilfe zu decken sei. Dem vermag der Senat im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu folgen.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Ergänzend bestimmt § 12 Nr. 1 der nach § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO), dass hiervon auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst sind, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHV verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 - (juris Rdnr. 15); BVerwGE 145, 1 (juris Rdnr. 19)).
Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass beim Antragsteller für den Schulbesuch, ausgehend von einem individuellen Prüfungsmaßstab (vgl. § 9 Abs. 1 SGB XII; ferner BSG SozR 4-500 § 54 Nr. 6 (Rdnr. 22)), ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe zu deckender Förderbedarf in Form einer Schulbegleitung besteht. Erfasst sind von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 27)). Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören; lediglich der Kernbereich der pädagogischen Arbeit liegt nach Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII außerhalb von dessen Zuständigkeit (BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 (jeweils Rdnr. 21); ferner BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10 (jeweils Rdnr. 15)). Zu dem Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10 (jeweils Rdnr. 17)). Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit wird dagegen nicht berührt, wenn die Schulbegleitung dazu dient, die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer abzusichern und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen (BVerwGE 145, 1 (juris Rdnr. 37)). Die Kosten für eine Schulbegleitung sind mithin etwa dann vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, wenn ein wesentlich geistig behindertes Kind auf Grund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten abgestimmten Lehrinhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - (bislang lediglich vorliegend im Terminbericht Nr. 49/16 sowie in der Medieninformation Nr. 25/16)). Unter den genannten Voraussetzungen kommt eine Maßnahme der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleitung auch bei Kindern, die eine Sonder- oder Förderschule besuchen, in Betracht (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Urteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 -; Beschlüsse vom 9. Januar 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B - und vom 3. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - (alle juris); ferner für den Bereich der Jugendhilfe BVerwGE 145, 1). Einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung hat im Übrigen bereits die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 - (juris Rdnr. 2); BVerwGE 100, 50 (juris Rdnr. 18); BVerwGE 145, 1 (juris Rdnr. 39); vgl. ferner zur Überleitung nach § 93 SGB XII BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - (Terminbericht Nr. 49/16)).
Gemessen an diesen Maßstäben ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Antragsteller für den Besuch an der A.-L.-Schule, einem SBBZ, Unterstützungsmaßnahmen in Form einer Schulbegleitung unerlässlich, diese mithin zum Schulbesuch geeignet und erforderlich ist. Auf die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte hat das SG in der angefochtenen Entscheidung nach dem zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorhandenen Erkenntnisstand unter Erörterung des Abschlussberichts des Schulkindergartens Offenburg (Berichtsdatum März 2016), des sonderpädagogischen Gutachtens des Staatlichen Schulamts O. vom 7. Mai 2016, des Berichts des Autismus-Therapie-Zentrums S. vom 15. August 2016 sowie der bis dahin vorliegenden Stellungnahmen der Rektorin der A. L.-Schule vom 6. Juni und 15. August 2016 hingewiesen (vgl. Beschlussumdruck S. 9 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass ausweislich des Aktenvermerks der M. Z. vom 30. November 2016 auch der Soziale Dienst des Antragsgegners einen Hilfebedarf für eine begleitende Schulassistenz in hohem Maße für gegeben erachtet und eine Beschulung des Antragstellers ohne Assistenz nicht für möglich hält. Begründet wird dies damit, dass der Antragsteller den Bedarf einer Begleitung in allen lebenspraktischen Bereichen hat, z.B. beim An- und Ausziehen, den Toilettengängen, der Begleitung vom Bus in das Klassenzimmer und vom Schulgebäude zum Bus, bei der Aufsicht im Morgenkreis, in den Hof-Pausen, während des Unterrichts, außerhalb des Schulgebäudes bei Unternehmungen, beim Schwimmunterricht und somit während des gesamten Schultages, außerdem zur Abwendung von selbst- und fremdgefährdendem Verhalten. Insgesamt ist in dem Aktenvermerk vom 30. November 2016 ohne Weiteres nachvollziehbar das Fazit gezogen, dass der Antragsteller an den Angeboten der Schule und am Schulalltag ohne Schulassistenz nicht teilnehmen und teilhaben kann. Die Einschätzung des Sozialen Dienstes des Antragsgegners stimmt sonach weitestgehend mit den oben wiedergegebenen Gutachten, Berichten und Stellungsnahmen sowie ferner mit der neuerlichen Stellungnahme der Rektorin der A.-L.-Schule vom 11. Oktober 2016 überein. Gegen den vom Antragsteller beanspruchten zeitlichen Umfang der begleitenden Hilfe (28,5 Stunden pro Woche) hat der Antragsgegner im Übrigen nichts vorgebracht. Ohnehin ist die einstweilige Anordnung zeitlich begrenzt bis längstens zum Ende des ersten Schulhalbjahrs 2016/2017; etwaige nachfolgende Erkenntnisse über den Umfang des Teilhabebedarfs des Antragstellers können ggf. in die abschließende Entscheidung des Antragsgegners miteinfließen. Die Höhe der vom Antragsgegner zu übernehmenden Aufwendungen für die von den Eltern des Antragstellers mit der Schulbegleitung beauftragte Diakonie K. (vgl. hierzu die mit Schriftsatz vom 22. November 2016 vorgelegte schriftliche Vereinbarung) ergibt sich - wie oben bereits dargestellt - aus der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung vom 11. Juli 2016 i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom 12. Juli 2016.
Ferner liegt ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller benötigt die begehrte Hilfe dringend, um weiterhin in der A.-L.-Schule, einem SBBZ, beschult werden zu können. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens, das u.U. noch geraume Zeit in Anspruch nehmen könnte, ist ihm unzumutbar. Angesichts der Höhe der Kosten für eine Schulbegleitung ist es den Eltern des Antragstellers nicht zuzumuten, die Kosten und damit auch das Kostenrisiko vorab vollen Umfangs zu übernehmen, zumal das Gesetz eine Beteiligung an den Kosten bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nur für die Kosten des Lebensunterhalts vorsieht (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII).
Nach allem erscheint ein Erfolg des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, das mit der Vorwegnahme der Hauptsache typischerweise verbundene Fehlentscheidungsrisiko (vgl. hierzu nochmals Finkelnburg/Dombert/Külpmann,a.a.O.) mithin gering. Die Anordnungsvoraussetzungen - Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund - sind sonach im Umfang des vorliegenden Beschlussausspruchs gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6), wobei der Senat das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen im Rechtszug angemessen berücksichtigt hat.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved